Kirchliche VmàW-NM für die Caoanter Diözese. Inhalt: J. liebet ìRciiaii’6 „£cben 3esu'\ II. Einladung zur Errichtung einer Diäzesan-Priester-UnterstüpiuigtvereineS. III. Mittheilung über die Aufstellung Don f ntrcmntf Äommiffrircii für die Kirchen öffentlichen PatronateS nebst Jnftrnk. tion für dieselben. I. Meiner hochwnrdigen Ditzesaa-Geijllichkrit Groß und Segen . vom Herrn! ich mich leider überzeugt habe, daß Renan's „Leben Jesu" auch in meiner Diözese Eingang gefunden hat, und hie und da verbreitet wird, so halte ich es für meine heilige Pflicht, meiner geliebten Seelsorgsgeistlichteit an das Herz zu legen, die ihrer Leitung und Obsorge Anempfohlenen vor diesem lästerlichen, fclbft die göttliche Person unseres Heilandes an den Pranger stellenden Buche zu warnen, und ihnen die Schwere der Sünde begreiflich zu machen, die sie durch die Lektür desselben begehen würden. Es wird gut sein, darauf hinzuweisen, daß nach dem Urtheile der kompetentesten Kritiker, auch auf Seite der Protestanten, die mit uns noch auf positiv - christlichem Boden stehen, das bemeldte Buch jedes wissenschaftlichen Ernstes und Verthes entbehre, und unter der Hülle einer gefälligen Darstellung und Sprache Blasphemien wider den göttlichen Stifter des Christenthums vorbringe, wie sie noch kaum je aus dem Munde und der Feder der erbittertsten Feinde desselben gekommen waren. Vergebens suche man darin nach Gründen — an ihrer Stelle finde man nur die willkührlichsten nicht selten ungeheuerlichsten Konjecturen und srivolle Machtsprüche, die eben so sehr auf blinde Leichtgläubigkeit als auf Glaubenshaß spekulireu. II. Fast ausnahmslos hat sich die Wohlehrwürdige Diözesau-Geistlichkeit gelcgenheitlich der Pastoral-Konferenzen über die Frage: ob ein Defizienten-Priesterhaus, oder ein s.g. Emeriten-Fond zur Betheilung dienstunfähig gewordener Priester zu errichten wäre, für den Letzteren ausgesprochen. Mit Freuden erblicke ich in diesem Entgegenkommen meines geliebten Klerus einen Beweggrund mehr, nicht länger mit der Realifirnng eines Planes zu zögern, der mich alsbald nach dem Antritte meines bischöflichen Amtes beschäftigte, da mir ja die bedrängte Lage mancher im Dienste der Seelsorge mit Ehren ergrauten, oder ohne ihr Bcrschnlden zur ferneren Amtsführung untauglich gewordenen Priester nicht unbekannt war und ist. Ich würde mich glücklich preisen, wenn ein so schönes Werk thätiger Nächstenliebe, wie es das in Rede stehende ist, zu stunde käme, ehe mich der Herr zur Rechenschaft abruft. f • ' Bertranensooll lege ich die Grnndzüge des Planes, der ja auch der Euere ist, Euch, meine geliebten Mitarbeiter! hieinit uor. Prüfet sie, und wenn Ihr Euch damit nach reifer Ue.berlegung einverstanden erkläret, wollen wir getrost Hand rnVs Werk legen, in der zuversichtlichen Hoffnung auf den Beistand Desjenigen, der mehr auf Thaten als Worte sieht, und seinen Segen gerne auf kleinen Anfängen in seinem Namen unternommener guten Werke, ruhen läßt: „ ’ _ Statuten des Vereins zur Gründung und sofortigen Erhaltung eines Prielter - Emeriten - und Untcrstühungs-/ondes in der fnrlibifchösiichcn Diözese Lavant: §. 1. Zweck des Vereines. Zweck des Vereines ist: Unterstützung zeitweilig oder bleibend desizient geivordener oder von schwerer Krankheit heimgesnchter Vereinsmitglieder, mit Ausschluß Jener, die aus ihrer eigenen Schuld, wegen moralischen Gebrechen oder Pflichtverletzungen, von ihrer vorge-setzten Behörde der Seelsorge strafweise enthoben, oder ihrer Pfründe entsetzt worden sind. Da es sich um Verbesserung der Subsistenz handelt, so darf oberwähnte Unterstützung nie als Erfit tz — weder gänzlicher noch theilweiser — für die Leistungen, als Ruhegehalt u. b. gl., welche der Religionsfond gesetzlich und normalmäßig an Defizientenpriester zu verabfolgen hat, angesehen und behandelt werden. Dieselbe darf demnach nie von diesem Defizientengehalte in Abrechnung gebracht, respektive in dieselben einbezogen werden. Die Unterstützung hat einzig nur den Charakter einer Zugabe mit Rücksicht auf das Bedürfniß des zu Betheilenden. §. 2. Mittel z u obigem Z w e ck e sind die bestimmten Beiträge der Mitglieder und andere zufällige Gaben, Schenkungen und Vermächtnisse u. d. gl. hoffentlich auch von Seite solcher Priester, welche nicht in die Roth-Wendigkeit versetzt sind, die Unterstützung des Vereins zu beanspruchen. Als Maßstab zur Berechnung der Vereinsbeitrüge dient das fatirte Einkommen, welches bei Kaplänen ohne Unterschied auf 200 fl. jährlich angenommen wird. Von dem satirten Pfründeneinkommen bis inklusive 600 fl. würde 1 Perzent; von dem, was über 600 fl. hinansreicht, ein halb Perzent jährlich zu den Bereinszwecken beizustenern sein. Es versteht sich von selbst, daß der Verein mich von Solchen, die nicht Mitglieder desselben sind, Gaben in beliebiger Größe dankbar annehmen würde. v: • •• -- r ( ;* • • :t» ** ' ' „ -- • .• r * % ; rrt- • >' •••'- >..., ** . . §. 3. Mitglieder des Vereins. Solche können werden: 1. Alle Priester der Lavanter Diözese, welche sich gegenwärtig noch in Aktivität befinden, und nun bei Errichtung des Vereins ihren Beitritt zu demselben erklären. 2. Priester, welche in die Lavanter Diözese aus einer ändern zwar erst neu ausgenommen werden, aber sogleich bei ihrer Aufnahme schon dem Vereine beitreten. 3. Neugeweihte Priester, welche bei ihrer Anstellung in die Seelsorge Mitglieder des Vereines werden zu wollen sich erklären. 4. Diözesanpriester, welche, obwohl gegenwärtig Defizienten, doch bei ihrem etwaigen Wiedereintritte in die Aktivität, dem Vereine beitreten. Wer innerhalb der vorbezeichneten Termine seinen Beitritt unterläßt, kann nur ausnahmsweise und bei besonders rücksichtswürdigen Entschnldigungsgründen von der Vereins-Vorstehnng ausgenommen werden, aber auch da nur, wenn er als Eintrittsgeld wenigstens das Doppelte von dem erlegt, was er seit jener Zeit zu zahlen gehabt hätte, wo es ihm nach einer der obigen (unter 1—4) bezeichneteu Kalhegorien zugestanden wäre, dem Vereine beizutreten. §. 4. Die Leitung dcs Vereins und seine Vermögensverwaltung und Verwendung wäre in nachstehender Weise zu organisiren: a) Die Beiträge der Mitglieder werden halbjährig bei dem Vorgesetzten Dekanalamte eingezahlt, und von diesem im Wege des Ordinariates zur statutenmäßigen Verwendung der Vereins - Vorstellung überschickt. Die einlangenden Beiträge werden sogleich in die Grazer Sparkasse angelegt, um hiedurch jede Auslage für Verwaltung zu vermeiden. Wer ungeachtet zweimaliger schriftlicher Erinnerung des Dechants den entfallenden Beitrag nicht entrichtet, ist als ans dem Vereine ausgetreten anzusehen, und verliert jeden Anspruch auf Rückersatz der geleisteten Beiträge, wie auf Unterstützung aus den Vereinsmitteln. b) In jedem Dekanate werden von den Vereinsmitgliedern zwei Priester gewählt, welche mit dem Dechante die einlangenden Unterstützungsgesuche dürftiger Vereins-Mitglieder des Dekanats prüfen, und selbe mir ihrem gemeinschaftlich Unterzeichneten Gutachten, der Vereinsvorstehung übersenden. Diese Gesuche sind, außer in dringenden Fällen, jährlich zu Anfang Oktobers einzubringen, und bedürfen eben des vorbezeichneten Gutachtens wegen, keiner anderweitigen Dokumente. c) Die Dechante mit ihren vorbezeichneten Bereins-Beiräthen wählen aus den in Marburg oder doch im Dekanate Marburg, domizilirenden Mitgliedern sechs, welche mit dem Ordinariatskommissär die Vereinsvorstehung für die ganze Diözese bilden. Sie versammeln sich über Aufforderung des Ordinariatskommissärs, so oft es die Vereinsgeschäfte verlangen, beschließen durch Stimmenmehrheit über die Erledigung der Unterstützungsgesuche resp. über den Unterstützungsbetrag, über die zu reservi-rende Summe, kurz über die dem Vereine zustehenden Angelegenheiten, und wenden sich nur dann um Entscheidung an das Ordinariat, wenn sie sich über einen Beschluß nicht zu einigen vermögen. d) Als leitende Norm hat für sie zit dienen, daß kein Mitglied einen höheren Jahres- Beitrag als 100 fl. oft. W. erhalte, und daß ein Viertel des ganzen Jahresertrages als Reserve für unvorhergesehene Unterstützungsfälle in der Sparkasse belassen werde. Drei Vierthcile des Jahreseinkommens find an die Unterstützung suchenden Mitglieder nach Maßgabe ihrer Dürftigkeit zu vertheilen, und wenn hievon, ungeachtet jeder der zu Betheilenden 100 fl. erhielt, noch etwas übrig sein sollte, ist auch dieß als Reserve in der Sparkasse zu belassen. e) Die Dekanatsbeiräthe sowohl als die Vereineinsvorsteher versehen ihr Amt unentgeltlich und zwar durch sechs Jahre, können aber nach Ablauf derselben wieder gewählt werden. Kommen sie in die Lage um die Vereinsunterstützung mistiche» zu müssen, so legen sie ihr Amt nieder, und es wird eine Ersatzmanns-Wahl vorgenommen. Eine solche Wahl müßte auch dann vorgenommen werden, wenn eines dieser Verwaltungs-Mitglieder aus dem Vereine scheidet. §- 5. Bei Auflösung des Vereins, welche jedenfalls stattzufinden hätte, wenn die Zahl der Theilnehmer unter 200 herabfinkt, wäre das vorhandene Vereinsvermögen (in so ferne nicht drei Viertheile der Mitglieder gemeinschaftlich anders darüber verfügen), unter die Mit. glieder, nach Verhältniß der Zeit, seit welcher sie dem Vereine angehörten, zu vertheilen. Dieß sind die Grundzüge des zu gründenden Vereines. Prüfet dieselben, geliebte Brüder! nach eigener besten Einsicht und in der lleberzeugung, daß ich Rienianden aus Euch auch nur den leisesten Zwang mit meiner gegenwärtigen Einladung anthun will. Damit, falls dieses Vorhaben Zustimmung findet, das Erforderliche zur Konstitui-rung des Unterstützungsvereines veranlaßt werden könne, wolle jedes F. B Dekanalamt zugleich mit diesem Verordnungsblatte einen Subskriptionsbogen in Umlauf setzen, welcher die Rubri' ten: „Name des Betretenden", „Fatirtes Einkommen", „entfallender oder darüber zugesicherter Jahresbeitrag" enthält. Die eigenhändige Ausfüllung dieser Rubriken ist gleichbedeutend mit der Beitrittserklärung. Diese Subskriptionsbögen sind sodann bis 15. März 1864 dem Ordinariate einzusenden. Die H. k. k. Statthalterei hat mit Erlaß vom 14. Oktober l. Z., Nr. 15.714 Folgendes anher eröffnet: „Mit Bezug auf die Eröffnung vom 3. Inni 1863, Z. 996, und die H. o. Erläffe vom 15. September v. S., Z. 16.902, und 21. Februar I. I., Z. 3263, beehrt man sich dem hochtu. fürstb. Ordinariate rnitzntheilen, daß man mit Hinblick auf die vom hohen k. k. Staatsminlsterium erhaltenen bezüglichen Aufträge nunmehr mit der Aufstellung der Patro-ttatskoininissäre in Steiermark für die Kirchen, welche dem landesfürstlichen oder dem steierm. Religionfvnds - oder Studienfondes - Patronate unterstehen, vorgehe die jeweiligen Borsteher der k. k. Bezirksämter und in Graz den jeweiligen Borstand des Magistrates als Patronats-Kommissäre aufstelle die im Anschlüsse mitfolgende Instruktion bezüglich ihres Wirkungskreises als Norm erlasse und die Berfügtmg treffe, daß ihre Amtswirksamkeit sofort zu beginnen habe. Diese Borschrift ist mit dem, dem hochtu. F. B. Ordinariate mitgetheilteu Entwürfe, gegen welchen Wohldasselbe keine Einwendung erhob, bis auf einige unbedeutende, der größeren Deutlichkeit wegen gemachte Beisätze vollkommen gleichlautend. Bezüglich der Bestreitung der Reisekosten der Patronatskommiffäre als solcher, oder in deren Verhinderung der von ihnen hiezu delegirteu Beamten stellt man als Grundsatz auf: a) daß die Gebühren für alle Amtsreiseu, welche dieselben zufolge der gegenwärtigen Instruktion zur Ausübung des Patronatsrechtes unternehmen, aus dem betreffenden P a t r o n a t s f o n d e zu bestreiten sind, b) daß im Falle die politische Behörde vorschriftmüßig oder aus besondern Ursachen zur Jntervenirung bei Berwaltungsangelegenheiten von Kirchen öffentlichen Patronats berufen ist, und der Patronatskommissär zugleich als Abgeordneter der politischen Behörde fungirt, die dießfälligen Amtsreiseu zur Hälfte vom Patronatsfonde zu tragen, zur anderen Hälfte aber, wenn die Intervention im Interesse der Kirche oder auf Veranlassung ihrer Verwalter erfolgt, von der Kirchenkasse, wo es sich aber um die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes handelt, von der Staatskasse, resp. dem Reiseverlage zu bestreiten seien." Von diesen Verfügungen werden die Kirchenvorstehungen öffentlichen Patronates hiemit in die Kenntniß gesetzt und wird ihnen nachstehend die Instruktion bezüglich des Wirkungskreises der Patronatskommiffäre zur Benehmungswiffenschaft mitgetheilt: J n struktio n für die in Steiermark für die Kirchen, welche dem landesfürstlichen oder steiermärkischen Religions- oder Studien-Fonds-Patronate unterstehen, ausgestellten Patronats-Kommissäre. §. l. Zweck der Bestellung der Patronats-Kommissäre ist die unmittelbare Wahrung der Rechte des Patrons sowohl bei den Kirchen, welche dem landesfürstlicheu, als auch bei jenen, welche dem Patronate des Studien- und Religions-Fondes unterstehen. §. 2. Da den Kirchenpatroneil das Recht znsteht, zur zweckmäßigen Verwaltung des Kirchen-Vermögens mit seinem Rathe mitzuwirken, so hat der Patronats-Kommissär bei den Zusam-mentretungeu der Kircheuvermögcns-Verwaltung zu intervenireü, die Rechte des Patrones sorgfältig zu überwachen, auch bei solchen Verausgabungen, welche die Kirchenvermögens-Verwaltuug unter eigener Verantwortung vornehmen darf, — seine etwaigen gegründeten Einwendungen vorzutragen, und die Entscheidung des bischöfl. Ordinariates zn verlangen, in allen wichtigen Angelegenheiten, wo es sich um die Veräußerung, Belastung, Erwerbung von Vermögenszweigen handelt, seine sachgemäßen und zweckdienlichen Anträge unter Vorbehalt der Genehm igung der politischen Landesstelle zu stellen. In minder wichtigen Fällen kann er aber, oder wo es zur Ersparung von Kosten ohne Beeinträchtigung der Sache thunlich ist, seine dießfällige begründete Aenßerung schriftlich ail die Kirchenvermögens-Verwaltung abgeben. §• 3. In Fällen der beantragten Veräußerung oder Belastung des Kircheuvermögcns, so wie in jenen Fällen, wo es sich bei Kirchen mit einem Einkommen unter 800 fl. um Verausgabung von mehr als 25 fl., und bei Kirchen mit einem Einkommen von 800 ff. oder darüber um eine Verausgabung von mehr als 50 fl. für außerordentliche nicht regelmäßig wiederkehrende, oder stiftmäßige Auslagen handelt, darf er seine begründete Beistimmung nur unter Vorbehalt der k. k. Statthalterei - Genehmigung, in Fällen, wo es sich um Verausgabung geringerer Beträge handelt, jedoch ob ne Vorbehalt ertheilen. §•4. Findet der Patronats-Kommissär selbst die Verausgabung geringerer, als der im §. 3 mit 25 fl. eventuell 50 fl. ausgeführten Beträge nicht zweckentsprechend und nothwendig, so hat er seine begründete Aeußcrung an die Kirchenvermögens-Verwaltung zum Behuf der Vorlage an das fürstbischöfliche Ordinariat und die hohe k. k. Statthalterei abzugeben. §. 5. In Fällen, wo es sich um fruchtbringende Anlegung von Kirchen - Kapitalien oder um Aufkündigung derselben handelt, ist der Patronats-Kommissär die Einwilligung jedoch nur gegen dein zn ertheilen berechtigt, daß sowohl die Löschungserklärungen, als auch die — die gesetzliche Sicherheit darthnenden Dokumente zur bischöflichen und landessürstlichen Genehmigung vorgelegt werden. ' 8- 6. Bei Abschließung von Mieth- oder Pachtverträgen über Kirchen eigentümliche Realitäten ans einen Zeitraum, welcher 3 Jahre nicht übersteigt, kann er seine Beistimmung unbedingt, bei Miethungen oder Pachtungen über 3 Jahre jedoch nur unter Vorbehalt der Genehmigung der politischen Landesstelle ertheilen. 5. . . ' §• 7. Bei Erwerbung von Realitäten durch Kauf, Tausch re. auf Kosten des Kirchenver-mögenS, sowie bei jeder Erwerbung mit einem o nero se n Titel, wenn durch dieselbe das Stammvermögen der Kirche in Anspruch genommen oder belastet, oder das Pfründeneinkom-men für mehr als 3 Jahre unverhältnißmäßig in Anspruch genommen würde, kann er die Einwilligung nur mit Vorbehalt der Genehmigung der politischen Landesstelle, in allen anderen Fällen aber ohne diese Genehmigung bei eigener Beranwortung ertheilen. 8- 8. Hat der Patronats-Kommissär darauf zu sehen, daß die Vermögens-Verwaltung der unter seine Aufsicht gestellten Kirchen die Rechnungen genau mit Ablauf jeden Jahres lege, und ihm zur Durchsicht und allfälligen Erstattung seiner' Bemerkungen mittheile. §. Iti Sollte die Legung und Mitteilung der Kirchenrechnungen nicht längstens binnen 6 Wochen nach Ablauf jeden Jahres erfolgt sein, so ist er verpflichtet, durch das betreffende Dekanat und beziehungsweise fürstbischöfliche Ordinariat die Legung derselben zu erwirken^ unter Einem aber die Anzeige an die politische Landesstelle zu machen. §. 10. Bei Prüfung der Kirchenrechnungen hat er das vorzüglichste Augenmerk darauf zn richten, daß das Stammvermögen der Kirche an gestifteten und freien Realitäten, Kapitalien, und sonstigen Vermögen, wie sie im Inventare ausgenommen wurden, unversehrt erhalten und vollständig aufgeführt werde. § 11. Auch liegt es ihm ob, darauf zu sehen, daß sämmtliche Empfangsgebühren der Kirche und namentlich die Ueberschüffe der früheren Rechnung gehörig aufgeführt, und verrechnet erscheinen. §. 12. Hat er darauf Rücksicht zu nehmen, daß Kaffareste, welche nicht zur Deckung laufender Auslagen erforderlich sind, fruchtbringend gemacht, Aktivrückstände ehethunlichst, und vor Eintritt * der Verjährung hereingebracht, die Erträgnisse von Stiftungen durch die Persolvirungsgebühren nicht erschöpft oder gar überstiegen, und die Sarta tecta sowohl bei den Kirchen als Pfründen-Gebäuden im guten Zustande erhalten werden. §• 13. Bei Prüfung der Ausgabsposten der Rechnungen muß es seine Sorge sein, daß keine unnöthigen oder ungebührlichen Aufrechnungen Statt finden, und namentlich für Bau-Reparaturen bei Kirchen mit einem Jahreseinkommen unter 800 fl. nie mehr als 25 fl., und bei Kirchen mit einem jährlichen Einkommen von 800 fl. und darüber nie mehr als 50 ff. ohne vorausgcgangene höhere Bewilligung verausgabt und in Rechnung gestellt werden. §. 14. Liegt ihm die Verpflichtung ob, den auf Grund der früheren Rechnungen und des Jnventares gelegten Kirchenrechnungeu seine Bemerkungen des Richtigbefindens oder die Be-anständignng unter Angabe der Gründe beizusehen. §. 15. In allen jenen Fällen, wo es sich um Errichtung einer Inventur oder um Ueber-gabe der Temporalieu an den Pfründen-Rachfolger handelt, hat der Patronats-Kommissär zu intervenirci!, um die Rechte des Patrons in den obbezeichneten Richtungen zu wahren. §. 16. Eine besondere Verpflichtung desselben besteht darin, das Gebaren der Kirchenver-mögens-Verwaltung stets im Auge zu behalten, und namentlich bei Vernachlässigungen von Pfarrhofs- und Kirchengebäuden, und schlechter Vermögensgebarung unverzüglich die Anzeige an die politische Landesstelle zu machen. F. B. Lav. Ord. zu Marburg, am 17. Dezember 1863. «z >rr ifcd '.ffchi)' üziCU Sud 13 Ilifl r.r mimb'/nnchu# nd s.nlninP jM Jakob Maximilian, Fürstbischof. . Math. Modrinjak, Konfistorialrath. i)d/!5Ìuùl I.i: nfci.’i xfcbtr; n'mdii? n; flifnod 13 \ufy Druck von E. Saaschih in vtarburz.