Gesetz- m» Verordnungsblatt für das öficrretdjtftf) - M ische Aüstmsanü, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz itnb Gradišča, der Markgraffchaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 11694. XII. Start. A»sgcgebcn und versendet am 11. Juli 1894. 17. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 4. Juni 1894, Z. 10340, w omit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1894 Nr. 13099, mit Allerh. Entschließung vom 24. Mai 1894 genehmigte Beschluß d e s Görz er Land esausschusses vom 19. Juli 1893, betreffend die Vertheilnng der Gemeindegründe von Oepovan, vertantbart ivird. Art. I. Die der Stcuergemeinde Oepovan gehörenden: a) im Grundbnchc dieser Gemeinde in den Einlagen 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266 und 267 eingetragenen und im Stenerkataster mit den Nummern 234, 643, 666, 671, 896, 897/3, 994, 1032, 1052, 1055/2, 1070, 1588, 1601, 2039/1, 2080/1, 2080/2, 2126/11, 2256, 2333/3, 2333/4, 2333/5, 926/1, 1054, 2126/1 (Theil), 2191/8, 2126/9, 2126/16, 2126/17, 2126/18, 2126/19, 2190/1 (Theil), 2190/2 (Theil), 2191/1 (Theil), 2191/3, 2191/4, 2191/5, 2191/6, 2191/7, 582/1, 49/10, 228/2, 230, 366/2, 1055/1, 1176/3, 1315/4, 14 1409, 1509, 1510, 1517, 1518, 1546, 1176/2, 1315/3, 1176/1, 1315/1, 366/1, 34 (jetzt 34/1, 2, 3), 49/1 (Theil), 218, 222, 228/1, 228/3, 366/3, 49/11 Theil (abgetrennt vo» 49/1), 365 bezeichnten; b) im Grundbuche der Gemeinde Gargaro in der Einlage 198 eingetragenen und mit den Katastralnummern 1729/2, 1729/3, 1729/4, 1729/5, 1729/6 bezeichnten; c) im Grnndbuche der Gemeinde Slap in der Einlage 98 eingetragenen, mit der Katastral- uummer 234/2 (jetzt 234) bezeichnten und d) tut Grundbnchc der Gemeinde Lokovec in der Einlage 51 eingetragenen, mit der Ka- tastralnnmmer 1499/3 bezeichnten Gcmeindegründe, im Gesammtausmaße von 501-0577 Hectar, sind unter die einzelnen nach § 63 der Gemeinde-Ordnung berechtigten Gemeindemitglieder derart zu verthcilen, daß jedes derselben unbeschränkter Eigeuthümer der ihm zugewiesenen Antheile wird, mit der Bedingung jedoch, daß der mit Er-kenntniß der Karstaufforstungs-Commission vom 26. November 1892 Z. 373 zur Aufforstung bestimmte Theil der Parcelle Nummer 49/10 im Ausmaße von 9’170 Hectar noch vor der Verthcilung anfgcforstet werden muß. Die in der Gemeinde öepovan gelegenen, mit den Parcellen-Nummern 2126/2, 2126/3, 2126/7, 2126/8, und Theile der Parcellen 49/1, 49/11, 2190/1, 2190/2, 2126/1, 2191/1 bezeichnten Gemeindegründe im Gesammtausmaße von 99 6320 Hectar, welche mit Erkenntniß der Karstausforstungs-Commission vom 26. November 1892 Z. 339 zur Aufforstung bestimmt wurden, sind von der Vetheilung ausgeschlossen. Die mit den Parcellen - Nummern 897/1, 897/2, 897/4 und 897/5 bezeichnten Gründe, welche schon vor 80 Jahren ans die Nutznießung vertheilt worden sind, gehen ans Grund dieser Kundmachung in das unbeschränkte Eigenthum der betreffenden Anthcilbesitzer über. Ebenso fallen die ans die Nutznießung schon vertheiltcn, mit den Parcellen-Nummern 1969, 2191/2, 2365/2 und 2366 bezeichnten Gründe, auf Grund dieser Kundmachung, den betreffenden Antheilbesitzern als unbeschränktes Eigcnthnm zu, jedoch unbeschadet der dem hohen Aerar auf den Parcellen 2365/2 und 2366 grundbücherlich zustehenden Rechte. Die in der Katastralgemeinde Gargaro gelegene Parcelle Nummer 1729/7 verbleibt als öffentliches Gut gemeinsames Eigenthum von Untcr-öcpovan als Viehtränke. Art. II. Die eine Hälfte der im Art. I angeführten Gemeiudegründe ist zu gleichen Thcilen mit Rücksicht auf deren Werthc, wobei nicht nur der Bodenwcrth, sondern auch deren nähere oder entferntere Lage zu berücksichtigen ist, unter alle nutzungsberechtigten Gcmcindeinsassen, welche Familienhäupter sind und ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben, zu vertheilen. Diese sind in ein eigenes Verzeichniß aufzunehmen. Bei dem Abgange des Familienhauptes ist der Antheil seinen gesetzlichen Nachfolgern zuzuweisen. Art. III. Die andere Hälfte der im Art. I angeführten Gemeindegründe ist nach Maßgabe der directen Steuern zu vertheilen, welche die nutzungsberechtigten Gemeindeinsasscn von ihren in der Katastralgemeinde Oepovan oder in den angrenzenden Katastralgemeinden liegenden Grundstücken, wenn letztere zur Hauswirthschaft gehören und von ihnen selbst bewirthschaftet werden, entrichten. Diese Theilnehmer sind ebenfalls in ein eigenes Berzeichniß unter Beisetzung der betreffenden Grundsteuerbeträge aufzunehmen. Bei der Zuweisung dieser Antheile ist, insoweit Beträge unter einem Gulden in Betracht kommen, der Viertel-, halbe und ganze Steuergulden als Grundlage zu nehmen, so daß der Steuersatz über 25 kr. als Viertelgnlden, ein solcher von über 50 kr. als halber Gulden, und über 75 kr. als ganzer Gulden zu gelten hat. Beträge unter 25 kr. werden nicht berücksichtigt. Art. IV. Die Gemeindevertretung verfaßt die beiden Verzeichnisse nach Art. II und 111, welche vom Bürgermeister im Gemeindcamte durch 14 Tage behufs Einsichtnahme von Seite der Gemeindeinsasseu aufgelegt werden. Diese Auflegung ist schriftlich und mündlich mit dem Bemerken kundzumachen, daß Jeder, der sich beschwert erachtet, seine Beschwerde beim Gemeindeamte innerhalb 8 Tagen vom letzten Tage gerechnet, an welchem die gedachten Verzeichnisse zur jEiuftcht aufliegen, einbringen könne. Art. V. Erkennt die Gemeindevertretung die Beschwerde für begründet, so nimmt sie sofort die entsprechende Berichtigung des betreffenden Verzeichnisses vor und veranlaßt nach Verständi-gnng der Partei die Veröffentlichung der bewirkten Berichtigung mit dem Beisatze, daß eventuelle Berufungen gegen dieselbe bei der Gemeindevertretung innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung einzubringen sind. Art. VI. Nach Ablauf der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist werden dem Landesansschusse die nach Art. IV eingebrachten und von der Gemeindevertretung als unbegründet erachteten Beschwerden, sowie die gegen die nach Art. V bewirkte Berichtigung der Verzeichnisse eingebrachten Berufungen zur höheren Entscheidung vorgelegt. Art. VII. Die Gemeindevertretung scheidet noch vor Beginn der Verkeilung von den im Art. I angeführten Gemeindcgründen jene kleineren Stücke und Abschnitte von Gründen aus, welche durch Straßen und Wege von den größeren Complexen abgetrennt sind, und nach dem Ermessen der Gemeindevertretung zur Einbeziehung in die Vertheilung nicht geeignet erscheinen. Diese ansgcschiedcnen Grundstücke sind im öffentlichen Versteigerungswege, jedoch nicht unter dem Schätznngöpreise, zu verkaufen. Sollte das eine oder das andere dieser Grundstücke noch vor der Vertheilung nicht an Mann gebracht werden können, so hat derselbe auch weiterhin als Gemeindegrund insolange zu verbleiben, bis sich nicht eine günstige Gelegenheit zum Verkaufe desselben bietet. Der aus dein Verkaufe der kleineren Gemeindegründe erzielte Kaufpreis fließt in den Fond zur Bestreitung der Vcrtheilungskosten. Art. VIII. Der Gemeindegrnnd in Unter-Čepovan, genannt „Gora“, „Hum“ und „Črna glava abgegrenzt von Ober-Čepovau durch die Linie vom Grenzfelsen „v Tesnem“ bis znr Spitze des „Koprivnik“, wird unter die Theilnehmer von Unter-Čepovan unter Zuweisung von je einem Antheile vertheilt, u. zw. nachstehender Art: a) Die Theilnehmer der Fraction Pnstola erhalten ihre Antheile von der Gemeindcgrenze von Gargaro an in der Reihenfolge der Hausnummern zngewiesen; im Falle jedoch als mehr als die Hälfte der Theilnehmer cs verlangt, wird die Antheilzuweisung durch das Los erfolgen. b) Der Besitzer des Hauses Nr. 9 in „Gora" erhält seinen Antheil möglichst nahe an seinem Besitze zugewiesen. c) Hinsichtlich der Theilnehmer des Dorfes Čepovan wird die Reihenfolge, nach welcher ihnen die Antheile zngewiesen werden sollen, durch das Los bestimmt. An der Los-ziehung kann sich jeder Theilnehmer persönlich betheiligen. Jene Dorfinsassen von Čepovan, welche eigene Gründe in Ober-čepovan haben, erhalten die ihnen nach Maßgabe der Grundsteuer zuzuweisenden Antheile nur in den Gemeindegründen von Unter-Čepovan, mit Ausnahme des Besitzers der Häuser Nr. 77 und 87. Die Vertheilungs-Commission hat jedoch möglichst daraus Rücksicht zu nehmen, ob Jemand seinen Antheil ans mehr beholztem oder ans mehr kahlem Boden zu erhalten wünscht. d) Jene Theilnehmer des Dorfes Čepovan, deren Häuser im Jahre 1883 noch nicht volle 20 Jahre bestanden habe», erhalten ihre Antheile anstoßend an jene der Fraction Pu-stole, jedoch im gleichen Ausmaße wie die sonstigen Nutzungsberechtigten. e) Von den Theilnehmer» der Fraction „Draga" erhält Jeder den ihm sowohl zu gleichen Theilen als auch nach Maßgabe der direkten Steuer zufallenden Antheil zusammenhängend, in der durch das Los bestimmten Reihenfolge, in jenen Gemeindegründen, welche längs der Grenze der „oberen und unteren Gemeindegründe" liegen u. zw. die Antheile zu gleichen Theilen von Unter-Čepovan und jene nach Maßgabe der direkten Steuern aber von Ober-Čepovan. Art. IX. Die Pfarrkirche St. Johann Battista als Besitzerin in Čepovan, erhält als ihren Antheil den schon eingezäunten Gemeindsgrnnd „v BreguTheil der Parcellen Nr. 228/1 und 228/2. Jener Theil dieser Parcelle, welcher gegenwärtig als Schulgarten der Volksschule in Oepovan zngewiesen und eingezäunt ist, ist von der Vertheilung auszuschließe» und bleibt unter Beibehaltung der gegenwärtigen Bestimmung noch ferner Gemeindeeigenthum, bis nicht für den Schulgarten möglicherweise anderweitig vorgesorgt wird. Art. X. Die Gemeindegründe von Ober-Üepovan werden, mit Ausnahme jenes Theiles, welcher im Sinne des Artikels VIII, lit. e, den Theilnehmern der Fraction „Draga" znfällt, unter die in Ober-Oepovan wohnenden berechtigten Nutznießer in folgender Art vertheilt: a) Der Besitzer der Häuser Nr. 77 und 87 in Unter-öepovan erhält den ihm nach Maßgabe der für feine in Ober-öepovan liegenden Grundstücke gezahlten Steuern gebührenden Antheil. b) Der Theilnehmer unter Hausnummer 1 in Ober-öcpovan erhält nur den ihm nach der Thcilnng zu gleichen Theilen gebührenden Antheil in den Gemeindegründen von Ober-Oepovan, jenen nach Maßgabe der directen Steuern hingegen in den Gemeindc-gründen von Unter-Oepovan. c) Alle übrigen Berechtigten von Obcr-('epovan erhalten, im Sinne der Art. II und III dieser Knndmachnng, die Antheile, anstoßend an jene der Fraction Draga, der Reihenfolge nach, wie ihre Dörfer und Weiler liegen, nur jenen Theinehmern, welche Privatgründe in der Oertlichkeit „v Jecmencih“ besitzen, sind die Antheile, unmittelbar an diese Privatgründe anstoßend, bis zur Höhe von „gazite" zuzuweisen. Sollten aber dieselben dort ihre Antheile nicht im volle» Umfange erhalten können, so ist ihnen die Ergänzung nach der Reihenfolge gemeinsam mit den übrigen Theilnehmern znznweisen. Die VertheilungS-Commission hat Bedacht zu nehmen, den Theilnehmern die An-theile thiinlichst in der nächsten Umgebung anznweise». In Fällen, wo der Besitz mit dem Antheile vereint werden kann, ist der Antheil anstoßend an den betreffenden Besitz anzuweisen. d) Die Theilnehmer der Fraction „Vrata, Rob und Male Vrše" von „gotttščef" weiter, erhalten ihre Antheile, ebenfalls nach den Bestimmungen der Artikel II und III dieser Kundmachung, getrennt von jenen von Ober-öepovan, ausschließlich in den in Brata vom „Lomšeek" weiter gelegenen Gemeindegründen. Art. XI. Die Vertheilnng wird von einem beeideten Feldmesser, zwei beeideten Schätzlenten und zwei aus den Theilnehmern entnommenen Vertrauensmännern durchgeführt. Diese Commission wird von den vom Bürgermeister zu einer Versammlung einbe-rufenen Anthcilsberechtigten mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Operat dieser Commission ist für alle Betheiligten ohne Berufungsrecht bindend. Art. XII. Für die auf den Gemeindegründen gepflanzten Bäume, welche Privateigenthnm sind, hat der neue Besitzer den Eigenthümer derselben, falls er sich mit demselben auf eine andere Weise nicht abfindet, aus Grund der Schätzung der VertheilungS-Commission zu entschädigen. widrigens der Eigenthiimer der Bäume gehalten ist, dieselben innerhalb eines Jahres nach durchgeführter und genehmigter Vertheilnng zu fällen und wegzuschaffen. Die Schätzung der Bäume hat noch vor der Vertheilnng zu geschehen. Die nach Ablauf des festgesetzten Termines ans den Antheilen noch stehend belassenen Bäume gehen ohne irgend welche Entschädigung in das Eigenthum der neuen Besitzer über. Art. XIII. Die Commission bestimmt bei der Vertheilnng, welche Wege und Erdriesen aufzulassen und welche neuen Wege auf den vertheilten Gemeindegründen anzulegen sind. Hiebei wird die Commission Sorge zu tragen haben, daß sowohl zu jedem Antheile für alle Bedürfnisse der Landwirthschaft, sowie auch zu den Viehtränken der freie Zugang ermöglicht werde. Die Theilnehmer haben die gemeinschaftlich zu benützenden Wege im Verhältnisse der Benützung herzustellen und zu erhalten. Art. XIV. Ans den vertheilten Gemeindegründen ist die Errichtung neuer oder die Erweiterung der schon bestehenden Erdriesen, welche die Commission als auch künftig zn belassen für noth-wendig erachtet hat, verboten. Wenn von den staatlichen, zur Beaufsichtigung der Wälder berufenen Organen die Versicherung der bestehenden Erd riesen zur Verhütung weiterer Beschädigungen oder Erweiterungen als nothwendig erkannt würde, so werden der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen obliegen. Im Uebrigen werden hiefür die Eigenthiimer jener Antheile, über welche oder längs welcher die Erdriesen ziehen, vorzusorgen haben. Art. XV. Die bestehenden Waldungen und Waldgründe sind auch nach der Vertheilnng als solche zu erhalten und nach den forstgesetzlichen Bestimmungen zu bewirthschaften. Art. XVI. Nach durchgeführter Vertheilnng hört die gemeinsame Weide ans den vertheilten Gründen für immer auf. Art. XVII. lieber den Vertheilnngsact ist ein genaues Protokoll und ein Plan aufzunehmeu, so daß ans Grund desselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster erwirkt werden können. Art. XVIII. Vor Schluß des Protokolle wird den Betheiligten eine Frist von 14 Tagen bestimmt, innerhalb welcher die Antheile zum Zwecke der möglichsten Arrondirnng des Besitzes unter einander getauscht werden können. Die Kosten der Bertheilung, insoferne dieselben nicht ans dem Fonde im Sinne des Artikels VII gedeckt werden, sind von den Betheiligten im Verhältnisse der erhaltenen An-theile zu tragen, und werden die bezüglichen Beträge von dem Gemeindeamte nach Maßgabe des § 82 der Gemeinde-Ordnung eingehoben werden. Art. XX. Das Bertheilungs-Operat ist dem Landesausschusse zur endgiltigen Genehmigung vorzulegen, und können die Betheiligten vor erfolgter Genehmigung von ihre» Antheilen nicht Besitz ergreifen. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p. IS. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthaltern von, 24. Juni 1894, Z. 11648, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Juni 1894, Z. 15154, mit Allerh. Entschließung vom 13. Juni 1894 genehmigte Beschluß des Görzer L an d e s a n s s ch n ss e s vom 19. Juli 1893, betreffend die Bertheilung der Gemeindegründe von Gorenjavas in der Ortsgemeinde Canale, verlautbart wird. Art. I. Die im Gruudbnche in der Einlage 37 als Eigenthnm der Steuergemeinde Gorenjavas als 4. und 5. Grundbnchskörper eingetragenen und im Steuerkataster derselben Gemeinde mit den Parcellen-Nummern 345/64, 345/65, 345/66, 345/69, 345/70, 345/71, 345/72, 345/73, 345/74, 345/75, 345/76, 345/77, 345/78, 345/79, 345/80, 345/81 und 345/65 be-zeichnetcn, Zabrda, Belica, Bnkovlje benannten Gemeindegründe, im Gesammtausmaße von 32 Hectar, 3214 Quadratmeter sind unter die einzelnen berechtigten Insassen derart aufzu-theilen, daß ein Jeder derselben ausschließlicher Eigenthümer des ihm zugewiesenen An-theiles wird. Art. II. Alle Jene, welche infolge des in Canale unter dem 2. August 1862 Z. 1870 abgeschlossenen Kaufvertrages, beziehungsweise infolge der Entscheidung der k. k. Statthalterei in Triest vom 20. Jänner 1871 Z. 659 ein Antheilsrecht erworben haben, sollen von den im Art. I angeführten Grundstücken, insoferne dieselben nicht im Sinne der folgenden Art. III und IV zur Auftheilung gelangen, gleichwerthige Antheile erhalten. Art. 111. Jene einheimischen Insassen dagegen, welchen später im Laufe der Zeit die Nutznießung in den Gemeindegründen zugestanden worden ist und welche infolge dessen das Nutzungsrecht ersessen haben, erhalten jeder einen campo, d. i. 1015 Quadratklafter oder 3650-610 Quadratmeter von den im Art. VI erwähnten gleichwcrthigen Gemeindegründen. Art. IV. Jenen Insassen, welche im Laufe der letzteil 10 Jahre, nachdem sie sich einen eigenen Familienstand gegründet haben, an beit Nutzungen aus den Gemeindegründen theilzunehmen begannen, wird die Theilnahme an der Vertheilnng in der Art zugestanden, daß jeder von ihnen 700 Quadratklafter, d. i. 2517-655 Quadratmeter von den im Art. VI angeführten Gemeindegründen zugewiesen erhält. Art. V. Der Gemeinderath wird drei Berzeichnisse über die Antheilsberechtigten verfassen, u. zw. eines im Sinne des Art. II, eines im Sinne des Art. III und eines über die im Art. IV erwähnten Theilhaber. Diese Verzeichnisse werden in der Gemeinde im Sinne des § 88 der Gemeinde-Ordnung verlantbart werden. Art. VI. Den itn III. und IV. Art. erwähnten Antheilsberechtigten werden ihre Antheile im Gemeindegrunde „Za Brdom*, Parcelle Nummer 345/79, 345/80, 345/81 und 345/69, zugewiesen werden, alle übrigen Gemeindegründe werden dagegen unter die im Art. II bezeichnten Theilhaber vertheilt. Art. VII. Die Vertheilnng wird eine eigene Commission durchführen, welche aus einem beeideten Geometer, zwei beeideten Schutzleuten und zwei Vertrauensmännern zu bestehen hat, welche alle von den Betheiligten, die zu diesem Zwecke vom Bürgermeister zu einer Sitzung zu berufen sind, mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Daö Operat dieser Commission ist für alle Interessenten ohne Einspruchsrecht bindend. Art. VIII. Die Commission hat die nothwendigen Wege zn bestimmen, welche alle vertheilten Antheile derart zu berühren haben, daß zu jedem Antheile der Zugang für alle landwirth-schaftlichen Erfordernisse frei sei. Art. IX. Noch bevor zur Vertheilnng geschritten wird, muß die Commission den Werth der in den Gemeindegründen verkommenden Usurpen abschätzen und muß der bezügliche Besitzer den Schätzungswerth der Usnrpe an die Gemeindecassc abführen, widrigens ihm die Usnrpe in seinen Antheil eingerechnet wird. Die derart erzielten Erlöse werden anch zur Begleichung der Kosten der Bertheilung verwendet werden. Art. X. Die Vertheilnng der gleichwertige» Gründe wird mittelst Verlosung erfolgen, an welcher die Antheilsberechtigten persönlich theilnehmen können. Für Jene, welche nicht persönlich bei der Verlosung erscheinen, zieht die Commission das Los. Art. XI. Die Kosten der Vertheilnng, insoferne dieselben nicht aus den im Sinne des Art. IX erzielten Einnahmen gedeckt werden können, haben die Antheilsberechtigten im Verhältnisse ihrer Theilnahme noch vor Zuweisung der Antheile zu bezahlen und kann das Gemeindeamt dieselben auf Grund des § 82 der Gemeinde-Ordnung einheben. Art. XII. lieber den Act der Vertheilung wird ein genaues Protokoll und ein Plan verfaßt werden, so daß auf diesen Grundlagen die erforderlichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster durchgeführt werden können. Art. XIII. Das Operat über die Vertheilung wird dem Landesausschusse behufs definitiver Bestätigung unterbreitet werden. Erst nachdem die Genehmigung des Operates erfolgt sein wird, können die Antheilsberechtigten in den Besitz der ihnen zugewiesenen Antheile treten. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p.