Gesetz- «»d Verordnungsblatt für das öllerreichisch-ilsirische JiüRenfnnO, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften ^Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete — ....... I Stü ck. 3tu»gegeben und versendet am 15. Jänner 1873. 1. Gesetz giltig für die Markgrafschaft Istrien, womit im Nachhange zu dem Landesgesetze vom 20. Mai 1870, Nr. 32, die allgemeine Bestimmung des § 36 der Landtagswahlordnung in Betreff der Zusammensetzung der Wahlconmnssion für die Wahl des Landtagsabgeordnetcn im Wahlbezirke Piuguentc mit Isola und Muggia abgcändert wird. lieber Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die zur Leitung der Wahl des Landtagsabgeordneten für den Wahlbezirk Pinguente mit Isola und Muggia berufene Wahlcommission hat aus den drei Gemeindevorstehern von Pinguente, Isola und Muggia, oder deren se von dem betreffenden Gemeindevorsteher bestellten Stellvertretern, dann aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern des Wahlkörpers zu bestehen. Artikel II. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Gödöllö, am 15. December 1872. Frmy Joseph m. p. Lasser m. p. . h 1 & ■