Gesetz- und Verordnungsblatt für das öfterreichisch-iltirische Rüsten laust. bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L868. V. S t it cf. Ausgegeben und versendet am 26. September 1868. 5. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 18. September 1868, betreffend die Ausstellung der Ursprungs - Certificate über Jstrianer Olivenöl, Wein und gesalzene Fische und Anlegung des amtlichen Verschlusses an die mit solchen Gegenständen gefüllten Gefäße von Seite der Gemeinde-Vorsteher mit Sitze der Bezirks-Hauptmannschaften und Bezirksgerichte. Daö k. k. Finanz-Ministerium hat einvernehmlich mit dein k. k. Ministerium des Innern gestattet, daß die zur Erlangung der gesetzlichen Zollbegünstigung erforderliche, bisher den Bezirksämtern obgelegene Ausstellung von Ursprungs-Certificaten über die in Istrien und auf den Quarnerischen Inseln erzeugten Oele, Weine und die daselbst eingesalzenen Fische, sowie die Anlegung deS ämtlichen Verschlusses an die mit solchen Gegenständen gefüllten Gefäße an fene Gemeindevorsteher übertragen werde, welche sich mit Sitze der Bczirkshauptinann-schaften und Bezirksgerichte befinden. Die betreffenden Gemeindevorsteher werden zu diesen Amtshandlungen für den ganzen Gerichtsbczirk ermächtiget, und haben für die Ausübung dieser Amtshandlungen vorläufig dieselben Vorschriften in Wirksamkeit zu bleiben, welche für die Bezirksämter mit der Statthal-terei-Knndmachung vom 15. October 1861 (Verordnungsblatt der Landesbchörden 1861 Nr. 12) erlassen worden sind. Dies wird mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntnis; gebracht, daß die vorstehenden Bestimmungen mit 1. October d. I. in Wirksamkeit treten. I Fidler m. p.