der siebzehnten Sitzung des Landtages zu Laibach mit 21. Februar 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Codelli, Landeshauptmann von Kram. — Regierungs - Commissar, k. k. Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des Herrn Fürstbischofs Dr. Widm er, dann der Herren Abgeordneten: Dr. Bleiwe is, Locker,Obres«, P i n d e r, Vilhar. — Schriftführer: Dr. Toman. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolls vom 19. Februar. — 2. Vortrag bezüglich der Ansprüche des Landes Strain wegen Jncamerirung des ProviuzialfondeS. — 3. Bortrag wegen Auflassung der Brotsatzung in der Stadt Laibach. Beginn der Sitzung 10 llljr 15 Minuten Vormittags. ------------------------------------- Präsident: Ich eröffne die Sitzung, nachdem die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten vorhanden ist, und ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll der letzten Sitzung vorzulesen. (Schriftführer Deschmann liest dasselbe. — Nach der Verlesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zu bemerken? — (Nach einer Pause.) Nachdem nichts bemerkt wird, ist daö Protokoll als richtig anerkannt. Mir ist von dem Herrn Grafen Anton Auersperg folgender Dringlichkeitsantrag zugekommen: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Es sei am 26. dieses Monats die Feier des Jahrestages, an welchem die Verfassung Oesterreichs auf den Grundlagen des Allerhöchsten Diploms vom 20. Oktober 1860 mittelst des Allerh. Patents vom 26. Februar 1861 ins Leben trat, durch eine kirchliches Dankamt, an welchem sich der Landtag in corpore bcthci-ligt, festlich zu begehen und mit den dicßbezüglichcn Einleitungen den Landes-Ansschuß zu betrauen. 2. Gegenwärtiger Antrag sei als ein dringlicher zu behandeln. Ich stelle vor Allem die Ilntcrstützungsfrage und ersuche diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, sich zu erheben. (Die ganze Versammlung erhebt sich.) Ich stelle mm zweitens die Dringlichkeitsfrage. Wenn der hohe Landtag erachtet, daß dieser Antrag wirklich als dringend anzusehen sei, so bitte ich die Herren, sich auch zu erheben. (Die ganze Versammlung erhebt sich.) Ich ersuche den Herrn Antragsteller nunmehr, seinen Antrag zü begründen. Abg. Graf Anton Auersperg: Ich werde nach der allgemeinen Unterstützung, welche dieser Antrag bereits im Hause gefunden hat, mich auf wenige Worte beschränken können, um den Antrag sowohl was die Sache selbst, als auch, was die Form betrifft zu begründen. XVII. Landtags - Sitzung. Wir stehen hier und arbeiten auf jenem Boden, welcher uns durch die beiden Staatsgrundgcsetze, die ich im Antrage angeführt habe, eröffnet worden ist. Wir hoffen von unsern Arbeiten die größten Segnungen für unser Land, was uns der Himmel verleihen wolle. Während unserer Arbeit ist cs wohl gerechtfertigt, einen Blick des Dankes und der Bitte nach Oben zu richten. Wir können uns nicht verhehlen, daß wir eigentlich, indem wir diesen Gedenktag begehen, noch kein Erntefest feiern. Denn bis jetzt sind allerdings schon einzelne Früchte, aber eben noch nicht in allergrößter Fülle zu Tage getreten; cs ist zunächst das Maß unserer Arbeit erhöht worden. Wir feiern vielmehr erst ein F rü h l i n g s f est, ein Fest, wo wir erst auf die aufkeimenden Saaten Hinblicken können, und diese mit Hoffnungen und Wünschen für ihr ferneres Gedeihen begleiten. Aber eben dadurch, daß wir ein solches Frtthlingsfest und noch fein Erntefest feiern, wird unsere Feier um so reiner und edler, weil sic frei ist vom Eigennütze. Wenn in dem Antrage von andern Festlichkeiten nicht die Rede ist, so geschah dieß aus folgendem Motive: Wir alle hätten gewiß und vom Grunde unseres Herzens gewünscht, dieses Fest auch mit einem äußeren weltlichen Glanze zu umgeben. Allein ein Blick auf die Verhältnisse unseres Landes, welches eben zum allgemeinen Besten große, ungewöhnliche, und ich sage cs redlich und offen, ungebührliche Lasten zu tragen hat (Bravo! Bravo!), legt uns die Gcwisscnspflicht auf, in Allem, was wir dem Lande auferlegen, in allen neuen Lasten mit der größten Zurückhaltung und Behutsamkeit zu Werke zu gehen. Es bleibt uns in dieser Beziehung eben nur übrig, an das freiwillige Ermessen der Bevölkerung zu appcllircn und es ihr zu überlassen, was sie in diesem Sinne zu thun beabsichtiget. Die Zuweisung der Ausführung der nöthigen Einleitungen cm den Landes-Ansschuß geschah der Sache gemäß. Der Landes-Ansschuß ist das Executivorgan des Landtages; eine Zuweisung an irgend einen andern speziellen Ausschuß würde schon wegen der Einfachheit des Gegenstandes kein Motiv für sich gehabt haben. ES handelt sich hier zunächst nur darum, sich mit den kirchlichen Behörden in's Einvernehmen zu setzen, und ferner die erforderlichen Einladungen nicht zu übersehen; dazu wird der Landcs-AuSschuß eben das geeignetste Organ sein. Was die Dringlichkeit betrifft, so ist dieselbe bereits anerkannt und die Motivirung derselben liegt in einem Blicke ans den Kalender. Wir haben heute deu 21. und wollen am 26. ein Fest begehen. Ich kann nach diesen Worten nur bitten, das hohe Haus möge so einstimmig, wie es den Antrag unterstützt hat, auch eben so einstimmig die Annahme beschließen, indem dadurch der Werth deS Festes erhöht und zugleich ein Zeichen gegeben wird von unserer Aller aufrichtigen Hingebung an die gemeinsame Reichs-Verfassung. (Lebhaftes Bravo!) Präsident: Nach §. 21 der Geschäftsordnung sollte die Frage gestellt werden, ob dieser Antrag irgend einem Ausschüsse zu überweisen sei. Ich glaube jedoch, daß bei der nachgewiesenen Dringlichkeit dieses Gegenstan- j des sich das hohe Haus dahin entscheiden werde, daß dieser Antrag sogleich zur Abstimmung komme. Wenn die Herren damit einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Ich bringe sonach den Antrag des Herrn Grafen Anton Auersperg, den ich bereits verlesen habe, zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage der Feier einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Die ganze Versammlung erhebt sich.) Der Antrag ist einstimmig angenommen. Ich bin aber auch zugleich in der Lage, dem hohen Hause mittheilen zu können, daß diesem Antrage bereits von Seite des Herrn Fürstbischofs entsprochen worden ist, indem ich heute eine Zuschrift von dem Landespräsidium bekommen habe, welche folgendermaßen lautet: „Am 26. d. M., als am Jahrestage der allcrgnädig-sten Verleihung der Verfassung, um 10 Uhr Vormittags wird der Herr Fürstbischof ein feierliches Hochamt in der hiesigen Domkirche abhalten. Ich habe die Ehre, Euer Hochwohlgeboren zu ersuchen, die Landtags-Abgeordneten von dieser kirchlichen Feier mit der Einladung zur Theilnahme an derselben gefälligst in die Kenntniß setzen zu wollen" —• welches ich hicmit thue. Ich habe vom Herrn Dr. Toman einen mit zwanzig Unterschriften versehenen Antrag erhalten, folgenden Inhalts: „Der hohe Landtag wolle beschließen: In Erwägung, daß die Wiedereinführung der Geschwornengcrichte in Krain in Rücksicht der Cultur-, der socialen und politischen Verhältnisse sehr wünschenswerth ist, —■ in weiterer Erwägung , daß die Umänderung der gegenwärtig geltenden Strafproceßordnung auf Grund verfassungsmäßiger Principien dringend nothwendig erscheint, und von der hohen Staatsregicrung auch solche in Aussicht gestellt wurde; — stellt der Landtag des Herzogthums Kram im Sinne des §. 19 der Landesordnung den Antrag: Die hohe Staatsregierung wolle wo möglich in der nächsten Reichsraths-scssion eine Strafproceßordnung mit Aufnahme der Geschwornengerichte für die öffentlichen und die schweren Privatverbrechen, so wie für alle durch Druckschriften begangenen strafbaren Handlungen zur verfassungsmäßigen Behandlung vorlegen." Zur Vorbcrathung über diesen Antrag werde ein Ausschuß von fünf Mitgliedern bestellt. Laibach am 19. Februar 1863. Dr. Lovro Toman, Gustav Graf Auersperg, Ant. Freih. Zois, Dr. Josef Suppan, Johann Kapelle, Ignaz Klemenčič, Josef Sagorz, Anton Rosman, Franz Viktor v. Langer, Dcschmann, Mullcy, Joh. Kosler, Jombart, Dr. Joh. Skcdl, Conr. Locker, M. Gollob, M. Karren, Ambrosch, Derbitsch, Miroslav Vilhar, Dr. Jan. Blciweis. Nachdem dieser Antrag hinlänglich unterstützt ist, so werde ich denselben in einer der nächsten Sitzungen auf die Tages-Ordnung setzen. Wir kommen nunmehr zum Vortrage bezüglich der Ansprüche des Landes Krain, wegen Jncamerirung des Provinzial-Fondcs. Ich ersuche den betreffenden Herrn Referenten, diesen Vortrag zu beginnen. Berichterstatter v. Strahl: Der Landes - Ausschuß hat es für eine seiner vorzüglichsten Pflichten erachtet, bei der Uebernahme des ständischen Fvndes sich auch die Frage gegenwärtig zn halten, ob mit dem übergebenen Vermögen alle Vermögenstheile mit übergeben wurden, ob nicht etwa welche im Verlaufe der Zeit verloren gegangen sind, und welche Mittel cs gäbe, die allenfalls verlorenen wieder zu revindicircn. Die Beantwortung dieser Frage war um so ! schwieriger, als sie an längst vergangene Tage anknüpft, und als jede Rcchtscontinuität des Vcrfassungslebens durch die zweimalige feindliche Invasion in Krain gestört und unterbrochen war. Diesen letztem Umständen ist es vorzüglich beizumeffen, daß in den maßgebenden Verhältnissen eine Unklarheit und Zerfahrenheit sich eingedrängt hat, welche einerseits eben sowohl zu maßlosen Hoffnungen verleitete, als sie andererseits der Grund war, selbst berechtigte Wünsche und Bitten abzulehnen. Es ist begreiflich, daß der hohe Landtag eine Verhandlung, welche durch 4 Jahrzehende sowohl die Vertreter des Landes, als auch die Verwaltungsbehörden beschäftigt hat, ohne daß cs gelungen wäre, zu einem befriedigenden Abschlüsse zu kommen; cs ist begreiflich sage ich, daß der h. Landtag diese Frage nicht sofort wird in Berathung ziehen wollen, ohne die vollste Gewähr dafür zu haben, daß das reichhaltige Material, welches ihr zur Grundlage dient, allseitig gewissenhaft geprüft und gesichtet worden ist. Der Landes - Ausschuß hat zwar die Ergebnisse dieser Forschungen und seiner Berathungen in einer Denkschrift niedergelegt, welche sich in den Händen der Herren Abgeordneten befindet, er hat darin auch einen meritorischen Antrag gestellt, der zur Entscheidung dem h. Hause vorzuführen sein wird; nichts dcstoweniger bin ich von dem Landcs-Ausschusse ermächtigt, in seinem Namen zu erklären, daß sich sein heutiger Antrag bloß darauf zu beschränken habe, dem h. Hause anzurathen, daß cs nach Anhörung dieser Denkschrift den Gegenstand seiner Wichtigkeit dem bestehenden Finanz-Ausschusse zur weitern Prüfung und Vorberathung zuweise. Außer dieser ausdrücklichen Ermächtigung habe ich noch ein anderes, ich möchte sagen, persönliches Motiv, welches mich bestimmt, diesen Antrag zu stellen. Nachdem diese Denkschrift bereits in Druck gelegt war, sind mir neue Umstände und Quellen bekannt geworden, welche möglicherweise für den Gegenstand der Frage neue Gesichtspuncte eröffnen. Auch bin ich aufmerksam geworden, daß zwei Stellen der Denkschrift zu Mißverständnissen führen könnten, daher ich es für meine Pflicht erachte, diese Stellen dem h. Hause anzudeuten und zu bitten, die nachfolgenden Bemerkungen als erläuternde Ergänzung der Denkschrift einzuschalten. Die erste dieser Bemerkungen gilt dem Umstande, daß vor dem Jahre 1809 in Krain ein Fond mit bcr Bezeichnung Provinzial-Fond nicht bestanden [jnt, wohl aber eine allgemeine Domcsticalhauptcassc, in welche alle Steuern, Contributioncn und sonstigen Gefälle cinzuflicßcn hatten. In der Denkschrift nun sind nicht alle diese Einnahmsquellcn besprochen, sondern cs sind nur diejenigen einer nähern Erörterung unterzogen, welche auch in das Präliminare des im Jahre 1814 activirten Pro-vinzialfondes übergegangen sind, denn der Kcrnpunct der Frage ist nur die Jncamcrirung dieses Provincial-Fondes, wie er vom Jahre 1814 bis 1826 zum Segen des Landes bestanden hat. Demzufolge wäre in dem §. 1 der Denkschrift die präcisere Fassung in den Eingangsworten einzuschalten „bis zum Jahre 1809 flössen in die train. Domcsticalhauptcassc nebst andern nachstehende Einnahmsquellcn." Die zweite Bemerkung gilt dem Umstande, daß dort, wo von dem Einkommen des Landes aus den Steucrproccntcn gesprochen wird, dieses nicht dahin zu verstehen sei, daß diese Stcucrpcr-ccute immer ein Ucberschuß der Steuer waren; sie waren dieß nur bis zum Jahre 1809, weil alle Steuern, alle Kontributionen nach dem damaligen Steuersysteme in die Domcsticalhauptcassc cinzuflicßcn hatten, von welcher dann nur die sogenannte Militärquote an das Cameras - Aerar abzuführen, und der Rest für die Bedürfnisse des Landes zu verwenden war. Seitdem durch die Occupation der Franzosen dieses Steuersystem in Krain gefallen ist, und seitdem nach der Reoccupirnng des Landes auch die österreichische Staatsverwaltung dasselbe Steuersystem adoptirt hat, sind diese Stcucrpcrcentc nicht ein Ucberschuß, sondern sie waren ein 5°/0 Zuschlag zu der damaligen Steuer. Nach diesen berichtigenden Bemerkungen sei cs gestattet, zum Vortrage dieser Denkschrift zu schreiten, und indem mein bekanntes Halsleidcn mir nicht erlaubt, dieses ungestraft selbst zu thun, so würde ich das h. Haus bitten, meinem geehrten Freunde und Eollega dem Herrn Dr. Suppan, der sich dazu erboten hat, zu gestatten, daß er den Vortrag für mich übernehme, wo ich mir sohin am Schlüsse wieder das Wort erbitten würde. (Bravo, Bravo!) Abg. Dr. Suppan: (Liest.) „fi. Zeitabschnitt bis zum Jahre 1S09. §• 1. Bis zum Jahre 1809 flössen in die krainische Dome-stical-Hauptcassc nebst anderen auch nachstehende Einnahms-quellen: 1. Die Procente von der alljährlich postulirtcn Grund- und Pcrsonalsteucr, ursprünglich in präliminirtcm Betrage von 78.084 fl. 39 kr., später nur mehr im Betrage von..................... 34.883 fl. 25 kr. 2. Das Wcindatz-Aequivalcnt mit 17.654 „ 34 „ 3. Das Mitteldings-Acquivalcnt mit 50.000 „ ■— „ 4. Die Rcntgeldcr mit .... 1786 „ 59 „ 5. Die Hauszinsungcn mit . . . 700 „ — „ 6. Das Musik-Jmpostgefällc mit . 500 „ — „ 7. Die Activ-Zinsen mit . . . 2287 „ 13 „ 8. Die Beiträge aus der Staatsaus-gabcn - Casse zur Bestreitung der Elcmcntar-Schadeu-Bcrgütung mit 15.000 „ — „ 9. Der Wcinaufschlag mit . . . 12.000 „ — „ 10. Das Straßcn-Constructions-Gcfäll mit............................... ' 43.500 „ — „ Zusammen jährlich . . 178.312 fl. 11 kr. Diesem Erträgnisse standen folgende systemisirte Ausgaben gegenüber: 1. Für Zinsen der Domestical-Schnld 84.212 fl. 43 kr. 2. „ Tilgung des Straßcn-Construc- tions-Capitales .... 27.425 „ 39 „ 3. „ Besoldungen und Emolumente 11.650 „ — „ 4. „ Besoldungs - und andere Bei- träge ....................... 12.678 „ 25 „ 5. „ Pensionen und Gnadcngaben 6102 „ 26 „ 6. „ Bau-Reparationen . . . 1950 „ — „ 7. „ Stenern .......................... 49 „ 36 „ 8. „ Elcmentarschaden-Vergütungcn 15.000 „ — „ 9. „ Tilgung der Landes - Requisi- tionen aus dem Wcinausschlage 12.000 „ — „ 10. Extraordinarien . . . . ._ 6000 „ —- „ Zusammen jährlich . . 177.068 fl. 49 kr. Im Entgegenhalte des Erträgnisses von 178.312 fl. zu den Ausgaben von..................... 177.068 „ konnte daher der Provinzial-Fond auf einen activen Jahresüberschuß von .... 1240 fl. rechnen. §• 2. Die historische Genesis der einzelnen vorerwähnten Zuflüsse liegt in Folgendem: Ad 1. Steucr - Pr o c cnt e. Diese betrugen bü/a von der jährlich postulirtcn Steuer-summe von 347.541 fl. 57 kr., von welcher dem h. Acrarc nur die sogenannte Militärquote mit 260.457 fl. 18 kr. abgeführt, der Ucberschuß von 87.084 fl. 39 kr. aber auf Grund uralter Uebereinkunft der Stünde Krain's mit dem allerhöchsten Hofe, den Stünden und rücksichtlich dem Provinzial - Fonde, zur Bedeckung der Zinsen der Domcstical-Schnlden und anderer Auslagen, sowie zur Creirung eines Amortisations-Fondcs für diese Schulden belassen wurde. Als durch das Finnnzpateut vom 20. Febr. 1811 die Interessen der Domestical-Schuld auf die Hälfte herabgesetzt wurden, hat auch der Provinzial-Fond nicht den ganzen obigen Ucberschuß beuöthiget, sondern in das Präliminare vom I. 1820 nur den verminderten Betrag von 36.179 fl. 11 kr. in dieser Rubrik in Empfang gestellt. Ad 2. DaS Wcindatz-Aequivalcnt. Schon vor mehr als 400 Jahren bestand in Krain der Wcindatz, ober, wie dieß Gefälle in älterer Zeit hieß, die Zapfcnmaß, und zwar für Rechnung des allerh. Landes-fürsten, somit als ein Staatsgcfällc. Die Einhcbung besorgten theils l a n d c s f ü r st li ch c Einnehmer (Wcin-datzicrs), theils hatte die Landschaft dieß Gefälle in Pacht genommen. Erzherzog Carl von Oesterreich, als damaliger Landesfürst, hat im I. 1570, theils zur Besorgung der croatischcn und Mecresgrenzen, theils zur Abzahlung übergroßer eigener Schulden, an die krainischen Stände eine große Anforderung gestellt, worüber die Landschaft Krain's demselben einen in 11 Jahresraten zu bezahlenden Beitrag von 750.000 fl. bewilligte. Damit jedoch die Landschaft diese große Summe im Lande möglichst aufbringen könne, ist ihr der Wcindatz auf 11 nacheinander folgende Jahre überlassen worden. Nach Ablauf dieser ist im I. 1582, wegen der fortbestehenden starken landesfürstl. Postulate, den Ständen der Wcindatz fortbclasscn worden, und blieb cs, als im I. 1625 die Stände die Besorgung des Grcnzwefcns und im I. 1632 die Bezahlung von 800.000 fl. Hofschuldcn übernommen hatten. Anläßlich der Kriege Deutschland's mit Schweden hat die krainischc Landschaft, zugleich mit jener von Steiermark und Kärnten, im I. 1633 ihres Theils 160.000 ff. außerordentliche Kriegscontributivn erlegt, wogegen ihr nicht nur der Weindatz-Bezug, sondern auch eine Erhöhung desselben in der Gebühr zugestanden wurde. Mit dem Jmmediat-Erlasse Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia, ddo. 1. März 1747, ist das Weindatz-Gefülle zwar incamerirt, dabei jedoch an die Camcral-Com-mission der Befehl ertheilt worden, „daß selbe einer ehrsamen Landschaft in Crain die von diesem Weindaz biß-„hcro jährlich eingebrachte 17.654 ft. 34 kr. 3 dl., in „quatemberlichen rails mit 4413 ft. 38 kr. 2% dl. ans „der Cameralkasse richtig stellen, und auch andnrch voll-„ständig schadlos halten solle; gestalten Wir dem auch „nicht entgegen seyn, euch (der Landschaft) auf Verlangen „die Compofscß sothanen Wcindazgefälls vorläufig in Gnaden „zu bewilligen." Ad 3. Das Mittcldings-Aequivalent. Mitteldings - Gefälle waren alle Manth - und Zoll-gcfälle im ganzen Lande, mit Einschluß der damals zum Lande Krain gehörigen Seehäfen von Triest und Fiume. Dieses Gesäll haben die Stände Krain's vom I. 1570 bis zum I. 1728 ununterbrochen genossen. Mit allcrh. Resolution weiland Sr. Majestät Carl VI., ddo. 31.Jänner 1628, wurde auch dieses Gcfäll „zur mehreren „Empor- und in Gangbringung des in den inncrösterr. „Erbländern neu eingeführten Commvrcii“ pro aerario incamerirt, dagegen aber „wegen anno 1632 übernommener „gewisser Summen Hof- und Kriegs- Schulden" der Landschaft Krain, „zur Erhaltung ihres Credites", ans den Camera! - Mauth - Aemtern das Aeqnivalent mit jährlich 50.000 fl. zugestanden. Zur Sicherheit dieses Acqnivalentes wurde der Landschaft auch der Composseß bei den drei München zu Laibach, Fiume und Triest mit dem Beisatze eingeräumt, „daß von „den bei diesen drey Manthämbtern eingehenden, in der „Cassa befindlichen Geldern, ehender, biß nicht sie Land-„schastihr quantum aequivalens quartaliter roürbt empfangen „haben, nichts erhoben werden dürfe, und der ehrsamen „Landschaft besondere Cassa - Schlüsseln cingcantwortct", sowie ihr auch das Recht der Mitsperre eingeräumt wurde. Ad 4 und 5. Rcntgelder und Hauszinsungen. Zu den ersteren zählten die Erträgnisse des Gutes Iknterthurn mit...................... 1786 fl. 59 kr. zu den letzteren: die Zinsungen der übrigen landschaftlichen oder ständischen Gebäude mit ......................... 700 „ — Zu den Gebäuden gehörten: 1. Die Burg; 2. das Landhaus; 3. das Haus Consc.-Rr. 195 in der Salcndergassc, welches am 10. Sept. 1805 im Licitationswcge um 8000 fl. erstanden wurde; 4. das Ballhaus in der Gradischa; 5. das Theater, ursprünglich als Reitschule benützt, und in den Jahren 1764 und 1765 zu einem Theater und Ballhause umstaltet; 6. das Redouten-Gebände, dessen Saal im I. 1786 und 1787 ans dem Erlöse von 12, von verschiedenen adeligen Familien Krain's gestifteten Fcldkanoncn, mit einem Kostenauswaude von 6240 fl. hergestellt wurde; 7. die an die Redoutc stoßenden Häuser Conse.-Nr. 136 und 137 bei St. Jacob, woselbst ehedem die Schulen untergebracht waren; 8. das Lyceal-Gebäude, welches ans einem im I. 1789 trat den Betrag von 6987 fl. erkauften Franziskaner-Kloster, mit einem von der Landschaft bestrittenen Kostenaufwande von 26.826 fl., zu Schnlzwccken adaptirt wurde; 9. das Gebäude der Militär -Hanptwachc, ehemals ein Bestandtheil des vorgedachtcn Franziskaner-Klosters; 10. die Militär - Kaserne bei St. Peter, welche in den Jahren 1777 bis 1780 von den Ständen Krain's, theils aus eigenem Vermögen, theils ans Beiträgen der hicrortigcn Hausbesitzer erbaut, und im I. 1798 int städtischen Grnndbuchc ans Namen des Militär-Quartier- Fondes umschrieben wurde; 11. die Militär-Kaserne in Neustadt!, welche um dieselbe Zeit ans gleiche Weise entstand; 12. das Militär - Knaben - Erziehungshaus Nr. 13 in der Gradischa, welches die Landschaft unter dem 17. April 1807 trat 12.800 fl. B. Z. ans dem ständ. Domestical - Fonde von Valentin Dreo erkaufte ; 13. der Pulvcrthurm; 14. die Mauthhäuscr: a) an der Carlstädter Linie, !>) an der Wiener Linie, c) in Oberlaibach, d) in Planina, e) in Nendcgg, f) in Möttling, g) in Mnnkendorf, h) in Jeßenitz, i) in Ccrnuc, k) in Podpeč, l) in Fcistritz, in) in Lnstthal; endlich 15. die EiSgrube in der Gradischa. Ad 6. Das M n s i k - J m p o st g c s ä l l c. Dieses Gefälle wurde von Sr. Majestät Kaiser Joses l. mit Patent vom 28. Dec. 1707 eingeführt, von den Ständen gewöhnlich von 6 zu 6 Jahren gepachtet, und mit Rcccß weiland Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia, ddo. 25. October 1749, bett Ständen überlassen. Ad 7. D i e A c t i v - Z i n s e n. Diese bestanden in den Interessen der aus verschiedenen Privat - Rcchtstitcln erworbenen, der Landschaft gehörigen Aerarial-, Domestical-, Fonds - und Privat-Obligationcn. An solchen Obligationen und Forderungen besaß dieLandschast: 1. Eine Obligation der städtischen Cassc über ein mit 4°/0 verzinsliches Capital pr. . . . 3700 fl. — kr. 2. die 2% Hofkammer - Obligationen Nr. 27.546 Pr. 12.000 fl. und Nr. 29.550 pr. 785 fl., zusammen mit............................... 12.785 „ — „ 3. die 21/2% Staatsschuldverschreibnn- gen Nr. 75, ddo. 1. Mai 1785, pr. 20.000 „ — „ und Nr. 76, ddo. 1. Nov. 1786, pr. 24.000 „ — „ 4. die 214°/0 krainisch-ständ. Acrarial- Obligationen Nr. 2 pr............. 2000 „ — „ Nr. 380 pr...........................4150 „ — „ Nr. 1864 pr. 115 fl. trab Nr. 1865 pr. 15 fl., zusammen . . . 130 „ — „ Nr. 4554 pr. 170 fl. trab Nr. 9292 pr. 23 fl., zusammen . . . 193 „ — „ Nr. 11133 pr. 240 fl. und Nr. 11609 pr. 16 ft., zusammen .... 256 „ — „ Nr. 12149 pr........................ 1000 „ — „ 5. die l%°/0 krainisch-ständ. Acrarial- Obligation Nr. 1996 pr. . . . 1000 fl. — kr. 6. bei bent Obcrlaibach - Planinacr Straßen - Constructions - Fonde an in ben 1.1806 unb 1807 gemachten Vorschüssen zn 30,„ verzinslich . . 31.283 „ 17 „ 7. bei dem Contributions - Abschrei-bnngs-Fondc eine zu 6°/n verzinsliche und mit den Dornest.-Obligationen Nr. 498 pr. 13.500 fl., Nr. 514 pr. 2000 fl. und Nr. 603 pr.4500 fl. gedeckte Forderung von .... 20.000 „ — „ 8. bei dem Navigations-Fonde ein verzinsliches, ans der stand. Cassc gegebenes Darlehen von .... 32.222 „ 3Vt „ 9. bei dem Militär-Fonde für in den I. 1800 bis 1809 geleistete Vorschüsse , im scalamäßig reducirten Betrage von.................... 22.235 „ 18 „ 10. bei verschiedenen Privat-Parteicn des Landes, für die zur Bezahlung der im 1.1799 ausgeschriebenen Kriegs-stencr vorgeschossene und bis November 1808 noch nicht getilgte Anticipations-Raten pr................. 9451 „ 48 „ Ad 8. Elementar-Schaden-Vergütung. Aus dem Ucbcrschnsse des incamcrirten Wcindatzcs sind den Ständen von Sr. Majestät dem Kaiser Leopold II. alle Jahre 15.000 fs. überlassen worden, welche ihre Widmung zu Nachlässen an der Schuldensteuer, und in Folge allcrh. Genehmigung de int. 2. August 1806, später zur Vergütung von Elcmcntarschadcn hatten. Da diese Einnahmsrubrik zu dem cbengedachten Zwecke auch wieder in Ausgabe kam, und kommen mußte, so erscheint dieselbe eigentlich nur als eine durchlaufende Post, und kann als eine Ertragsquelle des Provinzialfondcs eigentlich nicht angesehen werden. Ad 9. Der Wein-Aufschlag. Dieser Zufluß hatte die Bestimmung zur Berichtigung der Interessen und zur Amortisirung des train. Zwangs-Darlehen vom I. 1805,6 und der Landes - Requisitionen verwendet zu werden, und kam dieser Zufluß in der gleichen Höhe alljährlich auch in Ausgabe. Ad 10. Das Straßcn - C onstructio n S gcfällc. Dieses bezog die Landschaft für die ans ihre K o st e n hergestellte Straße von Obcrlaibach bis Planina, in den beiden Wcgmauth-Stationcn Oberlaibach und Planina. §• 3. Bezüglich der aus diesem Provinzialfondc zu bestreitenden Lasten kommt zu bemerken: Zn der I. A n S g a b s p o st: Zinsen der D o mest i c a l s ch u l d, daß die Domcsticalschuld nach einem dem Präliminare pro 1820 beigelegten Ausweise in 5 Posten zu verschiedenem Zinsfüße von 1%, 1%, 2 und 2 V2°/0, im Gesammt-betragc von 3,069.585 fl. 25 kr. bestand, und einen Zinscn- aufwand von....................... 68.138 fl. 22 kr. erheischte, und daß die Differenz mit dem oben im §. 1 erwähnten Zinsenerfordernisse pr...............84.212 „ 43 ,, dadurch erklärt wird, daß im letztem Betrage auch die Zinsen der Oberlaibacher und Planinacr Straßcn-Constrnc-tions-Capitalicn pr. 616.378 fl. 17 V4 kr. enthalten waren. Nach dem von der h. Regierung publicirtcn, von der Staatsschulden - Commission zusammengestellten Ausweise ddo. 31. October 1860, Post-Nr. 60 (S. Wiener Ztg.) betrug an diesem Tage die Domesticalschuld von Krain, verzinslich mit l3/t°/0 .... 45.450 fl. — kr. „ „ 2% .... 1,473.273 „ 15 „ „ „ 3%% .... 1,111.291 „ 15 „ n n 3°/0 . . . ^____0.410 „ „ Zusammen in oft. W. . 2,633.424 fl. 30 kr. und erheischte einen Zinscnanfwand in runder Summe von 58.200 fl. — kr. Zn der II. Ausgabspost: Rückzahlung d er Straßcn-Constructions-Capitalicn. Zur Tilgung dieser Capitalien Pr. 616.378 fl. 17 kr. wurde der von dem Erträgnisse der Mänthe in Obcrlaibach und Planina pr.................. 43.500 fl. — kr. (Empfangsrubrik 10) über Abzug der Interessen von.............. . 16.074 „ 21 „ verbleibende Ucbcrschuß pr. . . . 27.425 ft. 39 kr. verwendet, und als Ansgabspost ausgewiesen. Zn der UI. Aus gab sp oft: Besoldungen und Emolumente wird bemerkt, daß die Besoldungen des Präsidenten, der Verordneten und der Kanzlei der ständischen Körperschaft 8500 fl. — kr. betrugen, der Mehrbetrag aber das Er-forderniß für einen Musiklehrer, einen Lehrer der slavischen, dann der italienischen Sprache, für die Gcwerbs-Jndustrie-schnlc, den Unterricht der Hebammen und den Tanznnterricht darstellt. Die IV. Ausgabö-Rubrik: Bcsoldungs- und andere Beiträge umfaßte die Bcitragsleistnng zu den Gehalten der Beamten der Buchhaltung, der Kassen und der Domaincn - Administration mit 2978 fl. 25 kr.; — zu Schulzwecken, dem Ackcrbanfondc, der Stadtbelenchtnng, Pferdeprämien u. s. s. Die V., VI., VII. Ausgabs-Rubrik: Pensionen, Gnadcugaben, B a u r c p a r a t i o n e n ».Steuern benöthigcn keines Commentars. Die VIII. und IX. Ausgabs-Rubrik: Elementa r - S ch a d e n - V e r g ü t n n g und Tilgung der L a n d e S r c q u i s i t i o n S - F o r d c r n n g e n betraf nur die den gleichen Empfängen für diese speciellen Zwecke (Empsangsrnbrik 8 und 9) parallel gegenüberstehende Ausgabs-Verrechnung. In der X. Ausgabs-Rubrik:Extraordinarien endlich, fand das Erforderniß für Kanzlei- und sonstige unvorgcschenc Auslagen seinen ziffcrmäßigcn Ausdruck. §• 4. Wenn ans dieser Darstellung einerseits unwiderlegbar nachgewiesen hervorgeht, daß der krainischc Provinzialfond in seiner vorcrörtertcn Dotirnng die Mittel gefunden hat, nicht nur allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, sondern auch gemeinnützige, daS allgemeine LandcSintcreffe fördernde Anstalten in’8 Leben zu rufen, zu erhalten und zu unterstützen, ohne zu diesem Ende die Stcucrkraft des Landes mit Umlagen und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen; so zeigt dieselbe andererseits nicht minder, mit welch' bedeutenden und hochherzigen Opfern der Ergebenheit und Treue an seine Landesfürsten, das kleine, aber ge-sinnungsfestc Land Krain diese Einnahmöqucllen sich verdienen mußte. Das kaiserliche Wort selbst anerkannte im Wcindatz- nnd Mittcldings-Aeqnivalcntc das wohlbcg run dete Recht der S ch a d l o S h a l t u n g der Landschaft für die außerordentlichen vom Lande zu StaatSzwcckcn gemachten Beiträge. Das kaiserliche Wort selbst bestimmte die Bürgschaft für den ungeschmälerten Rcchtsbcstand dieses, an der Hand der Geschichte erwiesenen, durch unumstößliche, verbriefte Zeugnisse bescheinigten Eigenthums; und es schien, daß ein ans solcher Prämisse fußender, mehr als lOOjährigcr Besitz, schon in sich selbst genügende Gewähr wenigstens dafür bieten sollte, daß seine Rcchtsmä-ßigkcit nicht in Frage gezogen werden könne. II. Zeitabschnitt vom Jahre 1S09 bis ISIS. §• 5. Es ist selbstverständlich nicht Aufgabe dieses Vortrages, ! die folgenschweren Ereignisse alle zu schildern, welche der im I. 1809 mit erneuerter Wuth unternommene Einfall der Franzosen für die Verfassungs-Verhältnisse Krain's im Gefolge hatte. In dem Wiener Friedensschlüsse an Frankreich abgetreten, und durch das Organisirungs - Statut ddo. Paris 15. April 1811, zu einer Civil - Provinz der vereinigten illyrischcn Provinzen nmgcschaffcn, wurde darin die vormals ständische Verfassung gänzlich ignorirt; die Einziehung aller Contributionen und Gefälle, die Aufhebung aller Brüderschaften und Consortien ausgesprochen, nnd für die zurückgebliebenen Zahlungen und Landcsschuldcu eine eigene Liquidirung in Aussicht gestellt. In letzterer Beziehung insbesvndcrs wurde von den Domcstical-Schuld-Capitalien ein Betrag von 1,057.821 fl. 51 kr. mit einer Verzinsung von 26.445 fl: 32 kr. in Renten-Anweisungcn auf Grundzinse (Transferte und Rescriptionen) umgewandelt. Der Pariser Friede vom 30. Mai 1814 gab Kram seinem angestammten Hcrrscherhause zurück, und cs wurde, wie bekannt, Gras S a u r a u als Hofcommissär zur Rcor-ganisirung der Provinz Krain entsendet. Mit Note vom 14. Juni 1814, Nr. 232 Prov.-Ges. - Samml., ordnete Graf S a n r a u die Errichtung eines Provinzialfondeö für Krain an, und übergab die Gebarung und die Casse dem k. k. Zahlamte, die Verwaltung aber der politischen Landcsstelle. Diesen Provin-zialsond untertheilte er, offenbar in Nichtbeachtung der vorerwähnten, vor der französischen Occupation bestandenen, factischen und rechtlichen Grundlagen, in folgende drei Hauptbestandthcile, als: I. Rcalitätcn-Rechte und Activ-Capitalien, welche ein Eigenthum des durch die vorbestandenen Stände Krain's vertretenen Landes bilden. Diese Untcrabtheilnng nannte er den landeshauptmannschaftlichen Fond. II. Fonde, welche in Landcs-Angclcgenhciten errichtet, aber von den frühern Ständen verwaltet wurden, als welche er mit specieller Widmung bezeichnete: a) den Provinzial - Schulden - Tilgungsfond ; b) den Steuer-Schaden-Vcrgütnngsfond; c) den Militär-Bequarticrungsfond; d) den Vorspannsfond. III. Den Theatcrfond. Was die erste Hauptabthcilung, den sogenannten landeshauptmannschaftlichen Fond belangt, so wurden: a) die zwei Kasernen in Laibach nnd Nenstadtl, das Militär - Erziehungshaus, die Hauptwache, der Pulver- thurm nnd das Schloß in Untcrthnrn vom Organi- sirungs-Commissär zwar als Eigenthum der Provinz erklärt, diese Gebäude jedoch dem Militär zur unentgeltlichen Benützung übergeben; die Kosten der Erhaltung dieser Gebäude wurde dem Militär - Bcquar-tiernngsfondc zugewiesen. b) Das Lyceum wurde zu Schulzwcckcn gewidmet, die Erhaltung desselben dem Provinzialfondc aufgebürdet. c) Die verschiedenen Mauthhäuscr sind einem abgesonderten landesfürstlichcn Wcgfondc zugewiesen, und aus dem Provinzialfondc ausgeschieden worden. d) Das Ballhaus, das Haus Const.-Nr. 195 in der Salcndcrgassc und die Eisgrube wurden zur zinsbringenden Vcrmiethung gewidmet. e) Landhaus und Burg wurden zur unentgeltlichen Benützung der Behörden; endlich f) das Theater- nnd Rcdoutcn - Gebäude, dann die anstoßenden Häuser Consc.-Nr. 136 und 137 am St. Jacobsplatzc, zu einem selbstständigen, dem Theater-fondc bestimmt. Von den sub II. angeführten, den Provinzialfond im engern Sinne bildenden einzelnen Fondcn wurden: der Feuer- nnd Wasserschaden-VergütungSfond in Folge allerh. Entschließung vom 19. Februar 1816, der Militär - Be-quarticrnngs- und der Vorspannsfond in Folge allerh. Entschließung vom 29. Juli 1816 aufgelöst, und cs blieb, als einen speciellen Zweck im Auge haltend, nur mehr der Provinzial-Schulden-Tilgungsfond. Zur Dotirung dieses Fondes waren vom Organi-sirungö-Commissär, mit Rücksicht auf die vorgcdachtc Widmung einzelner ständischer Gebäude, alle jene Zuflüsse wieder eröffnet, welche im §. 1, als int Präliminare des Provinzialfondcs eingestellt, aufgeführt werden; mit alleiniger Ausnahme der 8. und 10. Einnahmsrubrik, d. i. dem Beitrage von 15.000 st. aus der Staatskasse zur Elcmentar-Schaden-Vcrgütung und dem Straßcn-Constrnc-tions-Gcfällc pr. 43.500 fl. Deßglcichcn legte er diesem Fonde die gleichartigen, oben §. 1 erwähnten Ausgaben, mit Ausnahme der 2., 8. und 9. Ausgabs-Rubriken für das Straßcn-Constructions-Capitnl, die Elcmcntarschaden-Vcrgütung und die Tilgung der Requisitions - Forderungen auf. §• 6. Es ist unverkennbar, daß dieser Schöpfung des damaligen Organisirungs-Commissärs der Gedanke zu Grunde gelegen sein mochte, das durch die feindliche Invasion mit dem Staatscigcnthumc vermengte Eigenthum der Landschaft, für dieselbe wieder auszuscheiden, und sein Ertrügniß zur Deckung der Landcsbedürfnisse zu widmen. Befremden aber muß cs, daß ungeachtet dieser sachgemäßen , den RechtSbodcn einnehmenden Anschauung, in der Durchführung derselben die Consequenzen des Eigenthumes nicht beachtet, und insbcsonders in der Widmung der einzelnen, der Landschaft gehörigen Gebäude, ganz nach Willkür vorgegangen wurde. Nicht minder fällt cs auf, daß der Einthcilungsgrund in Rcalitätcn-Rechte und Activ-Capitalien, welche ein Eigenthum des Landes gebildet; und im Fonde, die in Landes - Angelegenheiten errichtet, aber von den frühern Ständen verwaltet wurden, — in dem oben geschilderten historischen Ursprung dieser Fonde keinerlei Berechtigung findet. Denn es ist durch keine Thatsache erweislich, daß zwischen den Realitäten-Rechtcn, Activ-Capitalien und bett übrigen Einnahms - Quellen des Provinzialfondcs jemals ein Unterschied in d er Richtung gemacht wurde, als hätte sich die Landschaft nur rücksichtlich der Erstcrn, und nicht auch hinsichtlich der Letztem als vollkommene Eigenthümerin des Provinzial - Fondcs angesehen, aus dessen gemeinschaftlichen Ertragnissen sie die Kosten der Landescr-fordernisse und des Landcshaushaltcs bestritt, und dessen Verwaltung durch ihre verordnete Stelle, der Landschaft nicht etwa als eine Concession zur Förderung von Rcgie-rungszweckcn, sondern als gesetzlicher Ausfluß des, oft mit so bedeutenden Opfern aus dem Domesticum, und für das Domesticum erworbenen Eigenthumes zukam. Es bedurfte, um dessen klar zu werden, nur der Erinnerung, daß das Weindatz- und Mitteldings-Acqui-valcnt gewissermaßen nur die spärliche Rente j e n c r Capi t a l i e n waren, welche in alten Zeiten das Land Kram seinem Landesfürsten mit so großer Opferwilligkeit vorgestreckt hat. III. Zeitabschnitt vom Jahre ISIS bis zur Neuzeit. §• 7. Mit der a. h. Entschließung vom 29. August und 17. November 1818 wurde dem Lande Kram seine vor-bestandene ständische Verfassung wieder zugestanden, und die Organisirnng des Landtages mit a. h. Entschließung vom 12. August 1820 genehmiget. Es kam die Frage zur Verhandlung, ob der Provinzial - Fond an die Stände zu übergeben sei oder nicht. Die Stände legten das Präliminare für das Jahr 1820, worin sie die im §. 1 erwähnten Zuflüsse des Provinzial-Fondes mit .... 178.312 fl. 11 kr. und den gegenüberstehenden Ausgaben pr. 177.068 „ 49 „ in Anspruch nahmen. Hierüber erfolgte die a. h. Entschließung vom 28. April 1821, Kraft welcher von den so präliminirten Einnahmen des Provinzial-Fondes nur die aus der frühern ständischen Verfassung abgeleiteten „Posten" 2, 3, 4, 5, 6 und 7, zusammen mit .... 72.928 fl. 46 kr. und von den Ausgaben die Posten 1, 3, 4, 5, 6 7 u. 10, zusammen mit 122.643 „ 10 „ den Ständen zugewiesen wurden, wor-__________________ aus sich ein jährlicher Abgang von 49.714 fl. 24 kr. ergeben hätte. Zugleich befahlen Sc. k. k. Majestät, die Stände vorläufig darüber zu befragen, ob sic es vorziehen, den so dotirtcn Provinzial-Fond zu übernehmen, oder mit einer ans die Bedeckung ihrer Bedürfnisse berechneten, und nach einem jährlichen Voranschläge zu bestimmenden Dotation aus dem Aerare betheilt zu werden. Bei der Beantwortung dieser Frage sei jede andere Rücksicht, als jene auf den wahren Vortheil des Landes zu beseitigen. Die auf dem Landtage vom 18. Oktober 1821 versammelten Stände Krain's beschlossen in einem Majestäts-gcsuchc an die Stufen des et. h. Thrones die Bitte niederzulegen , daß sie die Einziehung des Provinzial - Fondes nicht wünschen können, sondern im Interesse des Landes bitten müssen, demselben den Provinzial-Fond, so wie er war, zurückzugeben. Am 15. December 1826 wurde den Ständen das Gubernial-Decret vom 1. December 1826, Z. 23703, zugestellt , nach dessen Inhalt Se. Majestät mit a. h. Entschließung vom 6. Juli 1826 die Aushebung des bisher bestandenen krainischen Provinzial - Fondes und dessen Jnca-merirung anzuordnen geruht haben, und daß die näheren Bestimmungen hierüber nachträglich bekannt gegeben werden. Noch^ bevor diese herablangten, hat die ständisch - verordnete Stelle in dem Majestütsgesuchc vom 3. Jänner 1827 die Bestürzung des Landes über diese Verfügung höchsten Orts zur Kenntniß gebracht, und um die Bewilligung gebeten, die Stände Krain's zu einem außerordcnt-lichen Landtage zusammen berufen zu dürfen, um über diese das Landcsintcresse so tief berührende Maßnahme Berathung zu pflegen. Mit dem Decrcte vom 15. Februar 1827, Nr. 3220, endlich wurden den Ständen die von der k. k. Hofkanzlei, im Einverständnisse mit der Studien - Hofcommission und der Hofkammcr, mit betn Erlasse vom 17. Nov. 1826, Nr. 29105, getroffenen nähern Bestimmungen, hinsichtlich der Jncamerirnng des Provinzial-Fondcs, bekannt gegeben. Nach diesen Bestimmungen sollten, mit Hinweisung auf das im §. 1 erwähnte Präliminare: a) Die drei ersten Einnahms-Rubriken, d. i. die Steuer-procentc, dann das Weindatz - und Mittcldings-Aegui-valcnt dem Staatsschätze anheim fallen; b) das Gut Unterthurn, als Cameralgnt behandelt, und die Rcntgeldcr zum Staatsschätze einbczogcn werden; c) die Hauszinse der ständischen Gebäude sollten dem Staatsschätze zufallen, und die Gebäude selbst in die Staats - Domainen - Verwaltung übergehen; fl) das Musik - Jmpostgefälle bis zur Entscheidung über dessen Fortbestand, — ebenso v) die Zinsen der ständischen Activ-Capitalien, in den Staatsschatz einstießen; k) der Elementar - Schaden - Vergütungs - Beitrag, mit Rücksicht auf die Einführung von Steuer-Nachlässen, ganz entfallen; g) das Wein - Aufschlagsgcfülle dem Aerare zugewendet werden, wogegen dieses die Berichtigung des krain. Zwangsdarlehens von den Jahren 1805/6 und 1809/10 übernahm, endlich h) das Straßen - Constructionsgcfäll dem k. k. Aerare zufallen. Dagegen wurde hinsichtlich der ständischen Ausgabsposten bestimmt: a) Daß die Berichtigung der ersten und zweiten Ausgabspost, d. i. die Verzinsung der Domcsticalschuld, und die Tilgung der Planinacr-Straßen-Constrnctions-Capitalicn vom Staatsschätze übernommen werden solle; b) daß die dritte Ausgabspost an Besoldungen und Emolumenten ans der den Ständen jährlich zu bewilligenden Dotation bestritten werden solle; o) von den in der vierten Ausgabs-Rubrik enthaltenen Bcsoldungs- und andern Beiträgen hätten die Beiträge für die Stadtbclcnchtnng, da diese nur der städtischen Gemcinde-Casse obliege, ganz zu entfallen,— andere Beitrüge wurden zur Uebernahme betn Studicn-und Religionsfonde, ober dem Staatsschätze zugewiesen ; tl) die fünfte Ausgabs - Rubrik: Pensionen, Provisionen u. s. f. sollten, nach Gebühr und Erforderniß, aus der den Ständen jährlich zu bewilligenden Dotation berichtigt werden; e) die Kosten für Baureparationen wurden bezüglich des Landhauses der obgcdachtcn Dotation — bezüglich des Lyceums dem Studienfonde — bezüglich aller anderer Gebäude dem Staatsschätze, als künftigen Eigenthümer derselben, zugewiesen; f) das Gleiche galt hinsichtlich der siebenten AnögabSru-brik für Steuern; g) Die Elemcntar-Schadcn-Vcrgütnng habe aufzuhören; der dießfatligc Ende 1826 verbliebene Casta-Vorrath von 11.526 fl. 8 fr. sei nach den einschlägigen, biShin bestandenen Dircctivcn zu vertheilen; h) die Tilgung der Landcs-Requisitionsfordcrungen ans dem Weinaufschlage übernahm der Staat ans Grundlage der mit Gubernial-Currende vom 1. März 1826, Nr. 3422, angebahnten Liquidirtmg; i) endlich sollte die zehnte Ansgabspost: der Extraordinarien, mit der gehörigen Begründung von Fall zu Fall in das ständische Präliminare aufgenommen werden. Zugleich wurde verfügt, daß das k. k. Camcral-Zahl- amt weitershin die ständische Cassc zu besorgen haben werde. §. 8. Es war begreiflich, daß durch eine Verfügung solcher Art, die dem Lande zugestandene ständische Verfassung zu einem Scheinleben vcrurthcilt, und die Landcsvcrtretnng in j solche Abhängigkeit von der Regierung gebracht wurde, daß eine zur allseitigen Wahrnehmung und Förderung der Landcs-Jntcrcssen ersprießliche Thätigkeit derselben, schon von vorne herein unmöglich gemacht wurde. Denn wollte man das wieder aufgelebte Institut der Stände für etwas Besseres ansehen, als für eine Versorgungs-Anstalt einiger Functionäre, so mußte mau der Landes - Vertretung mit dem ihr zugewiesenen Wirkungskreise auch die Mittel gönnen, sich darin im Interesse des Landes unabhängig und unbeirrt zu bewegen. Wollte man ernstlich in den Vertretern des Landes jene Organe ersehen, deren Bestimmung es nach dem §. 5 des kais. Statutes vom 29. August 1818 war, alle Gegenstände wahrzunehmen, „welche das Wohl der Provinz, „das Wohl der Stände, oder jenes eines einzelnen Standes betreffen", so mußte die Staatsverwaltung die Rolle des Vormundes der Vormünder ausgeben; sie mußte, wenn sic „die tiefen Wunden, welche „das Land in einer verhängnißvollcu Zeit getroffen hatten", wirklich heilen wollte, vor Allem dafür sorgen, daß dem Lande sein Eigenthum, sein Vermögen : der Provinzialfond rückgegeben werde. Die Stände Krain's zögerten auch keinen Augenblick, in dieser Richtung um Abhilfe zu bitten, und überreichten, nachdem die auf dem Landtage vom 15. Oktober 1827 [ beschlossene Absendung einer eigenen Deputation höchsten : Orts nicht genehmigt wurde, unter dem 8. März 1828 abermals ein Majestäts-Gesuch, worin sie um die Rückgabe : des Provinzialfondes, mit der Dotirnng der e r st e n acht j Einnahms - Rubriken pr.............. 124.107 fl. 57 kr. gegen Uebernahme der 1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. n. 10. Ausgabs-Rubrik, im prüliminirten Betrage von . . . 119.123 „ 22 „ baten. Hierüber crfloß die allcrh. Entschließung vom 3. Aug. 1829, des Inhaltes: es seien die den krainischen Stünden vormals eigenthümlich zugehörig gewesenen Realitäten und Activ - Capitalien gehörig auszumitteln, und wieder ihrer vorschriftmäßigen Verwaltung und Gebarung zu übergeben. : Sonst habe es bei der allcrh. Entschließung vom 6. Juli 1826 in der Art zu verbleiben, daß bei dem Ausmaße der jährlichen Dotation der Stände ihr eigenes Einkommen gehörig zu berücksichtigen sein werde. Rach dem Hofkanzlei - Dccrete vom 22. Sept. 1832, Nr. 20.681, habe bei der Beurtheilung der Eigcnthums-srage der Besitz vom Jahre 1809 als Basis zu dienen, ; und wurde in Folge allcrh. Entschließung vom 16. Jänner 1841 (Hofkanzlei-Decret vom 26. Jänner 1841, Z. 2570), anerkannt, daß bei Berechnung aller den Ständen in Gemäßheit der allcrh. Entschließung vom 3. August 1829 zurückzuerstattenden Vermögenstheile der 29. August des Jahres 1818 als terminus a quo anzunehmen sei. Endlich sprach die allcrh. Entschließung vom 16. Jänner 1841 (Gnbcrnial-Dccret vom 18. Februar 1841, Z. 3506), und jene vom 3. Sept. 1841 (Gub. - Dccret vom 10. Sept. 1841, Z. 23.455), den weitern Grundsatz aus: „daß die Rückgabe dieser Vcrmögcnsbcstandthcilc ungeschmälert, somit ohne der Gcgenrcchnung irgend einer ältern ärarischen Forderung, an die krainischen Stände oder an den an die Stelle derselben getretenen krainischen Provinzialfond zu erfolgen, und von einer die Vergangenheit betreffenden'Ausgleichung der Nutzungen und Zinse mit der den Ständen für diese Zeit ans dem Staatsschätze verabreichten Dotation abzukommen habe." Ueber die nun bezüglich jeder einzelnen Realität angebahnte Verhandlung, und über wiederholte Beschwerden und Majestätsgcsuche wurden der Landschaft rückgcstcllt: I. An Realitäten: 1. Die Burg am 23. Mai 1833; 2. das Landhaus; 3. das Hans Consc.-Nr. 195; 4. das Ballhaus. Diese drei Realitäten am 22. Fcbr. 1833. 5. das Theater; 6. die Rcdoutc; 7. die Häuser Consc. - Nr. 136 und 137. Diese drei Objecte, unter Widmung zu einem selbstständig zu verwaltenden Thcaterfondc am 23. Mai 1833. 8. Das Lyccal-Gebäude am 23. Mai 1833; 9. die Militär - Hanptwachc; 10. und 11. die Militär - Kasernen in Laibach und Ncu-stadtl, jedoch nur mit dem laut Hofk. - Dccrete vom 31. August 1843, Z. 35.090, mit 34.235 fl. 12 kr. ermittelten, scalamäßig auf 22.235 fl. 18 kr. rcdu-cirtem Aequivalente; 12. das Militär-Knabcn-Erzichungshaus, jedoch nur mit dem dafür ermittelten Werthe von 9257 fl. 15 kr. sammt 5°/0 Zinsen seit 29. August 1819 (Hofkanzlei-Decret vom 21. August 1846, Nr. 28.139), 13. die Mauthhäuscr: a) an der Carlstädter Linie (Hosk.-Decrct vom 28. März 1832, Nr. 20.681); b) Oberlaibach; c) Planina; d) Neudcgg; welche vier Objecte zu Gunsten der Stände veräußert wurden, während das Eigenthum der noch übrigen, im §. 2 erwähnten Mauthhäuscr, so wie jenes des Pulvcrthnrmcs und der Eisgrnbe den Ständen aberkannt wurde, weil sie den formellen Beweis des Eigenthnmstitels zu liefern außer Stande waren. Endlich 14. das Gut Unterthurn. II. An Activ-Capitalicn: Von bett im §. 2 ad 7) erwähnten Activ-Capitalicn wurde die Post 1) rückbezahlt. Für die sub Post-Nr. 2, 3, 4, 5 erwähnten Obligationen erhielten die Stände: a) die 2°/0 Hofkammcr - Obligation C. M. Nr.°-"/,„2«,ddo.l.Jän.l845,pr. 33.000 fl. — kr. b) die dto. dto. Nr. 21. October v. I. rücksichtlich der in Anregung gebrachten ! Frage wegen Aushebung der Brotsatzung in Krain anzuordnen befunden, daß nach Maßgabe des §. 19 L.-O. für Krain der krainische Landtag über diesen Gegenstand unter Vorbehalt der ministeriellen Entscheidung gutächtlich vernommen werde. In Befolgung dieses hohen Auftrages hat nun die Landesregierung dem Landes - Ausschüsse bic Verhandlungsakten mitgetheilt, und dieser bringt heute diesen Gegenstand zur Berathung des hohen Hauses, hoch-welches die Erklärung nur dahin abzugeben haben wird, ob hochdasselbe mit der Aufhebung der Brotsatzung im Lande Krain einverstanden sei oder nicht. Es handelt sich hier um die Aufhebung einer schon von vielen Seiten angegriffenen, nicht mehr zeitgemäßen Manipulation im ganzen Lande, und es dürfte angemessen sein, hier jenen Bericht vorzulesen, welchen die Landesregierung von Krain im Jahre 1856 in dieser Richtung vom ganzen Lande dem hohen Ministerium erstattet hat. Weil jedoch dieser Bericht einige Blätter in sich faßt, und ich die Aufmerksamkeit des hohen Hauses bei einem so evident auf der Hand liegenden Gegenstände nicht in Anspruch nehmen will, so erlaube ich mir früher die Umfrage zustellen, ob er gehört werden will. (Rufe: Kurzen Auszug.) Dieser Bericht hat sich gefußt auf die von Seite des Magistrates der Laibachcr Handelskammer und von den damals bestandenen zehn Bezirkshanptmannschaftcn an die Landesregierung eingegangenen dießfälligen Berichte und ans den Bericht der Polizei - Direction. Alle diese Berichte haben einstimmig erklärt, daß cs im Interesse des Publikums und nicht minder auch im Interesse der Gewerbetreibenden liege, die Brotsatzuug im ganzen Lande aufzuheben. Ich werde mir nun erlauben, einige allgemeine Ansichten über diesen Gegenstand vorzutragen, bevor der Antrag zur Abstimmung kommt. Den Satzungen auf gewerbliche Erzeugnisse aus Mehl liegt die Idee zu Grunde, das Publikum bei dem Bezüge eines unentbehrlichen Nahrungsmittels gegen überspannte Prcisforderungcn der Bäcker zu schützen- Wenn schon diese Idee an und für sich mit den richtigen national-ökonomischen Grundsätzen über Preis und Ware und über die möglichst freie Bewegung des Privatverkehrs nicht in Einklang gebracht werden kann, so hat sich eine nach allen Seiten gerechte und wirksame Durchführung derselben vollends als ein Problem erwiesen, dessen Lösung bisher fruchtlos versucht worden ist. Die Satzung ist nämlich ein Produkt zahlreicher, von den verschiedenartigsten Conjuncturen abhängiger Factorcn, deren Gcldwerth und wechselseitige Beziehungen keineswegs als gegebene Größe vorliegen, sondern erst durch mannigfache mehr oder minder schwierige und unvcrläßliche Operationen, durch Sicherstellung und Combiuirnng der Marktpreise, durch Schätzungen, dann durch Mahl- und Ver-backungsprobeu bestimmt werden müssen. Die Aufhebung der Satzung auf das Mehl und auf die zur Gebäckerzeugung verwendeten Hilfs- und Ncben-stosse, die freie Entwicklung des Gctrcidchandcls, die Einführung der Getreidekäufe auf Muster, welche dem Markt-protokolle entgehen und die namhaften Fortschritte in der gewerblichen Technik, haben die Schwierigkeiten dieser Operationen in einer Weise gesteigert, daß es gegenwärtig geradezu außer den Grenzen der Möglichkeit liegt, einen Taxschlüsscl auszumitteln, der auf vollkommen richtigen Grundlagen beruhen, und den Interessen des Publikums so wie jener der Gewcrbslcnte unter allen Umständen eine gleichmäßige Wahrung sichern würde. Diese Schwierigkeiten bei der Feststellung der Satzung haben erfahrungsgemäß auch auf die Handhabung derselben zurück gewirkt, da eine auf unsicherer Basis erfolgte Tax-bcmessung den natürlichen Wiederstreit der Interessen nicht ausgleicht, vielmehr den steten Klagen und Beschwerden des Publikums und der Bäcker fortan neue Anhaltspunkte bietet und selbst den Behörden nie die volle Beruhigung gewährt, daß ihre Amtshandlungen nicht nach der einen oder der andern Seite hin gegen die Grundsätze der Billigkeit und Gerechtigkeit verstoßen. Was endlich die von der Satzung erwarteten Vortheile für die leichtere Approvisionirung des Publikums betrifft, so haben sich dieselben nach den gemachten Erfahrungen zum größten Theile als illusorisch erwiesen. In der Residenzstadt Wien, wo die Satzung nur noch bezüglich des Roggenbrotes im Jahre 1854 bestand, hat die Erfahrung mehrerer Jahre gezeigt, daß die übrigen Gebäcksortcn seit der Aufhebung der Satzung in einem großem Gewichte oder in einer bessern Qualität ansgebacken werden, als dieß bei dem Fortbestände der Satzung der Fall wäre, nnd daß somit die Gebäckssatzung — ihrem Zwecke zuwider — nicht das Publikum gegen die überspannten Preisforderungen der Bäcker, sondern die Bäcker gegen die gegründeten Anforderungen des Publikums und gegen die Folgen der freien Coneurrenz ihrer Gewerbs-gcnoffcn in Schutz genommen hat. In Zeiten der Theuerung oder der Getreidenvth läßt sich endlich von der Gebücksatzung durchaus keine Hilfe erwarten; denn die Satzung nimmt auf die Herbeischaffung und Vermehrung der Getreidevorräthe keinen fördernden Einfluß, wo aber die Vorräthe fehlen oder nicht ausreichen, da steigt im natürlichen Gange des Verkehrs der Preis des Getreides und einer jeden Steigerung des Getreide-preiseS muß eine entsprechende Steigerung der SatznngS-preife, beziehungsweise eine Herabsetzung des taxmäßigen Gewichtes auf dem Fuße nachfolgen. Es ist auch in Berücksichtigung dieser allgemeinen Principien die Brotsatznng in den meisten Ländern und Städten aufgehoben worden; nur wir stehen noch hier auf dem Punkte, heute die Zustimmung des h. Hauses dazu zu erbitten. Es ist zwar leicht möglich, daß man gegen die Aufhebung der Brotsatznng gewisse Bedenken erhebt, die jedoch nur polizeilicher Natur find. Diese Bedenken sind nicht hier Gegenstand der Erörterung, sondern Gegenstand der OrtSpolizei in den betreffenden Gemeinden. Die Thätigkeit der Localpolizei erstreckt sich noch immer auf die Aufsicht über die Gattung und Qualität des Brotes darüber, daß dasselbe der Gesundheit nicht nachtheilig sei, dann ans die Ueberwachung der ordentlichen Verkanfsplätze n. s- s. In diese Gegenstände dürfte sich unsere Beurtheilung heute nicht einlassen, und ich habe nach dieser Erörterung nur den Antrag zur Abstimmung bringen zu lassen, der dahin lautet: „Das h. Haus möge beschließen, es werde die Zustimmung zur Aufhebung der Brotsatznng im Lande Krain und in der Hauptstadt Laibach ertheilt und der Landes-Ausschuß werde beauftragt, die dießfällige Mittheilung an die Landesregierung zu machen." Ich werde diesen Antrag sogleich schriftlich überreichen. Präsident: Ich eröffne die Debatte über diesen Gegenstand. (Nach einer langem Pause.) Wünscht Jemand das Wort in dieser Angelegenheit? Abg. Krom er: Ich bin zwar mit dem Antrage des verehrten Herrn Vorredners im Wesen einverstanden, glaube jedoch, daß er formell berichtigt werden müßte. Denn der §. 55 der Gewerbeordnung vom 20. December 1859, welche noch in Wirksamkeit besteht, lautet wörtlich nachfolgend: „Preissatznngen können nur beim Kleinverkäufe von Artikeln, die zu den nothwendigsten Bedürfnissen des täglichen Unterhaltes gehören, dann bei dem Rauchfangkehrer - Gewerbe und bei dem Transport und Platz-Dienstgewerbe stattfinden. Das Ministerium des Innern ist ermächtiget, für die genannten Artikel und Gewerbe je nach den örtlichen Verhältnissen die Einführung oder Aufhebung solcher Preissatzungen auszusprechen." Nachdem nun das Ministerium des Innern zur Einführung oder Aufhebung solcher Preissatznngen ermächtigt ist, so glaube ich, wäre der Antrag, den wir hier zum Beschlusse erheben sollen, folgerichtig folgender: „Der h. Landtag wolle beschließen: Dem hohen Ministerium des Innern sei für das Land Krain die Auflassung der Brotsatznng zu beantragen." XVII. Landtags - Sitzung. Berichterstatter A m b r o s ch: Ich glaube, daß das die nämlichen Worte sind. Ich erlaube mir ausdrücklich, die Note der Landesregierung in der 2. Alinea noch eilt Mal vorzulesen. Auch ich habe den §. 55 der Gewerbeordnung hier, welcher eben bestimmt, daß das Ministerium dieß zu veranlassen habe. Die Landesregierung hat ja hier nichts anderes ausgesprochen, sie hat nur beit h. Landtag über Auftrag des Staatsministeriums eingeladen, seine gut-ächtliche Aeußerung über den Gegenstand der Frage abzugeben. Diese Idee ist, wie ich glaube, im AuSschußantrage, wenn auch nicht mit den nämlichen Worten, ausgedrückt. Der Landes - Ausschuß wird an die Landesregierung die Mittheilung machen und diese wird dm Gegenstand dem h. Staatsministerium vorlegen, welches dann seinerseits nach §. 55 der Gewerbe-Ordnung vorgehen wird. Ueberhaupt aber, wenn die Stylisirung hier vielleicht I nicht jedem der Herren Abgeordneten genehm ist, so wird der Landes-Ausschuß seiner Note gewiß jene Stylisirung geben, die diesen schon drei Jahre in der Schwebe befindlichen Gegenstand zur Zufriedenheit eines jeden Herren Abgeordneten schlichten wird. Abg. K r o m c r: Ich bitte um das Wort. Jnsoferne die h. Landesregierung diesen Gegenstand selbst durchführen, und hiezu nur die Zustimmung des Landtages haben will, bin ich mit dem Antrage des Herrn Vorredners ganz einverstanden. Wenn jedoch der Landtag diese Angelegenheit als seine eigene und selbstständige behandelt wissen will, so beantrage ich die Fassung des Beschlusses nach meinem Antrage. Berichterstatter A m b r o s ch: Der Landtag ist Kraft des §. 19 der Landesordnung eingeladen worden, seine j Ansicht dießfalls zu eröffnen, und weiters hat er Nichts zu thun. Abg. Krom er: Dann bin ich einverstanden. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Zuerst erlaube ich mir, Etwas zu bemerken hinsichtlich des Einganges zum Vortrage des Herrn Abgeordneten Ambrosch. Ich muß gestehen, daß es mich unangenehm berührt hat, in einigen Blättern die Worte gelesen zu haben, welche neulich der Herr Abgeordnete Ambrosch in diesem Landtagssaale gesprochen hat, womit er gewissermaßen dem ganzen Landtage eine Strafpredigt gehalten (Bravo!), daß er seine Zeit verliert. (Beifall.) Es hat sich damals darum gehandelt, ob der §. 32 der Dienstespragmatik debattirt oder nicht debattirt, ob die Sitzung um 11 oder halb 12, oder 1 Uhr geschlossen werden soll. Er hat damals dieses angeregt, und hat heute zum wiederholten Male bemerkt, daß wir erst mit der heutigen Frage auf praktischen Boden getreten wären. Ich für meine Person nehme diese Bemerkung nicht an, ich prote-stire dagegen, weil ich glaube, daß wir in den vergangenen Tagen in der Berathung über die Irren-Anstalt, über das Spital, über das Landes - Lotterie - Anlehen und über viele andere Fragen, so wie auch über die Frage der Instruction für den Landes-Ausschuß, der Dienstes-Prag-matik, der Geschäfts-Ordnung rc. für den Landtag auch etwas Practisches geschaffen und debattirt haben. (Bravo, Bravo! Rufe: Sehr gut.) Freilich ist es unangenehm, wenn statt einer lebendigen, abänderlichen Geschäftsordnung, eine geschriebene, unabänderliche aufgestellt wird, nach welcher es nicht mehr angeht, wie in der ersten Session, wo gewissermaßen Herr Ambrosch die lebendige Geschäftsordnung war, nach welcher er uns zu modeln suchte. (Heiterkeit.) Was aber die Sache anbetrifft, so muß ich dem Herrn Abgeordneten Ambrosch geradezu zu bedenken geben, daß wir mit der Landesregierung als Landtag in keiner Verbindung stehen, daß wir derselben keine Beschlüsse zu unterwerfen und mitzutheilen haben. Wir haben nach der Landesordnung nur die Sanction des Kaisers über unsere Landesbeschlüsse zu erwarten, ober haben wir Anträge an das Ministerium, respective die Staatsregierung zu stellen, und in dieser Beziehung muß ich, in Wahrung der Landesverfassung, mich seinem Antrage entgegen stellen, und dem Antrage des Herrn Abgeordneten Kromer anschließen. (Bravo!) Berichterstatter A m b r o s ch: Was die persönliche Bemerkung anbelangt, so übergehe ich diese. (Abg. Dr. Toman: Wohl richtig, mit Grund!) Es ist nur eine Erwiederung auf das, was die Zeitungen über solche Aeußerungen geschrieben haben, und ich verweise auch die Beurtheilung dieser Angriffe auf die Journalistik. Was aber den Antrag anbelangt, so ersuche ich den Herrn Vertreter der Landesregierung, die Zuschrift hierzu vertreten, in welcher es heißt, daß man der Regierung das dießfällige Ergebniß der Berathung bekannt geben solle, um dem h. Ministerium hiernach zu berichten. Ich habe mich nur an das gehalten, was hier vorliegt, wie die Regierung uns ersucht hat. Rcgicrungs-Commissär Landesrath Roth: Ich glaube, daß ich jeder Vertretung enthoben bin, nachdem die Zu- j schrift sich ausdrücklich auf den Paragraph der Landesord- j nung bezieht, der unumstößlich dasteht, und nach welchem die Regierung berechtigt ist, über jedweden Gegenstand den Landtag zu ersuchen, sein Gutachten abzugeben. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort in dieser Angelegenheit? (Nach einer Pause.) Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, so schließe ich die Debatte, und bitte um den Antrag des Herrn Landesgcrichtsrathes Kromer. (Nach dessen Uebernahme:) Ich bringe den Antrag des Herrn Abgeordneten Kromer zur Abstimmung, welcher dahin lautet: . . . Berichterstatter A m b r o s ch : Ich bitte beide Anträge zu lesen, es ist der nämliche Sinn. Präsident: Ich bitte, mich nicht zu unterbrechen, — welcher dahin lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Dem hohen Ministerium des Innern sei für das Land Krain die Auslassung der Brotsatzung-zu beantragen." Hat dieser Antrag die gehörige Unterstützung? (Ein Theil der Versammlung erhebt sich.) Abg. Kromer: Ich erlaube mir nur noch zu bc- ! merken, daß ich mich bei der Antragstcllnng ganz genau an den Wortlaut des §. 19 der Landesordnung gehalten habe, der da ausdrücklich sagt: „Der Landtag ist berufen, zu berathen und Anträge zu stellen: auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen , welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen." Also vorliegend den Antrag zu stellen auf Beschlußfassung, daß das Ministerium zu ersuchen sei, die Auflassung zu beschließen, obschon im Wege der Landesregierung . . . (Ruf: Ich bitte den Absatz 2 zu lesen.) Abg. -greif), v. Apfaltrern: Ich muß mir schon erlauben, auf den Absatz 2 des §. 19 der Landcsordnung aufmersam zn machen, weil der auch eine andere Position enthält, und sagt: „Der Landtag ist berufen: 2. Vorschläge abzugeben über alle Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe gezogen wird." Ich glaube, es ist dieß ein Gegenstand, worüber der Landtag um seinen Rath gefragt worden ist, und diesen Rath zu ertheilen, hat der Antrag des Landes-Ausschuffes zum Gegenstände gehabt. Präsident: Ich bringe den Antrag des Herrn Abg. Kromer zur Abstimmung, welcher dahin lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen, dem h. Ministerium des Innern sei für das Land Krain die Auflassung der Brotsatzung zu beantragen." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist gefallen. Somit bringe ich den Antrag des Landes-Ausschuffes zur Abstimmung, welcher dahin lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen: Es sei die Brotsatzung in Krain aufzuheben, und der Landes - Ausschuß werde beauftragt, die dießfällige Note an die Landesregierung zu übermitteln." Wenn die Herren mit dem Antrage einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist die überwiegende Majorität. Der Landes - Ausschuß wird die Zuschrift in diesem Sinne erlassen. Die Tagesordnung ist erschöpft. Ich schließe die Sitzung. Die nächste Sitzung ist Dinstag um 10 Uhr. Auf das Programm werden folgende Gegenstände gestellt: 1. Vortrag wegen der Gendarmerie-Auslagen. 2. Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Toman auf eine Petition bezüglich der Grundsteuer-Erhöhung; und 3. Ein Antrag auf eine Gnadcngabe aus dem Landeö-fonde für einen im Dienste verunglückten Diener. Landeshauptm. - Stellv, v. W u r z b a ch : Ich bitte um daö Wort. Ich glaube, daß die jüngst uns vorgelegte Regierungsvorlage, betreffend das Grundbuchswescn sehr dringend ist, und nach dem Gesetze selbst müssen Regierungsvorlagen vor allen Gegenständen zur Verhandlung kommen; deßhalb würde ich beantragen, diesen Gegenstand als ersten ans die nächste Tagesordnung zu bringen. Da der Herr Landeshauptmann die Tagesordnung ohnedieß nach der Geschäftsordnung mit betn Landtage zu vereinbaren pflegen, so glaube ich, ist mein Antrag zu berücksichtigen. Präsident: Ich habe diesen Gegenstand nicht auf die Tagesordnung vor Dinstag bringen können, weil ich noch nicht die nöthige Zahl der Exemplare des Gcsammt-Entwnrfes besitze, folglich dieselben auch nicht vertheilen kann. Landcshauptm.-Stellv. v. W n r z b a ch: Dann ziehe ich meinen Antrag zurück. Präsident: Der anwesende Herr LandcSrath theilt mir soeben mit, daß heute diese Exemplare einlangen werden, mithin werden sie morgen des frühesten schon vertheilt werden können. Es dürfte also kein Anstand sein, diesen Gegenstand Dinstag an die Tagesordnung zu setzen, (Ldhptm.-Stcllv. v. Wurzbach: der erste) und zwar als erster, wenn das hohe Haus damit einverstanden ist. (Schluß der Sitzung 13 Uhr 20 Minuten.) Druck tira Igu. v. Kleimnayr und F. Bumkcrg.