Gesetz- uni) Ve» orbiiimgMatt für das Merreichisch -illyrische -Küftenfauft, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1909. XXIII. Stnrk. Ausgegeben und versendet am 7. September 1909. « / 30. Kundmachung der k. f. küstenländischcn Statthalterei vom 13. August 1909, Nr. 11—15/38—09, mit welcher das Übereinkommen, betreffend die Ausführung der Regulierung des Flusses Quieto und des Neben flu sscs Bottouega, sowie der Melioration des bezüglichen TaleS, verlautbart wirb. Im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 31. August 1908, L.-G.-Bl. Nr. 56, betreffend die Regulierung des Flusses Quieto und des Nebenflusses Bottouega, und die Melioration des bezüglichen Tales, »vird zwischen dem k. k. Ackerbauministerium und dem istrianischen Landcsausschnsse — letzterem sowohl im eigenen Namen als auch in Vertretung der zu bildenden Wasscrgenossenschaft — nachstehendes Übereinkommen geschlossen: § 1. Die Regulierungsarbciteu sind auf Grundlage des über Auftrag des k. k. Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Landcsausschnsse ausgearbeitcteu und auf 1,872.000 Kronen veranschlagten Projektes auszuführen. y. 8 2. Als Bauzeit wird ein Termin von neun Jahren, beginnend im Jahre 1909, festgesetzt. § 3. Sollten die wirklichen Ausgaben den veranschlagten Höchstbetrag von 1,872.000 K nicht erreichen, so wird eine verhältnismäßige Herabmindernng der im zitierte» Lanoesgesctze normierten Beiträge des staatlichen Meliorationsfondes, des Landesfondcs und der beteiligten Grundeigentümer platzgreifen. § 4. Die im Gesetze vorgesehenen Beiträge sind an den Banfond in nenn gleichen Jahresraten in den Jahren 1909 bis 1917 abzustatten. Bon den Beiträgen der Wasscrgenossenschaft, welche im Verlaufe des Solarjahrcs nicht zur Gänze abgcstattet werden, sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. § 5. Der Baufond wird vom Landesausschusse verwaltet, welcher über motiviertes Verlangen des Bauleiters die für die Durchführung der Arbeiten nötigen Bauverläge flüssig macht. Die Jahresabschlüsse über die Gebarung des Banfondes sind nach Ablanf eines jeden Baujahres im Wege der k. k. Statthalter« dem k. k. Ackerbanministcrmm mitzuteilen. § 6- Die projektierten Arbeiten werden im ganzen oder teilweise im Wege einer öffentlichen Konkurrenzv«Handlung vergeben oder in eigener Regie des Unternehmens ansgeführt. Bei der Banvcrgebnng sind in erster Linie solche Firmen zu berücksichtigen, welche mit der Durchführung gleicher oder ähnlicher Arbeiten vertraut sind und infolge ihrer Sachkenntnis schon von vornherein eine zweckentsprechende Bauausführung gewärtigen lassen. § 7. Die Genehmigung der Banvergebnngskontrakte sowie der zugehörigen Bedingungen bleibt dem k. k. Ackerbauministerinm und dem Landesausschusse Vorbehalten. § 8. Die Leitung der Bauarbeiten wird einem Staatstechniker übergeben, welchem das notwendige Hilfspersonale beigegeben wird. Die Ernennung des Bauleiters erfolgt über Vorschlag der k. k. Statthalterei vom k. k. Ackerbanminifterinm im Einvernehmen mit dem Landes-ansschusse. § 9. Der Bauleiter hat die volle Verantwortung für die fachgemäße Ausführung aller Arbeiten und für seine Detailanordnunacn rücksichtlich der Standhaftigkeit dieser Arbeiten zu übernehmen und obliegt ihm die Vollziehung sämtlicher technischer Maßnahmen hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung und Kollaudierung der Bauten. Er hat zu Beginn eines jeden Baujahres die Vorschläge für das Arbeitsprogramm dieses Jahres zu erstatten und dasselbe mit den nötigen Plänen und Voranschlägen der technischen Kommission (§ 10) vorznlegen. In besonders dringenden Fällen, in welchen wegen Gefahr im Verzüge eine sofortige Abhilfe unerläßlich ist, wird der Bauleiter gegen nachträgliche Anzeige die geeigneten Verfügungen ohne Verzug selbst treffen. 9ioch Abschluß jeder Banperiodc und nach Bedarf, auch fallweise, hat der Bauleiter einen kurzen zusammenfassenden Bericht über die Bautätigkeit und deren Erfolge, sowie über etwaige andere wichtige Wahrnehmungen zu verfassen und der k. k. Statthaltern und dem Landcsausschnsse vorznlegen. Dieser Bericht ist auch dem k. k. Ackerbanministerinm zur Kenntnis zu bringen. Der Bauleiter sowie die sonstigen mit der Banaufsicht betrauten Organe sind verpflichtet, den Vertretern des f. k. Ackerbauministeriums, der k. k. Statthaltern, des Landesausschusses und der Genossenschaft jederzeit wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen, die gewünschten Behelfe zur Verfügung zu stellen und selbe überhaupt bei Ausführung ihrer dienstlichen Obliegenheiten nach Kräften zu unterstützen. § 10. Die Beantragung der im jeweiligen nächsten Baujahre im Rahmen der verfügbaren Mittel anszuführenden Teilarbeiten des genehmigten Projektes und der einschlägigen Erhaltungsarbeiten an den schon ansgcführten Bauten obliegt an der Hand der von der Bauleitung vorzubereitcnden Behelfe (§ 9) einer technischen Kommission, welche ans je einem technischen Delegierten der k. k. Statthalterei und des Landesansschusses, sowie einem Delegierten der Genossenschaft nach erfolgter Konstituierung derselben besteht. Dem k. k. Ackerbanministerinm ist die Entsendung eines Vertreters mit beschließender Stimme in die Kommission Vorbehalten. An der Kommission können im Bedarfsfälle zur Information auch administrative Delegierte der k. k. Statthalterei und des Landesansschusses teilnchmen. Die Kommission wird, und zwar in der Regel im Herbste, vom Landesausschnsse einberufen. Tie Kommission ist berufen, die sich im Lause der Ballführung als angemessen erweisenden unwesentlichen Projektsändernngen im Rahmen des allgemeinen RegulierungSzweckes und der verfügbaren Mittel zu verfügen. Wesentliche, von der Kommission beantragte Projektsänderungen bedürfen der Genehmigung des k. k. Ackerbanministeriums und des Landesausschusses. Die Anträge der Kommission unterliegen der Genehmigung des Landesansschusses und des k. k. Ackerbauministeriums. Die Kosten der technischen Kommission trägt der Baufond. § H- Am Schlüsse der jährlichen Arbeitsperiode hat der Bauleiter um die Kollaudierung der mtsgeführten Arbeiten einzuschreiten. Letztere wird durch die im § 10 bezeichnet^ technische Kommission vorgenommen. Mit der Kollaudierung der Arbeiten ist jeweilig auch die Abrechnung für die in der betreffenden Banperiode gehabten Auslagen zu verbinden. Die Kollaudierungskasten trägt der Banfond. Die endgiltige Genehmigung des Kallandiernngspratokalles steht dem k. k. Ackcrban-ministerium und dem LandeSausschusse zu. § 12- Unmittelbar nach erfolgter austandsloser Schlußkollaudierung sind die gesamten Regulierungsarbeiten von der Genossenschaft in die weitere Erhaltung zu übernehmen. Hinsichtlich der ferneren Beaufsichtigung der Bauten und der Einleitung und Durchführung der Erhaltungsarbeiten werden von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesansschnsse die geeigneten Verfügungen getroffen werden. § 13. Aus dem Bausonde sind zu bestreiten: a) Die eigentlichen Baukosten, einschließlich der Kosten der Erhaltung der Reguliernngs-arbeiten bis zur Schlußkollaudierung; b) die gänzliche Entlohnung des Bauleiters und des demselben untergeordneten technischen Personales; c) die Kosten der technischen Kommission und anderweitigen Kommissionen sowie sonst notwendiger Amtshandlungen. § 14. Der k. k. Staatsverwaltung, dem Landesansschnsse und der Genossenschaft steht das Recht zu, sich zu jeder beliebigen Zeit durch ihre Organe von dem Fortschritte der Arbeiten und von deren Beschaffenheit zu überzeugen, und werden die Bauleitnngs- und BcanfsichtS-organe den hiezu delegierten Funktionären aller gewünschten Auskünfte erteilen. Für den k. k. Statthalter: Fabian» m. p.