Ukazi in odredbe šolskih oblastev. i. Ukaz c. kr. deželnega šolskega sveta kranjskega_z dne 26. maja 1902, št. 1511. (Unterrichtsbeginn. — Ferialtage.) In theihveiser Abanderang des Punktes 5 des h. a. Erlasses vom 8. October 1870, Z. 316, wird in Ausfubrung der §§ 9 und 10 der Scbul- iind Unterrichtsordnnng vom 20. August 1870, Z. 7648, R. G. Bl.-Nr. 105, angeordnet: 1.) Die Einscbreibung der Scbiiler in die Volks- und Biirgerschulen hat naeh § 1 alin. 2 der Schul- und Unterrichtsordnung in den drei Tagen vor Beginn des Schuljabres zu geschehen. 2.) Der Unterricht hat am ersten Schultage zu beginnen. 3.) Die Vertbeilung der Armenbucher und der Requisiten hat am ersten Schultage zu erfolgen. Der Ortsschulrath, beziehungsweise die Schulleitung, hat rechtzeitig vorzusorgen, dass die nothigen Biicher, Schreib- und Zeichenrequisiten, Materialien fur weibliche Handarbeiten und dergl. vor Beginn des Scbuljahres angescbafflt werden. 4.) Der laut Ministerialerlasses vom 8. November 1880, Z. 15.905, M. V. Bl.-Nr. 34, fiir den Empfang der beiligen Sakramente der Busse und des Altars freizugebende Tag bezieht sich nicht auf Klassen, deren Schuler diese Sakramente noch nicbt empfangen. 5.) Aus Anlass der Betheiligung der Schulkinder am Markus-Bitt- und anderen Prozessionen, der heiligen Messe am Aloisiustage, oder gelegentličh von Missionen und lokalen Kirchen- oder \veltlichen Festeu darf der Unterricht nicbt verkiirzt oder aufgelassen werden. 6.) Die Bestimmung der grossen Jahrinarkte als Ferialtage auf dem Lande wird aufgehoben. 7.) Der Faschingsdienstag - Nachmittag, der Aschermittwoch und der Allerseelentag sollen schulfrei bleiben. 8.) Fiir die Weihnachtsferien wird der 24., 25. und 26. December bestimmt. An den Werktagen zwischen Weihnachten und Neujabr hat regelmafiiger Unterricht stattzufinden. Der k. k. LandesprSsident: Hein m. p. II. Ukaz c. kr. deželnega šolskega sveta kranjskega z dne 31. maja 1902, štev. 345. (Bezirkslehrerkonferenzen, Vorbereitung der Lehrer auf den Unterricht. Methode des Unterrichtes. Beziiglich der Durclifuhrung der im Sinne des § 45 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62, der Ministcrial-Verordnung vom 8. Mai 1872, R. G. Bl.-Nr. 68, und des § 17 Puukt 13 des Gesetzes vom 9. Miirz 1879, L. G. Bl.-Nr. 13, abzuhaltenden Bezirkslehrerkonferenzen und der Vorbereitung der Lebrer auf den Unterricbt wird angeordnet: a) Die Mittheilung herabgelangter Erlasse in extenso bei den Bezirkslehrerkonferenzen ist iiberfliissig, da diese Erlasse ohnehin den Schulleitungen zukommen und von diescn den Lehrern bekanntzugeben sind. Der Inspector hat sicb also dabei und auf die Erklarung solcher Normen zu beschranken, welche eine Erliiuterung bediirfen. b) In der Conferenz sind vor allem methodische. und pžidagogische Fragen zu besprechen und Hospitierungen zu veranstalten. Die Themata sind von allen Konferenzmitgliedern schriftlich auszuarbeiten, die methodischen aucb durch Stundenbilder zu illustrieren, alle vom Bezirksschulinspector zu censurieren und mit dem Bericlite iiber die Konferenz dem Landesschulrathe einzusenden. Den Referenten bestimmt der Bezirksschulinspector auf Grund der Ausarbeitungen unmittelbar vor der Konferenz. c) Jedes Mitglied der Kouferenz bat in seiner Ausarbeitung die beniitzten Werke ge\vissenhaft anzufuhren. d) Der Bezirksschulinspector (der stiindige Ausschuss) hat die Tbemata planmaCig zu wahlen und zu vertheilen. Die Zahl derselben darf nicht auf Kosten der Grimdlicbkeit vermehrt tverden. c) Die Tbemata sind so zeitlich zu bestimmen, dass die Lehrer genugend Zeit baben, sie eingehend zu studieren uud gewi_8 enhaft auszuarbeiten. Mit Rlicksicbt auf die Wiclitigkeit einer gewissenbaftcn Vorbereitnng der Lebrer auf den Unterricht und dcr Aneignung der von Wissenschaft und Praxis anerkannten und von der Bezirkslehrerkonferenz angenommenen Methoden (§ 62 der Schul- uud Unterrichtsordnung) siud die Lehrer weiters zu verhalten, den Bestimumngen dieses Paragraphen genan zu entsprecben, sich gewissenliaft anf den Unterricht vorzubereiten, vor Beginn des Schuljabres den Lelirstoff der Klassc, in welcber sie wirken \verden, auf die Qaartale, Monate und Wochen zu vertheilen nnd in eiuem eigenem Tagebuche den an den einzelnen Tagen, bezw. in den einzelnen Stunden zu bietenden, resp. einzuiibenden Lehrstoff zu verzeichnen. Die Ausfuhrung dicser Stoffvertbeilung, bezw. die Fiihrung des Tagebuches ist im Sinne des § 26 alin. 2 der Sclmlund Unterricbtsordnung, be_\v. des § 2 lit. i—n, und der §§ 3 und 4 des Ministerial-Erlasscs vom 18. Mai 1869, Z. 140, Prs. Min. Vdg. Bl.-Nr. 44, des § 29 Bl. 3. 4. und 5. des Gesetzes vom 25. Februar 1870, L. G. Bl.-Nr. 11 und nach der Ministerial-Verordnung vom 3. November 1899, Z. 9571, Ministerial-Verordnung Bl.-Nr. 59 von den Oberlehrern, resp. den Bezirksschulinspectoren und vom Landesschulinspector genau zu iibcnvacben. Hievon wird der k. k. Bezirksschulratb zur gcnauen Damacbachtung in Kenntnis gesetzt. Gleicbzeitig wiid der k. k. Bezirksschulratb angewiesen, die im Vorjahre angeordnete Revision der allgemeinen Normallehrplane derart vorzunehmen, dass dieselben in der im Jabre 1903 abzuhaltenden Landeslehrerkonferenz definitiv festgestellt werden konnen. Der k. k. Landesprasident: Hein m. p.