Macher WcchMatt. Inhalt: I. Religionsunterricht in den Volksschulen. — II. Ordnung der kanonischen Visitation und Firmung in der Laibacher Diözese. — III. Formulare für das Promemoria über den Zustand der zu visitirenven Pfarre. — IV. Militär - geistlicher Schematismus. — V. Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern betreffend die quartalige Vorlage der Ausweise über die Trauungen, Geburten und Sterbesälle. — VL Chronik der Diözese. Nr. 434. I. Religionsunterricht in den Volksschulen. An den hochwürdigen Herrn -------------------------------- ,---------- Dechant in Mit Erlaß des fb. Ordinariates gegeben am Feste des h. Basilius des Großen im Jahre des Heils 1870 Z. 645 wurde den hochwürdigen Dekanen erklärt, daß ihnen auch unter der neuen Volksschulgcsetzgebung die Aufsicht über die Ertheilung des Religionsunterrichtes in den Volksschulen verbleibt. Diese Erklärung als selbstverständlich wurde von mir ohneweiters anerkannt und dieser Anerkennung dadurch Ausdruck gegeben, daß im Diözesan-Schematismns vom Jahre 1876 alle Dekane als Inspektoren in Bezug auf den Religionsunterricht und die religiösen Hebungen bei den Volksschulen erscheinen. Daß die Aufgabe, welche die Herren Dekane in der besagten Eigenschaft zu erfüllen haben, von höchster Bedeutung sei, erhellet aus der Stellung, welche durch die an Stelle der vorher geltenden „politischen Verfassung der deutschen Schulen" getretene Gesetzgebung vom Jahre 1868 und ff. den kirchlichen Behörden gegeben worden ist. Um über diese Stellung sich ganz klar zu sein, ist es nothwendig, sich die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, welche seit dem Jahre 1868 erslossen sind, zu vergegenwärtigen. Im Reichsgefetze vom 25. Mai 1868 heißt es §.1: „Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu berufenen Organe ausgeübt." — §. 2: „Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religiousübungen ftir die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschast überlassen". — §.6: „Als Religionslehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, welche die betreffende konfessionelle Oberbehörde als hiezu befähiget erklärt hat." — §. 7: Die Religionsbücher können erst dann diese (die staatliche Genehmigung) erhalten, wenn sie von der bezüglichen konfessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind." Das Gesetz vom 14. Mai 1869 ordnet an §. 3.: „An jeder Volksschule soll sich der Unterricht mindestens auf folgende Lehrgegenstände erstrecken: „Religion" u. s. w. — §. 5. „Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchenbehörden besorgt und zunächst von ihnen überwacht." — „Die dem Religionsunterrichte zuzuweisende Anzahl von Stunden bestimmt der Lehrplan." — „Die Vertheilnng des Lehrstoffes auf die einzelnen Jahreskurse wird von den Kirchen-behörden festgestellt." — „Die Religionslehrer, die Kirchenbehörden und Religionsgenossenschasten haben den Schulgesetzen und den innerhalb derselben erlassenen Anordnungen der Schulbehörden nachzukommen." — „Die Verfügungen der Kirchenbehörden über den Religionsunterricht und die religiösen Hebungen sind dem Leiter der Schule (§. 12) durch die Bezirks-schulaussicht zu verkünden. Verfügungen, welche mit der allgemeinen Schulordnung unvereinbar sind, wird die Verkündung versagt." — „An jenen Orten, wo kein Geistlicher vorhanden ist, welcher den Religionsunterricht regelmäßig zu ertheilen vermag, kann der Lehrer mit Zustimmung der Kirchenbehörde verhalten werden, bei diesem Unterrichte für die seiner Konfession an gehörigen Kinder in Gemäßheit der durch die Schulbehörde erlassenen Anordnungen mitznwirken." — „Falls eine Kirche oder Religionsgesellschast die Besorgung des Religionsunterrichtes unterläßt, hat die Landesbehörde nach Ein« Vernehmung der Betheiligten die erforderliche Verfügung zu treffen." Die M. V. f. C. u. U. vom 20. August 1870 Z. 7648 über die Schul- und Unterrichtsordnung für die allgemeinen Volksschulen enthält folgende Bestimmungen §. 50: „Die Feststellung der Mehrausgabe für den Religionsunterricht ist der Kirchcnbehörde unter Fcsthaltuug der darüber erlassenen geschlichen Bestimmungen (§. 5 des Reichsvolksschulgesetzes) Vorbehalten; bis sie erfolgt ist, bleibt die bisherige Uebuug in Straft." — „Die Verfügungen der Kirchenbehörde über die religiösen Hebungen hat die Bczirksschulbchörde dem Leiter der Schule durch die Ortsschutbehörde zu verkünden. In Fällen, wo sich über das Maß dieser Hebungen zwischen der Bezirksschulbehörde und der Kirchcnbehörde Differenzen ergeben, hat darüber die Landesschnlbehörde zu entscheiden." — „Es ist Pflicht der Schule für die disei-pliuare Ucbcrtoachung der Schulen bei den im Sinne des §. 5 des Reichs-Volksschnlgcsctzes eingeführten religiösen Hebungen durch Lehrer des betreffenden Glaubensbekenntnisses zn sorgen." Bcachtenswcrth ist auch die mit M. E. f. C. u. U. cldto. 9. Jänner 1871 Z. 11446 für Leiter und Lehrer der Bürger- und allgemeinen Volksschulen vorgeschriebene Eidesformel, worin sie schwören:..........................,den Sinn für Religiosität, Sittlichkeit und gesetzliche Ordnung nach allen ihren Kräften anznregen und zu t> er breiten." Die M. V. f. C. n. U. äclto. 8. Mai 1872 bestimmt, daß zu den Bezirkskonferenzen die definitiv ange-stellten Religionslehrer erscheinen müssen, andere aber erscheinen können, ferner daß die ersteren ein entscheidendes, die letzteren ein berathendes Votum haben. Die Religion ist auch ein obligater Gegenstand an der Lehrer- und Lehrerinueu-Bildungsaustalt. Die Anzahl der dem Religionsunterrichte zugewiesenen Stunden wird durch die mit M. V. f. C. u. U. dilto. 18. Mai 1874 Z. 6549 veröffentlichten Lehrpläne für Bürgerschulen und für die verschiedenen Kategorien der allgemeinen Volksschulen festgesetzt. Es wird aber auch die Zusammenziehung mehrerer Schülerabtheilungen für den Religionsunterricht, oder eine sonstige die Schulordnung nicht störende Erleichterung in Erfüllung dieser Pflicht gestattet. Aus den im Obigen angeführten gesetzlichen und administrativen Bestimmungen geht hervor, daß die Volksschule überhaupt den Zweck habe, den Sinn für Religiosität, Sittlichkeit und gesetzliche Ordnung anzuregen und zu verbreiten und daß diese Aufgabe allen gemeinschaftlich ist, welche an der Leitung und dem Unterrichte der Volksschule theilnehmen. Ebenso ist es klar, daß der Religionsunterricht im Organismus der Volksschule einen wesentlichen Bestandtheil bildet und daß die religiösen Hebungen in der erziehenden Thätigkeit der Volksschule einen hervorragenden Platz entnehmen. Die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen ist der kirchlichen Oberbehörde, also hier dem sb. Ordinariate überlassen. Auf dem Ordinariate lastet daher diesbezüglich eine schwere Verantwortung, welche dasselbe von sich weder abwälzen kann noch will. Die Organe, durch welche das Ordinariat in der Volksschule den Religionsunterricht unmittelbar besorgt und die religiösen Hebungen leitet, sind vorzüglich die pfarfliehen Seelsorger. Dem Religionsunterrichte ist in dem Lehrpläne eine geringe Anzahl von wöchentlichen Lehrstunden zngewiesen. Das Interesse der Religion und der Schuljugend fordert es deshalb gebieterisch, daß diese Sehr stunden von den dazu Berufenen genau und gewissenhaft c ingehalten und durch eine sorgfältige Vorbereitung auf die UutcmchtScrtheilung srüchtlicher gemacht werden. Es kann sich wohl in der Seelsorge häufig treffen, daß der Katechet durch andere unaufschiebbare seelsorgliche Verrichtungen verhindert ist, in der aus der Schulordnung für den Religionsunterricht angesetzten Stunde diesen Unterricht zu ertheilen; in einem solchen Falle wird der weltliche Lehrer über vorläufiges Ersuchen ohne Zweifel die Freundlichkeit haben, die Stunde des Katecheten auszufüllen, diesem aber daraus zum Ersatz eine andere Stunde für den Religionsunterricht zu überlassen. Harmonisches Zusammenwirken wird den Erfolg des gestimmten Schulunterrichtes und der ganzen Erziehung nach allen Seiten fördern. Die Aufsicht über die genaue Erfüllung der ebengedachten, den Ortsseelsorgern obliegenden Pflicht kommt aber den hochwürdigen Dekanen für den ihnen zugetheilten District zu. Ich hatte mir in meinem Hirtenbriefe vom 6. September v. I. erlaubt, die Dekane die Augen des Bifchofes zu nennen. In der That sind sie dieses auch. Und wenn irgendwo, so können dieselben gerade in ihrer Eigenschaft als Inspectoren für den Religionsunterricht und die religiösen Hebungen dem Bischöfe die dankenswertesten Dienste leisten. Euer Hochwürdeu werden daher im Herrn ersucht, dem Religionsunterrichte in den Volksschulen Ihres Aussichtsdistrictes die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und darüber zu wachen, daß derselbe zum Vorth eile der ganzen Schulentwickeluug genau in die Unterrichtsordnung sich einstige. Sie werden insbesondere trachten, durch Inspectionen sich eilte genaue Kenntnis von dem innern Zustande des Religionsunterrichtes zu verschaffen. Solche Inspectionen werden Sie bei der alljährlichen kanonischen Visitation Ihres Dekanates oder am Schluße bei Schuljahres bei Gelegenheit der allgemeinen Schulprüfung oder auch zu anderen Zeiten des Jahres vornehmen können. Nach dem Schluße des Schuljahres werden Sie dem Ordinariate über alle die Religionsunterrichtsertheilung betreffenden Wahrnehmungen umständlichen Bericht erstatten. Die Bertheilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Jahreskurse wird nach §. 5 des Reichsvolksschulgesetzes Dem der Kirchenbehörde fcstgestellt. Da eine solche Bertheilung vor dem Beginne des laufenden Schuljahres nicht be- werkstelliget werden konnte und eine Aenderung während des Schuljahres als unzulässig erscheint, so bleibt es diesbezüglich Heuer bei der bisherigen Uebung. Die erwähnte Bertheilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Jahreskurse wird erst nach vorläufiger Berathung mit den Dekanen und anderen praktischen Schulmännern stattfinden. Um allen Unzukömmlichkeiten vorzubeugen, glaube ich schließlich noch auf eine Bestimmung des fürstbischöflichen Ordinariates, gegeben am Feste des heiligen Basilius des Großen 1870 aufmerksam machen zu sollen, vermöge welcher den Katecheten bedeutet wird, daß sie die Schüler auch in Gegenwart der weltlichen Bezirksschulinspectoren aus der Religionslehre zu prüfen haben. Diese Forderung ist in dem einheitlichen Organismus des ganzen Volksschulunterrichtes gegründet. Vom fürstbischöflichcn Ordinariate Laibach am 16. März 1876. Chrysostomus. Nr. 440. II. Ordnung der kanonischen Visitation und Iirmung in der Wbachcr ßiogfe. I. Da der Diözesan-Bischof bei der ersten kanonischen Visitation der ansehnlicheren Pfarrkirchen allen Gläubigen, welche am selben Tage die betreffende Pfarrkirche besuchen, die Hl. Sakramente der Buße und des Altares würdig empfangen und auf die Meinung des Hl. Vaters andächtig beten, traft päpstlicher Vollmacht einen vollkommenen Ablaß ertheilen wird, so ist dieses wenigstens eine Woche vorher bei dem sonntäglichen Gottesdienste der Pfarrgemeinde von der Kanzel zu verlautbaren. Den Gläubigen aber ist Gelegenheit zu geben, daß sie sich am Tage vor der kanonischen Visitation durch den Empfang des Sakramentes der Buße auf die heilige Kommunion vorbereiten. In allen übrigen Knratien findet jedesmal für die anwesenden Gläubigen die Verkündigung eines 40lägigen Ablasses statt. II. Zur unmittelbareil Vorlage an den visitirenden Bischof sind in dem für denselben bestimmten Wohnzimmer in Bereitschaft zu halten: a) Das Promemoria über den gegenwärtigen Zustand der Pfarre nach dem vorgeschriebenen Formulare. b) Die Manual-Messen-Verzeichnisse der in der Pfarre angestellten Priester mit dem Nachweise, daß die Stipendien für die nicht persolvirten Meßen vorhanden oder doch hinreichend gedeckt sind. c) Die Vormerkung über die Verrichtung der Pfarrmessen pro populo. III. In der Wohnung des begleitenden Dommherrn sind zur Revision vorzubereiten: 1. Der Status animarum. 2. Die Tauf-, Trauungs- und Sterbematrikeln mit ihren Repertorien. 3. Das Protokoll über die Firmlinge. 4. Das Protokoll über das Jnformativ-Lxamon der Brautleute. 5. Das Eheaufgebotsbuch. 6. Das Verzeichniß der Mitglieder der in der Pfarre bestehenden kirchlichen Vereine. 7. Das gottesdienstliche Verkündbüchlein. 8. Das pfarrämtliche und bei Dekenatspfarren auch das dekanalämtliche Gestionsprotokoll. 9. Die Sammlung der fb. Ordinariats-Verordnungsblätter. 10. Das Buch über die bestehenden Messenstiftungen nebst Vormerk über die Persolvirung derselben. 11. Das Verzeichniß der allfälligen Stiftmesseu-Reduktionen. 12. Das Verzeichniß der Religonsfondsinessen und die Vormerkung über deren Verrichtung. 13. Die Stolordmmg und das Verzeichnis über die Stolar-Einnahmen. 14. Die letzte Kirchenrechmmgs-Erledignng. 15. Die Kircheninvcntare der Pfarr- und Filialkirchen. 16. Das Jntcrcssciibchebnngsprotokoll. 17. Das Journal über die Einnahmen und Ausgaben der Pfarr- und Filialkirchen. 18. Der letzte Rechnungsausweis über das Pfarrarmeu-Justitut. 19. Das Journal über die Einnahmen nnd Ausgaben des Pfarrarmen-Iustitutes. 20. Das Pfrüuden-Jnventar. 21. Die letztadjustirte Faßion. 22. Das Jnventarium des Bauzustaudes der Pfründengebäude und die Vormerkuug über das aus Eigenem ans dieselben Verwendete. 23. An Orten, wo die Visitation bereits stattgefuuden hat, ist auch die schriftliche Erledigung derselben vorzulegen. IV. Die Kircheukassen werden am Orte ihrer Aufbewahrung in Gegenwart der Kirchenpröbste, welche dazu die Schlüssel mitzubringeu haben, ebenso die Pfarrarmeninstituts-Kasse in Gegenwart derer, welche die Schlüssel dazu besitzen, skontirt, und das Psarrarchiv dort, wo es sich befindet, zur Constatiruug der geordneten Sammlung der Akten rctiibirt werden. V. Die Ankunft des Fürstbischofes wird in der Regel am Vorabende der Visitation erfolgen. Bnin Empfange ist der Gebrauch des Baldachins untersagt. Sonst ist zu beobachten, was das Diözesau-Ritnale pag. 48. n. 1. 2. vorschreibt. Der Bischof begibt sich sogleich in die Pfarrkirche, wo er an der Kircheuthüre von der Pfarrgeistlichkeit mit dem Aspergille erwartet, und zu dem vor dem Hochaltare zu bereitenden Betschämel geleitet wird. Hierauf exponirt der Ortsscelforger unter dem Gesänge des gewöhnlichen Segenliedes das Allerheiligste, incensirt dasselbe, nachdem zuvor von dem Fürstbischöfe der Weihrauch aufgelegt worden ist, in herkömmlicher Weise, und ertheilt hierauf den sakramentalen Segen. Nach demselben verfügt sich der Fürstbischof mit seiner Begleitung in den Pfarrhof. VI. Der feierliche Einzug des Fürstbischofes in die Pfarrkirche findet am Visitationstage selbst gewöhnlich um 7 Uhr früh statt, wobei die Anordnungen des Diözesanrituales pag. 48, n. 3. 4. 5. 6. 7. (Ordo ad recipiendurn Epi- scopum in canonica visitatione) zu beobachten sind. XII Es folgt hierauf die bischöfliche Ansprache, nach Umständen vom Altäre oder von der Kanzel. Nach der Ansprache wird der vollkommene oder resp. der 40tägige Ablaß verkündet. Der Ortspfarrer singt feierlich das Eon-siteor ab, der assistirende Domherr publizirt beit Ablaß und der Fürstbischof ertheilt die General-Absolution, wie es im Caeremoniale Episcoporum lib. I. cap. 25. vorgeschrieben ist. Nach der Sumtio Ss. Sanguinis geschieht die Kommunion des Volkes. Nach dem letzten Evangelium wird unter Absingung des gewöhnlichen Segenliedes das Hochwürdigste Gut ausgesetzt, nach vorausgehender Jncensation der sakramentale Segen gegeben, und daraus die heiligen Gesässe, der Tabernakel u. s. w. visitirt. VIII. Nach geschehener Gratiarum actio zieht sich der Fürstbischof auf kurze Zeit in die Sakristei zurück, bis die Firmlinge zum Empfange des h. Sakramentes der Firmung, hinsichtlich welcher auf die genaue Beobachtung der Vorschriften des Diözesanrituales p. 46 de Sacramento Confirmationis erinnert wird, durch die anwesenden Priester in Ordnung gestellt werden. Vor der Spendung der Firmung wird jedoch von dem Fürstbischöfe die Religionsprüfung der Firmlinge und auch einiger Erwachsenen vorgenommen werden. IX. Nach vollendeter Firmung findet die Absolutio Defunctorum statt, wie sie im Pontificale Romanum (Ordo ad visitandas Parochias) vorgeschrieben ist. Dieselbe beginnt beim Hochaltare und bezieht sich zunächst auf die verstorbenen Bischöfe, welche durch ihr oberhirtliches Amt mit dem betreffenden Gotteshaufe in Verbindung standen. Dann wird unter Absingung des Ps. De profundis der Umzug am Friedhofe bis zum Friedhofskreuze gehalten, wo das Libera intonirt, und nach geschehener Aspersio und Incenzatio die betreffenden Versiculi und Orationes gesungen werden. Hierauf geht unter dem Gesänge des Ps. Miserere der Zug in die Kirche zurück, wo vor dem Hochaltare die Absolutio vollendet wird. Anmerkung. Wenn es sich wegen der dringenden Umstände so treffen sollte, daß die Visitation einer Kurazie am Nachmittage abgehalten wird, so wird, mit geringen Modisikazionen, alles wie oben beobachtet; nur wird an Stelle der heiligen Messe die Litanei abgebetet. X. Es folgt nun die Visitation der Altäre, des Baptisterium’«, des Sacrarium’s, der H. Delc, der Beichtstühle, der Reliquien, Bilder und Statuen, der Sakristei, des Kircheu-Bauzustandes, des Gottesackers, und nach Vollendung derselben der feierliche Rückzug in den Pfarrhof. Anmerkung. In der Sakristei sollen die Kirchenwäsche, die Paramente, die heiligen Gesässe und liturgischen Bücher so vorbereitet werden, daß es möglich ist, sie in kürzester Zeit durchzusehen. XI. Im Pfarrhofe geschieht hierauf die Einvernehmung der Pfarrgeiftlichkeit, der Gemeindevorsteher, der Kirchenpröbste, und aller Personen, welche in geistlichen Dingen ein Anliegen haben. Darauf wird, wenn die Schulkinder versammelt sind, auch die Schule besucht. XII. Nach Vollführung aller Visitationsgeschästc begibt sich der Fürstbischof unmittelbar vor der Abreise zur Anbetung des Allerheiligsten und Verrichtung der im Pontificale vorgezeichncten Gebete nochmals in die Kirche, wo er von der Pfarrgeistlichkeit mit dem Aspergill an der Kirchthüre zu erwarten, und zu dem vor dem Hochaltare vorbereiteten Betfchämel zu geleiten ist. Der Dekan begleitet den Bischof auf alle Pfarren des Dekanaldistriktes, wenn nicht diesfalls eine andere Bestimmung getroffen wird. XIII. Schließlich wird bemerkt, daß die Bewirthung in den Pfarrhöfen auf das bescheidenste Maß zu beschränken, und die Mittagstafel nicht über eine Stunde auszudehnen ist, um den wichtigen Visitationsgeschäften nicht die nöthige Zeit zu entziehen. Vom furstbischöflichen Ordinariate Laibach am 21. März 1876. Chrysostomus. Ad Nnim 440. III. über den Zustand der Pfarre __________________________________________ bei der kanonischen Visitation derselben durch den .......................................... int Jahre................ I. In Betreff der Kirche. 1. Me der Bauzustand der Kirche und insbesondere deren Bedachung beschaffen fei? Ob und welcher Reparaturen sic bedürfe? 2. Ob eine oder mehrere Filialkirchen in dem Bereiche der Pfarre sich vorfinden? Ob dieselben einen Patron haben? In welchem Baustande sie sich befinden? 3. Ob die Kirche conscerirt und anständig geschmückt sei, und rein gehalten werde? 4. Ob die Portatilien in der Pfarr- und in CR Filialkirchen im guten Zustande feien? r>. Ob der Tabernakel angenicsseil verziert, rein gehalten und wohl verschlossen sei? Ob die H. Gestalten öfters erneuert werden, und das ewige Licht Tag und Nacht brenne? Wo der Schlüssel dazu verwahrt werde? 6. Ob vor dein Altäre ein Geländer angebracht ist, welches auch als Communionsbank (Speise-gittcr) dienen kann? 7. Ob die heiligen Gcfässe: Kelche, Ciborien, Monstranzen und Versehbüchscn gut vergoldet seien und öfters gcrcinigct werden? 8. Ob die Altäre mit dem Chrismalc, den 3 benedicirtcn leinenen Mappen, mit einem die Leuchter überragenden Kreuze und mit leserlichen Canontascln versehen seien? 9. Ob ein Sacrarium vorhanden sei und stets wohl verschlossen gehalten werde? Wer den Schlüssel davon in Verwahrung habe? 10. Ob ein Baptisterium vorhanden sei, rein gehalten und wohl verschlossen? Wer den Schlüssel dazu verwahre? 11. Ob eine wohl eingerichtete Custodia zur Verwahrung der heil. Oclc vorhanden sei, und in wessen Händen der Schlüssel dazu sich befinde? 12. Ob nicht zweifelhafte Reliquien aufgestellt sind? 13. Ob nicht durch Alter ehrwürdige oder durch Kunst ausgezeichnete Monumente übertüncht oder beschmutzt gelassen werden? 14. Ob die Beichtstühle in loco patenti et con-spicuo, in erforderlicher Zahl, mit vorschriftsmäßigem Gittcr versehen seien? 15. Ob die Paramente in den vorgcschriebcncn Farben und die kirchliche Wäsche anständig, rein und in ausreichender Menge vorhanden sei? 16. Ob die Mißalien, Ritualien und sonstigen liturgischen Bücher vorhanden und im guten Stande seien? 17. Ob alle Paramente und Kirchengcräthschastcn in einem eigenen Jnvcntare verzeichnet und nach Maßgabe desselben vollzählig vorhanden seien? 18. Ob im Pfarrbczirke Kreuze, Statuen, Feldkapellen u. dgl. sich vorfinden, und deren Erhaltung im guten Stande durch giltige Revtrse oder in anderer Weise sichergestellt sei? 19. Ob die Sakristei rein gehalten, wohl geordnet und gut verschlossen sei? 20. Ob in der Sakristei ein Crueifix, ein Betschäinel mit der Tabella pro Praeparatione et Gratiarum actione, ein Gefäß zum Händewaschen saimnt Handtuch, und die Tabelle der zu persolvirenden Stistmcssen angebracht sei? 21. Ob für den Meßner und die Ministranten kirchliche Anzüge, aus farbigem Talare und Chorrock ohne Aermel vorhanden seien? 22. Ob der Meßner seinen Pflichten nachkommt? 23. Ob der Meßiter durch ein untadelhastes Verhalten dem Pfarrvolkc ein gutes Beispiel gebe? 24. Welche Bezüge mit dem Mcßnerdienste verbunden seien? II. Zn Betreff des ©ottcsudicrs, 1. Ob der Gottesacker gesetzlich gelegen, rein gehalten, mit einer Kapelle oder wenigstens mit einem Kreuze versehen, zur Beerdigung der Leichen hinreichend geräumig und gehörig eingeschlossen sei? 2. Ob eine Leichenkammer sich darauf befinde? 3. Ob eilt Platz vorhanden sei zur Beerdigung Jener, welchen ein kirchliches Begräbnis nicht gestattet werden kann? 4. Ob die Gräber in der vorgeschriebenen Tiefe gegraben werden? Ob und wie viel der Kirche für die Grabstellen bezahlt werde und wer die Kosten der Umfriedung zu bestreiten habe? 5. Ob die in Betreff des kirchlichen Begräbnisses ^stehenden Vorschriften beobachtet werden? III. Zn Betreff des Pfarrers. 1. Ob der Pfarrer die Residenzpflicht erfülle, ynb im Falle feiner Abwesenheit die erforderliche Für-fage treffe? 2. Ob der Pfarrer selbst sich eifrig in der Seel-lorge verwende oder die Seelsorgs-Verrichtnngen mehr ^Kooperatoren überlasse? 3. Ob der öffentliche Gottesdienst, insbesondere ^ Sonn- und Festtagen, nach der vorgeschriebenen Altung, Vor- und Nachmittags zu deu bestimmten tunden würdevoll und zur Erbauung des Volkes gelten werde? 4. Ob bei der Spendung der heiligen Sakra-mcnte mit dem erforderlichen Anstande genau nach den Vorschriften und in der Sprache des Rituales vorgegangen werde? 5. Ob der Pfarrer die in Betreff der Vorsegnung jöcr Wöchnerinnen bestehenden Vorschriften zur Vollziehung bringe? 6. Ob der Pfarrer sich angelegen sein lasse, daß seine Psarrkiuder das heilige Sakrament der Firmung mit gehöriger Vorbereitung empfangen? 7. Ob der Pfarrer die Bestimmung der kirchlichen Vorschriften über die Celebration der heiligen Messe selbst beobachte, und darauf halte, daß sic von ändern in der Pfarrkirche celebrireuden Priestern beobachtet werde? 8. Ob der Pfarrer an den durch die kirchlichen Vorschriften bestimmten Tagen die heilige Messe für das Pfarrvolk darbringe und darüber einen Vormerk habe? ti. Ob die eingehenden Manualmessen gewissenhaft perfolvirt, ein Vormerkbuch über die erhaltenen Meßstipendien genau geführt, der Stipeudienbetrag für die nicht gelesenen Messen vorhanden sei und abgesondert aufbewahrt werde? 10. Ob die gestifteten Messen gehörig confir-mirt worden sind, und über ihre Perfolvirung verläßliche Ausschreibung geführt werde? 11. Ob über den Gottesdienst ein ordentliches Verkündbuch geführt wird? 12. Ob zum Kirchengottcsdienste nicht wegen Unsittlichkeit Verächtliche, oder wegen körperlicher Gebrechen Lächerliche verwendet werden? 13. Ob die Ministranten sich erbaulich verhalten und die Gebete herzusagen verstehen? Ob ein eigener Organist angestellt sei? 14. Ob nicht während der H. Messe unpassende Lieder gesungen, oder weltliche Musik aufgeführt wird? 15. Ob der Voltsgcsang gepflegt wird? 16. Ob in der Kirche Anstand und Theilung der Geschlechter stattfindet? 17. Ob ordentlich zum Gebete und zum Gottesdienste geläutet wird? 18. Welche gottesdienstlichen Verrichtungen iit den Filialkirchen gestattet sind und abgehalten werden? 19. Ob und ait welchen Tagen eine Aussetzung des Allerh. Altarssakramentes stattfindet? 20. Ob der Pfarrer fremde Priester zur Eele-bration der heiligen Messe ohne erlangte Bewilligung zulasse und ob für solche Priester ein Einschreibbuch vorhanden sei? 21. Ob der Pfarrer seiner Verpflichtung in Betreff der Pflege des Beichtstuhles Nachkomme? 22. Ob den Kranken die heiligen Sterbesakramente bereitwillig gespendet und bei diesem Anlasse dem allerheiligsten Sakramente die gebührenden Ehrenbezeugungen erwiesen werden? 23. Ob der Pfarrer bei seiner Mitwirkung zu Eheschließungen die Bestimmungen der Anweisung für die geistlichen Gerichte im Kaiserthum Oesterreich, dann die bestehenden bürgerlichen Gesetze sorgfältig und gewissenhaft wahrnehme und die Vorschriften über die Zeit der Eheschließung beobachte? 24. Ob der Pfarrer die zur Schließung der Ehe erforderlichen Urkunden einer sorgfältigen Prüfung unterziehe, den Brautleuten vor ihrer Trauung den vorge-schriebenen Unterricht ertheile und das Trauuugsrapu-lare, dann das Verkündbuch entsprechend und vollständig führe? 25. Ob an Sonn- und Feiertagen, sowohl bei dem Früh- als auch Spätgottesdienste eine Predigt und Christenlehre abgehalten werde? 20. Ob keine profanen Gegenstände von der Kanzel verlautbart werden? 27. Ob und wie oft er die Schule besuche und die Schuljugend katechisire? 28. Ob an Werktagen eine Schulmesse abge- halten werde? 29. Ob und wie lange der Unterricht für die erste H. Communion stattfinde, und in welchem Lebensjahre durchschnittlich die Kinder zu derselben zugelassen werden, und wie oft und wie lange die zur ersten H. Communion geführten Kinder ihre Communion gemeinschaftlich halten? 30. Ob ein solcher Unterricht auch für die erste h- Beicht stattfindet, in welchem Alter durchschnitt- lich die Kinder zu derselben angenommen werden, und wie oft die noch nicht zur H. Communion zugelassenen Kinder jährlich beichten? 31. Ob der Besuch der Kirche und Empfang ^cr heil. Sakramente ein regelmäßiger und häufiger sei, oder ob Grund zur Klage vorhanden sei? 32. Ob es Pfarrangehörige gebe, welche öffentliches Aergerniß geben, oder vom Empfange der H. Sakramente sich ferne halten, und wie viele? 33. Ob es notorische Mißbrauche und öffentliche sittliche Gebrechen in der Pfarre gebe, und welche? 34. Ob in der Pfarre bereits auch eine H. Mission gehalten wurde, wann, von welchen Missionären und mit welchem Erfolge? 35. Ob die in der Pfarre angestelltcn Hebammen über die Spendung der Nothtause gehörig unterrichtet sind? 36. Ob in der Pfarre Bruderschaften oder religiöse Bereine bestehen? Wie viele Mitglieder zählen sic und von wem werden sie geleitet? 37. Ob in der Pfarre die Stolagebühren nach dem Stolapatente entrichtet werden? 38. In welchem Einvernehmen der Pfarrer mit den Gemeindevorftänden stehe? 39. Ob sich im Pfarrbezirke nichtkatholische Con-sessionsgenossen und in welcher Anzahl vorfinden? Ob dieselben in letzter Zeit zu- oder abgenommen haben und worin der Grund dessen zu suchen sei? 40. Wie der Pfarrer seinen Kooperator behandle und verpflege und ob er gegen ihn keine Klage habe? 41. Ob sich der Pfarrer standesgemäß nach Maßgabe der kirchl. Vorschriften kleide? 42. Ob sein gesammtes Thun und Lassen mit den kirchlichen Vorschriften über klerikale Zucht und Sitte im Einklänge stehe? 43. Ob sämmtliche mit Namen und Alter an-zusührende Hausgenossen des Pfarrers einen gesitteten und ehrbaren Wandel führen, und ob im Pfarrhause keinerlei Anlaß zu einem Aergernis sei? 44. Ob die Dienstleute des Pfarrers ihren vollen Liedlohn empfangen haben? Hinsichtlich des Vfarr-Archives. 1. Ob das Pfarrarchiv geordnet sei, und sich an einem trockenen und feuersichern Orte unter sicherem Verschlüsse befinde? 2. Ob die in dasselbe gehörigen Kirchenrechnungen Kirchen- und Pfarr-Jnventarien, und sonstigen Dokumente daselbst vollzählig sich vorsindeu, und welche etwa abgehen? 3. Von wem die Tauf-, Trauungs- und Sterbc-matriken geführt werden; ob dieselben nach Maßgabe der bestehenden Gesetze richtig geführt, rein, leserlich und fehlerfrei geschrieben und mit Inhaltsverzeichnissen versehen sind? 4. Ob bei der Pfarre eine Bibliothek bestehe, ein Katalog derselben im Pfarrarchive erliege und wie hoch sich die Bändezahl derselben belaufe? 5. Ob die im Laufe der Zeit erflofsenen Kon- sistorialverorduungen vorhanden sind, und seit dem Jahre 1875 das Diözesanblatt beigeschafft werde? 6. Ob bei der Pfarre ein Memorabilienbuch vorhanden sei und zweckmäßig fortgeführt werde? 7. Ob der Pfarrer das Pfarr-Gestionsprotokoll zweckmäßig führe? IV. In Betreff des Kooperators. (Beneficiaten, Erpofitus.) 1. Ob der Kooperator dem Pfarrer gebührende Achtung und Gehorsam beweise? 2. Ob er, so oft er sich von seinem Posten entfernt, dazu die Bewilligung einhole? 3. Ob er eine eifrige, für das Pfarrvolk heilsame und erbauliche Verwendung in der Seelsorge an den Tag lege? 4. Ob er bei der Spendung der heiligen Sakramente genau nach den Vorschriften des Rituales vergehe?_____________________________________________________________________________________________________ 5. Ob er die Bestimmungen der kirchlichen Vorschriften über die Celebration der heiligen Messe beobachte? 6. Ob er die ihm zukommenden Manualmesscn gewissenhaft pcrsolvire, das Vormerkbuch über die erhaltenen Meßstipendien genau führe, und Stipendien-beträge für die nichtgelefenen abgesondert aufbewahre? Ob er die Stiftungs- und Religionsfondsmessen genau verrichte? 7. Ob er sich die Pflege des Beichtstuhles eifrig angelegen sein lasse? 8. Ob er bereitwillig die Kranken mit den heil. Sterbesakramenten versehe und sie öfters besuche? 9. Ob er seine Predigten und Christenlehren schreibe und die Katechesen skizzire? 10. Ob er in die ihm anvertrauten Schulen fleißig und wie oft in der Woche katechisiren gehe? 11. Ob er sich berufsmäßig forlbilde und zu vervollkommnen strebe? 12. Ob er sich standesmäßig nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften kleide? 13. Ob sein gesummtes Thun und Lassen mit den kirchlichen Vorschriften über klerikale Zucht und Sitte im Einklänge stehe? 14. Worin sein Einkommen bestehe? 15. Ob er Grund habe, gegen seinen Pfarrer eine Klage zu führen? V. Zn Betreff anderer im Marrbenrke lebender Priester 1. Ob noch andere Priester im Pfarrbezirke leben? 2. Ob sic in der Seelsorge, insbesondere im Beichtstühle Aushilfe leisten? 3. Ob sie die kirchlichen Vorschriften in Bezug auf die Gelebrotion der heil. Messe und die Spendung der H. Sakramente genau beobachten? 4. Ob sie die ihnen zukommenden Manual- oder Stiftmessen gewissenhaft persolviren und darüber Vormerkung führen? 5. Ob sie sich standesgemäß nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften kleiden? 6. Ob ihr gefammtes Thun und Lassen mit den kirchlichen Vorschriften über klerikale Zucht und Sitte im Einklänge stehe? Zn Betreff des Kirchenvermögens. 1. Ob die kircheneigenthümlichen und Stiftungs-kapitalien mit der vorgefchricbcnen Sicherheit unter Zustimmung des fürstbischöflichen Ordinariates elocirt sind? 2. Ob die Stiftungsurkunden und Schuldscheine, dann die in der Kirchenrechnung ausgewiesene Barschaft vollständig vorhanden seien? 3. Ob die Privat-Schuldverschreibungen in gesetzlicher Form ausgestellt und mit den dazu gehörigen Grundbuchs- oder Landtafel-Extrakten versehen, die Staatsobligationen und Sparkassebüchlein gehörig vin-kulirt seien? 4. Ob über sämmtliche Stiftungen oberhirtlich genehmigte Urkunden vorhanden seien und auch ein Stiftungs-Protokoll geführt werde? 5. Ob die Termine zur Erhebung der Interessen und Realitäten-Z'msungen von den einzelnen Schuldverschreibungen in Evidenz erhalten werden, dann ob und welch: Jnterefseubeträge oder Zinsen, für welchen Zeitraum und hinter welchen Schuldner aushaften, und was w'gen Einbringnng dieser Interessen und Zinfenrück-ft-indc vorgekehrt sei? 6. 05 im Laufe des letzten Rechnungsjahres Kapitalien Mückbezahlt wurden, und was mit denselben Verfügt worden sei? 7. 06 im Verlaus des letzten Iahr-s neue Stiftungen zugewachsen, ob und wie weit dieselben rea-lifirt sind? 8. Ob Kirchenva'siva vorhanden sind und deren Entstehungsursachen; insbesondere ob unv aus welchem Anlässe, mit welchem Betrage und unter welchen Rückzahlungsmodalitäten der Kirche Vorschüsse aus einem öffentlichen Fände qemicht wurden? 9. Ob die Verwaltung des Kirch:nverm4gens nach der Anweisung vom 3ihre 1800 organisirt und geregelt sei? Ob Kirchenpröb'te bestellt seien? 10. Ob die Kirchenkasse an einem gegen Feuer und Einbruch gesicherten Orte aufbewahrt werde, in derselben alle wichtigen Urkunden und Schriften hinterlegt seien und diese Kiffe unter der vorgeschriebenen dreifachen Sperre sich befinde? 11. Ob über die Empfänge und Ausgaben der Kirche ordentliche Journale und von wem sie geführt werden? 12. Ob die Kirche (Pfarr- oder Filialkirche) Grundstücke besitze, in welchem Flächenmaste, wie dieselben für die Kirche benützt werden, ob sie verpachtet fad, an wen, gegen welchen Zins? 13. Ob eine Verpachtung auf mehr als drei 3ahre mit fürstbischöflicher Erlaubniß bewerkstelligt und cm gesetzlich giltiger Pachtvertrag errichtet wurd e ? 14. Ob darüber gewacht werde, daß die ver- pachteten Grundstücke während der Pachtzeit nicht verschlechtert, sondern von Seite der Pächter im ordentlichen Kulturzustande erhalten werden? 15. Ob der Kirche (Pfarr- oder Filialkirche) die Meßnerei eigentümlich gehöre, welche sie dem Meßner zur Nutznießung überläßt, und ob die Kirche die entfallenden Steuern zahle, und sich solche vom Meßner ersetzen lasse, damit er seinerzeit nicht das Verjährungsrccht anspreche, und ob dies in den Kirchenrechnungen ersichtlich gemacht werde? 16. Ob die Kirchenvermögensverwaltung hinsichtlich der aus dem Kircheneinkommen bestrittenen Ausgaben ihren Wirkungskreis mit Rücksicht auf den §. 31 der Anweisuug vom Jahre 1860 nicht überschritten habe? 17. Ob die Kirchenvermögensverwaltung in Ver-tretung der Rechte der Kirche in einem Streite befangen sei? 18. Ol' die Kirchenrechnung des Vorjahres sowohl bei der Pfarrkirche, als bei den Filialkirchen vorschriftmäßig ausgenommen und an das fürstbischöfliche Ordinariat eingesendet werde? 10. Wenn sich eine beträchtliche Barschaft in der Kirchenkassa vorfindet, woher selbe entstanden und weß-halb sic noch nicht fruchtbringend gemacht sei? Zn Betreff des pfründenvermögens 1. In welchem Baustande sich das Pfarrhaus Mid die pfarrlichen Wirtschaftsgebäude befinden; ob und welcher Reparaturen sie bedürfen? 2. Ob bezüglich der Bauherstellnng an den pfarrlichen Gebäuden eine Partikular-Konvmtion bestehe und wie selbe lautet ? 3. Was der Pfarrer im Verlaufe des abgewiche-nett Jahres zur Erhaltung der Pfarr- und Wirtschaftsgebäude aus seinem Einkommen verwendet, und ob er es bei Vorlage der Kirchenrechnungen in einem eigenen Ausweise ersichtlich gemacht habe, die betreffenden Quittungen aber im Pfarrarchive aufbewahre? 4. Ob ein gehörig bestätigtes Inventar über den Banstand des Pfarrhauses und der Wirtschaftsgebäude ans der Zeit, zu welcher der gegenwärtige Pfarrer die Pfründe angetreten hat, vorhanden sei und fortgeführt werde, dann wie sich der jetzige Baustand zu dem damaligen verhalte? 5. Ob zu der Pfarre Grundstücke gehören, in welchem Flächenmaße, wie dieselben benützt werden, ob und an wen sie verpachtet sind, ob ein Fundus instructus vorhanden sei und nnverkümmert erhalten werde? 6. Ob von Seite des kirchlichen Pfründners darüber gewacht werde, daß die verpachteten Grundstücke während der Pachtzeit nicht verschlechtert, sondern von Seite der Pächter im^ordentlichen Kulturzustande erhalten werden? 7. Ob ein Psarrwald vorhanden ist und die Holzung in demselben vorschriftsmäßig und nicht im Uebcrmaße geschehe? 8. Ob von dem Stammvermögen der Pfründe (einschließlich des Fundus instructus) etwas veräußert oder dasselbe belastet worden sei? Im Bejahungsfalle, ob hiezu die landesfürstliche oder kirchliche Zustimmung eingeholt wurde ? 9. Ob der Pfründeninhaber in Vertretung der Rechte der Pfründe in einem Streite befangen sei? 10. Ob das Pfarrinventarium vorhanden sei und ■genau vervollständigt werde? 11. Ob das Dotations-Instrument der Pfarre und die Urkunden über die Gerechtsame und Bezüge t>e§ Pfarrers vorhanden sind? 12. Ob eine genaue Pfarrfassion vorhanden fei, in welcher die Einnahmen und Ausgaben gegen einander gehalten werden? (Die Einnahms- und Ausgabs-Posten sind anzuführen.) 13. Ob über die Einnahmen nnd Ausgaben der Pfründe ein eigenes Journal geführt werde? ' Einvernehmung der Repräsentanten der pfarrgemeinde. 1. Ob die Pfarrgemeinde hinsichtlich der Abhaltung des Gottesdienstes oder der Seelsorge einen Wunsch auszusprechen oder ein Anliegen hinsichtlich der Förderung der Religion und der guten Sitten vorzubringen habe? 2. Ob in der Pfarrgemeinde öffentliche Aerger-niffe bestehen, insbefonders nnverheirathete Personen verschiedenen Geschlechtes in sündhaften Verhältnissen zusammen oder Ehegatten eigenmächtig von einander getrennt leben? 3. Ob in der Pfarrgemeinde nächtliche Schwärmereien, insbefonders häufige und über die gesetzliche Zeit währende Tanzmusiken hintangehalten werden? 4. Ob an Sonn- und Feiertagen der Gottesdienst fleißig besucht wird und ob nicht diese Tage durch knechtliche Arbeiten, durch Spiel- und Trinkgelage entheiliget werden? 5. Ob die Kinder zum fleißigen Schulbesuche X und die der Schule entwachsene Jugend zum Besuche der Wiederholungsschule angehalten werden? 6. Ob der Geistliche zur gehörigen Zeit zu den Kranken geholt werde? 7. Ob von den Pfarrkindern das Kirchengebot der österlichen Beicht und Kommunion erfüllt werde? Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 26. März 1876. Chrysostomus. Nr. 387. IV. Militär-geistlicher Schematismus. Das k. k. Militär-Bezirkspfarramt in Graz hat im Aufträge des hochwürdigsten k. k. apostolischen Feldvikariates anher das Ersuchen gestellt, in der Diözese zu verlautbaren: daß, wofern ein oder der andere Herr Civil-Seelsorger oder Reserve-Militärkaplan den militär-geistlichen Schematismus pro 1876 zu erhalten wünscht, derselbe sich darum direet an das hochwürdigste apostolische Feldvikariat der t k. Armee in Wien unter Anschluß von 1 fl. ö. W. und genauer Angabe seiner Adresse wenden möge. Wovon namentlich die Reserve-Militärkapläne hiemit verständiget werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 29. März wc. Nr. 402. V. Erlaß des K. K. Ministeriums des Junern vom 31. Jauner 1876, |lr. 610, betreffend die qnartalige Uotlagc der Ausweise über die Trauungen, Geburten und Sterbefälle. Von der hiesigen k. k. Landesregierung wurde mit Zuschrift von: 25. Mürz 1876, Nr. 701, Nachstehendes anher mitgetheilt: Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dein Erlasse vom 31. Jänner 1876, Z. 610, angeordnet, daß die bisher über den Zeitraum eines Jahres gelieferten Ausweise über die Trauungen, Geburten uud Sterbefülle in Zukunft zu entfallen haben uud diese Ausweise, und zwar vom laufenden Jahre angcfangen, unter genauer Einhaltung der nachstehenden Termine vierteljährig in Vorlage gebracht werden. Diese Nachweisungen sind von den Seelsorgern: für das I. Quartal bis 15. April, „ II. „ „ 15. Juli, . „ III. „ ., 15. Oktober, „ IV. „ 15. Jänner, an die politische Behörde 1. Instanz vorzulegen. Die bisherigen Jahresausweise, d. H. die statistischen Ausweise über die Bewegung der Bevölkerung, sind nur mehr für das Jahr 1875 innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu liefern und haben für die künftigen Jahre zu entfallen. Welche Anordnung den Herren Matrikenführern mit dem Beifügen bekannt gegeben wird, daß den oberwähnten vierteljährigen Ausweisen jederzeit auch die durch den k. k. Landesregierungs-Erlaß vom 27. November 1875, Nr. 0124 (Diözefanblatt Nr. 1, II.) zu rein statistischen Zwecken abgeheischten Ausweise über die mit Militär-Individuen während des gegebenen Quartals vorgeuommenen Functionen beiznlegen und unmittelbar an die betreffenden Bezirks-hanptmannschasten und beziehungsweise an deu Stadtmagistrat in Laibach zu übermitteln sind. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 31. März 1875. VI. Chronik der Diözese. Durch Beförderung ist die Pfarre Dobovec in Erledigung gekommen und wird dieselbe unterm 10. März zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an das hochwürdige Laibacher Domkapitel zu stilisiren. Der hochwürdige Herr Franz Vranciö, Psarrkooperawr in Heil. Kreuz bei Landstrass, trat Krankheitshalber in den zeitlichen Ruhestand. Am 16. März d. I. erhielten die Tonsur uud die vier niederen Weihen die Herren Alumnen: Nachtigal Franz, Samide Josef, Vakselj Johann und Zalokar Josef. Vom 21. bis 29. April werden Seine sürstbischöfliche Gnaden im Wippacher Dekanate in allen Kurazien die kanonische Visitation abhalten und an den meisten derselben auch das Sakrament der heiligen Firmung spenden. Ueberdies werden Hochdieselben im Lause dieses Jahres noch in mehreren Pfarren die kanonische Visitation vornehmen und das Sakrament der heiligen Firmung spenden, und zwar: im Monate Mai in allen Pfarren des Laibacher Dekanates in der Umgebung Laibachs mit Ausnahme von St. Katharina, Preska und Sora, welche wohl noch heuer, aber etwas später, und von Golo, welches nächstes Jahr besucht wird; — im Monate Juni in Dol, St. Helena und Ihan des Moräutscher, in Aich und Mannsburg des Steiner, in Preserje und Franzdorf des Oberlaibacher, in Auersperg und St. Cantian bei Auersperg des Reisnizer Dekanates; — im Monate Juli in allen Pfarren des Gott-scheer und im Monate September in allen Pfarren des Möttlinger Dekanates. Die für einzelne Pfarren anberaumten Visitationstage werden nächstens bekannt gegeben werden. Herausgeber: M. Pogafar. Verantwortlicher Redakteur: L. Klinar. Truck der „Närodna tiskama“ in Laibach.