Gesetz-«„d Vero, dmiiigsblatt für daS österreichisch - iffiriTche .Kitficiifimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ----------------- Jahrgang 1905. X. Stück. Ausgcgebcn und versendet am 15. Juli 1905. 13. Kundmachung der k. k. Finanz-Direktion vom 13. Juni 1905, Zl. 20612, Über die Einbringung der Erklärungen zum Behufe der Bemessung der allgemeinen Erwerbsteuer im Sinne des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, für die VeranlagnngSperiode 1906-1907 in der reichsunmittelbaren Stadt Triest und Gebiet, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgrafschaft Istrien. Nach § 39 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalstenern, hat die Bemessung der im I. Hauptstücke des bezogenen Gesetzes geregelten allgenieinen Erwerbstener auf Grundlage der von den einzelnen Steuerpflichtigen einzubringenden Erklärungen zu erfolgen. Demnach werden sämtliche Parteien, welche in der reichsunmittelbaren Stadt Triest und Gebiet, dann in der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca oder in der Markgrafschaft Istrien eine Erwerbsunternehmung betreiben oder eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben und daher nach § 1 des obigen Gesetzes der allgemeinen Erwerbsteuer unterliegen, hiemit aufgefordcrt, eine wahrheitsgetreue und nach bestem Wissen und Gewissen verfaßte Erklärung für die Beranlagungsperiode 1906-1907 bei der zustän- digen Steuerbehörde I. Instanz (K. k. Steueradministration in Triest, — Piazzetta della Chiesa evangelica Nr. 2, III. Stock — bczw. bei der zuständigen k. k. Bezirkshauptmann-schaft, eventuell bei jenen k. k. Steneräintern, welche sich nicht am Sitze einer k. k. Be-zirkshanptmannschaft befinden) schriftlich oder mündlich in der Zeit vom 1. Juli bis I. August 1905 eiuzubringeu, bei welchen Behörden und Ämtern auch die Drucksorten für die Erklärungen unentgeltlich bezogen werden können. Bezüglich des bei Verfassung von Erklärungen einzuhaltenden Vorganges gelten die Bestimmungen der §§ 39, 40, 42 und hinsichtlich der Anmeldepflicht bei neuen Unter-nehmungen oder Beschäftigungen, sowie bei der Eröffnung neuer Betriebsstätten die Bestimmungen der §§ 41 und 64 des obigen Gesetzes. Hinsichtlich der Folgen der Unterlassung der Vorlage oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen wird auf die §§ 239, 241, 243 und 244 des bezogenen Gesetzes verwiesen. Jene Parteien, welche ihre Erklärungen mündlich zu Protokoll geben wollen, werden in ihrem eigenen Interesse eiugeladen, wegen des späteren Partciandranges baldmöglichst bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz, eventuell beim nächsten k. k. Steueramte behufs Abgabe der mündlichen Erklärung zu erscheinen. Rücksichtlich jener Unternehmungen oder Beschäftigungen, welche in dem ans der Rückseite des Formulars für Erklärungen abgedruckten Verzeichnisse in alphabetischer Reihenfolge angeführt sind, müssen neben den allgemeinen Betricbsmcrkmalen auch noch die besonderen Merkmale, welche bei der betreffenden Unternehmung oder Beschäftigung im Verzeichnisse erwähnt sind, angegeben werden. Schließlich wird den Steuerpflichtigen die ihnen obliegende Pflicht zur genauen Ausfüllung sämtlicher Punkte des Formulars für die Erwerbsteuer-Erklärung in Erinnerung gebracht und denselben nahegelegt, daß die möglichst sorgfältige Erfüllung dieser Pflicht in erster Linie im eigenen Interesse der Steuerträger geboten erscheint. Otto Ritter von Zimmermann, k. !. Hofrat und Finanz-Direktor.