SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA C8169 Statut für das Sjiir- ud ¥ des I. allfeffleineD Beaiten-Vereines der österreicliisc h - ungarischen Monarchie in Laibach, „regiätrirte Genossenschaft mit beschränkter Haftung.“ i Statut für das %Wf des I. allinmen Beaiei-Tereiies der österreichisch -ungarischen Monarchie in Laibach, „regbtrirte Grcnossenschaft mit beschx-änkter Haftung.“ WIEN. Gedruckt bei Carl Finsterbeck. im Selbstverläge des Vereines. 1875. H C f/vf £.a 4& t c v e h ° nehmens. §• 1- Das Spar- und Vorschuss-Consortium des I. all- Gegenstand gemeinen Beamten-Vereines der österreichisch-ungari-(^es Unter-schen Monarchie in Laibach ist eine registrirte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Dasselbe bezweckt, seinen Mitgliedern durch Uebernahme von Capitals-Einlagen (Antheils-Einlagen , Geschäfts - An-theilen) eine Gelegenheit zur fruchtbringenden Anlage ihrer Ersparnisse zu bieten, denselben durch Benützung der Einlagen und des gemeinschaftlichen Cre-dites Vorschüsse unter möglichst billigen Bedingungen zuzuwenden, und überhaupt die wirthschaftlichen Interessen der Consorten zu fordern. §• 2. Die Firma des Consortiums ist: „Spar- und Vor- Firma, Sitz, s chuss-Consortium des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österreichi sch-ungarischen Monarchie in Laibach, registrirte Genossenschaft mit beschränkter Haftung.“ Das Consortium hat seinen Sitz in Laibach. §• 3. Das Vermögen des Consortiums besteht aus: Vermögen. a) den Antheils-Einlagen der Consorten; b) dem Reservefonde; c) den durch Beschluss des Consortiums zu obigen Zwecken gebildeten sonstigen Fonden. §• 4. Die Betriebsmittel des Consortiums sind: Betriebs- a) das Consortial-V ermögen; mittel. b) die verzinslichen Spar-Einlagon; c) die auf Credit des Consortiums aufgenommenen Darlehen; d) die im Laufe des Betriebsjahres eingegangonen Zinsen und sonstigen Zuflüsse. §• 5. Antlieils- Eine Antheils-Einlage beträgt 50 fl. Einlagen — j)as Maximum der von einem Consorten zu er- Bildung werbenden Antheils-Einlagen wird von der Consortial-derselben. xT , , V ersammlung bestimmt. Die Einzahlung der Antheils-Einlagen kann auf einmal oder in Monatsraten im Minimal-Betrage von 1 fl., jedoch immer nur in vollen Gulden geleistet werden. Die Einzahlung der fälligen Monatsraten muss bis längstens 10. eines jeden Monats erfolgen. Die einmal begonnenen Ratenzahlungen dürfen bei Bildung der ersten Antheils-Einlage nicht sistirt, doch können jederzeit höhere Vorauszahlungen geleistet werden. » Bleibt ein Consorto bei Bildung der ersten An-thoils-Einlage mit mehr als sechs Ratenzahlungen unter Anrechnung von darüber hinausgeloisteton Anticipativ-Zahlungen im Rückstände, so ist derselbe zur Vervollständigung seiner Antheils-Einlage aufzufordern. Erfolgt die Nachzahlung der rückständigen Raten binnen Einem weiteren Monate nicht, so verfallen die bereits geleisteten Einzahlungen dem Roservefonde, und der Consorto wird als ausgetreten betrachtet. In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann jedoch der Vorstand eine Fristerstreckung gewähren. Erst nach der Volleinzahlung der ersten Antheils-Einlage kann mit der Bildung einer weiteren begonnen worden. §. 6. Beitritt. Wer dem Consortium beitreten will, muss Mit- glied des I. allgemeinen Beamten-Vereines der österreichisch-ungarischen Monarchie sein, und hat seinen Beitritt in einer schriftlichen Erklärung dem Vorstande bekannt zu geben, welcher über die Aufnahme entscheidet, ohne die Gründe der Ablehnung angeben zu müssen. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht die Berufung an die Consortial-Versammlung zu. Ein Consorte darf keinem andern Vorschuss-Con-sortium des Beamten-Vereines an gehören. Ueber sämmtliche Consorten ist ein Register zu Consortial-führen , in welches der Vor- und Zuname und Stand Register, eines jeden Consorten, der Tag seines Eintrittes und Ausscheidens, die Anzahl der jedem Consorten gehörigen Antheils-Einlagen, sowie die Kündigung derselben einzutragen ist. §• 7. Der Austritt aus dem Consortium erfolgt entweder Austritt, freiwillig oder unfreiwillig. 1. Freiwillig: a) durch Kündigung sämmtlicher Antheils-Einlagen. Diese hat jedoch nur dann Wirksamkeit, wenn mindestens eine Einlage voll eingezahlt ist, und wenn die Kündigung längstens bis zum letzten November des laufenden Geschäftsjahres schriftlich beim Consortial-Vorstände eingebracht wird, der darüber eine Bestätigung zu erfolgen hat; b) durch Uebcrtragung der Antheils-Einlagen an einen anderen Consorten nach Genehmigung des Con-sortial-Vorstandes. Der Uebernehmer tritt hiebei in alle Rechte und Pflichten des Cedenten gegenüber dem Consortium ein ; c) durch Uebertritt in ein anderes Consortium. Dieser kann nur im Wege der Vereinbarung zwischen den Vorständen der beiden Consortien erfolgen. 2. Unfreiwillig erfolgt der Austritt: a) durch den Tod; b) durch das Aufhören der Mitgliederschaft des I. allgemeinen Beamten - Vereines der österr -ungar. Monarchie; Rechte der Consorten. Pflichten der Consorten. Haftung. c) wenn ein Consorte seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt (§. 13); d) wenn ein Consorte seine Zahlungen einstellt. §• 8. Die Rechte der Consorten beginnen mit der ersten Einzahlung aut die Antheils-Einlage. Diese Rechte sind: d) das Stimmrecht, so wie das active und passive Wahlrecht in der Consortial-Versammlung; V) Vorschüsse unter den festgesetzten Bestimmungen zu beanspruchen (§§. 11, 12, 13, 14); c) verzinsliche Spar-Einlagen in die Consortial-Casse zu machen (§. 15); (?) Dividenden vom Geschäftsgewinne unter den statutarischen Voraussetzungen zu beheben (§. 21); e) an den nach §. 3 c) gebildeten besondern Fonden nachMassgabe der dafür getroffenen Bestimmungen Theil zu nehmen; f) bei Auflösung des Consortiums nach erfolgter Liquidirung den im Verhältnisse ihrer Antheils-Einlagen und der Zeit des Erliegens derselben entfallenden Theil am allgemeinen Consortial-Vermögen zu beanspruchen. §• 9. Die Consorten sind verpflichtet: d) die Einzahlung mindestens einer Antheils-Ein-lage zu leisten (§. 5); V) für alle Verbindlichkeiten dos Consortiums mit ihren Antheils - Einlagen zu haften, wobei es gleichgiltig ist, ob die Verbindlichkeiten vor dem Eintritte des Einzelnen bereits bestanden haben, oder erst während seiner Mitgliedschaft entstanden sind. §. 10. Die Haftung eines Consorten erstreckt sich im Falle eines aus der Jahresbilanz sich ergebenden Verlustes bis zur Höhe, im Falle des Concurses oder der Liquidation bis zum doppelten Betrage seiner Antheils-Einlagen (§. 22). Diese Haftungspflicht währt für die freiwillig oder unfreiwillig ausscheidenden Consorten oder deren Rechtsnachfolger noch durch ein volles Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres , in welchem das Ausscheiden erfolgt ist, und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten, welche vom Consortium bis zum Ausscheiden des Consorten eingegangen waren. (§§. 76, 77 u. 78 des Genosssench. Gesetzes.) §• H- Die Vorschüsse werden vom Consortial-Vorstande Vorschuss-nur an Consorten über schriftliche Anmeldung und nach Ertheilung. Massgabe des vorhandenen Cassastandes ertheilt. Bis zur Höhe der eingezahlten Antheils-Einlagen kann jeder Consorte einen Vorschuss ohne besondere Sicherstellung in Anspruch nehmen. Höhere Vorschüsse werden in der Regel nur gegen genügende Sicherstellung gewährt. Solche Sicherstellung kann geleistet werden: a) durch Uebergabe einer Lebens-Versicherungs- Polizze; b) durch Bürgschaft; c) durchAbtretung von Renten-, Gehalts- und Pensions- Bezügen ; d) dui’ch Faustpfänder (Pretiosen, Werthpapiere u. dgl.); e) durch Bestellung einer Hypothek. Vorschussbegehren können ohne Motivirung zurückgewiesen werden und ist gegen eine Abweisung keine Berufung zulässig. §. 12. Die vom Vorstande bewilligten Vorschüsse werden im Allgemeinen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung ausgezahlt, wobei jedoch jene Vorschüsse, welche nur bis zur Höhe der eingezahlten Antheils-Einlagen reichen, allen anderen vergehen. Jeder Vorschuss kann nur gegen Wechsel oder eine solche Schuldurkunde erfolgt werden, auf Grund deren Forschuss- Kückzah- lung. Zinsfuss. Darlehen und Spar-Einlagen. ein abgekürztes gerichtliches Verfahren zulässig ist. Die zur Sicherstellung von Vorschüssen geforderten Polizzen sind in der Regel bei der Lebensversi-cherungs-Abtheilung des allgemeinen Beamten-Vereines zu nehmen. §• 13. Die Rückzahlung der Vorschüsse kann entweder auf einen einzigen Termin oder auf Raten vereinbart werden. Erfolgt die Zahlung wenn auch nur einer einzigen Rate eines schuldigen Vorschusses nicht zur festgesetzten Frist, so ist der Consortial-Vorstand berechtigt, nicht nur den Verlust der Theilhaberschaft für den säumigen Schuldner auszusprechen, sondern auch dessen allfälliges Guthaben an Antheils-Einlagen zur Bedeckung seiner Schuld unbeschadet seiner gesetzlichen Haftung einzuziehen und den nicht bedeckten Betrag sofort gerichtlich einzuklagen. §. 14. Die Festsetzung des Zinsfusses für die zu gewährenden Vorschüsse steht der Consortial-Versammlung zu, welche jedoch dem Consortial-Vorstande auf ein Jahr das Recht einräumen kann, in besonderen Fällen unter den festgesetzten Zinsfuss herabzugehon. Die Berechnung der Zinsen für Vorschüsse erfolgt vom Tage ihrer Zuzählung. §• 15. Zur Vermehrung des Betriebsfondes können Darlehen und Spar-Einlagen und zwar von Consorten und Nichtconsorten bis zu der von der Consortial-Ver-sammlung bestimmten Höhe aufgenommen werden. Die Urkunden über solche Darlehen und Spar-Einlagen haben auf den Namen zu lauten. Die Höhe des Zinsfusses der Spar-Einlagen so wie das Ausmass der Kündigungsfristen bestimmt innerhalb der Beschlüsse der Consortial-Versammlung der Consortial-Vorstand und sind die diesbezüglichen Aen-derungen den Consorten bekannt zu geben. Jeder diesfällige Beschluss bezieht sich sowohl auf die bereits eingezahlten, als auch auf die künftig einzuzahlenden Spar-Einlagen. Die Zinsen der Spar-Einlagen werden halbjährig und zwar Ende Juni und Ende December jeden Jahres, jedenfalls aber bei Ausfolgung der Einlagen selbst nachhinein fällig. Erfolgt die Behebung der Zinsen innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Termine nicht, so werden sie als neue Spar-Einlagen behandelt. §. 16. Die Art und Weise der Anlage von zeitweilig vorhandenen disponiblen Cassabeständen wird vom Consortial-Vorstände nach den grundsätzlichen Beschlüssen der Consortial-Versammlung festgesetzt. §• 17. Zur Deckung etwaiger Geschäfts-Verluste, welche nicht aus dem Geschäftserträgnisse dos Rechnungsjahres gedeckt werden können, ist zunächst der Reservefond des Consortiums bestimmt. Derselbe wird gebildet: a) durch jährliche Reservirung von mindestens 5% des Reinerträgnisses nach Beschluss der Consortial- V ersammlung; b) durch die verfallenen Einlagen (§. 5). c) durch anderweitige Zuflüsse, wie Geschenke, Vermächtnisse etc. Die Dotirung des Reservefondes wird wenigstens so lange fortgesetzt, bis derselbe 10% der Antheils-Einlagen erreicht hat. Nach Erreichung dieses Betrages steht es der Consortial-Versammlung frei, die weitere Dotirung einzustellen. Im Falle der Auflösung des Consortiums hat die letzte Consortial-Versammlung über die Verwendung des Reservefondes zu beschliessen. Cassa- bestände. Reserve- fond. Früher ausgeschiedene Consorten haben an den Reservefond, sowie an das sonstige Vermögen des Con-sortiums keinen Anspruch. §• 1B. Beitrag zum Zur Förderung der allgemeinen Zwecke des I. allgemeinen allgemeinen Beamten-Vereines der österreichisch-unga- Fond des r;gcjlen Monarchie wird aus dem Rein-Erträgniss des Beamten- . . ° . Vereines. Konsortiums em Beitrag von 2 % an den allgemeinen Fond jenes Vereines geleistet. §• 19. Reclmungs- Mit Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) Abschluss. ;st (]er Rechnungs-Abschluss zu verfassen und bis längstens 31. Jänner dem Aufsichtsrath mitzutheilen. Der Rechnungs-Abschluss muss enthalten: 1. sämmtliche Einnahmen und Ausgaben innerhalb des letzten Jahres nach den Hauptrubriken der Buchführung; 2. eine besondere Gewinn- und Verlust-Berechnung; 3. die Bilanz über den Stand des Consortial-Ver-mögens am Jahresschluss; 4. die Zahl der Consorten, welche zur Zeit des Bilanz-Abschlusses dem Consortium angehört haben, dann der im Laufe des Bilanzjahres ein-gotretenen und ausgeschiedenen Consorten, sowie die Zahl der beim Bilanz-Abschlüsse bestandenen und der im Laufe des Bilanzjahres zugewachsenen, gekündigten oder zurückgezahlten An-thcils-Einlagen. §. 20. Bilanz. In der Bilanz sind aufzuführen: 1. als Passiven: Die Antheils-Einlagen der Consorten, die Con-sortialschulden (Darlehen, Spar-Einlagen u. s. w.), der Reservefond, der Beitrag zum allgemeinen Fond des allgemeinen Beamten-Vereines und die etwa auf das nächste Jahr im Voraus erhobenen Zinsen. 2. als Activen: Der Werth des Inventars, der Cassabestand im Baaren, die dem Consortium gehörigen Werthpapiere die etwa auf das nächste Jahr geleisteten Zahlungen, sowie die ausstehenden Forderungen an Vorschüssen u. s. w. Dabei sind etwa unsichere Forderungen nur nach ihrem wahrscheinlichen Werthe aufzuführen, uneinbringliche aber ganz auszuscheiden und abzuschreiben. Der hiernach verbleibende Ueberschuss der Activen bildet den Reingewinn. §• 21. Ueber die Verwendung des Reingewinnes ent- Reingewinn, scheidet die Consortial-Versammlung. Dividende. Der nach Dotirung des Reservefondes, des allgemeinen Fondes des Beamten-Vereines der österreichischungarischen Monarchie (§. 17-18) und nach Abzug der übrigen von der Consortial-Versammlung beschlossenen Widmungen verbleibende Ueberschuss wird als Dividende an die Consorten vertheilt. Die Vertheilung geschieht im Verhältniss der aut die Antheils-Einlagen geleisteten Zahlungen und der Dauer des Erliegens derselben während der betreffenden Gebarungsperiode. So lange die erste Antheils-Einlage nicht voll eingozahlt ist, wird die darauf entfallende Dividende nicht ausbezahlt, sondern derselben zugeschiieben. §. 22. Im Falle von Verlusten ist der durch den Reserve- Verluste, tond und das Jahres-Erträgniss nicht gedeckte Abgang von den Consorten im Verhältniss ihrer eingezahlten Antheils-Einlagen zu tragen, und wird von diesen abgeschrieben, wornach dieselben durch Nachzahlung wieder zu ergänzen sind. Insolange eine solche Wiederergänzung noch nicht erfolgt ist, werden die reducirten Antheils-Einlagen den noch nicht voll eingezahlten gleichgehalten (§§. 5, 7) und dürfen daher auch nicht gekündigt werden. §. 23. Sollten im Verlaufe der Gebarungsperiode in Folge von Verlusten die eingezahlten Antheils-Einlagen mit der Hälfte ihres Gesammtbetrages belastet erscheinen, so ist durch den Consortial-Vorstand unverweilt eine Consortial-Versammlung einzuberufen, welche über den ihr zu erstattenden Geschäftsbericht die weiter einzu-leitenden Schritte zu beschliessen hat. §• 24. Verwaltung. Die Wirksamkeit des Consortiums nach Innen und Aussen wird geregelt, geleitet und überwacht: d) Durch die Consortial- (General-) Versammlung, V) durch den Consortial-Vorstand, c) durch den Aufsichtsrath. §• 25. Consortial- Alljährlich ist durch den Consortial-Vorstand eine Versamm- ordentliche, innerhalb der ersten drei Monate abzu-hmg. haltende Consortial - Versammlung einzuberufen, zu welcher die Consorton mindestens acht Tage vorher mit Uebersendung der Tagesordnung einzuladen sind-Ausserordentliche Consortial-Versammlungen können je nach Bedürfniss durch den Vorstand, müssen aber in der gleichen Weise einberufen werden, wenn unter Angabe des Zweckes d) der Aufsichtsrath die Einberufung einer Consortial-Versammlung beschliesst, oder &) wenn ein Viertel der Consorton, insoferne deren Gosammtzahl 100 nicht erreicht, ■— oder wenn mindestens 30 Consorton, insoferne deren Gesammt-zahl 100 oder mehr beträgt, — die Einberufung schriftlich verlangen. §- 26. Beschluss- Die Consortial-Versammlung ist beschlussfähig, wenn fähigkeit. — insolange die Anzahl der Consorton nicht mehr als 100 beträgt— ‘/^ derselben, wenn dieselbe mehr als 100 beträgt , wenigstens 30 Consorton persönlich anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss binnen 8 Tagen zur Erledigung derselben Tagesordnung eine neue Consortial-Versammlung oinberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Consorten beschlussfähig ist. Von diesen Bestimmungen ausgenommen ist der Fall des §. 38. (Auflösung des Gons.) Zur Beschlussfassung können nur die in der Einberufungskundmachung enthaltenen Gegenstände zugelassen werden; hievon ausgenommen ist jedoch der Beschluss über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer ausserordentlichen Consortial-V ersammlung. §• 27. Selbstständige Anträge über Gegenstände, welche Verhand-in den Wirkungskreis der Consortial-Versammlung ge- lungsg-eg-en-hören, müssen •— mindestens von 10 Consorten unter-stützt — bis längstens 31. December bei dem Consortial-Vorstando schriftlich überreicht worden sein. Später einlangendo oder in der Versammlung selbst eingebrachte Anti'äge sind zwar zur Kenntniss zu bringen und ist über die Behandlung derselben eine Debatte zulässig, behufs Zuweisung zur Vorberathung an den Vorstand, den Aufsichtsrath oder einen ad hoc zu bestellenden Ausschuss, jedoch kann über dieselben erst in der nächsten Consortial-Versammlung definitiv Beschluss gefasst worden. §• 28. Boi allen nicht besonders vorgesehenen Abstim- Ab-mungen entscheidet die absolute Majorität der an wesen- Stimmung:, den Consorten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag Die Abstimmung geschieht nach der Wahl des Vorsitzenden entweder durch Erheben der Hände oder Aufstehen von den Sitzen. — Wenn das Resultat zweifelhaft erscheint, hat der Vorsitzende mittelst Namensruf abstimmen zu lassen — dies hat insbesonders jedesmal zu geschehen, wenn es wenigstens ‘/4 d01' anwesenden Consorten begehren. Die Wahlen des Vorstandes und Aufsichtsrathes Leitung. Wirkungskreis der Consortial-V ersamm-lung. worden durch Stimmzettel, andere Wahlen nach Beschluss der Versammlung vorgenommen. Hiebei entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Den Consorten steht es frei, behufs Ausübung des Wahlrechts ihre Stimme mittelst Vollmacht an andere Consorten ?u übertragen; jedoch dürfen nicht mehr als 10 Stimmen in einer Person vereinigt werden. §• 29. Als Vorsitzender in der Consortial-Versammlung fungirt der Obmann des Vorstandes oder dessen Stellvertreter, welcher die Verhandlungen nach allgemeinen parlamentarischen Regeln zu leiten hat. Die Consortial-Versammlung betraut drei Consorten mit der Verification des Versammlungsprotokolles, und ernennt die erforderliche Anzahl von Scrutatoren für die Wahlacte. Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll hat die Anzahl der anwesenden Consorten, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse, sowie als Anhang das Wahlprotokoll zu enthalten. Dasselbe muss längstens binnen 8 Tagen vom Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Obmann des Aufsichtsrathes und den Verificatoren unterfertigt werden. §• 30. In den Wirkungskreis der Consortial-Versammlung gehören: а) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aut-sichtsrathes und deren Ersatzmänner. б) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Bilanz. c) Abänderung statutarischer Bestimmungen, vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrathes des I. allgem. Beamten-Vereines der östen-.-ungar. Monarchie, jedoch nur mit einer Zweidrittel-Majorität der anwesenden Consorten. d) Die Honorirung von Functionären. e) Die Vertheilung des Geschäftsgewinnes am Jahresschlüsse und Dotirung des Rcservefondes. f) Entscheidung über alle gegen die Geschäftsführung und Beschlüsse des Vorstandes und Aufsichts-rathes eingehrachten Beschwerden. g) Norrnirung dos Maximums der von einem Consorten zu erwerbenden Antheils-Einlagen. h) Bestimmung des Maximums der Summe der aufzunehmenden Darlehen und Spar-Einlagen. i) Festsetzung des Zinsfusses für die Vorschüsse, sowie für die Spar-Einlagen, dann der Kündigungsfrist der letztem. Je) Grundsätze über die fruchtbringende Anlage disponibler Cassabestände. I) Die Auflösung des Consortiums (§. 38). §• 31. Der Vorstand besieht aus neun von der Con- Consortial-sortial-Versammlung auf die Dauer von drei Jah- Vorstand, ren gewählter Consorten und constituirt sich alsbald nach der Consortial - Versammlung durch die Wahl eines Obmannes und dessen Stellvertreter. Nach Ablauf eines jeden Jahres scheidet ein Dritttheil der Mitglieder des Vorstandes aus, u. z. im 1. und 2. Jahre die durch das Los bestimmten, in jedem folgenden Jahre in der Reihe ihrer Functionsdauer. Die von der Consortial-Versammlung auf die Dauer eines Jahres gewählten drei Ersatzmänner werden im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes aus dom Vorstande in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, bei Stimmengleichheit durch Auslosung in den Vorstand oinberufen. Die Vorstandsmitglieder werden durch das über die Wahlverhandlung aufgenommene Protokoll der Consortial-V ersammlung legitimirt. Die Wahlen des Vorstandes sind sofort beim Handelsgerichte unter Einreichung zweier Copien der Wahlprotokolle durch den Vorstand anzuzeigen und die schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl beizufügen, wonach sie ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen haben. §• 32. l'irinirung. Die Zeichnung der Consortialfirma geschieht dadurch, dass unter die gedruckte oder von wem immer geschriebene Firma des Consortiums der Obmann (oder dessen Stellvertreter) und ein zweites Vorstandsmitglied ihre Namonsunterschrift hinzufügen. §. 33. Wirkungs- Der Vorstand hat das Consortium gerichtlich und kreis des ausser gerichtlich zu vertreten und wird das Consortium Vorstandes, durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Der Vorstand führt die Geschäfte des Consortiums nach den Bestimmungen des Gesetzes und dieses Statuts selbstständig, insoweit er nicht durch das letztere an die Zustimmung der Consortial-Versammlung gebunden ist (§. 30). Er bestellt die Functionäre und Beamten des Consortiums und hat für eine geordnete Goschäftsgebarung, insbe-sondors für die richtige Führung des Registers (§. 6) und der Bücher des Consortiums Sorge zu tragen. Die Vorstands-Mitglieder, welche in dieser Eigenschaft ausser den Grenzen ihres Auftrages, oder den Vorschriften des Gesetzes oder dieses Statuts entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. §. 34. Geschäfts- Die Geschäfte des Vorstandes werden — mit Behandlung. Ausnahme jener, welche nach der Geschäftsinstruction ausdrücklich im currenten Wege erledigt werden können, — in regelmässigen Sitzungen verhandelt. Die Sitzungen des Vorstandes werden wenigstens zweimal im Monate abgehalten. Dieselben sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathes rechtzeitig eingeladon' wurden und wenn wenigstens y3 der Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann oder Obmann-Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse worden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. lieber die Verhandlungen dos Vorstandes ist ein Beschluss-Protokoll zu führen. Dasselbe bildet, insoforne es die Bestellung der Functionäre und Beamten enthält, deren Legitimation. §• 35. Der Aufsichtsrath wird aus fünf dem Vorstände nicht angehörigen Consorten gebildet und constituirt sich durch die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters, welche die Verhandlungen und Geschäfte des Aufsichtsrathos zu leiten und don Verkehr mit dem Vorstände zu pflogen haben. Bezüglich der zwei Ersatzmänner und deren Einberufung, ebenso bezüglich der Functionsdauer und der Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen, wie für den Vorstand (§. 31). Die Sitzungen dos Aufsichtsrathos sind beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern. Die Bo-# Schlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. §• 36. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und ist jederzeit befugt, zu diesem Bo-hufe den Sitzungen des Vorstandes mit berathender Stimme beizuwohnon, alle auf die Geschäftsführung bezüglichen Bücher und Schriften einzusehen, die Oassa-und Documentenbestände zu revidiren und bei vorkommenden Unregelmässigkeiten alle zur Sicherung des Consortiums nöthigen Massregeln zu ergreifen. Derselbe kann die Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Consortial-Vor-sammlung suspendiren und wogen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten troffen. Der Aufsichtsrath hat insbesonders die Jahresrechnungen und Bilanzen, durch Vergleichung mit den Büchern und Cassabeständen sowie die Vorschläge zur Gowinnvortheilung zu prüfen und hier üb er der Consortial-Versammlung Bericht zu erstatten. Derselbe ist, wenn Aufsichts- rath. Wirkungskreis des Aufsichts-rathes. es das Interesse dos Consortiums erfordert, berechtigt die Einberufung einer ausserordentlichen Consortial-Ver-sammlung anzuordnen. §• 37. Dem Yoi'stande können nicht angehören: 1. Functionäre, Beamte und Agenten von Concurrenz-Instituten; 2. Beamte des I. allgemeinen Boamten-Vereines der österr.-ungar. Monarchie; 3. Personen, die sich nicht im Yollgenusse der bürgerlichen Rechte befinden, wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Uebertretung aus Gewinnsucht oder gegen die Sittlichkeit sich in Untersuchung befinden oder rechtskräftig ver-urtheilt sind. Dem Aufsichtsrathe können nicht angehören: 1. Dio oben sub 1., 2. und 3-bezeichneten Personen; 2. dio Mitglieder des Vorstandes. §• 38. Die Auflösung des Consortiums erfolgt: 1. Durch Beschluss der Consortial-Versammlung; 2. bei Eröffnung des Concurses; 3. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde. Durch Beschluss der Consortial - Versammlung kann die Auflösung nur in einer zu diesem Behufe einberufenen ausserordentlichen Consortial - Versamm-lung in Anwesenheit von mindestens drei Vierttheilen aller Consorten mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. §. 39. Liquidation Bezüglich der Liquidation des Consortiums gelten des Consor- die im Gesetze vom 9. April 1873 über Erwerbs- und tiums. Wirthschafts-Genossenschaften angeführten Bestimmungen (§. 41 incl. 52 des Gesetzes). §. 40. Kundma- Allo von dem Consortium ausgehenden Kund- chungen des machungen werden durch dio „Zeitschrift des Consortiums Aussclilies-sung vom Vorstände und Auf-siclitsratiic. Auflösung des Consor-tiums. I. allgemeinen ßeamton-Veroines der österreichisch-ungarischen Monarchie“ veröffentlicht. §• 41. Dieses Statut, sowie jede spätere Aenderung an demselben wird in das Genossenschafts-Register des k. k. Handelsgerichtes in Laibach eingetragen. Als die ersten Vorstands-Mitglieder für das Jahr 1874, welche die Registrirung des Consortiums zu veranlassen hatten, fungirten die Herren: Johann Verderber, k. k. Steuer-Oberinspektor. Anton Svetek, k. k. Finanz-Rechnungsoflfizial. Lorenz Skoffitsch, k. k. Landeszahlamts-Controlor. Raimund Pirk er, k. k. Landesschul-Inspektor. Josef Twerdy, k. k. Landesregierungs-Offizial. Heinrich W e i g 1 e i n, k. k. Bezirks-Commissär. Lorenz Haubitz, k. k. Finanz-Rechnungs-Revident. Johann Götz, k. k. Geometer. Gustav Habit, Südbahn-Stationschef, (alle in Laibach). Laibach, am 9. Juli 1875. Raimund Pirker, Obmann. i Reg-istri-rung des Consor-tiums. Druck von Carl Finclerbeck i» Wien. /J J'' >7 - 2-___ ( biovansKa 6K M C 8169 0054550 COBISS ® . jublJana