Nr. 851. II. 1895. für die Lavanter ZMöcele. Inhalt: I. Indultum personale altaris privilegiati für den Priestcr-Messenverein. — II. Instruction betreffend die Kirchen- rcchnungen. — III. Classification der Knaben-Seinivars Zöglinge pro 18SIH/U4. I. Indultum personale altaris privilegiati für den Priester-Mesfenvereill. Der Hochselige Hl. Vater Papst Pius IX. hat mit apostolischem Breve ddo. 27. November 1877 den Mitgliedern des Priester-Messenvereines unserer Diözese, wenn sie für ein verstorbenes Mitglied dieses Vereines die hl. Messe lesen, das indultuni personale altaris privilegiati ertheilt. Da nun dieses ans 10 Jahre gegebene Jndnlt schon längst erloschen ist, so. hat sich das F.-B. Ordinariat unter dem 7. Februar 1895 an den hi. Apostolischen Stuhl mit folgendem Ansuchen um Proro-giernng desselben gewendet: Beatissime Pater! In dioecesi mea Lavandini jam multis abhinc decenniis inter presbyteros saeculares pia unio viget, vi cujus pro unoquoque sacerdote defuncto omnes sacerdotes dioecesani unam s. missam celebrant et applicant. Ad supplicationem p. m. praedecessori, mei .Lu-oh' , Maximilian! ddo 14. novombris 1877 Sanctitas Vestra tenore Brevis de die 27. Novembris 1877 piae unioni huic benigne concessit, ut quandocumque Sacerdos quilibet saecularis seu cujusvis Ordinis, Congregationis et Instituti regularis e praefata Societate Sodalis nunc et pro tempore existens, missam ex instituto Societatis praescriptam pro cujuscumque ex eadem Societate Christifidelis presbyteri anima, quae Deo in caritate conjuncta ab hac luce migraverit, ad quodlibet cujusvis Ecclesiae altare celebrabit, animae seu animabus defunctorum Christifidelium praedictae Societatis olim Sodalium, pro qua seu pro quibus Missae Sacrificium hujusmodi celebratum fuerit, perinde suffragetur, aesi ad altare privilegiatum fuisset celebratum. Cum vero bocce privilegium altaris, ad decennium tantum valiturum, jamdudum exspiraverit, humillime supplico Sanctitati Vestrae, quatenus istud clementissime prorogare dignetur. Ad pedes Sanctitatis provolutus, benedictionem Apostolicam humillime petit Sanctitatis Vestrae .... Marburgi, die 7. Februarii 1895. Diesem hieramtlichen Ansuchen hat der Hl. Vater mit dem Breve vom 16. Februar 1895 willfahrt, welches im folgenden dem Wohlehrwürdigen Diözesanclerus mitgetheilt wird. Leo PP. XIII. Venerabilis Frater, salutem et Apostolicam Benedictionem. Exponendum curavisti Nobis in tua ista dioecesi Lavantina piam presbyterorum sodalitatem pluribus abhinc annis erectam canonice fuisse, cuius ex instituto quum aliquis ex sodalibus supremum obierit diem, a ceteris omnibus eidem perlitatur. Quo vero sacerdotes ex huiusmodi sodalitio animabus confratrum defunctorum, quae purgatorio igne detineantur, uberius succurrere valeant, Nos enixe rogavisti, ut missas quas ipsi sint pro defunctis sodalibus celebraturi, coelestium munerum, quorum dispensatores Nos esse voluit Altissimus, largitione 1 ditaremus. Nos itaque piis bisce votis, quantum cum Domino possumus, obsecundare volentes de omnipotentis Dei misericordia ac BB. Petri et Pauli Apostolorum Eius auctoritate contisi, ut quandocumque quilibet e presbyteris in praefatum sodalitium adlectis vel in posterum ad legendis sacrosanctum missae sacrificium pro anima cuiuscumque eiusdem societatis sodalis, quae Deo in charitate coniuncta ab hac luce migraverit, ad quodlibet cuiusvis Ecclesiae altare celebrabit, animae seu animabas, pro qua seu pro quibus celebratum fuerit perinde suffragetur ac si ad privilegiatimi altare fuisset celebratum Auctoritate Nostra Apostolica harum litterarum vi concedimus atque indulgemus. Non obstantibus Nostra et Cancellarne Apostolicae regula de non concedendis indulgentiis ad instar, aliisque constitutionibus et ordinationibus Apostolicis, ceterisque contrariis quibuscumque. Praesentibus ad Decennium tantum valituris. Volumus ut praesentium litterarum transumptis seu exemplis etiam impressis manu alicuius notarii publici subscriptis et sigillo personae in ecclesiastica dignitate constitutae munitis eadem prorsus fides adhibeatur, quae adhiberetur ipsis praesentibus, si forent exhibitae vel ostensae. Datum Romae apud 8. Petrum sub annulo Piscatoris die XVI. Februarii MDCCCXCV. Pontificatus nostri anno Decimoseptimo. Pro Domino Card. De Ruggiero. L. S. Nicolaus Marius Subsecr. II. Instruction betreffend die richtige Abfassung der Kirchenrechnungen. (ftlit Bestellung auf diis Normale vom 22. September 11159 Nr. 1599.) Da es sich in letzterer Zeit öfter ereignete, dass die Kirchenrechnungen nicht zur bestimmten Zeit zur Adjustirung vorgelegt wurden, viele derselben überdies unrichtig verfaßt und mangelhaft belegt waren, so sieht sich das F.-B. Ordinariat veranlaßt, zum Zwecke der richtigen Abfassung der Kirchenrechnungen an die hochw. Kirchenvorstehungen nachstehende Weisungen zur genauesten Daruachachtung ergehen zu lassen. Einnahmen- uni» Ausgabcn-Ionrnal. Die Grundlage der Rechnungslegung sind das Journal und die erledigte Rechnung des Vorjahres. In das Journal sind die im Laufe des Rechnungsjahres vorkommenden Einnahmen und Ausgaben immer sogleich einzutragen, so dass man daraus jederzeit den Stand der Kirchencassa zu ersehen im Stande ist. Aus dem Journale werden die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben in die entsprechenden Rubriken der Kirchenrechnung übertragen. Hie äußere I-orrn dir Rirchenrechnnngen. Zur Verfassung der Kirchenrechnungen sind ausschließlich die in der St. Cyrillus - Buchdruckerei erhältlichen, die Übersicht bedeutend erleichternden und Handsamen Drucksorten zu verwenden; alle obsoleten Blanguetten, in denen für die Capitalien und die Barbetrüge keine gesonderten Rubriken bestehen und die infolge des allzugrvßen Formates sich nur schwer handhaben lassen, sind außer Gebrauch zu setzen. Bei dieser Gelegenheit wird in Erinnerung gebracht, dass die Drucksorten für die pfarrliche Am» tirnng nur aus der oberwähnten Buchdruckcrci zu beziehen sind, wiche allein berechtigt ist, dieselben aufzulegen und zu verschleißen. (F.- B. Ord. Erlaß ddo 23. Juni 1886 Z. 869 und k. k. Staathalterei - Verordnung ddo 7. April 1886 Z. 6707). Die Kirchenrechnungen, welche stets geheftet zur Adjustirung vorzulegen sind, sollen rein und mit haltbarer schwarzer Tinte deutlich geschrieben sein, damit insbesondere inbetreff der Zahlen jeder Zweifel ausgeschlossen sei. Den oft unleserlichen Namensfertigungen der Kirchenkämmerer ist stets vom Herrn Pfarrvorsteher der deutlich geschriebene Name derselben beiznsügen. Her 3iil|iilt der Mchkitrechnnngen. Empfänge. 1. Zur Grundlage der zu verfassenden Kirchenrechnung ist immer die Erledigung der letztjährigen Rechnung zu nehmen, deren Bilanz unverändert in die Rubrik I „An vorjährigem Rechnungsreste" zu übertragen ist. 2. Alle neuen Stiftungs- und freien Kirchencapitalien sind in die Rubriken II „Zuwachs au Stiftungscapitalien" respective III „Zuwachs an freien Kirchencapitalien" einznstellen. Hiebei ist genau anzu- geben, wann und wo die Capitalien fruchtbringend angelegt wurden; bei Stiftungscapitalien überdies auch, welche Stiftung mit denselben bedeckt erscheint. Jeder Zuwachs und Abfall an freien und Stiftungscapitalien ist auch in dem der h. k. k. Statthalterei vorzulegenden Kirchenrcchnungscxtracte genau zu verzeichnen und zu begründen. Die Schuldverschreibungen der im öffentlichen Fonde sich befindlichen Kircheucapitalien müssen vinculirt, die Privat schuldbriefe aber intabulirt sein. 3. Alle rückgezahlten Capitalien sind in der Rubrik IV mit dem in öst. Währ, zurückgezahlten Betrage in die Colonne „Bar" einzustellen. Bei Verkauf, Umtausch, Einkauf rc. von Staatsobligativueu ist die Wechslernote beizuschließen. 4. In der Rubrik V und VI ist der Stand sümmtlicher Stiftungs- und freien Kircheucapitalien mit Ende des Jahres und der hievon entfallenden (auch der nicht eingezahlten) Interessen nachzuweiseu. Hiebei kann man sich bei einem größeren Capitalstande der in der St. Cyrillus-Buchdruckerci erhältlichen Blanquetten „Obrestni izkaz — Jnteressen-Ausweis" bedienen, auf welchem jedoch die einzelnen Kategorien der Schuldverschreibungen abgesondert zu verzeichnen sind. In jeder dieser beiden Rubriken sind vorerst: a) Die Capita l i e u i m öffentlichen Fonde und sodann b) die bei Privaten anzuführcn. Die Privatcapitalien müssen gesetzlich sichergestellt und deren Schuldscheine mit dem Jntabulations - Datum und Zahl, welche auch anzuführcn ist, zu Gunsten der Kirche versehen sein. Sparcassacinlagen sind lute Privatcapitalien zu behandeln, da sie jedoch an den Überbringer ausgefolgt werden, so eignen sie sich nur dann als Bedeckung für Stiftungen und als Bestandtheile des Stammvermögens, wenn sie mit dem vorschriftsmäßigen Vinculum versehen sind. Die Vinculirung der in de» Sparcassen erliegenden Kircheucapitalien geschieht durch das F.-B. Consistorium. In Sparcassen können Kirchengelder bis zum Betrage von 525 fl. zeitweilig eingelegt werden. (Kais. Patent von 9. August 1854; Kirchl. Ber.-Blatt III. à 10. Mai 1894 Nr. 1200, und t. k. Statt!). Erlass tldo. 7. April 1894 Nr. 8275). In Spar- und Vorschußvereins-Cassen dürfen Kircheucapitalien auf die Dauer nicht angelegt werden. 5. In der Rubrik VII „Zinsungen von Realitäten" sind jene Betrüge in Einnahme zu stellen, welche die Kirche aus den verpachteten Grundstücken, aus dem Erträgnisse der Weingärten, Waldungen, Knh-miethen u. s. w. bezieht. Über den verkauften Wein ist das Licitationsprotokoll beizuschließen. 6. In der Rubrik VIII „An Vermächtnissen und Legaten" sind diejenigen Barbeträge, welche wirklich diesen Charakter haben, unter Angabe der daraufbezüglichen Erlässe, Zuschriften, Testamentsauszüge einzusetzen. 7. In der Rubrik IX „An Opfer und Geld in Natura" sind jene Erträgnisse zu vereinnahmen, welche die Kirche aus Sammlungen, sei es an Naturalien oder barem Gelde, erhält. 8. In der Rubrik X „An Funeralgcbühren" sind die der Kirche aus Begräbnissen erwachsenden Einnahmen (für Geläute, Bahrtuch, Crucifix, Windlichter, Pfarrkreuz, Grabstätte u. s. w.) unter Beilage eines von der Kirchenvorstehung gefertigten Auszuges auszuweisen. 9. In der Rubrik XI „An verschiedenen Empfängen" sind alle jene Einnahmen zu verzeichnen, welche in den vorhergehenden Rubriken nicht angeführt erscheinen, so z. B. für den freiwilligen Stuhlzins, die Kirchenbeleuchtung, Verschönerung der Kirche u. s. w. Ausgaben. 10. In der Rubrik I „Auf gestiftete Jahrtage, Messen und Andachten" sind alle jene Beträge zu verausgaben, welche für die Persolvirung der Stiftungen den einzelnen Stiftungspercipienten entrichtet werden. Bei Veränderungen der Bezüge, Zutvachs neuer Stiftungen u. s. w. sind die begründenden Erlässe zu citiren. 11. In der Rubrik II. „An Kirchenerfordernissen" kommen in Ausgabe nicht nur die Auslagen für Öl, Wachs, Weihrauch, Opferwein, Hostien, sondern auch für Baumwolle, Ölzweige, Beleuchtung der Sakristei, des Chores und Kirchenraumes zur Winterszeit, sowie für Beleuchtung bei Versehgängen, für das Kirchendircctorium und die Reinigung der Kirchenwäsche. Nach den bestehenden Vorschriften sind nachfolgende jährliche Verausgabungen gestattet: Wachs für einen Priester.............................................18 kg. (30 Pfd.) Wachs für zwei Priester ... ... . . 23 kg. (40 Pfd.) Opferwein für je einen Priester.......................................25 ltr. (20 Maß) Öl für das ewige Licht...............................................30 kg. (52 Pfd.) Weihrauch..................................................................l3/4 kg. (3 Pfd.) Hostien für je einen Priester..............................................3 fl. 15 kr. Reinigen und Ausbessern der Kirchenwäsche für einen Priester . 6 fl. 30 kr. (Statthalterei-Neseript ciclo 19. Juni 1881 Z. 9293 ; F. B. Ord. Erlaß ciclo 20. Juli 1881 Nr. 1405.) 12. In die Rubrik 111 „Landesfürstliche Steuern" ist mich die Feuerassekuranzprämie und das Gebührenüqnivalent einzustellen. 13. In der Rubrik IV ist außer der Pfarrer- und Kaplans-Dotation und den Besoldungen für den Organisten, Meßner u. s. w. auch die Entlohnung für den Deeanatsvisitator, für den Decanati* und Ölboten, die eventuelle Remuneration der beiden Kirchenkämmerer, der Fahnenträger, des Meßners für das Aufziehen der Thnrmnhr, die Bestellung des Kaminfegers für die Meßnerei und Kaplanei re. zu verrechnen. 14. In die Rubrik V „Bauten und Reparaturen" gehöre» außer den eigentlichen Bauführungen auch die Auslagen für alle während des Jahres bei der Kirche beschäftigt gewesenen Handwerker: Maurer, Tischler, Anstreicher, Schlosser, Schmiede, Glaser u. s. w. mit einem Worte: alle Auslagen für Erhaltung der sarta tecta. 15. Anlangend die Rubrik VI „Weingartaustagen", so sind in derselben oder in einem der Kirchenrechnung beizuschließenden, von beiden Kirchenpröpsten unterfertigten Verzeichnisse, alle Weingartarbeiteu und die hiefür verwendeten Geldbeträge anzusühren. 16. In die Rubrik VII „Paramente" gehören nicht nur die Paramente im engeren Sinne, sondern alle Ausbesserungen und Beschaffungen an Kirchenwäsche (Altartücher, Handtücher, Lavabo-, Kelch- und Bahrtücher, Corporalien, Chorröcke), Altarpölster, Meßner- und Ministrantenröcke; und unter „Geniche" nicht nur Monstranzen, Kelche, Rauchgefässe und deren Vergoldung oder Versilberung, sondern auch Kreuze, Altarpulte, Funeralgerüste, Leuchter, Laternen, Glöckchen, Kännchen, Schemmel, Kehrbesen, Krampen, Schaufeln u. s. w. 17. In der Rubrik VIII sind alle herausgegebenen Schuldbriefe, sowie alle neuangelegten Capitalien zu verzeichnen, und zwar in der ersten Rubrik die Kapitalien, in der zweiten aber die hiefür geleisteten Barauslagen. 18. Die Rubrik IX „Verschiedene Auslagen" ist, insbesondere um einem schon wiederholt geäußerten Wunsche der H. k. k. Statthalterei ciclo 12. Juli 1871 Z. 10015 und ciào 6. Februar >880 Z. 8712 zu entsprechen, möglichst zu entlasten und sind in dieselbe nur solche Ausgaben einzustellen, welche in keiner der früheren Rubriken untergebracht werden können. (So z. B. ein Deficit des abgelaufenen Rechnungsjahres.) 19. „Der Kirchenvorstand (nämlich: der Pfarrer mit den beiden Kirchenpröpsten, und eventuell der Vertreter des Kirchenpatrons) ist berechtigt, die systemisirtcu, jährlich wiederkehrenden Auslagen, wie auch kleinere Beträge für nothwendige Reparationen oder Anschaffungen, und zwar bei Kirchen» welche ein jährliches Einkommen von 800 fl. oder darüber haben, bis zum Betrage von 50 fl. oft. W.. bei Kirchen von minderem Einkommen bis zu dem Betrage von 25. fl. öst. W. ans dem currenten Kirchenvennögen ohne Einholung einer Bewilligung zu bestreiten". (Normale für die Verwaltung des Pfründen- und Kirchenvermögens ciào 22. Sept. 1859 Z. 1599 § 42.) 5ih>liHrechllil»g. 20. In die „Zusammenziehnng der Empfänge und Auslagen" ist alles das und nur das einznstelleu, was sich in den angeführten Rubriken verzeichnet findet, und zwar ohne alle Veränderung. Activrückstünde sind jene Beträge an Kapitals- und Miethzinsen, Pachtschillingen oder Funera! ien re., welche im Kontext der Rechnung zwar an der betreffenden Stelle in Empfang gestellt, jedoch bis zum Ende des Jahres nicht bar einbezahlt wurden, mithin im Ausstande verblieben. Diese Activrückstände, welche in der Schlußgutmachung eingestellt werden, sind in einer Consigna-tion zu detailiren. Ist die Barschaft so groß, daß sie voraussichtlich zn den Currenterfordernissen und selbst zu kleinen außerordentlichen Auslagen nicht benvthigt wird, so ist dieselbe in abgerundeten Summen fruchtbringend anzulegen und diese Anlage nach der „Summe" in der Gutmachung infra marginem vorzumerken. 21. Am Schlüsse der Rechnung ist nnznmerkcn, ob und welche Reparaturen bei der Kirche und den pfarrpfründlichen Gebäuden nothwendig sind oder im abgelaufenen Jahre vvrgenommen wurden und auf wesse» Kosten dies geschah. (Normale 8 1 ■ und 4(>.) Haben die Rechnungsleger eine Gnthabnvg, welche durch Vorstrccknng des Betrages, um welchen die Empfänge durch die Ausgaben überschritten sind, entsteht, so ist dieselbe hier specifichi ersichtlich zu machen. 22. In der Kirchenrechnnng und im summarischen Extracte ist die allfällige Vermehrung oder Verminderung des freieigenthümlichen und Stistnngsvermögens mit Anführung des Grundes naehznweise» (Normale § 50.) Anmerkung, a) Da die Cvllccturablvsungscapitalien für die Kirche, für den Pfründner, für die Kapläne, Meßner und Organisten einen Theil des Kirchcnvermvgens bilden, sind dieselben pupillarmäßig sicher anznlegen und alljährlich in der Kirchenrechnung oder in einem besonderen Ausweise vorzumerken und nachznweisen. In diesem Ausweise ist das Colleetnr-Ablvsungseapital, die eingehobenen Beträge und deren Anlage ersichtlich zu machen. Die bisher durch das Kirchl. Verordnungsblatt 1887, I. VIII angeordneten Ausweise haben künftighin zn entfallen. l>) Die V i n c u l i r n n g der Staatsschuldverschreibungen geschieht im Wege der k. k. Steuerämter unter Vorlage des Geldbetrages oder einer freien Obligation mit Benützung eines in triplo verfaßten Ausweises auf einer bei den k. k. Steuerämtern erhältlichen Blanguette, auf welcher die dort befindlichen Rubriken auszufüllen und in der Anmerkung das bezügliche Vinculum mit Anführung des Steueramtes, bei welchem die fälligen Interessen zu beheben sein werden, auszufüllen und zn unterfertigen ist. c) Die Devinculirung der Obligati o n e n wird besorgt durch die k. k. Statthalterei, welche mit dein Ordinariate die Bewilligung beisetzt; das betreffende Pfarramt hat jedoch auf der zn devinenlirende» Obligation die pfarräintliche Fertigung beizusetzen und mit Beischluß des Zahlungsbogens dem F. B. Ordinariate zu überreichen. d) Zum A n k aufe einer Realität mit Kirchengelde ist die Bewilligung des F.-B. Ordinariates und der k. k. Statthalterei erforderlich. Zu diesem Zwecke ist ein Kaufvertrag im Entwürfe zu verfassen mit dein Beisätze, dass der Kauf erst nach erthcilter vberbehvrdlicher Bewilligung in Kraft tritt. Dem wohlmotivirten Gesuche ist ein Grnndbuchsextrakt, ein Grundbesitzbogen und bei unter einem Privatpatrone stehenden Kirchen die Patronsbewilligung beizuschließen und der Act dem F.-B. Ordinariate zu überreichen. c) Zum Verkaufe' einer Kirchen rea li tät ist ebenfalls derselbe Modus einznhalten und es müssen die Gründe genau angegeben werden, aus welchen die Veräußerung erwünscht und für die Kirche vorthcilhaft ist. f) Es wird angeordnet, dass alle in Privatinstitnten angelegten Kircheneapitalie» durch das F.-B. Consistorium vinculirt werden, zu welchem Behnfe die betreffenden Einlagebücher demselben in Vorlage zu bringen sind. Uürlnijt brr Rirchenrechnungr». 23. Die Kirchenrechnungen sind von der Kirchenvorstehung in duplo, nämlich: Das Concepì und die Reinschrift mit dein Kirchenrechnnngs-Extracte und mit der Vidirung des Patronatscommissärs versehen, bis 15. Mürz an das Decanalamt und von diesem bis Ende Juni an das Ordinariat zur Adjustirnng vorzulegen. Das Conecpt wird mit der Rechnungserledigung und mit den Beilagen zur Aufbewahrung im Pfarr-Archive retournirt werden. (Normale für die Verwaltung des Kirchen- und Pftündenvermögens ddo 22. Sept. 1859 Z. 1599 ; Kirchl. Verordnungsblatt vom Jahre 1863, VI. Nr. 1147, IX. Nr. 2568 und vom Jahre 1868 VII. Nr. 2799.) 24. Der Dechant hat die Verpflichtung, die Rechnung durchzuschen und besonders darauf zu achten, dass alle Belege vorhanden und vorschriftsmäßig gestempelt, sowie dass nebst der Fertigung des Pfarrvorstehers auch die Namensunterschriften b e id er Kämmerer ersichtlich seien. Wird die Kirchenrechnung von der Kirchenvorstehung an das Decanalamt zum festgesetzten Termine nicht übermittelt, so hat der Deeanatsvvrsteher nach Verlauf eines Monates dem zur Rechnungslegung verpflichteten Pfarrvorsteher mit Berufung auf gegenwärtige Weisungen ein Mahnschreiben zukommen zu lassen, in welchem die Verfassung der Rechnung binnen einem Monate urgirt wird. Bleibt dieses Mahnschreiben ohne Erfolg, so ist nach Ablauf der gewährten Frist an das Ordinariat zu berichten, welches die weiteren nothwendigen Vorkehrungen treffen und zur Verfassung der Kirchenrechnnng einen F.-B. Commissär, gewöhnlich in der Person des Dechantes, ans Kosten des säumigen Rechnnngslegers abordnen rvird. (F.-B. Lav. Ord. Erlaß ddo 9. Jänner 1878 Nr. 98.) 25. Ist die Rechnung mangelhaft, so hat der Deeanatsvvrsteher dieselbe der Kirchenvorstehung mit den allenfalls . nothwendigen Bemerkungen zur Vervollständigung respective Verbesserung zu retonrniren. 20. Damit die Kirchenrechnnng einer genauen Prüfung unterzogen werden könne, ist es unerläßlich, dass derselben jene Urkunden angeschlossen werden, aus denen sich die Richtigkeit der in der Rechnung eingestellten Einnahmen und Ausgaben ergibt. Auch ist darauf zu achten, dass unter der Beilage jene Doen-mente nicht fehlen, durch ivelche die Kirchenvorstehungen zu den ihren Wirkungskreis überschreitenden Maßnahmen und Auslagen ermächtigt worden sind. Es ist daher in solchen Füllen sowohl in der Rechnung, als auch im Extracte die Bewilligung des F.-B. Ordinariates und der H. k. k. Statthalterei anzuführen. („Es wäre sehr erwünscht, wenn in allen ähnlichen Fällen, wo ein Kirchencapital zur Deckung von Auslagen verwendet wird, die Rechnungsleger in der Anmerkung die bezügliche Bewilligung zur Verausgabung anführen würden." K. k. Statthalterei-Nescript ddo. 15. August 1894 Z. 22234.) 27. Ferner ist darauf zu sehen, dass für die einzelnen Ausgabsposten die gehörig gestempelten Quittungen beigebracht werden, ivelche von jenen auszustellen sind, denen für Dienstleistungen bei der Kirche oder für an die Kirche gelieferte Gegenstände und dgl. eine Zahlung ans der Kirchencasse geleistet worden ist. Die Quittungen sind auf Kosten der Quittnngsaussteller mit dem vorgeschriebenen classenmässigen Stempel (nach Scala II) zn versehen. Unsaldirte Contvs gelten nicht als Belege. 28. Die Empfangsbestätigungen der Priester über erhaltene Beträge für persolvirte Stiftmessen sind nach dem Gebührengesetze (Tarifpost 48, O,) stempelfrei, nicht aber auch jene des Meßners, Organisten und andere. Die Conti und Rechnungen der Kaufleute und Gewerbetreibenden, die Empfangsbestätigungen für die Feuerassekuranzprämien, die Schlußzettel des Wechslers beim Einkäufe von Wertheffecten und dgl., welche der Kirchenrechnnng als Belege beigeschlossen werden, sind bis zum Betrage von 10 fl. stempelfrei. Die kaufmännischen Rechnungen haben bei einem Betrage von 10 fl. bis 50 fl. den Rechnnngs-stempel pr. 1 kr., über 50 fl. aber pr. 5 kr. bei ihrer Ausstellung zn erhalten. Wird später das Saldo hinzu* gesetzt, so erhält dieses den Ergänzungsstempel nach Scala II. So z. B. ist eine saldirte Rechnung über 8 fl. ganz stempelsrei; eine saldirte Rechnung über 45 fl. erhält zunächst den Rechnungsstempel pr. 1 kr., dann den Saldostempel pr. 18 kr. was zusammen 19 kr. ausmacht, wie der Quittungsstempel nach Scala II. (Erl. des k. k. Finanz-Min. ddo. 29. April 1881 Z. 21396.) Sämmtliche Belege sind in der Reihenfolge, wie sie in der Rechnung angegeben erscheinen, zuerst über die Einnahmen, dann über die Ausgaben zu ordnen und mit den in der Rechnung angeführten Nummern zu bezeichnen. 29. Von den currenten Jahreseinnahmen mit Ausschluss der Barschaft des Vorjahres sowie der neu hinzngckommenen oder rückbezahlten, nach Absatz IV in der Currentgebahrung erscheinenden Capitalsbeträge wird alljährlich 1% Umlage als Vermögensverwaltnngsbeitrag bemessen, welcher durch das Decanalamt an das Ordinariat abzuführen ist. (Kirchl. Verordnungsblatt 1861, I. Nr. 162.) 30. Die Verfassung und Vorlage der jährlichen Kirchenrechnnng gehört zu den unentgeltlichen Pflichten der Kirchenvorstehung und müßte der Anspruch auf eine Honorirung rechtsgiltig erwiesen werden. Für die Mundirung der Rechnung kann ein mäßiger Betrag verausgabt und verrechnet werden. (Normale § 23.) III. Glassificalion der Zöglinge des I.-W. Knaöonsominnrs „WaLimilrannm-Wickorinnm" pro 1893/94. 5-Ì O™ N- Haine und Geburtsort G un to e O 8Š "S CR K f © g K S n o G •e Z © c ’S §3 o: "5 jO O $-» 89- Fortgang 1 Vili. Classe. Ferme Gotthard, St. Gotthard in Kram . 1 1 1 3 2 3 2 2 3 2 3 Matura 1 1 3 2 3 2 2 3 2 3 reif 2 Jerovsek Anton, Windisch-Feistriz.... 1 1 1 2 2 2 1 2 3 1 1 Matura 1 1 2 1 2 1 2 2 2 1 mit Ausz. 3 Jurko Johann, St. Lorcnzen a. d. K. B. • 2 2 2 4 3 3 2 3 3 3 4 Matura 2 2 3 3 3 2 3 2 4 4 reif 4 Kolarič Anton, St. Marxen 1 1 1 3 3 3 1 3 3 3 3 Matura 1 1 3 3 3 1 3 3 4 3 reif 5 Krošcl Franz, Kapellen bei Rann .... 1 1 1 3 2 3 1 2 2 3 2 mit Ausz. Matura 1 1 2 2 3 1 2 2 2 2 6 Volčič Friedrich, Marburg 1 1 1 2 1 2 1 2 3 2 2 mit Ausz. Matura 1 1 2 2 2 1 2 3 ,2 2 7 Ozvalt Karl, Polst rau 1 2 1 2 2 3 1 2 4 4 3 Matura 1 1 3 2 3 1 2 3 2 3 reif 8 VII. Classe. Krener Rudolf, Tnffer 2 2 1 2 3 4 4 3 4 3 3 I. 9 Langerholz Johann, St. Marein . 1 2 1 3 4 3 2 2 4 3 3 I. 10 »Stegenšek Augustin, St. Leonhard bei Tüffer . 1 1 1 1 2 2 1 1 2 1 1 Vorzug 11 Skerbs Roman, Maria-Rast 2 2 1 2 3 3 1 2 1 1 1 Vorzug 12 Žičkar Marcus, Lichtenwald 1 1 1 1 2 3 2 1 2 2 2 Vorzug 13 VI. Classe. Lorenčič Vinccnz, St. Georgen in W.-B. . 1 2 1 2 2 3 2 3 4 2 I. 14 Vogrin Johann, Negau 1 2 1 3 4 4 2 3 4 2 • I. 15 V. Classe. Bosina Johann, Dobova 2 2 1 3 3 3 1 3 3 3 1. 16 Heric Franz, Hl. Kreuz bei Lnttcnberg . 2 2 1 4 4 4 2 3 4 4 I. 17 Kosi Jakob, Hl. Kreuz bei Luttcuberg . 1 1 1 3 2 3 1 2 2 1 Vorzug 18 Kukovec Alois, St Thomas 2 1 1 2 2 2 1 2 2 2 Vorzug 19 Kurbos Ignaz, St. Ruprecht in W.-B. . 2 2 2 3 4 3 2 3 4 3 1. 20 Lu bri Albin, Trifail 1 2 2 3 3 4 2 3 4 4 I. 21 Poterč Alois, St. Urban bei Pettau . 2 2 2 4 4 3 2 3 3 2 I. 22 Slavič Mathias, Hl. Krenz bei Lnttenbcrg . 1 1 1 3 2 3 1 2 2 1 Vorzug 23 Špindler Franz. Kleinsonntag 2 2 1 2 3 3 2 4 3 4 I. 24 Stergar Anton, Rann 1 1 1 3 2 3 1 2 3 1 Vorzug 25 Stuliec Franz, St. Georgen a. d. Stainz . 2 2 1 4 3 3 1 3 4 2 I. 26 Thum Carl, Lichtenwald 2 2 3 3 3 3 3 3 3 3 I. 27 Vajda Franz, St. Marxen 2 2 1 3 2 3 3 2 I 1 Vorzug 28 Vargazon Matthäus, Polstran 2 2 1 3 2 3 2 2 3 2 I. Classification: Für Sitten: l lobenswert, 2 befriedigend, 8 entsprechend. Für Fleiß: 1 ausdauernd, 2 befriedigend, 3 hinreichend. Für Fortgang: 1 vorzüglich, 2 lobenswert, 3 befriedigend, 4 genügend, 5 ungenügend. Sv cT 83- Name miii Geburtsort g s ■rp. to O *§5 Ü _g s "ir Z ,-b K Š) o è Ö S cn Z 8?> Ä- O l-. 89- Fortgang 29 IV. Classe. Bračko Theodor, St. Aegiden in W.-B. . 1 1 2 2 3 3 2 4 4 4 I. 30 Cvetkovič Franz, Dobova 1 2 l 3 3 3 1 2 2 3 I. 31 Krajnc Andreas, St. Georgen a. d. Stainz 1 2 1 1 2 2 1 2 2 2 Vorzug 32 Krevel Josef, Trifail 1 2 1 2 2 3 1 2 3 3 I. 33 Lončarič Josef, St. Georgen in W.-B. 1 2 1 2 2 3 2 3 3 4 I. 34 Lovrec Andreas, St. Lorenzen in W.-B. . 1 2 1 3 2 3 1 3 4 3 I. 35 Meža Michael, Skalis 2 2 1 2 2 3 2 2 3 3 I. 36 Polovič Johann, Dobova 1 2 2 3 3 3 1 2 3 4 I. 37 Pupacher Franz, Hl. Geist am Osterberge . 1 2 2 2 1 2 1 2 2 2 Vorzug 38 Rajh Stephan, Trennenberg 1 2 3 3 3 4 3 4 3 3 I. 39 Ratej Franz, Prihova 1 2 1 3 2 3 1 2 3 3 I. 40 Rožman Josef, Artič 2 2 2 4 3 3 2 2 4 4 I. 41 Škvarč Josef, Dobova 1 2 2 2 2 3 1 2 2 3 I. 42 Vraber Max, Kappel 1 1 1 2 2 2 2 2 2 3 Vorzug 43 Zamuda Alois, Hl. Kreuz bei Lnttenberg . 1 2 2 3 3 4 2 3 4 4 I. 44 III. Classe. Kavčič Josef, St. Peter bei Radkersburg . 1 2 4 4 2 4 4 3 I. 45 Kopriva Anton, Sachsenfeld 1 2 2 4 4 3 4 4 4 I. 46 Masten Johann, Friedan 1 2 1 3 3 3 2 2 3 2 I. 47 Mlakar Johann, St. Lorenzen am Dranfelde . 1 2 1 3 4 3 2 2 3 2 I. 48 Sedlar Augustin, Tüffer ... 2 1 1 2 2 2 1 1 2 1 Vorzug 49 Ulaga Johann, Tüffer 1 2 1 3 3 3 2 3 4 4 J. 50 Vidovič Josef, St. Margarethen bei Pettau 2 2 2 2 3 2 4 3 3 I. 51 IL Classe. Estrin Matthäus, St. Benedirteli in W.-B. . 1 1 1 1 2 1 2 2 1 Vorzug 52 Fekonja Lorenz, St. Benedieten in W.-B. . l 2 3 3 2 3 3 2 1. 53 Kocmut Franz, St. Georgen a. d. Stainz . 2 2 1 3 3 2 3 2 3 I. 54 Masten Johann, Polstrau 1 2 1 3 2 2 2 2 1 Vorzug 55 Ostrž Franz, St. Thomas bei Großsvnntag 1 1 1 2 1 2 1 1 Vorzug 56 Pristovnik Josef, Windisch-Feistriz .... 2 2 3 3 3 2 4 3 4 I. 57 Špari Anton, Jaring 1 2 1 2 3 2 3 2 1 Vorzug 58 Vazzaz Ludwig, Laporje 1 1 1 2 2 1 1 1 2 Vorzug 59 Zemljič Milan, Lembach 1 2 1 3 3 1 2 2 1 Vorzug 60 Žgank Ferdinand, St. Paul bei Pragwald 1 2 1 2 3 3 3 2 2 I. 61 Zolgar Bineenz, Windisch-Landsberg . 1 2 2 2 3 3 4 3 I. Anmerkung: Aus der steiermärkischen Geschichte haben nachfolgende Quartaner Preise erhalten: Vraber Max, Meža Michael, Pupacher Franz, Škvarč Josef, Krajnc Andreas, Polovic Johann. F. B. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 30. März 1895. f MiHatk, Fürstbischof. Druck der St. Cyrillus-Buchdruckerei in Marburg.