Gesetz-Verordnungsblatt für das österreichisch - illirilchk .K ü Heul a n i), bestehend au» den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang li§l. II. S t fl ck. AuSgegeben und versendet am 29. Januar 1881. S. Kundmachung der k. k. küstenländischen Firiarrz-Direction in Triest vom 10. Januar 1881, mit welcher die bestehenden Einzahlungstermine der verschiedenen directen Steuern und die Folgen der Nichtzuhaltung derselben neuerdings verlautbart werden. Das Gesetz vom 9. März 1870 (R.-G.-Bl. Nr. 23), betreffend die Einhebung von Verzugszinsen für die im vorgeschriebenen Termine nicht cingezahlten directen Steuern ordnet im § 2 an, daß die für jede Steuergattung bestehenden EinzahlungSterminc und die auS der Nichtzuhaltung derselben sich ergebenden Folgen am Beginne eines jeden IahreS in jeder Gemeinde neuerdings bekannt gegeben werden sollen. Diese Finanz-Dircction erinnert daher, daß die nachbenannten Steuergattungen an folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jeden Monates; b) Die Hausclassen-, sowie die Hauszinssteuer ebenfalls in monatlichen antecipativen Terminen, am ersten jeden Monates; c) Die Schuldigkeit au der Erwerbstcuer ist halbjährig im Vorhinein zu entrichten, und zwar am 1. Januar und 1. Juli; d) Die Einkommensteuer, sowie btc5%tgc Abgabe von jenen Häusern, welche wegen Bauführung von der Gebäudesteuer befreit sind, ist in vierteljährigen, im Nachhinein zahlbaren Raten einzuzahlen, d. i. am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und 31. December. Werden die obenbenannten direkten Stenern sammt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuergattnugen auberaumten Einzahlungs-termine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insoferue die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer sammt Staatszuschlägen für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert Gulden und für jeden Tag mit 1 */2 kr. von dem auf den festgesetzten Einhebnugstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuheben. Hinsichtlich der in der Stadt Triest eingehobenen HanSzinsstener stehen alle diesbezüglichen Bestimmungen dem Gemeiuderathe derselben zu, insolange diese Abgabe dem Staate mittels einer von der Gemeinde gezahlten Aversualsunnne entrichtet wird. Georg Freiherr von Plenker k. k. Hofrath und Finanz-Director.