Gesetz-«n» Verordnungsblatt für das österreichisch*istirische Mstenlang, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XXXI. Stück. Aus g c geben und versendet am 31. December 1901. 40. Kundmachung der t k. küstenländischen Statthalterei vom 18. December 1901, Zl. 30843, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. August 1901, Zl. 30703, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 27. August 1901 genehmigte Beschluss des Görzer Landesausschusses vom 19. December 1900, betreffend die Bertheilung der Gemeindegründe der Fraction Podbrdo, verlautbart wird. Art. 1. Die im Grundbuche der Steuergemeinde Podbrdo in der Grundbuchseinlage 61 eingetragenen, mit den Parcellen-Nnmmern 20/1, 20/2, 20/3, 20/4, 26/1, 26/2, 60, 194/2, 1108/1, 1108/2, 1108/3, 1108/4, 1108/5, 1108/6, 1132, 1133, 1171, 196 und 1129 verzeichneten Gcmeindegründe der Fraction Podbrdo im Gesammtausmaße von 79 Hec-tar, 22 Ar und 25 m'2 sind unter die Berechtigten derart zu vertheilen, dass jeder von ihnen ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewiesencn Antheile wird. Art. 2. Diese Gründe sind unter jene Gemeindemitglieder zu vertheilen, welche bisher das Recht auf die Nutzung hieran hatten. Ausgeschlossen sind die Eigenthümer von weniger als 30 Jahre bestehenden Häusern, welche an der Ablösung der erwähnten Gründe nicht theil-genommen haben. Die eine Hälfte der Gründe ist in gleiche Theile mit Rücksicht auf deren Werth, die andere Hälfte aber nach Maßgabe der directen Staatsstener, welche die einzelnen Antheilnchmer von den eigenen in der Steuergemeinde Podbrdo gelegenen Gründen entrichten, zu vertheilen. Art. 3. Die Gemeindevertretung hat ein Verzeichnis der Antheilnehmer zu verfassen, welches im Gemeindeamte durch 14 Tage zur Einsicht anfzulegen ist. Diese Auflegung ist gleichzeitig mit dem Beifügen bekannt zu machen, dass Jeder, der sich durch dasselbe beschwert erachtet, binnen 8 Tagen, vom letzten Tage, an welchem das Verzeichnis zur Einsicht aufliegt, angefangen, feine Beschwerde im Wege des Gemeindevorstandes dem Landesausschusse zur höheren Entscheidung Vorbringen kann. Art. 4. Die Vertyeilung ist von einer ans drei vom Gemeinderathe zu wählenden Mitgliedern zusammengesetzten Commission vorzunehmen und delegirt der Gemeinderath gleichfalls einen beeideten Feldmesser und zwei, anderen Gemeinden entnommene beeidete Schätzleute. Das Operat dieser Commission ist für alle Antheilnehmer unanfechtbar verpflichtend. 9 Art. 5. Die im Sinne des Artikels 4 zusammengesetzte Commission hat zu bestimmen, welche neuen Wege und Stege ans den vertheilten Gründen herzustelle», und welche aufzulassen sind, und derart vorzukehren, dass jeder Antheil freien Zugang habe. Art. 6. Vor der Bertheilung hat die Commission die ans den zu vertheilenden Gründen gepflanzten, im Privateigenthum befindlichen Bäume zu schätzen. Die betreffenden Antheilnehmer haben auf Grund dieser Schätzung die Eigenthümer der Bäume zu entschädigen, oder sich mit ihnen anderweitig abzufinden. Wenn ein Eigenthümer die Entschädigung in Gemäßheit der Schätzung nicht annehmen, noch sich in anderer Weise vergleichen wollte, bleibt ihm das Recht Vorbehalten, die Bäume innerhalb eines Jahres nach Zuweisung der Antheile zu fällen und wegzubringen. Wenn dies innerhalb des festgesetzten Termines nicht dnrchgeführt werden sollte, so übergehen die Bäume in das Eigenthum des neuen Besitzers des betreffenden Antheiles. Art. 7. Ebenso hat die Commission alle Usurpen, d. H. alle jene von einzelnen Gemeindemitgliedern angeeigneten, aber noch nicht ersessenen Theile von Gemeindegründen, zu erheben und festzustellen, und ohne Rücksicht auf die durch Bearbeitung bewirkte Verbesserung nach dem Bodenwerthe einzuschätzen. In Gemäßheit dieser Schätzung werden die Usurpen in die Antheile der betreffenden Besitzer eingerechnet. Art. 8. Die Waldantheile, und hierunter namentlich jener auf der Parcelle Nr. 1129 befindliche, sind in der gegenwärtigen Cultur zu erhalten und verbleiben unter dem Schutze des ForstgesctzeS. Auf diesen Antheile» ist die Herstellung von Riesen untersagt, während die bestehenden Riesen nur insoferne benützt werden können, als auf den bestehenden Wegen die Holzbringung ins Thal nicht thunlich wäre. Art. 9. Über den Vertheilungsact ist ein genaues Protokoll und ein Plan aufzunehmen, so dass auf deren Grundlage die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster vorgenommeu werden können. Bor Abschluss des Protokolle wird den Antheilnehmern gestattet sein, behufs thun-licher Arrondirung des Grundbesitzes die Antheile unter sich zu tauschen. Art. 10. Die Kosten der Bertheilung sind von den Betheiligten im Verhältnisse der Antheil-nehmung zu tragen, und der Gemeindevorstand wird die betreffenden Beiträge im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnung einheben. Art. 11. Das Vertheilungsoperat ist dem Landesausschnsse zur entgiltigen Genehmigung vorzulegen. Nach Ertheilung der letzteren kann jeder Antheilnehmer in den Besitz der ihm zugewiesenen Antheile treten und dieselben umfrieden. Der k. k. Statthalter: Goöss m. p.