Gesetz- »«d Verordnungsblatt für daS ö|terretdjifd) = tffirifd)e Müfientiinö, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. IX 6 t iicf. AuSgegebcn und versendet am 22. März 1873. 11. Gesetz vom 11. Februar 1873, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, womit einige Bestimmungen dcS Landcsgcsetzes vom 8. Februar 1869, betreffend die Schulaufsicht, vervollständiget werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich im Nachhange zum Gesetze vom 8. Februar 1869, betreffend die Schulaufsicht, zu verordnen, wie folgt: Art. 1. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des OrtSschnlrathes sind den Schulbehörden für die genaue Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten verantwortlich. Wenn ein Ortsschulrath sich hiezu untauglich erweist, oder in erheblicher Weise die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässiget, oder die Weisungen der höheren Schulbehörden in Vollzug zu setzen verweigert, kann derselbe, über Antrag der Bezirksschulbehördc von der Landesschulbchörde aufgelöst werden, welch, letztere gleichzeitig die nöthigen Vorkehrungen für die provisorische Geschäftsführung bis zu der binnen längstens 4 Wochen anzuordnenden Wahl des neuen Ortöschulrathes zu treffen hat. Art. 2. Wenn von der Wahl eines neuen OrtSschnlrathes keine besseren Erfolge zu erwarten wären, oder der Ncuerwähltc in die Versäumnisse des aufgelösten verfiele, ist die Landes- schulbehörde berechtiget, nach vorgängigcm Einverständnisse mit dem Landesausschusse, in dem betreffenden Schulsprengel einen Administrator für sämmtliche Schulsachen zu ernennen, welcher im Amte bleiben wird, bis man hinreichende Bürgschaft erlangt hat, daß das Schulwesen von einem ändern zu erwählenden Ortsschulrathe ordnungsmäßig geleitet werden könne. In diesem Falle bleibt jedoch dem Patron (§. 2), den Vertretern der Kirche (§. 3) und der Vertretung der Schule (§. 4 des Landesgesetzes vom 8. Februar 1869 VII. Stück) das Recht Vorbehalten, an den Verhandlungen von Schulangelegcnheiten unter dem Vorsitze des provisorischen Administrators mit beratender Stimme theilzunehmcn. Die aus dieser Abordnung entstehenden Kosten für die Remunerirnng und für die etwaigen dem Schuladministrator gebührenden Reiseauslagen werden von Fall zu Fall von der Bezirksschulbehörde bestimmt und zu Lasten des betreffenden Schulsprengcls gestellt werden. Art. 3. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Art. 4. Mein Minister für Cultus und öffentlichen Unterricht ist mit der Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. Wien, am 11. Februar 1873. Franz Joseph m. p. Stremayr m. p.