1870. XXIV. a. L Im *10 litt für die Laibacher Diözese. Nr. 644. An die hochumrdige Seelsorger-Geistlichkeit der Laibacher Diözese. Sowohl die kirchliche Sitte als auch die ausdrücklichen Anordnungen verlangen in den liturgischen Handlungen eine bestimmte Gleichförmigkeit und beschränken daher das wechselnde Belieben der einzelnen Kirchenvorsteher. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, war es nothwendig daraus Bedacht zu nehmen, daß bei dem Gottesdienste in der Laibacher Diözese die H. Evangelien und Episteln wie auch andere übliche Gebetssormeln nach einem gleichlautenden Terte den Gläubigen vorgelesen werden. Wir haben nun in der Diözese eine vollständige autoristrte Uebersetzung der heiligen Schrift in die slvvenische Landessprache, welche steh füglich in den Händen der gestimmte» Geistlichkeit befinden und fleißig gelesen und betrachtet werden sollte. Diese Uebersehnng wird bei allen sonstigen in unserer Landessprache allmählig eingeführten Veränderungen bis in eine unbestimmbare Zukunft ihre Geltung behalten. Daher erschien es als ganz angemessen, daß bei den gottesdienstlichen Handlungen die den Gläubigen vorzulesenden Bruchstücke ans der heiligen Schrift sich ganz genau an die erwähnte slovenische Bibelausgabe anschließen. Es hat daher der hochwürdige Herr Professor der Pastoraltheologie Andr. Zamejic sich der Arbeit unterzogen und das kirchlich vorgeschriebene Epistel- und Evangelienbuch ans der genannten Bibelübersetzung zusammengeschrieben und der Herr Mathias Gerber hat auf seine Kosten den Druck dieses liturgischen Werkes übernommen. Es erschien unter dem schon anderwärts angekündigten Titel: „Berila ali listi in evangelii v nedelje, praznike in imenitnisi godove celega leta z navadnimi molitvami pri oöitni slidsbi Bozji. V Ljubljani 1870. ZaloZil in na prodaj ima Matija Gerber. Es gilt von nun an als Diözesangesetz, daß nur nach dieser Ausgabe mit Ausschluß jeder ändern Uebersetzung oder Tertiruug die Episteln, Evangelien und die sonst gebräuchlichen Gebetssormeln bei dem Gottesdienste den Gläubigen vorgelesen werden. Jede Kirche, in welcher an Sonn- und gebotenen Feiertagen der vollständige Gottesdienst abgehalten wird, soll wie ein eigenes Miffale so auch das angezeigte Epistel- und Evangelienbuch aus dem eigenen Vermögen durch die Sorgfalt ihrer geistlichen Vorsteher fich anschaffen. Die allseitige Vollziehung dieser gegenwärtigen Anordnung bedarf keines langwierigen Zeitraumes und kann daher von der Einsicht der hochwnrdigen Geistlichkeit mit aller Zuversicht erwartet werden. Gegeben im bischöflichen Wohnsitze zu Laibach am Feste des Hl. Bastlins im Jahre des Heils 1870. Slovanska kniiznica 6K öS Bartholomäus. Bischof. F 7/1870 A CD ÜJ 2 < 93013001318,24-25 cobis D- 3J /Pyt# Nr. 645. An die hnchwmdigt S'rtlfonicr - (Gnltlidikrit kr iuibndjcr Diözese. Als vor nicht langer Zeit in der Laibacher Diözese die neue Volksschulordnnng eingefnhrt und der Verband zwischen der Kirche und der Volksschule gelöset wurde, erfolgte die Enthebung der hochwürdigen Herren Dechante von ihrem bis dahin verwalteten Amte der Schuldistrikts-Anfsicht nicht durch den Diözesanbischof, daher denn alle jene Theile des genannten Amtes, welche durch die neuen Anordnungen nicht ausdrücklich ans andere Funktionäre hin übertragen wurden, als gesetzlich in Kraft bestehend angesehen werden dursten. Dazu gehörte ohne Widerspruch die Dekanatsaufsicht über den von den Priestern in den Volksschulen ertheilten Religionsunterricht, daher es einer besondern diesbezüglichen Anordnung gar nicht zu bedürfen schien. Es sollte selbstverständlich einlenchten, daß je mehr die Verhältnisse sich dahin gestalteten, daß die Jugend der katholischen Kirche und ihrem heiligenden Einfluße entfremdet zu werden Gefahr läuft, desto größer die Sorgfalt der Seelsorger sein muß, das Heil in Christo den jugendlichen Gemüthern näher zu bringen und dieselben in dem kirchlichen Leben zu stärken. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, habe ich in meinem an die hochwürdigen Seelsorger gerichteten Schreiben vom 30. November v. I. von dieser Dekanats-Aufsicht keine besondere Erwähnung gethan. Ich hätte mit Recht besorgen müssen, der Einsicht und dem Eifer der hochwürdigen Seelsorger durch eine Erneuerung einer Vorschrift, welche nie aufgehoben wurde, und deren Beobachtung unter den obwaltenden Gestaltungen dringender, als in der Vergangenheit erschien, zu nahe zu treten, weil dadurch ein Mißtrauen hätte ausgesprochen erscheinen können. Weil mir jedoch auf eine beachtenswerthe Weise diesbezügliche Zweifel und unsichere Auslegungen bekannt geworden sind, so wünsche ich mit der gegenwärtigen Erinnerung allen zweideutigen Auslegungen vorznbengen. Die Prüstiugstage für die Schüler können wohl, wie bei dem Bestände der älter» Schulverfassung nicht mehr von den hochwürdigen Herren Dechanten festgestellt werden, auch ist es der Schüler wegen nothwendig, daß die Schüler in Gegenwart der dermaligen Schulbezirks-Inspektoren aus der Religionslehre geprüft werden; allein da doch nur die kirchlichen Vorsteher die eigentliche Aufsicht über die Ertheilung des Religionsunterrichtes zu üben berechtiget sind, so bleibt es der Beurtheilung der hochwürdigen Herren Dechante anheimgestellt, ob sich dieselben in ihrer diesbezüglich unabhängigen Stellung bei den anderseits vorgeschriebenen Prüfungen, als die über den Religionsunterricht die Aufsicht führenden einfinden, oder aber ohne in die Schulordnung störend einzugreifen, ganz abgesondert an bestimmten Tagen die in ihrem Dekanats-Bezirke bestehenden Volksschulen besuchen und über den katechetischen Unterricht eine sorgfältige Prüfung anstellen, wo es nöthig ist, guten Rath ertheilen, Unangemessenes abstellen und nach Bedarf auch die Abhilfe durch den Diözesan-Bischof ansuchen. Die materielle Vergütung für diese Schnlvisitation, welche auch in früherer Zeit nur aus der Kirchenkasse entnommen wurde, bleibe den hochwürdigen Herren Dechanten auch in Zukunft ungeschmälert Vorbehalten, indem dieser Gegenstand gegenwärtig ungehindert in dem kirchlichen Wir-kungskreife behandelt wird. Wir sollen niemals vergessen, daß die Früchte unserer Thätigkeit großen Theils von unserem erleuchteten Eifer abhängen und daß eben diese Früchte unsere Mühen eben so sehr lohnen, als auch nach Verhältniß ihres Reichthums unsere Mühen vermindern, indem ein verwahrloster Acker viel mehr Arbeit erfordert, als ein jahrelang wohlbestellter Boden. Gegeben im bischöflichen Wohnsitze Laibach am Feste des heil. Basilius des Großen im 3«i„e H-i>- 1870. ^................... Bartholomäus. Bischof. Mimmungen des Gesetzes vom 5. Dez. 1868, womit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder die Ärt u. Weife der Wehrpflicht geregelt wird. Durch das mit dem Gesetze vom 5. Dez. 1868 kundgemachte Wehrgesetz ist für die im Neichsrathe vertretenen Königreiche und Länder die Art und Weise der Erfüllung der Wehrpflicht geregelt worden. 2m Nachstehenden werden jene Bestimmungen dieses neuen Wehrgesetzes gebracht,, welche für die Priefterstands-Kandidaten und für die Verwaltung des pfarrlichen Amtes beachtens-werth erscheinen. §. J. Die Wehrpflicht ist eine allgemeine und muß von jedem wehrfähigen Staatsbürger persönlich erfüllt werden. §. 2. Die bewaffnete Macht gliedert sich in das stehende Heer, die Kriegsmarine, die Landwehr und die Ersatzreserve; letztere als Ersatz für die während eines Krieges im stehendem Heere (Kriegsmarine) auf die festgesetzte Kriegsstärke sich ergebenden Abgänge. lieber den Bestand des Landsturmes wird ein besonderes Gesetz verfügen. §. 3. Die Pflicht zum Eintritte in das stehende Heer, in die Kriegsmarine oder in die Landwehr, dann in die Ersatzreserve (§. 2) beginnt mit 1. Jänner des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. §. 4. Die Dienstpflicht dauert im stehenden Heere und in der Kriegsmarine: a) drei Jahre in der Linie, b) sieben Jahre in der Reserve; in der Landwehr: a) zwei Jahre für jene, welche nach vollstreckter Dienstpflicht im stehenden Heere oder aus der Ersatzreserve in die Landwehr übersetzt werden, b) zwölf Jahre für die unmittelbar (§. 32) in die Landwehr eingereihten Wehrpflichtigen. Die zur Crsatzreserve Vorgemerkten bleiben bis zum vollendeten dreißigsten Lebensjahre für den Dienst im stehenden Heere (Kriegsmarine) gewidmet. (§§. 2 und 32.) Jene, welche ihre Dienstpflicht in der Kriegsmarine vollstreckt haben, sind nicht landwehr- pflichtig. Die Dienstzeit aller innerhalb der regelmäßigen Stellnngsperiode und bis znm 1. Oktober im Wege der Nachstellung affentirten Wehrpflichtigen beginnt mit 1. Oktober des Stel- lungsjahres, die Dienstzeit der außerhalb dieser Periode Eingereihten und der Freiwilligen mit dem Tage der Assentirung. §. 17. Die zeitliche Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das stehende Heer, in die Kriegsmarine oder in die Landwehr erhält: 1. Der einzige Sohn eines erwerbsunfähigen Vaters oder einer verwitweten Mutter; 2. nach dem Tode des Vaters der einzige Enkel eines erwerbsunfähigen Großvaters oder einer verwitweten Großmutter, wenn sie keinen Sohn haben; 3. ein Bruder ganz verwaister Geschwister. Es hat jedoch nur jener einzige Sohn, Enkel oder Bruder auf die Befreiung Anspruch, welcher ein ehelicher und leiblicher ist, wenn von dessen Befreiung die Erhaltung seiner Eltern, Großeltern oder Geschwister abhängt und er diese Verbindlichkeit erfüllt. Einem unehelichen Sohne kommt die gleiche Befreiung zu, wenn von dessen Befreiung die Erhaltung seiner unehelichen Mutter abhängt und er diese Verbindlichkeit erfüllt. Unter derselben Voraussetzung wird gleich einem einzigen Sohne, Enkel oder Bruder auch jener behandelt, dessen einziger Bruder oder übrige Brüder a) in der Liniendienst-Verpflichtung oder in der Reserve stehen, b) jünger als 18 Jahre oder c) wegen unheilbarer geistiger oder körperlicher Gebrechen zu jedem Erwerbe unfähig sind. Wer auf Grundlage dieser Bestimmungen zeitlich befreit war, den Befreiungstitel aber verliert oder die Bedingungen desselben zu erfüllen unterläßt, unterliegt der Verpflichtung zum Eintritte in das stehende Heer, in die Kriegsmarine oder in die Landwehr in seiner Altersklasse. lieber die zeitlichen Befreiungen entscheidet die Stellungskommission (§. 32), gegen deren Erkenntniß die Berufung an das Landesvertheidigungs-Minifterium offen steht, welches berechtigt ist, die betreffende Landesstelle zur Fällung der Entscheidung zu delegiren. Gegen ein von diesem Ministerium oder von der hiezu delegirten Landesstelle bestätigtes Erkenntniß der Stellnngskommission findet eine weitere Berufung nicht statt. §. 21. Inländer, welche einen solchen Bildungsgrad besitzen, der den absolvirten Studien an einem Obergymnasium, einer Oberrealschule oder einer derselben gleichgestellten Lehranstalt entspricht, und sich hierüber mit Zeugnissen von öffentlichen oder mit dem Rechte der Oeffentlichkeit ausgestatteten derlei Lehranstalten oder durch eine vor einer hiezu bestellten gemischten Kommission abzulegende Prüfung ausweisen, freiwillig in das stehende Heer ein trete» und sich während ihrer Dienstzeit aus eigenen Mitteln bekleiden, ausrüsten und verpflegen (bei der Kavallerie auch beritten machen und für den Unterhalt des Pferdes sorgen), werden im Frieden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstleistung, vom Tage des Dienstantrittes gerechnet, in die Reserve übersetzt, und sind, im Falle sie ihre Studien fortsetzen, zur Wahl der Garnison, sowie des Jahres für die einjährige Dienstleistung bis zum 25. Lebensjahre berechtigt. Sie dürfen, wenn sie die Kosten der eigenen Wohnung tragen, nicht kasernirt werden. Welche Lehranstalten des In- und Auslandes den Obergymnasien oder Oberrealschulen in dieser Beziehung gleichgestellt sind, dann in welcher Weise die gemischte Kommission zusammengesetzt ist, sowie die Gegenstände und die Art der Prüfung werden von dem Landesministerium im Einvernehmen mit dem Reichskriegsministerium festgestellt. Auch Mittellose der Eingangs bezeichneten Kategorie, wenn sie sich über ihre Mittellosigkeit, dann über ein tadellos sittliches Betragen und in den Hauptgegenftänden mit Vorzugsklassen oder mit Maturitätszeugnissen oder mit Zeugnissen über eine mit dem Ergebnisse der Befähigung zurückgelegte Staatsprüfung ausweisen, sind zum einjährigen Freiwilligendienste zuzulassen und während desselben aus dem gemeinsamen Kriegsbudget zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen. Wenn die in diesem Paragraphe angeführten Freiwilligen die für Reserve- und Landwehroffiziere vorgeschriebene Prüfung entsprechend abgelegt und den einjährigen Dienst vollstreckt haben, sind sie nach Maßgabe der bestehenden oder eintretenden Abgänge und nach ihrem Range als Offiziersaspiranten zu Reserveoffizieren zu ernennen. Diese Offiziere sind innerhalb ihrer weiteren Wehrpflicht noch zu drei Waffenübungen- in der jedesmaligen Dauer von längstens vier Wochen beizuziehen. Bei einer Mobilisirung sind dieselben innerhalb von 9 Jahren, je nach Bedarf und Entscheidung des Reichskriegsministers entweder im Heere oder in der Landwehr, nach 9 Jahren aber ihrer gesetzlichen Bestimmung gemäß in der Landwehr zu verwenden. §. 25. Die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgefellschaft werden, wenn sie in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr eingereiht worden sind, über ihr Ansuchen zur Fortsetzung der theologischen Studien beurlaubt. Nach Erhalt der höheren Weihen, beziehungsweise nach geschehener Ernennung zu Seelsorgern werden die Betreffenden in die Liste der Militärseelsorger verzeichnet und können im Kriegsfälle, nach Maßgabe ihrer Wehrpflicht, entweder im stehenden Heere sKriegsmarine) oder in der Landwehr, auch in Feld- oder stabilen Spitälern als Seelsorger verwendet werden. Geben aber diese Kandidaten die theologischen Studien und den geistlichen Beruf auf, so sind sie zum Waffendienste einzuberufen. §. 27. Lehramtskandidaten für Volksschulen und Lehrer an diesen Anstalten, weiters Ei-genthümer von ererbten Landwirthschaften, wenn sie auf selben den ordentlichen Wohnsitz haben, die Bewirthschaftung selbst besorgen und das Grunderträgniß der Wirthschaft zur selbstständigen Erhaltung einer Familie von fünf Personen zureicht, ohne das Vierfache eines solchen Ertrages zu überschreiten, sind nach ihrer Einreihung in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr, zu einer den Volksnnterricht und beziehungsweise den Wirthschaftsbetrieb am wenigsten störenden Zeit durch acht Wochen militärisch auszubilden, dann zu beurlauben und im Frieden nur noch zu den periodischen Waffenübungen beiznziehen. §. 32. Die Stellung hat aus den im Stellungsbezirke zuständigen Wehrpflichtigen nach der Reihe der Altersklasse und in jeder Altersklasse nach der Losreihe durch gemischte Kommissionen zu geschehen. Alle vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Jahres geborenen jungen Männer bilden zusammen eine Altersklasse und diese wird nach dem Geburtsjahr bezeichnet. Es werden drei Altersklassen zur Stellung aufgerufen. Jedem Heeres- oder Marinekörper werden die für denselben am meisten Geeigneten, mit thunlichster Beachtung der Wünsche der Gestellten, zugewiesen. Die nach Deckung des Bedarfes für die Spezialwaffen und Anstalten innerhalb der Kon- tingeutsziffer erübrigende Zahl Eingereihter ist zu dem zuständigen Ergänzungsbezirks-Regimente eiu-zutheilen und sind nach Möglichkeit in dem Ergänzungsbezirke zur Ausbildung zu belassen. Nach vollständiger Aufbringung des Kontingentes für das stehende Heer und die Kriegsmarine sowie für die Ersatzreserve wird der Ueberschuß an Kriegsdiensttauglichen der vorgeführten drei Altersklasse» jedes Stellungsbezirkes in die Landwehr eingetheilt. Die Widmung Wehrpflichtiger aus der ersten und zweiten Altersklasse für die Ersatzreserve ist eine zeitliche und enthebt nicht von der Stellungspflicht in der zweiten, beziehungsweise dritten Altersklasse. Die zur Ersatzreserve Bestimmten sind, je nach ihrer Eignung für die verschiedenen Heereskörper, in den Stellungslisten vorzumerken, im Frieden in ihren bürgerlichen Verhältnissen zu belassen und nur im Kriegsfälle auf Befehl des Kaisers, nach Maßgabe ihres Lebensalters, zur Ergänzung des stehenden Heeres oder der Kriegsmarine zu verwenden. Nach Beendigung des Krieges werden die beigezogenen Ersatz-Reservemänner aus dem Heeres- oder Kriegsmarine-Verbande in ihr früheres Verhältniß entlassen. Jene Wehrpflichtigen, welchen in der dritten Altersklasse die zeitliche Befreiung von der Dienstpflicht im Heere zuerkannt wurde, (§. 17), treten mit dem Uebergange in die 4. Altersklasse ebenfalls in die Ersatzreserve. §. 42. Jeder Stellungspflichtige, der zum Erscheinen bei der nächst bevorstehenden regelmäßigen Stellung verpflichteten Altersklassen hat sich im Monate Dezember des vorangehenden Iah- res bei dem Gemeindevorstande seines Heimcits- oder Aufenthaltsortes zur Verzeichnung schriftlich oder mündlich zu melden; unterläßt er dieses, ohne hievon durch ein für ihn unüberwindliches Hinderniß abgehalten worden zu sein, so wird er dafür, ohne Rücksicht ans die weitere gesetzliche Behandlung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Gulden, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit, mit Hast bis zur Dauer von zwanzig Tagen bestraft. Die Strafgelder fallen dem Gemeinde-Armenfonde des Aufenthaltsortes zu. §. 43. Die Gemeindevorsteher und Matrikenführer sind für die Richtigkeit der Behelfe zu den Stellungslisten, erstere auch für die Identität der Person der Vorgeführten verantwortlich und haben den politischen Behörden bei allen zur Durchführung der Stellung erforderlichen Amtshandlungen behilflich zn sein. §. 44. Wer von der Stellungskommission als für den Kriegsdienst für immer untauglich nicht erkannt oder in der dritten Altersklasse von der Stellungspflicht nicht befreit worden ist, darf sich vor dem Austritte aus der dritten Altersklasse nicht verehelichen. Eine ausnahmsweise Ehebewilligung im Falle vorhandener, besonders rücksichtswürdiger Umstände an Stellungspflichtige zn ertheilen, ist das Landesvertheidigungs-Ministerium ermächtigt, welches hiezu auch die betreffende Landesstelle delegiren kann; jedoch begründet diese Bewilligung keine Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr. §. 45. Derjenige Wehrpflichtige, welcher sich mit Uebertretnng des im §. 44 enthaltenen Verbotes verehlicht hat, wird von Amtswegen gestellt, im Falle der Untauglichkeit aber mit einer Geldstrafe bis zn 1000 Gulden für den Gemeindearmenfond, im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Haft bis zu sechs Monaten bestraft. Gegen diejenigen, welche zu der verbotenen Verehelichung schuldbar mitgewirkt haben, ist eine dem Gemeindearmenfonde zufallende Geldstrafe bis zu 500 Gulden, im Falle der Zahlungs- unfähigkeit Haft bis zur Dauer von drei Manaten zn verhängen, unbeschadet ihrer Behandlung nach den Dienstesvorschriften, falls sie im Staatsdienste stehen. §. 52. Außer der Zeit der aktiven Dienstleistung gelten für die dauernd beurlaubte linienpflichtige, dann für die Reserve- und Landwehrmannschaft, sobald sie die dritte Altersklasse überschritten haben, ferner für die Offiziere der Reserve und Landwehr, sowie für die mit Beibehalt des Pensionsgehaltes und des Militär-Charakters pensionirten Offiziere und Beamten, dann für die k. k. Patental-Jnvaliden, wenn sie sich nicht im Jnvalidenhause aufhalten, rückfichtlich der Verehelichung die allgemeinen Gesetze und Vorschriften, jedoch unter Aufrechthaltung der Dienstpflicht im stehenden Heere (Kriegsmarine) oder in der Landwehr. §. 53. Die Urlauber während der Zeit ihres Urlaubes, sowie die nicht in der aktiven Dienstleistung befindlichen Offiziere und Mannschaft der Reserve und der Landwehr, unterstehen in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen, sowie auch in straf- und polizeilichen Angelegenheiten den Civilgerichten und Behörden, und sind nur jenen Beschränkungen unterworfen, welche in diesem Gesetze begründet und für die Evidenthaltung erforderlich sind. Die in aktiver Dienstleistung Stehenden des stehenden Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr unterliegen den militärischen Straf- und Disziplinargesetzen; hinsichtlich ihrer bürgerlichen Verhältnisse, welche sich nicht auf den militärischen Dienst beziehen, unterstehen sie jedoch den bürgerlichen Gesetzen und Behörden. In dieser Richtung wird ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen. Alle im Auslande abwesenden Offiziere und Mannschaften der Reserve und Landwehr haben die Verpflichtung, sobald sie im Wege der Oeffentlichkeit Kenntniß erlangt haben müssen, daß die Monarchie von einem Kriege nahe bedroht und die Einberufung der Reserve und Landwehr erfolgt ist, unverweilt in die Heimat zurückznkehren und sich zur Verfügung zu stellen, ohne die spezielle Einberufung abznwarten. Eheschließung von Militurpersonen —, Einsendung von Mntrilmtraklen über die Trauung von Militärpersonen —, Civilgerichtsstnnd derselben. a. Durch die Ministerialverordnung vom 22. Juli 1867 (Diözesanblatt N. XVI, S. 85) ist erklärt worden, daß die dauernd, nämlich bis zur Einberufung, Entlassung oder Uebersetzung in die Reserve beurlaubten Militärs, vom Feldwebel, Wachtmeister oder den diesen gleichgehaltenen Chargen abwärts, so wie die nicht in der aktiven Dienstleistung stehenden Reservemänner der Land- und Seemacht, sobald die einen oder ändern die dritte Altersklasse überschritten haben, das ist, von dem 1. Jänner des auf das vollendete 23. Lebensjahr folgenden Jahres angefangen, zu ihrer Verehelichung eine militärbehördliche Lizenz, Nachsicht des Aufgebotes und Entlassung von der Militärseelsorge nicht bedürfen. In welchen Fällen aber die Seelsolger, welche die Trauung vollziehen, verpflichtet sind, einen wortgetreuen Matrikel-Auszug über die vorgenommene Trauung im Wege des fürstbischvflichen Ordinariates unverweilt an die zuständige Militärbehörde zum Belege für das Grundbuch einzusenden. Es ist wohl zu beachten, daß dieß nur von der dauernd beurlaubten und Reserve-Mannschaft gilt und auf andere Militärpersonen, insbesondere ans Militärparteien nicht anwendbar ist. Ausdrücklich hat dieß aus Anlaß eines vorgekommenen Falles das k. k. Ministerium für Laudesvertheidigung und öffentliche Sicherheit unterm 22. Juli 1868 Z. 1895 bezüglich der Mili-tär-Thierärzte erklärt: „Die Militär-Thierärzte, resp. Unterthierärzte gehören nicht zur Mannschaft, sondern zu den Militär-Parteien, und es dürfen sich selbe nur gegen Erlag der im Militär-Heirats-Normale vorgeschriebenen Kaution verehelichen. Die Bewilligung hiezu müssen sie, und zwar jene des aktiven Standes vom Reichs-Kriegsministerinm, jene des nicht aktiven Standes bei dein betreffenden General-Kommando Ansuchen." In Ansehung dessen hat das k. k. Reichskriegsministerium die von einem Militär-Unterthierarzte des Reservestandes ohne militärbehördliche Bewilligung eingegangene Ehe nicht als eine unter den gesetzlichen Bestimmungen eingegangene Ehe anerkannt und erklärt, daß es die anläßlich dieser Heirat etwa in der Folge hervorgehenden Versorgungsansprüche als vollkommen unberechtigt znrückweisen würde. b. Von Sr. k. und k. apostol. Majestät ist mit a. h. Entschließung vom 10. April 1869 genehmigt worden, daß Off inet e j» d er Armee, die ihre Charge mit Beibehaltung des Militär-Charakters quittirt haben und sich zu verehelichen beabsichtigen, den Reserve-öder definitiv pensionirten Offirieren gleich zu halten sind, wonach dieselben zur Verehelichung der Bewilligung der Militärbehörde nicht bedürfen und lediglich von der geschehenen Verehelichung unter Anschluß eines Sitten-Zengnisses der Braut, dann einer legalisirten Abschrift des Trauungsscheines der betreffenden Militär-Evidenz-Behörde die Anzeige zu erstatten haben. c. Laut der mit a. H. Entschließung vom 31. Juli 1869 genehmigten Vorschrift ist die bisherige Benennung „Officiere in der Armee" aufgehoben und sind an deren Stelle die Bezeichnungen: Offieiere der Reserve, Landwehr, oder außer Dienst getreten. Die Officiere außer Dienst unterstehen rücksichtlich der Verehelichung den allgemeinen Gesetzen und Vorschriften, doch sind sie gehalten, von ihrer geschehenen Verehelichung unter Anschluß des Sitten. Zeugnisses ihrer Braut, dann einer legalifirten Abschrift des Trauungsscheines der betreffenden Militär-Evidenz-Behörde die Anzeige zu erstatten, in welchem Falle die Nothwendigkeit entfällt, daß die Seelsorger über die vorgenommene Trauung derselben ein Matrikel^Auszug an das Ordinariat einsenden. d. Nach §. 9 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte, unterstehen sowohl die im aktiven Dienste, als auch die außerhalb desselben befindlichen Militärpersonen in bürgerlichen Nechtsangelegenheiten, wozn auch die Verhandlungen wegen Nichtigkeit, Scheidung und Trennung der Ehe, so wie die hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten gehören, den C i v i l g e r i ch t e n. Tragweite der Zestimmung des §. 25 des Wehrgejehes, betreffend die Kandidaten des geistticheu Ztandes. Zufolge der anher gelangten Zuschrift der k. k. Landesregierung vom 29. Zuli 1869 Z. 5490 hat derselben der Herr Minister für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 20. Juli 1869 Z. 6193 Nachstehendes eröffnet: Mit dem Erlasse des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Dezember 1867 Z. 9212 ist das Verlangen ausgesprochen worden, daß Männer, welche in den Militärverband getreten und aus demselben noch nicht entlassen sind, weder in ein Klerikal-Seminarium ausgenommen noch in einen geistlichen Orden eingekleidet werden. Zn diesem Verlangen drängte die Erwägung, daß nach den Bestimmungen des bestandenen Heeres-Ergänznngs-Gesetzes vom 29. September 1858 N. G. Bl. Nr. 167 die Aufnahme in ein Klerikal-Seminarium mit dem Eintritte in die theologischen Studien wohl von der Pflicht zum Eintritte in das Heer befreite, keineswegs aber die Entlassung aus dem Militärverbande nach sich zog und nicht verbürgt werden konnte, daß solchen Männern zum Zwecke der theologischen Studien beziehungsweise des Novizats die dauernde Beurlaubung, oder Behufs des Empfanges der höheren Weihen, beziehungsweise der Ablegung der feierlichen Ordensgelübde die gänzliche Entlassung aus dem Militärverbande gewährt werde. Zufolge des §. 25 des an die Stelle des Heeres-Ergänzungsgesetzes vom Jahre 1858 getretenen Wehrgesetzes vorn 5. Dezember 1868 R. G. Bl. Nr. 151 werden die Kandidaten des geistlichen Standes jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgenossenschaft, wenn sie in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr eingereiht worden sind, über ihr Ansuchen zur Fortsetzung der theologischen Studien beurlaubt. Nach Erhalt der höheren Weihen, beziehungsweise nach geschehener Ernennung zu Seelsorgern, werden die betreffenden in die Liste der Militarseel-sorger verzeichnet und können im Kriegsfälle nach Maßgabe ihrer Wehrpflicht entweder im stehenden Heere (Kriegsmarine) oder in der Landwehr, auch in Feld- oder stabilen Spitälern als Seelsorger verwendet werden. Geben aber diese Kandidaten die theologischen Studien und den geistlichen Beruf auf, so sind sie zum Waffendienste einzuberufen. lieber die Tragweite dieser Bestimmung des Wehrgesetzes vom Jahre 1868 sind mehrere Fragen angeregt worden, von deren Beantwortung es abhängt, ob die Ministerial-Verordnung vom 3. Dezember 1867 Z. 9212 noch Geltung hat, oder durch das Wehrgesetz vom Jahre 1868 außer Wirksamkeit getreten ist. Insbesondere hat man angenommen, daß der §. 25 des erwähnten Gesetzes auch auf Jene Anwendung leide, die als Gymnastalschüler in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr eingereiht worden sind, sobald sie unter die Priesterstands-Kandidaten einer Diözese Auf- nähme finden und in die theologischen Studien eintreten; desgleichen auf Jene, die gegen Aufschub des Präsenzdienstes sich als einjährige Freiwillige in der Meinung affentiren ließen, daß sie in der Zwischenzeit unter die Priesterstands-Kandidaten treten, die theologischen Studien vollenden und vor Leistung des Präsenzdienstes die höheren Weihen empfangen können. Ferner ist es fraglich geworden, wie es hinsichtlich der Wehrpflicht mit den nicht zu dem Empfange der höheren Weihen bestimmten Kandidaten geistlicher Orden und mit den Ordens-Novizen vor dem Eintritte in die theologischen Studien zu halten sei. Um hierüber volle Klarheit zu gewinnen, habe ich mir von dem Herrn Minister für Lan-desvertheidigung und öffentliche Sicherheit verläßliche Anskunft erbeten, von welchem mir über gepflogenes Einvernehmen mit dem Herrn Reichskriegsminister unter dem 12. Juni 1869 Z. 3041 bekannt gegeben worden ist, daß bei der allgemeinen Wehrpflicht und bei der durch das Wehrgesetz nothwendiger Weise herbeigeführten Beschränkung der Befreiungen und Begünstigungen diese grundsätzlich auf das strengste interprätirt werden muffen, sonach eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausreichende Ausdehnung derselben nicht zulässig erscheint. Dies vorausgesetzt kann die nach §. 25 des Wehrgesetzes zuläßige Begünstigung der Be- urlaubung nur jenen Kandidaten des geistlichen Standes zugestanden werden, welche zur Zeit der Einreihung in das stehende Heer, die Kriegsmarine oder Landwehr bereits den theologischen Studien obliegen, weil nur bei solchen von einer Fortsetzung ihrer Studien, Behufs deren das Wehrgesetz die Beurlaubung als zulässig erklärt, die Rede sein kann. Demnach können Jünglinge, die in ein bischöfliches Klerikal-Seminarium und in die theologischen Studien eintreten wollen, ihrer Wehrpflicht aber noch nicht entsprochen haben, anstandslos in derlei Anstalten ausgenommen werben; doch versteht es sich von selbst, daß dieselben, sobald sie in das stellungpflichtige Alter (welches mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnt, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet) treten, ihrer Stelluugspflicht Genüge zu leisten haben, in welchem Falle dieselben, wenn sie zur Erfüllung der Wehrpflicht tauglich befunden wurden, die Begünstigung des §. 25 des Wehrgesetzes beanspruchen können, und diese ihnen unter den in diesem §. gestellten Bedingungen gewährt werden muß. Ein Wehrpflichtiger aber, der, sei es im Wege der regelmässigen Stellung oder als Freiwilliger in das stehende Heer, in die Kriegsmarine oder Landwehr bereits eingereiht ist, kann nach dem Gesetze, wenn er erst nach seiner Einreihung in ein Klerikal-Seminarium oder in einen Orden ausgenommen wird, und die theologischen Studien beginnt auf die im 8. 25 des Wehrgesetzes zugestandene Begünstigung nicht mehr Anspruch machen. Ebenso wenig kann ein solcher Anspruch Jenen eingeräumt werden, die gegen Aufschub des Präsenzdienstes als einjährige Freiwillige affentirt worden sind, und hierauf als Kandidaten des geistlichen Standes in die theologischeen Studien eintreten; weil nur den zur Zeit der Einreihung bereits in die theologischen Studien eingetretenen Kandidaten des geistlichen Standes die Begünstigung der Beurlaubung zum Zwecke der Fortsetzung dieser Studien, eventuell die Behandlung nach Alinea 2 §. 25 des Wehrgesetzes gesetzlich zugesichert ist, und diese Begünstigung als Ausnahme von der Regel auf das Strengste ausgelegt werden muß. Da endlich das Wehrgesetz vom Jahre 1868 eine besondere Begünstigung der Kandidaten geistlicher Orden nicht festgestellt hat, so können auf dieselben die Bestimmungen des §. 25 des erwähnten Gesetzes nur dann in Anwendung kommen, wenn sie nach dem Eintritte in die theologischen Studien in das stehende Heer, die Kriegsmarine oder Landwehr eingereiht werden. Außer diesen Fällen sind sie wie andere Wehrpflichtige zu behandeln. Da nach dem Voranstehenden die Voraussetzungen des Eingangs bezogenen Ministerial- Erlasses vom 3. Dezember 1867 Z. 9212 durch das Wehrgesetz vom Jahre 1868 eine Aenderung nicht erfahren haben, so bin ich in dem Falle, diesen Erlaß in seinem vollen Umfange aufrecht erhalten zu müssen. Dkstimnmngtn über die neue Orgamfirung der Militürseelsorge. Seine k. und k. apost. Majestät haben mit a. H. Entschließung vom 2. Jänner 1869 neue organische Bestimmungen für das Heerwesen zu genehmigen geruht. Die für die Militärseelsorge erflossenen Bestimmungen lauten: I. Die sämmtlichen, in der aktiven Dienstleistung des Heeres befindlichen Individuen unterstehen einer.besonderen geistlichen, — der militär-geistlichen Jurisdiktion. Zn diesem Zwecke ist die Monarchie, mit Ausnahme der Militärgränze in 17 Militär - Seelsorg e-Bezi rke, welche räumlich mit der militär - administrativen Eintheilung zusammenfallen, eingetheilt, und in jedem derselben ein Militär-Geistlicher mit dem Titel „Militär-Pfarrer,^ sowie eine der im Bereiche des Bezirkes befindlichen Anstalten und Truppen entsprechende Zahl von Militär-Kuraten und Militär-Kaplänen des römisch- und griechisch-katholischen, sowie des griechisch-orientalischen Glaubensbekenntnisses aufgestellt. Ueber denselben steht das apostolische Feldvikariat in Wien. Für die evangelischen Glaubensgenossen sind im k. k. Heere evangelische Militär-Prediger angestellt, deren Wirkungskreis aus dem §. 7 zu entnehmen ist. Für die zur militär-geistlichen Jurisdiktion gehörigen israelitischen Glaubensgenossen ist in Friedenszeit kein eigener Militär-Seelsorger aufgestellt, und wird die Seelsorge bei denselben durch den jeweiligen Orts-Rabiner ausgeübt. Alle diese Seelsorger, sowie die in den Militär-Bildungs-Anstalten als Professoren angestellten Geistlichen bilden die Militär-Geistlichkeit. II. Der Friedensstand der Militär-Geistlichkeit besteht in: 1 apostolischen Feldvikar, 1 Feld-Konsistorial-Direktor, 2 Feld-Konfistorial-Sekretärcn, von denen der erste den 9!aug und Gehalt eines Militär-Pfarrers hat, der zweite jedoch zur höheren Gehaltsklasse der Militär-Kuraten und Kapläne gehört, 17 Militär-Pfarrern, 33 Militär-Kuraten und 58 Militär-Kaplänen, worunter 12 griechisch-katholischer, 9 griechisch-orientalischer Konfession, 15 geistlichen Professoren und 8 evangelischen Militär-Predigern, somit im Ganzen aus 135 Personen. Die Militär-Kuraten mit den Militär-Kaplänen bilden, ohne Rücksicht auf ihre dienstliche Eintheilung und Verwendung, zusammen einen Conerctual - Status, wovon die erste Hälfte (bei ungleicher Anzahl die größere Hälfte) bezüglich ihrer Gebühren in die I. Klasse, die zweite Hälfte aber in die II. Klasse rangirt. Zu diesem Concretual-Status zählen auch die geistlichen Professoren, doch erlangen dieselben nach einer zehnjährigen tadellosen Verwendung jedenfalls den Anspruch auf die Vorrückung in die höhere Gehaltsklasse der Militär-Kuraten und Kapläne. Die evangelischen Militär-Prediger bilden einen abgesonderten Concretual-Status, welcher ebenfalls in zwei gleiche Gehaltsklassen zerfällt. III. Das bleibend in Wien aufgestellte apostolische Fcldvikariat des k. k. Heeres ist die oberste geistliche Behörde im Heere. Durch dasselbe haben alle im k. k. Heere fungirenden Priester katholischer Religion die erforderliche kirchliche Jurisdiktion zu empfangen. In allen die Seelsorge und das geistliche Amt nicht betreffenden Kirchen-Angelegenheiten ist das apostolische Feldvikariat der Beirath des Reichskriegs-Ministeriums und hat auch von seinen allgemeinen Erlässen in Sachen der Seelsorge und des geistlichen Amtes dem Reichs-Kriegs-Ministerium Kenntuiß zu geben. Insbesondere hat dasselbe bei Erledigung von Militär-Seelsorge-Stellen von den zur Präsentation berufenen bischöf- lichen Ordinariaten die Vorschläge einznhole», solche mit dem eigenen Gutachten an das Reichs-Kriegs-Ministerium zu leiten, sowie überhaupt in allen Personalien der Militär-Geistlichkeit gutächtliche Aeußerungen oder Anträge dahin zu erstatten. In allen Angelegenheiten der Seelsorge und des geistlichen Amtes ist dem apostolischen Feldvikariate der unmittelbare Verkehr mit dem Militär-Klerus gestattet. Unter dem apostolischen Feldvikar steht der Feld-Konsistorial-Direktor, welcher demselben zur Ausübung seines Amtes als berathendes Organ bcigegebcn ist, der zwei Sekretäre ans dem Stande der Militär-Geistlichkeit zur Seite hat. Die Ernennung des apostolischen Feldvikars, des Feld-Konsistorial-Direktors und des ersten Feld-Konsistorial-Sekretärs ist Seiner Majestät dem Kaiser und Könige Vorbehalten. Dieselbe erfolgt und zwar bei dem apostolischen Feldvikar über Antrag des Neichs-Kriegs-Ministerinms, bei den zwei übrigen Chargen gleichfalls über Antrag des Reichs-Kriegs-Ministeriums, jedoch im Einvernehmen mit dem apostolischen Feldvikariate. Hingegen wird der zweite Feldkonststo-rialsekretär über Vorschlag des apostolischen Feldvikariats durch das Neichs-Kriegsministerium ernannt. IV. An der Spitze eines jeden Militär-Seelsorgebezirkes steht ein Militärgeistlicher mit dem Titel „Militär-Pfarrer". Dieselben befinden sich am Amtssitze eines General- oder Militär-Kommando's. *) Die Militärpfarrer sind mit den Rechten und Pflichten der Oberaufsicht über die ihnen beigegebenen Militärkurateu und Kaplane betraut und auch für die Wirksamkeit der ihnen in dieser Richtung untergeordneten Militärseelsorger mitverantwortlich. Denselben obliegt überdies auch die Führung der Amtsbücher (Tauf-, Traunngs- und Sterbematrikel), sowie die urkundlichen Ausfertigungen aus denselben. Der Umfang ihrer kirchlichen Rechte wird in Gemäßheit der bestehenden Gesetze durch das apostolische Feldvikariat bestimmt. Dieselben sind in allen die Seelsorge und das geistliche Amt nicht betreffenden Kirchenangelegenheiten, der Beirath des General- respektive Militär-Kommando's, an dessen Amtssitze sie sich befinden. Dieser Militärbehörde sind sie in nicht seelsorglicher Beziehung untergeordnet, wogegen sie in Betreff der Seelsorge und des geistlichen Amtes dem apostolischen Feldvikariate unterstehen, daher sie auch zum unmittelbaren Verkehre mit beiden Behörden ermächtigt sind, jedoch von den Erlässen des apostolischen Feldvikariats, soferne darin Bestimmungen enthalten sind, welche sich nicht auf die Seelsorge und das geistliche Amt beziehen, die Vorgesetzte Behörde in Kenntniß zu setzen haben; ebenso haben sie auch von den „allgemeinen Erlässen" des apostolischen Feldvikars in Sachen der Seelsorge und des geistlichen Amtes die Mittheilung an die betreffende Behörde zu geben. Ihre Ernennung erfolgt über Vorschlag des apostolischen Feldvikariates und des Reichs-Kriegsministeriums von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige. V. Die Militärkuraten sind zur Ausübung der Militärseelsorge in den Garnisonsspitälern und verschiedenen Heeresanstalten, sowie in einzelnen Garnisonen bestimmt, und sind die Stationen, in welchen sie ihren bleibenden Amtssitz haben, ans dem Schema 1 zu entnehmen. **) Dieselben sind in Sachen der Seelsorge und des geistlichen Amtes dem an der Spitze des Militärseelsorgebezirkes stehenden Militärpfarrer untergeordnet; was jedoch ihre anderen dienstlichen Beziehungen und Verhältnisse betrifft, so unterstehen sie durch das Stationskommando dem General-, beziehungsweise Militärkommando. Ueberdies sind dieselben verpflichtet, von allen ihnen unmittelbar von der geistlichen Be- *) In Wien, Linz, Graz, Triest, Innsbruck, Brünn, Prag, Krakau, Lemberg, Zara, Ofen, Agram, Kaschau, Preßburg, Peterwardein, Temesvar, Hermannstadt. **) InWien 5 (2 Garnisonsspitäler, Arsenal, Invalidenhaus, Artillerie-Zeugs-Sektion zu Steinfeld), — Linz 1 (Garnisonsspital) , — Graz 2 (Garnisonsspital in Graz und Laibach), — Triest 1 (Garnisonsspital), — Innsbruck 1 (Garnisonsspital), — Brünn 2 (Garnisonsspital in Brünn und Olmütz), — Prag 5 (2 Garnisonsspitäler, Inva lidenhaus und Garnison in Prag, Garnison in Iosefstadt), — Krakau 1 (Garnisonsspital), — Lemberg 3 (Garnisonsspital, Invalidenhaus-Filiale, Garnison in Czernovitz, — Zara 1 (Garnison), ■—• Ofen 2 (Garnisonsspitäler in Ofen und Pest), — Agram 1 (Garnisonsspital), — Kaschan 1 (Garnisonsspital), — Preßburg 3 Garnisonsspitäler in Preßburg und Komorn, Invalidenhaus in Tyrnau), —Peterwardein 1 (Garnison), —Temesvar (2 Garnisonsspital, Garnison in Großwardein,) — Hermannstadt 1 (Garmfonsspital). Hörde zukommenden allgemeinen Erlässen in Sachen der Seelsorge und des geistlichen Amtes, den Kommandanten des betreffenden Spitals oder der Anstalt, wo sie sich in Dienstleistung befinden, beziehungsweise das Militärstationskommando unverweilt in Kenntniß zu setzen. Die Ernennung und Eintheilung derselben erfolgt im Einvernehmen mit dem apostolischen Feldvikariate durch das Reichs-Kriegsministerium. VI. Den Militärkaplänen obliegt unter der Leitung des Militärpfarrers die Ausübung der Seelsorge und der geistlichen Jurisdiktion bei den in ihrem Militärseelsorgebezirke dislozirten Truppen, und haben dieselben ihren Seelsorgeobliegenheiten gleichsam missonsweise nachznkommen, daher ihnen der Amtssitz innerhalb des Bezirksrayons durch den Militärkommandanten des Bezirkes angewiesen wird. Ihre Stellung zum Militärpfarrer und der Militärbehörde ist dieselbe, wie jene der Militär-kuraten. Ihre Ernennung und Eintheilung in einen Militärseelsorgebezirk erfolgt mit Berücksichtigung der sprachlichen und konfessionellen Verhältnisse der Truppen, im Einvernehmen mit dem apostolischen Feldvikariate, durch das Reichskriegsministerium. VII. Für die evangelischen Glaubensgenossen sind im k. k. Heere evangelische Militärprediger aufgestellt, deren Amtssitze aus dem Schema 2 zu entnehmen sind. *) Dieselben haben in den ihnen zugewiesenen Bezirken die geistlichen Funktionen für ihre Glaubensgenossen bei den Truppen und Anstalten zu besorgen und sind in jeder Beziehung von dem betreffenden General-, respektive Militärkommando abhängig. Dieselben werden vom Reichskriegsministerium ernannt, bilden einen abgesonderten Konkretnalstatns und sind bezüglich ihrer Gebühren- und Versorgnngsansprüche den Militärkaplänen gleichgehalten. VIII. Sobald eine Armee auf den Kriegsfuß versetzt wird, ist für dieselbe auf die Dauer der Mobilitätsverhältnisse bei dem Armeekommando ein eigenes Feldsuperiorat aufznstellen, mit dessen Leitung ein Militärpfarrer betraut wird, welcher die geistliche Jurisdiktion, (um welche sich derselbe unverweilt bei dem apostolischen Feldvikariate zu bewerben hat) über alle bei der mobilen Armee eingetheilten Individuen katholischer Religion auszuüben und die Seelsorgedienste aller Truppen-Bri-gade- und Spitalsseelsorger zu überwachen hat. Das dienstliche Verhältniß des Feldsuperiors zum Armeekommando und dem apostolischen Feldvikariate ist das gleiche wie jenes der Militärpfarrer im Frieden zum General- oder Militärkommando eines- und zur obersten militärgeistlichen Behörde an-derntheils. Im Kriege haben die Militärkapläne und nach Bedarf und Diensteszulässigkeit auch die Militärkuraten der mobilen Armee in der Art zu folgen, daß für jede Truppenbrigade 1 Militärkaplan und für jedes zur Errichtung gelangende Feldspital 1 Militärkurat mit demselben Wirkungskreise wie im Frieden, jedoch mit der Unterstellung unter das Feldsuperiorat der mobilen Armee — bestimmt wird. Der über den Friedensstatus sich hiedurch ergebende Mehrbedarf wird in erster Linie durch die noch in der Liniendienstpflicht oder in der Iteserve stehenden Civilgeistlichen, und wenn deren Zahl nicht ausreicht, durch neuernannte Militärgeistliche gedeckt. Die Standesvermehrung deS Militärklerus hat jedoch, abgesehen von dem für die mobile Armee über den vorgeschriebenen Friedensstand zu kreirenden Feldsnperior, blos durch zeitlich angestellte Militärkapläne oder Militärkuraten 2. Klasse zu erfolgen. Bei jeder mobilen Armee wird überdieß noch ein evangelischer Feldprediger und ein Rabbiner mit der Dependenz von dem Armeekommando aufgestellt. Nach Beendigung des Krieges, respektive bei Auflösung der Feldspitäler, werden die Militärseelsorger der mobilen Armee und selbstverständlich auch das Feldsuperiorat wieder aufgelassen und die Militärkuraten, sowie die übrigen Militärkapläne, insoferne sie dem Friedensstande entnommen worden waren, wieder in die *) Zn Wien 2 (1 augsb., 1 helv. Konfession), — Graz 1 (augs. Konf.), — Triest 1 (helv. Konf.), — Prag 1 helv. Konf.), — Lemberg 1 (augsb. Konf.) — Pest 1 (helv. Konf.), — Ofen 1 (augsb. Konfession). Militärseelsorgebezirke entsprechend eingetheilt. Die zeitlich angestellten Militärgeistlichen treten in die Civilseelsorge zurück. IX. Die Militärgeistlichkeit ergänzt ihren Abgang aus dem Civilklerus. Für die jeweilig erledigten Posten von Militärkuraten oder Kaplänen wird der Vorschlag geeigneter Kandidaten, über Aufforderung des apostolischen Feldvikars, von den betreffenden bischöflichen Ordinariaten erstattet. Auf Grundlage dieser, im Wege des apostolischen Feldvikars, an das Reichskriegsministerium gelangenden Vorschläge, findet von Seite des letzteren die Ernennung der Militärkapläne oder Militärkuraten statt. Der Abgang bei den Militärpfarrern wird durch Beförderung von Militärkuraten oder Kaplänen ergänzt. Aebung dcr psarrlichc» Seelsorge be-üglich der zur militörgcijUichcn Jurisdiktion zuständige» Personen. Die k. k. Landesregierung hat unter dem 4. Mai 1870 Nr. 3432 Nachstehendes anher eröffnet: Laut der an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gelangten Mittheilung des k. k. Neichskriegs-Ministerinms vom 19. April 1870, Abth. 9, Nr. 1173 stellt sich in Folge der neuen Organisirung des Militärklerus, durch welche die Regimentskapläne beseitiget und die Militär-Geistlichen nicht unbedeutend vermindert worden sind, die Nothwendigkeit heraus, daß die pfarrliche Seelsorge bezüglich der zur militärgeistlichen Jurisdiktion zuständigen Personen von Seite der Pfarrer des Civilstaudes in ausgedehnterem Maße, als dies bis nun der Fall war, geübt werde. Das apostolische Feldvikariat hat es als unerläßlich erkannt, daß d.ie Civilpfarrgeistlichkeit nicht blos, wie bisher, in einzelnen Fällen in der Militärseelsorge Aushilfe leiste, sondern zumal in Stationsorten mit größeren Garnisonen, wo kein Militärgeistlicher angestellt ist, die Militär-seelsorge in ihrem vollen Umfange übernehme, indem nur dann, wenn die Sprach-verhältnisse es dringend erheischen, die Sendung eines geeigneten Militärgeistlichen an solche Orte erfolgen kann. Selbstverständlich wird es unter solchen Umständen nicht ausreichen, wenn die Civilpfarrer in der seitherigen Weise blos von Fall zu Fall über die vorgenommenen pfarrlichen Funktionen der Taufen, Trauungen und Leichenbestattungen von Personen, die zur militärgeistlichen Jurisdiktion zuständig sind oder im Militärverbande stehen, die vorgeschriebenen Matrikenertrakte einsenden, sondern es erscheint erforderlich, daß die Civilpfarrer in jenen Stationen, wo ein größerer Truppenkörper, ein Ergänzungsbezirkskommando oder ein Militärspital sich befindet, eigene Geburts-, Tauf-, Trau-ungs- und Sterbmatriken für die zur militärgeistlichen Jurisdiktion gehörigen Personen anlegen und nach den bestehenden Vorschriften führen. Behufs dessen sind die Militär-Stationskominanden angewiesen, mit den Civilpfarrern des Garnisonsortes das entsprechende Einvernehmen zu Pflegen, an dieselben die erforderlichen Matriken-Bögen oder Matrikenbücher zu verabfolgen und in dem oben angedeuteten Falle, wo es die Sprach-verhältnisse dringend nothwendig machen, die Sendung eines Militärgeistlichen zur Abhaltung religiöser Vorträge und zur Vornahme sonstiger geistlicher Funktionen zu bewirken. Das apostolische Feldvikariat wird die betreffenden katholischen Civilpfarrer, in wieweit dies erforderlich ist, zur Vornahme pfarrlicher Amtshandlungen an Personen, die zur militärgeistlichen Jurisdiktion gehören, ermächtigen und denselben auch die sonst etwa zur Pflege der Seelsorge und des pfarrlichen Amtes nöthigen Mittheilungen zugehen lassen. Obwohl endlich nach den bestehenden Vorschriften die Civilgeistlichkeit verpflichtet ist, die Funktionen der Militärseelsorge, wo zur Erfüllung der mit derselben verbundenen Obliegenheiten ein Militärgeistlicher nicht vorhanden ist, vorzunehmen, so wird doch das k. k. Reichskriegsministerium keinen Anstand nehmen, besondere Nerdienste um die Militärseelsorge durch Zuerkennuug entjpre-chender Remunerationen zu würdigen, für deren Bemessung die von den betreffenden Militär-Stati-onskommanden bestätigten Ausweise der geleisteten besonderen Seelsorgsdienste zur Richtschnur dienen werden. Hievon wird der hochwürdige Knratklerns zur Wissenschaft und Darnachachtung in die Kennt-niß gesetzt. Welche im Militär-Verbande stehenden Personen zur eivilgeistlichen Jurisdiktion zuständig sind, ist ans dem mit dem hieramtlichen gedruckten Erlasse vom 8. April 1857 N. 160/E mitge-theilten Verzeichnisse zu entnehmen. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach, am 13. Juni 1870. Gesetz vom 9. April 1870 (ü. G. D. Ir. 51) über die Chen von Personen, welche keiner gesetzlich anerkannten Kirche ober Neligionsgesellschast angehvren, und über die Führung der Geburts- Che- und Zterbregister für dieselben. §. 1. Jene Amtshandlungen, welche die Gesetze in Bezug auf Ehen und auf die Matri-keuführung über Ehen den Seelsorgern zuweisen, sind, soweit sie eine Person betreffen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, von der Bezirkshauptmannschaft, und in Orten, welche eigene Gemeindestatnte besitzen, von der mit der politischen Amtsführung betrauten Gemeindebehörde vorzunehmen. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft (Gemeindebehörde) wird durch den Wohnsitz der betreffenden Personen bestimmt. Rücksichtlich des Aufgebotes, der Eheschließung, und der ihr entgegenstehenden Hindernisse, ferner der Eintragung in das Eheregister, der Ausfertigung amtlicher Zeugnisse ans diesem Register und der Versöhnungsversuche vor Ehescheidungen findet der Artikel II des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 47, und das Gesetz vom 31. Dezember 1868, R.-G.-B. vom Jahre 1869, Nr. 4 (siehe Diözesanblatt ex 1868, Seite 91, dann ex 1869, Seite 136), sinngemäße Anwendung. §. 2. Hinsichtlich der Trennbarkeit der Ehen sind die im §. 1 erwähnten Personen den nichtkatholischen christlichen Religionsverwandten gleichznhalten. §. 3. Die Geburts- und Sterberegister über die im §. 1 erwähnten Personen werden von der Bezirkshauptmannschaft (Gemeindebehörde) geführt, in deren Bezirk sich der Geburts- oder Todesfall zugetragen hat. Diese Behörde hat die Eintragung selbst dann vorläufig vorzunehmen, wenn ihre Kompetenz zweifelhaft erscheint, jedoch zugleich die weitere Verhandlung einzuleiten. Den von den politischen Behörden auf Grund dieser Register ausgefertigten amtlichen Zeugnissen kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu. §. 4. Jeden Geburts- oder Todesfall, welcher in die von der politischen Behörde geführten Matriken (§. 3) einzntragen ist, hat der zur Anzeige Verpflichtete bei dieser Behörde binnen der acht nächstfolgenden Tage in der Regel persönlich anzuzeigen und bei Geburtsfällen zugleich den dem Kinde beigelegten oder beizulegenden Vornamen anzugeben. Bei der Anzeige von Todesfällen ist der Todtenbeschauzettel beiznbringen. §. 5. Zur Erstattung der Geburtsanzeige ist zunächst der eheliche Vater des Neugebornen verpflichtet. Ist der Vater nicht anwesend oder außer Stande, die Anzeige zu machen, oder handelt es sich um ein uneheliches Kind, so ist die Anzeige von dem Geburtshelfer oder der Hebamme, in deren Ermanglung von demjenigen zn erstatten, in dessen Wohnung das Kind geboren wurde. Tritt keiner dieser Fälle ein, so ist die Mutter verpflichtet, die Anzeige zu veranlassen. Die Todesanzeige ist von dem überlebenden Ehegatten, in dessen Ermangelung von dem nächsten Angehörigen, und wenn ein solcher nicht anwesend ist, von demjenigen zu erstatten, in dessen Wohnung oder Hanse der Todesfall eingetreten ist. Geburts- oder Todesfälle, welche in Gebär-, Findel-, Kranken-, Straf-, Zwangsarbeits- und anderen öffentlichen Anstalten Vorkommen, sind von dem Vorsteher der Anstalt zur Anzeige zu bringen. §. 6. Die Unterlassung der Anzeige, sowie die Ueberschreitnng der hiezu bestimmten Frist wird an dem Schnldtragenden (§. 5) mit einer Geldstrafe bis 50 Gulden und im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest bis zu fünf Tagen geahndet. Die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeindevorsteher haben die rechtzeitige Erstattung dieser Anzeigen zu überwachen und bei vorkommenden Unterlassungen das Erforderliche von Amtswegen zu veranlassen. Kundmachung des Finanzministeriums vom 23. Juni 1870, womit ein letzter Zinsentermin für die mit Coupons versehenen Obligationen des zur Convertirung bestimmten Uationalanlehens vom 26. Juni 1854 festgesetzt wird. Kraft der mit dem Gesetze vom 24. März 1870 (R. G. Bl. Nr. 37) ertheilten Ermächtigung und im Nachhange zur Kundmachung des Finanzministeriums vom 2. April 1870 (R. G. Bl. Nr. 38) wird für die auf Ueberbringer lautenden, mit Coupons versehenen Obligationen des Nationalanleheus vom 26. Juni 1854 als letzter Zinsentermin, an welchem noch auf Grund der bisherigen zur Convertirung bestimmten alten Schuldtitel eine Zinsenzahlung geleistet wird, der 1. Jänner und beziehungsweise der 1. April 1871 festgesetzt. Die nach diesen Terminen fällig werdenden Zinsen werden daher auf Grund der alten Schuldtitel von der Staatskasse nicht mehr realisirt, und wird die weitere Verzinsung nur auf Grund der neuen (Konvertirung-) Schuldtitel geleistet werden. Rücksichtlich derjenigen Nationalanlehens-Obligationen, von welchen die Zinsen gegen Quittung behoben werden, wird der letzte Zinsentermin erst später festgesetzt und kundgemacht werden. Nr. 677. Lateinische Nebersehung zu den Todtenscheinen Hierlands verstorbener belgijcher Rnterthanen. Mit hohem k. k. Ministerial-Erlaße vom 25. November 1868 Z. 17593 wurde von der unterm 25. Oktober 1867 Nr. 17284 (kirchl. Verord.-Blatt Nr. XX. S. 122) angeordneten Beifügung einer französischen Uebersetzung zu den an die belgischen Behörden einzusendenden Todtenscheinen Hierlands verstorbener belgischer Unterthaneu Umgang genommen und angeordnet, daß sich die diesseitigen Behörden hiebei lediglich nach der Vorschrift vom 9. April 1841 zu benehmen haben. Aus Anlaß eines von der k. k. belgischen Regierung gemachten neuerlichen Vorschlages ergeht über eine vom k. k. Ministerium des Aeußern an die hiesige k. k. Landesregierung und von dieser anhergestellte Anfrage, ob es thunlich wäre, daß die Beifügung einer lateinischen Uebersetzung bei den Todtenscheinen der in Oesterreich verstorbenen belgischen Staatsangehörigen veranlaßt werde, an die hochwürdige Seelsorgergeistlichkeit hiemit die Weisung, den allfälligen fraglichen Todtenscheinen künftighin immer auch eine lateinische Uebersetznng beizufügen. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach, am 13. Juni 1870. Nr. 780. Aufforderung zur Einsendung rückffandiger Kirchenrechnungen. Die hochwürdigen Herren Dechante werden mit Beziehung auf die §. 123 und 132 der Anweisung zur Verwaltung des Kirchen-, Stiftnngs- und Pfründen-Vermögens in der Laibacher Diözese hiemit eingeladen, auf jene Kirchenvorstehungen im Dekanatbezirke, welche mit den Kirchenrechnungen von mehreren Jahren schon im Ausstande haften, kräftigst einzuwirken, auf daß die rückständigen Rechnungen von den Betreffenden an das Ordinariat bald vorgelegt werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach, am 13. Juni 1870. Bartholomäus, Bischof. Gedruckt bei Jos. Blasnik in Laibach. Verlag des fürstbischöfl. Ordinariates.