Gesetz- unb Verordnungsblatt für das ötlerreidjifcfj-iflirildje .KülleiUiuiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgraffchaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1888. XXVI. Stück. Ausgegebcn und versendet am 31. December 1888. 35. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 23. December 1888, Zl. 20331, betreffend die Landes um lagen für den Grunde ntlastungs- und für den Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz-GradiSca pro 1 8 8 9. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit A. H. Entschließung vom 16. December 1888 die Beschlüsse des Görzer Landtages allergnädigst zu genehmigen geruht, wornach für das Jahr 1889 zur Deckung der Abgänge beim Grundentlastungsfonde und beim LandeSfonde in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča nachstehende Landes. Umlagen eingehoben werden dürfen, und zwar: I. Für den Grundentlastungsfond: X ein 9°/0 Zuschlag zur Gesammtsumme der directen Steuern ^«schließlich des außerordent- lichen Staatszuschlages; II. Für den Landesfond: 1) ein 8°/o Zuschlag zur Grundsteuer; 2) ein 12 °/0 Zuschlag zur Gesanuntvorschreibung der Gebäude-Einkommen- und Erwerbsteuer; 30 3) ein 20 70 Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Fleisch, Wein und Most; 4) eine Auflage von 50 kr. vom Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, diese jedoch mit der Einschränkung, daß die Einhebung weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattfinden darf. Was hiemit zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 19. December l. I. Nr. 22440 zur öffentlichen Kenntuiß gebracht wird. Pretiš m. p