Gesetz- uni) Verordnungsblatt für das österreichisch=issirische Küficufimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. XXI. Stuck. I & u« gegeben und versendet am 2. Sept ember 1899. 23. ' ;•. • Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 22. August 1899, Zl. 18889, betreffend die Umlagen für den Landesfond der Markgrafschaft Istrien pro 1899. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. August 1899 den Beschluss des Landtages der Markgrafschaft Istrien vom 3. Juni 1899 allcrgnädigst zu genehmigen geruht, wonach für das Jahr 1899 behufs Deckung des Abganges beim LandeSfonde die Einhebnng nachstehender Umlagen erfolgen soll, und zwar: 1. eines Zuschlages von 35% zu allen directen Realsteuern und eines Zuschlages von 45% zu allen directen Personalstenern/soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. eines Zuschlages von 100% zur Verzehrungssteuer auf Wciii und Fleisch; 3. einer Auflage von 3'40 Kronen auf jeden Hcctoliter Bier im Kleinverschleiße, von 2004 Kronen ans die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I, ß. II, Abs. 1 angeführten gebrannten geistigen Getränke und von 13-36 Kronen ans die in demselben Gesetze und Artikel unter Absatz 2 bezeichnten derartigen Flüssigkeiten von jedem Hectoliter im Kleiuverschleiße, mit der Beschränkung jedoch, dass die Einhebung der Auflagen auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattfinden darf, nnd dass der Branntwein in allen Fällen der Freiheit von der staatlichen Steuer nach §. 6 des Brauntweingesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, auch von der Entrichtung der LandeSanflage frei zu bleiben hat. Dies wird infolge Erlasses der k. k. Ministeriums des Innern vom 12. August 1899, Zl. 27456, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k k. Statthalter: Goesj m. p.