A m t K -'-,, 'W Blatt. K? 117. Dienstag den 23. Kezztembev 1835. GsNbernial- Verlautbarungen. Z. l3o5. (3) Nr. 20285 surrende des l. k. illyrischen Guberniums zu Laibach. — D.e Bestimmungen über die künftige Vesseucrurg der gebrannten geissigen Flüssigkeiten betreffend. — Eeme k. k. Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 14. August d. I. anzuordnen geruhet, daß dle ollge-meme Bsteueruna. der gebrannten geistigen Flüssigkeiten be« der Erzeugung in den Pro, vln,en, wo dle Verzchrungssseuer besttht, mlt Ausnahme Tirols und Vorarlbergs und des lombardlsch-venetiamschen Königreiches, dann dcs Zollausschlusses im illyrischen Küsic^lande einzutreten habe. Zur V''llj!eh^g dieser 0. h. Entschließung werden nnt Bezug auf das Gu^ dermal -Circular« vom 26. Iun, 162« zu Folge ^ccrttes der k. k. allgemeinen Hofkani, wer oom 2/1. August d. I., Zahl I667H2Z16, vorläufig nachstehende Bestimmungen bekannt gemacht, w lchs mit erstem November d. I. inWllksamkttt zu treten haben. — §. 1. Dle Erzeugung des Branntweins und Branntwein« ycistes wno in dem glsammten Umfange dieser ProvMj der Entrichtung der Verzehrungsstcucr unterzogen, es mö^e das Erzeugnlß zum unmittelbaren Genusse oder für andere Zwecke bestimmt sepn, und die Erzeugung gewe^rbma, ßig betrieben werden, oder mcht. Gleichzeitig hat die kcstcuerulig des Branntweines, Vranntweingelftes und der übriaen gebrann» ten geistigen Flüss!gkctten beim Aueschanke und Klemverfchleiße aufzuhören. — §. 2. Nach M'.',ß des Nüuml5chattcs jener Gefäße, weiche bcstltnmt sind, doß m denselben d,e zur Brannt, weinberettung erfordnl'che Gahrung vor sich gehe, «st von jctem n. ö. Eimer des Raumis,, Haltes derjenigen dicscr Gefäße, welche hierzu verwendet werdcn, in dfr Hauptstadt ftwohl, als auf dem Lame an'Vcrzehrunggsicuer zu entrichten. -^ g) Bei Anwendung wehl',5er Stoffe, wozu Erdapfel, Eldbnnen, alle ch,-neldarten^M,Hülsenfrüchtt, dann dn dazu geeigneten Rübengattungen gerechnet werden/ neun Kreuzer. — d) Bei Anwendung von Kernobst, wozu Aepfel, Birnen u. f. f. ge« zählt werden / dann uon Weintrabern , Bee-rcnfrüchten und Bierbräuabfallen der gleiche Betrag von neun Kreuzer. ^ c:) Bei Anwendung von Steinobst, als: Kirschen, Pflaumen u. s. f., dann von Wein, Wemhefen, Wein- oder Obstmoft der Betrag von dreizehn^ und einem halben Kreuzer. — §. Z. Bei gewischter Verwendung von Stoffen, die nach der.obigen Bestimmung bei der Versteuerung verschieden beleg! sind, wird dle Gebühr nach jenem Steuersätze berechnet, der für die höher belegten Stoffe festgesetzt ist. — §. 4. In den" Fallen, wo Abfalle der Zuckerrüfflnene, Zuk-ler-, Erdäpfel- oder Gclrtlde« Syrup, oder andere konzentrtrte Flüssigkeiten vop höherem Zuckergehalte, als jenem der oben <§. 2.) angeführten Stoffe zur Erzeugung von Brannt-., wem oker Weingeist verwendet werden, ist die, Steuer nach Menge und Gradhaltigkeit des Erzeugnisses, und zwar mit drei Gulden für jeden n. ö. Eimer m«t einem Alcoholgehalte / welcher den zwanzigsten Grad dcr Beaume'schen Skala be» mittlerer Temperatur (zehn Grade Reaumur ober 0) nicht übcrsieiat, einzuhc, ben. Be» höheren Graden des Alkoholgehaltes tte der lI^rk» samkelt derselben, und in Zukunft innerhalb 48 Stunden nach Belschaffunz solcher Gerath, schaften den Besitz derselben der Gefällsbehör-de anzuzeigen; wie rücksichtllch der Anmeldung der uncer i) bemerkten Branntweinbrenner vorzugehen lft, wlrd durch eine abgesonderte Verfügung näher bestimmt werden. Ferners ist von Entrichtung der Verzehrungssteuer be» freit: 3) Die Einfuhr von Branntwein, Branntweingeift und andern gebrannten gei» siigen Flufflgketten in die Hauotstadt der Pro» vlnj, mtt Ausnahme des Gemeindezuschlages, welcher nach dem jedesmaligen Ausmaße des« sclb?li und nach Maßgabe des im §. 4. bemerkten AlkoholaehaltgradeS zu entclbrzn «ft. — §. 7. Wer Branntwein oder Weingeist zu er, zeigen, wer diesen auf einen höhern Grad zu rectlficiren, wer denselben mit Hilfe von Destlilisgerälhen zu einem feinern Genußmi'-lel umjuftalien Wlssens ist, h»t wenigstens l^ Tage vor d»m Emtritle der Wnksamsllt der gegenwärtigen Vorschrift, und in Zukunft wenigstens 3 Tage vor dem Beginne des Be» tr»ebes, nach Maßgabe des §. z 2. der Vorschriften über d»e allgemein« Verzehrungssteuer, der Gefällsbehörde em« genaue Besch l und ,3 die Untersuchung zu pflegen, und der hierzu abgeordnete Gcfällsbeam, te Hal mit Beijlehung elner obr;gke,tllchen Per« son und »n Gegenwart der steuerpftichtigen Parthe», wllche hierbei der nöth»gen Hilfsleistung sich zu untergehen hat/ den Rauminhalt der WerkSuurrichtungen und Gerälhschafe ten, welche auf die gefallsamtliche Controlle einen wtsenllichen Eln^uß nehmen, gehörig zu erheben, und nach Maßgabe des Befundes die Vorrichtungen und Gerälhsckaftcn mit ihrem Rauminhalte und mit furtlaufenden Zahlen auf «>ne nicht leicht vertilgbare W?»se von Außen gefallsamll^ch zu bezeichnen. Ueber dle Resultate der Untersuchung hat derselbe ein umständliches Protocol! aufzunehmen, welches zur Grundlage der gefällsämtllchen Controlle zu dienen hat, und von der Panhei, wie von der obrigkeitlichen Person mttzuunterfer« tigen »st. Uebrlgens finden die »m §. i3. der Vorschriften über d»e allgemeine Verzehrungssteuer enthaltenen Bestimmungen »hre Anwendung. — §. 9. Gährungsgefaße für mehlige Stoffe unter fünf n. o^Eimer Rauminhalt, und für nicht mehlige «?toffe von weniger als drei n. ö. s»mer Naum^halt werden, mit Ausnahme des im tz. 6 ,->ä 1 bemerkten Falles her Sceuerbefrelung, nlcht zugelassen, wofern S?7 nicht bei Nachweisung besonderer Umstände die Bewilligung der Gsfällsbehörde hlezu ertheilt würd?. Diese Bcst'wmunqcn sindcn Anwen-duna: l) auf alle Brennereien, welche nach dem Ii. October d. I. err,chtet, und m Be-ineb gsf^t werden. — H) Auf alle andern Brennereien vom I. November i856 anzufan» gen. Jedoch iss eS unte'sag:, auch m d'esen Brennereien Gahrunczllgefäße in Anwendung zu bringen, deren Naumnihalt daß oben por-gezeichnele Maß mcht erreicht, und wrlche mcht m der Bcschrslbunq der Brennereien (§. 7. und 9.) aufgeführt sind. — § lo- So la»l-ge der Betrieb stllle steht, werden nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 1^. der Vorschriften übcr d>e allgemeine Verzehrungssseuer die Wcrkboorrtchtungcn und Gahrungsgefaße durch amtliche Versieglung oder'auf andere gc» eignete Art außer Gebrauch gesetzt; der Brcn» ncr ist für d«e Unversehrtheit der uom Gefalls, beamtcn angelegten Siegel oder Bezeichnung verantwortlich, wenn anders cin zufälliges ßreignlß, an welchem er keme Schuld tragt, ober fremdes Verschulden einer Person, für welche ,hm nicht d,e Haftung obliegt, nickt nachgewiesen werden kann. — §. 11. So oft cine steuerpflichtige Parthei den Betr,eb zu be< gmuen andenkt, hat si« n»»n«gstens l>ier und zwanzig Vtunden vorher da« steuerbare Derfah, ren in der Art, wie <« durch eme abgesonderte Kundmachung ana<0tdnet werben wird, der Gteuelbezirkßobngfeit anzumeldtn. D,e klnmel« dung kann fich auch auf mehrere nachtinander folgende Betriebstagt erftrtcken, dalf jedoch den Belnebsllmfanz l,ne5 Monat« nicht überschreiten. — §.' 12. Die Vcrbmdlichkett zur Anmeldung tritt auch bei der nach tz. 6 26 2 bemerkten sicucrfreien Rcctlficalion deb BrantNwcins, Erzeugung von Rosoglio, liqueur, und Bereitung anderer mit verschiedenen Stoffen versetzten geistigen Flüssigkeiten aus bereits versteuertem Branntwein und Branntwcmgeist zum Behufe des Gebrauches der Dcsllllir«Geräth-schaften ein, und der Gefaslsbehörde ftcht zu, nach Beschaffenheit dcr Umstände die Nachwei« sung dcr Versteuerung, wofern der Branntwein vom Destillateur selbst erzeugt wurde, und dcs Bezuges, wenn er denselben auf andere Art an sich gebracht hat, zu verlangen. — §. i3. Das steuerbare Verfahren wird begonnen: 1) mit Stoffen, von deren Verwendung die Steuer nach dem Rauminhalte der Nährungs'Gefäße bemessen N'lrd (§.2), wenn Z) Stoffe, die sich in dem zur Maisch-Berei- tung geeigneten Zustande befinden, in die Gahruns.s Gesäße gebracht werden, oder wenn d) Stoffe, die sich nickt m dem zur Maisch-Bereitung geeigneten Zustande befinden, in den Gäm'ungs?Gefaßcn ocmjcnuv'n Verfahren rm, tcrzogcn werden, das erfordcrllck ist, um sie in dem zur Maisch - Bereitung geeigneten Zustand zu vs'-srlM. — 2) ^n den Fällen, in welchen dle Slcuer nacd dcr Menge und Grad, hältlgkeit dcs Erzeugnisses bemessen wird, mit der Ünlc>zmidl.ing der Brcnnvorrickmng. -— §. l/». Die Grar,ze der Dauer dcr C'mmm-schung vom ersten Einschütlcn in die Gefäße bls zum ersten ?!l.!shedcn der reifen Maische, dann di« Dauer dcr Brcnnzcit wird durch eine naclNraqlicde Vorschrift näher bcslimmt^nnd zur offen«lichen Kenntniß gebracht werden. — §. l5. Es ist nickt gcstattct: 1) das steuerbare Verfahren zu bcgiimen, dann 2) in den Fallen, rvo das steuerbare Verfahren mit dem Emmaischen beginnt, die Brcnnvorricdttmg untcrzuzünden, ohne daß bereits die gelöste, milder Empfangsbestätigung versehene Steuer-Bollete iind rücksichtlich des im §. 6 bemerkten Brennens zum eigenen Gebrauche die amtliche Bestätigung über d,e geschehene Anmeldung für das vorzunehmende Verfahren' sich in dem Bctriebslocale lind in den Handen des Brenners oder derjenigen Person, welche an dessen Stelle Ncde und Antwort zu geben hat, befindet. — 3) Dürfen die Brennvornchtun-gen und Mcnschwätmer nur während der Brennzeit mit den zur Branntweincrzcugung bestimmten Stoffen gefüllt seyn; und 4) ist untersagt, in dem Bctrjebslocale des Brenners andere, zur Branntwemcrzeugtmg verwendbare Stoffe, in den Wohlmngsbcstandlheilcn des« selben hingegen selche Stoffe in dem Zustande dcr Maische aufzubewahren. "»- §. 16. Die Ge-fällsbehörde lst ermächtigt, den Inhabern von Brennereien, welche in emem ausgedehnteren Betriebe stehen, für die zu entrichtende Steuer einen Credit auf längere oder kürzere Dauer lmtcr Bedingungen, vorüber die nahern Be« stimmungen in einer abgesonderten Vorschrift bezeichnet, und öffentlich werden kund gemacht werden, zu bewilligen. — §. 17. Die vcrzeh-Nlngsstcucrpflichtlgen Partheien, wclcke an dcr Bewilligung dcs Credits keinen Theil nehmen, werden der, in den Vorschriften.über die allgemeine Verzehrungssscuer enthaltenen Verpflichtung zur Führung von Empfangs, und Tu,sstoß, Registern enthoben, und die Gefalls-bchörbe wird ansiatt derselben die Ausnahme g/ä von Rcvisionsbefunden einleiten. Die hierauf sich bezieheildm Weisungen und Formulare, so wie die Formulare der verschiedenen Arten dcr Anmeldungen werden abgesondert zur öffentli-cken Kenntniß gebracht werden. — §. 18. Alle in der Kundmachung über die allgemeine Verzehrungssteuer vom 26. Juni 1829 enthaltenen, und später nachgefolgten Anordnungen, so wl5 insbesondere dle »n den §§. 3^ bis 41 für die Ueberttctung der Verzehrungs' steucr - Vorschriften festgesetzten Strafbestim-wungen finden, m so fern sie durch gegenwärtige Vorschrift nicht ausdrücklich abgeändert werden, auch auf die ln der Letzteren enthaltenen Bestimmungen und auf die Fälle der unterlassenen Befolgung oder Uebertrctung der« selben volle Anwendung. — §. 19. Insbesondere wird angeordnet: einer Strafe bis zum Betrage von zehn Gulden nach Vorschrift des §. 3/» jener Kundmachung unterliegt: a). wer andere als die erklärten Stoffe zum Betnebc verwendet, wenn die Stoffe zu den mit gleicher Steuergebühr belegten Gattungen gehören; 1)) wer in andern als in den angemeldeten Gefäßen, wenn auch von gleichem Naum« inhalte emmaischt, gestampfte oder zerquecschre Stoffe zum'Behufe der Branntweinerzeugung einschüttet, oder andere, als die angemeldeten Kessel unterzündet, oder wer überhaupt sich einer auch nur thellweisen Unrichtigkeit in der Anmeldung oder einer nachfolgenden Abweichung von derselben schuldig macht; c) wer sich solcher Gefäße oder Vorrichtungen bedient, welche nicht die gefällsämtlich vorgc, schriebene Bezeichnung erhalten haben, oder wer an denselben Veränderungen vornimmt oder vornehmen laßt, ohne innerhalb von vier und zwanzig Stunden der Gefällsbchörde die Anzeige davon zu erstatten; cl) wer die ämtliche Bezeichnung zerstört oder unkenntlich macht, oder die s§. 10) durch Andere oder durch Zufall geschehene Beschädigung oder gänzliche Vertilgung zur Erwirku'ng der Erneuerung binnen 2H stunden nach httoon erlangter Kenntniß anzuzeigen unterläßt; e) wer einer der in gegenwärtiger Kundmachung enthaltenen Anordnungen nachzukommen unterläßt, wenn für diese Unterlassung nicht eine besonders festgesetzte Strafbestimmung vorgeschrieben ist. — tz. 20. Einer Strafe, deren Betrag bis fünfzig Gulden bemessen werden kann, ist zu unterziehen: a) wer ein Brennerei-Unternehmen beginnt, oder an einen andern Ort überträgt, ohne hievon der Gefallsbehörde die vorschrift-maßige Anzeige gemacht, und sich mit dem El'laubnißscheme versehen zu haben; b) wer einen oder mehrere Brennaparate besitzt und sie ganz oder theilweise verschweigt, obschon er zur Anmeldung derselben verpachtet ist; c) der Brenner, dessen Geräthe uncer amtliche Siegel gelegt wurden, i.n Falle dle Slegel ver-lctzt gefunden werden, wofcrne er nicht nachzuweisen vermag, daß die Verletzung durch ein zufälliges Erelgniß, an welchem er keine Schuld tragt, oder durch Verschulden einer Person Statt gefunden hat, für welche ihm keine Haftung obliegt, wo sodann im letztem Falle den ^?chuldtragendcn die Strafe zu treffen hat; 6) dcr Brenner, welcher,Gefäße und Vorrich» tungen, dle durch das amtliche Siegel außer Gebrauch gesetzt sind, wenn gleich ohne Verletzung des Siegels zum steuerbaren Verfahren verwendet, oder im Fall, daß Erzeugungsge« rathe durch Hinwegnahme eines wesentlichen Thelles derselben außer Gebrauchsfähigkcit gesetzt wurden, diesen The,l durch ein gleichartiges ^tück ersetzt oder zu ersetzen sucht. — §. 2l. Ist in den angeführten Fällen auch el« ne Verkürzung des Vcrzehrungssteuer-Gefälls, oder der Versuch einer Verkürzung eingetreten, so lst nebstbel in Gemaßhett der §§. 33 und 3g der Vorschriften über die allgemeine Vcrzeh-rungsstcuer, die nach der Steuergebühr zu bemcffcnde Strafe in Anwendung zu bringen. — §. 22. Eme dem fünffachen Verzehrungs-sieuer - Betrage gleichkommende Strafe nebst der einfachen Gebühr findet Statt, und zwar: 3) von dem gesammtcn Rauminhalte der nach §. 2. der gegenwärtigen Vorschrift zur Gäh« rung verwendeten Gefäße, und wenn , d,ese nicht nachzuweisen seyn sollrcn, von der ge-sammten Menge des Erzeugnisses, wenn daS im §. i3 bezeichnete steuerpflichtige Verfahren begonnen hat, ohne daß die nach §. tl vorgeschriebene Anmeldung gemacht wurde, und nach §. i5 die gelöste, mit der Empfangsbestätigung versehene Verzchrungsstcucr - Bollete für das vorzunehmende Verfahren sich in dem Betriebs »Locale und in den Händen des Brenners oder derjenigen Persoll befindet, welche an dessen Stelle Nede und Antwort zu geben hat; d) von der gcsammtcn Menge des zur Rectification verwendeten Branntweines oder Branntwemgeistes, wenn das Verfahren bcs gönnen ward, ohne daß die im §. ,2 bemerkte Anmeldung gemacht wurde, oder wofern sie auch Statt gefunden hat, wenn die in dem gedachten §. bezeichnete Nachweisung vorn Destillateur nicht geliefert wird; 0) von dem Unterschilde des Steuermehrbetrages, um wel- 3/9 chen das Gefall verkürzt oder zu verkürzen versucht wurde, wenn mehr als angemeldet und versteuert worden ist, emgemaischt/ wenn die von den angemeldeten Mcuschg?faßen übersi'.e-ßende Maische aufgefangen wlrd, wenn mehr liichtmchlige Stoffe in die Gefäße eingestampft oder eingeschüttet werden, in den Betnebslo-calen eine größere Menge Maisch oder außer dem zur Branntwein-Erzeugung bestimmten Stoffen andere zur Branntwein-Erzeugung verwendbare Stoffe, oder wenn in den Wohnbestandtheilen des Brc ^r.ers solche blosse im Zustande der Maische aufbewahrt werden, oder endlich/ wenn derselbe mehr cmbrennt als er angemeldet und versteuert hat; ll) auf gleiche Welse findet nach Maßgabe des Betrages der Vcrzehrungsstcucr-Gebühr, um welchen es sich handelt, die in diesem §. bemerkte strafe nebst den für die Ueberschrcitung der Zollvorschriften bestehenden Bestimmungen Anwendung, wenn bei der nach §. 5 zu versteuernden Einfuhr von Branntwein und andern gebrannten geistigen Flüssigkeiten das Gefall verkürzt oder zu ver: kürzen versucht wurde. Dieselbe Bestimmung findet auch auf den nach §. 6 bei der Einfuhr Über die Linien der Proomzia! - Hauptstadt zu entrichtenden Gcmcinoezuschlag Anwendung. — §. 25- Won allen mit dem ?>sicn dcb Monats November d. I. bei Branntwein» Erzeugern, Handeltreibenden und Klcinvelschlcißcrn, welche chr Unternehmen gewerbsmäßig betreiben, vorhandenen Vorräthcn an Branntwein und Branntweingeist, wenn solche tne Menge von einem halben nicderösterrcichischen Eimer übersteigen, lst die Steuer nach dem im §. ^ der qe« genwärligcn Vorschrift bezeichneten 'Ausmaße und mit Anwendung der im §. 16 in Bezug auf die Steuer. Borgung erwähnten Vorschrift -zu entrichten, wofern nicht d»e hievon entrichtete tarisssmäßige Verzehrungssteucr« Gebühr durch Zahlungs »Bolleten nachgewiesen werden kann, m welchem Falle für die beigebrachten Zahlungs» Vollctcn nach gcfallsämtllch eingeholter Ueberzeugung von dem wirklichen Vorhandensein der Vorrathe Zreibollettn ausgestellt werden. — Zu diesem Ende ist bis i5. des Monats October d. I. von jener Menge der Vovrälhe, für welche mit ,. November d. I. die Steuer zu entrichten, oder die Ausstellung von ^rcibolleten anzusuchen seyn wird, an d:e Gcfallsbchörde des Bezirks die entsprechende Anmeldung zu machen, widrigenfalls die nach dem 3i. des Monats October d. I. b-etrc-lcnen Vorrathe solcher An in Strafanspruch zu nehmen, und rücksichtlich der Steucrgebühr nach dem im tz. ^ der gegenwärtigen Vorschrift angedeuteten Ausmaß zu behandeln seyn wer-dcn. — Auch die Vorräthe von Liqueurs, Nosogllo und andern gebrannten geistigen Vcs tränken sind von dem Erzeuger anzumelden, und werden darüber Frcibolleten ausgestellt werden« — Laibach am 29. August l6Z5. Joseph Camilto Freyherr v. Schmiobur^, Gouverneur. Carl Graf zu Welsverg, Raitenau und Primör, k. f. Hofralh. Iohan n Nep. Vessel, k. k. Gubcrnialrath. Z. «Z/o. (2) Nr, 22042411750. Edict des k. k. inn. österr. küstenl. Appel-latlonsgerichtes. — Bei dem k. k. Stadt-und Landrechte in Kram ist eme Nathsstelle mtt dem jährlichen Gehalte von 1^00 fl., und dem Vorrückungsrechte m den höhern Gehalt von l6c>o und )8u0 st., in Elledigung gekommen. — Dle Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig belegten Gesuche, worm sie sich auch über ihre allfalligen Eprachkennt, msse auszuweisen und anzugeben haben, »n wie fern sie mit irgend einem Idividuum des sienannten Stadt- und Landrechts verwandt oder verschwägert seyen, binnen vier Wochen vom Fage der ersten Einschaltung dieses Edicts in d»e Wiener Zeltungsblatter durch ihre Vor« ssande bei demselben einzubringen. — Klagenfurt am 3. September iL55. NreiZamtliche ^evlautbarunOen. Z. iI52. (3) Nr. ZibZ/. K u n d m a ch u n g. Das bei dem hiesigen Strafhause am Schloßberge, dann bei dem hierortigen In^ui? sitionshause in dem Zeiträume seit ersten No« vember l835 bishin i336 außer Gebrauch kommende alt.e ^agerstroh, wird^in Folge hohfordcrnisse von Triest nach Idria, und zwar nach Umstanden entweder blos auf ein^Iahr, nämlich vom 1. Nore,n? ber i935 bis letzten October 16)6, oder auf drei Jahre, nämlich vom 1. November i355 bis letzten October i333, bei diesem Kreisam-te eine Minuendo «Verstiiqerung a>n 28. ^ep» tember ^335 um ,0 Uhr Früh abgehalten werden, wobei 5c> kr. pr. Cenccn ^u^ci Fracht für die von Idria nach Tviest zu verführenden Products, dann für den Centner 8s>yt-oa von Triest nach Idria ebenso 5c> kr., und die unentgeltliche Verführung der leeren Oehlfässcr von Idr»a nach Trieft, zum Auävufsurelse bestimmt wird.—Die Be^irks^Ob^gkelten wcrden daher angewiesen, dlese ^citation auf die aus, gedehnteste Art zu verlaucbaren, und vor derselben noch insbesondere die chr bekannten Un« ternehmungslussigen zur vorläufigen Wissenschaft mit dem Anhange in Kenmmß zu fttzen, daß die dießfattigen ?lcitanons!)edinglnsse zu Jedermanns Einsicht Hieramts erliegen, und daß nach §. 3 derselben nur jene zur Licitation zugelassen werden, die bei Eröffnung derselben zugleich ein Vadium oder Neugeld von 5c> fi. erlegen werden. — Ueber dle geschehene Verlautbarung lm Bezirksbcreicbe ist sich bis längstens 26. l. M. anher auszuweisen. — K. K. Krcisamt Adelsberg am 1/,. September i8Zö. Z. i555. (5) Nr. 7970^2555. Verlautbarung, betreffend die Sicherstellung der Mllttar-Ver» psiegung ln dem Neustadtler Kreise für das erste Semester und des Brodverführens für die ganze Dauer des Militäc'Iahrcs l836. — In Folge Berathungs-Beschlusses der hohen Hofstellen und der auf dessen Grunde erstossenen Anordnungen, soll die Mllitar-Verpflegung im Wege der ^vubarrendirung für die erste Hälfte des Mllltac.Jahres i3,)g und die Broover-führung auf die Dauer des ganzen Militär-Jahres l6Z6, sowohl in den Verpflegsstationen Neustadt! und Relfmtz, als auch zu Gottschee sicher gestellt werden. — Die dießfallige Verhandlung wlrd zu Neussadtl am 26. d. M. bei dein k. k. K'.eisams? sür die Station Neustadt! und ^oncurren;/ lind zu Reifniy, und^war, l>^ der Amtskanjlei der Bczirksobrigkeit am 2g, d.M. für die Stationen Ncifiutz und Gottschee StcUt finden, und es wird glc>ch;cttig ^uch di«: Vorführung des Brodes in die auswärtigen Stationen behandelt werden. — Indem die Ucbcrnahms»^i'cdnaber aufgefordert werden, sich bei den Verhandlungen cinzusinden, ruird gleiche zeitig auch der beiläufige Bedarf für eme jede der genannten drei Verpstegsstationcli angege« geben,, wie folgt: Für d,e Station Ncustadll und Concurrent beläuft sich der tägliche Bedarf auf Brod 72, Portionen ; auf Hafer /^ Portionen ; auf Heu/,, Portionen; Kerzen 3 Pwnd; Brennöhl und ^amvendochc monatlich 2ä Maß; Bettcrssroh vierteljährig kwo Bund, der Bund » 12 Pfund. — Für die Station Reifnitz und Concurrenz belauft sich der Bedarf, und zwar: täglich auf Z55 Portionen. — Für die Station Gottschee für das dortige Marodehaus be-laufc sich d«r Bedarf, und zwar: monallich an Betrcrstroh a ,2 Pf. der Bund, auf 20 Bund; an hartem Brennholz auf N2 Klafter; an Un-schllttkerzen auf 3 Pfund. — K. K. Kreisamt Ntustadtl am l5. September t8)5. Ktavt- unV lauoreHtltche ^erlauldarult^c,, Z. 1569. (l) Nr. 7963. Von dem s. f. Stadt- und Lanbrechle »n Krain wird d,m unbe5annt wo befindl'chen Hrn. 3a«l Grafen ?,. ^ilchtenberq, mn^elft gegen» «värtiq»n Eincls lr»nnert: <3s habe wider esem Gec richte unbekannt, und well er vielleicht aus den k. k. Erdlanden abwesend lst, so hat man zu seiner Vertheidigung und auf seine Gefahr und Unkosten ven hierortigen Gerickts-Aovoca« ten Dr. Baumgarten, als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts-Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Herr Earl Graf von Lichtenberg wird dessen zu dem Ende ennnert, damit er allenfalls zu rechter Zett selbst erscheinen, oder m^ 88i zwischen dem bess'mmtenVertreter ftine Necbts, behelfe an t>ie Hand zu yebtn, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte nahmhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen We» ge emzuschretten wlssen möge, «lieblsondere, da er sich die aus dieser Ner»bjäumung eniste? henden Folgen selbst belzumessen haden wlrd. Laibach den i5. Gcplimbt« i6)5. Z. 1Z64. ('»') ^"« 7922. Edict. Von dem k. t. Stadt- und Landrechte in KrHln wird bekannt gemacht: Es sey über ' neuerliches Änluchen der Mar»a Gaber, m d»e gerichtliche Fellbletung de5 »n der G»od>scha-Vorstadt (na I.u^olii) sud Eonsc. Nr. 55 ltt« genden, be« der ersten sagsahung am 7. d. N. unverkauft g,blllbcnen ^lnkehr-Wlrlhehauses, welches emerscus in der k. k. Landlafel als freie Realltär eingetragen lü, andtretjens ader von der Herrschaft Aallet-brunn als »lne sub Urb. Nr. 37g dahm dllnftbare Realität angeipro» chtn wird, sammt Hof und dem dab,» befindll» chen Garten uon beiläufig 1187 i^j Klafter, und dem am Vol2r sud K^^»f)»« sir. 5o llt, yenoen Oemem, Antheil gelviliiget, und hiezu d»e Tagsahung auf den 26. October l. I. fiüh um lo Uhr, vor dltsem Gerichte m,t dem Bel<-saye angeordnet worden, daß dle Neschrelbunl; und Llcltationsbcdltignlsse be«m Oi-. ?uädiul^ emgesehcn werden können. lalbach den ^5. September i625. Aemtliche ^erlalttbarunaen. Verlautbarung. Dn Prüfung der Eandidaten für die Erwerbung VeS Befugnlß-Zeugnlsses zum Prwat. unterrlcdte m den Grammatical - Classen des Gymn^siulne, wlrd den 22. October i3Z5 an den Gymnasien zu tachach und Klage^furt vorgenommen werden. Diejenigen, welchF das benanltte Befugtnß-Zeugmß zu erhalten wünschen, haben sich be» dem Präfecte deS Gpm, nasiulNS, wo sie ihre Prüfung zu machen ge» denken / vorlaufig zu melden, und sich über d»e tm Inland« absolvnten phllosophischen Stu« l"tn, lnbbesondere über tne Orzlehuzzgskunde, wle auch nnt einem Zeugmffe über chre Mora» litat auszuweisen. — lalbach am 7. Eep< lember »355. 2- ^6o?^s " Nr. 12073. I!l. Von der k. k. Camera!.Bezirke-Verwaltung zu Lalbach wurde unterm zö, Febluar '8Z5, Nr. 18711, wider Caspar Kuß aus Zerolog, ,m Bezirke Rupcrlshof, folqendes l3r« kenntmß geschöpft. — Nachdem Caspar Kuß am 20. Oclob.r H6)/z m,t e,ner rohen Kuhhaut und dret rohen Schaffellen, welche angeblich oon emem Militar-Gränzer aus Croa« z»en nach Kram gebracht, betreten wurde, eh-ne daß er sich herüber mlt der Verlollungs-'dollete ausweisen konnte, so werden diese Ge-gestand?, »m Werthe von 3 ss. 45 kr., zu Folge der. tz§. iZ, gg ^, u^h ^^ h^ allgemeinen ^nord^ung vom Jahre 17L6, gegen lhn m verfall gc,orochen. — Nachdem nun weder der dermal,ge Aufenthaltsort des Caspar Kuß, noch der Betretene sllbft ausfind.g gemacht werden kann, so w»rd derselbe hiemit aufgefordert, sich binnen dre« Monaten von der letzten E'nschallung dlcsee Erkennt, isse5 an gerechnet, be» der t. s. sameral-Bezlrkk, Verwaltung h,er zu weiden, oder d,e löd!,che k. k. iNvrischt Kammelprocuratur ,n ^aldach be, dem löblichen f. f. kra,nkr,!chen Stadt- und landB rechte mlttelss der Aufforderungeklage zu be-l»ngen, widrigens daö oblge Erkenntniß lN Rechtskraft erwachsen wird. — ksibach am ^5. Elptembcr iL55. 2- ^6l. (2) Nr. ,225äM, Von der k. k. Camcral-Bezirks, Verwaltung zu ^albach wurde unterm 18. Mai V.J., Z. 6I19M, wider Zll'.ton Strobcl, Knechten zu Giäy, folgendes Erkenntniß geschöpft: Nach, dcm Anton ^trobel d,e mit den zwn Gräher Verscndungskarten 6äo. 2. und I. Apnl d. I. 3^r. 175 und 2c»i, geführte Baumwolleli-Waa-rcnladmig zu dcr angc»r'icsencn k. k. Zoll-Leg-slälle ni Ellli nicht gestellt, und dle amtliche Vidn-ung dcr zwei Vcrsendungskartcn n,cht cmgcholct hat, so wird dcrsclbe zu Folge dcr k. k. lllpr. Gubermal-Emrcnde vom 9 Mal 16I4, Nr. L327, und ,,. Jänner ';LZ5, Nr 662, lN Vcrbl,idulig m,t dcn Transito-Vorichriftcn vom 6. Apnl 1620, ^ /f) „,« W icde Verscndungskarle, somit für die unter-asscne Emhohlung der V.sobezcich.ung der zwe. obbcze.cbnettn Nersendungskartcn pri^ fl. h'envlt veruttheilt. - Nachdem nun weder der dcrmalige Aufenthaltsort des Betretenen, noch der Betretene selbst ausfindig gemacht werden kann, so wird dcrsclbe hiernnt aufgefordert, s'ch blnncn drei Monaten, von der lctzien Einschaltung dieses Erkenntnisses an gerechnet, bej der k. k. Comcral-Bezilks-Verwallung hler zu «elden, oder die löbliche k. k, illpr. Kammer- LS2 prokuratur in kaibach bei dem löbl. k. k. krai-nerischen Stadt- und?andrcchte aufzufordern/ wldngens das obige Erkenntniß ln Rechtskraft erwachsen wird. — kaibach am 16. September 1655. Z. 1IO7. (3)' Nr. 1493H2405. D. Concurs - Verlautbarung. Im Bereiche der k. k. illyr. küstenländischen Camcral Gefallen-Verwaltung ist eine Eameral-Bczirks-Verwaltungs-Officlalen^Stelle zweiter Classe, mit dem damit verbundenen Gehalte 1 ahr licher Fünfhunder t Gulden, provisorisch in Erledigung gekommen. — Dlejcni» gen, welche sich um diese provisorische Dienstes-stelle/ oder lm Falle, als dieselbe einem s'ame-ral-Gefallen-Verwaltungs-Concepts - Practican» ten verliehen werden sollte/ um eine hierdurch in Erledigung kommende Coneepts-Practican-ten>Stelle mir dem Adjutum jährlicher Zoo ss. zu bewerben wil!?ns sind,, haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis ?c>. Octo^ der l. I. hierorts einzubringen, und sich über erworbene Kenntniß im Gefda vcn ^illnih, die executive Feilbiethunq der, oem Lehtern gehör,, gen,, der Herrschaft haasberg dienssbaren, gerichl, ^'.ch auf 2uoQ. ft. geschätzten, Realiläten, als: der. ,j5 Hübe 5ud Rect. Nr. 425, sammt haus Nli ,44. An« und Zugehös, und oes l'üncii instructi, dann dcs 5nb Rcct. Nr. 37^» dienstbaren ij2 Taqbaues« Acker per I.ipi und 3jtt Tagbaucs-Acker u ^nugem 8. Octoder, der ». December l. I. nnd der 7. Jänner 1ÜI6, je» desmal flüh von 9 bis 12 Uhr in I^ocu ter Rrali« täten mit dem Anhange bestlmmt rrorlcn, daß dicse R?c>litäten bei del ersten und zweiten Fcilbie« thungstagsatzung nur um die Scdayung oder dar« üder, bei der dritten aber auch unter beifelbenver« tauft werden würden. Der Glundbuchöextract und die L'citationsbe. dingn'sse erliegen zur (Z'nsicht bei dilfcm Beziltö-geiichte. Bezirtsgelicht haasberg den »7. September »355, Z. i262. (2) -iä Nr. 2» 12. Feilbiethungs - Edict. Vom Beziilsgerichle Wippach n?ild hiermit öffentlich bekannt gemaciit: GS sei über Ansuchen deu Johann Koscher aus Laschizh, wegen ihm schul« digcr 25o ft. 3o ss. c. 5. c., die öffentliche Feilbie-thung der, dem Johann von Iooann Fcrlan, zu Manzhe hc>us«3tr. 1» eissenthümlicdcn, gerichtlich auf 2745 st. M. M. a,escdähten Realitäten, bestehend aus ij3 hude 5uli llrd. I^c>I. ,1, ««d ,^4 Hu» de Urb, Nr. ,5, nebst Behausung u 'I'iZl.Ierjovem, lZonsc. Nr. n, sammt 053t-u^6tc, dem Gute Scki-vihhosfen dicnl'lbar, im Wege dee Gx«cutton beroil-liget;^ aucl) seien diezu drei Feilbietdunss5ta,;soyun' gen, nämlich: für den 5o. ^zuli, 3,. August uns 5c». ^ectember d. I., jedesmal zu den vormittägi' ßcn Amtöstunden, im Olle oec Realitäten zu Manche mtt dem Anhange teraumt worden, daß die Pfandgüter bei der ersten uno zweiten Feilbie-thutl^ nur um oder üder den EchäyungSwcllh, bei der dritten aber auch unttl demselden hintangegc-den werden nürden. Demnach werden die Kauflustigen hierzu zu erscheinen eingeladen und tonnen inmittelst die Schätzung nedli BelkaufSdedingnissen täglich hiel-omts einsehen. Bezirlügericht WlppaH am 6. Mai ,835. NL. Nei der am3l. August d. I. abgehaltenen zweiten Feilbielhunasta^ft^ung ist obbenann« leS Reale nicht an Monn gebrachi worden. 8- '366. (2) ' 3- 29,9. Edict. Bon dem k. s. Neznkögerichte Umgebung?ai. bachs wird hiemit delannt gemacht, daß die zum Verlasse des MathiaS und der Maria «Lirnig von Odelschischka, 8ud Haus.Nr. 53, achöri^en Nealitä. ten, nebst den dabei befindlichen Wohn. und Wirth, fchafts^cdäuden, am 9. October d. I. Pormit- . tcists UM 9 Uhr in 1.050 der Realität öffentlich I fkilgebolhen, und zum, AusruMreise der a«richtllcl) erhobene Scköyungssrelth pr, 10^9 fi. 5 tr. he- ', stimmt werl'e; wozu hiemit sämmiliche Kaustusti» gezu erscheinen eingeladen werden. Laidach am 24. September iL35»