Gesetz- mW Verordnungsblatt bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSrn, der Markgrafschaft Istrien und der reichsiinmittetbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. über die Theilung eines Theiles der der Steuergemeinde Berh gehörigen Gemeindegründe. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca finde Ich anzuordnen, wie folgt: Der mit dem Vertrage vom 18. Juni 1845 in das ausschließliche, Eigenthum der ddo. Verh am 21. März 1868 mit Nr. II bezeichnet ist, jedoch nur der bewaldete Theil in der approximativen Ausdehnung von 106 Joch 775 Klafter, gleich 63 Hectaren 44 Quadratmetern, ferner der in Folge Entscheidung der k. k. Statthaltern ddo. Triest am 28. April 1868 Nr. 5006 in das ausschließliche Eigenthum der Steuergemeinde Verh gelangte „Osojenca“ genannte, in der Steuergemeinde Anzza gelegene Gemeindewaldgrund, welcher einen Theil der Parcclle Nr. 829 a in der Katastralmappe von Anzza bildet und für das 3abrn6inq 1§§C XIV. S t 11 d. 31 u«gegeben und versendet am 11. October 1880. 17 Gesetz vom 13. September 1880, § i. Steuergemeinde Verh gelangte „Od Kaline do Klancu“ und „Od Klancu do Glave“ genannte Gemeindegrund, welcher einen Theil der Pareellen Nr. 448 iyib 4H0 in der Katastralmappe von Berh bildet und in dem Plane des Anton Streinz und Friedrich Goglia 1 o tut Plane des Anton Streinz und Friedrich Goglia ddo. Görz am 20. Februar 1868 mit Nr. X bezeichnet ist, in der Ausdehnung von 9 Joch 1166 Qnadratklaftern, gleich 5 Heetaren 59 Ar 85 Quadratmetern — sind unter die Gemeiudeglieder von Lerh gegen bloße Tragung der Theilnngskosten derart zu vertheilen, daß Jeder ausschließlicher Eigen-thümer des ihm znznwcisenden Anthcilcs wird. § 2. Die Hälfte der Gemeindegrnnde und zwar der „Od Klancu do Glave8 genannte Theil derselben ist zu gleichen Th eilen, nach dem Bodenwcrthe, allen, in ein Verzeichniß anfznnehntendcn Angehörigen der Stencrgemeinde Verh zuznweise», welche Familienhänpter sind und daselbst ihren ständigen Aufenthalt haben. Wo das Familienhanpt fehlt, ist der ans ihn entfallende Theil seiner hinterlassencn Familie znznweisen. "17?, 8 ' Die andere Hisste, uätulich der „Osojenca“ genannte, in Anzza gelegene Gemeindc-grnnd, sowie der GMieuzdegrund von Osojcnca bis „do Klancu“ wird nach Classen unter die Besitzer von in de>(Stenergemei»de Verh gelegenen eigenen Bancrnwirthschaften nnd unter jene Angehörigen von^jxh gethcilt, welche daselbst ihren stabilen Aufenthalt haben, und Grundstücke besitzen, die zwar keine ganze Wirthschaft bilden, von denen sie aber eine Jahresstener von wenigstens 1 Gulden ohne Zuschläge zahlen. § 4. Behufs Feststellung des Verhältnisses, in welchem die im vorhergehenden Paragraphe gedachte Hälfte der Gemeindegrnnde zu vertheilen sein wird, ist ein Bcrzeichniß der dort angedenteten Gemeiudeglieder in absteigender Ordnung nach der Grundsteuer-Jahresleistung, welche sie für ihre sowohl in der Gemeinde als in anderen Gemeinden gelegenen Grunde, jedoch ausschließlich der Grundsteuer für seit dem Jahre 1871 angetanste und außerhalb der Gemeinde gelegenen Gründe entrichten, derart zu verfassen, daß gegenüber dem Namen dieser Gemeindeglieder der bezügliche Stenerbctrag ansgeworfen wird. Ans Grund dieses Verzeichnisses werden nach der fortlaufenden Reihe 8 Classen der darin enthaltenen Mitglieder gebildet, so zwar, daß die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Classen jener Anzahl derselben glcichkommt, welche zusammen den achten Theil der ans dem Verzeichnisse resnltirenden Gcsammtstenersnmme zahlen. § 6. Wenn bei der Bildung der Classen die Gesaniintstcnersuinmc nicht nach Erforderniß gctheilt werden könnte, ohne den Stencrbetrag eines einzelnen Mitgliedes zu trennen, wird letzteres zu jener Classc gehören, welcher der größere Theil seiner Steuer zugerechnet werden müßte. § 7. Die einzelnen, in einer Elaste begriffenen Gemeindeglieder erhalten gleiche Antheile der Gcmeindegründe mit Rücksicht auf den Bodenwcrth. Die Gemeindevertretnng verfaßt zwei Verzeichnisse der Personen, welche bei der Theilung berücksichtigt werden müssen. Diese Verzeichnisse sind durch 14 Tage im Gemeindc-amte zur Einsicht anfznlegen und ist diese Auflegung gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen mit dem Bedeuten, daß Jedermann, der sich dadurch beschwert erachtet, innerhalb 8 Tagen vom letzten Tage an, an welchem die gedachten Verzeichnisse aufgelegen waren, seine schriftliche Einwendung bei der Gemeindevertretung einbringen kann. § 9. Wenn die Gemeindevertretung die Einwendung für begründet erkennt, berichtigt sie sofort den betreffenden Ausweis und veröffentlicht unter Verständigung der Partei die erfolgte Abänderung mit dem Bemerken, daß eventuelle Beschwerden gegen dieselbe innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung bei der Gemeindevertretung einzubringen sind. § 1 (), Nach Ablauf dcö im vorstehenden Paragraphen erwähnten TermineS sind die im Sinne des § 8 angcmeldcten und von der Gemeindevertretung für unbegründet erachteten Einwendungen, sowie auch die gegen die Berichtigung der Verzeichnisse im Sinne des folgenden § 9 angebrachten Beschwerden dem Landesansschnsse zur höheren Entscheidung zu unterbreiten. § H- Die Theilung selbst wird im Beisein einer aus der Mitte der Gemeindevertretung abgeordnetcn Commission von zwei beeideten Schätzmännern und einem Geometer, welche von der Gemeindevertretung zu ernennen sind, ansgeführt. Das Opcrat derselben ist für alle Interessenten bindend. § 12. Bei der Bildung der Antheile haben die Sachverständigen darauf Bedacht zu nehmen, daß der Grundbesitz der einzelnen Fractionen thunlichst abgerundet werde und daß der Zugang zu jedem Antheile für die Bedürfnisse der Landwirthschaft frei und nöthigenfalls auch über die angrenzenden Antheile erfolgen könne (§ 842 a, b. G.). § 13. Die mehreren Interessenten znkommenden gleichen Antheile werden ihnen, falls sic unter sich nichts Anderes vereinbart haben, mittelst Loosziehung, an der die Interessenten selbst theilnehmen können, zngcwiesen. § 14. Ueber den Theilungsact ist ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen, damit ans Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und bei den Steuerämtern ausgeführt werden können. § 15. Die Kosten der Theiluug werden von denselben Organen und mit denselben Mitteln^ wie die Steuer-Zuschläge für Gemeindezwecke eingehoben (§ 82 G.-O.). Lemberg, 13. September 1880. Franz Joseph m. p. Tt?6sfe m. p. IN. Kundmachung der k. k. Post-Direction für das Küstenland und Krain in Triest vom 29. September 1880, Z. 9142, betreffend die Festsetzung des Postrittgeldes vom 1. Oetober 1880 bis Ende März 1881. In Folge hohen k. k. Handelsministerial-Erlasses vom 20. September l. I., Z. 22702, wird das Postrittgeld vom 1. October 1880 bis Ende März 1881 für Epraposten und Separatfahrten: im Knstenlande .... mit 1 fl. 22 kr. in Krain..............................„ 1 „ 15 „ für ein Pferd und einen Miriameter festgesetzt, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Hertaus in. p. 19. Landes-Gesetz vom 14. September 1880, giltig für die Markgrafschast Istrien, womit der zweite und dritte Absatz des § 8 des Laudesgesetzcs vom 28. September 1875 Air. 29, betreffend die Bestellung und den Wirkungskreis der Straßenausschüsse, abgeändert werden. Ueber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. I. Der zweite und dritte Absatz des § 8 des Landesgesetzes vom 28. September 1875 Air. 29, betreffend die Bestellung und den Wirkungskreis der Straßenausschüsse, werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit gesetzt und haben in Hinkunft zu lauten wie folgt: Zur Bestreitung der nicht bedeckten Ausgaben kann der Straßenausschuß Zuschläge zu den directen Stenern des ganzen Concurrenzbezirkes bis auf 8°/0 derselben einführen. Zuschläge über 8% bedürfen der Genehmigung des Landesausschusscs, Zuschläge über 50% können nur Kraft eines Landtagsbeschlusses und der bezüglichen Allh. Genehmigung nmgelegt werden. Art. II. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit 1. Januar 1881 in Wirksamkeit. Lemberg, 14. September 1880. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. .et ,088 r Tjdnrjj^j® HI msv ,ii3hif£ aid ttiif fiitUg t6$ .tK čTHf •«drasiqsS' -82 mo« U,tulstz8'.di«8 eid 8 Z'8,d SvM sl« •', n stiaufg is d iimoOT .nadn« todiirisgdu ^WMstpyMaM;«d »isilSgnuhiB nad dmi gnavsfisE sid d-nffsrtzd ,n»rtdia ugrin Ä?' asrnsM 8sg»?-;nnS >d g k-itn» rsd'Sr : Iglo} sim .{ .ta» ÖT8I iröimtqsT .88 mo« 8aKsftg»,dimS 8sd 8 K *ad sühd dnu aiismg n<£ ni mdtsoi ,sWiWumnA»rt§ »d »jsMgnilviB nsd dim g-rnUaPE ■ d dnsinitsd 62 .tfc «stitnJ »g ifrw?ni$ ni «a