1135 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. lll». Freitag den 17. Juli 1874. (3N3—3) N». 4873. ! RatlMcnersstelle. Bei dem k. t. Oberlandesgerichte für Steier-mark, Kärnten und Kram ist eine Rathsdienersstelle mit den systemmäßigen Bezügen in Erledigung gekommen. Bewerber um diese, eventuell um eine infolge der Besetzung dieses Postens in Erledigung kommende Kanzleidiener- eventuell Dienersgehilfenstelle bei diesem k. k. Oberlandesgerichte haben ihre eigenhändig geschriebenen, gehörig belegten Gesuche längstens bis 9.August 1874 beim gefertigten Präsidium einzubringen. Jene Militärbewerber, welche auf diese Stellen «flectieren, haben den Borschristen des Gesetzes Vom 19. April 1872, 3ir. 60 N.-G.-B., und der Ministerial - Verordnung vom 12. Juli 1872, Nr. 98 R.-G.-Bl., zu entsprechen. Graz, am 24. Juni 1874. Vom Präsidium des k. k. M'erlandcsgerichles.! (305 3) Nr. 1089. Bezirtsrichterstelle. Bei dem k. k. Bezirksgerichte in Adelsbcra ist die Stelle des Bezirksrichters mit der V111. Rangsklasse und den damit gesetzlich verbundenen Bezügen zu besetzen. Die Bewerber um diese Stelle, zu deren Erlangung jedenfalls auch die Kenntnis der kraini-schen (slovenischen) Sprache in Wort und Schrift erforderlich ist, wollen ihre gehörig belegten Gesuche bis längstens 30. Juli d. I. bei dem gefertigten Präsidium im Vorschrift mä'tzi-gen Wege überreichen. Laibach, am 13. Juli 1874. K. k. Aandcogerichts-Prnstdium. (306—1) 3lr. 991. BezirtsMichts-AdjuncteustM. Nachdem sich um die bei dem k. k. Bezirke genchte Tschernembl erledigte Bezirkögerichts-Adjunc-tenftelle mit den Bezügen der IX. Nangsllassc kem Bewerber gemeldet hat, wird der neuerliche Concurs mit dem Bewerbungstermine von vier Wochen, vom Tage der dritten Einschaltung in die „Wiener Zeituug" an, hiemit mit dem Beisätze ausgeschrieben, daß die Bewerber ihre gehörig instruierten Gesuche im vorschriftsmäßigen Wege Hieramts einzubringen haben. Rudolfswerth, am 8. Juli 1874. K. k. Kreiogcrichts-Priistdium. >309—1> Nr. 10055. Kundmachung. Bom 16. Juli 1874 an werden im internen Verkehre Fahrpostsendungen über Verlangen des Aufgebers unter nachfolgenden Bestimmungen »ogleich nach ihrer Ankunft dem Adressaten durch besondere Boten (Erpreß) in die Wohnuna zugestellt. / .1 » 1. Der Aufgeber einer Fahrpostsendung, deren ^preßbestellung erfolgen soll, hat auf der Adresse ^er Sendung, und wenn letztere von einem Fracht-vnefe begleitet ist, auch auf diesem die Bezeichn ""ng: „Expreß" oder „per Expressen" oder „durch e ondere Boten" aufzusetzen. Bezeichnungen, wie lan' ^"b' eiligst, werden nicht als das Ver-. 9en nach Expreßbestellung ausdrückend ange-beli k' ^^ Bezeichnung ist am Kopse der Adresse Wünsüü^^ des Frachtbriefes anzubringen, am B tt^" Aufgeber, daß die Sendung, falls sie Vor ^' "umngsorte zur Nachtzeit einlaufen sollte, "" bestimmten Stunde des folgenden Mor- gens nicht zugestellt werde, so hat er dieses neben obiger Bezeichnung anzumerken. Der Frachtbrief und dic Adresse der Sendung muß den Bor- und Zunamen sowie die Wohnung (Straße, Haus-Nr.) des Adressaten und Aufgebers, bei ämtlichen Sendungen die Benennung und den Amtssitz der absendenden und empfangenden Behörde deutlich entnehmen lassen; 2. Die als „Expreß" declarierten Fahrpost-fendungen werden dem Adressaten, u. z. infoferne der Aufgeber nicht eine spätere Bestellung wünscht, sogleich nach ihrem Einlausen beim Abgabspostamte durch eigene (Expreß-) Boten in die Wohnung entweder zugestellt oder blos avisiert. Das Erstere hat stattzufinden, wenn die Sendungen keiner zollämtlichen Behandlung unterliegen, ihr Einzelngewicht 5 Pfund und ihr Werth oder die darauf haftende Nachnahme den Betrag von 100 st. nicht übersteigt und der Adressat im Postorte selbst ansässig ist. Sind diese Bedingungen nicht vollständig vorhanden und ist insbesondere die Sendung für den äußern Bestellungsbezirk des Abgabspostamtes bestimmt, fo erstreckt sich die Verpflichtung der Post-anstatt nur auf die expresse Zustellung des Avifo über die Sendung in die Wohnung des Adressaten. 3. Als Expreßgebühr für jede einzelne Expreßsendung wird von der Postanstalt in jenen Fäl len, in welchen die Sendung zu bestellen ist, ein Betrag von 30 Kreuzer (loco Expreß-Bestellgebühr), in jenen Fällen aber, in welchen die Sendung im Sitze des Abgabs - Postamtes selbst, in die Wohnung des Adressaten nur expreß zu avisieren ist, ein Betrag von 15 Kreuzer (Locoex-preß - Avisogebühr), u. z. ohne Rücksicht, oh die Bestellung der Sendung, beziehungsweise des Aviso, bei Tag oder Nacht stattfindet, eingehoben. Für die Expreßavisierung einer in den äußeren Bestcllungsbezirk des Abgabspostamtes gehörigen Expreß-Fahrpost-Sendung ist ein Botenlohn von 50 Nlrz. für jede Meile sowie für jede Entfernung unter einer Meile, u. z. ebenfalls ohne Rücksicht, ob die Expreßavisierung bei Tag oder bei Nacht stattfindet, zu entrichten. Die Expreßgebühr (Bestell-Avifogebühr oder Botenlohn) ist stets gleich bei der Ausgabe der Sendung zu entrichten, u. z. ohne Unterschied, ob die Sendung frankiert wird oder nicht. Diese Vorauszahlung der Expreßgebühr hat auch bei amtlichen ExprchFahrpostsendungcn, u. z. ohne Rücksicht, ob dieselben portofrei oder portopflichtig sind, stattfinden. Ist bei Exprcß-Fahr-postfendungen die für den äußeren BcstellunaM-znk des Abgabspostamtes bestimmt sind, dem Auf nahmspostamte die Entfernung vom Abgabspost amte bls zum Bestimmungsorte der Sendung nicht bekannt, so ist mindestens ein Betrag von 50 kr. als Botenlohn bei der Aufgabe der Sendung zu entrichten. " " 4. Die vom Aufgeber bezahlte Expreßgcbühr wlrd mit ihrer näheren Bezeichnung vom Auf-nahmspostamte in das Aufgabö-Recepisse eingestellt. 5. Wird beim Abgabspostamte wahrgenom men, daß die bei der Aufgabe berichtigte Expreßgebühr «lit einem zu geringen Betrage cingehoben wurde, weil entweder statt dcr Locoexpreß-Bcsiell-gebühr von 30 kr. für die nach Punkt 2 zu. lässige Expreß-Bestellung der Sendung fclbst nur die Exprcß-AvifoaMhr von 15 kr., oder weil statt eines Botenlohnes nur die Locobestell- oder Avifo-gebühr von 30 kr., bcziehungswcife 15 kr., oder weil der Botenlohn selbst in einem zu geringen Betrage erlegt wurde, so hat der 'Adressat die entfallende Nachzahlung zu leisten. ^ Verweigert er dieselbe, so wird ihm dic in seine Wohnung überbrachte Sendung, eventuell das Expreßaviso und über sofortiges Anmelden beim Postamte auch die avisierte Expreßsendung, zwar ausgefolgt, jedoch nur unter der Bedingung, daß er die Verweigerung der Nachzahlung auf dem Begleitscheine dem bestellenden Individuum bestätige. Selbstverständlich findet auch in einem solchen Falle die Ausfolgung der Sendung an den Adressa ten nur gegen Entrichtung der auf derselben etwa haftenden Portoauslagen und Nachnahmebeträge statt. Hat der Adressat die Nachzahlung nicht ge-leistet, oder ist die Sendung, für deren versuchte Exprcßbestcllung, beziehungsweise Avisierung, sich eine Nachzahlung ergibt, ganz unbestellbar, oder weiter zu spedieren, so ist der Aufgeber verpflicht tet, den fehlenden Betrag beim Aufgabspostamte zu erlegen. Demgemäß haften auch unanbringliche Sen düngen für die auf ihnen lastenden Expreßgebühr Nachzahlungen und darf die Rückstellung einer Expreßfendung an den Aufgeber nur gegen Be richtigung der allfällig darauf haftenden Expreß-gebühr-Nachzahlung und selbstverständlich der sonst noch darauf haftenden Gebühren stattfinden. Ist eine, dem Ausgeber der Expreßsendung oblie gende Nachzahlung von demselben nicht einbring lich, so wird derselbe, insoweit sie eine als un bestellbar retournierte Sendung betrifft, seinerzeit aus dem bei der commissionellen Eröffnung der Retoursendungen vorgefundenen Werthinhalte, be-ziehungsweife aus dem Erlöse derselben, hereingebracht. 6. Werden Expreßsendungen dem Adressaten an einen anderen als den ursprünglichen Abgabs-postort nachgesendet, so werden dieselben bei dem neuen Abgabspostamte nur in dem Falle bei der Bestellung expreß behandelt, wenn an dem ur sprünglichen Bestimmungsorte die Expreßbestellung, beziehungsweise Avisierung, nicht versucht worden ist. 7. Auf Fahrpostsendungen für den eigenen Bestellungsbezirk des Aufnahmspostamtes findet die Expreßbestellung keine Anwendung, es sind daher von den Postämtern FahrpostExpreßsendun-gcn für den eigenen Bcstellungsbezirl nicht aus» zunehmen. Hievon wir5 das Publicum infolge hohen Handelsministerial-Erlasses vom 1. Juli d. I., ^.6731, in Kenntnis geseht. Trieft, am 13. Juli 1874. Von dcr k. k. küftenl. kram. Postdireclion. (301—3) Nr. 7074. Kundmachung. Da« in den lctzlverflossenen Wochen beobachtete Auftreten von Diphleritis und Darmlatarrhen mit Diarrhöen läßt befürchten, daß nach dem Auf hören dcr kühlen, abnormen Witterung ein plötz liches Steigen dcr Temperatur, dadurch rapides Fallen des Grundwasjers und Entwickelung von massenhaften Pilzbildungen und Zersetzunsproduc ten eintreten und infolge dessen die oben bespro chenen Krankheiten, welche auf vermehrter Pilzbil dung und Uebertragung durch Pilz beruhen, hcf tiger auftreten werden. Um diesen ungünstigen Verhältnissen prophyl aktisch entgegen zu arbeiten und den Ausbruch einer Epidemic zu verhindern, hält es der Magistrat für nothwendig, während der Sommermonate dic allgemeine DcSinficicrung der Abortc anzuordnen. Damit jedoch diese Maßregel allgemein durch geführt werde, wird der Magistrat die Dcsinfec tion durch feine Organe in sämmtlichen Häufern der Stadt ohne Rücksicht darauf, ob solche außerdem von den Hausbesitzern selbst besorgt wird, voll ziehen, wofür als thcilwcisc Enlfchä'digung von jedem Abort dem vollziehenden Organe gegen Ein ziehung dcr Marke der Betrag von I kr. zu be richtigen fein wird. Stadtmagistrat Laibach, am 19. Juni 1874.