Intelligenz-Vlatt zur Laibacher Zeitung. ^ Ui-. 133. Samstag den 6. November 18Ü7. ^emtliche Verlautbarungen. Z. 1882. (2) Nr- l876. Licltations'Kundmachung. Für das k. k. Beraamt Il^ria in Krain ist die Lieferung von 3300 Metzen Weizen, 3700 Metzen Korn und 1300 Metzen Kuku« rutz nöthig, welche im Licitationswege dem Mindestfordernden überlassen wird. — Bei dieser Lieferung werden folgende Bedingnisse festgesetzt: — l) Das zu liefernde Getreide muß durchaus trocken, rein und unverdorben seyn, und der Metzen Weizen darf nicht un-ter gz, der Metzen Korn aber nicht unler 73 Pfund wiegen. — Jede dieser Oualua'ts-Anforderung nicht entsprechende Lieferung wird zurückgestoßen und der Lieferant, respective Contrahent, ist verbunden, für jede zurück' gestoßene Parthie anderes, gehöria qual,flcir-tes Getreide der gl.ichnamtgen Gattung um den contractmäßigen Preis, und zwar längstens binnen 4 Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der zurückgestoßenen Quantität abzustatten, und alle dadurch entstehenden Auslagen zu tragen, ohne auf irgend eine andere Vergütung von Seite des hohen Aerars, als lediglich auf die Bezahlung des contcactmäßi-gcn Preises Anspruch zu machen. — 2) Zur Zulieferung des Getreides werden dem Lieferanten von Zeit zu Zcit die dem Aerar eigenthümlichen und eigenthümlich bleibenden zwei-wchigen Säcke, für deren gehörige Schonung und Rückstellung der Contrahenr zu sorgen hat, zugemittelt werden, in welche der Lieferant das Getreide auf seine Kosten zu fassen, und die Säcke (ebenfalls auf seine Kosten) dann wohl zu siglüiren hat, wenn er die Lieferung nicht 2 äl'kwra nach Idrla übernimmt, in welchem Zustande sie dann auf die Art, wie weiter unten folgen wird, zu verfrachten kommen. — 3) Das Getreide wild von dem k. k. W'Nhschaftsamte zu Idria im Magazine daselbst in den zimenlirten Gefäßen abgemessen und übernommen, und jeder dem Getreide zugehende Schade oder Verlust, bis das selbe nicht m dem Getreide, Magazine zu Idria angelangt und üdernommin ist, trifft einzig und allein den Contrahenten und respec» tive den Lieferanten. Es soll übrigens dem Lieferanten frei stehen, entweder selbst, oder durch einen gehörig Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu lnterveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder dessen Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirlhschaftsamtes Idria alö richtig und unwidetsprechbar anerkannt werden, ohne doß der Lieferant dagegen eine Einwendung erheben könnte. — 4) Es bleibt jedem Lieferan, trn fret qtstellt, scine Liefnun'2 nach Idria liefern, wird für die Dauer der Lieferung das zu Oberlaibach buchende Magazin zur Einlagerung dieses Getreides überlassen, jedoch ganz auf dessen Gefahr und Kosten, so daß der Contrahent jeden Schaden, der dem Getreide während der Einlagerung zu Oberkubach aus was immer für einer Ursache und selbst aus einem Ele-mcntarzufalle zugehen sollte, ganz allein zu tragen hat. — 9) Die Lieferungszeit des accordirten Ge-treideS wird folgendermaßen bestimmt: — Ein Drittel des ganzen Quantums von jeder Gattung ist in der zweiten Hälfte des Monates December 1847, ein Drittel in der zweiten Hälfte Jänner 1848 und das letzte Drittel in der zweiten Hälfte des Monates Februar 1848 zu liefern. — Uebri-gens soll es dem Contrahenten oder Lieferanten frei stehen, die Lieferungen auch früher als in dem angesetzten Termine zu beenden, nur soll derselbe gehalten ftyn, diese frühere Lieferung 4 Wochen voraus anzumelden, und in dem Falle, daß die Zufuhr von Triest nach Idria durch besondere mansche Fuhrcontrahenten geschehe, das Getreide ohne besondere Vergütung in so lange auf seinem Magazine zu Triest liegen zu lassen, bis die gänzliche Abfuhr nach Idria geschehen ist. — IN) Die Zahlung des bis loco Idria geleisteten und nach §. 3 in dem dortigen Magazine übernommenen und hiebei qualitätmäßig befundenen Getreides geschieht alsogleich nach erfolgter Ablieferung in Barem loco Idria, oder die Zahlung wird nach dem Wunsche des Lieferanten entweder bei der k. k. Frohnamts-Cassa zu Laibach, oder bei der k. k. Berg- undPro-ducten-Verschleiß-Factorie zu Triest zahlbar angewiesen ; der Lieferant hat jedoch sogleich in seinem Lieferungsofferte anzugeben, an welchem Platze er die Bezahlung angewiesen haben wolle. — 1») Sollte der Lieferant und respective Contrahcnt die Contracts-Verbindlichkeiten nicht einhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, das Getreide auf anderem Wege und auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einzukaufen und an den contrahirten Lieferungsott beizustellen, oder durch dritte Per, sonen im beliebigen Wege liefern und beistellen zu lassen, und der Contrahent verpflichtet, den Mehrbetrag zu ersetzen, um welchen das Aerar theurer gekauft hat, oder um welchen demselben das Getreide überhaupt höher zu stehen kömmt, als es nach den Bestimmungen des Vertrages ausfällt. Der Lieferant ist auch verpflichtet, den von dem Bergamte Idria ausgefertigten Kostenausweis über die auf seine Gefahr und Kosten erfolgte Beistelluüg der contrahirten Körnergattungen als eine öffentliche, vollen Glauben verdienende Urkunde anzuerkennen und den gedachten, darin ausgewiesenen Mehrbetrag ohne alle Einwendung zu berichtigen. — Die erlegte Caution ist dem k. k. Aerar im Falle der nicht genauen Zuhaltung d.'s Vertrages jedenfalls einzuziehen und beliebig zu verwenden berechtigt. - Uedrigens soll es dem k. k. Bergamte Idria und überhaupt den über die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei stehen, alle jene Maßregeln zu ergreifen, welche zur unaufgchaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Contrahcnten der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. — 12) Zur Sicher, heit für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Contractsbedingnisse hat der Contrahent mit seinem ganzen Vermögen zu hasten, und sogleich bei der-Ausfertigung des Vertrages eine Caution von 20V0 st. in C M., entweder im Baren oder mittelst Bürgschafts-Instrumentes mit Pragmatical-Sicherheit, oder mit auf den Zweck ihrer Widmung zu vinculirendrn annehmbaren Staatsobli-gationen, nach dem letztbekannten Wiener Börsencourse, über Abzug von IN M zu erlegen. — 13) Von dem, nach erfolgtcr Ratification des Licita-tions- oder Offerten-Resultats auszufertigenden Vertrage werden zwei gleichlautende Exemplare errichtet, wobei der Contrahent den classenmäßigen Stämpel für das dem k k. Bergamte Idria zu« kommende Exemplar aus Eigenem zu bestrciten hat. Sollte sich der angenommene Ersteher weigern, den Vertrag zu fertigen, so vertritt das ratificirte Licitations-Protocol! oder Offert die Stelle des förmlichen Vertrages, und das k. k. Aerar ist berechtigt, gegen den säumigen Ersteher nach dem § 1l dieser Bedingniffe vorzugehen. — l4) Mit Bezug auf die bisher angegebenen Puncte des zu schließenden Vertrages wird nun Dinstag, den I«. November l, I., früh 9 Uhr, bei dem k. k. Bergamte zu Idria eine Licitation abgehalten, bei welcher jeder Lieferungslustige ein der oben K 12 aufgeführten Caution gleichkommendes Vadium von 2Mwfl, entweder bar, durch Bürgschaft oder mit Staatsobligationen (so wie bei der Caution §. !2 erwähnt wurde) zu erlegen hat. Dieses Vadium wird jenen Licitanten, die nicht Ersteher bleiben, sogleich nach der Licitation wieder zurückgestellt, von dem Ersteher und respective Mindestfordernden aber sogleich als Caution zurück behalten, und das in so lange, bis sämmtliche Vertragsdedingnisse erfüllt sind. wobei cs jedoch dem Ersteher frei steht, 749 bei Abschluß des Vertrages das erlegte Vadium Men eine andere, im §. !2 ausgeführte Caution umzutauschen. — 15) Die Licitation wird in der Art abgehalten, daß jeder öicferungölustige bis zum Dinstag, den «6. November l847, um 9 Uhr früh, ein wohloersiegeltts Offert bei dem k. k. Bergamte zu Ioria einzureichen hat, in welchem sich derselbe erklärt, unter oben bezeichneten Bedingnissen das Getreide an einen der drei oben angegebenen Plätze und in welchem Preise zu liefern. Die bis zur neunten Stunde eingelaufenen Offerte werden dann von der Licitations-Comnnssion eröffnet, in dem Protocolle verzeichnet, und dann unter einzelner Vorrufung der persönlich erscheinenden Offerenren mit der Licitation fortgefahren. - 16) In dew Offerte muß das Vadium von 2000 si. bar oder mittels den geeigneten, im §. 14 bezeichneten rechtskräftigen Urkunden beigeschlossen seyn, oder gleichzeitig mit der Ueberreichung des Offertes der 3icitation6-Com-mission übergeben werden. — 1?) Diejenigen Liefe-rungölustigen, welche nicht selbst bei der Licitation erscheinen wollen, können ihre rechtsförmlich unterzeichneten Offerte auch schon früher schriftlich -in-senden, wobei sie sich der Adresse: „An das k. k. Bergamt zu Idria in Krain,« zu bedienen haben; diesen Offerten muß aber das Badium pr. 2WN st,, entweder bar oder in Urkunden, wie sie §. 12 und 14 bezeichnet sind, bei' geschlossen, oder die Quittung einer k. k. montanistischen Cassa, z.B. der k. k. Bergwerks-Pro-ducten-Verschleiß-Factone zu Tuest, oder der k. k. Frohnamts-Cassa zu Laibach, beigelegt seyn, bei welcher für Rechnung des k. k. Bergamtes Idria das Vadium bar erlegt wurde. — Auch müssen die Offerte die ausdrückliche Bestätigung enthalten, daß der Offerent die dieMlligen, in der Zeitung eingeschalteten, von ihm zu beobachtenden Licferungsbedingnisse genau kenne, und daß er sich denselben in allen Puncten unterwerfe. — Auf Offerte welchen das vorgeschriebene Vadium nlcht beilleqt, und die vorbedachte Bestätigung nicht bcignückt erscheint, oder bei welchen die beiliegenden Urkunden von o.'r Licitationö-Commission nicht als rechlsqülciq erkannt werden, wird bei del Licitation kcine Rücksicht genommen werden. — l8. Ueber d.n Llcitatwnsact wird sich von Seite o»s k. k. Berg'nnteg Idria die Ratification des k. k. Odert'rrgamtes Klagcnfurt und respective d.r hohen Hofkammer in Münz, und Berqwes.n vorbehalten. Bis zur Einlanqung dieser Ratification odev deren Verweigerung ist ader bas Llcitationsprotocoll oder respective d,iö schriftliche Offert für den Minoestford.li>d^n r«chtlich bindend, und der Bestbietcr kistct auf den Rücktritt aus dem Grunde des Z. 862 des a. b. G. A., »vegen allfälliger verspäteter Einlangung oder Bekanntgebung der hohen Ratification, ausdrücklich Verzicht. — i9. Mehrere, wrlche die Lieferung ln Gesellschaft übernehmen wollen, haften dem Aerar Einer für Alle und Alle für Einen für die genaue Erfüllung des Vertrages, so wie gegenüber dem k k. Aerar Einer für Alle und Alle für Ei-, nen berechtigt sind, daher wss immer für eine Anweisung nur an den Einen erlassen zu werden braucht, um auch für die andern zu galten. - 20. Der Erstcher leistet auch Verzicht auf j4 fi. bewerlhcten und der Herrschaft Senosetsch 8ub Rect. Nr. 4 und Ulb. Nr. 354 dienstbaren '/2 Hübe gewllliget, und zu deren Vornahme die crste ZeilbietungslagsatzUlig auf den 6. December I. I., die 2. auf den !0. Jänner und die 3. auf den ,0. Februar k. I , jedesmal Vormittags 9 Uhr mic dem Beisätze bestimmt, daß diese Realität nur erst bei der lebten Feilbietung unter dem Scha« tzungswerthe hintangeqcden wird. Das Scha'tzuiigsprolocoll, der Grundbuchstr» tract und die Llcitalionsbedingnisse können täglich Hieramts eingesehen werden. K. K. Bezirksgericht Senoselsch am »5. Dc» tober ,L47. 3. »89o. (3) Rr. Z307. Edict. Alle zene, welche auf den Nachlaß des am ,7. Mai d. I. zu Krawburg vtlstorbmen Hausbesitzers Mathias Suppanz irgend einen Anspruch zu stellen t'einieine", haben t»l,se!bei,, bei Vermeidung ter, im §. 8I^> b. O. H. enihallcnen Folgen, bei der auf den '2. December d. I., Vormittag 9 Uhr hieramls festgesetzten Tagsatzung anzumelden. K. K. Bezirksgericht Krainburg am 2. Juli Z. 1786. (4) — 750 — ^ N N O N 0 N. Die im October vorigen Jahres neu errichtete des am Hauptplatze Nr. 13, nächst der Schusterbrücke, empfiehlt zu den billigsten Preisen Hr neu afsortirtes reichhaltiges Lager aller Gattungen Tücher, Tüssel's, neN'8 und Loden, die neuesten glatten und farbigen Hosenstosse, schwarze ^«8kinF8, via^on^, 8tiucic'8, ^Ä8linir'8 und ^licot'8, glatte und quadrillirte ^Ätt-mulik et N8pÄ3N0i6t'8, dann in modernsten Sammet-, Seiden- und Schafwoll-^ii^, Schafwoll- und Seiden-Nc^rpe8, wie auch Atlas-Cravaten, seidene Hals- und Sacktücher, schwarzen Atlas, ^.o«^. Napie8, glatte und facomrte Seiden - cro^« und Ck6r^. als auch schwarze Baumwoll- und Seidensammete. . ^ ^ Ferner glatte und facomrte ^KibetX 0rie3n'8, Nierino3 und i.Ä8tin8'«' das Neueste in schasswollenen Damenmäntel-Stossen, Umhängtüchern und Nck3rp'8. Fa?onirte und glatte Vorhäng - v»peui'8, o«^-Leinwänden, Bert- und Wagen-Gradl und Zwilliche, gedruckte und weiße Leinen-Sacktücher, Brünner riczue. Schnürt- und Damen-Barchete, wie auch alle Gattungen leinene und baumwollene Futterstosse. Dann glatte und gedruckte Wachsleinwanden und Tassete, als auch baumwollene und seidene Regenschirme. 751 Vermischte Verlautbarungen. Z. I87?. (3) . Nr. 2223. E d , c t. Von dem Bezirksgerichte Wippach wird kund gemacht: Es sey auf Ansuchen der Vogtti-Obrigkcit Wippcich in die ereculwe Frildirtung der, de^ Joseph Vities von Wippach gehörigen, und laut ^cbä-tzungsprotocolls vom 2. Februar ,847, Z 793, auf 322 ft. bewcrtheter,, dem Gute ^lap eud Urb. Nr. 117 dienstbaren Realitäten, als: Wiese?ou5cl26 uiid Acker I'rocienxu, wcgcn dcm «KreculionSführer schuldiger 200 fi. c. z. 0. gewilliget, u»d es seyen zu deren Vornahme die Tagsatzungen auf den 20. October, dann den 24. November und den 22-Deccm-der l. I., jedesmal Vormittags l'i! -0 Uhr bei die» sem Gerichte M't dem Beisatze ati^eoldnet, daß obige Feilbienmgoobjctte bei der letzten Tagsatzung auch unter dem Schätzungswerlhe Hinlangegeben werden. Der Grundbuchsertract, das Echätzungsproto-coll und die Licitationsbedingnisse können laglich hier-amls eingesehen werden. Bezirksgericht Wippach am 27. Juli ,647. Nr. 5204. Anmerkung. Bei der ersten Feilbietung sind keine Kauflustigen erschienen. Z 189». (5) Nr. 2^^». Edict. Von dem k. t. Bezirksgeuchte Krainburg wird bekannl gemacht -. Es sey über Ansuchen der Mina Roblek, als erklärten Erbinn, zur Erforschung der Schuldenlast nach dcm, am 20. August d. I. zu Krainburg verstorbenen Hausbesitzer Franz Dcmschcr, die Tagsatzung auf den 26. November d. I., vormittag 9 Uhr Hieramts festgesetzt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß auä was immer fur einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeine»,, solchen bei Vermeidung der, im §. 814 a. b. G. B. enthaltenen Folgen, anzukulden haben. K.K. Bezirksgericht Krainburg am 24. Au^. »847. Z.^l8sö. (3) N^574. Edict. Alle jene, die auf den Nachlaß des, am »3. Apul d I. zu Grad verstorbenen Ganzhüblers Äii-cvlaus Kmentsch irge-'d einen Anspruch zu stellen ver. meinen, haben denselben bei der, auf den 30. No vember d. I., Vormittag 9 Uhr hieramls anberaum ten Tags<«tzung, bei Vermeidung der Folgen des §. 814 d. G. B., anzumelden. K K. Bezirksgericht Krainburg am 20. September 1847. Z. 1839. l5) Nr. ,575. Edict. Alle jene, welche auf den Nachlaß des, am 3». März 0- I. zu Bieg bei Tuppalusch verstorbenen Huvknbesitzcrs Lorenz Kock irgend einen Anspruch zu stellen veimeinen, haben denselben bei der auf den 3. December d. I., Vormictag 9 Uhr Hieramis fest-gesetzlen Tagsatzung, bei Vermeidung der im §. 614 b. G. B. ausgedrückten Folgen, anzumcldcn. K. K. Bezirksgericht Krainburg am 9. Mai !84?. 3. .872. (3) Nr. 37.0. Edict Alle Jen,, welche auf den Nachlaß des am 29. August .^46 zu Elapft Hs°Nr. 27 »k jnreztaw verstorbenen Joseph Echidanek irgend einen Anspruch zu stellen vermeinen, haben denselben bei der auf den 7. December l. I., Vormittags 9 Uhr bli diesem Gerichte anberaumten Tagsatzung, dci Vermeidung der im §. 8»4 b. G. B. enthaltenen Folgen anzumeldei'. Bezirksgericht Wippach am lt. August 1847. H3. «9'4. (l) K M Bei Ioh Leon in Klaaenfurtist so eben M ^ e,scluenrn, und bei I, Giontini, Ig, Al. ^ R Gdl. v Kleinmayr und G Lercher, U U Buchhändler in l^aibach, zu haben: M A Darstellung A H Landtasel- und Grund- K V buchs-Grdnung s V Oesterreich, U H für die Provinzen: Oesterreich ob und unter D H dcr Cnns, Böhmen, Mähren, Schlesien, H ch Galizien, Steiermark, Karnten, Kram und ch M österreichisch-illyrisches Küstenland. M ^, ^Theoretisch und praciisch bearbeitet H R voi, Ve. F. S. Auffez, U <^ k k. innrrösterr.« küstenl. App'ell^tionoralht. ^ M Zweite (und letzte) Lieferung. R I l 9 Bogen stark, mit Umsch. brojch. l st ^i0 kr. CM. H K ------ K R Inhalt: Intabulalion zur Besitzanschrei- ^7 W bung. Illtabulation zur hypoiyekarischcn Sicher- V H stlllung. Inrabulation zur Satzumschleibung. H R Prailotationcn. Superfatze, Löschungen. Anno- ^ V lationcn. Form der Wandtafel' und Grundbücher. P A Sackregister. Alle im Landtafel - und Grund- ^ I buchsfache erfiossenen Palente, allerhöcr,stc Ent- I V schließungen und Holdeciete. W K --------- K M Bei der außerordentlichen großen Abnah- M X me, die schon die erste Lieferung allein hatte, ^ M ist von derselben nur mehr ein kleiner Vorrath R D vorhanden. Jene also, welche von diesem ^ M Werke complette Exemplare zu besitzen wü'n- ^ ^ schen, werden ersucht, selbe für I ft. 20 kr. ^ G C. M. baldigst abzunehmen, oder die Bestel.- V ^ lung bci den betreffenden Buchhandlungen M M gütigst zu veranlassen. P (Z. Intell. Bl. Nr. 133 v. 6. November 1847.) 752 Z. l8!N. (2) Dienstverleihullg. Wegen inzwischen erfolgttr Anstellung des bisherigen Kanzlei-Pr^ctikanten an den vereinigten Herrschaften Neucilli wird diese Stelle, mit welcher die vollständige Verpflegung, Wohnung und Beheizung, und nach einjähriger untadel-hafttr Dienstleistung der Bezug einer Remuneration verbunden ist, hiermit mit dem Beisätze ausgeschrieben, daß Competenten, wclcke mit einer guten geläufigen Handschrift, mit den er- forderlichen Kenntnissen im Rechnungsfache und einer tadellosen Moralität, Fleiß und guten Willen verbinden, ihre tigeichä'ndig geschriebenen Gesuche innerhalb l 4 Tagen, vom Tage der ersten Einschaltung dieser Kundmachung in die Intel-ligcnzdlatter, portofrei an die Herrschaften-In-habung zu Ncucilli zu überreichen haben, und daß jene Individuen, welche schon einige Routine in der Landamtirung besitzen und der windischen Sprache kundig sind, besonders berücksichtiget werden. 'Neucilli den 20. October 18^7. Z. !6?«. (2) KNN b W a ch N N g. Das Wechselhaus Arnstein H5 Gskeles in Wien hat unter huckster Genehmigung auf die jährliche Rente von ss. OH,GOV E. M , welche demselben für die Periode von vierzig Jahren von der Mailaud-<3omo Eisenbahn-Unternehmung garanNrt, und in erster Priorität hypothekarisch sichergestellt worden ist, 1Ä4, Nentenfcheine, eingetheilt in Aft Serien, jede Serie zu 3swft Stuck, ausgefertigt, und auf jeden dieser Rentenscheine den Emisslonsvreis von fl, 14 C. M. festgesicUt. Von diesen Rentenscheinen wird alljährlich, bis zur Erschöpfung der Ge-sammt-Anzahl, das beträchtliche Quantum von IssOtt Stücken verlost, und die auf jeden derselben entfallende Drämie dem Ueberbringer des betreffenden Rentenjchei-nes bei dem genannten Wechselhause einen Monat nach erfolgter Ziehung bar ausbezahlt werden Diesen Rentenscheinen ist eine ungewöhnlich große Anzahl von bedeutenden ^Prämien, nämlich HW Prämien zu fi. 2NMW, — 40 zu fi. IQtttt, 4» zu fl. 2ttiM " u. s. w- zugewiesen, und auf Ikb^N tneser Rentenschcine MU^ mindestens die Quote von fi. 14 C, M. entfallen, daher der Besitzer im ungünstia-sien Falle den Emisswns/Preis zurück erhält, uno sohm auf 25>m ersten Stock. In Laibach werden Pränumerationcn auf dielc Nenten-scheine bis 15. November d- I. bei ^L. ^« M'MFSOMSO" angenommen, woselbst auch die Programme unentgeltlich verabfolgt werden. — 753 — M^^ "U^ R^ ^M! 3^ ^^ R^ R^ ^ ^^ »^ > M^z TR .2. _^^» mN R_> A.K N_ M. ^> I.K. H^O Nur noch kurze Zeit, und zwar - bis iZ. Noyemdcr i8H? ist die Gelegenheit geboten, mit einer kleinen Einlage für ein Los zur großen der schönen Dominical-Besitzung Lagicwnick, fl. 200,000, 50,000, 20,000, 10,0l)l), 5000, ^000, ^000, 3500,3000, 2500, 2000, 1000, 20 5 500, 28 ä 250, 20 5 200, dann viele Treffer zu 100, 50, 25 :c. :c. zu gewinnen. Das unterzeichnete k. k. privll. Großhandlungshaus zeiget dieses mit dem Bemerken an, daß gegenwärtige die eilyige Lotterie in diesem Jahre ist. bei welcher nicht nur htM RÜcktNtte ftglelch htt ANkÜNdi- gung entsagt wurde, sondern auch die Ziehung bestimmt «nd unwiderruflich