99 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch - issirische .KüHmlimf), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. XVIII. Stück. Ausgcgcben und versendet am 31. December 1897. 24. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 27. December 1897, Z 27703, betreffend die Gemeindezuschläge und selbstständigen Auflagen für die Gemeinde Triest. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. December 1897, der Stadtgemeinde Triest die Erhebung der nachbezeichneten Verbrauchsabgaben in der bisherigen Weise für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. December 1898 a. g. zu bewilligen geruht: 1. eines 170pcrcentigen Gemeindezuschlagcs zu dem im Liuienverzehrungs-Steuertarife (Gesetz vom 23. Juni 1891, R.-G.-Bl. Nr. 79) sub Tarifpost 1 a) „für Wein in Gebinden" enthaltenen Steuersätze; 2. eines 250pcrcentigen Gemeindezuschlages zu dem in derselben Tarifpost 1 a) „für Wein in Flaschen" enthaltenen Steuersätze; 3. eines 250percentigen Gemeindezuschlages zu dem in Tarifpost 1 b) „für Weinmost und Weimnaische" enthaltenen Steuersätze; , , 18 ■ & 4. eines 200percentigen Gemeindezuschlages zu dem in Tarifpost 1 c) „für Wein- trauben" enthaltenen Steuersätze; 5. eines lOOpercentigen Gemeindeznschlages bei der Einfuhr von Bier nach Triest (Tarifpost 3); 6. eines lOOpercentigen Gemeindeznschlages zu den in Tarifpost 2, 4 lit. b) und c), 5, 6 lit. a) und b), dann 7 bis einschließlich 11 aufgeführten Gegenständen; 7. eines 80percentigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 4 lit. a) und eines 50per-centigen Zuschlages zu den in der Tarifpost 6 lit. c) angeführten Sätzen der ärarischen LinienverzehrnngSstener; 8. einer zum ärarischen Biersteuerzuschlagsbetrage als Zuschlag zu behandelnden Auflage von 95 kr. per Hectoliter Bierwürze bei der Biererzeugnng im Linien- verzehrungssteuergebiete von Triest, mit der Maßgabe jedoch, dass für das in diesem Gebiete erzeugte, jedoch zur Ausfuhr über die Triester Verzehrungssteuerlinie gelangende Bier die Rückvergütung der bei der Erzeugung eingehobenen Gemeindeauflage mit 1 fl. per Hectoliter ausgeführten Bieres geleistet werde; 9. eines lOOpercentigen Zuschlages zur vollen ärarischen Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein in jenem Theile des Territoriums, welcher nicht in das Triester Linienverzehrungssteuergebiet einbezogen ist. Alle Gemeindezuschläge zur Linienverzehrungssteuer werden von den vollen ärarischen Steuersätzen bemessen. Die Einhebung der Gemeindezuschläge zu den im Linienverzehrnngssteuertarife enthaltenen Steuersätzen, sowie der als Zuschlag zu behandelnden Auflage zur ärarischen Biersteuer erfolgt durch die zur Einhebnng der ärarischen Linienverzehrimgs- und Biersteuer berufenen Organe. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. December 1897, Zl. 39570, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Für den k. k. Statthalter: Krekich m. p.