/s, /<5?Lo-o V.L>r> Handbuch für Ltadt- und Äild-Berzchl'ungs-Ltcucr, Brauiitwcin- Verbranchs - Auflage, Weg-, Brüllen- und Fährten- Nkauth-Pachtnugs-Ueberwachungs-Organe von Ignsr Liupies, Berzehrungs-Steuer-Beamten in Laibach. Laibachs Erste Aufla^^ « I II. SO lii . 110911 W o r b e r i ch t. Vorliegendes Werk, welches ich aus meiner 32jährigen praktischen Dienstleistung als Finanzwachmann, Verzehrungs- Steuer-Geschüftsleiter und endlich Berzehrungs-Steuer-Beamter gesammelten Ersahrungen und fleißigem Studium verschiedener einschlägiger Gesetze, Verordnungen und der höchsten Entschei¬ dungen erworbenen Kenntnisse — geschöpft habe, überreiche ich den Pachtungs-Angestellten in bester Hoffnung, daß das Buch als ein überaus nützliches und eminent praktisches und beleh¬ rendes Werk anerkannt werde. Aus diesem Buche wird sich der Pachtungs-Angestellte, der sich desselben zu bedienen in die Lage versetzt wird, die Ueberzeugnng verschaffen, daß er sich mit Hilfe dieses Buches in allen im Pachtungs-Dienste vor¬ kommenden Füllen genügenden Rath und Belehrung wird schöpfen können, um seinem Berufe zu genügen, ohne Gefahr zu laufen, gegen die bestehenden Gesetze und Vorschriften zu verstoßen. Den minder gewandten Pachtungs-Angestellten dürfte jedenfalls angenehm sein, am Schlüße des Buches einige That- beschreibungen in deutscher und slovenischer Sprache zu finden. Es dürfte sich Mancher verwundert fragen, wie denn das komme, daß in einem rein deutschen Buche auch slovenische Formularien der Thatbeschreibungen sich vorfinden! Allein der Verfaßer hat triftige Gründe dafür: Erstens wird das Buch vorzugsweise in den slovenisch- deutschen Gebiethstheileu seine Mission zu erfüllen haben, wo es die Mehrzahl der Pachtungs-Angestellten gibt, obwohl der deutschen Sprache für den mündlichen Verkehr mit den Par¬ teien mächtig, dagegen in deutschen schriftlichen Aufsätzen sich trotz der tausendjährigen Germauisirung nicht korrekt nuszu- 1 IV drücken vermöge», während sie sich in ihrer Muttersprache befriedigend ausdrücken und ihre Gedanken verständlich nieder¬ schreiben können. Zweitens gibt es eine große Anzahl von Gewerbsparteien, obwohl dieselben genügend deutsch verstehen, bei Erhebung von Anständen aber absolut kein deutsches Wort verstehen wollen, und die Unterschrift auf einer deutschen Thatbeschreibuug mit der angeblichen Nichtkenntniß der deutschen Sprache verwei¬ geren, und sie entschieden verlangen, daß, wenn sie sich eine Gesetzesübertretung zn schulden haben kommen lassen, daß mau mit ihnen in ihrer Muttersprache die Thatbeschreibuug ansnch- men müsse, waS in solchen Fällen auch zn geschehen hat, um jedem Grunde zum Vorwurse einer nationalen Vergewaltigung vorzubeugen. Namentlich jene Thatbeschreibungen, in welchen um die Abtastung vom rechtlichen Verfahren augesucht und ein Ablassuugsbetrag erlegt wird, können die Thatbeschreibungen ohne irgend ein Bedenken deutsch oder sloveuisch ausgenommen werden. Schließlich sei noch bemerkt, daß kein Pachtungs-Ange¬ stellter unterlassen soll, sich dieses praktische Buch anzuschaffen, darin fleißig lesen und den Geist desselben sich möglichst eigen zn machen. Laibach am 8. April 1887. Der Vrrl'asskr. I. HaupMick. Steuern im Allgemeinen und Verzehrungs-Steuer insbesondere. 8- 1- Zur Bestreitung der Staatebedürfnisse werden die von den Staatsbürgern zu leistenden Geldbeiträge im allgemeinen Stenern genannt, und bestehen in direkten und indirccten Steuern Zu den directcn Stenern rechnet man diejenigen, welche dem betreffenden Steuerpflichtigen selbst zur Last fallen; unrcr den indi¬ rekten aber jene, welche in der Voraussetzung erhoben werden, daß sie der Steuerzahlende nicht selbst trägt, sondern selbe von demjenigen, der ihm den Gegenstand abkauft, dmch die Hinzurechnung zu dem Verkaufspreise sich vergüten läßt. Die direkten Steuern werden 1. in Real- und 2. in Personal¬ oder in Industrial-Steuern eingetheilt. Zu den erstem zählt man jene, welche das unbewegliche Eigenthum eines jeden Einzelnen zum Gegenstände haben, als: die Grund- und Häujersteuer, die letztere dagegen trifft den persönlichen Erwerb des Steuerpflichtigen, wie z. B. die Erwerbsterier, Einkommensteuer etc. Die direkte Steuer ist unter allen die sicherste aber nicht immer die ergiebigste; und eine kluge Finanz-Verwaltung wird nicht sämmtliche Lasten, welche zur Deckung der Staatsausgabcn nöthig sind, und die Erträgnisse aus dem Staats-Eigenthume, als: von den Staatsgütern, Staatssabriken, vom Berg- und Münz-Wesen etc. nicht auslangen, auf Grund und Boden und die Gewerbe wälzen, vielmehr muß sie darauf Bedacht nehmen, auch diejenigen Staatsangehörigen, die durch die direkten Steuern nicht betroffen werden, zu angemessenen Beiträgen heran zu ziehen. Aus dem Obgesagten wird die Einfüh¬ rung der indirekten Steuern in allen europäischen und in außer¬ europäischen geordneten Staaten — erklärlich. Die allgemeine Verzeh¬ rungssteuer ist eine der ergiebigsten Steuern, dieselbe wird nur von einigen Genußmittcln eingeyoben, welche sozusagen unentbehrlich sind, deren Verbrauch die Consnmenten nicht leicht vermißen können, wo¬ durch sie sich nach Maßgabe ihres Vermögens oder ihres Bedarfes 6 gleichsam selbst besteuern, ohne daß sie diese Besteuerung bei der geringen Preiserhöhung, die diese Gegenstände dadurch erleiden, empfinden. § 2- Länder, in denen die allgemeine Verzehrungssteuer emgcführt ist: Die Verzehrungssteuer ist in allen Ländern des österr. Kaiser- staates nut Ausnahme Dalmatiens und der quarnärischen Inseln ein¬ geführt, es bestehen aber in einigen Kronländern, wie z. B. in Ungarn, Siebenbürgen, Croatien und Tirol einige Unterschiede in den Tarifen und in der Einhebungsmethode. 8. S. Gegenstände, die der Verzehrungssteuer unterliegen: Auf dem offenen Lande und in den kleineren Städten unter¬ liegen der Verzehrungssteuer: Getränke, gebrannte geistige Flüssig¬ keiten, Schlacht- und Stechvieh. Zu den Getränken rechnet man in gefällsämtlicher Beziehung: Bier, Wein, Weinmost und Obstmost; unter gebrannten geistigen Flüs¬ sigkeiten dagegen Branntwein, Branntwcingeist und alle Gattungen Rosoglio und Liquere; Schlachtvieh: Ochsen, Kühe, Stiere und Kälber über ein Jahr alt; unter Stechvieh aber Kälber bis zum Alter eines Jahres, Schafe, Ziegen, Widder, Böcke, Hammel, Schöpse, Lämmer, Kitze, dann Schweine und Spanferkeln. Personen, die zur Entrichtung der Vcrzchrungs-Stcncr verpflichtet sind. 8. 4. Zur Entrichtung der Verzehrungssteuer sind auf dem flachen Lande und in den kleineren Städten verpflichtet: 1. Die Gast- und Schankwirthe, Buschenschänker und soge¬ nannten Leutgebcr, und alle Jene, welche Wein, Weinmost und Obst¬ most ausschänken, oder solche Getränke im Kleinen, das ist in Mengen unter einem n. ö Eimer — 56^/,°, Liter, verkaufen. 2. Die Fleischer, Wirthe, Fleischselcher und alle Jene, welche Fleisch, das noch nicht versteuert wurde, zum weiteren Verkaufe oder zu anderen Zubereitungen an sich bringen; so wie auch Jene, welche Schlachtungen von der Verzehrungssteuer unterworfenen Viehgattungen zum Behufe des weiteren Verkaufes oder Handels mit denselben vornehmen. Der Bezug des schon versteuerten Fleisches zur weiteren Zube¬ reitung von Seite der Wirthe, Wurstmacher, Träteurs u. dgl. ist keiner abermaligen Versteuerung unterworfen; dagegen ist jenes 7 Fleisch allerdings zu versteuern, welches ein in tarifmäßiger Be¬ schreibung stehender Fleischhauer, Frcischlächter u. dgl. von einem ab- gesundenen Fleischer bezieht; wird aber solches Fleisch von einem anderen ebenfalls in tarifmäßiger Beschreibung stehenden Fleischhauer, der selbes bereits nach dem Tarife versteuert hatte, bezogen, so ist es nicht weiter zu versteuern. 3. Alle Private, welche ihr eigenthümliches, selbst gezogenes oder erkauftes Vieh schlachten, und davon einen Theil an andere verkaufen. .Die Versteuerung findet bei Ochsen, Kühen, Stieren und Kälberen über 1 Jahr nur nach dem zum Verkaufe bestimmten Theile (nach dem Gewichte), bei den übrigen Biehgattungen aber lStcchvieh) nach ganzen Stücken statt. Wenn Privatpersonen gemeinschaftliche Schlachtungen vor¬ nehmen, so ist die Versteuerung in der im vorigen Absätze bemerkten Weise zu leisten. Von dieser Versteuerung ist nur der Fall ausge¬ nommen, wenn bei Hochzeiten oder sonstigen gemeinschaftlichen Festen eine Schlachtung zur gemeinschaftlichen Verzehrung vorgcnommen wird. Ein steuerpflichtiger Wirth oder Fleischer, welcher zugleich die Landwirtschaft betreibt, kann in der zweiten Eigenschaft als Bauer (Private) nicht steuerfrei betrachtet werden. Jene Gewerbonnternehmcr aber, welche ihre Gewerbe zeitweilig nicht ausüben, und darüber eine ordentliche Erklärung einbringen, sind für die Tauer dieses Gewerbs¬ stillstandes nicht steuerpflichtig. Jene Wirthe, welche sich zum Auskochen des Fleisches nicht erklärt haben, sind für jene Viehgattnng, die sie blos zu ihrem Haus- bedarfe schlachten, zur Steuerentrichtnng nicht verpflichtet, weil sie nur hinsichtlich ihrer Getränke als steuerpflichtige Parteien erscheinen, in betreff des zu ihrem Hausbedarfe geschlachteten Viehes aber wie jede andere Privatpartei zu betrachten und daher als solche nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie von dem zum Hausbedarfe geschlachteten Viehc einen Theil an Andere veräußern. Haben sich aber diese Wirthe zum Fleischauskochen erklärt, dann müssen sie alles Vieh, also auch Ochsen, Kühe u. s. w. selbst wenn sie es nur zum Hausbedarfe zu schlachten beabsichtigen, ver¬ steuern. 4. Der Verzehrungssteuer unterliegen auch alle Jene, welche aus dein Kostgängerhalten ein Geschäft machen und dadurch in die Reihe der Wirthe treten. Alle Traiteurs in Klöstern und Semina- rien, in denen Alumnen, dann in Nonnenklöstern, in denen Erzieh- ungsmüdchen die Verpflegung erholten; Erziehungs-Institute jeder Art, in denen Zöglinge die Kost erhalten, so wie überhaupt Private, welche Studenten in Kost nnd Wohnung haben, — unterliegen rück- 8 sichtlich des von ihnen verabreichten Weines und Fleisches den allge¬ meinen Verzehrungssteuer-Vorschriften. Hierunter sind auch die gemein, schaftlichen Menagirungen unter der Mannschaft vom Militär, Gen¬ darmerie, Finanz- und Polizeiwache u. dgl. begriffen. Private, welche nur den von Schlachtungen zum eigenen Hausbedarfe vom Fleifche getrennten Speck verkaufen, sind deshalb nicht zur Zahlung der Verzehrungssteuer bei der Schlachtung der Schweine verpflichtet. — Dag aber in den Fällen, wo Private zum Behufc eines Fleischverkaufes ober einer Th.ilung Schweinschlachtungen vornehmen, der Speck von der Besteuerung nicht aw-geschieden werden darf, versteht sich von selbst und liegt schon in der Verpflichtung zur Versteuerung nach ganzen Stücken. Natürlich ist dies auch um so mehr bei den Gcwerbsparteieu der Fall, daher eine Ausscheidung des Speckes bei der Versteuerung des Fleische? niemals stattfinden darf. 8. 5. Diejenigen Personen, welche ein verzehrungssteuer-pflichtiges Gewerbe ausübeu, sind auch zur Versteuerung der zum eigenen Ge¬ brauche bestimmten Gegenstände ihres steuerpflichtigen Gewerbsbe¬ triebes verpflichtet. Als steuerpflichtiger Verkauf von Gegenständen, welche der Verzehrungssteuer unterliegen, ist nicht blos die Hintangabe derselben gegen eine bestimmte Summe Geldes, sondern jede Veräußerung, d. i. Ueberlaßung dieser Gegenstände gegen Entgelt zu betrachten. Tic Ucbcrwachung der stcucrpflichtigcn Gcwcrbctrcibcudcu. 8- 6- Die zur Handhabung der Verzehrungssteuer-Vorschriften be- stimmmten Organ.- sind verpflichtet, bei den unter ämtlicher Aussicht gestellte» Gewerbetreibenden die erforderliche Ueberwachung zu Pflegen. Denselben ist der Eintritt in die unter Coutrolle gestellten Locali- tüteu zu jeder Zeit zu gestatten, und ihnen von den: Steuerpflichtigen persönlich oder durch dessen Dicnstpersonale aufs Verlangen die nö- thige Hilfsarbeit, so Ivie jede Auskunft und Nachweisung, welche rücksichtlich der gefällsämtlichen Controlle erforderlich ist, zu leisten; auch find die Verzehrungssteuer - Ueberwachuugs - Organe berechtiget und verpflichtet, von den Steuerpflichtigen die Vorweisung der in ihren Händen befindlichen Bolleten, Amneldungs- und Revisions- Bögen und dgl. zu verlangen, und diese auch uöthigenfalls gegen Empfangsbestätigung einzuziehen. 9 Die Steuerpflichtigen sind verbunden, die sämmtlichen steuer¬ baren Artikel, welche sich in ihren Gewerbs-Localitüten befinden, ordentlich auszuweisen. Im Gewerbs-Locale muß stets eine Person anwesend sein, welche den Finanzbeamten oder Angestellten die erforderlichen Aus¬ künfte zu crtheilen hat. Ist der Gewerbsunternehmer selbst nicht anwesend, so wird in dem Falle, wenn nicht voll ihm eine andere Person bestellt worden ist, vermuthet, daß derjenige, der das Gewerbe leitet, oder der in Abwesenheit des Leiters die Aufsicht über die Ge¬ hilfen und Arbeiter führt, von dem Unternehmer ermächtiget worden fei, in seinem Namen die bezüglichen Auskünfte zu ertheilen. Betriebs-Lokalitäten. 8- 7. Zu den unter amtlicher Aufsicht stehenden Betriebs-Localitäten werden gerechnet: 1. Die Räume, in denen das steuerbare Verfahren ausgeübt wird; 2. die Räume, in denen zu diesem Verfahren gehörige oder die durch das steuerbare Verfahren gewonnenen, oder hervorgebrachten Erzeugnisse aufbewahrt werden; 3. die Verkaufsstätte, in welcher der Erzeuger seine Erzeugnisse verkauft; 4. die Wohnung und andere Lokalitäten des Erzeugers, wenn dieselben: a) mit einem der unter 1, 2, 3 angeführten Räumen in un¬ mittelbarer Verbindung stehen, oder wenn b) dieselben ans eine der unter 1, 2, 3 bemerkten Art verwendet werden, oder wenn e in denselben die zur Ausübung eines steuerbaren Verfahrens gehörigen Stosse oder davon gewonnene Erzeugnisse in einer den eigenen und der Angehörigen Bedarf überschreitenden Menge aufbewahrt werden. Begriff des stcucrbarcn Verfahrens. 8- Unter dem steuerbaren Verfahren wird jene Handlung ver¬ standen, welche zum Behufe der Bemessung oder Sicherstellung der Verzehrungssteuer bei einem Amte, einem Bestellten der Gefälls- Verwaltung, oder bei anderen Personen, auf welche die Rechte der Ge- 10 fällsverwaltuug Übeltragen wurden, angemeldet werden muß, z. B die Schlachtung eines steuerbaren Viehes, Ansichbringung aber Einbrin¬ gung eines steuerbaren Gegenstandes in die Gewcrbsraume; Abse¬ tzung oder Anzapfung eines steuerbaren Getränkes u. dgl. Anmeldung des steuerbaren Verfahrens. 8 S, So ost eine Gewerbspartei ein steuerbares Versahreu vor- zunehmen beabsichtiget, hat dieselbe hierüber wenigstens 24 Stunden vorher bei dem hiezu bestimmten Amte, Beamten oder Angestellten die schriftliche oder mündliche Anmeldung zu machen. Ist im Orte selbst oder dessen Nähe das zur Annahme und Erledigungen bestellte Amt befindlich, so kann die Anmeldung wenigstens 6 Stunden vor dem Beginne des Verfahrens angebracht werden; mindestens ist aber die Anmeldung um so viel früher anzubringen, daß dem betreffenden Ueberwachuugs-Organe die Möglichkeit gegeben werde, bis zur ange¬ meldeten Zeit am Orte, wo das Verfahren stattfinden soll, zu er¬ scheinen. 8 W. In der Anmeldung des steuerbaren Verfahrens muß der steuerbare Gegenstand genau nach den gesetzlichen Benennungen, die Quantität des steuerbaren Gegenstandes, die Nummern und Raum¬ inhalt der zu benützenden Gebinde, die Zeit des Beginnens des steuerbaren Verfahrens angegeben werden. Die Anmeldung mag fchriftlich oder mündlich geschehen, muß stets bestimmt lauten. Jede schriftliche Anmeldung muß leserlich und deutlich geschrieben sein; darf keine Correctionen oder Radirungen enthalten; Anmeldungen mit bedeutenden Correcturen oder Radirungen, solche die nicht be¬ stimmt lauten, z. B. „ich werde „vielleicht" ein Stück „Rind" schlachten, oder „ich werde vielleicht" Wein oder ein anderes Getränke einkellern." Derlei Anmeldungen dürfen nicht angenommen werden, weil es sich um wesentlich verschiedene Tarifsätze und auch wegen Abordnung eines Wach-Individuums zur Ueberwachung oder Control- liruug des angemeldeten Verfahrens, handelt. Denn durch Annahme unbestimmter Anmeldungen wcroen nur zu oft unnütze Schreibereien und Erhebungen, Thatschrift Aufnahmen und Einvernehmungen verur¬ sacht, die bei vorsichtigen Annahmen von unbestimmt lautenden, den sogenannten „vielleicht" Anmeldungen, leicht unterblieben wären. — Denn eine der vorzüglichsten und wichtigsten Aufgaben eines Verzeh¬ rungssteuer-Angestellten ist es die G e s ä l l s ü b c r tr e t u n g e n zu verhindern, in zweiter Linie erst: die verübten Ueber- 11 tretungenzu entdecken und zu ergreifen. Versteht der Verzehrungssteuer-Angestellte diesem oben gesagten Grundsätze im vollen Sinne zu entsprechen, so ist er an der Höhe seiner dies- fälligen dienstlichen Verwendbarkeit; weil der allseitige dienstliche Er¬ folg von der Bethtttigung des oben besagten Grundsatzes abhängt. ß- 1l. Auf Grundlage der von der Partei gemachten schriftlichen oder mündlichen Anmeldung, welche sorgfälltig zu prüfen ist, wird aus einem juxtirten Register die Zahlungs-Bollcte ausgefertiget, die entfallende Gebühr berechnet und eingehobcn; Ivo aber eine an¬ dere Casse zur Uebernahme der Verzehrungssteuer - Gelder bestimmt ist, wird die Partei dahin angewiesen; das Geld wird von der Lasse der Partei abgenommen und der richtige Empfang auf der Rückseite der Bollete mit Anführung der Post-Nr., unter welcher die Gebühr verbucht erscheint, bestätiget. 8- 12. Ist die Partei einmal in Besitze der mit der Zahlungs-Be¬ stätigung versehenen Bollete, oder einer Bestätigung auf dem An- meldungs- und Revisions-Bogen über eine vorzunehmende kontrolls¬ pflichtige Handlung, so ist die Partei berechtiget, zu der angemeldeten Zeit das steuerbare Verfahren oder eine kontrollspflichtige Handlung vorzunehmen, ohne die Ankunft eines Ueberwachnngs-Organes erst abwarten zu müssen. Ilcbcrwachuug der Wciii- und Mostschäukcr. 8- 13- Die Ueberwachung der Getränke-Verschleißer, daß ist: der Wein-, Weinmost- und Obstmostschänker und die Versteuerung ihrer Borräthe nach dem Tarife tritt dann ein, wenn sie sich in Ab¬ sicht auf die Verzehrungssteuer-Entrichtung mit dem Gefälls-Aerar oder dem Verzehrungssteuer-Pächter nicht abgefunden haben, in welchem Falle sie allen auf die tarifmäßige Beschreibung im allge¬ meinen Bezug nehmenden Vorschriften unterliegen. 8. 14. Die zum Verschleiße bestimmten Getränke müssen früher versteuert werden, ehe sic in das zum Kleinvcrschleiß bestimmte Lo¬ cale gebracht werden dürfen. Zn diesem Behufe sind die Getränke¬ verschleißer verpachtet, abgesonderte, von den Vorra Mellern getrennte Räume herzustellen. Es dürfen daher in jenen Räumen, in welchen, versteuerte Getränke sich befinden, unter keinem Vorwande unvcrsteu- erte ausbewahrt werden Die Wein-, Weimnost- und Obstmostschänker aus dem offenen Lande und in den kleineren Städten jedoch, welche ihr eigenes Baugut ausschänken und kein vom Vorrathskellcr ge¬ schiedenes Ausschank-Locale besitzen, können nur von jenen Getränken die Verzehrungssteuer entrichten, welche sie ausdrücklich zum Klein verschleiße bestimmen und am Zapfen halten. In diesem Falle müssen sämmtliche in dem Ansschankslocale befindlichen Vorrüthe von dem Berz.-Steucr-Organe gemeinschaftlich mit dem Steuerpflichtigen genau ausgenommen und in Verschreibung gehalten werden. So ferner es die Gesällsbehörde oder der in deren Rechte tretende Pächter sür noth wendig findet, sind diese Vorräthe dergestalt zu versiegeln, daß aus den Gefäßen weder etwas herausgenommcn, noch eingefüllt werden kann, ohne den Siegel zu verletzen. Die Versiegelung hat jedoch auf eine für die Getränke unschädliche Weise zu geschehen. Von dieser Maßregel soll jedoch nicht in einem weiteren Maße Gebrauch gemacht werden, als es zur Verhütung von Unterschleifen unumgänglich nöthig ist. K. 15. Alle zum Wirthshans Betriebe gehörigen Fässer müssen ziinen- tirt und gefüllsämtlich bezeichnet sein Ohne vorläufiger Anmeldung darf die Partei weder eine neue Einkellerung noch eine Auskellerung vornehmen, widrigens sie der gesetzlichen Strafe unterliegt. Will sie ein Gefäß mit Getränken zum Kleinverschleiße verwenden, so hat sie dies vorerst anzumelden und die Zahlungs - Bolletc zu lösen. Wenn das betreffende Bolletiruugs- Organ nicht zugleich mit der Einhebung der Verzehrungssteuer-Gelder betraut ist, so wird die Partei mit der Zahlnugsbollete zu der be¬ rechtigten Lasse oder Person angewiesen, wo sie die Steuergebühr zu entrichten und sich die geschehene Einzahlung auf der Bollete bestäti gen zu lassen hat; sodann ist die Partei berechtiget, zu der augemel- deten Zeit die steuerbare Handlung vorzunehmen. 8 16. Bei den von Seite der Verzehrungssteuer-Organe vorzuneh¬ menden Revisionen werden Getränkevorräthe, welche in Fässern ge¬ sunden werden, mittelst der Drittel-Visier und falls die Fässer nicht voll sind, zugleich mit Anwendung des tausendtheiligen Quotienten Berechnungs-Büchels erhoben. Werden jedoch bei Getränke Verschleißern die steuerbaren Getränke in den Flaschen aufbewahrt, so muß, wenn die Flaschen von verschiedenen Größen sind, van jeder Gattung der Inhalt einer Flasche mittelst eines ziinentirtcn Gefäßes erhoben und ir hiernach die ganze Gctränkmenge, weiche sich in Flaschen befindet, berechnet werden. Führung der Register oder Anincldungs-und Revisions-Bögen. K. 17. In der Regel hat jeder Getränkeverschleißer die Empfangs¬ und Ausgabs-Register zu führen. Zur Erleichterung der Steuer¬ pflichtigen auf dein offenen Lande und in den kleineren Städten wurde jedoch die Einführung von Anincldungs- und Revisions-Bögen statt der gewöhnlichen Gewerbsregister bei jenen Parteien bedingungs¬ weise ungeordnet, welche den Klcinverschleiß von geistigen Flüssigkeiten und den Verschleiß von Fleisch betreiben. Diese Enthebung von der Register-Führung und der Gebrauch von Anincldungs- und Revisions Bögen ist jedoch nicht als eine ge¬ setzliche Anordnung vorgeschriebeu, sondern die Anwendung der dies¬ fälligen Bestimmungen dem gegenseitigen Uebereinkommen der Finanz- Behörde (oder der in ihre Rechte tretenden Pächter! und der steuer¬ pflichtigen Parteien überlassen Bon Seite der Gefällsbehörde kann der Gebrauch der Revisions-Bögen nur aus wichtigen Gründen ver¬ weigert werden. Hinsichtlich der Enthebung von der Registerführung bei Ge- tränkc-Verschleißern bestehen folgende besondere Vorschriften: 1. Dieselben müssen längstens bis zum 31 Dezember alle ihre Borräthe an steuerbaren Getränken, welche sie in ihren Gewerbs- Localitäten oder im Umkreise einer Viertel deutschen Meile — 1898 Meter besitzen, dann, nach diesen, Zeitpunkte, jede Menge an steuer¬ baren Getränken in eine ihrer Localitätcn im Umkreise von 1896 Meter an sich bringen oder in Verwahrung nehmen oder für ihre Rechnung durch andere übernehmen lassen, noch ehe diese steuerbaren Gegen¬ stände in die zur Aufbewahrung bestimmten Räume gebracht werden, mündlich oder schriftlich bei dem hiezu bestimmten Amte, Beamten oder Angestellten anmelden, und die Localitäten, in welchen die steuer¬ baren Gegenstände bleibend oder nur vorübergehend aufbewahrt werden, genau anzeigcn und der vorschriftsmäßigen Amtshandlung unterziehen. Jnsoferne unter den Vorrälhen versteuerte Getränke oder Fleisch begriffen sind, muß die Versteuerung durch die Zahlungsbolleten aus¬ gewiesen werden. 2. Tic Bestätigung über die erfolgte Anmeldung wird auf dem Anmeldungs-Bogen ertheilt, der zugleich für die Aufnahme des Revisions-Befundes bestimmt ist 14 Diese Aumeldungs- und Revisions-Bögen werden in 2 Exem¬ plaren ausgesertigt, wovon I Exemplar dem Steuerpflichtigen aus¬ gefolgt wird, das zweite Exemplar bleibt aber in Händen des Ueber- wachungs - Organes. Die Verz.-Steuer-Pachtungeu fertigen in der Regel nur einen Aumeldungs- nnd Revisions-Bogen aus; anstatt des .zweiten Exemplars haben sie ein sehr praktisches, sogenanntes „Revisions- Büchel" mit den entsprechenden Collonen; aus diesem Revisions-Büchel ersieht man den ganzen Geschäftsgang eines jeden einzelnen Wirthes per ganzen Abtheiluug; ein derartiges Revisions-Büchel, wenn es Praktisch geführt wird, ist wohl geeignet ein getreues Bild des ganzen Geschäftsganges und der Dienstverrichtnngen darzustellen; daher soll gar keine Verzehrungssteuer - Pachtung, Abfindung? - Verein, so wie die Aerarial - Regie die Einführung dieses praktischen Büchels un¬ terlassen. Falls der Anmeldungs-Bogen der Partei in Verlust geräth, so kanu der Partei aus dem Hauptbuche ein Duplicat des Amneldnngs - Bogens ausgefertigt werden, weil das Hauptbuch die gleichen Collonen enthält, wie der Aumeldungs- und Revisions-Bogen. 8. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, so oft er steuerbare Getränke a) zum Kleinverschleiße oder zum eigenen Gebrauche zu ver¬ tuenden, oder b) im Großen (das ist in einer Menge, die 56 Liter erreicht oder übersteigt) an einen Anderen abzusetzen und aus den Räumen der Aufbewahrung Hinwegzubringen; e) aus dem Orte der Aufbewahrung zu versenden; ä) ganz oder zum Theil aus einem Gefäße in ein oder mehrere andere Gefäße umzuleeren, oder «) den an ein Gesäß oder Behältuiß angelegten ämtlichen Ver¬ schluß zu eröffnen beabsichtiget, die beabsichtigte Handlung we¬ nigstens 12 Stunden vorher unter Vorlage des Anmeldungs- Bogens und Angabe des Zeitpunktes, in dem er die beabsich¬ tigte Handlung vorzunehmeu den Willen hat, mündlich "oder schriftlich bei dem hiezu bestellten Amte, Beamten oder Be¬ stellten anzumelden, in dem unter a) bemerkten Falle die Steuer von der ganzen in dem Gefäße, aus dem das zum Kleinver¬ kaufe zu verwendende Getränke genommen werden wird, ent¬ haltenen Menge zu entrichten. Das Abziehen in kleinere Gefäße; deren Rauminhalt weniger als 56 Liter beträgt, ist dem Anzapfen zum Kleinverschleiße gleich zu halten. Will eine Partei aus einem größeren Vorraths - Gefäße -nur einen Theil seines Inhaltes zum Behnfc des Kleinverschleißes 15 Versteuern, so muß die hiezu ciugemeldele Menge von dem größeren Gesäße abgesondert, die Absonderung aber jedenfalls in Gegenwart des Verzehrungssteuer Angestellten vorgenommen werden; dieser Vor¬ gang ist im Anmeldungs-Bogen gehörig durchzuführen. lieber alle in diesem Absätze (3) angeordneteu Anmeldungen wird dem Steuer¬ pflichtigen die Bestätigung auf dem Aumeldungs - Bogeu, über die Steuerentrichtnng aber zugleich eine Stcucrzahlungs-Vollste ertheilt. 4. Wenn ein Ueberwachnngs - Organ während einer Stunde nach deni aiigemeldeien Zeitpunkte zum Behufs der Entsiegelung nicht erscheint, oder wenn dis Eröffnung des amtlichen Verschlußes auf dem Annicldungs - Bogen ausdrücklich bewilliget wurde, so kann die Entsiegelung von Seite der Partei selbst geschehen. 5. Bei der Revision steuerbarer Vorräthe werden von den in der Vorschreibung gehaltenen Getränken jene Mengen ohne Steuer¬ entrichtnng in Abzug gebracht, welche: a) durch das Eintrocknen, Verbimsten, die Gährung — oder die in Gegenwart eines Berzchrungssteuer-Ueberwachungs-Jndivi- dnums erfolgte Umleerung aus einem Gefäße in das andere in Abfall konjineu; b) in ungenießbarem Geläger bestehen, oder wahrend der Auf¬ bewahrung ihre Beschaffenheit so wesentlich änderten, daß die¬ selben zum menschlichen Genüße gänzlich ungeeignet wurden, oder in eine im Orte der Aufbewahrung der Berzehrnngs- Stcuer nicht unterliegende Flüssigkeit überging; oder o) durch ein zufälliges Ereigniß vernichtet, oder aus den Räumen der Aufbewahrung Hinweggenomnien wurden. 6. Diese steuerfreie Abschreibung findet jedoch nur unter der Bedingung statt, daß die in Abfall zu bringende Menge mit Rück¬ sicht aus die Beschaffenheit der Flüssigkeit, die Dauer der Aufbewah¬ rung, die Art der Gefäße und die übrigen Umstände im angemessenen Verhältnisse zu der eingelagerten Menge stehe, und die in jeder Pro¬ vinz verschieden bestimmte Menge, deren Festsetzung den Finanz- Directioncn überlassen ist, nicht übersteige, dann, daß das Geläger oder die geänderte oder verdorbene Flüssigkeit in Gegenwart eines Gcfälls - Angestellten aus den Aufbewahrungsräumen hinweggebracht werde; endlich, wenn ein Abfall wegen eines zufälligen Ereignisses angcsprochcn wird, daß das Letztere sogleich nachdem es dem Steuer¬ pflichtigen bekannt wurde, dem zur Annahme der Anmeldungen be¬ stimmten Amte, Bcaniten oder Angestellten oder einer näher als diese gelegenen Obrigkeit oder einem Gemeindevorstand angezeigt, und durch die Untersuchung die Richtigkeit des zufälligen Ereignisses, dann der 16 Umiland, daß dieses Ereigniß ahne Verschulden des Steuerpflichtigen erfolgte, erhoben worden ist. 7. Tie genannten Geträukevcrschleißer können sich von der Anlegung des amtlichen Verschlußes an ihre Gctränkvorrüthe und von der Haftung für die Unversehrtheit desselben, dann von der An¬ meldung der zum Kleinverkanfe bestimmten Getränke, wie auch von der Anmeldung des Abziehens, Umleerens u. dgl. dadurch befreien, daß sie von ihren sämmtlichen Vorrüthen die Stcuergebühr auf einmal entrichten, und nebst der Einzahlung der Stcucrgebiihr die Erklärung beibringen, daß sie in dem ganzen Verwaltuugsjahre von dieser Regel nicht abweichen wollen. Für jede weitere Einlagerung ist nach vorläufiger Anmeldung die Verzehrungsstcucrgebühr stets noch vor der Einbringung der Getränke in die hie;u bestimmten Räume von der ganzen Menge derselben cinzuzahlen und hierüber die Steuer Bollete zu lösen und über die eingezahlte Gebühr sich die Bollete bestätigen zu lassen. Jene Getränkverschleißer, bei denen lie obigen Bedingungen in Betreff der Führung ter Revisions-Bögen nicht eimreten, haben die Empfangs- und Ausgabs-Register zu führen. In den Ersteren muß jede neue Einkellerung nach fortlaufenden Zahlen eingetragen werden, in die Letzteren aber geschieht die Eintra¬ gung am Schlüße eines jeden Tages, sowohl der im Kleinen abge¬ setzten Quantitäten, als auch jener Getränke, welche im wirklichen Aus¬ schanke verausgabt worden sind. Auch im Laufe des Tages sind die abgesetzten Geträukmeugeu dergestalt in Vormerkung zu halten, daß sobald von Seite der Gefällsorgane eine Nachschau oder Durchsuchung vorgenommen wird, diese Mengen in dem Ausgabs Register sogleich in Ausgabe gestellt und der vorschriftsmäßige Register Abschluß be¬ wirkt werden kann. Der Register Abschluß muß stets die genaue Nachweisung der in dem Schankkeller befindlichen Getränke - Borräthe darstellen, und jeder Mehr- oder Wenigerbesund ist zu beanständen und dem Straf¬ verfahren zu unterziehen. Sollte ein Getränkeverschlcißer mehrere Schausteller zu seinem Gewcrbsbetriebe benützen, so hat er über jeden dieser Schausteller abgesonderte Register zu führen, und die vollständige Verrechnung der in jedem Keller befindlichen Getränkemeugen abgesondert zu pflegen. Tie Empfangs- und Ausgabs-Register werden den Parteien in gehefteten Ternionen gegen Vergütung der Kosten erfolgt. 17 Vorgang btl Revisionen dcr rcgistcrsiihrcndcn Parteien. tz. 18. Die Berzehrungsstener-Ueberwachungs-Jndividuen haben bei ihren Revisionen vorzüglich darauf zu sehen, ob diese Register wirklich nach Vorschrift geführt werden, ob nicht größere Wein- oder Mostvorrnthe sich am Lager befinden, als versteuert worden sind; ob dcr nach dem Register-Abschlüße vorhanden sein sollende Getränke- Borrath auch wirklich vorhanden ist; endlich, ob zwischen den beiden Registern, dann zwischen diesen und den Getränke-Borräthen über¬ haupt eine genaue gegenseitige Uebereinstimmnng obwalte. Bei jenen Parteien, welche statt der Register die Revisions- Bögen führen, muß gelegenheitlich der bei ihnen vorgenonnnenen Re¬ visionen darauf gesehen werden, ob jede Einkellerung gehörig auge- nicldet, und ob zwischen den Angaben des Aumeldungs- und Revisions- Bogens und dem Rcvisionsbefunde eine Uebereinstimmnng bestehe. Vornahme dcr Nachschau. K. >9. Durch die Nachschau soll sich die Ucberzengung verschafft werden: 1. ob ein steuerbares Verfahren stattfinde und selbes ge¬ hörig augcmeldet wurde und solches in den gemeldeten Räumen aus- geübt werde; 2. ob sich die mit der Zahlnngsbestätignng versehene Bollete vorfiude; 3. ob nicht offen vorliegende Gebrechen oder Spuren einer verübten Gefüllsiibcrtrctung vorliegeu; 4. ferner ob die an die Gefäße und Behältnisse angelegten ämtlichen Verschlüße und Bezeichnungen nicht verletzt seien; 5. ob nicht bei vorgcuommener Nachschau eine Wahrnehmung gemacht wurde, welche die Veranlassung zur Vornahme einer weiter reichenden Revision geben würde; denn die Nachschau soll sich nur auf die offen vorliegenden Gebrechen und auf die Beobachtung einer einzelnen Handlung einer Unternehmung beschränken. Ncvisioncii. 8- 20. Revisionen sind hinsichtlich des Um'anges und des dabei zu beobachtenden Vorganges entweder allgemeine oder zergliederte, und diese werden wieder in außerordentliche oder in wieder- 18 kehrend» xingetheilt. Die Wicderkehrenden werden nur bei Gewerbs- Parteien, die Außerordentlichen aber bei diesen und auch bei Privat¬ parteien vorgenommen. Bei Privatparteien werden sie nur bei beson¬ deren Anlässen, z. B. in Folge einer Anzeige oder in Folge eines dringenden Verdachtes, daß bei einer Partei eine Gefällsübertretung verübt werde, oder daß bei ihr der Gegenstand der Gefällsübertretung sich in Aufbewahrung befindet, oder daß bei ihr ein steuerpflichtiges Gewerbe heimlich ausgeübt und der Kenntnis; der Gefüllsbehörde oder der die Behörde vertretenden Person entzogen werde. Die wiederkehrenden Revisionen werden aber nur bei den Gewerbspartcien vorgcnommeu; und zwar bei Wirthen, Fleischern und Fleischvcrschleißeru u. s. w. werden monatlich einmal zergliederte Durchsuchungen gepflogen, aber auch sonst werden sie vorgenommen, wenn sie durch eine vorgenommene Nachschau oder durch sonstige Gründe veranlaßt werden. Allgemeine Revision. 8. 2l. Durch die allgemeine Revision soll sich überzeugt werden, ob das angcmeldete steuerbare Verfahren in Gemäßheit der Anmeldung vorgenommen werde, wie sich der Vorrath an steuerbaren Ar¬ tikeln im Allgemeinen verhalte; da die allgemeine Revision alles jene umfaßt, was bei einer Nachschau zu beobachten ist, so wird das Geschäft im Allgemeinen in allen Theilen zu dnrchsnchen und alles was ans dasselbe einen Einfluß übt, zu erwägen sein, ohne dabei in eine genaue Abzählung, Abwage oder Abmessung der steuerbaren Objecte einzugehen, sondern es wird dabei nur dem geübten Auge des Re- vidirenden überlassen, zu benrtheilen, wie sich der Vorrath an steuer¬ baren Artikeln zu den Ausschreibungen verhalte. Zergliederte Revision. tz. 22. Nachdem eine zergliederte Revision die eindringlichste Dienst- Verrichtung eines Verzehrungsstcuer-Ueberwachungs-Judividnums um¬ faßt, so ist dabei alles jene zu beobachten, was bei der Nachschau und allgemeinen Revision vorgcschrieben ist, und nebstbei ist der ganze Geschäftsbetrieb in allen seinen Theilen durch Oesfnen der Gewerbs- räumc, Behältnisse und Schränke und spezifizirte Aufnahme aller steuerbaren Vorräthe, durch eine genaue Abmessung, Abwage und Abzählung zu erforschen, ob nicht Gebrechen vorfindig sind, die einer IS bloßen Beobachtung entgehen; überhaupt muß der ganze innere Ge¬ schäftsbetrieb in allen Theilen zergliedert untersucht werden; hieher gehört namentlich: bei Wein- und Mostschänkeru muß stets in Erwä¬ gung gezogen und beurtheilt werden, wie sich der Ausschank zu dem Wirthshaus - Besuch der Gäste verhält? Ob nicht ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Abgänge und zwischen dem Wirthshaus- besnchs besteht. Beobachtet man dabei, daß das Wirthshaus stark besucht wird, der Ausschank aber au versteuerten Getränken nur als ein geringer erscheint, — so ist hier der Fall vorhanden, den betref¬ fenden Wirth besonders strenge zu beobachten und häufig zu con- trolliren, — und es ist mit aller Umsicht zu erwägen, ob hier nicht Getränke irgendwo verborgen aufbewahrt und zur geeigneten Zeit heimlich in den Schankkcller oder auch in das Schanklocale einge¬ schmuggelt werden, um auf diese Weise solche unversteuert auszuschänken. Besonders in den Weinbaugegenden, wo sich in nächster Nähe Weiuvorraths-Keller befinden, die nicht unter direkter gefällsämtlicher Controlle stehen, oder Weinhändler ihre Weinkeller besitzen, die gleich¬ falls nicht in die gefüllsämtliche Controllc gezogen sind, — haben die Verzehrungssteuer Ueberwachuugs-Organe mit gesteigerter Wach¬ samkeit diese Weinkeller zu beobachten, ob nicht in diesen Weinkellern selbst ein unversteuerter Weinausschank stattfinde, oder der Wein in den mit Stroh oder Reisig umflochtenen Flaschen, in Schafeln oder in sogenannten „Haudfasfelu" (Putrichen) verschleppt werde; gewöhnlich an Samstagen oder am Vorabende vor einem Feiertage, oder zeitlich früh desselben Tages, an dem ein bedeutender Ausschank zu erwarten steht; namentlich zu Markttagen, Kirchweihfesten, zu den Weihnachts- feiertageu und zu Ostern; an diesen Tagen und bei derartigen An¬ lässen sollen die Berzehruugs - Steuer-Ueberwachuugs-Judividucn stets in solchen Ortschaften streifen und die nicht unter Controlle stehenden Weinkeller aufmerksam beobachten — denn hier ist eben das Feld, an dem der Verzehrungs-Steuer-Augestellte seine Tüchtigkeit, Umsicht und dienstliche Verwendbarkeit an den Tag legen kann. Außerordentliche Revisionen. 8. 23. Bei Personen, welche nicht der Klasse der Gewerbetreiben¬ den angehören, dürfen Durchsuchungen (Hausrevisionen) nur in dem Falle stattfinden, wenn der dringende, auf wichtige Gründe gestützte Verdacht vorhanden ist, daß bei ihnen eine Gefällsverkürzuug soeben verübt werde, oder daß bei ihnen der Gegenstand, der Thäter oder Hilfsmittel einer Gefällsverkürzuug sich vorfiuden, oder daß bei ihnen ein Geschäftsbetrieb, der unter Aufsicht gestellt ist, heimlich ausgeübt 2* 20 und der Kenntnis; der Gefällsbehörde entzogen werde. Es ist hierzu jedoch in einem jeden solchen stalle eine besondere Bewilligung er- forderlich, welche nur der Vorsteher der Finanz-Direction oder dessen Stellvertreter in der Amtsleitung, oder derjenige Staatsbeamte er- thcilen kann, welcher von der Finanzdirection mit diesem Befugnisse bekleidet wird, hierunter sind auch die Finanzwach-Coinmissäre begriffen. tz. 24. Tie Durchsuchungen (Revisionen) bei den Gewerbetreibenden außer den im H. 7 genannten Localitäten sind ebenfalls an die¬ selben Bedingungen gebunden, wie die außerordentlichen überhaupt; und sobald dieselben auf andere Localitäten, als die im Z. 7 genannt sind, ausgedehnt werden sollen, so ist sie als eine außerordentliche Re Vision zu betrachten, — und kann nur mit behördlicher Bewilligung vollzogen werden. ß. 25. Die Durchsuchungen oder Revisionen sind nur an Werk¬ tagen und nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang vorzu¬ nehmen; eine Ausnahme von dieser Regel hat nur dort einzutreten, wo das Gewerbsverfahren an einem Gönn- oder Feiertage oder zur Nachtzeit ausgeübt wird, und wenn die Anmeldung eines steuerbaren Verfahrens auf eine Nachtzeit, auf einen Sonn- oder Feiertag lautet. Daraus folgt aber nicht, daß man an einem Sonn- oder Feiertage ein Wirthshaus oder eine Fleischhackcrei nicht beobachten könnte; viel¬ mehr ist es augezeigt, daß man eben an diesen Tagen, besonders des Abends, den Geschäftsgang beobachten soll, nud die dabei gemachten Wahrnehmungen zur genauen Beurtheilung des Getränke- und Fleisch- Absatzes in Erwägung ziehen; selbstverständlich ist es, daß man sich jeder Störung des geordneten Geschäftsganges enthalten mässe. 8- 26. Die Verzehrungs-Steuer-Angestellten, welche von der ihnen zustehenden Berechtigung zur Vornahme von Durchsuchungen Ge¬ brauch machen, dürfen weder vor noch nach der Vollziehung der Durchsuchung der Person, bei welcher dieselbe vorgenommen wird, die Begründung des gegen sie entstandenen Verdachtes mittheilen, oder überhaupt das Vorhandensein der zur Einleitung einer Durchsu¬ chung vorgezeichneten gesetzlichen Erfordernisses darthnn. 8. 27. Bei den gefällsämtlichen Durchsuchungen iRevisionen) ist jeder Steuerpflichtige schuldig, die Register, Revisions-Bögen, Aus¬ weise und Rechnungen, welche über das Geschäft gerührt werden, nebst den Zaylungsbolleten unverzüglich vorznzeigen, diese auch nöthigen- 21 falls gegen EmplangSbestätigung und Rückstellung dem Verzehrungs¬ steuer Beamten oder Angestellten auszufolgen. Ebenso von der steuerpflichtigen Partei persönlich oder durch deren Dienstpersonale dem Gefällsbeamten oder Angestellten bei seinen Amtshandlungen auf Verlangen die nöthige Hilfsarbeit zu leisten. Die Weigerung, die genannten Dokumente oder andere zur Controlle dienenden Erfordernisse vvrzuzeigen, — die Abwesenheit der Partei, ohne Jemanden bestellt zu haben, welcher bei einer Revision in deren Namen bcizuwohnen hat, so wie jede Handlung der Partei oder eines Dritten, welche die Hinderung oder Vereitelung der gc- fällsämtlichen Controllc zum Gegenstände hat, wird mit den gesetz¬ lichen Strafen geahndet. Wenn bei vorkommenden Anständen die Beiziehung einer obrigkeitlichen Person als nothwendig erscheint, so steht nichts entgegen, der steuerpflichtigen Partei oder ihrem Dienst- personale die Verpflichtung anfzucrlegen, den zur Beiziehung dcr obrigkcitlicheu Person erforderlichen Gang zu unternehmen, durch die verweigerte Folgcleistung macht sich die Partei vor dem Gesetze verantwortlich. — Allein, es ist der klugen Beurtheilung des Ber; Steuer-Beamten oder Angestellten in jedem einzelnen Falle über lassen, ob die Absendung eines in seinem Interesse zunächst befan¬ genen Individuums auch zweckdienlich sei, oder ob nicht vielmehr gerade hiedurch Gelegenheit zu Ausflüchten gegeben und der dem Gefälle nöthige Auftrag leichter vereitelt werde. 8- 28 Die Amtshandlung des rcvidirenden Beamten oder Ange¬ stellten hat stets damit zu beginnen, daß er die abgeforderten Register zwo solche geführt werden) in Gegenwart der Partei abschließt, d. h. die Emiangc und die Ausgaben summirt, die Letzteren von den Ersteren abzicht, nnd so den vorhanden sein sollenden Vorrath an steuerbaren Gegenständen erhebt, und mit dem wirklich vorhandenen Borrathe vergleicht. Der Beamte oder Angestellte hat ferner die in den Empfangs Registern eingestellten Posten mit den Bolletcu der Partei zn vergleichen, und sorgfällig zu forschen, ob die Balleten und Register nicht korrigirt worden sind, nnd zum Zeichen der vor- gencinmenen Amtshandlung in dem Register seinen Namen zu nu terfertigeu. Er hat die vorhandenen Vorraths - Gefäße und ihre Be¬ zeichnungen und die auf die Gefäße angelegten amtlichen Verschlüsse gehörig zu visitiren, und das zum Gewerbebetriebe gehörige Locale stets mit aller Sorgfalt zu untersuchen, ob nicht geheime Ausgänge und Verbindungen angebracht worden sind; ob sich nicht unter dem leeren Gebinde ein volles befinde. 22 Die bei den gefallsämtlichen Durchsuchungen beizuziehende Ge¬ richtsperson hat den Amtshandlungen der Verzchrungs-Steuer-Auge- stellteu unausgesetzt beizuwohnen, bei etwa gemachtem Anstande die aufgenommene That- und Befundsbeschreibung und alle zur Unter¬ suchung dienenden Behelfe, Urkunden oder Protocolle mitzufertigen, und wo es nöthig ist, die gerichtliche Sperre und überhaupt alle Assistenz unverzüglich zu leisten. 8. 29. Bei der Vornahme der Revision ist jede für den Zweck der Ueberwachung nicht unumgänglich nothwendige Hemmung oder Unterbrechung der Gewerbeausübung in ihrem geordneten Gange, jede Störung des regelmäßigen Gewerbebetriebes, soweit es, ohne den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, geschehen kann, zu ver¬ meiden, mit möglichster Schonung derjenigen, bei denen dieselben vorgenommen werden, zu verfahren, und sich der Erregung jedes un- nöthigen Aussehens sorgfältig zu enthalten. Jedesmal ist die Person, bei welcher die Durchsuchung vor¬ genommen werden soll, wenn aber dieselbe nicht anwesend ist, und ohne Nachtheil für die Maßregel selbst, oder ohne bedeutende Ver¬ zögerung der Durchsuchung, nicht herbeigerufen werden könnte, — die Person, welche die Aufsicht über die Räume, in denen die Durch¬ suchung vorzunehmen ist, oder über das Gebäude, in dem sich die¬ selben befinden, führt, beizuziehen. Sollte auch diese Person nicht anwesend sein, und wäre deren Herbeirufung mit Rücksicht auf den Zweck der Durchsuchung nicht thunlich, so sollen die zu durchsuchenden Räume, bis zur Hinwegräumnng des Hindernisses der Durchsuchung, von dem dieselbe leitenden Verzehrungs-Steuer-Angestellten und der obrigkeitlichen Assistenz unter gemeinschaftlichen Siegel gelegt, oder unter Wache gestellt werden. Wäre aber dies ohne Nachtheil für die Rechte eines Dritten, für den öffentlichen Dienst oder für den Zweck der Durchsuchung entweder gar nicht, oder nicht auf eine Sicherheit gewährende Art, oder nicht ohne erheblichen Aufwand ausführbar, so soll die Eröffnung der Räume und Behältnisse auf Verlangen des die Durchsuchung leitenden Angestellten in Gegenwart und unter Leitung des die Assistenz leistenden obrigkeitlichen Beamten, oder eines Mitgliedes des Gemeindevorstaudes bewirkt, die Durchsuchung aber auf die vorgeschriebene Weise vollzogen werden. 8. 30. Sollte eine Person, bei welcher eine Durchsuchung ge¬ pflogen wird, sich weigern, den Angestellten der Verz.-Steuer die 23 zur Aufbewahrung der verzehrungssteuerpflichtigeu Gegenstände, oder des Gegenstandes, nach welchem geforscht wird, soferne derselbe be¬ kannt ist, geeignete, geschlossene Räume, Unterkünste, Gewölbe, Schränke und überhaupt alle Behältnisse, riicksichtlich deren es gefordert wird, zu öffnen, die vorhandenen Gegenstände vorzuweiseu, und soferne ihr die Ausweisung des Bezuges, der Versteuerung oder Ursprunges nach dem Gesetze obliegt, dieselbe zu leisten, so sind auf Gefahr derselben die oben angeführten Verfügungen auf die geschlossenen Räume, Unterkünfte oder Behältnisse, deren Eröffnung oder Besichtigung ver¬ weigert wird, anzuwenden. ß. 31- So wie cs der Wille der Staatsverwaltung ist, daß durch die Ausübung der gefällsämtlicheu Controlle der Gewerbebetrieb nicht unnöthiger Weise gehemmt oder gestört werde, insoweit dies nämlich mit der Sicherheit des Gefälles verträglich ist, eben so ver¬ steht es sich auch von selbst, daß die Wahl der Controllsmaßregeln, wenn diese ihren Zweck erfüllen sollen, der Art des zu überwachenden steuerpflichtigen Gewerbebetriebes entsprechen müssen. Z. 32. Der Anhang zum Bcrzchrungs-Stcucr-Gcsetzc vom Jahrc IW!), im tz. 17. lautet wörtlich: „Die von den Gefällsorganen und den Pächtern augesprochene Assistenz muß von der Obrigkeit unweigerlich und unverzüglich ge¬ leistet werden, ohne daß von den Gefällsorganen der Grund der vor- zunehmeuden Durchsuchung angegeben zu werde» braucht; und die Beur- theilung: ob dem Ansinnen um die Assistenz zu willfahren sei, steht in keinem Falle der Obrigkeit oder dem obrigkeitlichen Individuum zu, welches die Assistenz zu leisten hat. (Bergt. Hofkammerdccret vom ö. Juni l832 Z. 23158/2781 an die Regg. u. St.-G.-Verw. für Oberöstcrreich)." Z. 33. Die Verzehrungs-Stcuer-Angestellten sind berechtiget, so oft sie es erforderlich finden, allgemeine und zergliederte Revisionen vorzunehmeu, sie sind jedoch dafür verantwortlich, daß diese Unter¬ suchungen nicht öfter als es zur Verhütung von Uuterschleifen und Erhaltung einer guten Ordnung uothweudig ist, vorgenommeu werden, und folglich nie in Neckereien der Parteien ausarten dürfen. Zergliederte Revisionen sind in der Regel bei den Steuer¬ pflichtigen in jedem Monate einmal, ausnahmsweise aber auch dann vorzunehmen, wenn der nächste Verdacht einer vorschriftswidrigen Gebahrung durch die Nachschau oder durch die Vornahme einer all- 24 gemeinem Durchsuchung begründet wird, oder weuu eine Anzeige einer gesetzwidrigen Gebahrung, einer versuchten oder verübten llebcr- trciung der Genillsgesetze vorkommt. ß. 34. Zum Schlüsse der Abhandlung über Vornahme der Nach¬ schauen, der Revisionen überhaupt und über die Controlle im Allgemeinen muss noch die Bemerkung gemacht werden, dass die Aus¬ übung der Coutrolle nie in einem weiteren Masse und Ausdehnung stattfindcu soll, als für die Sicherheit und das Interesse des Vermeh¬ rungs-Steuer-Gefälles unbedingt erforderlich sei, und hierbei jede Ab¬ oder Zuneigung gegen den Steuerpflichtigen stets ausgeschlossen bleiben müsse: mau soll immer das Gesetz und die dicsfälligen Vorschriften vor Augen halten, um in keiner Beziehung gegen dieselben zu ver¬ stoßen. Hingegen ist es vom praktischen Standpunkte aus nothweudig, die Eigenschaft des betreffenden Steuerpflichtigen zu beobachten und kennen zu lernen, ob derselbe von Natur aus ein ehrlicher Mensch ist, ob er nicht ein leidenschaftlicher Gefällsvertürzer sei, und ihm au seinem guten Namen und guten Rufe etwas gelegen ist oder nicht! Denn nicht bald ein zweites Feld ist es, welches eine solche Mcuscheu-Keuntniss erfordern würde, als die Ueberwachung der ver- zehruugssteuerpflichtigeu Gewerbs-Parteien, um einerseits dem Gesetze und der in dasselbe gelegten Absicht, anderseits aber auch der gerechten und billigen Rücksichtnahme gegen die Steuerzahler, ohne damit das Gcfälls - Interesse zu schädigen, vollends Genüge zu leisten. Wenn daher ein VerzehrnngS - Steuer - Wach - Individuum der hier entwickelten Absicht zu entsprechen vermag und sich nach seinen Kräften auch ehrlich bemühet, den hier erwähnten beiderseitigen Interessen Genüge zu leisten, so wird ihm die gebührende Anerken¬ nung einerseits von den ehrlichen Gewcrbsparteicn selbst und anderer¬ seits von seinem dicnstgebenden Herrn sicherlich nicht vorenthaltcu werden. Dem Gesagten nach wäre den VerzehrungS - Steuer-llebcrwa- chungs-Organen dringend anzucmpfehlen, daß sic erstens die Absicht des Gesetzes und der gegebenen Vorschriften genau kennen, und den Inhalt derselben wohl beherzigen und in dessen Sinne vorgehen, und zweitens, daß sie die diesfälligen Eigenschaften der steuerpflich¬ tigen Parteien eindringend stndiren und sie stillschweigend beobachten, und dieselben nach ihrer Beobachtung, jedoch stets im Einklänge des Gesetzes behandeln sollen; sie über die üblen und unangenehmen Folgen einer Gefällsübcrtrctung wohlwollend zu belehren. Nicht minder sollen sich die Verzehrungs-Steucr-Angestclltcn auch im Privatverkchre mit den Parteien eines geziemenden Beuch- 25 mens u»ü eines gesitteten Lebenswandels befleißen, sich der nächtlichen Schwärmereien, der Trunkenheit, des ungeziemenden Redens enthalten, namentlich das unanständige Benehmen gegen Personen weiblichen Ge¬ schlechtes wirst ein schlechtes Licht auf die Angestellten der Verzeh¬ rungs-Steuer; da sie häufig in die Gelegenheit kommen, mit weiblichen Personen in den Schank und Borraths-Kellern bei dienstlichen Ver¬ richtungen zu verweilen, sollen sie sich ja nicht von der Leidenschaft hin¬ reißen lassen — sich unanständig zu benehmen. Ueberhaupt soll das Betragen der Verz.-Stcner-Angestellten der Art sein, daß sie von den Gewerbsparteicn geachtet und respektirt werde». Z. 35. Beim Lesen obigen Absatzes durfte sich der Leser fragen: was diese Moralpredigt mit dem Verzehrung«-Steuer-Dienste wohl zu schaffen habe, und wie sic mit dem Verzehrungs-Steuer-Dienste in Verbindung gebracht werde? Ich sage aber, baß durch keine, auch durch die größte Strenge, ein solides korrectes moralisches Leben und anständiges Benehmen eines Verzehrungs-Steuer-Angestellten nicht ausgewogen werden könne, wenn man erwägt, daß ein Verzehrungs- Steuer Organ, welches angesehen und geachtet da steht, auch von den Gewerbsparteien nicht so leichtfertig bei jeder Gelegenheit hinter das Licht geführt und betrogen werde, wie ein Verhaßter! Wo sich die Parteien ein Vergnügen daraus machen, wenn sie ihm nur irgendwo «inen Poßcn spielen und ihn ärgern können, denn es gibt noch immer ehrliche Menschen genug in der Welt, daß sie des schnöden Gewinnes wegen nicht so leichtsinnig ihren guten Namen und die Freundschaft des Vcrzchrungstener-Angestellten auf das Spiel setzen wollen, wenn sie damit nicht zugleich eine anderweitige Genugthnung oder Rache- Übung verbinden können. — Selbstverständlich ist es, daß nebst der tadellosen Aufführung des Verzehrungssteuer-Angestellten ein uner¬ müdeter Fleiß in Dienstvcrrichtungen, Erfüllung der Dienstpflichten und Ehrlichkeit in jeder Hinsicht obwalten müssen; nur alles dieses vereint macht einen guten verwendbaren Verzehrungssteuer-Ange¬ stellten ans. Der Verfasser spricht aus eigener und Anderer Erfahrung, und hat das angenehme Bewußtsein, daß er durch das korrecte, solide Benehmen und Ehrlichkeit seinen Vorgesetzten, noch mehr aber seinem Herrn Prinzipale viel gute und erfolgreiche Dienste geleistet hat. — Das Ziel der guten Bestrebungen und des rastlosen Fleißes eines Vcrzehrnngsstcner - Angestellten zeigt sich stets indem möglichst guten Einnahmen, denn nur durch ein reichliches Erträgniß, welches erzielt werden könne, sind die gerechten Ansprüche, welche ein dienst¬ gebender Herr, — sei es ein Pächter, ein Absindungsverein oder selbst 26 das hohe Aerar, an seine Verzehrungssteuer-Ueberwachungs-Organe zu stellen das unbestrittene Recht habe, befriediget. Die Meinung der Verzehrungssteuer-Angestellten, daß es für sic gleichgiltig sei, welche dienstlichen Erfolge zu Tage gefördert werden, unbekümmert ob Gewinn oder Schade aus der Geschäftsuuternehmung resultirt, daß nur die Zeit verstreicht und sie ihren Monatsgehalt beziehen, uni alles An¬ dere bekümmern sie sich nicht; solche Meinungen und diese Gleichgil¬ tigkeit ist sehr falsch! Denn nichts ist enger verbunden, als das Interesse des Dienstgebers und Jenes des Dieners; weil für die Dauer kein Geschäft bestehen kann, welches nur Schaden im Gefolge hat, somit ist jedes dienende Individuum schon mit Rücksicht auf fein eigenes Wohl angewiesen, sich angelegen sein zn lassen, mit allem Eifer seiner aufhabenden Dienstpflicht nachzukommeu, und alles Jene zu thuu, was das dienstliche Interesse erfordert, und ebenso alles dem Dienste Nachtheilige zu unterlassen, welches geignet sein könnte, das dienstliche Interesse auf irgend eine Weise zu schädigen. 8. 36. Hier soll bemerkt werden, daß über dienstliche Angelegenheiten, insbesondere über die Verzehrungs-Steuer- und Zuschlags-Ertragnisse das unverbrüchlichste Schweigen zu beobachten sei; denn die Erträg¬ nisse dürfen unter keinem Vorwande und unter keiner Bedingung einem Unberufenen offenbart werden, ohne Unterschied, ob dieselben bedeutend oder geringe seien. Da die Berzehrungs-Steuer-Angcstellten häufig in die Lage kommen, mit derlei Fragen belästigt zu werden, so sollen sie, weil mau schon des Anstandes wegen eine Antwort geben soll, stets ausweichend aber höflich antworten; nämlich „daß es unbestimmt sei, welche Einnahmen erzielt werden, denn bald sind sie größer bald geringer," sollte sich der Fragende mit dieser Antwort nicht begnügen und noch weiter fragen, so sage mau ihm ganz offen, „daß er sich diesfalls, wenn es ihn intercssirt, au die betreffende Berzehrungs-Steuer-Direktion oder an den Pächter selbst wenden kann, und daß ihm der Angestellte keinen anderen Aufschluß geben könne," damit soll die Besprechung oder Unterhaltung abgebrochen, oder auf einen andern Gegenstand gelenkt werden. Der Staat selbst, alle Verzehrungs-Steuer-Pachtungen und Abfindungsvereine betrachten diese Angelegenheit als ein „Dienstge- heimuiß" und jeder Verrath eines Dienstgeheimnisses wird als grobes Dienstvergehen erklärt nnd solches mit Dicnstesentlassung bestrast! Daher soll sich jeder Angestellte hüten, durch seine Geschwätzigkeit seinen Dienst zu verlieren. Ueberhaupt merke man sich die Regel: „So wenig alls nur möglich gegen Unberufene vom Dienste zu sprechen," weil man durch unüberlegtes Sprechen und Tebattiren über dienst! iche 27 Angelegenheiten nicht selten die unangenehmsten Consegueuzen nach sich ziehen kann, weil dadurch Wißbegierdcn rege werden, die schlech¬ terdings mit den dienstlichen Interessen nicht gut vereinbarlich sind. Einleitung der tarifmäßigen Beschreibung -er Wirthc und Fleischer. Z 37. Wo am flachen Lande und in den kleinen, nicht als ge¬ schlossen erklärten Städten mit den einzelnen steuerpflichtigen Gewerbs- Parteien die k. k. Finanz-Verwaltung eine Abfindung in Betreff der VerzehrungS-Steuer-Entrichtung nicht geschlossen hat, wird die Ver¬ zehrungs-Steuer nach dem Tarife eingehoben. Zu diesem Behufe haben sich die Verzehrnngs-Stcuer-Ange» stellten des austretenden und eintretendeu Pächters oder des Abfin¬ dungs-Vereines mit Beiziehung eines beeideten Beistandes und des zur Intervention bestimmten k. k. Finanzwachmannes am 1. Jänner in aller frühen Morgenstunde zu den steuerpflichtigen Gcwerbsparteien zu begeben und mit der Uebergabe beziehungsweise mit der Uebernahme zu beginnen. Dabei wird nun eine zergliederte Revision ausgenommen; nämlich, es wird zuerst der versteuerte Wein- und Mostvorrath durch Abvisieren der Gefäße, Erhebung der Höhen und Nässen ermittelt, die Nässe und Höhe der Gesäße ist stets in Gegenwart des Beistandes und des Finanzwachmannes und der zugezogenen Partei zu notiren,.und so von Faß zu Faß schreitend, bis der ganze versteuerte Vorrath ausgenommen ist. Ist man mit den versteuerten Getränken fertig, so beginnt man mit den Unversteuerten. Die Gefäße werden hinsichtlich des Rauminhaltes und des Inhaltes genau untersucht, mit fortlaufen¬ den Nummern und mit dem Rauminhalte bezeichnet; die Gefäße werden am Zapfen und am Spundloche mittelst Ueberschlagen eines Spagates und durch das Daranftropfen des heißen Siegelwachses derart vor¬ sichtig versiegelt, daß weder etwas herausgenommen noch hineinge¬ geben werden könne, ohne das angebrachte Siegel zu verletzen. Sind sümintliche Getränkevorräthe ausgenommen, dann werden die Fleisch¬ und Speckvorräthc durch Abzählung und, wenn es nöthig ist, durch Abwägen erhoben. Selbstverständlich sind alle zu wissen uöthigen Daten gehörig zu notireu. Hat man die sämmtlichen Gewerberäume in allen Theilen gehörig untersucht, die steuerbaren Borräthe ausge¬ nommen, werden die Anmeldungs- und Revisions-Bögen angelegt und darin die Vorgefundenen steuerbaren Borräthe nach ihrer Be¬ schaffenheit entsprechend verbucht. Von den versteuerten Gegenständen, welche die Partei und der Uebergeber einverstäudlich als versteuert W erklären, ist die Verzehrungs-Steuer-Gebühr mit den Zuschlägen genau zu berechnen und die Beträge im Revisions-Bogen deutlich anzusetzen, und wo anstatt des zweiten Exemplares des Revisions- Bogens, die Revisions-Büchel geführt werden, ist die Verbuchung in demselben in gleicher Weise und gleichlautend durchzuführen. Die von der Partei und dem übergebenden Verzehrungs Steuer ^Angestellten als versteuert erklärten Getränke nnd Fleischvorräthe müssen mit den Berzehrungs - Steuer-Zahlungs - Bolleten gedeckt sein, widrigenfalls die Partei zu verhalten ist, von dem am Zapfen befindlichen Getränke und Vorgefundenen, mit Zahlungs-Bolleten nicht gedecktem Fleisch¬ und Speck-Vorräthe die Verzehrungs-Steuer-Gebühren sammt Zu¬ schlägen sogleich zu entrichten, worüber der Partei die vorschriftsmä¬ ßige Zählnngs-Bollete auszufertigeu ist, und in dem bezüglichen Anmcldungs- und Revisions-Bogen die Versteuerung gehörig durch¬ geführt werden muß. Bei dieser Gelegenheit sind der Partei die amtlichen Controlls-Maßregeln vorzulesen, zu erklären und von der Partei unterschreiben zu lassen, und falls dieselbe des Schreibens unkundig wäre, so ist der Beistand zu ersuchen, daß er den Namen der P -rtci neben dem von der Partei eigenhändig gemachten Hand¬ zeichen, gewöhnlich ein Kreuz -p, anführe, und der Beistand sich als Namensfcrtiger zu unterschreiben hat. Zugleich ist die Partei auf¬ merksam zu machen und aufzufordern, daß sie längstens binnen di Tagen die vorgeschriebene Localitäts-Beschreibung in Dupplo zu überreichen habe (wovon ihr ein Exemplar mit der Bestätigung der Prüfung und des richtigen Befundes, oder einer sonstigen Bemerkung rückgestellt werde. Bei der Verfassung der Localitäts-Beschreibung ist der Partei mit Rath und That an die Hand zu gehen und sie ent¬ sprechend zu belehren). Bevor die Uebergabs-und Uebernahms-Com¬ mission die Gewerbs-Localitäten verläßt, sollen die beiden Berzeh- rungs-Steuer-Angestellten, um allfälligen späteren Streitigkeiten und unnützen Erhebungen vorzubeugeu, die erhobenen Vorräthe, namentlich die versteuerten Vorräthe, die auf die Ausgleichung der Remanenzen einen Einstuß üben, — ihre gegenseitigen Ausschreibungen vergleichen. Ebenso hat die Erhebungs-Commission bei den Fleischhauern, Fleischverschleißern, Fleischselchern, Salami-Erzeugern und Stcch- viehhändlern alle Fleischvorräthe, Vorräthe an geschlachtetem und le¬ bendem Biehe zu erheben und in die Fleisch - Anmeldungs- und Re¬ visions-Bögen auszunehmen, wobei sich die Gewerbsparteien über Fleisch, Speck, Würste und Salami mit den Berzehrungs - Steuer- Zahlungs-Bolleten auszuweisen haben; sollten sie dies nicht vermö¬ gen, so ist ein unangemeldetes steuerbares Verfahren vorhanden, worüber der Anstand zu erheben, die Thatbeschreibung aufzunehmen 29 und so der erste Schritt zur gefällsäniilichen Straffalls-Untersuchung einzuleiteu märe. Z.- 38. Sind bei sämiutlicheu Gcwerbsparteien alle steuerbaren Vor- räthe vollständig ausgenommen, die Gefäße gehörig versiegelt, mit dem Rauminhalte und mit den fortlaufenden Zahlen bezeichnet worden, wobei auch die Lokalitäten mit Nummern zu versehen sind, wozu man sich der dazu vorbereiteten, auf starkes Papier gedruckten oder gezeich¬ neten Nummeros lin Form einer Bollete) bedient, z. B. Schank- ,zimmer Nr. I., Schankzimmcr Nr. II., Schankkeller Nr. I. u s. w. Ist man mit all dem bei den Parteien fertig, so haben die beiden Berzehrungs-Steuer-Angestellten, wie auch der zur Interven¬ tion bestimmte Finanzwachmann, ein jeder ans seinen Erhebungs- Bormerknngen, jeder für sich das Remanenzen - Verzeichnis; (siehe Bei¬ lage Hp zu verfassen, und die Verzehrungs-Steuer- und Zuschlags- Gebühren ganz genau zn berechnen und in denselben anznsetzen, die¬ selben sind gegenseitig zn Vergleicheti und jede Differenz sorgfältig richtig zu stellen; hat man die Beruhigung erlangt, daß alle drei Remanenzen - Verzeichnisse gleichlautend und richtig verfaßt sind, so sind alle drei Exemplare von sämmtlichen Commissivns-Mitglidercn zu unterfertigen und dieselben alle seinem Vorgesetzten oder seinem Prinzipale zu übergeben, wonach die leitende k. k. Finanz-Direktion auf Grundlage des vom intervenirendcn Finanzwach-Manne verfaßten Remanenzen Verzeichnisses die schließliche Vergütung der Remanenzen anordnct. Zum Schlüße dieses Absatzes sei noch bemerkt, daß ein prak¬ tischer Verzehrungs Steuer Angestellter alles zur Uebernahme des Verzehrungs Steuer Geschäftes erforderliche früher vorbereitcn werde, um im Laufe der Uebernahme nicht nnnöthiqerweise die Zeit zn ver¬ lieren, damit man Vic Uebernahme schneller beendet. Namentlich ist das Remanenzen Verzcichuiß früher vorzubereiteu; die Auincldungs- und Revisions - Bögen für sämmtliche Gewerbsparteien werden zuvor angelegt, liniirt und mit dem Namen und dem Wohnorte der Gc- werbsparteien versehen. Der übernehmende Verzehrungs - Steuer - Angestellte soll die Mahnung wohl beherzigen, daß jede Verzögerung in der lieber nähme der Remanenzen seinem dienstgebcndcn Herrn Prinzipale sehr theuer zu stehen kommt, weil die Verzehrungs - Steuer - Gebühren von dem Ausschanke ic., welche bei jenen Gewerbsparteien, bei denen die Remanenzen noch nicht ausgenommen wurden, vorkommt, für den eintretcnden Pächter verloren gehen! Daher darf eine muthwillige V rzögerung in der Uebernahme des Verzehrungs-Steuer-Geschäftes nicht stattfinden. 80 Einigt hohen nnd höchsten Entscheidungen in Bcrzehrnngs-Stcncr- Ailgclcgenhciten und Schlußfolgerungen. Z. 39. I. Es sind Fälle vorgekommen, daß eiutreteude Berzehrungs- Steuer-Pächtcr von als Weiumost versteuerten Getränke - Borräthen nach dem Klarwerden derselben von den Parteien für die noch nicht ausgeschänkten Getränkemengen den Unterschied in den Tarifsätzen zwischen Weinmost und jenen vom Weine nachträglich eingefordert und eingehoben haben, was aber nicht geschehen soll! Denn die Ver¬ zehrungs-Steuer - Pachtungen oder Abfindungs-Gesellschaften sind zufolge Erkenntnisses des hohen k. k. Verwaltungs-Gerichts-Hofes vom 23. Mai 1882 Z. 1059 nicht berechtiget von dem bereits als Weinmost versteuerten Getränke die Differenz zwischen Weiumost und jene vom Weine nachträglich zu fordern und einzüheben. II. Nach der Analogie des im obigen Absätze citirten hohen k. k. Verwaltungs-Gerichts-Hofs-Erkenntnisses sind eintretende Ver¬ zehrungs-Steuer - Pachtungen und Abfindungs-Gesellschaften auch Nicht berechtiget, bei Uebernahme des Berzchcungs-Steuer-Geschäftes zu fordern, daß ihnen von den, beim austreteuden Pachter oder Ab¬ findungs-Gesellschaft als Weiumost versteuerten und bei der Ueber¬ nahme des Verzehrungs-Steuer-Pachtgeschäftes nach vorhandenen derlei versteuerten Getränke - Borräthen die Remanenzen als vom „Weine" vergütet werden sollen, sondern sie haben die Vergütung der Remanenzen nach demselben Tarifsätze anzusprechen, nach welchem das Getränke ursprünglich in die Versteuerung genommen wurde. Und es wäre auch höchst unbillig, fordern zu wollen, daß der austretende Pächter die Remanenzen nach einem höheren Tarifsätze leisten sollte, als er das Getränke anfänglich in Versteuerung genommen habe, ein¬ fach aus dem Grunde, weil das Getränke die Hauptgährnng überstan¬ den habe und dasselbe klar geworden ist. Uebrigens ist auch kein rechtlicher Grund vorhanden, womit sich ein solches Verlangen auch nur scheinbar rechtfertigen würde. III. Nicht selten wird unter den VerzehruugS-Steuer-An¬ gestellten der Zweifel rege, ob edlere Weine, z. B. Champagner, Bonr- deaux nnd andere Dessert-Weine dem gleichen Tarifsätze unterliegen, wie gewöhnliche Weine. Um beim Vorkommen solcher Weine jedem Zweifel vorzubeugen, wird ausdrücklich bemerkt, daß alle Weine, mögen sie inländischen oder ausländischen Ursprunges sein, den ganz gleichen Tarifsätzen unterliegen, wie dies überhaupt für gewöhnliche Weine vor- gcschrieben ist; mithin auch die künstlich erzeugten nnd die sogenannten Halbweine, oder Nachpreßweine, die durch einen Aufguß des Wassers aus die nicht ganz ausgepreßten Weintrebern gewonnenen Weine, 31 ferner der sogcnnante „Vinpiccolo" ist gleichfalls wie jeder andere Wein zu behandeln und unterliegt dem gleichen Tarifsätze. (Laut Erlaß der hochlöblichen k. k. Finanz-Landes-Direktion äs äato Graz vom 23. Jänner 1880 Z. 1003.) IV. Die von den Gewerbsparteien zn überreichenden Locali- täts-Beschreibungen, welche von den Pachtungs-Angestellten sorgfältig zn prüfen und nach dem richtigen Befunde zn bestätigen sind, müssen auch von der zuständigen k. k. Finanzwache-Abtheilnng vidirt werden. Ebenso sind auch die Befunds-Protokolle, welche von Verzehrungs- Stcucr-Angestellten über die Locälitäts-Beschreibnngen ausgenommen werden, von der k. k. Finanzwache-Abtheilnng zn vidiren; denn dieses ist mit dem hohen k. k. Finanz-Ministerial-Erlasse vom 22. April 1879 Z 5992 ausdrücklich angeordnet. Ferner sind die LocalitätS- Beschreibungen, wie auch die über dieselben ansgenommcnen Befunds- Protokolle von den betreffenden Gemeinde-Borständen zu bestätigen. V. Um den Verkehr und den Handel mit Wein in Flaschen zu fördern, wird die mit dem hohen k. k. Finanz-Ministerial-Erlasse vom 3. August 1857 kundgemachte Erleichterung in Betreff der Ver¬ zehrungs-Steuer für Schaumweine auch auf Tirol und Vorarlberg ausgedehnt, und zugleich für alle im Reichörathe vertretenen Länder und Königreiche, in welchen die Besteuerung des Kleinverschleißes von Wein außerhalb geschlossener Städte nach dem Verzehrungs-Sleuer- Gesetze vom Jahre 1829 besteht, folgendes ungeordnet: 1. Der Verkauf von anderen Flaschenweinen als Schaum¬ wein, ist in Mengen von »lindsten 56 Liter, abgesehen von den Fäl¬ len, wo es sich um einen bei der Einkellerung versteuerten Wein handelt, nicht als verzehrungssteucrpftichtig zu betrachten: a) wenn derselbe ans den unter die Controllsbcstimmungen des Hofkammer-Dckretes vcm 19. September 1838 Z. 39586 fal¬ lenden Weinvorräthen einer den Kleinverschleiß von Wein treibenden Person erfolgt, unter der Bedingung, daß die init Wein gefüllten Flaschen in Kisten oder Körben verpackt sind; k) wenn derselbe aus anderen Weinvorräthen einer solchen Person, oder von einer den Kleinverschleiß von Wein nicht betrei¬ benden Person vorgenommen wird, auch ohne obiger Bedin¬ gung. 2. Die im oberwiihnten Hofkammer-Dekrete enthaltene Bestim¬ mung, kraft welcher bei den oben unter lit a) bezeichneten Weinvor- räthen, das Abziehen des Weines in die Flaschen, dein Anzapfen Mn Kleinverschleiße gleichzuhalten, das ist, daß der Wein vorher zu versteuern ist, wird aufgehoben. Die den Anordnungen dieses Hof- kainmer-Dekretes unterstehenden Kleinverschleißer sind aber verpflichtet, so oft sie al Flaschenwein einkellern, l>) Wein in die Flaschen abziehen, e) in Flaschen gefüllten Wein steuerfrei absetzen, oder el) solchen Wein zum Weinverschleiße verwenden wollen, die An¬ meldung der beabsichtigten Handlung zu machen und zugleich den Fullungsraum der zu füllenden Flaschen, ani welche sich die Anmeldung bezieht, die Anzahl der Flaschen von je ein und demselben Fiillungsraume, den Gesammtinhalt der Fla¬ schen, und im Falle o) auch die Art der Verpackung der Flaschen anzngeben, ferner im Falle c>) die entfallende Steuer sogleich zu entrichten. In den Anmeldungsbögcn dieser Wein¬ verschleißer sind in Uebcreinstimmung nut den Nnmeldungs- daten eigene Rnbrickcn für den Flaschenwein zu eröffnen, und der Zuwachs und der Abfall desselben genau ersichtlich zu machen. Im Ucbrigcn gelten die den Wein betreffenden Anordnungen des fraglichen Hofkammer-Dekretcs auch für die Flaschenweine. Wenn Flaschenweine in eine Kiste oder in einen Korb gelegt und versiegelt werden, jede Kiste oder jeder Korb wenigstens 50 Fla¬ schen enthält mit dem Rauminhalte von Wenigstens6lw/io Lit., so sind sie nicht sogleich zu versteuern. Die versteuerten Flaschenweine müssen gleichfalls versiegelt werden. Der amtliche Verschluß muß bei gewöhnlichen Flaschen zwi scheu dem Glase und dem Korkstopfei und bei Vignetten am Halse, und zwar die Hüllte am Glase und die Hälfte an der Vignette deutlich ausgeprägt, angebracht werden: diese Versiegelungen an den Bouteillen haben als Zeichen zu dienen, daß der betreffende Fla¬ schenwein versteuert sei. Falls unversteuerte Flaschenweine von anderen Parteien zum Wiederverkäufe an sich gebracht werden, so muß von denselben eben¬ falls die Verzehrungs-Steuer-Gebühr entrichtet werden. llcbcrwachnng der Vuschcnschäiikrr. 8 40. Die Angestellten der Verzehrungssteuer haben sich angelegen sein zu lassen, in Erfahrung zu bringen: wann und an welchen Orten die Jahrmärkte und Kirchweihfeste in ihrem Umkreise abge- halten werden. Abends vor dem Tage, an welchem der Buschenschank stattfinden soll, hat sich der Verzehrungs-Steuer-Angestcllte auf den Ort des Buichenjchankes zu begeben, und alle zum Buschenschanke bestimmten Wein-Quantitäten auiznnehmen und gehörig zu bcamts- 33 handeln. — Es sind nämlich die Weine genau zn erheben und in den Buschenschank-Ausweis auszunehmen; am Zapfen und am Spund- loche zu versiegeln; von den unmittelbar zum Ausschanke bestimmten Wein-Quantitäten ist die Verzehrungs-Steuer-Gebühr nebst dem allenfalls bestehenden Gemeinde-Zuschläge noch vor der Anzapfung des Weines oder Obstmostes vom ganzen anzuzapfenden Geschirre cinzuheben. Sollte sich die Partei weigern, die Verzehrungs-Steuer und die Zuschlags-Gebühren in vorhinein zu entrichten, so ist ihr das Getränke auch vom Zapfen zu versiegeln; würde sie trotz der Wahrnung dennoch anzapfen und das angelegte Siegel verletzen, fo ist die Partei wegen unversteuerten Ausschanke zn beanständen und die Thatbeschreibung im Beisein des Beistandes aufzunehmen; in der Thatschrift ist der erschwerende Umstand, die Siegelverletzung, aus¬ drücklich zu bemerken; dann ist Sorge zu tragen, daß die entfal¬ lende Strafe auf irgend eine Weise — durch baares Erlegen des entstellenden Strafbetrages, durch Bürgschaft oder durch Beschlag¬ nahme des Gegenstandes der Uebertretung — sichergestellt werde. Selbst¬ verständlich hat bei derlei Amtshandlungen stets ein Gerichtsbeistand zu interveniren. Denn der früher bestandene Brauch, daß die Buschenschänker erst nach dem vollendeten Buscheuschankc von der ausgeschänkten Ge¬ tränkmenge die Verzehrungs-Steuer zu entrichten gehabt haben, ist seit einigen Jahren ganz abgestellt werden, daher ereignen sich Fälle, daß sich Parteien weigern, die VerzehrungS-Steuer in vorhinein zu entrichten, mit dem scheinbar richtigem Grunde, daß sie nicht wissen, ob sie den ganzen angczapften Wein ausschänken werden oder nicht. Darum sind aber solche unwissende Buschenschänker zu belehren, daß es ihnen freisteht, das Getränke in kleinere Geschirre abzuschänken und nur von jenen Gebiinden die Verzehrungs-Steuer entrichten zu dürfen, welche sie gerade am Zapfen halten wollen. Die übrigen nicht am Zapfen befindlichen Gebäude aber als unversteuerten Vor- rath in Bereitschaft halten können. Selbstverständlich hat der Ber- zchrnngs-Stcuer-Angestellte solche steuerbaren Getränk-Vorräthe sorg¬ fältig am Spunde und ani Zapfen zu versiegeln und dieselben im Buschenschank-Ausweis als unversteuerten Vorrath in Vormerkung zu halten. Die Versteuerung der Getränke haben die Verzehrungs-Steuer- Angcstellten im Buschenschank-Ausweise anszutragen, der Partei aber mittelst Zahlungs-Bolleten über die vorkommenden Viehschlachtungen aber nur mittelst Fleisch-Verzehrungs-Steuer-Zahlnngs-Bolletcn zu quittiren. 3 34 Die Berzehrungs-Steuer-Angestelltcn haben so lange auf dem Buschenschank-Platze zu verweilen, bis der Buschenschank vollständig eingestellt ist; den Verzehrnngs-Steuer-Augestellten ist strenge ver¬ boten, an' das Einstellen des Ausschankes zu dringen. Wenn ein Buschcnschänker erklärt, den Ausschank gänzlich einzuslellen, so sind die übriggebliebenen Getränkvorräthe zu erheben und die Vorräthe in Vormerkung zu halten. Die amtlichen Siegel sind vor dem Ver¬ laßen des Buschenschank-Platzes von den Getränk-Gefäßen zu nehmen und die Getränke frei zu geben, Bcnrthcilung des Rebensaftes, ob derselbe als Weinmost oder als Wein zu versteuern sei. 41. Die Verzehrunqs-Steuer-Angcstelltcn kommen häufig in die Lage, in gefällsamtlicher Beziehung entscheiden zu müssen, ob ein Rebensalt noch als Weinmost oder schon als vergohrener Wein in Versteuerung genommen werden soll. Weil der Weinmost gegenüber dem vergohrenen Weine nur mit des für Weir» bestimmten Tarif¬ satzes besteuert wird, so ist es begreiflich, daß es den Parteien daran gelegen ist, daß der neue Wein als Weinmost in Versteuerung ge¬ nommen werde, wodurch sie V« der Tarifsgebühr ersparen. Daher ist eine der wichtigsten Dienstpflichten der Verzehrungs-Steuer-Ueber- wachungs-Organe, daß sie die Eigenschaften des Weinmostes und des vergohrenen Weines und deren Unterscheidungsmerkmale genau ken¬ nen, einerseits um das Verzehrungs-Steucr-Gesälle vor einer Ueber- vortheilung zu wahren, andererseits aber auch, gegen die Parteien gerecht und im Sinne des Gesetzes zu verfahren und sie nicht zur Zahlung einer höheren Gebühr, als das Gesetz vorschreibt, zu Ver¬ halten. Der srischgepreßte Rebensaft ist in den ersten vierzehn Tagen nach der Pressung vom Jedermann leicht als Weinmost zu erkennen an seiner unruhigen sichtbaren Gährnng und Bewegung, an seiner natürlichen Süßigkeit, an dem Traubengeschmacke und noch mehr an dem Trübsein, weil zum größten Theile die Unreinigkeit, welche sich nach vollständiger Vergährung als Gelcgcr zu Boden setzen Pflegt, noch in der Flüssigkeit schwimmt und so derselben das trübe Aussehen ^verleiht; denn so lange der in den Trauben enthalten gewesene Traubenzucker durch die Einwirkung der Lust, nämlich des in derselben enthaltenen Sauerstoffes, nicht "/„ in Alkohol über¬ führt worden ist und zum Theile aus demselben sich die Weinsaüre gebildet hat, so ist cs auch nicht möglich, daß der Rebensaft sich 3S klären würde. Den wesentlichen Bestandtheil des Rebensaftes macht das in den Trauben enthaltene destillirte Wasser aus, und dieses Wasser bildet im Gährungsprozesse und der chemischen Untersuchung, ob die Flüssigkeit, resp. das Getränke als Weinmost oder als Wein zu betrachten sei die Grundlage, weit der Zuckerstoff spezifisch schwerer ist als das Wasser, dagegen aber der Alkohol spezifisch leichter ist als das destillirte Wasser; daher wird es einleuchtend, wenn der nur theilweise verzehrens Rebensaft noch ganz trübe ist und beim Verkosten noch sich schmeckt, da die noch vorhandenen Gegen¬ sätze, Alkohol und der Zuckerstoff, sich paralysiren, nämlich die gegen¬ seitige Einwirkungen auf den Grundstoff, auf das im Rebensäfte ent¬ haltene Wasser aufheben, und so die im Weinmoste enthaltene Unreinig¬ keit, welche noch immer leichter ist, als die Flüssigkeit, in welcher sie schwimmt und die Unreinigkeit sich nicht als Geleger zu Boden setzen könne, — dem Gesagten nach, ist die unerläßliche Bedingung, daß der im Traubensafte enthaltene Traubenzucker in der Menge von °/,y in Alkohol und zum Theilc in Weinsäure überführt werde, daß die gesummte Flüssigkeit spezifisch leichter wird, als in der¬ selben schwimmende Unreinigkeit. — Daher wird cs auch erklärlich, warum leichtere, weniger traubenzuckerhältige Rebensäfte viel früher klar werden, als wie schwerere, mehr zuckerhältige. — Dem Verfasser sind in seiner praktischen Dicnstausübung als Verzehrnngs-Steuer- Angestellter Fälle vorgekommen, daß schon vor dem hierländigen Banern-Terminc „Martini" — 1 l - November — Rebensäfte von der Weinlese desselben Jahres spiegelklar und rein geworden sind, somit die Hauptgährung schon überstanden haben, welche auch als Wein in Versteuerung genommen werden mußten. Hingegen sind ihm aber auch Fälle vorgekommen, daß Weinmoste im Monate Dezember und Jänner noch nicht vergohren, daher auch nicht klar waren, — und die Par¬ teien haben sich mit Recht geweigert, von denselben die Vcrzehrungs- Steuer-Gebühr als vom Wein zu bezahlen. Besonders Weinmoste edlerer Gattung, wie z. B. Luttenberger, Vöslauer, Tokayer und manche andere schwere Weinmostgattungen bcnöthigeu längere Zeit zur Vergährung, dabei kommt es sehr viel auf die Ncbenumstände an, unter welchen die Vergährung des Weinmostes geschieht; zum Beispiel, die Vergährung geht in wärmeren Lokalitäten oder in klei¬ nern Gebäuden bedeutend schneller vor sich, als in kalten Lokalitäten oder in gar großen Gefäßen u. s. w. Nicht so leicht ist es, bei halbvergohrenem Wcinmostc das Richtige zu treffen, weil beide Eigenschaften, nämlich die des Wein¬ mostes und jene des Weines, vereint hervortreten. In solchen Fällen, wo sich die Partei mit dem Ausspruche des Verzehrungs-Steuer- 36 Angestellten nicht zufriedenstellt, und bei der Behauptung verharrt, daß der fragliche Rebensaft als Weinmost behandelt und als solcher in Versteuerung genommen werde, ist der betreffenden Partei zu erklären, daß zur definitiven Entscheidung der Frage und Beur- theilung, ob der streitige Rebensaft ein Wein oder noch als nnver- gohrencr Weinmost sei? zwei unparteiische Sachverständige gerufen werden, und sollten die beiden Sachverständigen nicht einer Meinung sein, so haben die beiden Sachverständigen noch einen dritten Sach¬ verständigen zu berufen, dessen Ausspruche sich die Partei wie auch der Verzehrungssteuer-Angestellte zu fügen hat, und die Versteuerung des bezüglichen Rebensaftes hat dann dem Ausspruche des dritten Sachverständigen gemäß, nämlich als Weinmost oder als Wein, statt¬ zufinden. Ueber den Vorgang und Uber den Commissions-Befund ist es räthlich, ein kurzes Protokoll (siehe Beilage and. O) auf;unehmcn. Un¬ bedingt muß aber das Protokoll in dem Falle ausgenommen werden, wenn der Sachverständigen-Be'und zu Ungunsten der Partei ausfällt Das Protokoll ist von sämmtlichen Commissionsmitgliedern wie auch von der Partei zu unterschreiben, und zwar um allfälligen späteren Einwendungen in vorhinein die Spitze abzubrechen. Z. 42. Nachdem die beigezogeuen Sachverständigen in der Regel für den Zeitverlust entschädigt, d. h. bezahlt sein wollen, so sind die Sach- Verständigen-Gebühren von demjenigenzu bestreiten, zu dessen Ungunsten der Ausspruch der Sachverständigen ausfällt. Um aber der Partei oder dem Verzehrungs-Steuer-Bezugs- berechtigten keine Spesen unnöthigerweise zu verusachen, haben die Angestellten der Verzehrungs-Steuer reiflich zu erwägen: ob das bezügliche Getränke, um dessen Untersuchung es sich handelt, wirklich augenscheinlich als Wein oder noch als Weimnost zu behandeln sei; und cs stehen ihnen auch mehrere Mittel zu Gebote, womit sie bei richtiger Anwendung derselben zweifellos feststellen, ivie der Sachverständigen-Besund ausfallen müsse, nämlich, ob der betreffende Rebensaft als Wein oder als Weinmost zu behandeln sei. 1. Bedient man sich der sogenannten Klosterneuburger Wein¬ most-Wage, so füllt man beiläufig die Hälfte des hiezu bestimmten Gefäßes mit der zu Prüfenden Flüssigkeit an, fenkt das gläserne Instrument in das mit dem Rebensäfte halbgefüllte Gefäß, und beobachtet man, bis zu welchem Striche oder Grade sich das Instrument in die Flüs¬ sigkeit hinein gesenkt hat; man läßt das Instrument im Gefäße ganz frei schwimmen, und dasselbe zeigt genau an, wie viel Perzent Zuckergehalt in demselben Rebensäfte noch enthalten sei. Denn, 87 sobald das gläserne Instrument ganz hinein sinkt und selbes keinen Zuckergehalt mehr anzeigt, so ist der betreffende Rebensaft als Wein zu betrachten und als Wein in die Versteuerung zu nehmen. Wurde auf der gläseruen Röhre noch ein Zuckergehalt ange¬ zeigt sein, so ist dies ein Zeichen, daß der Rebensaft noch nicht ge¬ nügend vergohren ist und dieser als Weinmost in Versteuerung zu nehmen wäre. 2. Noch ein zweites, nicht minder verläßliches Mittel ist fol¬ gendes, welches der Verfasser unzählige Male angewendet und sich stets als verläßlich erwiesen hatte. Man schänkt in ein reines Trink¬ glas bis zur Hälfte des Glases den zu prüfenden Rebensaft und gibt in denselben ein Messerspitzvoll doppeltkohlensanren Natron (Locka bioarboniooa) und rühre die Soda ein wenig um, und wenn sich im Weinmoste bereits der Weingeist und die Weinsäure entwickelt haben, so beginnt die Flüssigkeit zu moussiren an; in diesem Falle wäre der betreffende Rebensaft schon vergohren, nämlich als Wein zu be¬ trachten und als solcher iu Versteuerung zu nehmen. Bleibt hingegen der mit Locka, kiearboniooa versetzte Rebensaft ganz ruhig, zeigt sich kein Moussiren und Brausen im Rebensäfte, so ist ganz für bestimmt anzunehmen, daß derselbe noch nicht genügend vergohren ist und sich noch nicht hinlängliche Weinsäure und Alkohol gebildet hat und somit auch nicht als Wein, sondern als Weinmost zu behandeln und in Versteuerung zu nehmen wäre. Diese zweite Untersuchungsart eignet sich vorzüglich für Dienst- Verrichtungen am Lande, weil man die Weinmostwage nicht immer bei der Hand hat und wegen der Zerbrechlichkeit nicht leicht mitge¬ tragen werden könne, während die Locka, bieardonieoa leicht mitzu¬ tragen ist, und in jeder Apotheke und auch in den meisten Spezereien zu haben ist. Dieses Präparat ist auch nicht theuer, man hat um 5 kr. für 20 Weinmostproben genügend. Haben sich die Bcrzehrungs-Steuer-Angestellten aui diese Weise die genügende Ueberzeugnng verschafft, so ist dann leicht in vor¬ hinein zu wissen, wer bei einer Untersuchung durch Sachverständige die Kosten zu tragen haben wird; und wenn man den Parteien den Sachverhalt genügend erklärt hat und sie mit dem richtigen Wesen der Umstände genau bekannt gemacht, so wird es nur selten eine geben, die nicht den Weg der Vernunft gehen würde, und trotzdem die Entscheidung durch Sachverständige verlangen, was allerdings geschehen müsse, wenn sie darauf besteht und sich eigen¬ sinnig die Spesen der Sachverständigen bereiten wolle. Die Unter¬ suchung des streitigen Rebensaftes Hal jedoch in Gegenwart des Ver- zehrungs-Steuer-Angestellteu zu geschehen, und derselbe hat nöthi- gen Falls die Commissions-Mitglieder auf die wichtigsten Unterschei- 38 dungsmerkmale geziemend aufmerksam zu machen. Diesem nach ist es dringend nothwendig, daß die Berzehrungs-Steuer-Angestellteu die inneren Eigenschaften des Weines und des Weinmostes, sowie die Unterscheidungsmerkmale zwischen Wein und Weinmost genau kennen und mit den verschiedenen Weinmost-Proben vertraut sind. ß. 43. Es ist eine alte Volkssitte, den Rebensaft von der Fächsung desselben Jahres stets bis Martini als Weinmost und nach dieser Zeit als Wein zu betrachten, ohne Rücksicht, ob derselbe wirklicher Weinmost oder schon als vergohrener Wein anzunehmeu wäre; allein, dies ist nur eine Bolkssitte, ist aber vom Gesetze als allein maßge¬ bender Termin nicht anerkannt, sondern der Rebensaft kann nach Umständen im Monate Oktober und Anfang November schon als Wein in Versteuerung genommen werden, kann aber hingegen im Monate Dezember und selbst nach dem neuen Jahre noch als wirk¬ licher Weinmost angemeldet und versteuert werden. Hierüber bestimmt das Gesetz nur soviel, daß bis 81. Dezember die Verzehrungs-Steuer- Organe selbstständig das Recht besitzen, auch ohne Anziehung der Sachverständigen, den als Weinmost «»gemeldeten Rebensaft nach ihrem Gutachten als Weinmost in Versteuerung zu nehmen. Dagegen, wenn sich ein Fall ereignet, daß eine Partei den neuen Rebensaft noch nach dem 3 t. Dezember als Weinmost zur Versteuerung an¬ melden sollte, die Verzehrungs-Steuer-Angestellten nicht mehr selbst¬ ständig berechtiget sind, denselben als Weinmost in Versteuerung zu nehmen, sondern sie denselben durch Sachverständige untersuchen lassen müssen, und je nachdem der Befund ausfällt, ist der Reben¬ saft als Weinmost oder als Wein in Versteuerung zu nehmen, worüber jedenfalls ein Protokoll (siehe Beilage all v) über den Befund aufzunehmen und dasselbe dem betreffenden Zahlungs-Register bei¬ zuschließen ist; bei der betreffenden Zahlungs-Post ist in der Register- Juxta ganz kurz auf das Befunds-Protokoll sich zu berufen, z. B. „laut zuliegendem Befunds-Protokolle der Sachverständigen". Uebrigens dürften sich derlei Fälle nur sehr selten ergeben, wo mau genöthigt ist, die Sachverständigen beizuziehen. 8- 44. In einigen Gegenden besteht die Gepflogenheit, den Weinmost, rcspective den neuen Wein mit Wermuth zu versetzen, und die Wirthe verlangen es, daß der Wermuthwein als Weinmost in Versteuerung genommen werde, was jedoch nicht geschehen soll. Obwohl noch süß und etwas trübe, ist jedoch in der Regel der neue Wein dazu ge- 39 uommcn, welcher die Hauptgählung schon überstanden hat, und vom Hauptgelägcr schon abgezogen wurde, also die wesentliche Eigenschaft, welche das Gesetz im Weinmoste voraussetzt, nämlich das Geläger und die Unreinigkeit, was de» Gesetzgeber bestimmt hatte, den Tarifsatz für Weinmost niedriger zu stellen, als wie für den vergohrenen ge- lägerloscn Wein, ihm mangelt, und auch nicht leicht sestgestellt werden könne, wie weit der Wehrmuthwein den Gährungsprozeß schon durch¬ gemacht hat. Dennoch ist der Wehrmuthwein stets als Wein in Ver¬ steuerung zu nehmen. II. Hauptstück. Ucbcrwachnng der Fleischhauer, Fleischvcrschlcißcr nnd Stcch- viehhändlcr. ß. 45. Nach dem Sinne des Gesetzes sind zur Entrichtung der Ver¬ zehrungs-Steuer verpflichtet: Fleischer, Wirthe, Flcischselcher, und Alle, welche Fleisch vom geschlachteten Vieh, wofür noch nicht die Verzehrungs - Steuer entrichtet wurde, zum weiteren Verkaufe im rohen Zustande oder zu anderen Zubereitungen an sich bringen. Diejenigen Wirche, Selcher, Würste- und Salami-Erzeuger, welche nicht zugleich rohes Fleisch verschleißende Parteien sind, können zur Versteuerung des von abgefundcnen oder tarifmäßig beschriebenen Fleischern und Fleischverschleißern bloß zum Auskochcn oder zu an¬ deren Zubereitungen bezogenen Fleisches, nicht verhalten werden. Die besondere Ueberwachung der Fleischer nnd Fleischver¬ schleißer, dann die Verbindlichkeit zur Versteuerung ihrer Vorräthe nach dem Tarife, tritt so wie bei obigen Steuerpflichtigen anderer Gattungen dann ein, wenn sie sich in Absicht auf die VerzehrnngS- Stenerentrichtnng nicht abgefunden haben. Versteuerung des Viehes oder Fleisches, nnd Kemizcichen des Alters der Kälber. 8- 46. Die Versteuerung des geschlachteten Viehes oder Fleisches überhaupt geschieht nach den angehängten Tarife tl.. bezeichneten Ab¬ stufungen. 40 Die Versteuerung des Viehes findet bloß nach Stücken stellt. Da die Kälber bis zum Alter eines Jahres gegen jene Uber ein Jahr alten Kälber nur mit dem sechsten Theile besteuert sind, indem die Kälber bis zum Alter eines Jahres einer Gebühr von 42 kr., jene über ein Jahr alten aber der Gebühr von 2 fl. 52 kr. nebst den diesfalls bestehenden Zuschlägen unterliegen, so wird es begreiflich, daß es den Parteien daran gelegen ist, durch die Annahme eines minderen Alters °/g der gesetzlichen Gebühr zu ersparen, so ist es zur Vermeidung der Unzukömmlichkeiten und zur Sicherheit des Verzeh¬ rungssteuer-Gefälles nothwendig, daß die Berzehrnngssteuer-Ueberwa- chungS-Organe die Merkmale genau kennen, welche die Grenz-Linie zwischen dem Alter der Kälber von einem Jähre und darüber be¬ stimmen. Die untrüglichsten Merkmale, wodurch das Alter bestimmt werden kann, liefern die Zähne; es ist dabei der Unterschied zwischen Milch- oder wechselnden, und bleibenden Zähnen zu beobachten; dann die Anzahl beider Arten, die Zeit und Ordnung ihres Ausbruches und Wechsels derselben zu berücksichtigen. 1. Der Unterschied zwischen Milch- und bleibenden Schneide- Zähnen beim Rinde besteht darin, daß erstere weiß, letztere mehr gelblich; erstere in allen Dimensionen kleiner als letztere; erstere na¬ gelförmig, letztere schaufelförmig gebildet sind; der Hals, das ist der schmälere Theil unterhalb der Krone gegen die Wurzel zu, ist bei den Milchzähnen deutlicher, während derselbe bei den bleibenden Zähnen allmählig und undeutlicher in die Wurzel übergeht. (Siehe beiliegende Zeichnung (kÜA. 1. und 2). 2. Das Rind besitzt 8 Milchzähne und zwar bloß am Unter¬ kiefer, und nach dem Ausfallen derselben ebenso viele bleibende Schneide- zähne. Die vordersten zwei, sowohl bei Milch- als bleibenden Zähnen heißen Zangen (siehe I?ig. 3 an), die zunächst sich anreihenden zwei, nämlich einer auf jeder Seite, heiße» innere lsiehe bllg. 3 dl>), die darauf folgenden zwei äußeren MitteUähne (siehe 3 eo) und die zwei letzteren gegen die Backen hin Eckzähnc (siehe bllZ. 3 äck). 8. Was den Ausbruch und Wechsel der Schneidezähne anbe- langt, so kommen von der Geburt bis zum Anfang der vierten Woche alle diese acht Milchzähne nach und nach zum Vorschein und zwar zuerst die Zangen, dann die inneren, darauf die äußeren Mittelzähne, und zuletzt die Eckzähne Nach Vollendung des ersten Jahres tritt nun der Wechsel der Zähne ein. Es fallen zu Anfang des zweiten Jahres die Zangen aus, und werden in demselben Jahre noch durch bleibende Zangen Obige Zähne sind in natürlicher Grüße gezeichnet, »nr sind die bleibenden Zähne etwas gelblichschmutzig anzusehcn. 42 ersetzt. Dasselbe erfolgt zu Anfang des dritten Jahres mit den in¬ neren, zu Anfang des vierten Jahres mit den äußeren Mittelzähnen, und zu Anfang des fünften Jahres mit den Eckzähnen. Mit Rücksicht auf das eben Gesagte, haben sich die Verzeh- rungS-Steuer-Ueberwachungs-Organe bei der Beurtheilung des Alters der Kälber folgende Anhaltspunkte gegenwärtig zu halten: Wenn die zwei Milchzangen schon ausgefallen sind, die nach¬ kommenden bleibenden Zangen mögen schon vorhanden oder erst im Ausbruche begriffen sein, so ist das Kalb über ein Jahr alt, und die Versteuerung hat nach dem höheren Tarifsätze als Rind stattzu¬ finden. Dagegen ist das Kalb bis zum Alter eines Jahres anzunehmen, wenn noch alle acht Milchzähne vorhanden sind. Erklärung der vorstehenden Zeichnung. Z. 47. kiZ. 1 stellt zwei Milchschneidezähne dar: n) Bon der Hinter- oder Maulhöhlen-Seite, b) von der Vorder- oder Lippen-Seite, o) stellt die Krone, ä) den Hals und s) die Wurzel dar. Der ganze Zahn ist der Form nach einem Nagel ähnlich. bllx« 2 stellt zwei bleibende Zähne dar: sst von der Vorder- oder Lippen-Seite, d) von der Hinter- oder Mäulhöhlen-Seite. Man sieht, wie die bereits schaufelförmige Krone allmählig ohne deutlichen Hals in die Wurzel übergeht. 3 zeigt das vordere Gebiß im Hinterkiefer eines ein¬ jährigen Rindes, welches noch alle acht Milchschneidezähne besitzt. käx. 4 stellt das vordere Gebiß im Hinterkiefer eines Rindes im zweiten Jahre dar, wovon die zwei Zangen an gewechselt (durch bleibende ersetzt) die übrigen 6 aber noch Milchzähne sind. 8. 48. Ucbcrtragung des Viehes oder Fleisches in fremde Orte und Versteuerung desselben. Wenn ein steuerbares Fleisch oder geschlachtetes Vieh von einem Orte in einen andern zum Verkaufe gebracht wird, so ist zu unterscheiden, ob der Käufer und Verkäufer sich abgefunden haben, 4L oder ob nur einer derselben in tarifmäßiger Beschreibung steht. Hier¬ nach ist Folgendes zu beobachten: n) Bringt ein abgefundener Fleischer das Fleisch zum Verkaufe in einen anderen Ort, wo die Verzehrungs-Steuer nach dem Tarife eingehoben wird, so muß er solches, er inag es an die Consumenten oder an solche Parteien, die sich mit der Zube¬ reitung des Fleisches beschäftigen, absetzen, vor dem Verkaufe im Orte des Absatzes versteuern, weil hier der »remde Fleischer rücksichtlich des zu Markte gebrachten Fleisches als Fleisch¬ händler erscheint, und rncksichtlich der Steuerpflichtigkeit, mit jenem, welcher Fleisch zum weiteren Verkaufe im rohen Zu¬ stande an sich bring«, in gleiches Verhältnis; tritt. Für jenes Fleisch hingegen, welches der abgesundene fremde Fleischer an einen in tarifmäßiger Beschreibung stehenden Fleischer oder Fleischhauer absetzt, hat dieser letztere als Käufer die Steuer zu entrichten. b) Steht der sremde Fleischer in der tarifmäßigen Beschreibung, und besteht in dem Verkaufsorte in Absicht auf die Verzehrungs- Steuerentrichtung eine Abfindung, so unterliegt das von dem¬ selben zum Verkaufe gebrachte Fleisch keiner weiteren Ver¬ steuerung. e.) Sind beide Parteien, nämlich der Käufer und Verkäufer abge¬ funden, so darf für das zu Markte gebrachte Fleisch, solches mag an die Consumenten oder an andere Fleischhändler ab¬ gesetzt werden, keine BerzehrungS-Steuer abgefordert werden. ck) Stehen endlich beide Theile, d. i. Käufer und Verkäufer in der tarifmäßigen Beschreibung, so hat sich der fremde Ver¬ käufer Uber die tarifmäßige, in seinem Wohnorte geschehene Versteuerung mit den Zahlungsbolleten auszuweisen, widrigcns derselbe das Fleisch in dem Absatzorte selbst zu versteuern hätte. e) Wirthe, die nicht zugleich Fleisch im rohen Zustande ver- schleißen, dürfen zu ihrem eigenen Gebrauche und zum Aus¬ kochen das nöthige Fleisch von abgefundcnen oder beschriebenen Fleischern ohne Versteuerung beziehen. Bersteucrung des Viehes oder Fleisches von Seite der Privaten. Z. 49. Parteien, welche den Verkauf des Fleisches vom geschlachteten Vieh nicht gewerbsmäßig betreiben, sondern bloß in einzelnen Fällen von dem zu ihren, häuslichen Genüsse geschlachteten Viehe einen Theil 44 gegen Entgelt an andere überlassen, sind zwar zur Beibringung des gefällsämtlichen Erlaubnißscheines nicht gehalten, jedoch verpflichtet, vor der Schlachtung die Anmeldung zu machen, und die Zahlungs- Bollete zu lösen. Die Versteuerung selbst haben diese Privaten bei den Stechviehgattungen nach ganzen Stücken, beim großen Schlacht¬ viehs aber nach dem Gewichte des zu verkaufenden Theiles, welches sie zu verkaufen willens sind, zu leisten. Sollte eine Privatpartei sich erst nach vollendeter Schlachtung entschließen, einen Theit des zu ihrem Gebrauche geschlachteten Viehes zu veriinßern, so mußte sie den Beweis liefern, daß der übrige Theil wirklich zum eigenen Gebrauche gehört, oder hiezu bereits verwendet worden sei. Im Nichterwersungsfalle müßte die Versteuerung des ganzen geschlachteten Viehes stattfinden, um einer Gefällsbevortheilung vor¬ zubeugen. Auch bei gemeinschaftlichen Schlachtungen, wenn nämlich zwei oder mehrere Personen zusammen ein Stück Vieh schlachten und das Fleisch unter sich theilen, muß die Verzehrungs-Steuer gezahlt wer¬ den; bloß jene gemeinschaftlichen Schlachtungen sind davon ausge¬ nommen, welche bei Hochzeiten oder sonstigen gemeinschaftlichen Festen zur gemeinschaftlichen und unentgeltlichen Verzehrung unternommen werden. Schlachtungen durch Private zum weiteren Verkaufe des Flei¬ sches sind nur aus wichtigen Gründen, z. B. wegen zufälliger Be¬ schädigung des Thieres oder wegen eines anderen dringenden Um¬ standes zu gestatten, um so viel als möglich den Gewerbetrieb der wirklichen Gewerbetreibenden dieser Art zu schützen, und keine- Anlaß zu Beschwerden und Klagen zu geben, da es nicht selten gne schicht, daß aus Unkenntniß der Gesetze, einem jeden Privaten die Schlachtung gestattet und die Steuer-Bollete erfolgt wird, ohne sich darum zu bekümmern, ob die Partei die beabsichtigte Schlachtung zum eigenen Gebrauche und nur zum Theile oder ganz zum Ver¬ kaufe vornehmen will, dann ob dieselbe zu der Schlachtung wegen zufälliger Beschädigung des Thieres oder anderen dringenden Um¬ ständen genöthiget fei; endlich ob die Gestattung zu der besagten Schlachtung und dem Fleischverkaufe mit den allgemeinen politischen und Gewerbsvorschriiten vereinbarlich wäre. Zur Hintanhaltung der Beeinträchtigungen der diessälligen Gewerbetreibenden stellen sich daher folgende Maßregeln als nothwendig dar: Will eine Privatpartei eine Schlachtung wegen zufälliger Be¬ schädigung des Thieres oder wegen eines sonstigen dringenden Um¬ standes vornehmen, und das Fleisch davon ganz oder zum Theile an Andere verkaufen, so hat dieselbe das zur Schlachtung bestimmte 4L. Stück Vieh unter Angabe der Gründe bei dem Gemeindevorstande an¬ zumelden, welcher sich von der Richtigkeit der Angabe der Partei, nö- lhigen Falls auch mit Beiziehung eines bestellten Viehbcschauers zu überzeugen und derselben über den Befund ein Certifikat zu ertheilen hat. Mit diesem Certifikate begibt sich die betreffende Partei zu dem Verzehrungs-Steuer-Angestellten, welcher ihr gegen Entrichtung der tarifmäßigen Verzehrungs-Steuer-Gebühr eine Bollete auszufertigen hat. Das Certifikat ist dem bezüglichen Verzehrungs-Steuer-Zahlungs- Register beizuschließen; ist aber der Berzehrungs-Steucr-Angestellte nicht zugleich mit der Einhebung der Verzehrungs-Steuer-Gelder be¬ traut, so wird die Partei mit der Versteuerungs-Bollete, zu dem hiezu bestimmten Amte oder der hiezu berechtigten Person gewiesen, wo sie die Verzehrung« - Steuer-Gebühr zu entrichten, und sich die Versteuerungs-Bollete auf der Rückseite über geleistete Einzahlung der Steuer-Gebühr bestätigen zu lassen hat. Tritt jedoch der Fall ein, daß eine Schlachtung wegen Gefahr am Verzüge ohne allen Aufschub vorgenommen werden muß, so darf dieselbe nach vorher gemachter Anzeige bei dem Ortsvorstande und. nach einer von diesem oder einem bestellten Viehbeschauer vorgenom¬ menen Beaugenscheinigung und richtigem Befunde stattfinden, in welchem Falle aber die Partei nachträglich unter Beibringung eines Zeugnisses des beigezogenen Ortsvorstandes, die Anmeldung zu machen, die Bollete zu lösen und die Verzehrungs-Steuer-Gebühr zu entrichten verpflichtet ist. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß aus Sani- tätsrücksichten nur über vollkommen gesundes und genießbares Fleisch, eine Bollete ausgestellt werden darf. Hier sei es noch bemerkt, daß den Verzehrungs-Steuer-Ange¬ stellten nicht das Recht zusteht, eigenmächtig zu entscheiden, ob und wann einer Privatpartei die Schlachtung eines tarifmäßigen Rindes zum Behuse des ganzen oder theilweisen Fleischverkaufes zu gestatten wäre oder nicht; sondern wenn sich eine Partei meldet, sie wolle eine Schlachtung eines Rindes unternehmen und das Fleisch davon ganz oder nur zum Theile verkaufen, so ist dieselbe zu erinnern, daß sie, bevor ihr die Verzehrung« - Steuer - Zahlungs - Bollete ausgefertigt werden könne, bei ihrem Orts- oder Gemeindevorstande ihr Vorhaben anzeigen soll, wenn politischerseits kein Anstand dagegen obwaltet, hat der Orts- oder Gemeindevorstand das oberwähnte Zeugniß aus¬ zustellen und der Partei einzuhändigen, welches die Partei dein Ver¬ zehrungs-Steuer-Angestellten zu überbringen hat; das Zeugniß wird der Register-Juxta beigeschlossen und die Zahlungs-Bollete ausgefer- liget, in einzelnen Fällen genügt auch, wenn sich der Berzehrungs- Steuer-Angestellte die mündliche Versicherung vom Orts- oder Ge- 46 meindevorstande einholt, daß gegen die Schlachtung und gegen all¬ fälligen Fleischverkauf politischerseits kein Anstand obwalte. Pc »eh in en bei der Ueberwachnng der Biehschlachtungcn. s- 50. Die Verzehrungs - Steuer - Angestellten, die eine Schlachtung zu überwachen haben, sind verpflichtet ihre Aufmerksamkeit vorzüglich darauf zu richten, ob die Anmeldung und die Versteuerung des Viehes vor der Schlachtung nach der Gattung und Beschaffenheit desselben stattgefunden habe, insbesondere, ob für die mit mehreren Tarifsätzen belegten Arten derselben Vichgattung die Verzehrungs- Steuer nach dem entsprechenden Tarifsätze entrichtet worden sei. — Es ist schon bei der Ueberreichung der diesfälligen Anmeldungen von großer Wichtigkeit, daß die Verzehrungs-Steuer-Angestellten, welche zur Ausstellung der Verzehrungs-Steuer-Bolleten berufen sind, darauf sehen, ob diese Anmeldungen keine anderen als die gesetzlichen, in dem Tarife anfgeführten Benennungen des Viehes enthalten. So z. B. ist es nicht genug, daß die Partei angibt, sie wolle ein Kalb oder ein Schwein schlachten. Da es sich hier um mehrere, von ein¬ ander wesentlich verschiedene Tarifsätze handelt, muß daher ange¬ geben werden, ob ein Kalb unter oder über ein Jahr alt, ein Schwein unter oder über IV'/z Kilogram u. s. w. geschlachtet werde. 8- S1. Die Fleischhauer und Fleischverschleißer haben Empfangs¬ und Ausgabs-Register zu führen (wenn die Bedingungen zur Führung der Anmeldungs- und Revisions-Bögen nicht vorhanden sind), sie sind verpflichtet, das getödtete Vieh sogleich nach Absonderung der Excre¬ mente, als Eingeweide, Haut, Klauen u. s. w. abzuwägen und das so erhobene Gewicht in das Empfangs-Register einzutragen. Bei der Eintragung der Verkäufe in das Ausgabs-Register ist sich nach jenen Bestimmungen zu benehmen, deren bereits oben bei den Weinver¬ schleißern die Erwähnung geschehen ist. Uebrigens können auch diese Personen von der Register-Führung unter den im Z. 17 erwähnten Bedingungen enthoben werden, wogegen sie aber die vorgeschriebenen Anmeldungs- und Revisions-Bögen zu führen hätten. (Hofk.-Dekret vom 19. September 1838, Z. 39586/2226 und vom 3. Juni 1842, Z. 18334/1015). 47 8- S2. Besteuerung der Stechvichhandler. Der Stechviehhaudel wird zwar als eine freie Beschäftigung angesehen, es müssen aber jene Parteien, welche sich mit demselben befassen, außer der Erwerbsteuer auch die Verzehrungs-Steuer zahlen, wenn sie das Vieh im abgestochenen Zustande an einen andern Ort vorführen. Wie bei den Fleischhauern überhaupt, ist es auch hier rück¬ sichtlich des zum Handel in Orte außer dem Steuerbezirke des Ge¬ werbetreibenden bestimmten geschlachteten Viehes nur der Moment der Schlachtung selbst, welcher die Steuerentrichtung bedingt. fHofk.- Dekret vom 2. August 1843, Z. 23204/12S9). Diese Viehhändler sind daher verpflichtet, in jenem Orte oder Bezirke, in welchem sie die Schlachtung ihres Viehes vornehmen, die Verzehrungs-Steuer zu entrichten. Würden sic z. B. aus ihrem Wohnorte oder Bezirke lebendes Vieh in einen fremden Ort oder Bezirk zum Verkäme bringen und dasselbe erst im letzteren schlachten, so hätten sie auch erst hier die tarifmäßige Verzehrungs-Steuer an das Aerar oder an die daselbst zur Steuereinhebnng berechtigte Person, je nachdem daselbst eine Aerarial Regie, eine Pachtung oder eine Solidar-Abfindung besteht, zu entrichten. Bei der Einbringung des geschlachteten Viehes in diese Orte hat sich jedoch der Stechviehhändler entweder mit dem Zahlungs-Bolette oder mit dem Zahlungsbogen auszuweiseu, je nachdem er die VerzehrnngS- Steuer nach dem Tarife oder im Abfindungswege bezahlt hatte. Zu die¬ ser Nachweisung ist er auch auf dein Transporte in den Ort der Bestim¬ mung über jedesmaliges Verlangen der Gefiillsorgane verpflichtet, daher derselbe stets die Dokumente über die richtige Versteuerung bei sich haben muß; die Gefällsorgane haben darauf zu sehen, daß mit solchen Bal¬ leten kein Mißbrauch geschehe, namentlich, daß dieselben nicht zu wie¬ derholten Sendungen verwendet oder anderen Personen abgetreten werden; daher sic vorzüglich deren Uebercinstimmuug in Absicht auf die Zahl und Beschaffenheit des Viehes und auf den Zeitpunkt der Schlachtung desselben mit Umsicht zu prüfen haben. Was die Ausweisung mit den Abfindungs-Zahlungsbögen be¬ trifft, so versteht es sich von selbst, daß dieselben nur für jene Orte giltig sind, welche darin, oder in dem jeder abgefundenen Partei erfolgten Vertrags-Duplikate ausdrücklich benannt sind; hieraus folgt, daß dem abgefundenen Stechviehhändler die Abfindungs-Dokumente für andere und namentlich auch für solche Orte nicht gelten, wo er 48 das lebende Vieh kanite und sogleich daselbst schlachtete, wenn diese Orte nicht ausdrücklich im Abfindungs-Dokumente benannt sind. In Betreff der Frage, wer in den obigen Füllen den An¬ spruch auf die Verzehrungs-Steuer und auf die Strafbeträge habe, ist stets der Umstand entscheidend, in welcher Art die Berzehrungs- Stener im Orte der Betretung eingehoben wird. Wird die Verzehrungs-Steuer nach dem Tarife eingehobcn, so gebührt dieselbe dem Staatsschätze, oder bei einer Pachtung dem Pächter, ist aber die Verzehrungs-Steuer mittelst Abfindung sicherge¬ stellt, so ist zu unterscheiden, ob eine Solidarabfindung bestehe, oder ob die Gewerbetreibenden einzeln abgefnnden sind. Im ersteren Falle ist cs die solidarisch abgefundene Commune, im letzteren Falle der Staatsschatz, welcher den Anspruch auf die Verzehrungs-Steuer hat. Z. 53. Mit 1. Jänner 1878 ist das neue Fleisch-Verzehrungs-Steuer- Gesetz vom 18. Juni 1877 (R.-G.-B. Nr. 60) in Wirksamkeit ge¬ treten, und es werden hier die neuen Bestimmungen, welche eine Neuerung in sich begreifen und von dem alten Fleisch-Verzehrungs- Steuer-Gesetze abweichen, im Nachstehenden angeführt, welche zum richtigen Verständnisse und richtiger Handhabung der Vorschriften über die Fleisch-Verzehrungs-Steuer-Einhebung bestehenden Normen zu wissen nothwendig sind. Nach dem Gesetze vom 16. Juni 1877 sind folgende Schlach¬ tungen steuerfrei: 1. Die Schlachtungen, welche wegen einer Viehseuche von der hiezu berufenen Behörde ungeordnet werden. 2. Schweinschlachtungcn von Privaten, wenn nur der Speck im rohen Zustande verkauft wird. 3. Viehschlachtungen von Privaten für gemeinschaftliche Feste, wie z. B. Hochzeiten u. dgl. 4. Schlachtungen der Thiere der Tarifposten 2 und 6, wenn diese Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die weder Fleisch ausschrotten noch einen anderen Kleinverschleiß von Fleisch ausüben, sondern nur ganze geschlachtete Viehstücke in den Handel bringen; bei diesem Handel darf daher an den geschlachteten Thieren kein steuerbarer Theil fehlen, zu welchen steuerbaren Theilen auch der Kopf und Füße gehören. Wenn daher Stcchviehhündler, welche weder Fleisch ausschrotteu noch einen anderen Kleinverschleiß von Fleisch betreiben, für ihren Handel mit ganzen Viehstücken Schlachtungen vornehmen und solche Viehstücke versenden, bei welchen Kopf und Füße fehlen, dann geht 49 für diese Stechviehändler zufolge Erlasses des hohen k. k. Finanz- Ministeriums vom 8. Juli 1879, Z. II786, die Steuerfreiheit ver¬ loren. Nach dem vorstehenden Absätze sind daher Wirthe, welche kein Fleisch auskochcn, zur steuerfreien Schlachtung von Schweinen er¬ mächtiget; ein Gesällsaustand wäre nur dann zu erheben, wenn der gefällsämtliche Erlanbuißschein ans das Anstochen des Fleisches lauten würde, oder wenn unzweifelhaft nachgewiesen werden könnte, daß sich ein derartiger Wirth mit dem Anstochen der Fleischspeisen be¬ schäftiget. Obwohl die Stcchvichhiindler rücksichtlich ihrer Schlachtung von Stcchvieh steuerfrei sind, so sind sic dennoch kontrollpflichtig, dieselben sind somit strenge zu überwachen, ob nicht in ihren Ge- werbsstütten geschlachtetes Bich anigchnckt vorgesunden werde. Wenn daher ein solches Thier zerstückelt oder in Theilen vor- gcfunden wird, und der Stcchviehhändlcr die geschehene Versteuerung der Schlachtung oder den Bezug der zerstückelten Theile nicht nach¬ weisen kann, so ist er zu beanständen. Derselbe ist ferner zu bean¬ ständen, wenn er ohne Versteuerung Schlachtungen vornimmt und sich außer dem Stechviehhandel in ganzen Stücken, mit dem Fleisch¬ au-: schrotten oder überhaupt mit einem Fleischabsatze beschäftiget. Derartige Stechvichhändler unterliegen nach den Bestimmungen des Fleischsteuer-Gesetzes vom 16. Juni 1877 einer Geldstrafe von 25 bis 100 fl. und kann gegen sie die Ausschließung von der Steuer¬ freiheit der Viehschlachtungen ausgesprochen werden. 8- 54. Flcischwaarcnbczug ist steuerpflichtig. Weuu Fleischer, Fleischselch er, Spcisewirthe, Traiteurs und überhaupt Personen, welche sich mit dem Verkaufe vom rohen oder zubereiteten Fleische gewerbsmäßig beschäftigen, ist der Fleischbczug steuerpflichtig 1. wenn das Fleisch bisher noch nicht zu versteuern war, oder 2. nenn das Fleisch von einem abgefnndenen steuerpflichtigen Gewerbetreibenden bezogen wird, oder 3. wenn das Fleisch zwar schon tarifmäßig versteuert worden ist, aber nach einem niedereren Tarifsätze, als welcher für dcnjBestim- mnngsort des Fleisches gilt. Die Verzehrungs-Steuer hat derjenige zu bezahlen, welcher das Fleisch bezieht. 4 50 Dagegen ist es steuerfrei — welches: 1. Wirthe und Traiteurs beziehen, die sich mit dem Auskochen des Fleisches beschäftigen, sonst aber kein Fleisch im rohen Zustande verschleißen, wenn sie das Fleisch von einem abgefundeneu Fleischer beziehen, wobei sich aber der abgefundene Fleischer in demselben Orte oder Abfindungs-Umkreise befinden muß, wie die Fleisch beziehenden Gewcrbsparteien, welche Gewcrbsparteien gleichfalls abgefnnden sein müssen. 2. Jenes Fleisch, welches Stechviehhändlcr für ihren eigenen Hausbedarf beziehen und dieselben kein Fleisch ausschrotten, keinen Kleinverschlciß von Fleisch betreiben und nur mit ganzen geschlach¬ teten Vichstücken den Handel treiben. 3. Der Fleischbezug aus einer, als geschloßen erklärten Stadt, z. B. aus Wien, Brün, Prag, Graz, Laibach oder Linz, wenn von dem betreffenden k. k. Vergeh rungs-Steucr-Linienamte die Ausfuhr- Bollete beigebracht wird, mit der Bestätigung, daß die Fleischaussuhr ohne Entlastung der Linien-Verzehrung-steuer aus einer geschloßenen Stadt geschehen ist, und die Beschaffenheit nnd die Menge des Flei¬ sches mit der Ausfuhr-Bollete genau übereinstimmt. Der Bezug des frischen, geräucherten, cingesalzenen, einge¬ pökelten Fleisches, vom Speck, vom verhackerten Speck, von Conserve- fleisch, Salami und anderen Würsten muß, bevor dasselbe in die Ge- werbstälte eingebracht wird, angemetdet werden. 8- 55. Bezüglich der Einhebung der Verzehrungs-Steuer für aus¬ ländisches Fleisch, hat das hohe k. k. Finanz-Ministerium über eine Anfrage mit dem Erlasse vom 3. August 1879, Z. 22828 entschieden, daß solches nicht bei der Einfuhr über die Zoll-Linie, sondern erst dann der Fleischstcuer unterliegt, wenn es im Zollgebiete den Ge¬ genstand einer steuerbaren Handlung bildet, also in eine für die Ver- zehrungssteuer-Einhcbung als geschloßen erklärte Stadt zum Consum eingesiihrt wird, oder außerhalb der als geschloßen erklärten Stadt unter die Bestimmungen des Z. t, Z. 2, 3 oder 4 des Fleischsteuer- Gcsetzcs vom 16. Juni 1877 (V. Bl. Nr. 14 aä 1877) füllt. 8. 56. Die entgeltliche Veräußerung von Fleisch ist steuerpflichtig: 1. Wenn das Fleisch bisher noch nicht zu versteuern war, zum Beispiel, wenn ein Privater ein Rind schlachtet und davon einen 51 Theil des Fleisches verkauft, oder wenn ein Stechviehhändler, der steuerfreie Schlachtungen vornimmt, nicht auskocht und auch nicht Fleisch ausschrottet, sondern bloß mit ganzen geschlachteten Tyieren den Handel betreibt und das geschlachtete Vieh verkauft, so ist der¬ selbe, sowie auch die Privatparteien bei der Veräußerung im Orte der Veräußerung zufolge des hohen k. k. Finanz-Ministerial-Erlasses vom 13. April 1881, Z. 27707, steuerpflichtig, und es sind daher die allfälligen Landes- und Gemeindezuschläge zur Verzehrungs-Steuer zu entrichten. Ferner, wenn ein Stechviehhändler mehrere geschlachtete Thiere auf einen Markt bringt, so hat derselbe die ganzen geschlachteten Thiere zu versteuern; setzt er dann auf einem Markte einen Theil dieser Thiere nicht ab, so haben derlei Stechviehändlcr, im Sinne des h. k. k. Finanz-Ministcrial-Erlasses vom 8. Juli 1879, Z. 11786, kein Recht, die Rückvergütung der einbezahlten Verzehrungs-Steuer¬ gebühr zu verlangen. 2. Wenn der Verkäufer des Fleisches abgcmnden ist, seine Abfindung aber nicht auf den Oct der Uebergabe des Fleisches sich bezieht. 3. Wenn das Fleisch bereits tarifmäßig versteuert worden ist, aber nach einem niedereren Tarifsätze, als demjenigen, welcher für den Ort der Uebergabe des Fleisches gilt. Die Verzehrungs - Steuer hat derselbe zu entrichten, welcher das Fleisch verkauft, und die Anmeldung ist vor dem Stattfinden des Verkaufes zu machen. Groß- und Klcinverschlciß von Fleisch und Speck. tz. 57. Der Kleinverschleiß von frischem, geräuchertem, eingesalzenem und eingepöckeltem Fleische, von Fleischwürsten, Salami, Conserve- fleisch, von Speck und dem sogenannten „verhackerten" Speck lein Gemisch von Fleisch und Speck zusammengehackt) ist steuerpflichtig. Hingegen ist der Großverschleiß von dieser Fleischwaare nur kontrollpflichtig, wenn die entgeltliche Veräußerung bei jedem dieser Artikel mindestens 25 Kilogr. zusammen erfolgt, wenn a) der Verschleiß von Personen vorgenommen wird, welche bloß den Großverschleiß oder nebst dem Großverschleiß auch den Kleinverschleiß von geräuchertem, eingesalzenem, eingepöckeltem Fleische, von Speck, von Conservefleisch, Salami oder anderen Fleischwürsten, aber keinen anderen Fleischabsatz betreiben, und 4* 52 wenn mi Falle des mit dem Kleinverschleiße verbundenen Gro߬ verschleißes solcher Ariikel überdies b) die für den Kleinverschleiß oder für den Hausbedarf des Ver¬ schleißers bestimmten Mengen dieser Artikel in besonderen Lo¬ kalen, die von den für den Großverschleiß gewidmeten Vor¬ rathslagern vollständig getrennt sind, anfbewahrt, nnd vor dem Verschleiße, beziehungsweise vor der Ucbertragung in das Klein- verschleißlokale, oder vor der Verwendung zum Hansverbrauche versteuert werden. ß. 58. Der Handel mit Speck im Großen nnd Kleinen auf den Märkten oder im Herumziehen auf Eisenbahnen, wie cs in einigen Ländern üblich ist, wo der Speck in den Bahnmagazinen nnd der¬ gleichen Räumlichkeiten verkauft wüd, unterliegt der Verzehrungs¬ steuer-Entrichtung. Begriff und Beginn des steuerbaren Verfahrens. Z. 59. Im Sinne des Fleisch-Verzehrungs-Steuer'Gesetzes ist unter dem Worte „steuerbares Verfahren" jene Handlung zu verstehen, welche zum Behufs der Bemessung, Einhebung oder Sicherstellung der Verzehrungs-Steuer nnd anderer Gebühren, oder eine kontroll¬ pflichtige Handlung — bei einem Amte, Beamten oder Angestellten angemeldet werden muß. Unter „Beginn des steuerbaren Verfahrens" ist jener Moment zu verstehen, in welchem alte gesetzlichen Bedin¬ gungen erfüllt sein müssen, ohne deren Erfüllung ein steuerbares Ver¬ fahren nicht begonnen werden dar', z. B. 1. Eine Schlachtung. 2. Eine Einstallnng oder Ausstallung eines tarifmäßigen Vieh- stiickes. 3. Der Bezug oder Ansichbringung von Fleisch, Speck, Sa¬ lami oder anderer Würste. 4. Die Veräußerung von Fleisch, Speck, Salami nnd anderen Flcischwnrsten. 5. Die Ucbertragung des Fleisches oder Speckes nnd anderer Flcischwaaren aus dem Großverschleißlokale in das Kleinvcrschlcißlokale. 6. Die Verwendung des Fleisches, Speckes nnd anderer Fleisch- waaren zum Kleinverschleiße oder zum Hausgebräuche. 7. Die Veräußerung oder Ansichbringung eines tarifmäßigen Viehes u. s. w. S3 Unterläßt eine steuerpflichtige P.irtei die Anmeldung einer der obenangefnhrteu steuer- over kontrollpflichtigen Handlungen, so macht sie sich einer schweren Gefällsübertretung schuldig, und verfällt in eine Geldstrafe von 4 bis Üfachem jenen Betrages, welcher auf Grund einer vorschriftsmäßig eingebrachten Anmeldung als Verzehrungs- Steuer sammt Zuschlaggebühr entfallen würde. Alle obigen steuerbaren oder kontrollpflichtigen Handlungen sind mindestens 12 Stunden vor deren Vornahme schriftlich oder mündlich zu machen, und bei der Anmeldung der Anmeldungs-Bogen dem zurUeberuahme der Anmeldungen bestimmten Organe vorzulegen, und wenn es sich um ein Verfahren handelt, mit dem eine BerzehcungS- Steuergebühr entrichtet werden muß, wird der Partei, nebst der Be¬ stätigung im Anmeldungs-Bogen, auch eine Verzehrung-Zahlungs- Bollete gegen. Erlag des entfallenden Betrages erfolgt. tz. 60. Die Verzehrungs-Steuer-Gebühren sind nach jenen Tariis- Classen der Orte zu bezahlen, wo die angcmeldeten steuerbaren Ver¬ fahren vorgenommen werden, zum Beispiel die Schlachtungen nach jener Tarif-Classe des Ortes, in welchem dieselben vorgenommen werden; beim Fleischbezuge nach der Tarifs-Classe des Ortes, wo die Fleisch beziehende Partei ihr Berzehrungs-Stenerpflichtiges Ge¬ werbe ausübt, und bei der Veräußerung einer Fleischwaare nach der Tariss-Classe desselben Ortes, wo die Fleischwaare veräußert wird und die Uebergabe derselben erfolgt. Tic Entrichtung der Flcischstcucc geschieht. K. 61. Nach den Biehstückeu oder nach dem Gewichte. Die Versteuerung hat nach der Stückzahl zu geschehen 1. bei allen Schlachtungen, außer dem einzigen Falle, wenn ein Rind über 1 Jahr alt von einer Privatpartei geschlachtet wird und nur ein Theil des geschlachteten Thieres zum Verkaufe bestimmt wird, in welchem Falle dann die Versteuerung nach dem zum Ver¬ laufe bestimmten Thcile des Fleischgewichtes stattzusinden hat, 2. in den Fällen des steuerbaren Bezuges oder der steuer¬ baren Veräußerung eines geschlachteten Thieres ohne Abtrennung eines steuerbaren Theiles oder niit alleiniger Abtrennung der Füße und des Kopfes den Gegenstand des Bezuges oder Veräußerung bildet. 54 In allen übrigen Fällen hat die Versteuerung nach dem Ge¬ wichte stattzufinden. Tic Fleischskenerciitrichtung in »erschicdcncn TarifS-Classen. Wenn der Bezug oder die Veräußerung des Fleisches oder der Fleiichwaaren von einem Orte nach einem anderen Orte statt¬ findet, so muß, wenn der Gegenstand in einen Ort der höheren Ta- rifsclasse gebracht wird, der Unterschieb der höheren Tarifsclasse im Verzehrungs - Steuer - Betrage und der sonstigen Zuschläge entrichtet werden. Tic Nachweisung der stattgcfundcncn Versteuerung. Z. 62. Die Nachweisung der bereits geschehenen tarifmäßigen Ver¬ steuerung kann nach dem Gesetze in Fällen des Bezuges oder Ver¬ äußerung des Fleisches, Speckes und anderen Fleischwaaren nur durch vorschriftsmäßig ausgestellt: gedruckte Berzehrungs-Steuer-Zah- lungs-Bollcten geleistet werden, welche den Namen und Wohnort des Steuerzahlers enthalten. Diese Verzehrunge-Steuer-ZahlungS-Bolleten müssen in Ab¬ sicht auf die Gattung und Menge des Viehes oder Fleischwaaren genau übereinstimmen, und hinsichtlich des Alters; nämlich wann die Bollete ausgestellt wurde, und ist diesfalls mit aller Umsicht zu er¬ wägen, zu prüfen, ob Bollete nicht Spuren an sich trägt, woraus man entnehmen könne, daß eben dieselbe Bollete schon einmal zu dem gleichen Zwecke benützt wurde. Unter dem Steuerzahler wird in gefällsämtlicher Bestehung derjenige verstanden, der bei der Schlachtung, beim Bezüge des Flei¬ sches dasselbe versteuert hat. Rücksichtlich der Uebereinstimmung und Hinzulänglichkeit der Bollete wird bemerkt, daß dieselbe iür die Deckung des Fleisches rc. genügen müsse; so kann mit einer Schlachtungs-Bollete für 1 Rind über ein Jahr all, oder mit einer Bollete über lOO Kilo Fleisch, ein Quantum von öl) Kilo Fleisch hinlänglich gedeckt erscheinen, und solche Bolleten müssen als zur Deckung geeignet anerkannt werden, wenn sie sonst vorschriftsmäßig gedruckt und ausgefertigt sind, und keine wesentlichen Correcturen oder andere Merkmale einer Fälschung an sich tragen. Daß geschriebene Zetteln als autentische Deckungs-Urkunden nicht gelten können, versteht sich von selbst. 55 Erklärung des Begriffes „Misch" und „Eingeweide". Z. 68. Unter dem Bcgriffsworte „Fleisch" wird in gefällsäinllichcr Beziehung nicht nur das pure Fleisch verstanden, sondern sind alle zum menschlichen Genüsse geeigneten Theile eines tarifmäßigen Vieh- stückes mit ausuahme des Blutes damit zu verstehen. lleberhaupt werden geschlachtete Thiere unter dem Worte „Fleisch" verstanden, welche in dein Verzehrungs-Steuer-Fleisch-Tarife genannt sind, und zwar sowohl frisches Fleisch — d. i. alle noch nicht zubereiteten, zum menschlichen Genüsse geeigneten Theile dieser Thiere, mit Ausnahme des Blntes und der Eingeweide, sodann auch geräuchertes, eiugejalzeues, eingepöckeltes Fleisch dieser Thiere und insbesondere auch geräucherter und verhackerter Speck, Conservcfleisch, Salami und andere Fleischwürste. Unter Eingeweide werden: Lunge, Leber, Herz, Milz und Nieren verstanden und sind im Sinne des hohen k. k. Finanz-Mi- nisterial-Erlasses vom 8. Juli 1879, Z. 11786 nicht steuerpflichtig. Das heißt, wenn diese Gegenstände anch ein Objekt des Handels bilden. Der Bezug von Fleisch, Speck, Salami, verhackerten Speck, Conservcfleisch und Fleischwürsten muß, bevor dasselbe in die kon- trcllpflichtigcn Räume gebracht wird, dem betreffenden Verzehrungs- Sreuer-Angestellten angemeldet, und wenn selbes unversteuert ist, die Verzehrungs-Steuer sammt Zuschlags-Gebühr entrichtet werden. s- 64. Die Gewcrbsparteien sind auch verpflichtet jenes Fleisch, Speck etc. anzumelden, welches sie aus einer als geschloßen erklärten Stadt beziehen, welches aber mit der vom betreffenden k k. Linien- Amte ausgestellten Ausfuhrs-Bestätigung gedeckt sein muß, widrigen¬ falls die Partei zu verhallen wäre, von dem bezogenen Fleische etc. die Tarifs-Gebühr zu entrichten. Jedenfalls ist aber der Gemeinde- Zuschlag, wo ein solcher bei der Fleisch-Verzehrungs-Steuer besteht, vom allen Fleische etc., welches von einer anderen Gemeinde oder Stadt in jene zum Verbrauche oder zum Detailverkaufe gebracht oder bezogen wird, noch vor der Einlagerung in die Au'bewahrnngs- Ränme oder vor dem Kleinverschlciße angemeldet und von der ganzen bezogenen Fleischmenge, als: Würste, Speck, Salami und Conserve- fleisch die daselbst bestehenden Gemeinde-Zuschlags-Gebühren zu ent¬ richten. Zmolge Erlasses des hohen k. k. Finanz-Ministeriums vom 25. Juli 1879, Z. 4707 sind Würste, welche aus Pferdefleisch erzeugt ebenso steuerpflichtig, wie alle anderen Fleischwiirste. 56 8 65. Die Stechviehhändler, welche das abgestochene Vieh in eine als geschloßen erklärte Stadt einführen und von dem Biehe nur Kopf und Füße wegnehmen und zu Hause lassen, sind sie beim Ver¬ kaufe dieser zurückbehaltener Theile nicht steuerpflichtig llaut Erlasses des hohen k. k. Finanz-Ministeriums vom 8. Juli 1879, Z. I1786l. Einsichtnahme in die Vieh- mid Fleischbeschau-Protokolle. H. 66. Die Verzehrung» Steuer-Uebcrwachungs-Organe sind in Ge¬ mäßheit des H. 22 des Fleischverzehrungs-Steuer-Gesetzes vom 16. Juni 1877 berechtiget, behuw der Handhabung der Fleischstener- Controlle in die öffentlichen Schlachthäuser bei Tag, und falls nächt¬ liche Schlachtungen Vorkommen, auch bei Nacht einzutretcn, um da¬ selbst behufs ihrer Amtshandlungen verweilen zu können Dieselben sind auch berechtigt, in die Schlachthaus-Protokolle Einsicht zu nehmen und Auszüge aus denselben für die Zwecke der Fleischbestenerungs-Controlle zu machen oder zu verlangen. — Wo bei den Flcischbeschauern am flachen Laude über die Fleischbeschau die Befchauprotokollc geführt werden, sind auch die Angestellten der Berzehrnngs-Steuer zufolge Erlasses der hohen k. k Landes-Finanz- Direktion für Niederösterreich vom 7. September 1884, Z. 42419, berechtiget, in die Beschauprototolle Einsicht zu nehmen, und nöthi- genfalls daraus Auszüge zu machen. Im Falle, daß durch solche Ein¬ sichtnahme eine Gefällsübertretung wahrgcnommen werde, so ist aus dem Beschauxrotokolle ein getreuer Auszug zu machen, welcher von, Berzehrungs-Stcuer-Angestellten und von dem betreffenden Fleisch¬ beschauer zu unterfertigen ist. Stcmrriickoergütung. 8- 67. Nach dem Fleisch - Berzehrungs-Steucrgesetze vom 16. Juni 1877 wird die am offenen Lande und in den kleinern Städten bei der Schlachtung entrichtete Berzehrungs-Steuergebnhr, wenn das ge¬ schlachtete Thier oder ein Theil des Fleisches in eine als geschloßen erklärte Stadt eingeführt und daselbst neuerdings versteuert wird im vollen Betrage nach dem Tarife unter nachstehenden Bedingungen rückvergütet, und die Parteien, welche die Steuer-Rückvergütung er¬ langen wollen, müssen bei der k. k. Finanz-Bezirks-Direktion um dieselbe ansuchen, und wenn sie solche erhalten haben, so müssen sie 57 alle mit der Rückvergütung der Verzehrungs-Steuergebühr verbun¬ denen Bedingungen erfüllen, und zwar: 1. Die zurückzuvergiiteude Gebühr muß aus Anlaß einer Schlachtung, und zwar mit dem Vorbehalte der Rückvergütung und mit der Angabe des Ortes, für weiche» das geschlachtete Thier, be¬ ziehungsweise das Fleisch desselben bestimmt ist, entrichtet worden sein. 2. Bei den in den Tarifposteu 2 bis 6 genannten Thiereu muß das ganze stemrbare geschlachtete Thier mit allfälliger Aus. nähme des Kopfes und der Füsse: bei den im Tari posten I ge¬ nannten Thiereu müssen aber wenigstens 25 Kilo Fleisch in den an¬ gegebenen Ort gebracht worden sein. 3. Das geschlachtete Thier, beziehungsweise da? Fleisch muß spätestens am dritten Tage nach der Schlachtung ans der Gewerbs¬ stätte des Unternehmers und aus dem Schlach.orte wcggebracht worden sein. 4. Die Finanzverwaltung, beziehungsweise der Pächter oder Abfindung:verein für den Schlachtort ist berechtigt, au den geschlach¬ teten Thiereu, beziehungsweise an den Fleischstücken, auf welche der Vorbehalt der Steuerrückvergütung sich bezieht, eine die Genießbarkeit und den Absatz des Fleisches nicht beeinträchtigende Bezeichnung an¬ zubringen und zu fordern, daß dieselben bei einer im Bestimmungs¬ orte wohnenden Person, welche in der Steuer-Boüete genannt wird, binnen eines Zeitraumes, der für den Transport zureicht, gestellt werden. 5. Der Steuerrückvergütungs-Anspruch muh binnen l4 Tagen nach Ausstellung der Schlachtstcuer-Bolleie bei demjenigen Anne oder Organe geltend gemacht werden, welches diese Ballete ansgelerngt hat. Hiebei ist nachznweisen, daß das Fleisch oder geschlachtetes Thier im Bestimmungsorte abermals der tarifmäßigen Versteuerung unterzogen worden ist, und daß es im Falle der unter 4. erwähnten Forderung der Stellung auch rechtzeitig mit oder ohne Bezeichnung gestellt worden ist, je nachdem eine solche stattfand oder nicht. Diese Nachweisung kann nur durch die auf der Schlachtsteuer- Bollete angcsetzte Bestätigung des zur Einhebung der Fleischsteuer für den Bestimmungsort berufenen Organes, beziehungsweise der Person, bei welcher die Stellung zu geschehen hatte, geliefert werden. 8. 68. Die Rückzahlung der Steuergebühr erfolgt, wenn die vorge- zeichncten Bedingungen erfüllt sind, auf Grund des erhobenen An- 58 spruches bei dem Amte oder Organe, welches die Sleucrgebühr für die bezügliche Schlachtung in Empfang genommen hat. Sollte die Rückzahlung verweigert werden, so ist der Rccurs längstens binnen 28 Tagen vom Tage der Ausstellung der bezüg¬ lichen Schlachtungs-Bollcte bei der leitenden k. k. Finanzbehörde erster Instanz einzubringen, widrigens der Anspruch auf die Rückver¬ gütung als erloschen betrachtet wird. Versäumt eine Partei die gesetzliche Reklamationsfrist, so ist durch dieses Versäumniß jedes Recht auf den Anspruch in Betreff der Rückzahlung der anfänglich einbezahlten VerzehrnngS ° Steuer- und sonstigen Gebühren verwirkt. Oblicgcnhcitcn der Vcrzchrungs-Stcucr-Pachtungs-Rcvidcntcli. a) Am offenen Lande. 8- 69. Der Dienst derselben ist sehr mannigfaltig und weitreichend^ so, daß man geneigt wäre, denselben als die Seele des Verzehrungs- Steucr-Dienstes zn betrachten; darum erfordert aber auch die Stelle eines Revidenten einen Mann, der nicht nur geistig gebildet, im Dienste theoretisch und praktisch, in allen möglich vorkommenden Fällen wohlerfahren, mit erforderlichen Fähigkeiten ausgerüstet ist, sondern muß zugleich nüchtern, gesetzt und gemessen in seinem Auftreten sein, sich ja nicht von irgend einer Leidenschaft beherrschen, und sich nicht aus der Fassung bringen lassen. Namentlich bei Angelegenheiten der Anstandserhcbungen, wo die Parteien und ihre Umgebung in der Regel aufgeregt und zum Zank bereit ist, sollen die Revidenten, wie auch die übrigen Verzehrungs-Steuer-Angestellten jedem Streite und jedem unnöthigcn Wortwechsel nach Möglichkeit ausweichen, und sich bei derlei Amtshandlungen objektiv verhalten, weil nicht selten ein beleidigendes Wort die unangenehmsten Conseqnenzen nach sich ziehen kann, und dabei oft der gegründeste Anstand ausgelassen werden müsse. Ebenso sind gegenüber den beanständeten Parteien alle unausführbaren Drohungen oder Vorspielnngen sorgfältig zu vermeiden, weil das¬ selbe zu nichts Gutem führt und dabei die Verzehrungs-Steuer-An- gcstcllten sich nur lächerlich machen und dadurch an ihrem Ansehen in den Augen der Parteien verlieren; überhaupt sollen die Ver- zchrungs-Steuer-Angestellten nur so viel reden, was bei Dienstver richtungen unumgänglich nothwendig ist. Die Revidenten werden zum Personalstaude der Direktion gezählt und erhalten ihre Aufträge und Dienstzuweisungen unmittelbar s» von dem Pächter selbst, sonst aber von der Pachtungs-Direktion, welcher sie unbedingten Gehorsam zu leisten haben. Wenn ein Revident beordert wird, in einem oder in mehreren Bezirken oder Pachtungs-Sektionen eine Revision zu Pflegen, so ist er verpflichtet, stets das Creditiv bei sich zu haben, um sich nötigen¬ falls mit demselben auszuweisen. Wen» ein Revident auf einer Pachtungs-Sektion erscheint, so hat er vor Allem 1. den anwesenden Geschäftsleiter, wenn derselbe anwesend ist, aufzufordern, daß er ihm die Dienstschriften vorweise; der Revi¬ dent hat sich aus dem ,,Anmeldungs-Vormerk'' die Ueberzeugung zu verschaffen, welche eingelauienen Anmeldungen noch nicht beamts- handelt seien; hierauf werden die von dem letzten Monats-Abschlüße eingelaufenen Gebühren-Beiträge zusammengerechnet, die laufenden Gcschäits-Auslagen und die an die untergebenen Bestellten allenfalls geleisteten Vorschüße von der Brutto-Einnahme abgezogen, und so der vorhandenseinsollende, reine Cassastand gebildet, und dieser Cassa- bestand muß bei einer richtigen Gebarung auch richtig vorhanden sein, wovon sich der Revident durch das Abzählen des Geldes die Ueberzeugung zu verschaffen hat. Der Revident hat von dem Au¬ genblicke des Erscheinens auf einer Sektion bis zur vollständigen Constcnirung des Cassabestandes den für die Cassa verantwortlichen Bestellten nicht aus dem Gesichtskreise zu verlieren, damit er sich zur Ergänzung seines allfälligen Cassamangels nicht irgendwo ein Geld ausborgen könne, und nach Beendigung der Revision das Geld wieder Cassa entnommen und dem Ausborger riickerstattet werde, wornach ein beständiger Cassaabgang existirt und schließlich doch die Ver¬ zehrungs-Steuer-Pachtung zum Schaden kommt. 2. Nachdem man sich hinsichtlich des Cassabestandes die volle Ueberzeugung verschafft hat, übergeht man zur Vornahme der Re¬ vision bei den äußeren Parteien. Vor Allem sind die Revisionen bei den Fleischern zu Pflegen, weil man bei diesen am ehesten in lovo einen Geiällsanstand entdecken kann, der selbst auf ein gefilllsschäd- lichcs Einverständniß mit einem oder dem andern Pachtungs-Ange¬ stellten schließen läßt. Hier ist, wie überhaupt bei den Fleischern, eine zergliederte Revision vorzunehmen, dabei ist das vorhandene Fleisch genau zu beurtheilen, ob dasselbe vielleicht noch warm und noch ganz frisch sei und von einer kürzlich oder von einer schon vor mehreren Tagen stattgcfundenen Schlachtung herrühre; man erkennt ganz leicht, ob es ein altes, oder ob selbes von einem frisch geschlachtenen Vieh herstammt. Von einer, schon vor mehreren Tagen geschehenen Schlach¬ tung ist das Fleisch ganz welk und trocken zu fühlen, wenn man «o es betastet, und die der Luft mehr ausgesetzten Fleiichfasern sind sichtlich zusammengeschrumpft. Auch deu Fleischabsatz haben die Berzehrungs-Steuer-Ange- stellten mit eingehender Sorgfalt zu erwägen und zu beurtheilen, namentlich zur Zeit der Kirchweih vste, Jahrmärkte und bei anderen 'Gelegenheitsfesten und Volksversammlungen u. dgl, ob der Fleisch- Consum in einem angemessenen Verhältnisse der Volksmassen stehe? Desgleichen soll auch bei den Weinverschleißern rücksichtlich des Ge¬ tränksabganges geschehen. 3. Ist der Revident mit der Revision bei den Gewcrbspar- teien in looo fertig, so hat er dieselbe bei den auswärtigen Parteien sortzusetzen und zwar mit demjenigen Agenten, weicher zuletzt die¬ selben Parteien rcvidirr oder sonst bei ihnen eine Amtshandlung vor- genommen harte, und zwar deshalb mit demselben Agenten, nm bei allfälligen Unzukömmlichkeiten und vorkommenden Gefällsübertre¬ tungen, z. B. Siegclvcrletzungen, Anzapfungen, Auskellerungen n. dgl., sich die Parteien nicht ausreden können, daß vielleicht der zu¬ letzt eine Amtshandlung vorgenommene Verzehrungs-Steuer - Ange¬ stellte dieses oder jenes Gesäß nicht versiegelt, dies oder jenes erlaubt hatte. Bei derlei Anlässen ist der betreffende Angestellte sogleich zur Rede zu stellen, daß er in Gegenwart der Partei den Sachverhalt genügend nufkläre, um nicht den Parteien Unrecht zu thun und die¬ selbe nicht etwa in eine langwierige Untersuchung zu verwickeln, oder sie sogar in eine Bestrafung nngerechtcrweise zu ziehen. 4. Haben die Revidenten bei der Vornahme der Revision ans die Auskellerungen van steuerbaren Getränken einen besonderen Au¬ genmerk zu richten, die Abschreibungen und Ucberschänkungcn, na¬ mentlich der unversteuerten Getränke, sind mit aller Genauigkeit zu prüfen, ob zwischen dem Rechnungs-Resultate und den wirklichen Getränkvorrath.n eine Uebereinstimmnng bestehe; mit gesteigerter An merksamkeit müssen jene Gebünde, respektive deren Inhalt be¬ rechnet werden, von denen nur thcilwcise Auskellerungen und Ab¬ ziehungen stattgcsunden haben, das darinnen verbliebene Getränks- Quantum aber der Versteuerung unterzogen wurde; denn eben in diesem Falle ereignen sich sehr o>t unwillkührliche Rechenfehler und auch absichtliche Verstöße, nämlich so, daß die Bestellten weniger in Versteuerung nehmen, als sie hätten nehmen sollen. 5 Haben die Revidenten dabei in Erwägung zu ziehen, welche Getränkmengen bei den Auskellerungen und Ueberschänkungen an Ge¬ läger, Eintrocknung und sogenannter „Schwenduug" abgcschrieben St wurden, ob dieselben mit der Zeit der Einlagerung und mit Rück¬ sicht ans die Beschaffenheit des Aufbewahrungslokales und der Aufbewahrungsgefäße in keinem auffallenden Mißverhältnisse stehe. Hier mnß ausdrücklich bemerkt werden, daß Getränke in Fäßern aus weichem Holze verfertigt bedeutend mehr eintrocknen, als in Fäßern vom harten Holze, besonders in luftigen Lokalitäten 6. Ferner sollen die Revidenten mit aller Sorgiallt nach¬ forschen, ob die abgcschriebenen Getränke-Qualitäten wirklich ansge- kellert und an die betreffenden Parteien abgegeben wurden; namentlich ist bei solchen Auskellerungen, die an andereWirthe stattgefnnden haben sollen, ganz leicht zu ermitteln, ob die Auskellerung wirklich an die, im Anmeldungs-Bogen des auskellernden Wirthen in der Aus- kellerungs-Colonne benannte Partei wirklich erfolgt ist, ob nicht die Auskellerung fingirt erschein». Zu diesem Behufc hat man nur im Revisions-Büchel die Blattseite des betreffenden Wirtheu, an welchen das steuerbare Getränk abgeschrieben erscheint, nachzuschlagen, ob der betreffende Wirth unter gleichem Datum eine Einkellerung ange- mcldet habe. In diesem Falle muß der Empfänger eben so viel Ge¬ tränke eingekellert haben, als der Auskellernde an ihn ausgekellert hatte; hat derselbe vielleicht eine kleinere Menge zur Einkellerung angemeldet, so ist hier eine Gefällsverkürzung zu vcrmuthen; entweder hat der Wirth weniger steuerbare Getränke ausgekellert, als bei ihm abgeschrieben wurde, oder hat der Empfänger einen Theil der Ge¬ tränke verheimlicht, um selbe sodann heimlich und unversteuert aus- zuschänken. Daher muß bei den letzteren eine genaue Revision in allen Gewerbs-Lokalitäten und soweit cs mit den Vorschriften ver- einbarlich ist, auch iu anderen Räumlichkeiten nachgeschaut werden, ob nicht das verheimlichte Getränke sich irgendwo verborgen befindet; die steuerpflichtige Partei (der Empfänger) ist hier ernstlich aufzu¬ fordern zu c>klaren, ob er nicht mehr Getränke von dem betreffenden Wirthen bezogen habe, als er angemeldet, und ist ihm ausdrücklich mitmtbeilen, daß der Wirth N. N. so und so viel Weit, etc. an ihn ausgekcllert Haire; auch der auskellernde Wirth ist über den Sach- Verhalt zur Rede zu stellen, und je nachdem bei einem oder bei dem anderen mehr Verdachtsgründc einer unrichtigen Anmeldung und einer verübten Gefällsverkürzung vorliegen, mit demselben ist die Thatbcschreibung aufzunehmen und in derselben den Sachverhalt der Wahrheit getreu zu beschreiben. Wenn keiner der beiden in der Sache Bctheiligtcn ein Geständniß ablegen, oder einen Ablas- snngsbctrag erlegen und um die Abtastung vom rechtlichen Verfahren bitten will, so ist die Thatbcschreibung in vorgeschriebcnem Wege zur Untersuchung des Straffalles der hiezu berufenen Gefällsbehörde vorzulegen. «2 7. Die Revidenten haben bei jenen Auskellerungen, die an Private, z. B. an Fabrikbesitzer und Anderes die viele Leute be- schästigen, ob dieselben nicht etwa einen Weinverkaui betreiben, ohne denselben gehörig zu versteuern, besonders wenn sie Wein oder andere steuerbare Artikel den Arbeitern auf Rechnung ihres Lohnes verab¬ reichen, einen besonderen Augenmerk zu richten: dann, ob in den Fabriken Traiteurien bestehen, wo den Fabriksleuten steuerbare Ar¬ tikel gegen Bezahlung oder Verrechnung verabfolgt werden, ohne hievon die gesetzliche Verzehrungs-Steuergebühr zu entrichten. In allen derlei Fällen sollen die Revidenten Erkundigungen einziehen und mit aller gebotener Vorsicht einschreiten, damit sie nicht gegen das Gesetz verstoßen. 8. Weiters haben sich die Revidenten angelegen sein zu lassen in Erfahrung zu bringen, wan und an welchen Orten der Bu¬ schenschank abgehalten werde, z. B. an Jahrmärkten und Kirchweih¬ festen in dem von ihnen revidirenden Bezirken; falls ihnen nicht von Seite des Pächters selbst oder von der Pachtungs-Direktion diesfalls keine besondere Weisungen ertheilt werden, was aber bei einer Halbwegs richtigen Leitung eines Pachtungsgeschäfteü stets ge¬ schehen soll, daß der Revident von Fall zu Fall auf einen irgendwo stattsindeuden Buschenschank aufmerksam gemacht und angewiesen werde, den Buschenschank da oder dort zu kontrolliren, denn eine richtige Buschenschanks-Controlle ist sehr wichtig, und in pecuniärer Beziehung von Bedeutung, weil dadurch manigfaltige Gefallsverkür- zungen Hintangehalten werden. Die Revidenten haben die Buschen- schanke vom Beginne, wenn es nur thunlich ist, bis zur gänzlichen Einstellung derselben mitzuüberwachcn, und darauf zu sehen, daß alles gesetzmäßig vor sich gehe, besonders, daß von allen angezapsten Geschirren, beziehungsweise von darin befindlichen Getränkmengen die Verzehrungs-Steuer noch vor der Anzapfung im vollen Betrage ent¬ richtet werde, weil der in früheren Jahren üblich gewesene Brauch, daß die Verzehrungs-Steuer-Gebühr erst nach dem beendigten.Bu- schenschanke von dem wirklichen Ausschanke entrichten zu dürfen, schon seit circa 7 Jahren ganz abgestellt ist, und dieser Einführung zu Folge, haben die Bujchenschänker kein Recht von den am Schlüße des Buschenschankes verbliebenen Getrünksvorrüthen die Verzehrungs- Steuer und Zuschlags-Gebühren rückzuverlangen. Dagegen bleibt ihnen das Recht unbenommen, nur kleinere Geschirre anzapfen zu dürfen, die unangezapften aber als unversteuerten Vorrath in Be¬ reitschaft zu halten. Die Revidenten haben auch darauf zu sehen, daß alle Weinmengen in den Buschenschank-Ausweis gehörig ausge¬ nommen, bezeichnet, am Zapfen und am Spundlochs unter amtlichen Verschluß gelegt werden. 63 Ter Revident ist ferner verpflichtet darauf zu sehen, dass alle Verbuchungen unverzüglich und zwar mit der Time geschehe», weil Verbuchungen mit dem Bleistifte nicht gestattet sind. Die Versteuerungen von Getränken sind im Buschenschanks- Ausweise gehörig durchzuführen, und nebstdem ist der Partei eine Weinzahlungs-Bollete über die entrichteten Verzehrungs-Steuer- und Zuschlags-Gebühren auszufolgen. Die auf den Buschenschankplätzen vorkommenden steuerbaren Schlachtungen vom Viehe sind gleichfalls vor der Vornahme derselben zu versteuern, worüber ihnen eine Fleifch- Verzehrungs-Steuer-Zahlnngs-Bollete zu erfolgen ist. 9. Die Revidenten sind auch verpflichtet, gelegenheitlich der bei den steuerpflichtigen Gewerbsparteien pflegenden Revisionen die keinen steuerbaren Gegenstand mehr deckende Wein- und Fleischzah- lungs-Bolleten einzuziehen und sie in der Pachtungs-Kanzlei mit den betreffenden Register-Juxten zu vergleichen, wie die Steueransätze der Bolleten mit jenen der Juxten stimmen; hier dürften die Revidenten mancher Unzukömmlichkeit begegnen und manigfaltigen unehrlichen Gebühren Vorbeugen. tO. Eine sehr wichtige Obliegenheit haben die Revidenten auch darin zu erfüllen, daß sie geeigneten Orts in Betreff des mo¬ ralischen Betragens der Verzehrnngs - Steuer - Angestellten verlä߬ liche Erkundigungen einziehen; denn es ist wahrlich für den Pächter nicht gleichgiltig, ob der Verzehrungs-Steuer-Angestellte ein leiden¬ schaftlicher Trunkenbold, ein Nachtschwärmer, Spieler und Verschwender oder ein nüchterner, eingezogener und sparsamer Mann ist! Diese ersteren Eigenschaften vertragen sich gar schlecht mit dem VerzehrungS- Steuer- Dienste, darum müssen sie schon im Keime erstickt, bei größerem Umfange aber unbedingt zur Kenntniß des Verzehrungs- Steuer-Pächters oder dessen Pachtungs-Direktors gebracht werden. Um aber 'in dieser Beziehung verläßliche Daten zu erlangen, sollen sich die Revidenten an vertrauenswürdige Personen wenden, z. B. an im Orte selbst befindliche Geistlichkeit oder an den Gemeindevor¬ stand oder andere ehrwürdige Personen. Ein kluger Revident wird sich leicht ein verläßliches Urtheil an den eingeholten Erkundigungen vereint mit seinen eigenen Beobachtungen bilden können. 11. Nach Schluß der Revision hat jeder Revident von jeder Sektion einen getreuen, verläßlichen Bericht an den Pächter selbst oder an dessen Pachtungs-Direktion zu erstatten und darin anzugcbeu, Wan er dieselbe Sektion verläßt und auf welche Sektion er sich begibt, damit dec Pächter oder die Pachtungs-Direktion in die Lage versetzt wird, zu wissen, wohin sie ihre allfälligen dienstlichen Corres- Pondenzen an den Revidenten zu adressiren hat. 64 12. Die Revidenten haben sich bei der Berichterstattung einer ehrerbietigen Ausdrucks-Weise zu bedienen, und sich dabei an die strengste Wahrheit zu halten; sie haben dabei nur da? Interesse des Dienstes vor den Augen zu haben, alle? was der Pächter oder dessen Direktion wissen soll, gewissenhaft mittheilen; der Revident soll nie aus dem Sinne verlieren, daß er im Namen des Direktors selbst die Revisionen vornimmt und alles Wissentwerthe dem Pächter oder dessen Pachtungs-Direktor mitgelheilt weiden müsse, deshalb ist aber die Berichterstattung eine gewissenhafte und verantwortungsvolle Ob¬ liegenheit des Revidenten; daher dürfen sie sich nie von einer Lei¬ denschaft oder von einer besonderen Gewohnheit iiir einen oder andern Vcrzehrunzs-Steuer-Augestellten zum Nachrheilc des Dienstes leiten lassen. 13. Die Revidenten haben daraus zu dringen, daß am jeder Sektion ein Verzeichnis; über die erhobenen Anstände gewissenhaft geführt werde, worin ein jeder Anstand, mag er noch so unbedeutend sein, eingetragen werden müsse, gleichviel, ob die beanständete Partei einen Ablassuugtbetrag erlegt hatte, oder ob die Thatschrift zur Uu.- tersuchung vorgelegt iru>dc;uiid die Revidenten haben strenge darauf zu >ehen, daß ja alle Anstände gehörig und die eingeflessenen Ab- lassungsbeträge vollständig eingetragen werden. Die Revidenten haben bei der Berichterstattung auch zu berücksichtigen und im Berichte zu ermähnen, wie viele Anstände seit der letzten Revision auf dieser Sektion gemacht worden sind, sowie auch jener Anstände, welche sie gelegenheitlich ihrer Revision selbst seit der letzten Berichterstattung erhoben haben. Ob die Stra'beträge von deni Revidenten vorgelegt werden müssen, bleibt dem Ermessen der Pächter selbst und den Direktoren anhcimgestellt. 14. Schließlich haben die Revidenten gelegenheitlich ihrer Re¬ visionen die geistige Fähigkeit und sonstige Eigenschaften der Ver¬ zehrung? - Steuer - Angestellten zu beobachten und zu beurtheilen, ab dieselben iiir ihre Anstellungen die unbedingt nothwendigen Fähig¬ keiten in phpsischer und in moralischer Beziehung besitzen. Selbstverständlich ist cs, daß in größeren und verkehrsreichen Orten, wo sich bedeutende steuerpflichtige Gewerbsvarteien befinden und geistige Fähigkeiten bei Dicnstverrichtun. en häufig bcnöthigt werden, auch Remdenten die Pflicht haben, den Pachter selbst oder dessen Pachtungs-Direktor auf allfällige Umstände, welche einen Personenwechsel erheischen, auf Unzukömmlichkeiten aufmerksam zu machen und eine entsprechende Personal-Uebersctzuug zu beantragen. Die Revidenten sollen auch in dieser Hinsicht nur das Wohl des Dienstes vor Augen haben, um nicht ohne Noth dem Pächter und dem zu übersetzenden Manne Auslagen zu verursachen. Ferner ist 68 der Umstand zu berücksichtigen, daß bei oftmaligem Wechsel des Ver- zehrungs-Steuer-Personales auch das Geschäft darunter leidet, bis die Angestellten die ihnen zur Ueberwächung angewiesenen steuerpflich¬ tigen Gewerbsparteien genau kennen gelernt haben; daher ist geboten doppelt vorsichtig zu sein, bei der Veranlassung einer Uebersetzung des Verzehrungs-Stcuer-Ueberwachungs-Personals. HI. DauMiick. Vcrzchrungs-Scucr-Einhclmug bei der Einfuhr in dir als geschlossen erklärten Städte. Z- 70. An den Linienpunkten der geschlossenen Städte, wo der Ein¬ gang steuerbarer Gegenstände gestattet ist, sind Verzehrungs-Stener- äinter, sogenannten „Linien-Aemter" ausgestellt, und jene Punkte sowohl bekannt gemacht, als auch auf eine kennbare Art bezeichnet. Alle anderen Straßen und Wege sind für die der Verzehrungs- Steuer unterliegenden Maaren als verbotene Nebenwege zu betrachten, auf denen ein steuerbarer Gegenstand die Steuerlinie nicht über¬ schreiten darf. Die steuerbaren Gegenstände, welche zur Einbringung in die geschlossene Stadt bestimmt sind, müssen bei dem Linienamte, wo sie eintreffen, mit Bezeichnung ihrer Gattung und Menge mündlich oder schriftlich angcmcldet werden. Das Linieuamt bemißt und berechnet die Gebühr, und händiget gegen Erlag der Berzehrungs-Steuer- Gebühr der Partei die Bollete aus. Die bezügliche Bollete ist der die Anmeldung gemachten Partei vorzulesen, und dieselbe ist zu be¬ fragen, ob der Inhalt der Bollete richtig ausgenommen sei? Und falls die Partei erklärt, dieser oder jener Gegenstand wäre nicht nach ihrer Anmeldung ausgenommen, so ist die Bollette von dem bolle- tireuden Beamten ämtlich richtig zu stellen. Auf Grundlage der für richtig befundenen oder richtig gestellten Bollete, ist erst die Lmtliche Beschau der Waare vorzunehmcn, nämlich es sind die Waaren-Collien abzuzähleu und bezüglich der Maße und der Gewichtsmengen der augemeldeten Maaren mit der Bollete genau zu vergleichen; und es ist hauptsächlich das Augenmerk daraus zu richten, ob nicht Maaren oder Gegenstände, die angemeldet hätten werden sollen, verschwiegen 5 68 wurden? und ob nicht Waaren vorhanden sind, die nach einem an¬ deren Tarifsätze zu besteuern wären, als die wirklich augemeldeten, dann ob die Menge der Waaren mit der Anmeldung übereiustimmt? Hat man sich die volle Beruhigung in dieser Hinsicht verschafft und bei der Beschau nichts gesetzwidriges wahrgenommen, so hat der die Beschau vorgenommene Verzehrungs-Steuer-Angestcllte die Bollete zu unterschreiben und die Partei abznferngen. Transits-Verfahren. 8. 71. Der Durchzug steuerbarer Gegenstände durch eine geschlossene Stadt ist in bestimmten Tagesstunden in vorgezeichneten Richtungen gestattet. Ein solcher steuerfreier Durchzug findet mit Begleitung eines Verzehrungs-Steuer-Wachmannes statt. Ebenso werden Durch- zugrladungen ohne Entrichtung der Verzehrungs-Steuer zugelassen, wenn dieselben in amtlicher Verwahrung bleiben. Werden mr den Durchzug bestimmten steuerbaren Gegen¬ ständen die Gebühren beim Eintritts-Amte sichergestellt, so ist solchen Fuhren auch ohne Begleitung der Durchzug zu gestatten. In diesem Falle werden die steuerbaren Gegenstände genau beschrieben, und wenn sie geeignet sind, werden sie unter ämtlichen Verschluß gelegt, damit keine Auswechslung derselben stattfindcn könne; dann werden dieselben in die Register-Juxta und in die korresvondirende Transito- Bollete genau und gleichlautend eingetragen, die Transits - Bollete ausgeschnitten und der Partei oder dem Fuhrmanne mit dem Be¬ merken eingehändiget, daß er die betreffende Waarculadung binnen 24 Stunden im unveränderten Zustande bei dem auf der Transiw- Bollete benannten Austrittsamte zu stellen habe, allwo ihm die beim Eintrittsamte deponirte Gebühr, nachdem das Transito-Gut im un- geändertem Zustande in voller Menge und binnen der vorgeschrie¬ benen Zeit beim Austrittsamte eingerroffen, vom Austrittsamte die Waareuladung genau untersucht, mit der Transito-Bolletc überein¬ stimmend besundeu worden ist, wird die Transito-Bollete der Partei abgenommen, von dem die Waareubeschau vornehmcndenVerzehrungs- Stcuer-Angestellten unterschrieben und vom Anstrittsamtc der Aus¬ tritt der gesammten auf der Bollete enthaltenen Waare oder nur ein .Theil derselben, je nachdem die gesammte oder nur ein Theil der¬ selben wirtlich austritt, auf der Rückseite der Transito-Bollete bestätiget und der Amtssiegel beigedrückt; hierauf wird die beim Eintritte der Waare dcpositirte Gebühr der Partei, entweder im ungeschmälerten 67 Betrage ader nur für jenen Theil der Waare, welcher thatsächlich aus¬ getreten ist, ausbezohlt: worauf die Partei unter Aufsicht des Amtes die zum Austritte bestimmte Waare über die Stcuerlinie hinaus zu bringen hat. Das Austrittsamt hat nun die ausbezahlte Gebühr im Transits-Journale mit Anführung des Namens der Partei, welcher die Gebühr ausbezahlt wurde, mir Berufung auf das Bolleten-Nu- merus und Ansetzung des Namens des Eintrittsamtes unter Anfüh¬ rung der Gegenstände, wofür die Ausbezahlung des Gebühren-Betrages erfolgte, in Ausgabe gebracht. Dann wird die so bestätigte Transirv- Bollets dem Transiw-Gebühren-Journale zur betreffenden Ausgabs- Post als Beleg beigeschlossen. Das mit den Transilo-Bolleten belegte Transiten - Journal wird ain Schluffe des Monates niit den übrigen Dicnstschriften der vorgesetzten Behörde eingesendet. Einige Privat-Pachtungs-Gcsellschaftcn gehen im eigenen Wir¬ kungskreise hinsichtlich der Verrechnung und Ausgleichung der aus- bezahlten depositirten Gebühren von dem oben angeführten, beim Aerar üblichen Vorgänge — etwas abweichend vor, nämlich: Die beim Eintrittsamie einbezahlten Depositen-Beträge, welche nach erfolgtem Austritte der Waare zur Auszahlung an die Parteien gelangen, werden von dem Austrittsamte gegen richtigen Austritt der Waare und Einziehung der Transits - Bollete der Partei nach Maßgabe des Waaren - Austrittes entweder in Vollen- oder nur in Theilbeträgen ausbezahlt, und das Austrittsamt sendet noch am selben Tage oder bei nächster Gelegenheit die betreffende Trausito-Bollete im Dienst¬ wege an das Eintriitsamt, und dieses Amt händigt nun dem Neber- bringer der Transito-Bollete den bezüglichen depositirten Betrag ein, welcher ihn an das Austrittsamt zu überbringen hat. Das Eintritts¬ amt streicht im Transits-Register, respeetive in der Juxta, in der Geld-Colonne den betreffenden Betrag mit einem Blau- oder Roth« stifte durch und klebt die zurückgelangte und ausbezahltc Transito- Bollete an die Ausschnittstclle, und somit ist die fragliche Transits- Post erlediget. Falls aber nur ein Theil der Waare ausgetreten ist/ so hat selbstverständlich nur für den wirklich ansgetrettenen Theil die Ausbezahlung der depositirten Gebühr in einem richtigen Verhältnisse zu geschehen; für den nicht ausgetretenen Theil der Waare wird die depositirte Gebühr als verfallen erklärt und als wirkliche Ver¬ zehrungs-Steuer-Einnahme behandelt. In solchen Fällen, wo nur ein Theil der Waare zur Ausfuhr gelangt, der Rest aber in der Stadt zum Consumo verbleibt, wird diese restliche Waare in das Consumo- Register übertragen, verbucht und die verfallene Gebühr verrechnet, und auf der Rückseite der betreffenden Transito-Bollete ganz kurz bemerkt, z. B : „Der Rest mit 40 Kilo Reis unter Cousumo-Bollete Nr. 2010 am 21. Juni 1886 verbucht." 5* 68 Hingegen werden Depositen-Beträge, welche für die ganzen Posten der eingeiührten für die Durchfuhr erklärten Waaren beim Eintriltsamte depositirt wurden, und von diesen Waaren gar nichts zum Austritte gelangr, sondern die Waare in voller Menge in der Stadl verbleibt, und somit die depositirte Gebühr verfällt, so wird der im Transito-Register angesetzte Gebiihrenbetrag im vollen Ansätze belassen und dortselbst verrechnet. Erklärungen oder Anmeldungen. 8- 72. Tie Parteien sind verpflichtet die beim Linien-Amre einge¬ troffenen steuerbaren Gegenstände, seien sie für den Durchzug durch die Stadt oder zur Versteuerung für in die Stadt bestimmt, genau nach dem Tarife und den diesfalls bestehenden Vorschriften gemäß anzugeben. Sie dürfen sich dabei keiner unbestimmten oder zweideu¬ tigen Ausdrücke bedienen. Tic Beamten haften für die Annahme unrichtiger Erklärungen und haben jeden dem VerzehrungS-Steuer- Pächter hieraus erwachsenen Nachtheil ;u verantworten respective zu ersetzen. Unrichtigkeiten, die bei der Erklärung einer Waare oder bei der Stcueranfragc gewöhnlich Vorkommen. Z. 73. Die einer Straw unterliegenden Unrichtigkeiten in den schrift¬ lichen oder mündlichen Waaren-Erklärungen oder Anmeldungen, Liese mögen zur Anweisung oder Versteuerung geschehen, sind folgende: 1. Wenn ein Gegenstand, welcher hätte angegeben werden sollen, gänzlich verschwiegen, oder 2. ein Gegenstand, der nicht vorhanden ist, angegeben wird- 3. Wenn die Gattung des steuerbaren Gegenstandes mit einer Benennung angegeben wird, nach welcher zufolge des Tarifes ein anderer (höherer oder geringerer) Gebührensatz als nach der wirklichen Beschaffenheit des Gegenstandes entfällt. 4. Wenn die Menge der Waare nicht übereinstimmend mit dem wirklichen Zustande des Gegenstandes der Erklärung angegeben wird und sich daher ein Mehr- oder Wenigerbefnnd ergibt, ohne daß dieser Unterschied von der Art ist, daß er nach dem Gesetze straffrei wäre. 69 Jnsoferne es sich um Gegenstände handelt, die nach der Stück¬ zahl erklärr werden, so ist jeder Unterschied in der Angabe der Menge als eine strafbare Unrichtigkeit zn betrachten. Bei allen anderen Gegenständen wird ohne Rücksicht aus das Ausmaß der von denselben gebührenden Abgabe nur derjenige Un¬ terschied als eine der Strafe unterliegende Unrichtigkeit behandelt, welcher 5°/„ der angegebenen Menge ausmacht oder überschreitet, dieser Unterschied mag in einem Ueberschuße oder Abgänge der steuer¬ baren Gegenstände bestehen. Bei der Einfuhr von Holz und Steinkohlen ans Schiffen und Flössen aus der Donau nach Wien ist den Holzhändlern ein Spiel¬ raum von 15«/o bewilliget, und es hat hiebei die Versteuerung nach dem Befunde stattzufindeu und erst dann eine Strafbehandlung ein¬ zutreten, wenn die Differenz zwischen der Angabe und dem ümrlichen Beschanbesunde i5"/„ überschreitet. (Vorschrift über die Vollziehung des Gefälls-Straf-GesetzeS vom 3. März 1866 und Hofkammer- Dekret vom 2. Mai 1835, Z. 21436 und vom 14. Juni 1837, Z. 21796 (1262). Um jenen Parteien, welche mit ihren Feilschasten frühzeitig den Markt besuchen wollen, oder Lebensmittel zum täglichen Ver¬ brauche, wie z. B. Grünwaaren, Obst, Eier, Butter etc. am frühen Morgen mit Handwagerln, Karren oder Butten einsühren, die Mög¬ lichkeit nicht zu benehmen, an dem Orte ihrer Bestimmung zeitlich genug einzutreffen, ist dafür zu sorgen, daß die Manipulation bei den Linienämtern ohne Unterschied der Jahreszeit in den frühesten Morgenstunden, selbst vor Anbruch des Tages begonnen werde. Diese Parteien sind vor allen anderen abzuferligen. Für ungewöhnliche Fälle, wie z. B. wegen Ankunft von Reisenden u. dgl. muß bei den Linien-Aenuern auch zur Nachtzeit ein Beamter anwesend sein (laut Hofkammer-Präsidial-Dekret vom 8. Mürz 1831, Z. 2518 Und die Instruktion für Linien-Aemter vom Jahre 1829 tz. 96). Jedem Linieu-Amte ist die erforderliche Anzahl Verzehrungs- Steuer-Angestellter beizugeben, mit deren Beihilfe und unter Leitung eines Beamten die Beschau, Durchsuchung, Abzahlung, Abmessung und Abwage der im Ein- und Austritte über die Steuer-Linien vor¬ kommenden oder von einem anderen Linien-Amte an dasselbe ange¬ wiesener Gegenstände stattzufinden hat. Die Beschau muß schnell ohne Bevorzugung der einen oder der anderen Partei zum Nachtheile einer früher erschienenen vollzogen werden. 70 K. 74. DieVerzchrungs-Steuer-Bcamten und Angestellten sind strenge verpflichtet, die Parteien, welche das Matz oder Gewicht ihrer Waare nicht anzugeben wissen, auf die Folgen einer unrichtigen Anmeldung aufmerksam zu machen und sie anzuweisen, sich vor der Anbringung der Anmeldung der amtlichen Wagen, Maße und Vorrichtungen, die zur Ermittlung des Gewichtes oder Rauminhaltes bestimmt sind, zu bedienen, soweit dieses ohne Störung der Ordnung in den Amts¬ handlungen geschehen kann. Den Parteien ist in jedem Falle, selbst wenn sie sich einer Gefällsübertremng schuldig machten, mir Anstand, Bescheidenheit und Mäßigung zu begegnen. K. 75. Von dem Rechte der Untersuchung am Leibe darf bei schwerer Verantwortung nur bei obwaltendem dringenden Verdachte einer Un¬ richtigkeit der Anmeldung Gebrauch gemacht werden. Bei der Voll- stehung solcher Amtshandlungen ist mit Anstandz Bescheidenheit und Schonung des Schamgefühls zu verfahren, und es darf eine solche Untersuchung nicht im Freien auf dem Amtsplatze, sondern im Amts¬ zimmer oder einem geschlossenen Raume vorgenommen werden, wenn es dabei auf die Entblössung von Körpertheilen, die gewöhnlich ver¬ deckt getragen werden u. dgl. ankommt. Leibesrevisionen männlicher Individuen müssen in Gegenwart des den äußeren Dienst leitenden Beamten oder Revidenten vollzogen werden Frauenzimmer dürfen am Leibe oder an den Kleidern nicht durch Männer, sondern nur durch vertrauenswürdige weibliche Per¬ sonen, nämlich durch die Gattin eines Beamten oder Aufsichts-In¬ dividuums untersucht werden. lHofkammer-Dekret vom 6. Juli 1836, Z. 28820/1648). Das Reisegepäck ist nur dann zu durchsuchen, wenn mit Grund vermuthet wird, daß sich darunter verzchrungsstcuerpflichtige Gegen¬ stände befinden flaut h. Finanz - Ministerial - Erlasses vom 17. Sep¬ tember 1855 Z. 43416,551). Die am offenen Lande an das Aerar nach dem Tarife bezahlte Verzehrungs-Steuer für die Schlachtung von Vieh wird bei der Einfuhr dieser versteuerter Artikel nach Wien von den Verzehrungs- Steuerämtern unter der Bedingung eingerechnet, wenn a) bei der Einfuhr die Zahlungs-Bollete mitfolgt, k) bei derselben gleich bei ihrer Ausfertigung die Bestimmung des Viehes nach Wien ausdrücklich ausgenommen ist, und o) die Versendung des Viehes dahin im geraden Zuge geschieht. 71 Die Quittungen oder Bolleten der Verzehrungs-Steuer-Pächter werden jedoch zur Einrechnung nicht zugelassen. (Um aber gegen die Parteien nicht ungerecht zu erscheinen und sic von einer doppelten Besteuerung zu verschonen, vergleiche ß. 67. in diesem Buche und belehre sie darnach). Einfuhr stcucrbarcr Gcgciistiindc ans dcr Eisenbahn. Z. 76. In den Bahnhöfen aller geschlossenen Städte, wo sich Bahn¬ höfe innerhalb der Steuer-Linie befinden, ist in der Regel ein eigenes Gefälls-Steuer-Amt aufgestellt, welches für alle auf der Eisenbahn ankommenden und abgehenden Personen und Maaren die einem Linien - Amte obliegenden Amtshandlungen zu vollziehen hat. Die Unifangomauer des Bahnhofes, dessen Thoren und den Gittern an der Steuer-Linie umschlossenen Räume sind der Amtsplatz dieser in den betreffenden'Bahnhöfen bestehenden Steuer-Aemter; und es sind aus dieselben sowohl rücksichtlich der Maaren als auch der steuer¬ baren Gegenstände, dann des Benehmens der diese Räume betre¬ tenden Personen, die mit der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung iür den Amtsplatz v rgeschriebenen Bestimmungen, sammt den aus die Uebertretung dieser Bestimmung festgesetzten Strafen anzuwenden. Diese Räume und in den bezüglichen Bahnhöfen befindlichen Gebäude sind unter amtliche Aufsicht gestellt. Die in den dicsfiilligen Bahnhöfen bestehenden, unter ämtlicher Aussicht befindlichen Magazine oder andere zur Aufbewahrung von Gegenständen, die einer Amtshandlung des Gefälls - Steuer - Amtes unterliegen, bestimmten Abtheilnngen sind als amtliche Niederlagen zu betrachien und nach den für ämtliche Niederlagen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln. Wo die Bahnhöfe der geschlossenen Städte innerhalb der Steuer-Linie gelegen sind, müssen alle auf der Eisenbahn in diese Städte cingeführten steuerbaren Gegenstände, bevor sie von dcr Bahn weggcbracht werden, bei dem am Bahnhofe befindlichen Verzehrungs- Steucr-Amte, wenn aber aui der Eisenbahn selbst kein solches Steuer^ Amt sich befindet, beim nächsten, in der Richtung gegen das Innere der Stadt gelegene Verzehrungs-Steuer-Amte dem gesetzmäßigen Ver¬ fahren unterzogen werden müssen, und sofcrne dieselben zum Con- umo in der Stadt, das heißt innerhalb der Steuer-Linie bestimmt sind, dafür die entfallenden Verzehrungs-Steuer und sonstigen Zu¬ schläge zu entrichten und die Steuer-Bollete zu lösen. Dieser Grundsatz 72 hat selbst in der Ausdehnung zu gelten, daß auch die in diesem Bahnhofe wohnenden Beamten und Angestellten, so wie die Bahn¬ oder Betriebs-Gesellschaft verpflichtet sind, für alle der Verzehrungs- Steuer- oder Gemeinde-Zuschlägen unterliegenden Gegenstände, welche sie über die allgemeine Steuer-Linie ohne Entrichtung der Verzehrungs- Steuer in den Bahnhof einbringen und in demselben verbrauchen, die erwähnten Gebühren zu entrichten. Dagegen unterliegen jene Gegenstände, welche ans dem innerhalb der Steuer-Linie gelegenen Stadtgebiete in den Bahnhof gebracht werden, keiner abermaligen Versteuerung. Die Vorrätyc, welche von der Betriebsgesellschaft über die Steuer-Linie eingeführt und zu ihrem Bedarfe iu den Niederlagen hinterlegt werden, sind so lange, als dieselben sich unter ämtlicher Milsperre befinden, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen von der Stenerentrichtung befreit. Dasselbe gilt von denjenigen Ge¬ genständen, welche von der Bahn- oder Betriebs-Gesellschaft über die Steuer-Linie wieder ausgeführt werden; daher die in die gedachten Bahnhöfe eingeführte, ausschließlich für die. Eisenbahnfahrten be¬ stimmten Wagenschmere, dann die Steinkohlen, welche auf den Loko¬ motiven zur Verwendung wahrend der Fahrt gebracht, oder in der Heizküche zur Erhitzung des in die Dampfmaschine zu gießenden Wassers im Bahnhofe verwendet werden, sind von der Verzehrungs- Steuer frei zu lassen. Unabhängig von der auf die Zoll- uud Staats-Monopols- Ordnung gegründeten Verbindlichkeit zur Anweisung des Bezuges, des Ursprunges oder der Verzollung der Gegenstände, rücksichtlich deren die zur Begründung dieser Verbindlichkeit vorgeschriebenen ge¬ setzlichen Bedingungen vorhanden sind, — liegt den Bewohneren der in den gedachten Bahnhof - Gebäuden ob, die Versteuerung oder den Bezug aus dem mit der Steuer-Linie umschlossenen Gebiete, rück- sichtlich der, bei ihnen iin unverbrauchten Zustande befindlichen, der Verzehrungs-Steuer oder einem Zuschläge zu derselben unterliegenden Gegenstände auf die, an sie von einem Passanten des am Bahnhofe aufgestellten Verzehrungs Steuer-Amtes oder eines Wachmannes eines solchen Amtes — gerichteten Aufforderungen zu beweisen, daß von den vorhandenen steuerbaren Gegenständen die Verzehrungs-Steuer- Gebühren bereits entrichtet wurden. Die Unterlassung der Erfüllung dieser Verbindlichkeit zieht nebst der Entrichtung der Steuergebühr die Anwendung der gesetzlichen Strafen (HZ. 379 bis 383 des Gefülls- Straf-Gesetzes) nach sich." l. Alle auf der Eisenbahn ankommenden Giitersaduugen oder Viehtriebe sind sogleich nach ihrer Ankunft zu dem am Bahnhofe befindlichen Verzehrungs-Steuer-Amte, oder soweit für dieselben zu 73 deren Anmeldung im Bahnhöfe ein anderer Ort bestimmt wäre, an denselben zu stellen, vorschriftsmäßig anzugeben und dem gesetzlichen Verfahren zu unterziehen. 2. Die zur Versendung aus einer geschlossenen Stadt be¬ stimmten, der Verzehrungs-Steuer unterliegenden Gegenstände und Biehtriebe müssen zu den, am Bahnhofe aufgestellten Verzehrungs- Steuer - Amte, oder sofern für dieselben am Bahnhofe ein anderer Ort bestimmt wäre, an denselben gestellt und dem vorschriftmäßigen Verfahren bei demselben unterzogen werden, a) wenn die Giiterladungen solche Gegenstände enthalten, bei deren Austritt über die Steuer-Linie durch die bestehenden Vorschriften eine Amtshandlung angeordnet ist, oder b) wenn ein Beamter oder Angestellter eines VerzehrungS-Steuer- Amtes die Stellung der zur Versendung bestimmten Gegen¬ stände zu dem Amte, und deren Untersuchung bei demselben fordert. 3. Reisende und überhaupt Personen, die auf der Eisenbahn aukommen oder auf derselben abzugeheu beabsichtigen, und nicht als Begleiter von Giiterladungen oder Viehtrieben, die ohnehin sich nach bestehender Bestimmung (t und 2) zu benehmen haben, sind ver¬ pflichtet, sich sogleich nach ihrer Ankunft im Bahnhofe zu dein da¬ selbst aufgestellten Verzehruugs-Steuer-Amte zu begeben und allhier die vorschriftsmäßige Anmeldung oder Erklärung zu machen, wenn sie Gegenstände mit sich führen oder zum Transporte auf der Eisen¬ bahn aufgeben oder ausgegeben haben, welche bei der Ueberschreitnng der Steuer-Linie in der Richtung, in der solche ankommen oder ver¬ sendet werden, nach den bestehenden Vorschriften einer Amtshandlung des an der Steuer-Linie bestehenden Amtes unterliegen. 4. Auch außer diesen Fällen ist Jedermann verpflichtet bei der Anwesenheit im Bahnhöfe oder dem Austritte aus demselben auf die Aufforderung eines Beamten oder Angestellten des Gesällsamtes oder deren Wachanstalten a) die Auskunft zu ertheilen, ob er einen der Amtshandlung des Verzehrunqs-Steuer-Amtes unterliegenden Gegenstand bei sich habe; b) sich zu dem Gefälls-, respective Verzehrnngs-Steuer-Amte im Bahnhofe zu begeben und daselbst den vorschriftsgemäßen Amtshandlungen Folge zu leisten; v) wenn er Gegenstände, die einer Amtshandlung dieses Amtes unterliegen, derselben unterzogen hat, die hierüber erhaltene ämtliche Bestätigung vorzuzeigen. 74 Besteuerung des zu Brennholz umgcslaltctcu Ban-und Wcrkholzcs in den als geschlossen erklärten Städten. Z. 77. Nachdem das Bau- und Werkholz bei der Eimuhr in die als geschlossen erklärten Städte frei gelassen wird, so dürfen in diesen Städten derlei Hölzer, und überhaupt Hol;, für welches die Ver¬ zehrungs-Steuer nicht entrichtet worden ist, nicht in Brennholz um¬ gestaltet von dem Orte der Umstaltung hinweggebracht oder als Brennholz verwendet werden, ohne daß vorläufig dem nächsten Ver¬ zehrungs-Steuer-Amte hievon die Anzeige gemacht, die für Brenn¬ holz festgesetzte Verzehrungs-Steuer und Zuschlags-Gebühren entrichtet wurden und das Holz gefällsämtlichen Untersuchung unterzogen worden ist. Die Außerachtlassung dieser Anordnung, von welcher die bei der Bearbeitung des Bau- und Werkholzes nothwendig sich erge¬ benden Abfälle ausgenommen sind, wird nach dem Gefälls-Straf- Gesetze als Schleichhandel durch gesetzwidrige Einfuhr des gedachten Holzes bestraft. Zur entsprechenden Handhabung dieser Vorschrift sind 1. Werkstätten und Holzplätze der Zimmermeister und Holz¬ händler als unter Aufsicht gestellte Gewcrbsräume erklärt. 2. Die Verzehrungs-Steuer-Ueberwachungs-Organe sind be¬ rechtiget, auf den Holzplätzen und in den Gewerbsräumen der Zim- mcrmeister und Holzhändler nach den Vorschriften, welche für die Gewerbsräume der unter Aufsicht gestellten Gewerbetreibenden in Wirksamkeit stehen, Durchsuchungen vorzunehmen. 3. In den nach der obigen Vorschrift bei dem nächsten Ver- zehrungs-Steucr-Amte einzubringenden Anmeldungen muß von den Parteien bestimmt angegeben werden: wie viele Cubik-Meter Brenn¬ holz sie aus dem gebührenfrei eingeführten Bau- oder Werkholze umzugestalten und binnen welcher Zeit sie das Brennholz aufzu¬ schlichten gedenken. 4. Das zu Brennholz umgcstaltete Bauholz darf nicht früher vom Werkplatze weggebracht werden, als bis die ge'ällsämtliche Be¬ schau (Untersuchung) Statt gefunden hat. 5. Wo bei der Beschau des Holzes Unrichtigkeiten in der An¬ meldung der Partei sich offenbaren, oder auf eine andere Art die obige Vorschrift übertreten worden ist, hat das Verfahren nach dem Gesälls-Straf-Gesetze Platz zu greifen. 75. Ermittlung des kubischen Inhaltes des Brennholzes durch die Abwagc desselben. 8. 78. Wo sich bei der Erhebung des Brennholzes, d. h. bei der Constatirung der Menge desselben zum Behufe der Verzchrungs- Steuer-Bemessung besondere Schwierigkeiten ergeben, wo z. B. das Brennholz bei der Einfuhr in eine als geschlossen erklärte Stadt von verschiedener Länge auf einer Wagenladung vorzukommeu pflegt, daß eine regelrechte Äufschlichtung und kubische Abmessung demselben nicht thunlich, oder überhaupt eine verläßliche Menge-Bestimmung mit viel Umständen verbunden wäre, so empfiehlt sich vom praktischen Stand¬ punkte aus, nachstehende Erhebungs-Methode, namentlich bei jenen Linien-Acmtern, wo sich eine Brückenwagc befindet. Man wiegt die Holzsuhr ab und ermittelt das Nettogewicht des Brennholzes, von dem ermittelten Nettogewichte des Brennholzes wird nun die Ver¬ zehrungs-Steuer-Gebühr bemessen, denn ein Cubikmeter harten Holzes hat im brennbaren Zustande ein Gewicht von netto 423 Kilogrammen, und ein Cubikmeter weichen Brennholzes netto 225 Kilogrammen. Nachdem bei der Einfuhr in die Stadt Laibach von einem Kubikmeter — 423 Kilo harten Brennholzes die Gebühr pr. l4°/,„ kr-, somit für 100 Kilo 3"/,^ kr. und dem weichen Brennholze per Kubikmeter 8^/,^ kr. entfällt, so ist das ermittelte Nettogewicht des Brennholzes mit dem für 100 Kilo entkalkenden Steuersätze, und zwar beim harten Holze mit 3"/,^ kr. und beim weichen Brennholze mit 3^/,„ kr , zu multipliziren und von dem Multiplikarionsprodukte beim harten Brennholzc die letzten vier Ziffern, und beim weichen Brenn¬ holze die letzten drei Ziffern abzustreichen; die nicht abgestricheneu Ziffern stellen die Gebühr in Kreuzern dar, die abgestrichenen vier, beziehungsweise drei Ziffern sind je nach der Größe als ein halber oder als ein voller Kreuzer zu betrachten und zu behandeln. In nach¬ stehenden zwei Beispielen wird das veranschaulicht werden. Erstes Beispiel: Nettogewicht des harten Brennholzes wäre 846 Kilo, also: 846 X 3.48 — 294408 29^ kr. Zweites Beispiel: Nettogewicht des weichen Brennholzes wäre 485 Kilo, also: 485 X 38 — 18430, somit 18'/z kr. an Verzehrungs- Steuer-Gebühr. Diese Ermittlungs- und Erhebungs-Methode ist unter allen Umständen die genaueste und es ist überall dort anzuwenden, wo man sich nicht durch eine präcife Abmessung des Holzes die verlä߬ liche Ueberzeugung von der Menge des Holzes verschaffen könne. 76 Sollte sich irgend eine Partei mit dem Ausspruche des Linien- Amtes in Betreff der Abmessung oder der Abwage nicht einverstan¬ den erklären, so steht es ihr frei, das Gegentheil autentisch zu er¬ weisen. IV. HlttlpMick. Tarifmäßige Beschreibung der Müller in geschlossenen Städten. 8- 79. Mit den Hofkammer-Dckreten vom 17. Juni 1831, Z. 21795, und vom 19. Juli 1831, Z 26382, dann die Instruktion zur tarif¬ mäßigen Beschreibung der Wiener Mühlen vom 29. Oktober 1832, Z. 28264/3332, wird im Wesentlichen folgendes angeordnet: Um den Verkehr mit landwirthschastlichen Produkten zu er¬ leichtern, sind in den als geschlossen erklärten Städten die Brodfrüchte bei der Einfuhr in diese Städte frei gelassen und darum die Ver¬ zehrungssteuer auf den Moment der Einbringung in die in geschlos¬ senen Städten befindlichen Mühlen zur Vermahlung gesetzt worden. So ist es namentlich in Wien, Linz, Brünn, Graz, Innsbruck, Trient, Lemberg und Laibach der Fall, nur mit dein Unterschiede, daß in jeder dieser Städte nicht alle im Tarife angeführten Getreidesorten nach den obwaltenden örtlichen Produktions- und Verkehrsverhält¬ nissen meistens nur einige Getreidegaitungen steuerfrei in diese Städte eiugesührt werden dürfen. Die Verzehrungssteuer und die Gemeindezuschläge werden in den obgenannten Städten von den steuerfrei eingefllhrten Brodfrüchten, welche innerhalb der Pomerial-Linie zur Vermahlung gelangen, bei der Einbringung des Getreides in die Mühlen von denselben einge¬ hoben und die Einhebung derselben findet nach folgenden leitenden Grundsätzen statt. 1. Jeder Müller ist verpflichtet, jene Brodfrüchte, welche er in seine Mühle zu bringen beabsichtiget, zu versteuern, und zwar müssen jene Brodfrüchte, welche bestimmt sind, unmittelbar von der Eintritts- Linie in die Mühle gebracht zu werden, bei dem Berzehrungssteuer- Linienamte, bei welchem sie eintreten, nach Gattung und Gewicht angemeldet und dafür die entfallende Gebühr entrichtet und die Steuer-Bollete gelöst werden; jenes Getreide aber, welches die Müller auf deni Getreidemarkte in einer geschlossenen Stadt kaufen, muß bei 77 dem Mehlsteuer-Amtc, in jenen Städten, wo keine eigenen Mehl- steuer-Sreuerämtcr aufgestellt sind, beim nächsten der Mühle befind¬ lichen Verzehrungssteuer-Amte versteuert werden 2. Die von den Aemtcrn auszustellenden Zahlungs-Bolleteit haben den Vor- und Zunamen des alllälligen Mahlpaßes, die Menge und Gattung des Getreides, den Namen des Müllers und der Mühle, wohin es gebracht werden soll, endlich den Tag der Einfuhr in die Mühle zu enthalten. 3. Die Müller sind verpflichtet, früher als sie das auf die bemerkte Art versteuerte Getreide in die Mühle cinführen, dem zur Aufsicht über die Mühle berufenen Angestellten hievon die Meldung, zu machen und ihm die gelöste Zahlungs-Bollete vorzuzcigen. Da¬ gegen ist es Pflicht dieses Angestellten, nach jeder solchen Meldung sich zur Mühle zu begeben und das einzuführende Getreidequantum mit der Zahlungs-Bollete zu vergleichen und nach richtigem Befunde die Bollete zu vidiren und dann die Einfuhr des Getreides in die Mühle zu gestatten, wenn es mit der Bollete übereinstimmend be¬ funden wurde. 4. Wird das in die Mühle gebrachte Getreide nicht sogleich zur Vermahlung genommen, so ist dasselbe in die zur Ansbcwahrung. des Getreides bestimmten Kammern oder Schüttböden zu bringen. Diese Räume und Behältnisse stehen unter Mitsperre des Gefälls¬ angestellten und darf ohne Wissen desselben weder ein Getreide her¬ ausgenommen, noch hereingebracht werden. Wenn der Müller das ganze oder nur einen Theil des vor- rärhigen Getreides zu vermahlen beabsichtiget, so hat der Müller vor der Wcgbringung des Getreides aus den Vorrathskammern dem An¬ gestellten ebenfalls die Meldung zu machen. Der Gefällsangcstellte hat bei der Wegbringung der Brodfrüchte aus den Vorrathskammern zugegen zu sein uud sich von der Richtigkeit der gemachten Meldung, zu überzeugen. 5. Die Müller haben über das Getreide, welches sie auf oben erwähnte Weise in die Mühle einsühren, unter Zulegung der Ver- steuerungs-Bolletcn eigene Empfangs-Register zu führen. Diese Re¬ gister werden denselben sammt allen anderen in dieser Hinsicht nöthi- gen Druckforten gegen Vergütung der Kosten erfolgt. Auch der Gefällsbeamte oder Angestellte hat über die in die Mühle bewerkstelligte Getreide-Einfuhr eine Vormerkung zu führen, welche ebenfalls in Registern, wie sie für die Müller bestimmt sind, bestehen kann. 6. Bei der Herausbringung des Getreides aus den Vorraths- kammeru muß dasselbe in dem diesfälligen Ansgabs-Register in Ausgabe gestellt werden. Dasselbe hat zu geschehen, wenn das Ge- 78 treibe gleich unmittelbar nach dem Eintritte in die Mühle, ohne erst auf den Schüttböden aufbewahrt zu werden, zur Vermahlung be¬ stimmt wird. In beiden Fällen Hal auch der Verzehrungssteuer-Beamte oder Angestellte die gehörige Vormerkung zu führen und dieser Vormer¬ kung die Anmeldungen der Partei beizuheften. 7. Der Gefällsbeamte ist verpflichtet, den Parteien über jede einzelne Anmeldung die Passirung mittelst eines sogenannten Adler- zcttels, welcher die Menge und Gattung des zu vermahlenden Ge¬ treides enthatlen soll, zu übergeben. Diese Passirung hat die Partei ihrem Ausgabs-Register beizulegen. 8. Tie Müller sind zwar von der Führung eigener Empfangs¬ und Ansgabs - Register über das erzeugte Mehl und der Erhebung ihres Mehlvorrathes enthoben. Der Gefällsbeamtc oder Angestellte hat jedoch die erzeugten Mehlquantitäten mit dem zur Vermahlung angemeldeten Getreide stets zu vergleichen und bei einem wahrgenom¬ menen Mißverhältnisse zur Abmessung oder Abwägung des Mehles im Beisein einer Gerichtsperson zu schreiten. Jene Menge von Mehlerzeugnisscn, welche in Vergleichung mit dein Getreidequantum, das nach den gelösten Versteuerungs-Bolleten in die Mühle eingeführt worden war, das gewöhnliche Verhältnis überschreitet, wird als Erzeugnis von unversteuertem Getreide be¬ trachtet, und es wird iu solchen Fällen nebst der Abnahme der ein¬ fachen Verzehrungssteuer- und Gemeinde-Zufchlags-Gebllhr die Straf¬ verhandlung eingeleitet. Auf dieselbe Art ist rücksichtlich jenes Getrei¬ des zu verfahren, welches, ohne mit der erforderlichen von dem Ge- fällsangestelllen vidirteu Zahlungs-Ballete gedeckt zu sein, in der Mühle angetroffen wird S. Sollte steuerfreie) Gerste in eine städtische Mühle zur Ver¬ mahlung gebracht werden wallen, so wird hierüber gegen vorschrnts- mäßige Stellung und Anmeldung beim betreffenden Linienamte (oder dem Mehlsteuer-Amte, von demselben eine Freibollete ausgestellt, welche der steuerfreien Gerste zur Deckung zu dienen hat. Im Falle die steuerfreie Gerste mit einem steuerbaren Getreide vermengt zur Vermahlung in die Mühle eingeführt werden sollte, so ist die Steuer- und Zuschlags-Gebühr von der ganzen Menge abzu¬ nehmen und auf die steuerfreie Gerste in solchen Fallen keine Rücksicht zu nehmen. (Weil auch hier der Grundsatz gilt, der in allen Verzeh¬ rungssteuer- und Zollgesetzen die Geltung hat, daß wo immer steuer¬ bare mit steuerfreien oder zollpflichtige mit zollfreien Gegenständen gemengt vorkommen und zusammen ein Ganzes bilden, dieselben die Steuer- oder Zollfreiheit verlieren.) 79 10. Die oben unter Punkt 5 erwähnten Getneide-Empsangs- und Ausgabs-Register, welche nach den allgemeinen Bestimmungen des Verzehrnngssteuer-GesetzeS geführt werden müssen, sind monat¬ lich abzuschließen und mit den Zählungs- und Freibolleten belegt binnen 3 Tagen nach dem Schlüsse des Monates dem über die be¬ treffenden Mühlen die Kontrolle führenden Steueramte abzugeben. Z- 80. Obwohl in allen als geschlossen erklärten Städten diesseits der Leitha im Wesentlichen nach ganz gleichen Priucipien die Verzehrnngs- steuer von der Vermahlung des Getreides eingehoben werde, so sind in den Provinzstädten außer Wien doch nachstehende Abweichungen hervorzuheben: 1. In der zu lösenden Verzehrungssteuer-Zahlungs-Bollete muß auf Grund der Angabe der Partei auch die Zeit angesetzt werden, binnen welcher das Getreide vermahlen werde, und das daraus er¬ zeugte Mehl oder sonstiges Mahlprodukt aus der Miihle gebracht werden müsse; diese Frist kann nach Erforderniß anch um einige Tage verlängert werden. 2. Die Ausfuhr des Mahlproduktes ans der Mühle muß stets früher angemeldet werden und mit der hierüber gelösten Mahlbollete jeder solche Transport begleitet sein. 3. Das Vcrhältniß des zur Vermahlung verwendeten Getreides zu dem aus der Vermahlung gewonnenen Mahlprodukte ist gesetzlich bestimmt und jede Menge des Mahlerzcugnisses, welche das gesetzlich bestimmte Vcrhältniß überschreitet, wird als unversteuerter Mehr¬ befund behandelt und der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Libliegciihcitcn der Revidenten in den als geschlossen erklärten Städten. H. bi. Die Revidenten werden je einer zu einem Verzehrungssteuer- Linienamte zur Dienstleistung zugetheilt, daher haben sie den Anord¬ nungen, solange dieselben gegen die höhere Weisung und gesetzliche Bestimmungen nicht verstoßen, des Linien-Einnehmers unbedingten Gehorsam zu leisten, den Einnehmer als ihren unmittelbaren Vor¬ gesetzten zu betrachten und mit gebührender Ehrerbietung zu begegnen. Der Dienst, der den Revidenten beim Linienamte obliegt, be¬ steht wesentlich in Folgendem: 80 1. In der Vergleichung der Versteuerungs- oder Trausito- Bollete mit der angemeldcten Waare, ob dieselbe mit einer Benen¬ nung angemeld't wurde, welche der wirklichen Beschaffenheit derselben entspricht. 2. Ob nicht etwa die Menge der Waare zu gering und beim Austritte nicht vielleicht zu viel angemcldet wurde und ob überhaupt die Bollete rücksichtlich der Anzahl der Behältnisse und Packe mit den wirklich vorhandenen übereinstimmt. Wird die Waaren-Ladung mit der Anmeldung, respective mit der vom Amte ausgefertigten Bollete in Uebereinstimmung befunden, so hat der Revident die Bollete zu bestätigen und die Partei abzu¬ fertigen. 3 Nachdem der Revident bei einem Linien-Amte den ganzen äußeren Dienst zu leiten habe, so liegt ihm ob, die übrigen dienst- lhuenden Individuen beim Linien-Amte streng zu überwachen; durch Tazwischenkunst bei den Amtshandlungen zu kontrolliren und Nach¬ revisionen vorzunehmen der bereits beamtshandelten Gegenstände, so lange sie nicht den Amtsplatz verlassen haben. 4. Ferner soll der Revident die Amtshandlungen, welche eine größere Kenntniß erfordern, in eigener Person vornehmen, nament¬ lich die Erhebung des Rauminhaltes bei Hohlmaße, bei der Ermitt¬ lung der Tara, bei der Abwage der einem höheren Tarifsätze unter¬ liegenden steuerbaren Gegenstände, sollen, wenn es nur möglich ist, unter ihrer Intervention beamtshandelt werden 5. Weiters sind jene steuerbaren Gegenstände, welche von einem andern Eintritts-Amte an dieses Amt zum Wicderaustritte ange¬ wiesen wurden, vom Revidenten selbst oder unter seiner Aufsicht be¬ schaut oder beamtshandelt und wenn selbe in Ordnung befunden wurden, so ist die betreffende Transit» - Bollete vom Revidenten auf der Rückseite zu unterfertigen und dieselbe dem Einnehmer zur Aus¬ tritts-Bestätigung zu unterbreiten, und den Revidenten liegt es ob, zu achten, daß die Waare wirklich über die Steuer-Linie hinausgebracht werde. 6. Nachdem in der Regel mit dem Linien-Amte auch die Weg- und Pflaster-, mitunter auch die Brnckenmauth verbunden ist, so liegt es den Revidenten eine wesentliche Pflicht in dem ob, daß sie den Aufsehern strenge auf die Finger sehen, welche die Mauihgebühren auf der Straße von den Fuhrleuten abnehmen, ob dieselben auch solche stets entgegen in das Mauthbüchel und in vollen von den Par¬ teien abgenommenen Beträgen eintragen, wovon sich die Revidenten durch öftere Einsichtnahme in das Mauthbüchel die Üeberzcugung zu verschaffen haben; und überhaupt haben die Revidenten darauf zu sehen, daß die Mauihgebühren nach dem Tarife eingchoben werden. Insbesondere haben die Revidenten ihre Aufmerksamkeit dahin zu 81 richten, daß keine mauthpflichtigen Fuhren, nicht etwa unter einem falschen Titel eine Mauthireiheit erschleichen; daher ist es im Inter¬ esse des Dienstes gelegen, daß die Revidenten solche Parteien genau kennen, welche die gesetzliche Mauthireiheit genießen. 7. Die Revidenten werden auch von Seite des Herrn Pach- tuugs-Direktors in gewissen Zeiträumen zur nächtlichen Revision ver¬ wendet, nnd zwar derart, daß alle Revidenten gleichmäßig an den nächtlichen Revisionen partizipiren; eine Ausnahme hat nur bei jenen Revidenten einzutreten, welche zu sonstigen wichtigen Verrichtungen z. B. znm Schreibgeschäite in der Direktions - Kanzlei oder zu ande¬ ren wichtigen Verrichtungen von Seite des Direktors verwendet werden. 8. Die uächilichcn Revisionen haben zum Zwecke sich zu über¬ zeugen, ob die längst der Pomerial-Linic ausgestellten Posten jeder Mann aus seinem ihm zur Bewachung angewiesenen Terrain an¬ wesend und wachsam sich befindet. Der Revident hat die nächtlichen Revisionen stets zu verschie¬ denen Zeiten und nicht immer in der gleichen Richtung vorzuneh¬ men; dieselben haben, wenn sie dem richtigen Zwecke entsprechen sollen, stets unvermuthet zu geschehen. Der kontrollirtc Aussetzer darf nie und unter keiner Bedingung wissen, ob und wann er kontrollirt sein werde; darum ist es auch die Dienstesangelegcnhcit von Seite des dienstleitenden Direktors oder einem anderen den Dienst regeln¬ den Individuum als eiu unverbriefliches „Dienstgeheimnis" zu be¬ trachte» und zu bewahren. Die Revidenten haben bei Vornahme nächtlicher Kontrollirun- gcu längst der Pomerial-Grcnze langsam zu streife» uud jeden in der Richtung gegen die Stadt sich bewegende» Gegenstand oder Men¬ schen sorgfältig zu beobachte». Beim Erscheinen des Revidenten bei einem Auisichtsposten hat ihm der diensthabende Aufseher zu melden: was es sich in dienstli¬ cher Beziehung Neues ereignet und ob der Posten etwas dienstver- dächtigcs wahrgenommen habe. — Würde mit Grund zu vcrrnuthen sein, daß eine bedeutende Schwärzung im Anzuge sei, so hat der Re¬ vident selbst eine angemessene Zeit mitvorznpassen bis der Kontreband ergriffen wird oder bis die Verinuthung einer Schwärzung vorüber ist; sollten aber die Umstände nothwendig machen, mit einer größeren Macht vorzupasscn, jo sind die benachbarten Posten zu verständigen, daß sic auf ein gegebenes Signal schleunigst zu Hilfe komnien. Sollte ein Anstand gemacht und die in Anstand genommene Waare mit oder ohne den Schwärzer ergriffen, so ist dieselbe an das nächste Linien- Amt zu bringen und daselbst die vorschriftsmäßige Thatbeschreibung mit dem ergriffenen Schwärzer aufzunehmen. S 82 Wird aber die Waare ohne den Schwärzer ergriffen und dessen Name nicht bekannt ist und auch nicht eruirt werden könne, so ist die ergriffene Waare als „Derelikt-Austand-Gut" zu behandeln, worüber gleich aUs die Thatbeschreibung zu verfassen ist. Die ergriffene Waare ist in Gegenwart eines beeideten Beistandes oder zweier unbefangener Zeugen genau der Menge, Gattung und Beschaffenheit nach in die Thatbeschreibung aufzunehmen. In diesem Falle ist der unbekannte Schwärzer durch öffentliche Kundmachung aufzuforderu, daß er sich binnen drei Monaten zu melden habe, damit mit ihm das gesetzliche Verfahren gepflogen werde. Bleibt die Aufforderung erfolglos, so ist die in Anstand genommene Waare als verfallen zu erklären und öffentlich zu veräußern. Mit dem Erlöse der Waare ist vor Allem die gesetzliche Abgabengebiihr und die entfallende Strafe zu decken und die allenfalls anerlaufenen Auslagen zn bestreiten. Ans den all- fälligen Uebcrschuß hat der Eigenthiimer des Kontrebandes noch immer Anspruch, wenn er sich darum bei der Pachtungs-Direktion meldet und das Eigeuthumsrecht unzweifelhaft nachweiset. Ist die in Anstand genommene Waare von der Beschaffenheit, daß sie einem schnellen Verderben unterliegt oder daß die Verwah¬ rung derselben unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, so ist das Kontreband-Gut sofort öffentlich zu versteigern und den Erlös auf die im vorigen Absätze augedeutete Art zu verwenden. Selbst¬ verständlich ist es, daß bei jeder öffentlichen Versteigerung jemand von Seite der zuständigen politischen Behörde zu interveniren hat. Olllicgcnhcitcn der Liiiicii-Amts-Einilchnicr in den als geschlossen erklärten Städten. 8- 82. Der Dienst der Einnehmer besteht hauptsächlich im Schreib¬ geschäfte, in der Rechnungspflege und iu der Kassagebahrung; des¬ halb wird als Grundbedingung die Treue, Ehrlichkeit und Recht¬ schaffenheit in jeder Beziehung von ihm gefordert. Ferner muß der¬ selbe eine reine, gut leserliche und ziemlich schnelle Handschrift besitzen und überdies ein guter, verläßlicher Rechner sein. Nicht minder wichtig sind für einen Einnehmer folgende Eigenschaften als uner¬ läßliche Postulate: Nüchtern, gesetzt, nicht leidenschaftlich, jähzornig oder aufbrausend, höflich gegen die Parteien, dabei jedoch ernst und nicht geschwätzig, das größte Schweigen über die Einnahmen zu be¬ obachten, gleichviel ob dieselben gering oder bedeutend seien. Die Untergebenen sind höflich aber mit allgemessenem Ernste zu behandeln, sie dürfen sich gegen dieselben keiner unerlaubten Protektionen im Dienste erlauben und ebenso wenig sie als Privatdiencr zu verwenden. 83 8- 83. Die Einnehmer sind verpflichtet, mit der Manipulation in den frühesten Morgenstunden in Winterszeit selbst vor Tagesanbrüche zu beginnen und die Parteien so schnell als möglich abzufertigen. 1. Die Anmeldungen oder Erklärungen sind nach der Reihe und Folge in das Register - Jnxta einzutragen, wenn es sich um eine Versteuerung handelt, die entfallende Gebiihr nach dem Tarife zu be¬ rechnen, dann die korrespondirende Verstenerungs-Bvllete auszufertigen und der Partei gegen Einhebung der Gebühren auszufolgen. 2. Kleine Quantitäten steuerbarer Gegenstände, wovon die Ab¬ gabe einen Gulden nicht übersteigt, sind in der Regel mit Valor- Bolleten zu quittiren. 3. Bei Transito-Gütern, wofür die entfallende Verzehrungs- Stcuer-Gebühr beim Eintritte deponirt wurde, die Partei aber das zum Austritte bestimmt gewesene Transito-Gut gar nicht oder nur einen Theil desselben wieder ausführt, ist von der in der Stadt verbliebenen Waare, im Falle das Transiw-Gut ganz in der Stadt geblieben ist, die im Transits-Register depositirte Gebühr daselbst ordnungsmäßig zu ver¬ rechnen, wenn aber nur ein Theil desselben zum Consummo in der Stadt verblieb, so ist nur von dem nicht ausgesühcten Theile die tarifmäßige Gebühr ins Consummo-, respektive ins Valor-Register zu übertragen und gehörig zu verrechnen. 4. Diejenigen Güter, welche zur Durchfuhr durch die Stadt erklärt werde», sind im Transits Register zu verbuchen und soll der Grundsatz nicht außer Acht gelassen werden, daß jede Partei die ent¬ fallende Verzehrungs-Steuer-Gebühr beim Eintritts-Amte depositiren soll. Nur de» Herren Pachtungs-Direktoren ist das Recht Vorbehalten, die als verläßlich bekannte und vertrauenswürdige Parteien davon zu entheben. Die Einnehmer, welche gegen diese Regel eigenmächtig han¬ deln, sind im Falle einer Uneinbruiglichkeit der Bcrzehrungs-Steuer- Gcbühren verpflichtet, solche der Pachtung zu ersetzen. 5. Die Einnehmer sind verpflichtet, bei Maaren, die nur theil- weise bei der Ausfuhr zur Abschreibung gelangen, solcher Abschrei¬ bungen alle Ziffernansätze zugleich mit Buchstaben zu schreiben, damit den so geläufigen Korrektionen oder Radirnngen der Bolletcu vor- gcbeugt werde. Mit Beachtung dieser Vorsicht wird mancher Spitz- findigkeit von Seite der Parteien begegnet, welche bei bloßen Zisfcrn- ansätzen in verschiedenen Arten vorkommen können und auch thal¬ sächlich vorkommen. 6. Die Einnehmer haben endlich, so viel als sie vom Amts¬ lokale aus bei ihrem Schreibgeschäfte beobachten können, den Augen¬ merk aus die die Mauthgebnhrcn einhebendeu Aufseher zu richten, ob 6» 84 sie die eingehobenen Gebühren stets entsprechend in die Mauthbüchse einlegen und die Mauthgebühren stets entgegen im richtigen Betrage eintragen. Die Mauthgebühren sind jede Stunde im Mauthbüchel zu summiren und das Geld ans der Büchse zu nehmen und von Stunde zu Stunde stets entgegen in den Stunden-Register einzutragen, nur in den Abend- und Nachtstunden, wo die Passage der Wägen gering ist, werden die Mauthgebühren summarisch in den Stunden-Register eingetragen und sodann alle 24 Stunden im Stunden-Register summirt. Dem betreffenden Aufseher, dem die Mautheinhebung über¬ tragen wird, ist ein angemessener Betrag in Kupfer-Scheidemünzen zur Verfügung zu stellen, damit der betreffende Aufseher in die Lage versetzt werde, wenigstens einen Guldeu auswechseln zu können. 8 84/ Rücksichtlich der Geldabfuhren und des Rechnungsabschlusses ist sich stets nach den diesialls gegebenen Anordnungen des jeweiligen Verzehrungs-Steuer- Direktors zu halten; nachdem die Gefällsgesetze diesfalls keine bestimmten Normen vorschreiben und dem jeweiligen Direktor überlassen bleibt, die Sache nach seiner Einsicht und Gut¬ achten einzurichten deshalb sei hier nur von dem Register-Abschlüsse erwähnt: 1. Jede Blattseite eines Registers, wenn sie beschrieben ist, werden die Geldbeträge addirt und die Summe am untersten Ende derselben angesetzt; ist das ganze Register vollgeschrieben, so wird auf der letzten Seite am Rücken die Rekapitulation gemacht und die Geldsummen von allen Seiten in die Rekapitulation übertragen, welche Beträge gehörig zu summiren sind. 2. Am Schlüsse eines jeden Monats ist im letzten Register einer Gattung am Umschlagsbogen das Summarium zu entwerfen und in dasselbe von allen Registern einer Register-Gattung die Re¬ gister-Summen chronologisch einzntragen und so die Hauptsumme einer Register-Gattung zu bilden. 3. Auf diese Weise werden alle Register-Gattungen abgeschlossen und auch bei jeder Register-Gattung, wenn mehrere Register von einer Sorte zur Verwendung kommen, das Hauptsummarium gemacht. 4. Ueberdies wird noch eine Monats-Rechnung Uber sämmt- liche Einnahmen, welche im Laufe eines Monats vorgekommen find, als die Verzehrungs-Steuer sammt den jeweilig bestehenden Landes¬ und städtischen Zuschlägen, Weg- und Pflastcrmaurh, Brückenmauth- Gebiihr, Standgeld, Waggebnhr, Lagerzins und welche Gebühren noch Vorkommen können. 85 5. Ferner kommen die Auslagen und geleisteten Zahlungen, dann die s. vonto-Abfuhren in die Rechnung, welche fpeziffizirt an¬ zugeben und mit den Beilagen als Quittungen, saldirte Rechnungen u. s. w. zu belegen sind 6. Die Gelder sind zu sortiren, die Bank- oder Staats-Noten sollen geebnet sein, dieselben müssen nach ihren Werthen, und zwar jede Gattung besonders, in Pakete unter Schleifen gelegt und auf jeder Schleife die Anzahl und der Werth derselben mit Tinte ange¬ setzt werden; die 1 fl.-Noten müssen zu 100 Stück unter einer Schleife gelegt und ebenfalls mit Angabe der Stückzahl und der Werth derselben angegeben werden, z. B. „100 Stück nist.— 100 ft." oder „100 Stück übst. — 500 fl." u. s. w. Das gemünzte Geld ist in die Säckel zu füllen, zu verbinden und bei jedem unter dem Spagat¬ verband ein Papierstreifen zu unterlegen; auf dem unterlegten Papier¬ streifen ist die Anzahl der Münzstücke und der Werth derselben an¬ zusetzen, z. B. 500 Stücke ö. 1 fl — 500 fl.; die Geldschleifen und unterlegten Papierstreifen sind von dem für das Zählen des Geldes Verantwortlichen Individuum zu unterschreiben. Ueber alles zur Abfuhr gelangende Geld ist eine Münzliste beizulegen. Was hier über die Geldabfuhren gesagt wurde, gilt sowohl für die Linien-Aemter, wie auch für die am offenen Lande bediensteten Pachtungs-Angestellten, die zu Folge ihres Dienstverhältnisses sich mit Geldabfuhren zu befassen haben. V. HauMiick. Weg-, Brücken- und Ueberfahrls - Mauthvorschriften. Einleitung. Als Grundlage der gegenwärtigen Weg-, Brücken- und Fährten* Mauthvorschriften ist das in Folge allerhöchster Entschließung vom 30. Dezember 1820 erflossene Hostämmerdekret vom 17. Mai 1821 anzusehen, womit die früher bestandenen Aerarial-Weg- und Brücken« mauth-, dann Ueberfuhrs-Gebühren auf Conventionsmiinze umgcsetzt und die aufrecht erhaltenen Mauthbefreinngen bekannt gegeben wurden. Die erwähnten Bestimmungen traten in den wiedereroberten ob der ennsischen Landestheilen (im Salzburger und Jnnkreise, dann 86 in den Parzellen des Hausruckkreises) mit 1. November 1824, in den übrigen deutschen Provinzen aber bereits mit 1. Juli 1821 in Wirk¬ samkeit. (Ob der ennsisches Regierungs-Cirkulare vom 11. Oktober 1824, Z. 22832, und 28. Mai 1821, Z. 9830. Niedcrösterr. Regie- rungo-Zirkulare vom 24. Mai 1821. 1. Ällgrmeine Bestimmung. Gegenstand der Mauthcntrichtung. 8. i. Tie Weg- und Brückenmauth >vird für Zugvieh in der Be¬ spannung und für Triebvieh; die Ueberfahrts-Mauth für ebenselbe sowie iür die eine Aerarial - Ueberfahrt benützenden Menschen ein¬ gehoben. Die Mauthpflicht eines Fuhrwerkes hängt nicht davon ab, ob das letztere beladen sei oder nicht, sondern es richtet sich die Mauth¬ pflicht bei Fuhren nach der Anzahl des vorgespannten Zugviehes, wie auch vom Zugvieh außer der Bespannung und vom Triebvieh. lErk. d. V. G. H. v. 4. Jänner 1881, Nr 972. II. Bcstimmnngcn bänglich der Wegmauth. Ausmaß der Wcgmauthgcbühr. 8- 2. Die Wegmauth wird iür Zugvieh in der Bespannung, und zwar ohne Unterschied der Gattung des Fuhrwerkes mit zwei (2) Neukreuzern, für Zugvieh außer der Bespannung und für schweres Triebvieh mit Einem 1) Neukreuzer und iür leichtes Triebvieh mit einem halben ( /,) Nenkreuzer vom Stück und für eine Meile be¬ messen. (Kais. Vdg. v. 15. August 1858, B. Bl. Nr. 39). Bei nach dem I. Jänner 1876 neu zu bemautheuden Objekten sind die mit der kaiserl. Verordnung vom 15. August 1858 für Eine Meile festgesetzten Mauthgcbübren für Acht Kilometer zu entrichten. Die für die Wegmauthstationen festgesetzten Mauthgebllhren werden auch für die Zukumt im dermaligen Ausmaße eingehoben. (Vdg. der Min. des Hdi. und der Fin. v. 3. Juli 1875, Z. 19711, R. G. Bl. Nr. 106.) Die vorstehende Verordnung, womit der Maßstab zur Fest¬ stellung der ärarischen Mauthgebühren bei den neu zu bemautheuden 87 Objekten normirt wurde, findet in Fallen, wo es sich um Landes- straßen handelt, keine Anwendung. (Erk. d. V. G. H v. 3. Sept. I87S, Nr. 549) Unter schwerem Triebvieh werden Pferde, Ochsen, Stiere, Junzeu, Terzen, Maulthiere und Esel, unter leichtem Triebvieh Kälber, Schafe, Ziegen und Borsten¬ vieh verstanden. Zugvieh außer der Bespannung und Reitpferde werden wie schweres Triebvieh behandelt. (Hfk. Dek. vom 17. Oktober und 27. Dez. 1821, Z. 32817 und 47950, uiedcrösterr. Reg. Zirk. v. 20. Dezem¬ ber 1821.> Mit Ausnahme der Kälber sind junge Triebstiicke (z. B Füllen, Ferkel, Lämnier, Kitze), welche mit oder ohne dem Mutterthiere die Schranken passireu, in Absicht auf die Abnahme der Mauthgebühr gleich den erwachsenen Thiereu derselben Gattung zu behandeln. (Fin. Min. Dek. v. 18. Juli 1857, Z. 17744/326, V Bl. Nr. 31.) Vieh, welches getragen oder gefahren wird, kann als Last oder Fracht der Weg- und Brückcnmanthentrichtung nicht nnterzogen wer¬ den, da die Entrichtung der Mauthgebühr die Benützung der Straße oder Brücke nebst der Betretung des Schrankens zu Grunde hat. (Hfk. Dek. v. 6. September 1830, Z. 30031. Art der Einhelmng und Bezeichnung desselben. Verpflichtung zur Mauthentrichtuag. 8 3' Der Ort, wo die gesetzlich bestimmte Mauthgebühr zu ent¬ richten ist, wird durch einen Mauthschraukeu bezeichnet und nur die Betretung des Mauthschraukens und das Passireu durch denselben bietet den gesetzlichen Titel zur Abforderung der Wegmauthgebiihr dar, weshalb auch jene Parteien, welche ans ihrem Wege zu keinem Mauthfchrankcn gelangen, zu keiner Zahlung verhalten werden können. Die Aufstellung der MautheinhebungSpunkte, mithin auch die Verlegung des Mauthschrankcus ist dem freien Ermessen der Finanz¬ behörden überlassen. (Erk. d. V. G. H. v. 19. Dez. 1882, Nr. 1597.) Die staatlichen Behörden verletzen somit dadurch kein Gesetz, daß sie einen von dem Bezirksausschüsse selbständig versetzten Mauth- schranken an die frühere Stelle zurückversetzen, wenn der Bezirksaus¬ schuß bei Bestimmung des Ortes, wo eine Mauth zu entrichten ist, nicht nach Maßgabe der ertheilten Mauthbewilligung, folglich nicht mit Beachtung der beantragten und genehmigten Mautheinhebungs- Puukte vorgeht. (Erk. d. V. G. H. v. 8. August 1877, Nr. 115.) 88 Es ist für jede Stano» nur eine Gebühr berechnet. Diese Gebühr ist bei Betretung des Schrankens von Jedem zu entrichten, der nicht gesetzlich befreit ist, und zugleich ohne Unter¬ schied der Richtung, in welcher der Schranken passirt wird, und ohne Rücksicht auf die vor Betretung desselben zurückgelegte Wegstrecke. Die Brnckenmauth-Gebnhr ist zu entrichten bei Brücken 1. Klasse, s. Klasse, s. Klasse. 1. von jedem Stück Zugvieh in der Be¬ spannung uilt.2 4 6 2. von jedem Stück Tragvieh und schwe¬ ren, Triebvieh mit.I 2 3 3. vom leichten, kleinen Triebvieh mit . '/.^ i Ih'z Neukreuzer. (Kais. Vdg. v. 15. August 1858, V. Bl. Nr. 38.) Das k. k. Finanzministerium hat im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern bestimmt, daß an den Grenzbrücken in Brannan und Schärding (Ober-Oesterreich) von kleinem Triebvieh die Brückenmauth mit der halben Gebühr der mit der kaiserl. Verord¬ nung vom 15. August 1858 (R. G. Bl. Nr. 124> sür Brücken 3. Classe von jeden, Stück festgesetzte Gebühr von 1'2 kr. die mit ^Kreuzer einzuhebcn ist, wobei in Fällen, in denen die Gesammtgcbtthr, die ein Abgabenpflichtiger zu entrichten hat, Einen Neukreuzer nicht er¬ reicht, jedoch einen halben (°/,„) Neukreuzer übersteigt, ein ganzer Neukreuzer, wenn aber die Gesammtgebühr einen halben Neulreuzer nicht erreicht, ein halber Neukreuzer zu entrichten ist. (Fin. Min. Erl. v. S. November 1875, Z. 29790.) Allgemeine Vorschrift. 8. 12. Die Bestimmungen, welche im Z. 3 in Bezug auf die Weg- mauth enthalten sind, gelten in solchem Falle auch bezüglich der Brückenmauth. IV. LchimliillNgm bezüglich der Äcrarial-Urbert'ahrten. Ausmaß der Ucbcrfuhrs-Gcbiihr. s. 13. Für Aerarial-Ueberfahrten, welche statt der Brücken gewöhn¬ lich bestehen, wird die Gebühr im Allgemeinen nach dem für Brucken festgesetzten Mauthtarise bemessen, jedoch mit folgenden Abweichungen: 96 a) Schon bei Ueberfahrten über Flüsse von weniger als zehn Klafter Breite ist die Gebühr, wie sie für die Brücken der ersten Klasse bestimmt ist, zu entrichten; b) jede Person ohne Unterschied hat bei einer Ueberfahrt über Flüsse von nicht mehr als zwanzig Klafter Breite die Gebühr von 2 Neukreuzer, über Flüsse von mehr als zwanzig, aber nicht über vierzig Klafter Breite, 4 Neukreuzer, über Flüsse von mehr als vierzig Klafter Breite aber 6 Neukreuzer zu entrichten Jede Per'ou mit einem Zieh- oder Schubkarren hat die Ge¬ bühr im doppelten Ausmaße zu bezahlen. Hfk. Präs. Dek. vom 17. Mai 1821, Z. 996; 17. Dezember 1821, Z. 47950; Hfk. Dek. vom 10. Jänner 1824, Z. 1928; vom 27. März 1824, Z. 6212; vom 14. Dezember 1827, Z. 49295 und 6. Juli 1832, Z. 26974; 12. September 1855, Z. 41419/2210, B. Bl. Nr. 46, Anhang.) Aus Anlaß des vorgekommenen Falles, daß bei einem von den Frequentanten einer Jnfanterie-Equitation in Gemeinschaft vor¬ genommenen ausgedehnten Ucbungsritte von einem Mauthpächter die Mauthgebühr gefordert worden ist, wurde in Erinnerung gebracht, daß auch Z. 4 lit. i. der Mauthvorschriften vom Jahre 1821 und nach Inhalt des diese Bestimmungen erläuternden Hofkammer-Dekre¬ tes vom 14. Dezember 1827, Z. 49295/2972, die Fahr- und Reit¬ pferde der Truppen und Offiziere, wenn diese im Marsche sind, auch 101 außerhalb des Bequariicrungs - Bezirkes und ohne Rücksicht aus die Entfernung die Mauthbefreiung anzusprechen haben. Offiziere, welche beordert sind, einen UebungSritt zu machen, ausgesendete Truppen zu inspiziren oder für solche ein Terrain zu rekognosziren, sind als im Marsche begriffen anzusehen, jedoch ist in diesen Fällen die mauthfreie Behandlung an die Bedingung zu knü¬ pfen, daß sich Offiziere bei solchen Gelegenheiten erforderlichen Falles über die erhaltene dienstliche Ordre auszuweisen vermögen. (Fin. Min Del- v. 2. Oktober 1871, Z. 22728, V. Bl. Nr. 36; vom 22. Juni 1858, Z. 30610/64!, V. Bl. Nr. 28, und 24. März 1859, Z. 14362/240, V. Bl. Nr. 16.) In Ergänzung des obigen Finan;-Ministerial-Erlasses Z 22728 ax 1871 wurde vom Finanz-Ministerium bedeutet, daß zu den Jn- spizirungsritteu auch jene der zur Beiwohnung von Truppen-Manö- vern beorderten O fiziere, und zu den Terrain-Rekognoszirungen auch die Terrain-Aufnahmen, Triangulirungen und Mappirungen zu zählen sind bestehenden Privatmauthen nicht entzogen werden. (H k. Präs. Tel. vom 17. Mai 1821, Z 996; H kz. V. vom I I. Juli 1822, Z 18771: Hk. Dck. vom 2V. August 1822, Z. 28188; vom 29. Mai 1826, Z. 19839-763; vom 13.' August 1828, Z. 33360; v. 29. Dez 1828, Z. 52411; 6. Juli 1830, Z. 18699; v. 21. Febr. 1838, Z 6^24, und Fin. Min. Tek vom 21. Jänner 18.54, Z. 990/66, V. Bl. Nr. 7; Fiu. Miu. Dek. vom 20. März 1861, Z. 7374/117, V. Bl. Nr 15.) Aus Anlaß einer gestellten Anfrage, in weichem Umfange die Wirthschaftsfuhren, welche von Bewohnern anderer Orte, als des Maulhortes vorgeuommen werden, die Mauthbesreiung genießen, wenn aus ihrem Zuge nebst der Wegmauth auch eine Brnckenmanth, u. z. erstere mit letzterer vereint au einem und demselben Schranken oder jede für sich an einem eigenen Schranken eingehobcu wird, wurde bemerkt, daß die Wirthschaftsfuhren, das Vorhandensein aller Bedingungen der Mauthbesreiung vorausgesetzt, im Falle, als Weg- und Brückenlnauth an den zuerst betretenen Schranken vereint eingehobeu wird, die Mauth'rciheit bezüglich beider Mauthgebührcn zu genießen haben, wogegen in jenem Falle, wenn die Wegmauth von der Brnckenmauth getrennt eingchoben wird, die gedachten Fuh¬ ren nur beim ersten Schranken, den sie betreten, mag dieser nun der Weg- oder der Brückenmauthschranken sein, srei zu behandeln sind, beim zweiten Schranken aber der Mauthpflicht unterliegen. (Fin. Mm. Erl. vom 26 Oktober 1871, Z. 28445.) RUcksichtlich der Zuckerrübenttchren wurde aus Anlaß vorge- kommener Rekurse bedeutet, daß nach dem Wortlaute des ß. 4 o, Absatz 3 des Mauthuormales vom Jahre 1821 iP. G. S. vvm Jahre 1821, psZ. 139) Fuhren, womit eigenes Baugut und die Fechsung vom Felde oder Holz aus dem Walde zum eigenen Bedürfe in den Mauthort mit eigenem oder im Mauthorte gemiethetem Zugvieh ge¬ führt wird, mauthsrei sind. Offenbar kann der Ausdruck „zum eige¬ nen Bedarfs" auch dann, wenn man ihn nicht ans die Holzfuhren IlS beschränkt, sondern auf die Fechsung ausdehnt, nicht so verstanden werden, daß Fuhren, womit z. B Getreide vom Felde eingefiihrt wird, nur insoweit mauthfrei seien, als dieses Getreide zum eigenen Verbrauche des Wirth fchaftsbesitzers bestimmt ist. Wenn letzterer einen Theil jenes Getreides, welches er als eigenes Baugut vom Felde mauthfrei in feine Scheuer eingeführt hat, später, nachdem er es ausgedroschen hat, ans dem Mauthorte ans den Markt führt und dabei den Lokalschranken passiven muß, so hat er für diese Fuhr als Jndustriefuhr die Mauth zu entrichten. Sosern sonach die Partei die Runkelrüben als eigenes Bau¬ gut unmittelbar vom Felde (nicht nach vorläufiger Aufbewahrung in einem Maierhoiel in ihre, im Manthorte befindliche Zuckerfabrik mit eigenem oder im Mauthorte gemietetem Gespanne einführt, uin diese Rüben in der eigenen Fabrik zu verarbeiten, so sind solche Fuhren beim Lokalschranken des Mauthortes als Wirthschaftsfuhrcn mauthfrei, weil die Rüben zum eigenen Bedarf, nämlich zum Fabri- kationsbedars (zum Gewerbsbetriebe und als eigenes Bangut un¬ mittelbar vom Felde eingefiihrt werden. (Fin Min. Erl. v. 26. Febr. 1870, Z. 1920, und vom 6. Mai 1873, Z 10189; Erk. d. V. G. H. vom 2. Mai 1879, Nr. 181.) Rücksichtlich der Bierfuhren wurde anläßlich einer vorgekom¬ menen Beschwerde mit Hinweisung auf den Wortlaut des oben be¬ zogenen H 4 o, Absatz 3, des Mauthnormales vom Jahre 1821 er¬ kannt, daß Fuhren, mittelst welcher das erzeugte, in einem außer¬ halb des Mauthschrankens im Mauthorte gelegenen Lagerkeller abge¬ lagerte Bier aus diesem Keller in die innerhalb des Mauthschrankens gelegenen Gewerbslokalitäten zugesührt wird, somit die nämliche Waare im Orte hin- und hergeführt wird, mauthfrei sind. Von dieser Wegmauthbefreiung am Lokalschranken wurden Jn- dustrialfuhren ausgenommen und als solche Fuhren nach dem Manth- normale jene Fuhren erklärt, mit welchen Produkte, als Körner, Heu, Stroh u. s. w. oder Fabrikate zum Verkaufe aus dem Orte anders wohin verführt werden. (Erk. d. V. G. H. vom 20. Mai 1879, Nr. 494, und vom 3. Oktober 1882, Nr. 1511.) Die Bestimmung des H. 4, lit. o, Abs. 3, der Mauthdirekti- ven vom Jahre 182l bedingt zur Mauthbefreiung der Gcwerbe- fuhren vor Allem, daß derjenige, welcher die Befreiung beansprucht, in dem Orte der Versendung der Waare zur Appretur, Gewerbe¬ treibender, u. z. ein solcher sei, welcher sich mit der Erzeugung der Waaren beschäftigt. Es geht dies aus der Bedingung für die Mauth¬ befreiung der Gewcrbefuhren hervor, daß derjenige, welcher die Mauthbefreiung anspricht, vermöge (der Beschaffenheit) seines Ge¬ werbes genöthigt sei, Fabrikate einer Appretur zu unterziehen. Diese 8* I1K Annahme ist schon aus dem Grunde naheliegend, weil die Appretur der Fabrikate für den Erzeuger ein Glied in der Reihe jener Arbei¬ ten ist, welche nothwendig sind, um das Fabrikat fertig zu stellen und zur kaufrechten Waare zu machen; der Handelsmann hingegen regelmäßig sich mit fertigen Fabrikaten > kaufrechte Waare) befaßt. Bei der Auffassung der zitirten Stelle der Mauthdirektiven können im Falle, daß das Rohmaterials aus dem Mauthorte in eine Gewerbeunteruehmung geführt, und das aus dem ersteren verfertigte Fabrikat in den Mauthort cingeführt wird, die letzteren Fuhren nicht als mauthfrei angesehen werden, weil diese Fuhren Jndustrialfuhren sind, mittelst welcher fertige Waare zum Verkaufe aus dem Erzeu¬ gungsorte in den Mauthort geführt wird. Bei der oben erörterten Rechtsanschauung ergibt sich auch noch weiter von selbst, daß Fuhren, welche Waaren aus dem Mauthorte nach zum letzteren nicht gehörigen Gewerbeunternehmunqen schaffen, und von letzteren leer in den Mauthort zurückkehren, nicht als mauth- freie Gewerbesuhren angesehen werden können. (Erk. d. V. G. H. vom 6. Oktober 1880, Nr. 878.) Zu den mauthfreien Wirthschaftsfuhren gehören im Sinne des Mauthnormales vom Jahre 1821 auch Fuhren, welche behufs Ver- werthung der Erzeugnisse eures Gewerbes unternommen werden. (Erk. d. V. G. H vom 18. Jänner 1883, Nr. 1631.) Der Ausdruck Wirthschaftsfuhren kann (nach der allgemeinen JnterpretaiionSregel wornach Begünstigungen und Ausnahmen nicht ausdehnend interpretirt werden sollen) nur auf solche Fuhren, die unmittelbar beim Betriebe der Boden- und Waldwirtschaft nothwen¬ dig sind und verrichtet werden, bezogen und nicht auch auf Fälle ausgedehnt werden, in welchen cs sich nicht um Uebersühruug von zur Bearbeitung des Bodens und Bestellung der Feldwirthschaft er¬ forderlichen Artikel, nicht nm Einbringung der Bodenprodukte n.dgl., sondern darum handelt, daß sich der Eigenthümer der Wirthschaft oder seine Bediensteten zur Nachsichtspflege bei der Land- und Wald- wirthschaft oder zur Vornahme von Berkaufsakten auf das Feld oder in den Wald begeben. (Erk. d. V. G. H. vom 2. Mai 1879, Nr. 481, 8. Oktober 1879, Nr. 581 und 3. Oktober 1881, Nr. 1511.) Die Mauthbefreiung haben auch die ungarischen Grenzbauern, welche in Oesterreich Grundstücke eigenthümlich oder pachtungsweise besitzen und ihrer Bewirthschaftung wegen den Mauthschranken des diesseits der Grenze gelegenen Ortes betreten müssen, zu genießen. (Hsk. Dek. vom 22. November 1828, Z. 48640.) Bezüglich der Mühlfuhren wurde erklärt, daß, da Wirth¬ schaftsfuhren zum Betriebe einer Wirthschaft oder eines Gewerbes von den eigentlichen Gewerbs-, d. i. Jndustrialfuhren zu unterschei- 117 den und nur erstere beim Vorhandensein der festgesetzten Bedingungen beim Lokalmauthschranken mauthfrei zu behandeln sind; folglich u) wegen Getreide als das Eigenthunr eines Einwohners des Mauthortes durch eigene oder im Mauthorte gemiethete Zug- thiere über den Mauthschranken in eine zum Mauthorte kon- skribirte Mühle zum Vermahlen und das Mehl als Eigen- thum desselben Einwohners zu dessen Wirthschaftsgebrauch zurückgebracht wird, ohne Unterschied, ob die im Mauthorte gemiethete Fuhrgelegenheit Eigenthum des Müllers oder eines Dritten ist, solche Fuhren als Wirthschaftsfuhren schlechtweg oder als Wirthschaftsfuhren zum Gewerbebetriebe mauthfrei sind, daß dagegen b) wenn der Müller sich damit befaßt, Getreide, dessen Eigen- thümer er ist, zu vermahlen und das Mehl zu verkaufen, jene Fuhren, womit das Getreide in die Mühle und das Mehl zurückgebracht wird, als Jndustrialfuhren der Mauthentrich- tung unterliegen. (Fin. Min. Del. vom 21. Februar 1860, Z. 2440/40, B. Bl. Nr. 11, Anhang.) Da übrigens die in dem Absätze a vorkommenden Worte „zum Mauthorte konstribirte" Anlaß zu dem Zweifel gegeben haben, ob die dort erwähnten Mühlfuhreu nur daun mauthfrei sind, wenn die Mühle zum Mauthorte konskribirt ist, so wurde erklärt, daß es auf diesen Umstand keineswegs, sondern nur darauf ankommt, daß die Mühle in solcher Nähe gelegen sei, daß ans dem Wege dahin nur Ein Mauthschranken berührt werde. (Fin. Min. Del. vom 23. Juni 1860, Z. 30554/570, V. Bl Nr. 34. Anhang.) Rücksichtlich der Holzfuhren wurde erinnert, daß im Sinne der bestehenden Mauthvorschriiten nur jene Holzfuhren als mauthfreie Wirthschaftsfuhren zu betrachten sind, womit ein Bewohner des Mauthortes mit eigenem oder im Mauthorte gcmiethetem Zugvieh zu seinem Gebrauche Holz aus u) dem eigenen, oder b) gepachteten Walde, somit als Erzeugniß der eigenen Wirthschaft, oder o) aus dem Gemeiudewalde, oder endlich ä) das aus einem fremden Walde in Folge eines ihm zustehenden dinglichen Rechtes bezogene Holz zusührt. Es ist jedoch im Falle e) die Mauthfreiheit an die Bedingung geknüpft, daß der das Holz beziehende Bewohner des Mauthortes Miteigenthümer oder Milnutznießer des Gemeindewaldes sei. Diese Bedingung ist in dem Falle als vorhanden anzusehen, wenn der Bezug des Holzes aus dem Walde unentgeltlich oder sofern hiesür irgend ein Betrag entrichtet werden muß, bloß gegen Vergütung gewisser, auf gemeinschaftliche Rechnung der Gemeinden bestrittenen Vorauslagen für das Holzschlagen u. s. w stattfindet, IIS nicht aber, wenn das Holz um allgemein für Jedermann festgesetzte Tarifspreise erkauft worden ist. Bei jenen verpachteten Mauthstationen, bei welchen bisher in Folge spezieller Entscheidung für die unter lit. ck erwähnte Holzfuhr aus Servitute Waldungen die Mauth eingehoben wurde, hat die dem¬ selben zugestandene Mauthfreiheit erst mit dem Beginne der nächsten neuen Pachtperiode in Wirksamkeit zu treten. Die Bestimmungen hinsichtlich der den Wirthschastsfuhren der Bewohner anderer Orte, welche jenseits des Mauthschrankens eigen- thümliche oder qcpachteie Grundstücke besitzen, zustehenden Mauth¬ freiheit gelten auch von den unter a, k, o und ä erwähnten Holz¬ fuhren. (Fin. Min. Dek. vom 17. Juli 1861, Z. 24050/378, V. Bl. Nr. 33.) Die Fuhren, welche zur Nachsicht beim Landwirthschaitsbetriebe unternommen werden, unterliegen der Mauthenrrichtnng. (Hfl. Dek. v. 21. August 1822, Z. 31809, und 5. Dezember 1823, Z. 49238.) So sind auch die Fuhrleute, welche die Wirthschastsfuhren leiten, eine Ueberfuhrgebühr zu zahlen nicht schuldig, dagegen kann, außer solchen Leitern von Wirthschastsfuhren, Fußgehern im Allge¬ meinen, welche sich des Wirthscha'tsbetriebes wegen überführen lassen, die Befreiung von der Zahlung der Ueberfuhrsgebllhr nicht zugestan¬ den werden. (Hfk. Dek. vom 17. November 1828, Z. 4 2361.) Den Bewohnern der Gemeinden Attersee und Ramsau wurde die Mauthfreiheit am Mauthschranken zu Au hinsichtlich der Fuhren mit Tannenreis oder Sägespänen, insoferne diese Gegenstände zur Viehstreu verwendet werdens dann der Fuhren von Brennholz und Bauholz zum eigenen Bedarfe, ferner den Fuhren mit sogenanntem Hofkorn und Deputatsalz, wenn diese speziell bezeichneten Fuhren mit Zertifikaten der Ortsobrigkeit und respektive des Hallstätter Kasten¬ amtes vorschriftsmäßig begleitet sind, die Mauthfreiheit bewilligt, wogegen jede andere Gattung von Fuhren der erwähnten Gemeinden nach Aussee und zurück der gesetzmäßigen Mauthentrichlung zu unter¬ ziehen ist. (Fin. Min. Dek. vom 9. März 1849, Z. 6202.) Fuhren, wodurch sich Private und Wirthe den von Wein- Güterbesitzern erkauften Prafchlet, von diesen letzteren selbst zur Ein¬ kellerung und zum weiteren Absätze znführen lassen, sind von der Entrichtung der Mauthgebuhren nicht befreit, da die Manlhbcfreiung nur jene Praschletfuhren (vstt.urs cki Zrasxatto) zu genießen haben, wodurch Weinerzengnisse von den Weinerzeugern selbst auf ihre eigene Rechnung und ohne auffallende Kennzeichen eines beabsichtigten Ge¬ werbebetriebes zur Einkellerung eingeführt werden. lHlk- Dek. vom 20. November 1822, Z. 45462/1794.) 119 Bon der unter Absatz a, d, e bemerkten Mauthbefrciung am Lokalschranken sind jedoch ausgenommen alle Jndustrialfnhren; das heißk solche Fuhren, mit welchen Produkte, als: Körner, Heu, Stroh etc. oder Fabrikate zum Verkaufe ans dem Orte anders wohin verführt werden; dann Fuhren, welche von den umliegenden Ortschaften Viktualien, Holz und derlei Bedürfnisse in einen mit einem Manth- schranken geschlossenen Ort auf den Markt oder sonst zum Absätze bringen. Die letzteren Fuhren müssen die Wcgmauth anch dann zahlen, wenn sie nm nämlichen Tage wieder hinausfahren. (Hit. Präs. Dek. Vom 17. Mai 1821, Z 996.1 Ebenso unterliegen jene Wirthschaftssuhren, worauf mauth- pflichtige Artikel aeladeu sind, dcr Mautheutrichtuug. (H k. Dek. vom 17. Juli 1824, Z. 2693"!.) Fuhren mit Eie, welches k ie Bewohner eines Mauthortes zum Betrieb ihres Gewerbes uöthig haben, wurden als solche erklärt, welche nicht unter die Wirthschasts- oder Gewerbssuhreu zu zählen sind, und daher keinen Anspruch auf Mauthfreiheit haben. (Fiu. Min. Dek. vom 31. Oktober 1854, Z 42699/2257, Anhang zum V. Bl. Nr. 82.1 Fuhren der Wascumeister, woniit todte Thiere transportirt werden, sind mauthpflichtig. (Fin. Min. Dek. vom 3. Juli 1862, Z. 15850 128, Beilage Nr. 2, der östcrr. Finanz-Landes-Direktion znm V. Bl. 1862.) 22. Die Insassen von Leopoldau genießen, gemäß dem Ver¬ gleiche vom 27. Jänner 1579, beim Mauthschranken am Tabor die Brückenmauthireiheit in folgenden Fällen: n) Wenn sie erwiesenermaßen 'ür sich und ihre Rechnung etwas Uber die Brücke führen oder treiben, was am ihren eigenen Wirthschaiten erzeugt wurde, es mag dieses ein Produkt der Bodenkultur ober der Viehzucht sein. Ii) Wenn sie etwas über die Brücke führen oder treiben, was sie zu ihrer Hamnothdurft gekauft haben. e) Wenn sie junges Borstenvieh zum Verkäme über die Brücke gegen Wien zu führen oder treiben. (Hfk. Dek. vom 16. Sep¬ tember 1836, Z. 36494.) 23. Am Lokälschrankeu und für den Mauthort selbst alle auf dem Grunde und Boden des Mauthortes genommenen Baumateria¬ lien, wozu auch Ziegel gehören. Sind die Bedingungen der im 8 4, lit. <>, Z. 4 des Mauth- normales vom Jahre 1821 vorhanden, so muß zugegeben werden, daß die Konzessionäre einer Eisenbahn beim Baue der Stations¬ gebäude in derselben Lage sich befinden, wie andere Ortsbewohner, die für ihre Zwecke, sei es Häuser, sei es Wirthschasts- oder Ge- 120 werbsetablissements zu errichten sich veranlaßt finden, daß daher auch bei diesen die Fuhren, mit welchen das auf Grund und Boden des Mauthortes gewonnene Baumaterials für den Mauthort selbst, resp. für die im letzteren aufzuführenden Gebäude am Lokalschranken mauthfrei sind. (Eck. d. V. G. H. vom 1. Februar 1882, Nr. 1287.) Als zum Mauthort gehörig ist derjenige Grund und Boden anzusehen, welcher ein Eigenthum der Ortsgemeinde oder einzelner Ortsbewohner, in beiden Fällen jedoch zum Mauthorte konskribirt oder in den Grundbüchern desselben eingetragen ist. (Hfk. Präs. Dek. vom 17. Mai 1821, Z. 996; Hfk. Dek. vom 2. Oktober 1826, Z. 42448, und vom 27. April 1856, Z. 13979/138, V. Bl. Nr. 19, Anhang.) 24. Alle Fuhren zum Baue und zur Erhaltung sowohl der Aerarial - Straßen als auch aller übrigen öffentlichen Straßen gegen Zertifikate, welche für die Acrarial-Straßen von der k. k. Provinzial- Baudirektion oder denjenigen Straßenkommissären, welche die betref¬ fende Straßenstrecke zu überwachen haben, für die anderen öffentlichen Straßen aber von jener Ortsobrigkeit, welcher die Leitung des Baues oder die Aufsicht für die Erhaltung obliegt, auszustellen sind. (Hfk. Präs. Dek. vom 17. Mai 1821, Z. 996; Hfk Dek. vom 10. Febr. 1825, Z. 5557; 6. und 18. Februar 1827, Z. 3S31 und 7379; 28. Mai 1828, Z. 22161; vom 30. April 1835, Z. 16743/917; vom 23. April 1843, Z. 8961/923). Ueber eine aus Anlaß eines besonderen Falles gestellte An* frage über die Behandlung der Fuhren mit Materiale zur Pflaste¬ rung der Städte in Absicht auf die Entrichtung der Weg- und Brückenmauthgebühren, wurde Folgendes bedeutet: Nur dann, wenn es sich um die Pflasterung von Strecken einer solchen durch eine Stadt ziehenden Straße handelt, welche als die Fortsetzung der Hauptstraße zu betrachte» ist, wodurch somit die Einfahrt und Ausfahrt einer Stadt in die kürzeste Verbindung ge¬ bracht wird, und die durch die Stadt führende und zu pflasternde Straße sich an dem einen und anderen Ende wieder an die Haupt¬ straße anschließt, daher auch nur einen Theil derselben bildet, sind die diesfälligen Fuhren mit Materiale zur Pflasterung gegen vor¬ schriftsmäßig ausgestellte Zertifikate weg- und brückenmauthirei zu behandeln. Da nun im Allgemeinen Fuhren zum Bane von Aerarial- und anderen öffentlichen Straßen gegen die vorgeschriebenen Zertifi¬ kate gesetzlich mauthfrei sind, so haben auch die zur Pflasterung der obbezeichneten Strecken verwendeten Fuhren den Anspruch auf dieselbe Begünstigung, weil hiebei kein anderer Unterschied eintritt. 121 als daß solche Strecken der eigentlichen Hauptstraße auf eine eigene Art gebaut und erhalten werden. Hieraus ergibt sich demnach, daß die Fuhren zur Pflasterung von Seiten- oder Nebengassen und Plätzen einer Stadt, welche sich nicht als eine Fortsetzung der Hauptstraße darstellen, aus die Mauth- befreiung keinen Anspruch haben. Die Durchführung der angedeuteten Maßregel kann keinen Schwierigkeiten unterliegen, da sich die Quantität des zur Pflasterung erforderlichen Materiales nach Quadratklaftern für eine gewisse Strecke sehr leicht erheben läßt, und nach diesem Ergebnisse die An¬ zahl der Fuhren, welchen auf Grund der vorschriftsmäßigen Zertifi¬ kate für die gegebene Strecke die Mauthbefreiung zukommr, ausge¬ mittelt werden kann. Es begründen demnach auch nur jene Zertifikate der Vor¬ stände von Stadtgemeinden einen Anspruch auf die Weg- und Briicken-Mauthsreiheit für Fuhren mit Pflastermaterial, auf welchen der Umstand, daß mit dem verführten Material eine die Fortsetzung der Aerarial- oder öffentlichen Straßen bildende Gasse oder Platz gepflastert wird, und daß die zu führende Quantität des fraglichen Materiales und deren Fuhrenzahl der Gesammtzahl der Qnadrat- klafter des zu pflasternden Weges entspreche, von der k k. Landes- Baudirektion oder von ihrem bezüglichen Bezirks-Ingenieur bestätiget ist. (Fin. Min. Dek. vom 12. August 1852, Z. 23915/1395, und vom 2. Oktober 1862, Z. 50002/845, V. Bl. Nr. 42.) 25. Alle Fuhren zu User-, Schutz- und Regulirungsbauten, welche zur Verhütung von Überschwemmungen im Konkurrenzwege vorgenommen werden müssen, gegen obrigkeitliche Zertifikate. (Hfk. Dek. vom 10. Dezember 1829, Z 42353.» 26. Alle Fuhren mit Feuerspritzen, Wasserladen und anderen Feuerlösch-Requisiten, wenn sie bei einer Feuersbrunst zu Hilfe kom¬ men und rückkehren. (Hfk. Dek. vom 25. Juli 1829, Z. 29242/ Kaiserliches Patent vom 10. Februar 1843.) 27. Alle Fuhren mit Baumaterialien zur Wiederaufbauung durch Feuer oder ein anderes Elementar-Ereigniß zerstörter Gebäude auf dem Lande gegen Zertifikate der Bezirksämter und in den Städten, wo dem Magistrate die politische Geschäftsführung über¬ tragen ist, gegen Zertifikate des Magistrates. Diese Begünstigung erstreckt sich auch auf den Käufer der Baustelle, bezieht sich jedoch bloß auf die Wiederaufbauung solcher Häuser im Jnlaude und kann keineswegs auch auf jene im Auslande ausgedehnt werden. (Hfk. Präs. Dek. vom 17. Mai 1821, Z. 996; 17. September 1825, Z. 87810; 2. Mai 1834, Z. 18380; Fin. Min. Dek. vom 7. Juni 1848, Z. 17168/1843; 19. Februar 1853, 122 Z. 46510/3346, und 28. November 1857, Z. 48054,901, V. Bk. Nr. 51./ 28. Alle Fuhren, mittelst welchen rohe Materialien zum Be- hu'e der Bearbeitung oder Brennstoffe für montanistisch konzessionirte Werke denselben zugesiihrt werden, sind in dem Orte, wo sich der Schranken befindet, aber nicht außer demselben, mauthfrei. (Hfk. Dek. vom 8 Mai 1840, Z 10161/374) Die den Fuhren mit Erzeugnissen aus den Aerarial - Berg¬ werken zugestandene Manthfreiheit wurde aufgehoben, wornach diese Fuhren ganz gleich mit den Fuhren solcher Erzeugnisse aus Privat- Bergwerken zu behandeln sind. 3. Das Gewicht der Ladung von Wägen mit weniger als 158 Milli¬ meter breiten Radfelgen darf bei einer Strafe von 10 fl. bei zwei¬ rädrigen 30 Wiener Zentner — 1680 Kilogramm und bei vierrädri¬ gen 60 Wiener Zentner — 3360 Kilogramm nicht übersteigen. Dem Fuhrwerke mit 158 Millimeter breiten Radfelgen bleibt übrigens die Nachsicht der halben Mauthgebühr noch ferner zugestanden. Im Grenzverkehre werden die aus Baiern nach Oesterreich kommenden vierspännigen Fuhrwerke mit 4 Zoll rheinischen Maßes (— 85 Millimeter) breiten Rädern auch bei einer Belastung über 60 Zentner —3360 Kilogramm unbeanständet zugelassen. 126 8- 4. Eine Aufnahme von den in den obigen drei Absätzen enthal¬ tenen Bestimmungen findet nur bei der Verführung solcher untheil- barer Gegenstände statt, deren Breite, dabei angewandte Bespannung oder Gewicht das normalmäßige Maximum überschreitet. 8. 5. Der Gebrauch einer Vorrichtung zum Bremsen der aus weniger als 158 Millimeter breiten Radfelgen hergestellten Wagen¬ räder zur Hemmung ihres ununterbrochenen Umganges, wenn sich nicht des Radschuhes bedient wird, ist für alle Gattungen der Fuhr¬ werke bei 10 sl. Strafe verboten. 8- 6. Die Fläche der Reife eines jeden Rades muß für alle Arten der Fuhrwerke ihrer Breite nach eben, d. i. ohne konvexe wulstartige Erhöhung und ohne hcrvorstehende Nägel und Schraubenköpfe, her¬ gestellt sein. Für jedes diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht entspre¬ chend hergestellte, auf einer öffentlichen Straße im Gebrauche befun¬ dene Rad hat die Abnahme eines Strafbetrages von 5 fl. einzutreten. s. 7- Im Betrelungsfalle einer zu breiten oder zu schweren Ladung oder einer übermäßigen Bespannung, dann des Gebrauches von Bremsvorrichtungen zum Sperren der Räder, wenn das Fuhrwerk mit keinem Radschuhe versehen ist, sowie von gesetzwidrig hergestellten Rädern wird den Parteien das Weiterfahren nur dann gestartet sein, wenn sie das Gesetzwidrige abgestellt haben. Die von politischer Seite angeordnete Abladung eines Theiles der Fracht ist in einem solchen Falle nothwendiger Weise in Absicht auf den Frächter bei Ausweisgütern als ein zufälliges Ereigniß auf dem Transporte anzusehen und daher nach den Bestimmungen des ß. 160 der Zoll- und St.-M.-O. zu behandeln. Die Abladung und sofern die Frachtgüter ganz oder ein Theil derselben auf ein anderes Fuhrwerk übergeladen werden, hat in Gegenwart einer von der Ortsobrigkeit zu bestimmenden Person oder sofern sich im Orte ein zur Zoll-Einhebung oder Waaren - Kontrole bestelltes Amt oder eine Abtheilung der Finanzwache befindet, eines Beamten oder Mannes der Finanzwach-Abtheilung zu erfolgen. Haben die Ausweisgüter ganz oder ein Theil derselben einst¬ weilen in dem Orte der Anhaltung zu verbleiben, so müssen dieselben, wenn sich eine Zollniederlage im Orte befindet, bei dieser, außerdem aber unter obrigkei.licher Aussicht bis zu dem Weitertransporte in amtliche Verwahrung genommen werden. tz. 8. Das Einlegen von Reißketten oder der Gebrauch von was immer für Mitteln, womit ein Anfreißen der Straßenbahnen ver¬ ursacht wird, ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn diese zeit¬ weilig mit Glatteis bedeckt sind, sonst aber gegen einen Slrafbetrag von '20 st und den Verlust der Kette oder der sonst angewendeten Vorrichtung verboten. (Hfkz. Del. vom 27. Mai 1837, Z. 10110/744, und vom 17. Jänner 1838, Z. 1797/77; Hfk. Dek. vom 17. Jänner 1838, Z. 1797/77; Allerh. Entschl. vom 19. Oktober 1839, kund- gemacht in Folge H kz. Dek vom 30. April 1840, Z. 10259, durch das niederösterr. Reg. Zirk. vom 2. Juni 1840, Z 16028.) 8- 9. Das Anhängen kleiner Frachtwägen an größere ist verboten und zur Aufrechthaltung dieses Verbotes eine Strafe von 2 fl. für den angehängten und beladenen Frachtwagen auf jeder Mauthstation, wo solcher betreten wird, festgesetzt. Von diesem Verbote ist jedoch das Anhängen von Kaleschen und Staatswägen an beladene Frachtwägen, welche nicht selten als Kommerzial-Artikel in dieser Art an den Qrt ihrer Bestimmung ver¬ führt werden, dann das Anhängen eines leeren Frachtwagens an einen andern leeren Frachtwagen, endlich das Anhängen der Kalk- und Kohlenwägen in Niederösterreich ausgenommen. (Hfkz. Dek. vom 30. August 1823, Z. 27577/3351; Hfk. Dek. vom 17. September und 21. November 1821, Z. 39512 und 48828.) ß. 10. Die Wägen haben von der Saltelroßseite, das ist links auf der Straße bei einer Strafe von 2 fl. einander auszuweichen. Der Strafbetrag fällt Uber vorläufige Anzeige der Uebertretung an die nächste OrtSobrigkeit dem Ergreifer zu. (Hikz. Dek. vom 17. Juni 1824, Z 17724.) 128 8. ii. Zur Handhabung der vorstehenden Bestimmungen in Be¬ ziehung auf das Frachtfuhrwerk, die Ladungsbreite, die Bespannung, das Ladungsgewicht, das Anhängen eines beladenen Wagens, der Bremsenvorrichtung und die Beschaffenheit der Räder, zur Unter¬ suchung und Bestrafung der diesfälligen Straßenpolizei-Uebertretungen sind zunächst die politischen Behörden, Straßenbeamten, neben ihnen jedoch die Finanzbehörden (Zollämter, Verzehrungssteuer - Aemter, Wegmauth-Aemter, Pächter der Wegmauthen und die Finanzwache), behufs der Vermeidung des zu langen Aufenthaltes der Fuhrleute, zur kontrollirenden substitutorischen Mitwirkung bei der Entdeckung und Strafabnahme berufen. Unter den politischen Behörden werden gegenwärtig die Be¬ zirkshauptmannschaften verstanden, falls nicht, wie dies z. B. in Wien der Fall ist, die Polizeibehörden (Polizei-Direktionen) bestimmt wur¬ den, welche bei Bestrafung dieser Vergehen dann nur insoweit ein¬ schreiten, als dies nicht zur Vermeidung längeren Aufenthaltes der Fuhrleute von Seite der Gesällsämter geschieht. In letzterer Be¬ ziehung gelten folgende Bestimmungen: u) Die Zoll-, Verzehrungssteuer- und Wegmauth-Aemter in¬ sofern diese Letzteren in eigener Regie stehen, dann die Finanzwache haben bei Vornahme ihrer sonstigen Amtshandlungen auf die Be¬ folgung der fraglichen Straßen-Polizei-Berordnungen zu sehen. Durch die Einsicht in die zur Jnkontrirung übergebenen Fracht¬ briefe und Dokumente, oder im Falle der amtlichen Abwagc durch diese, wird sich die Ueberschreitung des vorgcschriebenen Maximums des Ladungsgewichtes leicht entnehmen lassen. l>) Wird eine solche Uebertretung bei einem Gefllllsamte er¬ hoben, oder aber durch eine Abtheilung der Finanzwache oder einen Mauthpächter entdeckt, deren Standpunkt einem auf derselben Straße und in derselben Richtung als der Betretene fährt, liegenden aus¬ übenden Gefällsamte näher sich befindet, als der nächsten in derselben Richtung ausgestellten politischen Obrigkeit, so hat das ausübende Gefällsamt die nöthige Amtshandlung zu pflegen, bei welcher die Fuhrpartei, nachdem die Uebertretung durch Jnkontrirung des Fracht¬ briefes oder anderer zur Ausweisung dienlicher Dokumente oder durch Abwage der Ladung sichergestellt ist, in Gegenwart eines Gerichts¬ beistandes oder zweier Zeugen summarisch über die Uebertretung zu vernehmen, der Thatbestand mittelst vorschriftsmäßig verfaßter That- beschreibung zu konstatiren und die Partei zum baren Erläge des Strasbetrages oder zur Sicherstellung desselben zu verhalten ist. 129 e) Bringt die Partei Einwendungen vor, welche in der That- beschreibung nicht vollständig erörtert werden können, so hat das die Untersuchung führende Gefällsamt nach Vorschrift der M 659—672 des Strafgesetzbuches über Gefällsübertretungen ein Protokoll aufzu¬ nehmen und es der nächsten politischen Obrigkeit znzusenden, der dis Entscheidung über den Straffall ausschließend zusteht. In diesem Falle ist jedoch die Partei keineswegs verhalten, die Entscheidung der politischen Obrigkeit abzuwarten, sondern sie ist, sobald der Strafbetrag erlegt oder sichergestellt worden ist, sogleich die Reise fortzusetzen befugt und daher unter keinem Vorwande län¬ ger aufzuhalten. ä) Erlegt die Partei die Strafe bar, so sind die die Unter¬ suchung führenden Aemter ermächtigt, ohne Unterschied des Betrages der Strafe von dem Verfahren nach Art der Vorschrift der ZZ. 541 und 542 des Strafgesetzes abzulassen und es ist blos s) der Strafbetrag nach Abzug der etwa aufgelaufenen Ko¬ sten und bei einer Ueberladung des den dieselbe entdeckenden Weg- mauthpüchtern und Individuen der Finanzwache gebührenden Drittels dem Lokal-Armen-Institute jener Gemeinde zuzuführen, in welcher die Uebertretung begangen wurde. t) Werden die Strafbcträge nicht bar erlegt, sondern bloß sichcrgestellt, so sind die als Sicherstellung eingelegten Pfänder oder eine etwaige Bürgschaftsurkunde oder was sonst als Sicherstellung geleistet worden, mit der Thatschrift und dem etwa aufgenommenen Protokolle der nächsten politischen Obrigkeit zur weiteren Amtshand¬ lung zuzustellen. Z) Die Nachsicht des gesetzlichen Strafbetrages, welche jedoch zwei Drittel nicht überschreiten darf, kann nur die Landesstelle er- theileu. Die Behörden, Aemter und Angestellten haben aus Anlaß von derlei Untersuchungen die Parteien so geschwind als nur immer thun- lich abzufertigen und sie nicht länger aufzuhalten, als es zum Zwecke der Konstatirung des Thatbestandes und des Erlags oder der Sicher¬ stellung des Strasbetrags unumgänglich nöthig ist. sHfkz. Del. vom 27. Mai 1887, Z. 10110; Hfk. Dek. v. 12. April 1837, Z. 14969/37; 3. Jänner 1841, Z. 49806/1783; V. d. Just. Min. v. 20. Jänner 1852, R. G. Bl. VII. Stück, Nr. 28; Fin. Min. Dek. v 26. No¬ vember 1855, Z. 319S6/3I6.) 9 130 Einhebimg der Landesumlage auf den Perbrauch von gebrannten geistigen Getränken im Kronlande Kram. 8. r. Nach dem mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Jänner 1885 genehmigten Beschlüsse des krainischen Landtages wird zur Bestreitung der Landesbedürfnisse lm Kronlande Krain eine selbstständige Auflage vom Verbrauche gebrannter geistiger Getränke, und zwar nach Wahl der Gewerbspartei entweder bei der Einbringung dieser Getränke in die Gewerbs- oder in die Aufbewahrungsräume oder erst beim An¬ zapfen zum Zwecke des Ausschankes oder Kleinverschleißes eingehoben. Dieser Auflage unterliegen die in öffentlichen Apotheken zur Bereitung von Medikamenten in Verwendung kommenden Spiri¬ tuosen nicht. Die Enthebung dieser selbstständigen Auflage wird der Landes¬ ausschuß entweder s.) im Wege der Solidarabfindung mit der Mehrzahl der Ge¬ werbsparteien, welche den Ausschank oder Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken ausüben und wenn eine solche Abfindung nicht zu Stande kommt, b, durch Verpachtung im öffentlichen Lizitationswege oder im Osfertwege, o) mittelst eigener Regie mit Beibehaltung der Bezirke, wie solche für die Einhebung der VcrzehrungS-Steuer vom Wein- und Fleischverbrauche im Lande Krain bestehen, veranlassen. Zur Durchführung dieser Landesauflage wird im Einverneh¬ men mit dem krainischen Landesausschusse angeordnet: 1. Jede Gewerbspartei, welche den Ausschank oder den Klein¬ verschleiß (in Mengen unter 1 Hektoliter) von gebrannten geistigen Getränken (Branntwein, Spiritus, Rum, Arrak, Punschessenz, Ro- soglio, Liqueur und jeder Art versüßter geistiger Getränke) betreibt, ist verpflichtet a) sofort nach Verlautbarung dieser Kundmachung alle Vorräthe an derlei Getränken, welche dieselbe in ihren Gewerbsränmen oder im Umkreise von 3 Kilometern besitzt, dann d) nach diesem Zeitpunkte jede Menge, welche sie an erwähn¬ ten Getränken in einer ihrer Gewerbstätten oder im Um¬ kreise von 3 Kilometern an sich bringt oder in Verwahrung übernimmt, oder für ihre Rechnung durch Andere in Ver¬ wahrung nehmen läßt, noch bevor diese Getränke in die zur Aufbewahrung bestimmten Räume gebracht werden, münd- 13l lich oder schriftlich den zur Entgegennahme der Anmeldungen bestimmten Organen anznmelden und auch die Räumlichkeiten, in welchen die erwähnten Getränke bleibend oder vorüber¬ gehend, und zwar sowohl in eigener Gewerbstätte, als auch in dem gedachten Umkreise eingebracht werden, mittelst einer eigenhändig gefertigten Uebersicht und auch jede nachfolgende Aenderung längstens binnen 24 Stunden anzuzeigen und der Verifikation durch das hiezu bestimmte Organ unterziehen zu lassen. Ju dieser Uebersicht ist auch derjenige namhalt zu machen, wel¬ cher dem zur Einhebung dieser Landesauflage bestellten Organe Rede und Antwort zu geben hat 2. Die Bestätigung über die Anmeldung der Vorräthe und über die nachträgliche Ansichbringung von derlei Getränken wird der Gewerbspartei bei stattgesundener Bezahlung der Auflage mittelst einer Bollete, wenn aber die Auflage erst vor dem Anzapfen ent¬ richtet werden soll, mittelst eines Anmeldungs- und RcvisionSbogens ertheilt. Diese Anmeldungs- und Revisionsbögen werden in zwei gleich¬ lautenden Exemplaren ausgestellt, deren eines der Gewerbspartei er¬ folgt wird und von derselben wohl aufzubewahren ist, wogegen das andere in den Händen des aufgestellten Organes zu verbleiben hat. Würde das der Gewerbspartei erfolgte Exemplar in Verlust gerathen oder auf eine wesentliche Art beschädiget oder unkenntlich gemacht, so werden die Nachweisungen über den Stand der vergebührten und nicht vergebührten Getränke und das mit denselben stattgehabte wei¬ tere Verfahren aus dem anderen Exemplare beweiskräftig zu ent¬ nehmen sein. 8. Das zur Einhebung der Landesauflage bestellte Organ ist berechtiget, an den Gefäßen oder Behältnissen, in welchen sich die erwähnten, dieser Abgabe unterliegenden Getränke befinden, durch Anlegung von Siegeln oder auf andere Art die Vorrichtung anzu¬ bringen, welche Sicherheit gewährt, daß das angemeldete Getränke ohne Kenntniß des bestellten Organes aus den Gefäßen und Behält¬ nissen nicht entfernt oder statt desselben eine andere nicht angemel¬ dete Flüssigkeit in diese Gefäße und Behältnisse gebracht werden könne. Der Gewerbspartei liegt ob, den Verschluß sorgfältig zu be¬ wahren und sich dessen Verletzung, sowie der Eröffnung oder An¬ bohrung der Gefäße und Behältnisse zu enthalten. 4. Die Verwendung der erwähnten Getränke zum Ausschanke, Kleinverschleiße oder eigenem Gebrauche tritt in dem Zeitpunkte ein, in welchem das eine solche Flüssigkeit enthaltende Gesäß angezapft, d. h. zum angedeuteten Zwecke eröffnet wird. 9* 132, 5. Die Gewerbspartei ist verbunden, so oft sie derlei Getränke u) zum Ausschanke, Klcinvcrschleiße oder eigenem Gebrauche zu verwenden, oder b) im Großen, d. i. in einer einen Hektoliter erreichenden oder überschreitenden Menge an einen Anderen abzusetzen und aus den Räumen der Aufbewahrung Hinwegzubringen, oder e) aus dem Orte der Aufbewahrung zu versenden, oder ä) ganz oder zum Theile aus einem Gelaße in ein oder mehrere andere Ge'äße umzuleeren oder zu übertragen, oder s) den am Gesäß oder Behältniß gelegten ämtlichen Verschluß zu eröffnen oder an dem Gefäße oder Behältnisse selbst eine Oeffnung anzubringen beabsichtiget, die beabsichtigte Handlung wenigstens 12 Stunden vorher unter Vorlegung des Anmel- vuugsbogens und Angabe Les Zeitpunktes, in welchem die Handlung vorgenommen wird, mündlich oder schriftlich bei dem hiezu bestellten Organe anzumelden und in dem unter u bemerkten Falle die Auflage von der ganzen in dem Gesäße, aus welchem die zum Ausschanke, Kleinverschleiße oder eige¬ nem Gebrauche zu verwendende Flüssigkeit genommen wird, enthaltenen Menge zu entrichten. Das Abziehen in die Flaschen, deren Rauminhalt weniger als einen Hektoliter beträgt, ist dem Anzapfen zum Kleinverschleiße gleich- zuhalteu. Will eine Partei aus einem größeren, in die Borrathbeschrei¬ bung gezogenen Gefäße nur einen Theil seines Inhaltes zum Behufe des Ausschankes oder des Kleinverschleißes vergebühren, so muß die hiezu angemeldete Menge von dem größeren Gefäße abgesondert, die Absonderung aber in Gegenwart des bestellten Organes vorgenom¬ men und dieser Vorgang im Anmeldungs- und Revisionsbogen ersicht¬ lich gemacht werden, lieber alle in diesem Absätze (5) angeordneten Anmeldungen wird der Gewerbspartei die Bestätigung im Anmeldungsbogen, über die Entrichtung der Landesauflage aber außerdem eine Bollete ertheilt, 6, Keine der in den Absätzen 1 und 5 genannten Handlungen darf vorgenommen werden, ehe sich u) die Bestätigung über die erfolgte Anmeldung und soweit es sich um die Verwendung zum Ausschanke, Kleinverschleiße oder eigenem Gebrauche handelt, die mit der Bestätigung über die erfolgte Zahlung der Landesumlage versehene Bollete in den Räumen des Gewerbsbetriebes bei demjenigen, welcher über dieselben Rede und Antwort zu geben verpflichtet ist, befindet, dann ehe 133 b) der zur Vornahme der angemeldeten Handlung angezeigte Zeitpunkt eingetreteu ist, und o) wenn sich die Flüssigkeit unter amtlichem Verschluß befindet, dieser durch das bestellte Organ geöffnet oder abgenommen worden ist; bloß in dem Falle, wenn die Anmeldung zur vor¬ geschriebenen Zeit <12 Stunden vorher) geschah und ein be¬ stelltes Organ während einer Stunde nach dem angemeldeten Zeitpunkte zum Behüte der Eröffnung des amtlichen Ver¬ schlusses in den Räumen nicht erscheint, in denen das ange¬ meldete Verfahren vormnehmcn ist oder wenn hiezu im An¬ meldungsbogen die Bewilligung erlheilt wird, kann die Ge¬ werbspartei den Verschluß selbst öffnen. 7. Eine gebührenfreie Abschreibung der eingelagerten und nicht vergebührten Vorräthe findet statt: a) wenn dieselben in Mengen von wenigstens 1 Hektoliter oder darüber (im Großen) an einen andern Ort versendet oder wenn dieselben auch unter diesem Ausmaße erwiesenermaßen nicht unmittelbar an Konsumenten, sondern an Verschleißer zum Zwecke des Ausschankes oder Kleinverschleißes abgesetzt, l>) wenn dieselben während der Aufbewahrung ihre Beschaffenheit so wesentlich ändern, daß sie zum menschlichen Genüsse nicht geeignet sind, oder o) wenn dieselben durch ein zufälliges gehörig nachgewiesenes Ereigniß vernichtet wurden. 8. Das zur Einhebung der Auflage bestellte Organ ist berech¬ tiget, zu jeder Tageszeit in den Gewerbsräumen und in jenen Loka¬ litäten, welche mit denselben in Verbindung stehen, Nachschauen und Durchsuchungen vorzunehmen, letztere jedoch nur nach vorheriger Er¬ wirkung der gesetzlich erforderlichen Bewilligung der kompetenten Behörde. Wenn von im gemeinschaftlichen Haushalte lebenden Personen unter verschiedenen Namen der Ausschank oder der Kleinverschleiß und der Großverschleiß (in Mengen von 1 Hektoliter und darüber) gebrannter geistiger Getränke betrieben wird, so können die Nach¬ schauen und Durchsuchungen auch auf die Gewerbs- und Aufbewah¬ rungsräume des von diesen Personen geführten Großverschleißes aus¬ gedehnt werden. 9. Alle Uebertretungen dieser Anordnung, insbesondere aber: s.) die unterlassene Ueberreichung der Lokalitätsbeschreibung, d) unrichtige Angaben in der Lokalitätsbeschreibung und die Unterlassung der Anzeige einer nachträglich vorgenommenen Aenderung, 134 e) das Unterlassen der Anmeldung der anfänglichen Vorräthe und der weiteren an sich gebrachten Getränke vor ihrer Ein¬ lagerung und die Unterlassung der Vergebührung, ä) die Anmeldung einer geringeren als der vorhandenen Menge, s) die Aufbewahrung der erwähnten Getränke in anderen als in den in der Lokalitätsbeschreibung angeführten Räumlichkeiten, k) die Verweigerung des Eintrittes in die Gewerbe- und Auf¬ bewahrungsräume oder in jene Lokalitäten, welche mit den¬ selben in Verbindung stehen, Z) die Verletzung des ämtlichen Verschlusses, wenn ein Zufall nicht nachgewiesen wird, werden insoweit diese Handlungen nicht unter die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes fallen, von den politischen Behörden nach der Minister,al-Ver¬ ordnung vom 30. September 1857, Nr. 198 R. G. Bl., mit einer Geldstrafe bis 100 fl. oder mit Arrest in der Dauer bis 14 Tagen bestraft werden. 10. Die eingebrachten Geldstrafen fließen nach Abzug der Kosten des Verfahrens dem krainischen Landesfonde zu. Ein Theil dieser Geldstrafen kann nach Ermessen der Straf¬ behörde zur Belohnung der Anzeiger von Verkürzungen verwendet werden. Z. 2. Aus vorstehender Ausführung ist zu ersehen, daß die Landes¬ auflage von dem Verbrauche gebrannter geistiger Flüssigkeiten nach den gleichen Grundsätzen eingehoben werde, wie die Verzehrungs- Steuer vom Weinverbrauche überhaupt. Folglich sind auch die glei¬ chen Kontrollsmaßregeln bei der Ueberwachung dieser Gewerbspar¬ teien zu beobachten, wie sie bei der Verzehrung« - Steuer von Wem vorgeschrieben sind Eine bemerkenswerthe Abweichung von den für Wein-Controlle bestehenden Vorschriften findet nur in nachstehenden Punkten statt: 1. Der Umkreis, in welchem alle Vorräthe an gebrannten gei¬ stigen Flüssigkeiten unter Kontrolle fallen, ist bei diesen mit 3 Kilo¬ metern festgesetzt; hingegen ist bei der Weinkontrolle mit nur 1898 Metern bestimmt; 2. Die Auskellerung und gebührenfreie Abschreibungen sind bei gebrannten Flüssigkeiten mit 1 Hektoliter bestimmt; können aber auch geringere Mengen gebührenfrei abgeschrieben werden, wenn die- 135 selben zum Behufs des Ausschaulek, Kleinverschleißes stattfiuden; in diesem Falle bat sie aber der Empfänger vor der Einlagerung auzumelden und die Gebühr zu entrichten. 3. Der amtliche Verschluß wird bei gebrannten Flüssigkeiten in der Regel nicht mit Siegellack bewirkt, weil bei Spiritus und anderen hochgradigen Flüssigkeiten die Anwendung von Licht wegen der leichten Entzündbarkeit des Branntwciugeistes zu gefährlich wäre. Bei leicht entzündbaren Flüssigkeiten empfiehlt sich zur An¬ legung des ämtlichcn Verschlusses der sogenannte Schusterpapp, ziem¬ lich dick augemacht; dann gummirte schmale Papierstreifeu, auf denen die Firma der Pachtung oder der Name des Pächters gedruckt er¬ scheint; nur muß das Papier sehr fein, schwach sein, damit der Papierstreisen nicht unbeschädigct abgelöst und wieder unkennbar zurückgeklebt werden könne. 4. Will man sich der Oblatten zur Anbringung des ämtlichen Verschlusses bedienen, so sind dieselben von genügender Größe zu wählen. Man nimmt ein Stück Oblatt und befeuchte selbes auf bei¬ den Seiten, lege den Spagat auf die betreffende Stelle, wo das Siegel angebracht werden soll und bringe das befeuchtete Oblatt auf den Spagat, über dos Oblatt wird ein weiches, zirka 3 Zentimeter im Durchmeßer breites Papierblättchen gelegt und so das Siegel¬ stöckel ziemlich fest darauf gedrückt, so daß die im Siegile eingravirte Schrift am Siegelblättchcu hervortritt und selbe deutlich leserlich erscheint. 5. Man bedient sich auch des Schusterpappes anstatt der Ob- lattcn: der Papp wird auf den Spagat gebracht und auf den mit dem Papp gut überdeckten Spagat wird nun das vorbereitete Papier- Blättchen gelegt und ebenso mit dem Siegile darauf gedrückt. Die Stelle, wo der ämtliche Verschluß angebracht werden soll, muß rein und trocken abgewischt werden, weil auf nasser oder schmie¬ riger Stelle keinerlei Siegelverschluß gut angreift, folglich leicht un¬ versehrt weggenommen und wieder angebracht werden könne. Uebrigkns bei ordinären geringgradigen Branntwein-Gattun¬ gen kann der ämtliche Verschluß mit Anwendung von Siegellack und Licht ohne aller Gefahr angebracht werden; nur ist mit aller Sorg¬ falt darauf zu sehen, daß auf jener Stelle oder in unmittelbarer Nähe, wo der Verschluß angebracht werden soll, nicht etwa mit Branntwein bespritzt oder mit demselben besudelt ist. Bei Gefässen mit Spiritus, Rum, Arrak, Rum-Essenz, überhaupt beim hochgrüdi- gen Branntwein ist die Anwendung von Licht beim Siegeln absolut nicht statthaft. Der Pachtungs-Angestellte, der diese Warnung nicht beachten würde, wird seinen Leichtsinn früher oder später bitter zu bereuen habe». 136 VI. Hauptstiick. Erhebung der Anstände und Aufnahme der Thatbefchreibungen über Gefällsübertretun¬ gen, nebst den Strafbestimmungen. 8- i. In gefällsämtlicher Hinsicht werden jene Handlungen oder Unterlassungen als Gefällsübertretungen erklärt, durch welche die Gefälls-Gesetze und diesfalls bestehenden Vor¬ schriften übertreten werden und dieselben werden rücksicht¬ lich ihrer Wichtigkeit 1. in Schleichhandel oder in Gefällsübertretungen, und diese letzteren in schwere oder einfache Gefällsüber¬ tretungen eingetheilt. Der Schleichhandel oder die Gefällsübertretnngen können aber unter Umständen, unter denen sie verübt worden sind, frevelhaft sein, auf welche das allg. Straf-Gesetz, unabhängig von der Vermögensstrafe, die sic nach dem Ge¬ fälls-Straf-Gesetze treffen, auch Arreststrafe verhängt. Als frevelhafter Schleichhandel wird betrachtet, wenn derselbe mit bewaffneter Hand, in Zusammenrottung, in Gesellschaft, mit Gewaltthütigkeit, mit Bestechung, mit fal¬ schen oder unterschobenen Urkunden und mit Versicherung des Gelingens derselben rc. verübt werde. 2. Als frevelhafte Gefällsübcrtretung wird erklärt, wenn dieselbe unter dem Umstande der Bestechung eines Individuums, welches zur Aufsicht oder Kontrollirung eines Geschäftsbetriebes bestimmt ist, oder unter Anwen¬ dung von Gewalt, mit absichtlicher Verletzung des amtli¬ chen Verschlusses, mit Produzirung gefälschter Balleten und sonstiger zur Deckung geeigneter Urkunden u. s. w. verübt werde. Diese Gefällsübertretnngen werden, wie bereits oben 137 gesagt wurde, nicht nur allein mit Vermögensstrafcn be¬ legt, sondern nebst diesen auch mit Arrest bestraft. Bei solchen frevelhaften Gefällsübertretungeu findet eine Ab- lassung vom rechtlichen Verfahren nicht statt. 3. Einfache Gefällsübertretungen sind jene Uebertre- tuugen, durch welche die gesetzlichen Anordnungen und Be¬ stimmungen nur übertreten, dadurch aber das Gefälle nicht verkürzt wurde. Dagegen wird durch Verübung einer schweren GefällSübertretuug und Vollbringung des Schleich¬ handels stets das Gefälle, gegen welches die Übertretung gerichtet war, verkürzt, u) daher wird derjenige, der einen Schleichhandel voll¬ bringt oder zu vollbringen versucht und der Voll¬ bringung oder des Versuches desselben überwiesen wird, mit einer Geldstrafe von 5- bis lOfacher Ge¬ bühr jenes Betrages, um welchen das Gefälle verkürzt oder der Gefahr der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft und d) derjenige, der eine schwere Gcfällsübcrtretung verübt oder zu verüben versucht und dessen rechtlich über¬ wiesen wurde, verfällt in eine Geldstrafe von 4- bis Sfachen Betrages der verkürzten oder der Gefahr der Verkürzung ausgesetzten Gebühr. Z. 2. Zu den einfachen Gefällsübertretungcn werden jene Uebcrtretungen der Gefällsvorschriften gerechnet, durch welche nur die Anordnungen der zur Handhabung und Überwachung einer vom Gesetze bestimmten Verfügung und erlassenen Vorschriften übertreten werden, ohne daß die Uebertrctnng eine Gcfällsverkürzung in sich begreifen würde; zu diesen zählt man: 1. Z. B. die unterlassene Einholung des gefälls- ämtlichcn Erlaubuißscheines zum Antritte eines unter ge- 138 fällsämtltcher Aufsicht gestellten Gewerbes oder Uebertra- gung desselben auf einen anderen Ort. 2. Die Unterlassung der Ueberreichung der Lokali¬ täts-Beschreibung. 3. Die Nichtbestellung eines Individuums, welches in Abwesenheit der Gewerbspartei den Gefällsangestellten die nöthigen Auskünfte, Rede und Antwort zu geben hätte. 4. Die Nichtfolgeleistung einem Auftrage des Ge¬ fällsbeamten oder Angestellten den geforderten Beistand herbei zu holen u. s. w. 5. Beschädigung der an die Gefäße und Lokalitäten angebrachten gefällsämtlichen Bezeichnung. 6. Zufällige Verletzung des ämtlichen Verschlusses und unterlassener Anzeige derselben, wenn keine Gefälls¬ verkürzung mit der Verletzung verbunden ist. 7. Unregelmäßigkeiten in steuerbarem Verfahren rc. Die hier angeführten einfachen Gefällsübertretungcn 1 — 7 werden jede einzelne derselben mit 2 bis 50 st. bestraft. Verletzung des ämtlichen Verschlusses. s- 3. 1. Wird der ämtliche Verschluß zu dem Behufe ver¬ letzt, um eine Gefällsverkürzung zu verüben oder zu ver¬ üben versucht, so wird unabhängig von der Vermögens¬ strafe, welche für die Gefällsverkürzung verhängt wird, noch überdies wegen Verletzung des ämtlichen Verschlusses als eine frevelhafte Handlung mit Arrest bestraft, und ist sowohl gegen den Urheber und Thäter, als gegen jeden Mitschuldigen oder Theilnehmer, wenn die Bestrafung nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze stattfindet, eine Strafe von 5 bis 200 fl. zu verhängen sein. 13». 2. Wird der amtliche Verschluß nur zufälligerweise wegen nicht genügender Achtsamkeit und ohne böser Ab¬ sicht verletzt, und läßt sich weder der Urheber, der Thätcr, noch ein Mitschuldiger oder Teilnehmer mit Bestimmt¬ heit ausmitteln, oder kann keine dieser Personen zur Strafe gezogen und rechtfertiget a) derjenige, der den unter amtlichen Verschluß gelegten Gegenstand in die Verwahrung übernahm oder b>) derjenige, der über die unter amtlichen Verschluß ge¬ stellten Räume oder Gefäße die Aufsicht führt, die stattgefundene Eröffnung der Verletzung des ämtli- chen Verschlusses nicht durch ein zufälliges, von ihm unabhängiges Ereignis;, an dessen unterbliebener Ab¬ wendung er keine Schuld trägt. Wenn ihm die An¬ bringung des ämtlichen Verschlusses bekannt war, so verfällt er in eine Strafe von ö bis 100 st. Verletzung der ämtlichen Bezeichnung. 8- 4. 1. Wenn die ämtliche Bezeichnung verletzt wird, womit nach den bestehenden Vorschriften die Gewerbsvor¬ richtungen und Gefäße, welche zum steuerbaren Verfahren verwendet werden, versehen wurden, oder wenn 2. Vorrichtungen und Gefäße, die mit der ämtlichen Bezeichnung versehen sein sollen, ohne die letzteren zum steuerbaren Verfahren verwendet werden, so ist ein Be¬ trag von 2 bis SO fl. als Strafe zu verhängen. Verweigerung der Amtshandlung ohne An¬ wendung von Gewalt. 8- 5. Verweigert jemand einem Beamten oder Angestellten 140 a) die von dem ihnen zustehenden Rechte des Eintrittes in die Gewerbsstätten Gebrauch zu machen, b) die sich einfinden, den Vorschriften gemäß eine Amts¬ handlung vorzunehmen, oder «) einem steuerbaren Verfahren beizuwohnen, ohne gesetz¬ lichen Grund den Eintritt in die Räume oder die Eröffnung der Räume oder Behältnisse, deren Er¬ öffnung gefordert wird, oder die Vorweisung der vorhandenen Gegenstände oder der Bolleten, Rech¬ nungen, Urkunden, beziehungsweise Revisionsbögen, deren Vorweisung ihnen gesetzlich vorgeschrieben ist, so macht sich der Verweigerer einer Gesetznbertretung schuldig, die mit einer Strafe von 10 bis 100 fl. zn belegen ist. Verweigerung der Amtshandlung, wenn zur Beseitigung des Hindernisses Gewalt ange¬ wendet werden mutz. 8- 6. Ist die Verweigerung einer Amtshandlung derart beschaffen, daß zur Beseitigung des dagegen stehenden Hin¬ dernisses Gewalt angewendct werden mußte und greift die Behandlung derselben nicht nach dem allgemeinen Straf¬ gesetze Platz, so wird nach dem G. St. G. Z. 456 ein¬ facher oder strenger Arrest von 8 Tagen bis 6 Monaten in folgenden Fällen verhängt: Wenn die Verweigerung stattfand 1. um eine schwere Gefällsübertretung zu verüben, 2. um eine solche der Entdeckung zn entziehen oder 3. um den Gegenstand oder den Thäler einer schwe¬ ren Gefällsübertretung der Ergreifung zu entziehen. 141 Verschleppung oder Vertilgung der stenerbarcn Gegenstände. 8- 7. Werden bei Verweigerung oder Verhinderung einer Amtshandlung durch die Verweigerung des Eintrittes in die Gewerbslokalitäten mittlerweile steuerbare Gegenstände ohne Kenntniß und Zustimmung der anwesenden Gefälls¬ angestellten 1. aus den Gcwerbsräumen oder Behältnissen hin- weggebracht, oder 2. in diesen Räumen vertilgt, oder 3. in ihrer Beschaffenheit auf solche Weise geändert, welche dieselben der Anwendung der Gefällsstrafgesetze zu entziehen geeignet ist, so wird jede dieser Handlungen, sowie auch deren Versuch nach Z. 457 der G. St. G- als schwere Gefällsübertrctuug an jedem Schuldigen oder Theilneknner bestraft und cs ist der Strafbemessung die von den hinweggebrachten, vertilgten oder in ihrer Be¬ schaffenheit geänderten steuerbaren Gegenständen entfallende Abgabe zu Grunde zu legen. Läßt sich diese Gebühr nicht mit Bestimmtheit aus- mitteln, so wird eine Strafe von 5 bis 200 fl. verhängt. Unterlassene Ausweisung des Bezuges oder Versteuerung steuerbarer Gegenstände. 8- 8. Unterläßt jemand, der ein steuerpflichtiges, unter ge- fällsämtliche Kontrolle gestelltes Gewerbe ausübt, die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegende Verpflich¬ tung zur Ausweisung des Bezuges, des Ursprungs oder Versteuerung zu erfüllen, so macht er sich einer einfachen oder schweren Gefällsübertrctuug schuldig. 142 8- 9. Wer eine schwere Gefällsübertretung oder Schleich¬ handel verübt oder zu verüben versucht, wer einem Be¬ amten oder Angestellten, in dessen Berufe es gelegen ist, die Gefällsübertretungen und den Schleichhandel zu ent¬ decken oder zu verhindern, ein Geschenk im Gelde over Waare verabreicht, anbietet oder einen bestimmten Vor- theil verspricht, der macht sich des Vergehens der Beste¬ chung schuldig, ob er nun dazu von dem Angestellten auf¬ gefordert worden ist oder nicht, wenn nicht aus den Um¬ ständen zweifellos hcrvorgeht, daß seine Absicht weder auf die Verübung einer schweren Gefällsübertretung, Verübung eines Schleichhandels, noch auf die Abwendung des An¬ gestellten von Erfüllung seiner Dienstpflicht gerichtet war. Die Strafe einer solchen Handlung ist nebst der gesetzlichen Vermögensstrafe, wenn nicht die Bestrafung nach dem allgemeinen Strafgesetze stattfindet, einfacher over strenger Arrest von 8 Tagen bis 6 Wochen bestimmt. Wer außer diesen Fällen einem Angestellten aus Anlaß seiner Amts-Dienstverrichtnng ein Geschenk verab¬ reicht, anbietct oder verspricht, derselbe mag hiezu von dem Angestellten aufgefordert worden sein oder nicht, ist, wenn er nicht nach dem allgemeinen Strafgesetze einer Strafe unterliegt, mit dem 10—20sachen des verabreichten, «»gebotenen oder versprochenen Geschenkes zu bestrafen. Verwendung von gefälschten Bolleten. 8- io. Eine schwere Gefällsübertretung begeht auch der- senige, der wissentlich von einer falschen, korrigirten oder unterschobenen Urkunde (Bollete, Rcvisionsbogen) Gebrauch macht oder zu machen versucht, nämlich an sich echte und richtige, jedoch für andere steuerbare Gegenstände ausge- 143 stellte Urkunden bei einer Behörde produzirt oder bei einem Verzehrungs-Steuer-Organe vorbriugt. Wenn nicht die Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze stattfindet, so ist der Schuldige nebst der für den speziellen Fall betreffenden Vermögensstrafe noch über¬ dies einfacher oder strenger Arrest von 8 Tagen bis 3, beziehungsweise 6 Monaten auszusprechen. Außer diesen Fällen ist er, wenn die Bestrafung nicht nach dem allg. Strafgesetze eintritt, mit einer Geldstrafe von ö—200 fl. zu belegen: 1. wer zur Ausweisung des Bezuges, des Ursprun¬ ges oder der Versteuerung von Gegenständen oder zur Ausführung oder Verbergung einer Gefällsübertretung, oder um den Uebertreter oder den Gegenstand der Uebertretung der Entdeckung zu entziehen versucht, von den erwähnten gefälschten oder unterschobenen Urkunden Gebrauch macht oder dieselben beibringt; 2. wer bei seiner Einvernahme als Zeuge durch ein hiezu berufenes Amt oder Behörde ein falsches Zeugniß über einen Umstand ablegte, wenn er für wahr angenom¬ men worden wäre, dazu beigetragen hätte, den Uebertreter oder den Gegenstand der Uebertretung der Entdeckung oder der Strafe zn entziehen, insoferne er diese Unrichtigkeit seiner Zeugenaussage nicht durch einen unwillkürlichen Jrrthum zu rechtfertigen vermag. Spezielle Strafbestimmungen für Gefällsüber¬ tretungen gegen das Wein-Verzehrnngssteuer- Gefetz. 1. Unangemeldetes steuerbares Verfahren bei Verschleißen, von Wei». 8- 11- Eine schwere Gefällsübertretung wird verübt: 144 a) Wenn außer den für die Verzehrungs-Steuer als geschlossen erklärten Städten Getränke in die Ge- werbstätte oder in die Aufbewahrungsräume eines Steuerpflichtigen gebracht werden ohne vorausgegan- gencr Anmeldung. b) Wenn bei einem Wirthen, der den erleichterten Kon- trolls-Maßregcln unterzogen ist und die Verzehrungs- Steuer nicht bei der Einbringung des Getränkes in die Gewerbsräume (bei der Einkellerung), sondern erst bei der Verwendung derselben zum Kleinver¬ schleiße (bei der Anzapfung) aus einem Borraths¬ gefäße, ohne vorläufiger Anmeldung und Versteue¬ rung, Getränke zum Kleinverschleiße nimmt. o) Wenn ein Weinverschteißer oder Weinhändler ohne Anmeldung und Versteuerung Weinquantilüten unter 56 Liter an Andere verkauft, selbst dann, wenn der Abnehmer 56 Liter oder noch mehr Wein gekauft hat, denselben aber in Gebunden zu 10 oder zu 20 Liter erhält oder bezieht. Die Strafbemessung findet zu a und o nach der ganzen Menge des in die Gewerbsstätte gebrachten oder daraus verkauften Getränkes, und all b nach der gesamm- ten Menge des Getränkes, welches zur Zeit der Ueber- tretung in Gefäßen enthalten ist, statt, wobei die Gefäße als voll anzunehmen sind, wenn nicht das Gegentheil er¬ wiesen wird. 2. Andere schwere EefäUsüberirctnngen. 8- 12- Eine schwere Gefällsübertretung wird auch begangen: a) Wenn das steuerbare Verfahren mit Getränken vor¬ genommen wird, die einer höheren Abgabe als die Angemeldeten unterliegen. 145 b) Wenn eine größere Menge verwendet wird als an- gcmeldet wurde. o) Wenn der Ausschank an einem andern als dem an¬ gemeldeten Orte stattfindet. 6) Wenn derlei Getränke vor der angemeldeten Zeit oder nach Ablauf des zur Beendigung des angemel¬ deten Verfahrens erforderlichen Zeitraumes in die Gewerbsstätte oder Aufbewahrungsräume eingebrachi werden. o) Wenn in der Gewerbsstätte oder in den Aufbewah¬ rungsräumen eines Steuerpflichtigen unangemeldete Getränkcvorräthe gefunden werden. Die Strafe wird in den Fällen a und b nach dem Betrage bemessen, um welchen die im Grunde der Anmel¬ dung entfallende Abgabe geringer ist, als die dem wirklich stattgefundenen Verfahren entsprechende Gebühr. In den Fällen o, ä und s aber ist das Verfahren als unangemeldet zu beachten und zu strafen, wobei die Abgabe von der ganzen Menge der am anderen Orte ver¬ wendeten oder vor oder nach der angemeldeten Zeit des Verfahrens eingebrachten Getränke, oder endlich der unan¬ gemeldeten nnd unversteuerten Vorräthc der Strafbemessung zu Grunde zu legen. 3. Einfache CeMsiibertretnngen. 8- 13. Andere als die oben erwähnten Uebertretuugeu sind einfache, werden auf die im A. 2 angedeutctc Art be¬ straft. io 146 Spezielle Strafbestimmungen für Gefällsüber- tretungen gegen Vas Fleifch - Berzehrungs- Steuer-Gefeiz. tlmnigemcldetes stnicrbnres ^erfahren. 8- k4. Eine schwere Gefällsnbertretnng des unangemeldeten Verfahrens wird begangen und ist mit dem 4- bis 8fachen der Abgabengebühr zu bestrafen, wenn ahne vorläufige Anmeldung und Versteuerung a) ein der Verzehrungs-Steuer unterliegendes Viehstück von Fleischern, Stechviehhändlern und anderen Per¬ sonen, denen die Steuerentrichtung vor der Schlach¬ tung abliegt, geschlachtet, oder b) Fleisch im rohen Zustande von Jemandem, der die Steuer im Absindungswcge entrichtet, an einen nicht abgesundenen Fleischhauer oder eine andere Fleisch im rohen Zustande verschleißende Partei veräußert wird. Derselben Uebertretung macht sich schuldig: o) Der abgcfundene Fleischer lidcr Stechviehhändler, der in einein fremden Orte, wo die Verzehrungs-Stener nach dem Tarife cingehoben wird, an Andere Fleisch verkauft, ohne es in dem Verkaufsorte der Ver¬ steuerung zu unterziehen. ä) Ebenso der tarifmäßig beschriebene Fleischer oder Fleischhändler, der von einem abgefundenen fremden Fleischer ohne vorausgegangener Steuer-Entrichtung ein Fleisch kauft. s) der Private, der ein ihm eigcnthümliches, selbst er¬ zogenes oder erkauftes Vieh schlachtet und das Fleisch ohne Steuer-Entrichtung ganz oder zum Theile an Andere verkauft. In solchen Füllen ist stets das ganze Stück Vieh zur Grundlage der Straf¬ bemessung zu nehmen. 147 k) Wer bei gemeinschaftlichen Schlachtungen (wenn nämlich zwei oder mehrere Personen eine solche Schlachtung gemeinschaftlich vornehmen und das Fleisch unter sich vcrtheilen) die Versteuerung des ganzen Viehes vor der Schlachtung zu bewirken unterläßt. Z) Derjenige, welcher nicht versteuertes Vieh zum wei¬ teren Verkaufe oder zu anderen Zubereitungen an sich bringt, ohne dieselbe zn versteuern. Abweichung vom angemeldeten Uerfahren. 15. Einer als schweren Gefällsübertretung mit dem 4- bis Lfachen Verzehrnngs-Steuer-Betragc zn bestrafenden Ab¬ weichung vom angemeldeten Verfahren macht sich schuldig: a) Wer Vichstücke, die einem höheren Tarif-Satze unter¬ liegen als die angemeldeten, schlachtet. k) Wer zur Schlachtung oder (soweit sich die Steuer- Entrichtung nach der verkauften Menge des Fleisches richtet) zur Veräußerung von Fleisch eine größere Menge der Gegenstände, als angemeldet wurde, ver¬ wendet. e) Wer eine größere Menge von Vichstücken schlachtet, als angemeldet und versteuert wurde. ä) Wer vor oder nach der angemeldeten Zeit eine der obgenannten Handlungen vornimmt. In den Fällen a, b und o wird der Strafbemessung jene Gebühr zu Grunde gelegt, um welche die im Grunde der Anmeldung sie geringer ist, als diejenige, die dem wirk¬ lichen Verfahren entsprechende Gebühr. In dem Falle ä bildet aber die Gebühr, die von allen Gegenständen, welche vor oder nach der angemeldeten io* 148 Zeit dem Gewerbsverfahren unterzogen wurden, entfällt, die Grundlage der Strafbemessung. Andere schwere Cefällsübertretungen. 8- 16. Eine schwere Gefällsübcrtretung ist ferner vorhanden, wenn in der Gewerbsstätte oder in den Aufbewahrungs- Lokalitäten eines Fleischers oder überhaupt eines Gewerbe¬ treibenden, der zum Bchufe seines Geschäftsbetriebes Schlach¬ tungen steuerbaren Viehes voruimmt und zur Anmeldung und Versteuerung desselben vor der Schlachtung verpflichtet ist, derlei geschlachtetes Vieh oder Fleisch im rohen Zu¬ stande ohne der Steuerzahlungs-Bollete gefunden, die Ver¬ steuerung desselben aber aus den vorhandenen Ausschrei¬ bungen (Register-Revisions-Bogen oder sonst zu diesem Zwecke geführten Büchern) nicht erhoben wird. Einfache GeMsiibertretuiigen. 8- 17. Andere als die obgenannten Übertretungen werden als einfache Gefällsübertretungen auf die in dem Z. 2 dieses Buches angegebene Art bestraft. Spezielle Bestimmungen für Uebertretungen gegen die Berzehrungs-Steuer-Vorschriften der als geschloffen erklärten Städte. 8- 18. Derjenige, der einen steuerbaren Gegenstand über die Steuerlinie einer als geschlossen erklärten Slädte bringt oder zu bringen versucht, ohne die vorgeschriebenen Bedingungen 149 erfüllt zu haben, begeht den Schleichhandel und wird mit dem 5- bis lOfachen Betrage der Abgabengebühr be¬ straft, wenn 1. ein Gegenstand gänzlich verschwiegen wird, 2. wenn ein Gegenstand, der nicht vorhanden ist, angegeben wird, 3. ein Gegenstand mit einer Benennung erklärt, wel¬ cher zu Folge des Tarifes einer geringeren oder höheren Gebühr unterliegt, als der wirklichen Beschaffenheit der Waare entspricht, 4. die Menge und Gattung der Waare nicht mit der Anmeldung übereinstimmend befnnden wird und sich daher ein Mehr- oder Weniger-Befund ergibt, ohne daß er nach dem Gesetze straffrei wäre. In den Fällen sä 1 und 2 wird von der ganzen Waare die nach dem Tarife entfallende Gebühr znr Grund¬ lage der Strafbemessung gelegt; in den sä 3 und 4 aber jener Unterschied zwischen dem wirklichen Befunde der vorhandenen Waare und der im Grunde der Anmeldung sich ergibt, bildet die Grundlage der Strafbemessung. 8- 19. Andere als die im obigen Absätze angeführten Gesetz- übcrtretnngen werden als Unregelmäßigkeiten im steuer¬ baren Verfahren und Unregelmäßigkeiten im Waarenver- kehre nämlich als einfache Gefällsübertretungen behandelt und mit den Ordnungsstrafen von 2 bis 50 fl. geahndet, soferne nicht die Bedingungen vorlicgen, sie als Schleich¬ handel oder schwere Gefällsübertretungen behandeln zu können. 150 Spezielle Bestimmungen -er Gefällsübertre- tungen, welche in -en Mühlen in den ge¬ schloffen erklärten Städten vorkommen. 8- 20. Schwere Gefällsübertretungen: 1. Eine schwere Gefällsübertretung des unängcmel- deten steuerbaren Verfahrens wird verübt und mit dem 4- bis 8fachen der Abgabengebühr bestraft, wenn, ohne daß die vorgeschriebene Anmeldung gemacht und die ent¬ fallende Gebühr bezahlt worden ist, und ohne daß die ämt- liche Bestätigung hier über sich in den Händen des Steuer¬ pflichtigen befindet, Brodfrüchte, die bei der Vermahlung der Versteuerung unterliegen, in die Mühle gebracht werden. 2. Eine schwere Gefällsübertretung durch Abwei¬ chung von dem angemeldeten steuerbaren Verfahren wird ferner verübt, wenn zur Vermahlung von Brodfrüchten in den geschlossenen Stävten eine größere Menge derselben als in der Anmeldung angegeben wurde, verwendet wird- 3. Wenn vor der angemeldeten Zeit oder nach Ab¬ lauf des zur Beendigung des angemeldeten Verfahrens er¬ forderlichen Zeitraumes Getreide in die Mühle gebracht wird, so soll das Verfahren als unangemeldet angesehen und behandelt werden. 4. Als schwere Gefällsübertretung ist auch zu be¬ trachten und zu behandeln, wenn in der Gewerbsstättc oder in den Aufbewahrungs-Räumen steuerbare Brodfrüchte oder Mehl ohne der vorgeschriebenen amtlichen Bestätigung über die Anmeldung und Entrichtung der gebührenden Abgabe gefunden oder ans den zufnhrenden Registern und Büchern erhoben werden. 5. Andere als die obenangeführten Uebertretungcn wer¬ den als einfache Gefällsübertretungen angesehen und werden von 2 bis 50 fl., beziehungsweise bis lOO fl. bestraft. 151 Ausnahme der Thatbeschreibungen. 8- 21. Der erste Akt der Einleitung eines gesetzmäßigen Strafverfahrens über eine entdeckte Gefätlsübertrctung ist die Anhaltung der Person, gegen welche die Anzeigungen einer Gcfällsübertretung vorgekommcn sind und der Gegen¬ stände der Ucbertretung, welche, soweit die Uebcrtragung der letzteren nicht Hindernissen unterliegt, sogleich zu dem nächsten Gefallsamte oder zu dem nächsten für die Unter¬ suchung der Gefällsübertretung bestellten Beamten oder zur nächsten Obrigkeit zu stellen und daselbst in Gegenwart einer obrigkeitlichen Person oder Mitgliedes eines vom Ge¬ meinde-Vorstande, oder wenn keine dieser Personen im Orte selbst ohne nachtheilige Verzögerung des Verfahrens beigezogen werden könne, zweier unbefangener Zeugen eine genaue Thatbeschreibung anzunchmen ist. Kann die ergriffene Sache ohne Nachtheil für die¬ selbe oder ohne übermäßigen Aufwand nicht an den ge¬ dachten Ort übertragen werden, so ist für die gehörige Ver¬ wahrung derselben auf eine andere Sicherheit gewährende Art Vorsorge zu treffen. Wird eine Gefällsnbertretung bei einer Durchsuchung oder bei anderer Amtshandlung, die in Gegenwart einer obrigkeitlichen Person oder eines Gliedes vom Gemeinde- Vorstande vorgenommen wurde, entdeckt, so kann die That¬ beschreibung gleich in dein Orte, in dem die gedachte Durch¬ suchung oder Amtshandlung stattfand, in Gegenwart des erwähnten Beistandes ausgenommen werden (laut ß. 53S des Gefall-Straf-Gesetzes). Die Vcrzehrungs-Steuer-Angestcllten, welche häufig in die Lage kommen, Gefällsübertretungen zu entdecken, haben stets bei allen Dienstverrichtungen einige Blangnetts 152 der vorgedruckten Thatbeschreibmigen mit sich zu führen. Bei der Aufnahme derselben darf keine der vorgedruckten Abtheilungen unausgefüllt bleiben. Tritt der eine oder andere Umstand, auf den die Ueberschriften der einzelnen Abtheilungen Hinweisen, nicht ein, so ist in der betreffenden Abtheilung knrz zu be¬ merken. In der Thatbeschreibung sind genau und gewissen¬ haft anzuführeu: 1. Der Ort und die Zeit der Anhaltung und über¬ haupt die Umstände, welche dieselbe begleiteten oder ver¬ anlaßten. 2. Die Sache, welche angehalten wurde. 3. Der Vor- und Zuname, der Stand und Wohn¬ ort der angehaltenen Person. 4. Der Vor- und Zuname, der Amts- oder Dienst- Charakter oder die Beschäftigung der Personen, die bei der Anhaltung mitgewirkt haben oder gegenwärtig waren. 5. Alle in der Thatbeschreibung vorkommenden Zahlen (mit Ausnahme der Jahreszahl, der Haus-Num¬ mer und Berufung von Aktenstücken, Gesetzesstellen und der Register-Zahl) sollen mit Worten geschrieben werden. 6. Unter die Abtheilung „Veranlassung" ist in Kürze anznführen: ob der Anhaltung (Beanständigung) eine An¬ zeige zu Grunde liegt, ohne jedoch den Inhalt derselben anzuführen, oder ob und bei welcher Gelegenheit die Ent¬ deckung der Gefällsübertretung geschah. 7. Wurde die Beanständigung über eine Anzeige voll¬ zogen, so ist der Tag, an welchem dieselbe eingebracht wurde, und die Zahl, unter welcher dieselbe im Register über die Anzeigen erscheint, anzuführen. Wird der Beamte, bei dem eine Anzeige eingebracht wurde, nicht persönlich bestimmt, der Aufnahme der Thatbeschreibung beizuwohnen, 1S3 so hat er demjenigen, der zu dieser Amtshandlung be¬ stimmt wird, die zur Ausfüllung der Thatbeschreibung erforderlichen Daten mitzutheilen. 8. Das Wesen der Thatbeschreibung macht die voll¬ ständige Erzählung aller Umstände aus, die sich vor oder bei der Anhaltung ereigneten oder auf dieselbe folgten. Alle diese Umstände müssen der Wahrheit gemäß, u. zw. in derselben Ordnung angeführt werden, in der sie sich wirklich ereigneten oder auf einander folgten. Eine Ein¬ mengung von Streitfragen über Anwendung des Straf¬ gesetzes darf nicht stattfinden. Was nicht auf unmittelbarer, bestimmter Wahrnehmung beruht, darf nicht anders als auf die Art, in der solches gefunden wurde, dargestellt Werden, wobei jedoch die bei der Anhaltung vorgekommenen oder bemerkten Umstände, welche aus die Richtigkeit dessen, was der Anhaltung zur Begründung dient, schließen lassen oder die Anzeigungen einer Gefällsübertretung ent¬ halten, anzugeben sind. 9. In der Thatbeschreibung ist auch die genaue und deutliche Beschreibung des Ortes der Anhaltung und die Darstellung der hiermit in Verbindung stehenden Um¬ stände, welche zum Beweise der Uebertretung zu dienen geeignet sind, anzuführen. 10. Die Gegenstände, die ergriffen wurden, müssen genau verzeichnet nnd nach Zahl, Maß, Gewicht und über¬ haupt allen wesentlichen Merkmalen ausgewiescn werden. Ist ihre Zahl so bedeutend, daß der hiezu in der That¬ beschreibung bestimmte Raum die vollständige Aufnahme nicht gestattet, so muß ein besonderes Berzeichniß verfaßt uns der Thatbeschreibung beigehcftet werden. Dieses Ver- zeichniß ist von denselben Personen zu unterfertigen, welche die Thatbeschreibung unterfertigt haben. 11. Der Ort der Aufbewahrung der angehaltenen Gegenstände und die Verfügung rücksichtlich der angehal- 154 tenen Person, insbesondere ob sie an ein Amt oder eine Behörde gestellt oder in Verhaft übergeben wurde, endlich ob nnd welche Sicherstellung sie leistete. Die erfolgte Uebergabe einer solchen Person oder Sache an ein Amt u. dgl. ist in der Thatbeschreibung bestift'igen zn lassen. 12. Die Thatschrift ist der betreffenden Partei vor¬ zulesen und wenn sie der Sprache, in welcher die That- beschreibung verfaßt wurde, nicht kundig wäre, zu verdol¬ metschen und zn erklären. — Bringt die Partei einen schriftlichen Aufsatz bei, so ist ein solcher der Thatbeschrei¬ bung beizuheften, jedoch soll dadurch die Aufnahme der Thatschrift weder aufgeschoben noch unterbrochen werden. Jeder Beisatz, den die Partei zu machen fordert, ist wört¬ lich anfznnehmen. Verweigert dieselbe die Unterschrift, so muß der Grund der Verweigerung aufgeführt werden; ist sie aber des Schreibens nicht fähig, so sind zwei unbe¬ fangene Zeugen herbei zu rufen, deren einer den Vor- und Zunamen der Partei zu unterschreiben hat. Der Letzteren ist auch stets ausdrücklich zu erklären, daß es ihr frei steht, eine Abschrift der Thatbeschreibung sogleich oder auch später zu verlangen. Macht sie von dieser Befugniß Gebrauch, so ist ihr eine ümtlich beglaubigte Abschrift der Thatbeschreibung unanfgehalten zu erfolgen. 13. Den Schluß der Amtshandlung machen die Be¬ merkungen der Partei und der Ergrcifer aus. Dabei sind bloß kurz jene Umstände zu berühren, welche auf die An¬ haltung beziehend zur vollständigen Aufklärung des Sach¬ verhaltes dienen können.. 14. Am Schluffe ist die Thatbeschreibung von allen Personen, die der Aufnahme derselben beiwohnten, zu unter¬ schreiben. Die Ergreifen müssen ihre Unterschriften getrennt von den Ucbrigen ansetzen. Es ist den Individuen, welche nicht unmittelbar bei der Vollziehung der Anhaltung thätig waren, strenge untersagt, sich als Ergreifen zu unterschreiben. 15L Unrichtigkeiten in -er Thatbeschreibung. s 22. Jede den Ergreifcrn zur Last fallende Unrichtigkeit in der Thatbeschreibung insbesondere, wenn von ihrer Seite der Thatbestand zum Dortheile oder zmn Schaden der Person, gegen welche die gepflogene Amtshandlung gerichtet war, entstellt, wenn Jemand eine Verrichtung, die er nicht vollzogen, fälschlich angegeben, Jemand, welcher bei der Anhaltung nicht unmittelbar mitwirkte, als Ergreifer an¬ geführt, oder ein wesentlicher Thatumstand absichtlich ver¬ schwiegen wird, ist der Schuldtragende strenge zu strafen, und nach Beschaffenheit der Umstände dem Verfahren nach den allgemeinen Strafgesetzen zu unterziehen. Ein frei¬ williges, gegenseitiges Üebereinkommen der Ergreifer, durch welches sie zu unrichtigen, wenn gleich ihnen nachtheiligen Angaben zustimmcn, darf einer unrichtigen Abfassung der Thatbeschreibung nicht zur Entschuldigung oder Rechtfer¬ tigung dienen. Für Mängel in der Thatschrift ist derjenige ver¬ antwortlich, unter dessen Leitung dieselbe ausgenommen wurde oder dem es oblag, bei der Aufnahme der That¬ beschreibung alle Angaben, welche die Vorschrift anordnet, vorzubringen. Wird die Thatschrift bei einem Gefällsamte ausgenommen, so liegt demselben ob, darüber zu wachen, daß die Thatbeschreibung vollständig ausgenommen und- daß dabei vorschriftsmäßig verfahren werde. Maßregeln zur Sicherstellung -es Straf¬ verfahrens. 8. 23. Die Beamten und Angestellten, welche die Anhal¬ tung vollzogen, sind verpflichtet, innerhalb der Grenzen ISS ihrer Amtswirksamkeit der gesetzlichen Maßregeln zu der Untersuchung zu ergreifen und die zur Mitwirkung beru¬ fenen Behörden diesfalls anzugehen. Wurde eine Person oder Sache unter Umständen, welche Anzeigungen einer Gefällsübertretung erkennen lassen, ergriffen, und befindet sich das nächste zur Erhebung des Thatbestandes berufene Amt von dem Orte der Anhal¬ tung in einer Entfernung von 7°/^ Kilometer, so sind die Verzehrungs - Steuer - Angestellten, welche die Anhaltung (Beanständigung) vollzogen, berechtiget, zugleich mit der Aufnahme der Thatbeschreibung oder unmittelbar nach der¬ selben die nächste in der Sache ganz unbefangene poli¬ tische Obrigkeit (Bezirks-Hauptmannschaft) anzugchen: a) daß dieselbe, soweit es sich um die Bestätigung zu¬ rückgebliebener Merkmale oder überhaupt der Orts¬ verhältnisse handelt, den Augenschein an Ort und Stelle amtlich aufnehme; b) die im Orte oder in dessen Nähe befindlichen Zeugen, welche die That der Gesetzübertretung zu bestätigen geeignet sind, vernehme, und o) die angehaltene Person summarisch abhöre. Jede politische Obrigkeit ist verpflichtet, diesem An¬ suchen ohne Verzug zu entsprechen. Beruft sich die bean¬ ständete Person ebenfalls auf Zeugen, die sich in der Nähe befinden, so sollen auch diese über Thatumstände vernom¬ men werden. Die zur Entdeckung oder Untersuchung berufenen Behörden, Aemter, Beamten und Angestellten haben die -auf dem Gegenstände und den Hilfsmitteln der Uebertre- tung ruhende Haftung für die den Straffall treffenden Ver¬ mögensstrafen durch die lautliche Anhaltung und Beschlag¬ nahme geltend zu machen, wie auch die Gegenstände, welche Spuren einer Gefällsübertretung an sich tragen, 157 dann die Schriften, Bücher, Rechnungen, Werkzeuge u. dgl-, welche auf eine Gefällsübcrtrctung mit Grund schließen lassen, in amtliche Verwahrung zu nehmen, oder beziehungs¬ weise zu übergeben. Die in Beschlag genommenen Gegenstände müssen,, so weit es ihre Beschaffenheit gestattet, mit dem amtlichen Siegel des Beamten oder Angestellten, unter dessen Lei¬ tung die Beanständigung geschah, und des zugezogeneu Bei¬ standes, dann mit dem Siegel der Partei, wenn letztere jedoch abwesend wäre, zweier beizuziehenden Zeugen (so- ferne die Partei oder die Zeugen mit einem Siegel ver¬ sehen sind) belegt werden. Läßt die Beschaffenheit des Gegenstandes nicht die Versiegelung, wohl aber eine Be¬ zeichnung zu, so ist der in Anstand gezogene Gegenstand auf eine kennbare und unschädliche Weise zu bezeichnen und in der Thatbeschreibung zu bemerken. Ist aber auch eine kennbare Bezeichnung nicht zulässig, so ist der Ge¬ genstand nach seinen wesentlichen Merkmalen genau zu be¬ schreiben. Ueber die in Beschlag genommenen Gegenstände wird der Partei eine ämtliche Bescheinigung ertheilt, welche die deutliche Benennung, Bezeichnung oder Beschreibung dieser Gegenstände zu enthalten hat. Bücher, Urkunden und Schriften sollen nur dann dem Inhaber derselben abgcnommen werden, wenn dies für den Zweck des Verfahrens durchaus nothwendig ist und diesem Zwecke durch beglaubigte Schriften oder Aus¬ züge nicht unbedenklich entsprochen werden kann. Gegenstände, welche dem Verderben unterliegen oder deren Aufbewahrung bis zur Beendigung des Verfahrens bedeutende Kosten verursachen würden, sollen l. dem Eigcnthümer belassen, wenn er den Straf- belrag im Baaren erlegt oder vollständig sicher stellt. 158 2. In anderen Fällen aber bei dem Amte, bei dem dieselben anfbewahrt oder bei der nächsten Ortsobrigkeit veräußert und der cingebrachte Betrag anfbewahrt Werden. Ist an einem anderen Orte als jenem der Aufbe¬ wahrung ein vorthcilhafterer Verkauf mit Grund zu erwar¬ ten und kann dieser günstigere Erfolg ohne Uebertragung der Sache an den gedachten Ort und ohne nachtheiligen Zeitverlust erzielt werden, oder die Uebertragung an jenen Ort ohne einen unverhältnißmäßigen Anfwand und ohne Nachtheil für die Sache selbst ausführbar, so hat die Ver¬ äußerung der Sache an dem günstigeren Orte stattzufinden. Es geschieht sehr häufig, daß Gegenstände der Ge- fällsvcrkürzungen, welche für den Straffall treffenden Ver¬ mögensstrafen haften, in den Händen des Beschuldigten belassen werden und sich mit der Erklärung begnügt wird: „derselbe sei als Hans- oder Wirthschaftsbesitzer rc. für entfallende Strafe zahlungsfähig". Dieses Verfahren ist nicht nur gesetzwidrig, sondern erschwert auch die Einbrin¬ gung der Strafbetrüge und veranlaßt dadurch endlose Schreibereien und schließlich nicht selten die Abschreibungen der Strafbetrüge oder nach Umständen auch die Umwand¬ lung der Geldstrafen in die Arreststrasen, was oft dem Inhaber des Verzehrungs - Steuer - Geschäftes nebst dem natürlichen Schaden, welchen er durch die verübte Gefälls- Verkürzung erleidet, oft die bittersten Unannehmlichkeiten zu ertragen hat, welche Uebelständc durch genaue Befol¬ gung der gesetzmäßigen Sicherstellung Maßregeln leicht zu vermeiden seien. Die Sicherstellung kann von dem Beschuldigten auch geleistet werden: a) Durch den Erlag im baareu Gelde, b) durch österr. Staats-Obligationen oder Aktien der östcrr. Natimialbank, «) durch ein Pfand und 159 6) durch Bürgschaft einer im Inlands wohnhaften als vermöglich bekannten Person. Wenn weder die Geltendmachung der auf dem Ge¬ genstände und den Hilfsmitteln der Uebertretung ruhenden Haftung zur vollständigen Sicherstellung der Vermögens¬ strafe, die der Beschaffenheit des Straffalles entsprechen, zureicht, noch der Beschuldigte folglich die vollständige Sicherstellung auf andere Art leistet, so liegt den zur Er¬ hebung des Thatbestandes und zur Untersuchung berufenen Behörden, Aemtern und Beamten ob, Sorge zu tragen, daß ohne Zeitverlust gegen den Beschuldigten und den¬ jenigen, der für die Uebertretung haftet, durch die Kammer- Prokuratur oder durch unmittelbares Einschreiten bei den ordentlichen Gerichten, die nach den Gesetzen zulässigen Vorkehrungen zur Erlangung der vorläufigen Sicherstellung erwirkt werden. In den Füllen, in welchen das Gesetz für die Strafe ein höchstes und geringstes Ausmaß vorzeichnet, ist (außer den Fällen des vor dem Verhöre gestellten Ablassungs- ausuchens) ehe noch das Straferkenntniß geschöpft wurde, der zu fordernden Sicherstellung, derjenige Betrag zu Grunde zu legen, welcher nach dem mittleren Verhältnisse zwischen dem geringsten und dem höchsten Strafausmaße entfällt, daher z. B. beim Schleichhandel des 6fache, bei schweren Gefällsübertretungen das ösache, der verkürzten oder der Gefahr der Verkürzung ausgesetzten Gebühr. Bei wichtigen, mildernden oder erschwerenden Umständen haben die Finanz-Direktionen nach sorgfältiger Erwägung aller Verhältnisse und obwaltenden Umstände den Betrag der Sicherstellung mit einem der Sachlage des Falles an¬ gemessenen Ausmaße zu bestimmen (siehe Z. 566 bis 568 des Gefälls-Straf-Gesetzes). 160 Vorlegung der Thatbeschreiburrgen. 8- 24. Wurde die Thatbeschreibung nicht bei einem zu wei¬ teren Erhebungen berufenen Amte oder Beamten ausge¬ nommen, so ist dieselbe ohne Verzug im Dienstwege sei¬ nem Vorgesetzten, also bei den Pachtungen den Pachtern selbst oder an deren Vertreter, nämlich an die Verzehrungs- Steuer-Pachtungs-Direktion vorzulcgen. Den Thatschriften sind auch die gesammtcn Straf-Sicherstellungsbeträge bei¬ zuschließen und so in Vorlage zu bringen, denn die Sicher¬ stellungsbeträge sind noch nicht als Strafbeträge zu be¬ trachten, weil in Folge der Untersuchung sich sehr oft mil¬ dernde Umstände Herausstellen und die Gefällsbehörde sich in die Lage versetzt sieht, ein geringeres Strafausmaß zu bestimmen und der Ueberschnß des Sicherstellungsbetrages der Partei rückgestellt werden muß. In jenen Fällen, wo die beanständete Partei gegen Erlag der gesetzlich entfallenden Strafe und gegen Ver¬ zichtleistung auf jede weitere Vertheidigung um die Ab¬ tastung vom gesetzmäßigen Verfahren das Ansuchen stellt und dem Aolassungs-Ansuchen kein gesetzlicher Grund ent- gegeusteht, wird der Strafbetrag nur in jenem Verhält¬ nisse mit der Thatbeschreibung an den Pächter, Repräsen¬ tanten oder Pachtungs-Direktion eingesendet, welchen der betreffende Vorgesetzte zur Einsendung bestimmt, während der Ueberschuß des Strafbetrages, welchen die Pachtungs- Direktion, Repräsentant oder der Pächter als Belohnung seinen Verzehrnngs - Steuer - Angestellten als sogenannten „Ergreifersantheil" zu belassen für gut findet, kann vom Ergreifen rückbehalten werden, was aber in der Thatschrift zu bemerken ist. Denn im Sinne des Gesetzes ist nur der Verzehrungs-Steuer-Bezugsberechtigte auch berechtigt, den Anspruch auf die Strafgelder, welche aus Anlaß der Ge- 161 fällsübcrtretungen einschließen, zu erheben, insofern« dem Verzehrungs-Steuer-Bezugsberechtigten auch der Bezug der Strafgelder von Seite der Finanz-Behörde kontrakt¬ lich zugesprocheu wurde; mithin demselben auch die freie Verfügung darüber zusteht, in welcher Weise und in wel¬ chem Maße er seine Leute in jedem einzelnen Falle für den an den Tag gelegten Diensteifer berücksichtigen wolle oder auch die Strafgelder ganz für sich behalten könne; weil durch das gänzliche Entziehen der Ergreifersanthcile, der Diensteifer, die Umsicht und die Ausdauer in Dienstes- ausübung denn doch erlahmen, und selbst auf die Treue der Angestellten einen ungünstigen Einfluß zu üben ver¬ mag; obwohl die Verzchrungs-Steuer-Angestellten nicht nur aus dem Grunde verpflichtet sind, den Schleichhandel und die verübten Uebcrtretnngen der Verzchrungs-Stcner- Vorschriften zu entdecken und zu ergreifen, weil sie einen materiellen Vortheil daraus zu erwarten haben, sondern vielmehr deshalb, weil sie damit die anfhabende Dienst¬ pflicht erfüllen und sie durch Nichterfüllung derselben sich sogar einer strafbaren Nachlässigkeit schuldig machen wür¬ den ; so sollen die Pächter demnach den Umstand nicht ans dem Sinne verlieren, daß eine materielle Belohnung einer außerordentlichen Dienstleistung, zu welcher die Zustande- bringnug gegründeier Gefüllsanständc zu rechnen ist, eine der besten Triebfedern bildet uns überhaupt die recht¬ mäßige Vertheilung der Strafgelder einen nicht zu ver¬ kennenden vortheilhafteu Geist auf die Spannkraft der dienstthuenden Vcrzchrungs-Steuer-Angestellten ausübt. Ansuchcn um Ablassung vom rechtlichen Ver¬ fahren. Z. 25. Derjenige, der wegen einer Gefallsübertretung bean¬ ständet oder zur Rede gestellt wird, kann ansuchcn, daß 11 162 von der Vollziehung des gesetzmäßigen Verfahrens mit der Folge, daß er nicht als bestraft anznsehen seh abgelassen werden, wenn I. derselbe vor dem Beginne des ordentlichen Ver¬ höres den Strafbctrag, welcher nach dem für die Ueber- tretung, um die cs sich handelt, ohne Rücksicht auf beson¬ dere mildernde Umstände festgesetzten mindesten Strafaus¬ maße entfällt, baar erlegt oder doch auf eine Art, zu Folge welcher der Strafbetrag längstens binnen einem Monate einfließen wiro, vollständig sicherstellt, wenn zugleich 2. derselbe auf die Verteidigung Verzicht leistet, und wenn nebst dem 3. die vorschriftsmäßigen Bedingungen zur Gewäh¬ rung dieses Ansuchens vorhanden sind. Das Ansuchen nm die Abtastung vom rechtlichen Verfahren kann bei oder nach der Aufnahme der That- beschreibung und des ordentlichen Verhöres mündlich oder mittelst einer schriftlichen Eingabe angebracht werden. Ge¬ schieht das Ansuchen mündlich vor oder bei der Aufnahme der Thatbeschreibung, so kann dasselbe dieser Thatschrift eingeschaltet oder über das Ansuchen ein besonderes Pro¬ tokoll ausgenommen werden; geschieht aber das Ablassungs- Ansnchen vor oder bei der Thatbeschreibung schriftlich, so wird die Eingabe in der Thatschrift erwähnt und dersel¬ ben beigeschlossen. Ueber das nach der Aufnahme gestellte mündliche Ansuchen ist stets ein Protokoll aufzunehmen. Zu der Vernehmung desjenigen, der das Ansuchen stellte, brauchen bloß zwei unbefangene Zeugen, die das Protokoll mitznfcrtigeu haben, beigezogen zu werden. Handelt es sich um eine bei der Vollziehung des Steuerverfahrcns entdeckte Unrichtigkeit oder Ungenanigkeit in der Waarcn-Erklärung oder Steueransage oder um eine Unregelmäßigkeit im Waarentransporte und übersteigt der geringste gesetzliche Strafbetrag nicht 10 fl., so kann von 163 der Aufnahme einer Thatbeschreibung in dem Falle abge- gangen werden, wenn die Partei um die Ablassung vom rechtlichen Verfahren bittet und diesfällige Bedingungen er¬ füllt. In dicsenl Falle kann das Ansuchen um die Ablassung vom gesetzmäßigen Verfahren in den Büchern des Linien- amtcs oder in der Juxta des betreffenden Verzehruugs- Steucr-Registers niedergcschriebeu und von der Partei und zwei unbefangenen Zeugen durch ihre Unterschriften be¬ stätiget werden. Die Bedingung, daß der nach dem Gesetze ohne Rücksicht auf besondere mildernde Umstände entfallende mindeste Strafbetrag erlegt oder vollständig sichergestellt Werden müsse, soll nie außer Acht gelassen werden, denn die so häufig vorkommcnde Voraussetzung der Ergreifer, daß der Verzehrnngs-Stcuer-Pächter oder dessen Pachtungs- Direktion vom Anstande rücktretcn werde oder daß die Finanz-Behörde die Ablassung vom rechtlichen Verfahren bis ans den 4. Theil des mindesten Strafbetrages geneh¬ migen werde, ist unrichtig und streitet gegen die diesfalls bestehenden Vorschriften, nach welchen sich strenge gehalten werden muß. Deu Beschuldigten aber, die nm die Ablassung ansuchen, ist die Erinnerung zu machen, daß sie ihre für eine Milderung des Ablassungsbctragcs sprechende Gründe auzubringen haben, welche entweder in der Thatschrift oder in dem Protokolle, welches über das Ablassuugs-Ansnchen ausgenommen wird, anzuführeu sind. Wann vom rechtlichen Verfahren nicht abge- lafsen werden darf. 8- 26. Dem Ansuchen um Ablassung vom rechtlichen Ver¬ fahren darf keine Folge gegeben werden, ii* 164 1. wenn sich um eine Übertretung handelt, auf welche das Gesetz die Arreststrafe verhängr, oder 2. wenn in den Fällen, in denen das Gesetz eine Abstufung in dem Strafausmaße sestsctzt, Anzeigungen über erhebliche, erschwerende Umstände vorhanden sind, insbe¬ sondere 3. wenn in den bemerkten Fällen der Beschuldigte wegen einer Gefällsübertretnng bereits bestraft worden ist, oder 4. wenn die Umstände mit Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß die Übertretung nicht vollständig ent¬ deckt worden sei oder daß dieselbe nicht vereinzelt statt- gesunden habe, sondern daß vor, bei oder nach derselben eine oder mehrere andere verwandte Uebcrtretungen ver¬ übt worden seien, oder daß nebst demjenigen, der das An¬ suchen stellte, eine oder mehrere Personen hinsichtlich der Uebertretung als Schuldige oder Theilnchmer eintretcn in Absicht, auf welche kein Grund, von dem Verfahren ab¬ zulassen, vorhanden ist. Wirkungen -es gestellten Ansuchens. 8- 27. Derjenige, der das Ablassungsansuchen stellte, darf von demselben nicht zurücktreten, ehe ihm die Gewährung oder Zurückweisung bekannt gemacht wurde, wenn nicht seit der Zeit, in welcher das Ansuchen gestellt wurde, ein Zeit¬ raum von 60 Tagen ohne die Bekanntmachung der Ge¬ währung oder Zurückweisung desselben verstrichen ist. Wird das Ansuchen zurückgewiesen oder demselben zwar willfahrt, jedoch unter schwereren äls den in dem gestellten Ansuchen ausgedrückten Bedingungen und geht der Ansuchendc nachträglich in diese Bedingungen nicht ein, oder wird demjenigen, der das Ansuchen stellte, die Erle- 165 digung seines Ansuchens nicht bis znin Ablauf obiger Frist von 60 Tagen bekannt gemacht und tritt derselbe nach Verstreichnng dieser Frist von seinem Ansuchen zurück, so ist der von ihm erlegte Betrag oder die auf andere Art beigebrachte Sicherstellung demselben zu'ückzustellen. Die Zurückbehaltung des erlegten Betrages oder an¬ derer, zur Sicherstellung der Strafe übergebener Gegen¬ stände in ümtlicher Aufbewahrung findet bloß statt: u) Wenn der Bittsteller freiwillig die weitere Belassung in der amtlichen Aufbewahrung zugibt, oder d) wenn er erklärt, gegen die Zurückweisung seines Ansuchens an die höhere Behörde recurriren zu wollen, oder o) wenn die gesetzlichen Bedingungen vorhanden sind, um zur Sicherstellung der entfallenden Vermögens¬ strafen auf den erlegten Geldbetrag oder anderer übergebener Gegenstände zu greifen, insbesondere wenn die bemerkte Sicherstellung nicht von einem Dritten, dem weder Anzeigungen einer Schuld oder Theilnehmung an der Uebetretung zur Last fällt, noch eine Haftung für dieselbe obliegt, unter der Be¬ dingung der Annahme des gestellten Ansuchens mit dem Vorbehalte, seines Eigenthums-Rechtes oder in Verwahrung übergeben worden ist. Rekurs gegen die Zurückweisung des An¬ suchens. Z. 28. Gegen den Bescheid, durch welchen das Ansuchen um Abtastung vom rechtlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, kann binnen 14 Tagen von dem Zeitpunkte der Zustellung an gerechnet, der Rekurs au die Bezirks-Be¬ hörde, wenn der Bescheid von einem untergeordneten Amte 166 oder Beamten erging, dagegen an die Finanz-Landes-Bc- hördc, wenn der Bescheid von der Bezirks-Behörde erfloß, eingcbracht werden. Der Rekurs hemmt in keiner Art das Beginnen oder die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens. Rur zur Ent¬ scheidung des Slraffallcs selbst kanu nicht geschritten wer¬ den, so lange das gedachte Ansuchen oder der Rekurs gegen einen die Gewährung verweigernden Bescheid anhängig ist. Gegen die von der Finanz-Landes-Behörde ausge¬ sprochene oder bestätigte Zurückweisung hat ein Rekurs nicht Platz zu greifen. Vertheilung der Strafgelder. 8- 29. Beim Aerar bestehen diesfalls bestimmte Normen, nach denen die Strafgelder zu Vertheilen sind. Dagegen ist den Pachtungen frei gegeben und ihrem eigenen Er¬ messen überlassen, inwieweit sie ihre Bediensteten belohnen Wollen oder sie die Strafgelder für sich behalten können. Zumeist wird von den Verzehrungs-Steuer-Pachtungen, ihren Direktoren das Recht eingeräumt, mit den Strafgel¬ dern nach ihrem eigenen Gutdünken zu verfügen. Nur- selten gibt es eine Verzehrungs-Steuer-Pachtung, die aus den Strafgeldern selbst einen direkten Nutzen ziehen wollte, sondern die meisten begnügen sich mit der beim Anstande ihnen gesetzlich gebührenden Verzehrungs-Steuer. Wohl gibt es aber so schmutzige und eigennützige Direktoren, die von jeder Gans das beste und schönste Stück selbst ver¬ schlingen wollten, was aber gewiß nicht im Interesse des Dienstes gelegen sein kann, weil durch eiu derartiges Vor¬ gehen der habsüchtigen Direktoren der Diensteifer und die Liebe zum Dienste und selbst die gebührende Achtung der Untergebenen gegenüber ihren Vorgesetzten beeinträchtiget 167 Werde, was aber nie ohne uachtheiligeu Einfluß ans den Dienst bleiben könne. Daher werden kluge Verzehruugs- Stener-Pächter schon bei der Wahl und Anstellung ihres Pachtungs-Direktors das richtige Verfügungsrecht über die Strafgelder genau bestimmen. Denn nichts wirkt uachthei- ligcr und hemmender auf deu Diensteifer, dienstliche Aus¬ dauer der Verzehrungs-Steuer-Angestellten als wie eine unrichtige Vertheiluug oder habsüchtige Aneignung der Straf¬ gelder. Dem Gesagten nach wäre deu Verzehrnngs-Steuer- Pächtern dringend zu empfehlen, nicht die ganze Angele¬ genheit, nämlich die Vcrtheilnng oder Aneignung der ein- gcflossencu Strafbeträgc ganz so leichten Sinnes, ohne das Verhältnis: genau zu bestimmen, nach welchem die einge- flosseneu Strafbeträge unter die Bediensteten zu vertheilen seien, ihren Pachtungs-Direktoren zu überlassen. Wohl gibt es Direktoren, die mit den Strafgeldern ganz korrekt und ini wohlverstandenen Interesse des Dienstes verfahren und sich von der Habgier nicht leiten lassen; allein dies sind nur lobenSwerthe Ausnahmen, und es hat auch hier das Sprichwort: „Keine Regel ohne Ausnahme" seine vollste Richtigkeit. 168 Rechte und Pflichten der Berzehrungs-Zteuer-Pächter und Abfindungs-Gesellschaften. s- 3- Die Verzehrungs-Steuer-Pächter und Abfindungen treten durch die Verträge in alle Rechte und Pflichten der Finanzvcrwalmng; hie¬ von sind jedoch ausgenommen. ») die Ertheilnng des zum Antritte eines steuerpflichtigen Gewerbes erforderlichen ErlaubnißscheineS, und k>) das Erkenntniß über alle Arten von Gefällsübertretuugen, sowie die Entscheidung über die Beschwerden und Rekurse wegen vorschriftswidrigen Verfahrens in der Wein- nnd Fleisch- Verzehrungs-Steuer-Controlle. Er hat sich jedoch auch genau nach allen in den bestehenden Verordnungen enthaltenen Vorschriften zu benehmen und allen wäh¬ rend der Dauer des Pacht-Vertrages in Bezug auf das gepachtete Gefälle an ihn ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. Insbesondere hat der Verzehrungs-Steuer-Pächter oder Ab¬ findungs-Gesellschaft daö Recht: 1. Von allen in seiner Pachtung begriffenen steuerpflichtigen Gewerbsparteien mit Einschluß der während der Pacht- oder Abfin¬ dungs-Zeit neu hinzugewachsenen Geiverbsunternehmer, von denen er durch die Gefällsbehörde in Kenntniß gesetzt wird, die Berzehrungs- Steuer nach dem Tarife einzuheben oder sich mit ihnen abzusinden. 2. Für alle in seinem Pachtbezirke während dieser Zeit vor¬ fallenden steuerpflichtigen Handlungen der Privaten die gesetzlichen Gebühren zu beziehen. 3. Zur Uebcrwachung der verpachteten Steuerpflichtigen hat sich der Pächter der gesetzlichen Kontrolls-Maßregeln zu bedienen. 4. Es steht dem Pächter frei, seine Pachtung ganz oder nur theilweise an Unterpächter zu überlassen, welche aber von der Gefälls¬ behörde als bloße Agenten des Pächters angesehen werden, daher Letztere für alle Punkte des Pacht-Vertrages in Haftung verbleibt. 5. Wenn der Pächter bei der Einhebung der Gebühr einen höheren Betrag, als der Tarif ausspricht, cinhebt, so hat derselbe außer der Entschädigung der Partei, die es betrifft, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, als Strafe zu erlegen. Er hastet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Beneh¬ men der zur Handhabung seiner Pachtrechte bestellten Personen. 169 Die aus obigem Anlasse einfließenden Strafbeträge sind nach Abzug der Untersnchungskosten oder eines etwa sonst auszuzahlenden Antheils, an den Armenfond des Ortes, wo die Übertretung geschah, unter Verständigung der bezüglichen Verwaltungsbehörde gegen Be¬ stätigung abzuführen. (Hofk. vom 17. Juli 1814, Z. 4584/242.) 6. Die Vorrüthe an steuerbaren Gegenständen, welche bei Be¬ ginn der Pachtung unverzehrt bei den steuerpflichtigen Parteien vor¬ gefunden werden und welche bereits dem Aerar tarifmäßig versteuert worden sind, unterliegen keiner neuerlichen Versteuerung an den Pächter, jedoch hat der eintretende Pächter einen Anspruch auf den Bezug der Steuergebühren von jenen Vorgefundenen steuerbaren Vor- rüthen, welche entweder bei einer unmittelbar vorausgegangenen Pach¬ tung an den früheren Pächter versteuert worden sind oder welche im Besitze solcher Parteien gefunden werden, die vor dem Eintritte der Pachtung mit dem Aerar abgcfundcn waren; dagegen ist der Pächter 7. verpflichtet, die Vorräthe an versteuerten Gegenständen jeder Art, welche sich am Ende seiner Pachtzeit bei den steuerpflichtigen Parteien vorfinden, entweder dem Aerar oder dem nachfolgenden Pächter vollständig zu versteuern. 8. Hat der Plichwr, soferne ihm dies ausdrücklich im Vertrage zugestanden wurde, das Recht in Fällen der Uebcrtretung der Ver- zehrungs-Steuer-Vorschriiten die in seinem Pachtbezirke einfließenden gesetzlichen Geldstrafen, nach Abzug der Untersuchungskosten, für sich zu beziehen. In einem solchen Falle bleibt es auch dem Pächter überlassen, ob und welche Belohnungen er den Anzeigern und Ergreifern zuwen¬ den will. In Strafsällcn kommt dem Pächter nur die Aufnahme des Thatbestandes unter Mitwirkung der Obrigkeit, keinesfalls aber die Untersuchung zu. 9. Für die nach den gesetzlichen Formularien eingerichteten Dlrucksorten, welche der Pächter von der Gefällenverwaltung bezieht, hat derselbe die volle Vergütung zu leisten. 10. Für jene Eingaben und Urkunden, die bei öffentlichen Be¬ hörden eingebracht werden, und welche die Manipulation, die Ein¬ hebung und die Abfuhr der Gelder unter sich und an das Aerar be¬ treffen, genießt der Pächter die Stempelsreihkit. 11. Dem Verzehrungs - Steuer - Pächter ist das Recht einge¬ räumt, eine Pacht-Kanzlei zu eröffnen und einen Aushängeschild mit dem k. k. Adler zu führen. 170 Belehrung und Unterstützung der Pächter von Leite der Gefältsorgaue. tz. 4. Die Geiällsorgane und insbesondere die Finanzwache-Jndivi- duen sind verpflichtet, den Pächter über die bestehenden Verzehrungs- Steuer - Vorschriften zu belehren und über Ansuchen desselben bei Ausnahme einer Thatbeschreibung über entdeckte Gefällsiibertretungen mitzuwirken. Im Falle als durch ungewöhnliche Verhältnisse das Ein¬ schreiten der Gefällsbehörde in Beziehung auf die Steuer-Einhebung von dem Interesse des Dienstes geboten sein sollte, so hat die Be¬ zirksbehörde die Art, die Ausdehnung und die Bedingungen dieses Einschreitens zu bestimmen. (Hofkammer-Dekret vom 29. März 1843, Z. 5716 308 ) Zuschläge zur Berzehrungs - Lteuer von Wein und Fleisch. Z. 5. Wenn irgend eine hiezu gesetzlich berechtigte Korporation, z. B- der Landtag, Bezirks- oder Gemeindevertretung zur Deckung ihrer ordentlichen oder außerordentlichen Auslagen einen Zuschlag zur Ver¬ zehrungs-Steuer beschließt, so hat sie im Wege ihrer vorgesetzten k. k. politischen Behörde an die k. k. Finanz-Bezirks-, beziehungsweise au die Finanz-Direktion uni die Veranlassung der Einhebung des Zu¬ schlages das Ansuchen zu stellen. Die Finanz-Bezirks-, beziehungs¬ weise die Finanz-Tirektion beanflragt nun den betreffenden Verzeh- rungs-Stcner-Pächter oder Abfindungs-Gesellschaft zur Einhebung uni> Abfuhr der einzuhebenden Zuschlags-Gebühren an die betreffende Landes-, Bezirks- oder Gemeinde-Kasse. Die Pachtung oder Abfin¬ dungs-Gesellschaft hebt nun den Zuschlag ein und führt denselben in vollem Betrage, welchen sie cingehoben hat, an die bezeichnete Kasse gegen ungestempelte Quittung ab; wenn die Pachtung oder Abfin¬ dungs-Gesellschaft es nicht vorzieheu, sich mit der betreffenden Kor¬ poration behuls des Zuschlages abzufindm, was gewiß im beider¬ seitigen Interesse gelegen erscheint; weil erstens die betreffende Kor- 171 poration in Vorhinein weiß, am welchen Pauschalbetrag sie ans dem Zuschläge mit Bestimmtheit zu rechnen habe, und der dieefälligen Sorge, daß sie möglicherweise weniger bekommen könnte, als ihr es gebührt, enthoben werde. Zweitens aber auch der Pächter oder die Abfindungs-Gesellschaft durch eine derartige Abfindung der Verpflich¬ tung enthoben werde, sich jeden Mcuat in die Verbuchungen betreff des Zuschlages Einsicht nehmen zu lassen; denn die Verzehrungs- Steuer-Pächter und Abfindungsgesellschasten, beziehungsweise deren Organe sind gesetzlich verpflichtet, riicksichtlich der Zuschläge in ihre Ausschreibungen die Einsicht nehmen zu gewähren. Dieselben sind auch verpflichtet, in Absicht auf die Gemeinde- und andere Zuschläge ge¬ führten Ausschreibungen durch sechs Monate nach der Außergebrauch¬ setzung derselben amzubewahreu und solche auf jedesmalige Verlangen der kompetenten Behörde vorzuwcisen. 172 An den Herrn Leser! In vorliegenden Blättern glaube ich das Wesentliche, was den Berzehrungs-Steuer-Angestellten zu wissen nothwendig ist, wie sie sich zu benehmen haben, um dem bestehenden Verzehrungs-Steuer-Gesetze und sonstigen diessälligcn Vorschriften zu entsprechen, hinlänglich er¬ läutert zu haben; wo die unentbehrlichen geistigen und physischen Fähigkeiten vereint mit gutem Willen vorhanden sind, wird einem jeden Verzehrungs-Steuer-Angestellten eine Leichtigkeit sein, seinem Berufe Genüge leisten zu können. Es erübrigt mir nur noch an die Herren Verzehrungs- Steuer-Pachtungs - Direkioren ein höfliches Wort zu richten; weit davon, als wollte ich die An¬ maßung begehen, den Herren Direktoren eine Belehrung ertheilen zu wollen, weil ich, wie auch jeder Einsichtige von einem Manne, dem die Leitung einer ausgedehnten Pachtung anvertraut wird, mit sel¬ tener Ausnahme eine Bildung und Erfahrung in den Gefällsgesetzen und Vorschriften voraussetzt und auch erwartet werden könne, Laß er nicht angewiesen ist, aus einer kür die niederen Verzehrungs-Steuer- Bediensteten entworfenen Dienst-Instruktion erst seine Dienstkennrnisse schöpfen zu sollen; jedoch kann ich nicht umhin, die Herren Direktoren und nicht minder die Herren Prinzipale, welche angewiesen sind, ihre Pachtgeschäste in eigener Person zu leiten, auf einige wichtige Mo¬ mente aufmerksam zu machen: 1. Eine der wichtigsten Obliegenheiten des Pachtungs-Direktors ist unstreitig eine gute Wahl und Aufnahme solcher Individuen, welche für den Berzehrungs-Steuer-Dicnst Physisch, moralisch und intellek¬ tuell tauglich sind, denn was nützt der Pachtung eine Person, die nur im Stande ist, eine Figur oder einen Statisten vorzustellen? 2. Eine gieichwichiige Obliegenheit ist die Besetzung der Posten mit für dieselben geeigneten Personen, wobei sich von selbst versteht, daß auf größere und wichtigere Posten auch fähigere und rüstigere Leute gehören. 173 3. Die Herren Pachtungs-Direktoren werden gewiß im Inter¬ esse ihres Dienstes handeln (dies gilt namentlich für Herren Direk¬ tors von Stadtpachtungenh wenn sie bei Gelegenheit eines Spazier¬ ganges cder eines Dienstganges von irgend einer Stelle, wo sie von ihren Untergebenen nicht bemerkt werden, dieselben bei der Verrich¬ tung ihres Dienstes istters beobachten. Durch häufige Beobachtung ihrer Untergebenen in Ausübnng ihres Dienstes werden sie sich unfehlbar überzeugen, wie, auf welche Art und Weise der Dienst von einem und dem anderen verrichtet werde. Auf diese Weise verschaffte Uebcrzeugung kann bei der Zu¬ weisung des Dienstes als unfehlbar betrachtet werden; die Herren Direktoren werden weise handeln, wenn sie ihren Rapporteuren (Re¬ videnten und Einnehmern) rücksichtlich der Verläßlichkeit und Fähig¬ keit ihrer Untergebenen im Dienste nicht den unbedingten Glauben beimessen werden, und vielmehr bei der Beurtheilnug der Eigen¬ schaften und Fähigkeiten ihrer Untergebenen auf ihre eigenen Beob¬ achtungen und Wahrnehmungen sich beschränken würden. Man kann offen sagen, daß der beste Rapporteur in dieser Hinsicht mehr oder weniger hingt. 4. Sollen die Herren Direktoren bedenken, daß die Unwissen¬ heit die thcuerste Sache im Lande ist und deren Kosten im Berzeh rungs-Steuer-Dienstc lediglich die Pächter selbst zu tragen haben! Daher ist die unerläßlichste Pflicht der Herren Direktoren, die Unter¬ gebenen nach Möglichkeit zu gewissen Zeiten in der Vollziehung ihrer aufhabenden Dienstpflichten persönlich zu unterrichten oder sie von einem andern unterrichten zu lassen, denn diese geringe Mühe, die mau mit dem Unterrichte aufwendet, wird andererseits durch pünkt¬ liche Erfüllung ihrer Dienstpflicht reichlich belohnt werden. 5. Schließlich sei noch den Herren Pächtern und ihren Pach¬ tungs-Direktoren wärmstens ans Herz gelegt, bei der Vertheilung der Strafgelder nur gerecht vorzugcheu, sich ja nicht von der Habgier leiten zu lassen, sie sollen dabei stets vor den Augen haben, daß dem anstandserhcbenden Manne die Strafgelder gebühren, wie dem Pächter die Verzehrungs-Steuer rechtlich gehört und daß durch gänzliches Entziehen der Ergreifersantheile der Pächter anderseits Schaden leidet, weil dadurch die Angestellten eutmuthiget werden. Ignaz Staprca. 174 Formular. Beschreibung der zum Gewerbsbetriebe des Gastwirtheu Johanu Marinko in dem Orte Brunndors, Haus-Nr. 6, gehörigen Lokalitäten und Aufbewah¬ rungs-Gefäße. Post-Nr. I. Schankzimmer Nr. I zn ebener Erde beim Ein¬ gänge rechts, darin befindet sich die Kellnerei mit den zum Ausschanks erforderlichen Flaschen und ionstigen Gerüchen; diesem gegenüber be¬ findet sich Schankzimmer Nr. II. Post-Nr. 2. Im Vorhause befindet sich die Küche mit dem nöthigeu Küchengeschirre und einem Speisekastcn. Post-Nr. 8. Neben dem Schankzimmer Nr. I befindet sich der Schankkeller Nr. I, worin sich derzeit zwei Weingeschirre, eins mit 200 Liter und eins mit 300 Liter Wein befinden. Post-Nr. 4. Neben dein Schankzimmer Nr II demselben an¬ stoßend besteht eine Speisekammer, in dieselbe gelangt man unmittel¬ bar aus der Küche und steht mit dem Schankzimmer Nr. II mittelst einer Thür in Verbindung; in dieser Kammer wird das Fleisch, Würste und Speck aufbewahrt. Post-Nr. 5. Ans dem Vorhause nämlich aus der Küche führt eine Treppe in das erste Stockwerk, wo sich zwei Zimmer befinden; jenes beim Ausstieg rechter Hand wird als Passagier-Zimmer und lenes links als Wohnung für meine Familie verwendet. Post-Nr. 6. Dem Wirthshause vis-a-vis besteht ein Neben¬ gebäude, auf der linken Seite der Durchfahrt befindet sich der Vor¬ rathskeller Nr. II und sind derzeit 6 Fässer, jedes mit 2000 Litern Wein eingelagert. Post-Nr. 7. Auf der rechten Seite der Durchfahrt befindet sich der Stall mit dem Arbeits- und Nutzviehs, und wird eine Abthei- lung des Stalles auch zur Einstallung des fremden Passanten Viehes benützt. Post-Nr. 8. Ober dem Vorrathskeller Nr. II befindet sich ein Zimmer mit zwei Abtheilungen als Schlafgemächer für mein Dienst- personale. Ober dem Stalle ist der Heuboden. Post-Nr. 9. Geheime Lokalitäten und Verbindungen bestehen hier keine. 175 Post-Nr. 10. Die Aufsicht über den Wirthshausbetrieb und über das Dienstpersonals führe ich selbst und in meiner Abwesenheit meine Ehegattin Agnes, welche den Verzehrungs-Steuer-Angesrcllten Rede und Antwort zu geben hat. Der Revisionsbogen, Bolleten u. dgl. werden in der Kellnerei in der Schublade eines Glaskastens anfbewahrr werden. Brunndorf am 20. November 1886. Johann Marinko irr p. Es ist zwar die Vorschrift, daß über eine jede Lokalitäts-Be¬ schreibung ein eigenes Beinnds-Protokoll aufznnehmcn ist, da aber die meisten Lokalitäts-Beschreibungen von den Verzchrungs-Steuer- Angestellten selbst versaßt oder unter ihrer Mitwirkung ausgenommen werden, so wird von der Aufnahme des Befund-Protokolles Umgang genommen nnd gleich die Original-Lokalitäts-Beschreibung dienstlich bestätigt. Z. B. „die vorliegende Lokalitäts-Beschreibung wurde mit den Lokalitäten verglichen und die Beschreibung mit denselben über¬ einstimmend befunden". Die Lokalitäts-Beschreibungen sind stets in ärrplo zu ver¬ fassen, wovon ein Paar der Partei mit einer gleichen dienstlichen Bestätigung versehen rückzustellcn ist, während ein Paar von der Lokalitäts-Beschreibung in den Händen des Berzehrungs-Stcuer-An- gestcllten zu verbleiben hat. Auf jeder Verzehrungs-Sleucr-Scktion ist ein Verzeichnis über sämmtliche Gewerbs-Parteien anzulegen, in dieses Verzeichnis sind sämmtliche Lokalitäts-Beschreibungen einzutragen und dieselben mit den fortlaufenden Zahlen des Verzeichnisses zu versehen, damit selbe im Falle eines Gebrauches schnell aufgefunden werden können. 176 Formular 0 zu Z- 41. Protokoll. Ausgenommen zu ßiska am 14. November 1886 im Hause Nr. SO. Veranlassung. Der Wirth Johann Benko in Li'Lka hat bei der Verzehrungs- Steuer-Sektion daselbst ein Faß neuen Weines von SOO Litern zur Versteuerung mit dem Beisatze angcmeldet, daß er von diesem neuen Weine die Verzehrungs-Steuer Gebühr nur als vom Wcinmoste zu entrichten habe und stellt zugleich das Ersuchen, man möge sich wegen Konstatirung des angemeldeten Getränkes vorher die Ucberzeugnng verschaffe», um einen allfälligen Anstand zu vermeiden. Ueberdies wurde der Verzehrungs-Steuer-Angestellte Josef Potepan zur Beamtshandlung des fraglichen Getränkes beordert, welcher dasselbe jedoch als vergohrenen neuen Wein befunden hatte. Nachdem sich jedoch die Partei mit dem Ausspruche des Vezchrungs- Steuer-Organes nicht einverstanden erklärte, vielmehr die Untersuchung des streitigen Getränkes durch unparteiische Sachverständige verlange, so wurden zu diesem Behüte die Herren Anton Virk, Weinhändler, und der Wirth Josef Drenik, beide von Liöka, Herbeigernfen und mit dem Anliegen bekannt gemacht. Hierauf wurde von dem betreffenden Faße in Gegenwart der Partei und aller Kommissions-Mitglieder in ein vollkommen reines Trinkglas von dem zu untersuchenden Getränke abgeschänkt und den Herren Sachverständigen zur gewissenhaften Beurlheilung vorgestellt. Der sachverständige Be'und lautet nun einverstänilich: „Das uns vorgestellte Getränke ist ein neuer Wein von heuriger Fechsung, ist wohl noch etwas trübe, hat aber die Haupt- gährung vollkommen überstanden." „Demnach ist derselbe als Wein zu betrachten und zu be¬ handeln." Anton Virk ra. p., Weinhändler. Josef Drenik in. x., Wirth. Geschlossen und gefertigt am obigen Johann Benko in. x., Josef Potepan ni. x., Partei. Berzchrungs-Steuer-Angestellter. Tarifpost 177 Tarif der Verzehrungs-Steuer von Wein, Wcimnost und Obstmost sür das offene Land, giltig für Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, Steiermark, Kärnten, Krain, Küstenland, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und für die Bukowina. 12 178 Benennung der steuerbaren Gegenstände Maßstab der Belegung Ver- zehrungs- steuer- Gebühr^ 'st. ! kr. 0. Im Küstenlands: e) in den durch die bisher erflossenen Kundmachungen bezeichneten Be¬ zirken und Gemeinden, wo der Wein geringster Qualität erzeugt wird ä) in den durch jene Kundmachungen bezeichneten Bezirken von Görz und Gradiška, Istrien und aui den quarnerischen Inseln, wo der Wein verhiiltnißmäßig im Preise geringer ist, als in den übrigen Bezirken dieser Landestheile . . o- Zcnta-Wein v. In Tirol und Vorarlberg: k) in Gemäßheit der bis zum Jahre 1848 bestandenen Kundmachungen in den Wein erzeugenden Landes- theilen bei dem Buschenschank der Weinerzeuger Z) für den Landwem in Vorarlberg Weinmost und Weüimaische unter¬ liegen der Gebühr von drei Vier¬ theilen des für Wein geltenden Steuersatzes Obstmost . . , Ausnahmsweise: s.) in Oesterreich ob der Enns und Salzburg ....... l>) in Tirol und Vorarlberg . . . Tarifpost 17S Tarif -er Vcrzchrungs-Stcucr von Schlacht- und Stcchvieh für das offene Land, Mg für Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Tirol und Vorarlberg, Steiermark, Kärnten, Krain, Küstenland, Böhmen, Mähren, Schlesien. Galizien und für die Bukowina. 12* 180 Anmerkung. 1. Für Thiere, denen nur einzelne Theile (Kopf nnd Füße) abgenommen sind, ist die Steuergebiihr nach der Stückzahl zu ent¬ richten. 2. Als Kälber, die noch nicht das Alter eines Jahres über¬ schritten haben, werden diejenigen als solche in Versteuerung genom¬ men, denen noch kein Milchzahn fehlt (vergleiche hier beigeschlossene Zeichnung und Erklärung im Z 46 dieses Buches). 3. Die in den Tarifposten 4, 5 und 6 angeführten Gewichts¬ ansätze beziehen sich ans denjenigen Zustand der Thiere, in welchem sich dieselben zur Zeit der Versteuerung befinden. 4. Bei der Ermittlung des Fleischgewichtes werden die zum menschlichen Genüsse ungeeigneten Theile, welche mit dem Fleische in Verbindung sind, z. B. Knochen, nicht abgerechnet. Lrkiimming der Tarifsklussen. Rncksichtlich der Verzehrungs-Steuer-Einhebung werden Städte und Orte in drei Klassen eingetheilt, und zwar: n) In die I. Tarifsklasse gehören alle Städte und Orte mit einer Bevölkerung von über 20.000 Einwohnern, b) in die II. TariiSklasse alle Orte mit einer Bevölkerung von 10.000 bis 20 000 Einwohnern und e) in die III. Tarifsklasse gehören alle übrigen Orte mit weniger als 10.000 Einwohnern. Zur Bestimmung der Tarifsklassen ist die Bevölkerungszahl maßgebend, welche bei der jeweiligen letzten Volkszählung (für Ein¬ heimische und Fremde) ermittelt wurde. Die Landgemeinden, welche aus mehreren Ortschaften zu¬ sammengesetzt sind, von denen keine Ortschaft eine Bevölkerung von 10.000 Einwohnern hat, gehören auch dann in die III. Tarissklasse, wenn die Gesammtzahl der Einwohner einer zusammengesetzten Ge¬ meinde 10 000 erreicht oder übersteigt. 181 Formular. Ausweis über die auf der Verzehrungs-Stener-Pachtungs-Sektion zu N. des Steuer-Bezirkes N. erhobenen Remanenzen vom Wein und Fleisch mit Schluß des Jahres 188.. Fortlaufende Zahl 182 Remanenzengebühr der Getränke 183 Erhob. Remanenzen an Anmerkung von der Tarispost fl. kr. fl. kr. Stücke Kilo besteht, eine Kolonne hiezn im RemancnzemAusweise zu eröffnen ist. Schlacht- und Stechvieh 1 ! 2 ! 3I4^5^6 Tarif der Verzehrungs-Steuer für die als geschloffen erklärte Stadt Laibach. Tarif-Post 4 b S 7 8 S 10 186 Tarif-Post 187 18 19 21 22 23 24 25 26 27 Tarif Post 188 28 30 31 1 684 3 49« Zusammen Tarif Post 18» 32 100 Klgr. Benennung der steuerbaren Gegen¬ stände senfriichten aller Art, Gries, ge¬ rollte, gebrochene Gerste, Hafer¬ grütze, inländi¬ scher Sago, Hei¬ denmehl, Heide- grützc und derlei Graupen, Hirse¬ brei,Stärke,Kraft¬ mehl und Haar- pudcr, Brod, und überhaupt jede Bäckerwaare, fer¬ ner Backwerk, Leb¬ zelten, Pfefferku¬ chen und Zwie¬ back Brodfrüchte, als: Weizen- u. Spelz¬ körner, türkischer Weizen, Roggen, Halbfrucht inKör- nern, in Heide¬ korn Äumerkriily. Solange die Versteuerung der Brodfrüchte bei den Mühlen geschieht, ist diesfalls nach den hier¬ über bestehenden beson¬ deren Vorschriften (illy¬ rische Gubernial - Kur¬ rende vom 19. Novem¬ ber 1831,Z. 25540)vor- zugehen. Tarif-Post 19V «? fl-! kr. — 30 — 16 - 22.g -44.. 1 9 191 Tarif-Post 192 Benennung der steuerbaren Gegen¬ stände fl. ! Ir. Städtischer Zuschlag 193 Thatbeschreibung. Ausgenommen zu Verbiča am vierundzwanzigsten Oktober 1886 um 6 Uhr Abends iu* der Wohnung der Partei Haus-Nr. 8. Gegenwärtige: Von Seite der Be- Partei: Von Seite der Verzeh- zirksobrigkeit oder des rungs - Steuer - Pach- Gemeinde-Vorstandcs: tung und des Gefälles: Josef Fischer, Bürgermeister. Michael Urosen, vonVerbicaNr.8. Anton Sark, Verzehrungs-Steuer- Agent. Johann Fink, Verzehrungs-Steuer- Angestellter. Veranlassung der vorgenommenen Anhaltung oder Amtshandlung, daun vollständige Erzählung der Umstände, welche die Anhaltung oder Amtshandlung begleiten: Die unterzeichneten Verzehrungs-Steuer-Angestellten haben von mehreren steuerpflichtigen Gewerbs-Parteien in Erfahrung ge¬ bracht, daß der Weinhändler Michael Urossn in Verbiča in seinem Wein-Vorraths-Keller daselbst ein förmliches Weinschank-Gewerbe aus- tibe und den Wein an sitzende Gäste gegen Entgelt verabreiche. Zu¬ folge dieser mehrfülltigen übereinstimmenden Mittheilungen haben die Ergreifen am Sonntage den vierundzwanzigsten Oktober 1886 in der gegenüber dem Weinkeller des Michael Urossn befindlichen Scheuer von drei bis fünf Uhr Nachmittags vorgepaßt, woraus sie den Be¬ such des Weinkellers von Seite der Gäste beobachten konnten, und die Ergreifer haben ganz deutlich gesehen, daß die Gäste Franz und Johann Verhovc, Haus-Nr. I I, Anton Jereb, Simon Robida, Haus- Nr. 6, und Josef Sterle, Haus-Nr. 15, alle 5 Gäste von Verbiča, dann Johann Bahovec von lasen, Haus-Nr. 4, ihre Zechen bezahl¬ ten. Nebst diesen genannten waren noch sechs andere unbekannte Gäste anwesend, die gleichfalls mit Wein und Fleischwürsten bewirthet 13 194 wurden. — Obwohl die Ergreifer nicht gesehen haben, ob die unbe¬ kannten Giiste ihre Zechen bezahlt haben, so darf wohl mit Sicher¬ heit angenommen werden, daß diese Gäste auch nicht umsonst gezecht haben. Im Ganzen haben sämmtliche Gäste in der Zeit der Beob¬ achtung von 3 bis 5 Uhr Nachmittags zwanzig zwei Liter Wein getrunken. Daun wurde der mitunterzeichnete Gemeinde-Borstand herbei¬ geholt und die Partei in ihrer Wohnung im Beisein des Gemeinde- Borstandes über diesen unbefugten und unversteuerten Weinausschauk zur Rede gestellt, welche sich folgendermaßen äußerte: Alle dreizehn die in meinem Keller gesehenen Personen sind meine Freunde, welche zur Zeit der Feldarbeit bei mir in Arbeit stehen und sie besuchten mich heute, um mit mir über verschiedene Feldarbeiten zu sprechen, daß ich ihnen, als meinen Freunden, einige Liter Wein aufgetischt, ist allerdings wahr, jedoch nicht in der Ab¬ sicht, daß sie den Wein bezahlen müßten. Da mir aber dieselben freiwillig das Geld dafür geschenkt haben, sehe ich den Grund nicht ein, warum ich ein Geschenk nicht aunehmen sollte, denn ich Habs ja von ihnen nicht verlangt, daß sie mir lür den getrunkenen Wein etwas zahlen oder schenken müssen. Ob bei der Ergreifung selbst ein obrigkeitlicher oder Gemeinde-Beistand und wer als solcher zugegen war. Der Gemeinde-Beistand war nur bei der Zuredestellung der Partei und bei der Aufnahme der Thatbeschreibung zugegen. Gegenstände, die ergriffen wurden: Zweiundzwanzig Liter Wein, Kleintarif, im unangemeldeten steuerbaren Verfahren. Ort der Aufbewahrung dieser Gegenstände, dann Maßregeln, die rücksichtlich der ergriffenen Gegenstände und angehaltenen Personen getroffen worden: Keine! ISS Bestimmte Erklärung der Partei, ob der Thatbestand richtig ausgenommen wnrde, oder welche Einwendungen die¬ selbe vorzubringen zu können glaubt, dann weiter dagegen vorgebrachte Bemerkungen der Ergreifen und Zeugen: Die Partei erklärt den Thatbestand als wahrheitgetreu aus¬ genommen, hat weder etwas beizusetzen noch abzuändern. Hierauf wurde diese Thatschrift von Wort zu Wort in der Muttersprache der Partei vorgelesen und die Partei erinnert, daß es ihr frei stehe, eine Abschrift der That- beschreibung zu fordern. Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift des der Partei: jener, welche anderer Jndi- Beistandes: die Anhaltung viduen: unmittelbar vollzogen: '' JosefFischer m.x., f Mich, krosen Ant. Sark in. x. Gemeinde-Vor- durch Josef Fi- Joh. Fink w. p. stand. scher, Namens¬ fertiger. 13* 196 Gegenwärtige: Thatbeschreilmng. Ausgenommen zu Brunndorf am dritten Dezember 1886 um zehn Uhr Vormittags im Hause der Partei Haus-Nr. 8. Von Seite der Be- Partei: Von Seite der Verzeh- zirksobrigkeit oder des rungs - Steuer - Pach- Gemeinde-Vorstandcs: tung und des Gefälles: Josef Riegel, Johann Benko, Anton Binter, Gemeinde-Vorstand. Wirth zu Brunn- Verzehr.-Steuer-Agent. do f Haus-Nr. 8. Veranlassung der vorgenommenen Anhaltung oder Amtshandlung, dann vollständige Erzählung der Umstände, welche die Anhaltung oder Amtshandlung begleiten: Am dritten Dezember 1886 hat der gefertigte Verzehrungs- Steuer-Agent Anton Binter beim Wirtheu Anton Benko in Brunn¬ dorf die zergliederte Revision vorgenommen und im Schankkeller ein Faß im Rauminhalte von 310 Liter mit noch 280 Liter Wein ge¬ füllt unangemeldet eingekellert und angezapit getroffen. Hierüber wurde die Partei zur Rede gestellt, welche Folgen¬ des angibt: „Ein Weinhändler hat mir gestern Abends dieses Faß mit Wein förmlich aufgedrungen, da derselbe nur mehr dieses einzige Faß hatte und den Heimweg antreten sollte: ich ließ mich bereden und kaufte ihm den ab. Nachdem schon Abenddämmerung war, so wollte ich nicht gleich die Anmeldung machen und hatte die Absicht, im Laufe des heutigen Tages den neueingellerten Wein anzumelden und zu versteuern. Die eben anwesenden mehreren Gäste verlangten den frisch eingekellerten Wein zum Trinken, ich glaubte dem Wunsche der Gäste entsprechen zu sollen, so habe ich dieses Faß angezapft, da ich ohnehin die Absicht hatte, das Faß als voll zu versteuern." Die Partei wurde auf die Rechtswohlthat der Abtastung vom rechtlichen Ber- 197 fahren aufmerksam gemacht, wenn sie den Ablassungs-Betrag der vier¬ fachen Abgabengebühr von: 12 sl. 90 kr. X 4 — 51 fi. 60 kr. sogleich erlegen und um die Ablassung vom rechtlichen Verfahren bitten wolle. Die Partei erlegt sogleich den Ablassungs Betrag mit 56 fl. B8 kr., bittet um Ablassung vom rechtlichen Verfahren, leistet Ver¬ zicht ans jede weitere Vertheidigung und Verständigung. Ob bei der Ergreifung selbst ein obrigkeitlicher oder Gemeinde-Beistand und wer als solcher zugegen war. Bei der Ergreifung war kein Beistand, wohl aber bei der Aufnahme der Thatbeschreibung war der gefertigte Gemeinde-Vor¬ stand zugegen. Gegenstände, die ergriffen wurden: 310 Liter Wein im unangemeldeten steuerbaren Verfahren. Im Großtarif die Steuer-Gebühr beträgt .... 9 fl. 21 kr. Grundentlastungs Zuschlag .... 3 „ 69 „ zusammen . . . 12 fi. 90 kr. Ort der Aufbewahrung dieser Gegenstände, dann Maßregeln, die rücksichtlich der ergriffenen Gegenstände und angehaltenen Personen getroffen werden: Nachdem die Partei die gesetzliche Abgabengebühr mit 12 fl. 90 lr. und die vierfache Gebühr als Strafe mit 51 fl. 60 kr. sogleich bar erlegt hatte, wurden keine weiteren Maßregeln nothwendig, und der in Anstand genommene Wein wurde der Partei belassen. 1S8 Bestimmte Erklärung der Partei, ol> der Thatbestand richtig aufgenoinmen wurde oder welche Einwendungen die¬ selbe vorbringen zu können glaubt, dann weiter dagegen vorgebrachte Bemerkungen der Ergreifer und der Zeugen: Die Partei erklärt den Thatbestand der Wahrheit gemäß auf¬ geführt, hat nichts abzuändern, nur bemerkt sie noch, daß sie nicht die Absicht hatte, die Pachtung zu verkürzen, sondern es war nur der Umstand, daß der Weinhändler den Wein schon in der Abend¬ stunde gebracht habe, und daß sie sich hatte von den anwesenden Gästen bereden lassen, den unversteuerten Wein anznzapfen. Hierauf wurde diese Thatschrist von Wort zu Wort in der Muttersprache der Partei vorgelesen und die Partei erinnert, daß es ihr frei stehe, eine Abschrift der That- beschreibung zu fordern. Unterschrift Unterschrift Unterschrift Unterschrift des der Partei: jener, welche anderer Judi- Beistandes: die Anhaltung viduen: unmittelbar vollzogen: Josef Rigel IN. x. Joh. Benko in. g., Ant.Binterin.x., Wirth. Berzehrungs- Steuer-Agent. 199 Gegenwärtige: Thatbcschreilmilg. Aufgenommen zu KerSdorf am dritten Dezember 1886 um eilf Uhr Vormittags in der Wohnung der Partei Haus-Nr. 6. Von Seite der politi¬ schen Behörde oder des Gemeinde-Vorstandes: Partei: Von Seite der Verzeh- rnngs - Steuer-Pach¬ tung und des Gefälles: Jakob Robida, Gemeinde-Rath. Barthl Lampe, Rudolf Simpel, Fleischer in KerS- Verzehrungs-Steuer¬ dorf, Haus-Nr. 6, Agent. Bez. Öernembel. Veranlassung der vorgeuommencn Anhaltung oder Amtshandlung, dann vollständige Erzählung der Umstände, welche die Anhaltung oder Amtshandlung begleiten: Am zweiten Dezember 1886 hat der Wirth und Fleischhauer Barthl Lampe von KerSdorf bei der Verzehrungs-Steuer-Pachtungs- Sektion in Semiö ein Kalb unter einem Jahre zur Schlachtung für den dritten Dezember 1886 zehn Uhr Vormittags angemeldet und die Verzehrungs-Steuer-Gebühr mit 59 kr. sul> Bollete Nr. 416 entrichtet. Der gefertigte Ergreifer begab sich am dritten Dezember 1886 Vormittags behufs Kontrollirung der angemcldeten Schlachtung zur obgedachtcn Partei, und fand den Fleischer Barthl Lampe in der Fleischbank mit dem Abhäuten des Rindes beschäftigt. Bei genauer Besichtigung der Zähne und des Kiefers fand der Ergreifer, daß die beiden Milchzähne fehlten und dieselben schon durch bleibende Schneide- zühne ersetzt worden sind; daher angenommen werden müsse, daß das geschlachtete Rind schon über ein volles Jahr alt war, daher selbes unter jene der Tarifpost I des Fleischtariscs gehöre und sonach als Rind über ein Jahr alt hätte versteuert werden müssen. Die Partei wurde nun über die unrichtige Anmeldung zur Rede gestellt, welche Folgendes angibt: 200 „Ich habe dieses Stück Vieh von einem Viehhändler gekauft, der mich versicherte, das Rind sei noch nicht ein volles Jahr alt, und glaubte dasselbe noch als Kalb versteuern zu können, während ich die Zähne gar nicht beachtete." Die Partei wurde auf die Rechtswohlthat der Ablassung vom rechtlichen Verfahren aufmerksam gemacht, wenn sie die vierfache Dif¬ ferenz-Gebühr 2 fl. 94 kr. X 4 — 11 fl. 76 kr. erlegen, um die Ab¬ lassung vom rechtlichen Verfahren bitten und auf jede weitere Ver- theidigung Verzicht leisten wolle. Die Partei erlegt den Ablassungsbetrag von 11 fl. 76 kr., stellt das Ansuchen um die Ablassung vom rechtlichen Verfahren, leistet Verzicht auf jede weitere Vertheidigung und Verständigung. Ob bei der Ergreifung selbst ein obrigkeitlicher oder Gemeinde-Beistand und wer als solcher zugegen war: Bei der Ergreifung selbst war kein Beistand zugegen, wohl aber bei der Aufnahme der Thatbeschreibung war der Gemeinde-Rath Jakob kokiäa als solcher zugegen. Gegenstände, die ergriffen wurden: Ein Rind über 1 Jahr alt, welches als Kalb unter 1 Jahr alt angemeldet wurde. Differenz-Gebühr beträgt 2 fl. 94 kr. Ort dcr Aufbewahrung dieser Gegenstände, dann Maßregeln, die rücksichtlich der ergriffenen Gegenstände und angehaltenen Personen getroffen wurden. Die Partei hat den Ablassungsbetrag mit 11 fl. 76 kr. bar erlegt und die Differenz-Gebühr mit 2 fl. 94 kr. unter Bollcte Nr. 420 am 3. Dezember 1886 bezahlt. Daher keine weiteren Ma߬ regeln nothwendig waren. 201 Bestimmte Erklärung der Partei, ob der Thatbestand richtig ausgenommen wurde oder welche Einwendungen die¬ selbe vorzubringen zu können glaubt, dann weiter dagegen vorgebrachte Bemerkungen der Ergreifer und Zeugen: Die Partei erklärt den Thatbestand als richtig aufgeflihrt, hat dagegen nichts einzuwenden und macht nur die wiederholte Bemer¬ kung, daß sie zu dieser Gefällsübertretung durch die Versicherung des Viehhändlers, daß das Vieh noch nicht 1 Jahr alt sei, verleitet wurde. Hierauf wurde diese Thatschrift von Wort zu Wort in der Muttersprache der Partei vorgelesen und die Partei erinnert, daß es ihr frei stehe, eine Abschrift der That- beschreibung zu fordern. 202 Vcrzchrmigs- und Mauth-Pachluug dcr Stadt Laibach. Thatbeschreitmng. Ausgenommen zu Laibach am dritten Dezember 1886 um fünf Uhr Nachmittags in der Amtskanzlei des Klagenfurter Linien¬ amtes Haus-Nr. 8. Gegenwärtige: Von Seite der Bezirks¬ obrigkeit oder des Ge¬ meinde-Vorstandes : Partei: Von Seite der Ver- zehrungs-Steucr- und Mauth-Pachtung und des Gefälles: Jakob Redast Gemeinde-Rath. Anton Bedenk, Knecht des Han¬ delsmannes Joh. Trinker in Lai¬ bach. Benjamin Vasardol^, Einnehmer. Wenzel Walda, Aufseher. Veranlassung der vorgenommenen Anhaltung oder Amtshandlung, dann vollständige Erzählung der Umstände, welche die Anhaltung oder Amtshandlung begleiten: Am dritten Dezember 1886 gegen vier Uhr Nachmittags kam auf der Klagenfurter Reichsstraße von ßiSka der Knecht des Handels¬ mannes Johann Trinker in Laibach mit einem leeren Wagen, an dem zwei Pferde eingespannt waren, vor der Klagenfurter Linie in Laibach herangefahren. Als der Mauth-Aufseher Wenzel Walda zu dem angefahrenen Wagen kam, nm die Mauthgebuhr abzunehmen, schlug der am Wagen sitzende Knecht Anton Bedenk mit der Peitsche auf die Pferde ein, daß die Pferde sammt dem Wagen durch den Mauthschranken in Galopp liefen, ohne daß die Mauthgebuhr ent¬ richtet worden wäre. Aufseher Walda lief dem Wagen nach und hatte denselben erst dann eingeholt, als er eben in die Barmherzigen-Gasse cinbiegen wollte; Walda ergriff die Zügel, brachte die Pferde zum Stehen und verhielt den Fuhrmann Anton Bedenk zum Klagenfurter 203 Linien-Amte zu fahren, allwo mit demselben diese Thatbeschreibung ausgenommen und der Fuhrmann zur Rede gestellt wurde, welcher Folgendes angibt: „Ich hatte keinesfalls die Absicht, die Manthpachtung zu ver¬ kürzen, sondern wollte nur einen Scherz damit machen, daß ich dem Mauthau'seher vor der Nase fortgefahren bin." Die Partei wurde auf die Rechtswohlthat der Ablassung vom rechtlichen Verfahren aufmerksam gemacht, wenn sie den nach dem Gesetze mindesten Ablassungslletrag der sünffachen verkürzten Mauth- gebiihr mit: 24 kr. X 5 — 1 fl. 20 kr. als Ablassungsbetrag und nebstbei die vorgeschriebene Mauthgebühr mit 24 kr. sogleich bar erlegen, nm die Ablassung vom rechtlichen Verfahren bitten und auf jede weitere Vertheidigung Verzicht leisten wolle. Die Partei Anton Bedenk erlegt sogleich den Ablassungsbetrag mit . . 1 fl. 20 kr., bezahlte die gesetzliche Mauthgebühr mit .... — „24 „ bittet um die Ablassung vom rechtlichen Verfahren, leistet Verzicht auf jede weitere Vertheidigung und Verständigung. Ob bei der Ergreifung selbst ein bezirksobrigkeitlicher oder Gemeinde-Beistand und wer als solcher zugegen war: Bei der Ergreifung selbst war kein Zeuge zugegen, weil die¬ selbe unverhofft und auf offener Straße geschah; dagegen war bei der Aufnahme der Thatbeschreibung gefertigter Gemeinderath Jakob Redaj als Beistand zugegen. Gegenstände, die ergriffen wurden: Verbotwidrige Ueberschreitung des Mauthschrankens mit zwei Pferden in der Bespannung ohne Mauthgebühren-Entrichtung. Ort der Aufbewahrung dieser Gegenstände, dann Maßregeln, die rücksichtlich der ergriffenen Gegenstände und augehaltenen Personen getroffen worden: Nachdem die Partei den Ablassungsbetrag mit 1 fl. 20 kr. erlegte und die gesetzliche Mauthgebühr sogleich bar bezahlt hatte, wurde» keine weiteren Maßregeln nothwendig. 204 Bestimmte Erklärung der Partei, ob der Thatbestand richtig ausgenommen wurde oder welche Eiuwendmigen die¬ selbe vorzubringen zu können glaubt, dann weiter dagegen vorgebrachte Bemerkungen der Ergreifer und Zeugen: Die Partei erklärt den Thatbestand richtig und der Wahrheit getreu ausgenommen und hat weder etwas abzuändern noch bei¬ zusetzen. Hierauf wurde diese Thatschrift von Wort zu Wort in der Muttersprache der Partei vorgelesen und die Partei erinnert, daß es ihr frei stehe, eine Abschrift der That- beschreibung zu fordern. mittelbar voll¬ zogen : Jak.Redajm.p, Aut.Bedenkna p. Walda na. p., Vassrlislx rn.p., Gemeinde-Rath. Ausseher. Einnehmer. 205. Verzehrungs-Stcucr-Pachtung -er Stadt Laibach. Thatbeschreilmng. Ausgenommen zu Laibach am zweiten Dezember 1886 um neun Uhr Vormittags in der Amtskanzlei des Linienamtes Haus- Nr. 1 zu St. Peter. Gegenwärtige: Von Seite der Bezirks- Partei: Von Seite der Vergeh- obrigkeit oder des Ge- rungs - Steuer - Pach- meinde-Vorstandes: tung und oes Gefälles r Anton Munda, Johann Babnik. Jakob Jarc, Magistratsbeamter. Revident. Veranlassung der vorgcnommenen Anhaltung oder Amtshandlung, daun vollständige Erzählung der Umstände, welche die Anhaltung oder Amtshandlung begleiten: Ani zweiten Dezember 1886 hat Johann Babnik von Laibach beim Berzehrungs-Steuer-Linienamte an der Peterstraße fünizehn Säcke im Gewichte von 1500 Kilogramm netto Mehl und sechs Säcke netto vierhundert Kilogramm Kleie zur Einfuhr angemeldet und ver¬ steuert und die entfallende Verzehrungs-Steuer-Gebühr per sieben Gulden 12 kr. and Bollete-Nr. 1000 bezahlt. Hierauf wurde die Bollete der Partei voni Revidenten Jarc vorgelesen und die Partei erinnert, ob sie gegen den Inhalt der Bollete etwas einzuwenden habe, worüber die Partei ausdrücklich erklärte, daß der Inhalt der Bollete genau nach ihrer Ansage aufgefiihrt sei. Dann wurde vom Revidenten in Gegenwart der Partei die ämtliche Beschau vorge¬ nommen; die Anzahl der Mehl- und Kleie-Säcke wurde mit der Bollete übereinstimmend befunden. Nachdem aber die Mehlsäcke auf¬ fallend groß schienen und ein Mehrbefund vermuthet wurde, sind die Mehlsäcke in drei Partien, jedesmal 5 Stück, auf die ämtliche Dezi- 206 mal-Wage gelegt worden und so das Gewicht des Mehles mit: Ein¬ tausend achthundert zwanzig Kilogramm sporov erhoben; da erfah¬ rungsgemäß die Taxe der Säcke höchstens ein Perzent beträgt, so wurde das Gewicht der Mehlsäcke mit zwanzig Kilo angenommen und in Abrechnung gebracht, wornach sich das Nettogewicht des Mehles mit Eintausend achthundert Kilogrammen und jenes der Kleie mit vierhundertsechzig Kilogr., daher netto vierhunderfünfzig Kilogr. er¬ gibt; daher stellt sich beim Mehle ein Mehrbefund von dreihundert Kilogr. und bei der Kleie mit fünfzig Kilogr. heraus, welcher Mehr¬ befund der Bemessung der Strafe zur Grundlage genommen werde. Die Steuer beträgt von dem Mehlmehrbefunde 1 fl. 30 kr. und von den Kleien 8 kr., somit zusammen 1 fl. 38 kr. Die Partei wurde wegen dem Mehrbefund zur Rede gestellt, welche angibt, daß sie das Gewicht des Mehles und der Kleie nur annäherungsweise angegeben habe, weil sie selbst nicht genau wußte, welches Gewicht das Mahlprodukt eigentlich habe, da der Mühlknecht den Wagzettel verloren hatte. Die Partei wurde auf die Rechtswohlthat der Ablassung vom rechtlichen Verfahren aufmerksam gemacht, wenn sie die fünffache Ge¬ bühr erlegen und um die Ablassung vom rechtlichen Verfahren bitten wolle, worauf die Partei den AblassnngSbetrag der fünffachen Gebühr, und zwar 1 fl. 38 kr. X 5 — 6 fl. 90 kr. sogleich erlegt und nm die Ablassung vom rechtlichen Verfahren bittet und leistet Verzicht auf jede weitere Vertheidigung und Verständigung. Die Verzehrungs-Steuer-Gebühr von dem Mehlbefunde wurde sud Konsummo-Bollette Nr. 1012 am 3. Dezember 1886 verbucht. Ob bei der Ergreifung selbst ein obrigkeitlicher oder Gemeinde-Beistand und wer als solcher zugegen war: Bei der Ergreifung selbst war kein Beistand zugegen, der ge¬ fertigte Beistand war nur bei der Aufnahme der Thatbeschreibung zugegen. Gegenstände, die ergriffen wurden: Dreihundert Kilo Mehl und fünfzig Kilo Kleie in Schleichhandel. 207 Ort der Aufbewahrung dieser Gegenstände und Ma߬ regeln, die rücksichtlich der ergriffenen Gegenstände und der angehaltenen Personen getroffen wurden: Nachdem die Partei die Berzehrungs-Steuer- Gebühr mit.1 fl. 38 kr. entrichtet hatte und den Ablassungsbetrag mit ... 6 „ 90 „ erlegt hatte, wurden keine weiteren Maßregeln nothwendig. Bestimmte Erklärung der Partei, ob der Thatbestand richtig ausgenommen wurde oder welche Einwendungen die¬ selbe vorzubringen zu können glaubt, dann weitere vorge¬ brachte Bemerkungen der Ergreifer und der Zeugen: Die Partei erklärt den Thatbestand als der Wahrheit gemäß ausgenommen, nur bemerkt sie, daß sie durchaus keine Absicht hatte, die Pachtung zu verkürzen, weil sie wirklich nicht gewußt habe, wie¬ viel das Mahlprodukt wiege. Hierauf wurde diese Thatschrift von Wort zu Wort in der Muttersprache der Partei vorgelcsen und die Partei erinnert, daß es ihr frei stehe, eine Abschrift der That- beschreibung zu fordern. 208 Verzehrungs-Steirer-Pachtung dcr Stadt Laibach. Thatbeschreibung. Ausgenommen zu Laibach am zweiten Dezember 1886 um zehn Uhr Vormittags in der Amtskanzlei der Verzehrungs-Steuer- Pachtung Haus-Nr. 25. Gegenwärtige: Veranlassung der vorgenommenen Anhaltung oder Amtshandlung, dann die vollständige Erzählung der Um¬ stände, welche die Anhaltung oder Amtshandlung begleiten: Am zweiten Dezember 1886 um neun Uhr Vormittags hat Herr Anton Jereb, Handelsmann in Laibach, durch seinen Kommis Andreas Fink beim Linien-Verzehrungs-Steuer-Amte auf der Triester Straße in Laibach ein Faß mit zweihundertundzehn Liter Brannt¬ wein zur Einfuhr in die Stadt angemeldet und versteuert, worüber ihm vom Verzehrungs-Steuer-Amte gegen Entrichtung der entfallen¬ den Abgaben-Gebühr per sieben Gulden vierzig zwei Kreuzer die Versteuerungs-Bollete Nr. 444 ausgefertiget und vom Revidenten ktorifanöiö der Partei vorgelesen und dabei die Partei erinnert 209 Wurde, ob sie gegen den Inhalt der Bolletc etwas cinzuwenden habe, worauf die Partei, respektive deren Vertreter erklärte, daß die Bollete genau nach ihrer Anmeldung ausgefertigt ist. Hierauf wurde im Beisein des Vertreters der Partei zur amt¬ lichen Beschau des angemeldeten Gegenstandes geschritten, wobei der Rauminhalt des Faßes gemäß der Anmeldung erhoben wurde. Dann ist behufs Konstatirung des Inhaltes ein Viertelliter der Flüssigkeit aus dem Faße gehoben und deren Alkoholgradhältigkeit mit dem ämtlichen Alkoholometer bei der Temperatur von 14° Reaumur mit 70° (fiebenzig Graden) der hunderttheiligen Skala befunden worden; also die fragliche Flüssigkeit als Spiritus betrachtet werden müsse. Weil der Spiritus dem Tarifsätze per 7 fl. 7 kr. unterliegt, somit von 210 Liter Spiritus eine Gebühr per 14 fl. 85 kr. beträgt, von der in Rede stehenden Flüssigkeit nur . 7 „ 42 „ entrichtet wurde, so ergibt sich eine Differenz per . 7 fl. 43 kr., welche Differenz als Grundlage der Strafbemessung angenommen werde. Hierüber wurde nun der Vertreter der Partei zur Rede ge¬ stellt, welcher angibt, daß er der festen Ueberzeugung war, die frag¬ liche Flüssigkeit sei „Branntwein" und es mag nur ein unwillkürlicher Jrrthum von Seite des Knechtes obwalten, daß er ein Faß mit Spiritus anstatt mir Branntwein aufgeladen habe, weil sich mehrere Fässer mit Spiritus und andere mit Branntwein von ziemlich glei¬ cher Größe am Lager befanden. Der Vertreter der Partei wurde aus die Rechtswohlthat zur Stellung des Ansuchens um die Ablassnng vom rechtlichen Verfahren aufmerksam gemacht, wenn die Partei den nach dem Gesetze entfallenden mindesten Abtassungsbetrag der fünf¬ fachen Differcnzgebühr 7 fl. 43 kr. X 5 — 37 fl. 15 kr. gleich baar er¬ legen wolle. Die Partei hat den Strafsicherstelluuqs-Betrag per 37 fl. 15 kr. im Baaren depositirt, will aber um die Ablassung vom reckn- licbeu Verfahren nicht bitten, weil sie glaubt, nicht straffällig zu sein und will auf die Entscheidung des k. k. Gefällsgerichtes ankommen lassen. Ob bei der Ergreifung selbst ein Beistand der Po¬ litischen Behörde oder des Gemeinde-Vorstandes und wer als solcher zugegen war. Da die Ergreifung auf offener Straße und unverhofft geschah, war kein obrigkeitlicher Beistand zugegen; der gefertigte Beistand wohnte nur der Aufnahme der Thatfchrift bei. 14 210 Gegenstände, die ergriffen wurden: 1 Faß mit 210 Liter Spiritus, welcher bei der Einfuhr iu die als geschlossen erklärte Stadt Laibach als „Branntwein" ange¬ meldet und versteuert wurde; daher die Differenz in der Abgaben¬ gebühr 7 fl. 43 kr betrug. Ort der Aufbewahrung dieser Gegenstände: Nachdem die Partei die Sirafsicherstellung mit 37 fl. 15 kr. geleistet hatte, wurde der Spirikus der Partei belassen. Maßregeln, die rücksichtlich der angehaltenen Person getroffen wurden: Wurden keine weiteren Maßregeln nothwendig. 211 Bestimmte Erklärung der Partei, ob der Thatbestand richtig aufgesiihri wurde oder welche Einwendung vorzu¬ bringen zu köuneu glaubt, daun weiter dagegen vorgebrachte Bemerkungen der Ergrcifer und der Zeugen: Die Partei erklärt den Thatbestand als richtig und der Wahr¬ heit getreu aufgesiihri, hat nichts abzuiindern, will nur noch beisetzen, daß sie durchaus keine Absicht hatte, die Pachtung zu verkürzen. Die Differenz-Gebühr per 7 sl. 43 kr. wurde sub Konsummo-Bollete Nr. 450 verbucht. Unterschrift des Bestandes: Unterschrift der Partei: Unterschrift Unterschrift derjenigen, anderer Jndi- welche die An- viduen: Haltung un¬ mittelbar voll¬ zogen : Franz Ruda ru. x., Magistrats¬ beamter. Ant. Fink ni. x., Ignaz kloi-issN- Vertreter der öiö ru. p., Partei. Revident. Jakob Delak ui. p. Einnehmer. 14« 212 ?opi8 äejanja. kopisano na ösrnnöak äns ZsstsZa äsesindra 1886 od clovsti nri prsäpoläns v stanovanii stranks dis. Zt. 16. kavroöi: 06 olrra.jns gosposlrs Ltranka: 06 nakupa nLitnins ali srsn^slrtzZa prs6- in 6oIio6n6Za nra6a: stoMistva: Knka Onnäsr, 6ans^ Volk, l?raipo Üsrnaö, Lnpan. krölnar na Oer- äaoar. nnöad diZ.Zt.16. I'ovo6 i^visöiisAg, prpktja ali ßlnZksnsZa opravila in natauünv i^povoäanjo vssd olrolisöin, lri so 86 pri pr^et^i ali sluZbsnsin opravilu. Zoäils: Dsnss ZsstsAS, äsosindra 1886 is poäpisani äaoar kranjo Ösrnaö pri krLinarpi Fano^n Volkn na öernnöak rsviäiral in en socl vina Zt. 15 s 32V litri, kateri je dil ns^aäaoan in 2N- psöntsn v LnloZi, nAstavljens^s in odpsögtensZa ns-Sol, v Korsin soän je Ls äv^sst litrov inanMalo. 6s2 to jo kil drSrnnr ^nns2 Volic nn oäzovor pozvan, kateri se Is s tern i^Zovari», äa inn i« ^aäaeaneZa vina Linanj- kalo, Ker so pa ravno dili neki Zosti v njegovi gostilni in si ni inoZel ärnZaö pornaKati, kakor äa js xsöat oätrZal, socl na¬ stavil in Aoste postrsAsl, in 6a ie iinsl nainsn, Zs clanos ta soä vina ?aäacati. Ila soö vina js lnl po ^asaöbi in po popisn äs- janja xoä doleto Zt. 4412 8 üsjanja. dopisano na Vitu dne petega decembra 1886 ob deseti uri dopoldne v stanovanju stinke bis. St. 6. kiavroöi: 06 olirujno Zosposlio Ltrunkg.: 06 rulrupa uZitllins uii sronislikZa. pro6- in 6olio6n8AL uru6u: stvjnistvu: Martin Aar», Lnton Limoniö, doSek Zadar, občinski svetovaieo. krdmar na Viöu dacar. bis. St. 6. ?ovo6 isvrZenpAÄ prijemu uli sIuZbeno^a opravila in natanöno i^poveäsn^s vsoli okolisöiu, Iri so so pri prijetju ali sluZbonsin opravilu Aoclilo : öetrtega decembra 1886 je krömar Lnto» ZimoniS ir Viöa pri uLitninski sekciji v Kiski ustmeno naznanil, da bode dne 5. decembra 1886 rjutraj ob osmi uri eu sod (tristo litrov) vina prejel in da ga bode' takoj nastavil in je uLitninsko in deželno pristojbino v rnssku skupaj dvanajst goldinarjev osein- inStirdsset krajcarjev pod bolsto St. 1444 plaöal. Danes rjutraj gre podpisani daoar k gori imenovani stranki in dobi v vinskem bramu oni sod vina, kateri je bil s tristo l-tri nsrnan^en in radaean, kojega obseg (Rauminhalt) je ra Štiristo litrov oimentiran, r vinom napolnjenega in nastav¬ ljenega naSel, tedaj je sto litrov veS vina, nego jv bilo nazna¬ njeno in rsdseano. stranka je bila na to rarliko opozorjena ter na odgovor porvana, katera se s tem opraviöujs, „da je neko ostanke ir poprej radacanib sodov skupaj stoöila in na ta naöin se je to vino ra sto litrov pomnoLilo." I'a irjava stranko ni verjetna, ker pri radnji rsviriji (2. dec. 1886) stranka ni imela veö nego dvajset litrov vina vsega skupaj v bramu, toraj ga nij mogla skupaj stoöiti. 216 Ltranka je bila na odstop od karsnsksga postopka in daljne preiskave opororjena, ako boLs takoj plaöati »ajniLjo postavno globo Ztirikratns uLitninske pristojbine v Znesku 16 gld. 64 kr. in poleg toga plaöa Zs postavno pristojbino v russku 4 gld. 16 kr. Ltranka plaöa takoj kot globo 16 gld. 64 kr. in prosi ra ocistop ocl daljne preiskave in kazenskega postopka, ter ss odpove pravioi vsakega pridiva in plaöa po¬ stavno uLitninsko pristojbino ra tsb 100 litrov vina v rnssku 4 gld. 16 kr., katera pristojbina je pocl bolsto St. 1448 cine 5. dsvernbra 1886 ubiljsLena. -s« li bil prioujoö pri prijstji ksclo ocl o Ir raj n s Zosposks g-Ii sro nj g in kodo j s bil kot tak na.v2oösn: kri rasaebi vi bilo nobene priSs, ainpak pri popisu de¬ janja je bil srsnjski svetovalso Nartin Aarn, kot prissstnik navroöen. ?oxiL xri^stili reci^: 8to litrov vina nsnarnanjsno in nsradaeano v krain de¬ jano in nastavljeno. lILitnina rnaLa od 100 litrov vina . . 2 gld. 97 kr., 40"/ona dsLelna priklada 1 „ 19 skupaj ... 4 gld. 16 kr. lirsj, Kj6r 80 8prnvljsno to rsöij, in nurodbs, ki so bilo Zastran prijotib rooij in ravnijo p rij «ti v osob storjono. Xer je stranka postavno globo v rnssku 16 gld. 64 kr. in davijo v rnssku 4 gld. 16 kr. takoj plaöala, se je vino stranki pustilo, ter nij bilo posebnib narsdb potreba. 217 «lasna i^ava stranko, sli io popis äoiania prav napravlion ali kai ima morobiti uZovariati, potom äalino oponko proti i^iavi ^asaonikov in prio. Ltranka i^avi, vo6 izvršenega prijetja ali slnZbeuega opravila in natančno i2povs6anje vseli okoliščin, ki so se pri prijetji ali sluZdsnsin opravilo go6ils: One öetrtsga decembra 1886 je podpisani dacar .lakob Isrent xri krömarjn .lo-.ok l'urkn v Ribnici revidiral in na vin- sksrnn radacanemn socin St. 16 psöat pri vrbi popolnoma od- trgan naSel. ko t ein je bila mokrota vina in visoöina soda 2 vi21 ra izmerjena in je kila visoöina so/, kr., cleLelna 40"/^na priklada.— »75 , skupaj ... 2 Zid. 62'/, kr. Lrnj, kjer so spravljene te reöij, in nared ks, ki so bile onstran pri^etik rssij in ^nvol^o prijetib osob storjene: Ker le strank» oä rasaeeneß» vin» äaobo 2 2 g bl. 62'/, kr. takoj plaöal» in kot jsinLevin» ksrni 10 Zid. 50 kr. deponiral», se je vino stranki postilo in se nij niS posebnega vkrenilo. 220 dasna i^ava stranke, all ^6 popis äo^an^a prav napravlja ali kaj ima morebiti nZovarjati, potsm daljne opanke proti izjavi zasaönikov ill priö: Ltranka izjavi, äs, jo popis llejanja prav napravijo» in »ima »iöesa ugovarjati ali pristaviti. kotsm js bil popis priZodbo od bsssds do bessds v maternoiil js^ikn prsoitan in stranka opomin^ona, 6a ^i svobodno tirjati prepis teZa Zapisnika. Lato» Verd I. r., Lupa». ^oLsk "kurk I. r, kröwar. .talcoil berent I. r., äaoar. 221 DLituiiislci rslcnp bjiibljan8kexa mest». ?opi8 lisjanja. l?Opisano v Djubljsni cine ävsjsetsgs novembra 1886 ob 11. uri prsäpoläns v pisarni uLitninslrsga uraäa biK. St. 12 us Narije Dsrsrijs cesti. ^iavrooi: Oä olrra^no Zosposlrs 8 trs n Ir g.: Ocl Miru p s uZitnins ali 8ronj siroma pršci- in clodoänsAg, nraäa : atojnistva: äans? Dunäsr, äoLek Dsliösr, Denjainin Vssarbsly, rnagistrstni uraänik. i^LpoänjsäiDlro äsvlrar. kiZ. Zt. 21. äane^ DLsn, rsviäent. kovoä iüvrZsnsAg. prijotja ali sluLdsnsZa opravil» in natanöno i^povsäan^o vssli olrolisoin, Iri 80 so pri prijeli ali sluLdsnsm opravilu Zoäilo: Danes ävsjsstsga novsrnbrs 1886 ob 10. uri prsäpoläns ss pripeke mesar in lcröinar gospoä 1o2st DeliSar iü L^oänjs ÄZIrs prsä rnitnioo ns. AiSsnsIri cesti in ustrnsno ns^nsni tnIcalK- njsinu uLitninsIrernu ursäu, äs pelje v mesto üL konsuum en soäöek v obsegu sto litrov vina, ter izjavi, äs niins äruregs niö »s vo^u, ir sr bi bilo äscu poävrLeno. Vsleä te usroöits iz¬ jave inu uLitninslci ursä nsprsvi plsiilno bolsto Lt. 2014, ir- rsöuns tsr prevzame uLitninslro pristojbino v Znesku Lest torintov in triintriässet Irrsjesrjsv, ter boleto irroöi reviäsntu äsnsLu 222 LLenu, kateri bolsto stranici preöita in stranico §s opomni, ima li kaj roper radrLaj izolske ugovarjati, na kar stranica odloöno potrdi, da je doleta popolnoma po nje volji napravljena, kotsm gresta rsvidsnt in stranica Ic vorn in pregledata radaeano vino, ter ga najdeta r bolsto popolnoma vjsmajoöega. I'olsg soda je bil eden na vider prsrni raboj na vorn, po parljivsm pregledu vora in raboja, v katerem so bile nelce stare dsslcs vloLsns, xo odstranjenju tsb vlorsnib dsslc ste bils na dnn dve pleöeti preLiösvega subega mesa, lcatsri niste bili naraanjeni, niti ra- dacani. öer to je bila stranica na odgovor porvana. Ltranka se s tem irgovarja, da je na oni dve plsLeti popolnoma porabila in tolilco bolj, Icsr oni pleLsti nisti njena lastnina, ampalc neki prijatelj jn je v raboj poloLil, da mn jib na mo^ dom v mesto odpeljem in da pride na moj dom po nje. ?otsm ste si plsöeti rvagali, kojib tsra ravno trideset kilogramov rvaZa. Ltranka se nadalje opomni, da ima pravieo ra odstop od daljne karsnske preiskave in karsnsksga postopka prositi, Le precej petkratno ntitninsko pristojbino 1 gld. 22 kr. X 5 — kot globo 6 gld. 10 kr., in poleg tega Ze uritnino r. 1 ,, 22 „ skupaj . . . 7 gld. 32 kr. plaks. Ltranka prosi ra odstop od karsnske preiskave in prav¬ nega postopka ter plaLa kot globo.... 6 gld. 10 kr, in uLitninsko pristojbino v rnsskn 1 „ 22 „ 6Ioba se je uritninski direkciji oddala; pristojbina js pod boleto Lt. 2020 dno 20. novembra 1886 vknMsna. 2gorej omenjeno globo v rnesku 8sst forintov 10 kr. isti- nito prejel dne 20. novembra 1886 Ivan Vilbar 1. r., ravnatelj. 223 okoliščin, ki so so pri prijetji ali slnZksnem opravilo Zoäile. One Letrtsga decemdra 1886 od osmi uri zjutraj pride ^nton danko k uLitninskemu uradu na Dunajski časti v t-jul,- ljani ter mu nagnani devet vreö (bal) k 100 kilogr, skopa) devet sto kilogr. riLa transito na Dolenjski u-.itninski urad v.a Zopetni izstop. tta to se mn napravi transito doleta; ravno je bila doleta izgotovljena, ko vodnik pripelje omenjeni riL. Itevi- dent Dampert prevzame bolet» in ja stranki prsöita, ter jo Se vpraSa ali je njeno na-manilo popolnoma v doleta prejeto in stranka ropat odločno irjavi, äa je njeno naznanilo popolno v doleti radrLano in rta nima ničssa vgovarjati, Ha to gresta rsvi- dsnt Dampsrt in gospod Lntov danko k voru ter preStsjeta bale in jid naKtejeta, namesto devet, deset dal riLa po 100 kilogr. tako imenovane ^Original-Lallen", da se pa vsakemu ir-Zovarjanju v okoin pride, so se vseli deset dal na decimalno vago naloLile in rvagele, kojid tsLa tisuč deset kilogr. r.naLa, tedaj je tisuö kilogr. öistsga riLa. 15 226 ker je sto kilogramov riža veö nego je bilo nar:ranjeno, ja bila stranka n» odgovor pozvana, katera ss s tem izgovarja, da je stranki popolnoma nerazumljivo, kako se je to pripetilo, (ta je sna bala (sto kilogr.) riža veS, nago Za je ona naročila. I)a ss pa ta nsprilika na kratkem pota poravna, prosi gospod änton denko 2a odstop od daljne kazenske preiskave in prav¬ nega postopka, ter je voljan xlaöati postavno Zlobo petkratno pristojbino 3 Zid. 49'/,X 5 — 17 Zid. 47 kr. in poleZ teZa Se davijo od onsZa sasaLenega riža 3 Zid. 49'/, kr., skupaj 29 Zid. 96'/, kr., ter se stranka ob enem odpove vsakega pridiva in daljne obrambo. do ji bil NNV2O0 pri prijetji kedo od okrajne Zosposke nli od srenjo in kedo jo bil kot tak nnvsooen pri üasadki ni bilo nobene priLe, ampak pri popisu de¬ janja je kil Ivan Karle, srenjski sluga, kot priöa naviioösn. ?oxiL xri^sM reH: lina bala — sto kilogr. netto riža v poskusu tibotapstva. Xraj, kjer so spravljene te rodi in naredbo, ki so bilo Zastran prijotib redi in Zavoljo prijotib osob storjene. l40 Verschleppung oder Vertilgung der steuerbaren Gegenstände . 141 Unterlassene Ausweisung des Bezuges oder Versteuerung steuer¬ barer Gegenstände -.141 Verwendung von gefälschten Bolleten.142 Spezielle Strafbestimmungen für Gefällsübertretungen gegen das Wein-Verzehrungs-Steuer Gesetz. 1. Unangemeldetes steuerbares Verfahren bei Verschleißern von Wein.143 Leite 2. Andere schwere Gefällsübertretungen.144 3. Einfache Gesällsübertretungen '.145 Spezielle Strafbestimmungen für Gesällsübertretungen gegen das Fleisch-Verzehrungs-Steuer-Gesetz. Unangemeldetes steuerbares Verfahren.146 Abweichung vom augemeldeten Verfahren.147 Andere schwere Gefällsübertretungeu.148 Einfache Gesällsübertretungen.148 Spezielle Bestimmungen für Uebertretnngcn gegen die Verzeh- rnngs-Steuer-Vorschristen der als geschlossen erklärten Städte 148 Spezielle Bestimmungen der Gesällsübertretungen, welche in den Mühlen in den geschlossen erklärten Städten Vorkommen 150 Aufnahme der Thatbeschreibungcn.151 Unrichtigkeiten in der Thatbcschreibung.155 Maßregeln zur Sicherstellung des Strafverfahrens .... 185 Vorlegung der Thatbcschreibungen.160 Ansuchen um Ablassung vom rechtlichen Verfahren .... 161 Wann vom rechtlichen Verfahren nicht abgelasseu werden darf 163 Wirkungen des gestellten Ansuchens ..165 Rekurs gegen die Zurückweisung des Ansuchens . . - . . 165 Vertheilung der Strafgelder.166 Rechte und Pflichten der Verzehrnngs-Stener-Pächter »nd Ab¬ findungs-Gesellschaften .168 Belehrung und Unterstützung der Pächter von Seite der Ge¬ fälls-Organe . . . ..170 Zuschläge zur Verzehrungs-Steuer von Wein und Fleisch . . 170 An den Herrn Leser.172 Lokalitäts-Beschreibung.174 Protokoll über Weinmaß-Probe.176 Tarif der Verzehrungs-Steuer von Wein, Weinmost und Obst¬ most für das offene Land.177 Tarif der Verzehrnngs-Steuer von Schlacht und Stechvieh für das offene Land.17ü Anmerkung.180 Bestimmung der Tarifsklassen.180 Remanenzen-Ausweis.181 Tarif der Verzchrungs-Stcner für die als geschlossen erklärte Stadt Laibach.184 Thatbeschreibungcn - . . . 193—211 komisi ckchansa.'.212—227 Berichtigung der in diesen! Buche unterlaufenen sinnstörcnden Druckfehler: Seite 65, III. Hauptstück, in der Ueberschrist statt Berzehrnngs- Seuer-Einhedung lies: Verzehrnngs-Steucr-Einhebung. „ 68 in der Ueberschrist, Z. 73, statt Steneranfrage lies: Steueransage. „ 72 im vorletzten Absatz, 7. Zeile von unten, statt Passanten lies: Beamten. „ 77 im Punkte 2 in der 2. Zeile statt Mehlpasses lies: Mehlgastes. „ 175 im vorletzten und letzten Absätze statt ein Paar lies: ein Pare. „ 197 in der dritten Zeile von oben statt 56 fl. 68 kr. lies: 51 fl. 60 kr.