Provisorische Verordnung üver -as Verfahren in Preßfachen. -Oei der Anwendung der unter Einem kundgemachten Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse ist sich nach folgenden vom Ministerrathe festgesetzten Bestimmungen zu benehmen. I. Bon dem Verfahren. 8- 1 Im Falle der Uebertretung einer der in den §8- 4, 5, 6. 7 und 25 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse enthaltenen Vorschriften steht die Untersuchung und Bestrafung in den Provinzial- Hauptstädten den Magistraten, außer denselben den Kreisämtern zu. . v Gegen die Erkenntnisse dieser Behörden findet die Berufung an die Landesstelle Statt, welche nur zur Bestätigung oder Milderung berechtiget ist. Jeder weitere Recurs ist ausgeschlossen. 8- 2. Für das Verfahren und die Bestrafung der durch Mißbrauch der Presse verübten Uebertretungen wird bis auf weitere Anordnung jenes Gericht erster Instanz bestimmt, welches nach der Verfassung einer jeden Provinz der ordentliche Gerichtsstand des Fiscus in Civilsachen ist. Dasselbe hat als erkennendes Ge¬ richt in Preßsachen aus vier Räthen und einem Vorsitzenden zu bestehen. Die Räche und der Vorsitzende zur Bildung des Preßgerichtes sind auf ständige Weise vom Justiz- Ministerium zu bestimmen. Ueber die Frage der Schuld oder Nichtschuld entscheidet jedoch ein G eschw orne n- Gericht, welches dem Richter-Collegium von Fall zu Fall beigegeben wird. 8- 3. Die strafrechtliche Verfolgung der durch die Presse verübten Uebertretungen geschieht im Wege des Anklage-Processes. Das Verfahren ist öffentlich und mündlich. 8- 4. Für die Besorgung der durch die gegenwärtige Verordnung dem Staatsanwalte übertragenen Amts¬ handlungen ist von Seite des Justiz-Ministeriums ein hiezu geeigneter Rechtskundiger zu bestellen und öffent- lich bekannt zu machen. In Fällen, wo die Anklage von einer Behörde erhoben wird, kann diese Behörde auch einen ihrer Beamten bestimmen, um neben dem Staatsanwalte die Anklage zu verfolgen. 8. 5. Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellte Ortsbehörde ist ange. wiesen, jede Druckschrift mit Beschlag zu belegen: L) wenn es der Schrift an der im 8- 4 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse geforderten Benennung oder Bezeichnung fehlt, oder wenn die Benennung oder Bezeichnung falsch ist; wenn in Bezug auf Zeitungen oder periodische Schriften die im 8- 5 eben da vorgeschriebene Ausweisung nicht geschehen, oder wenn beim öffentlichen Anschlägen oder Ausrufen, dem Verkaufe oder der Austheilung von Druckschriften auf öffentlicher Straße dasjenige nicht beobachtet worden ist, was der 8- 25 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse vorschreibt; d) wenn der Inhalt einer Druckschrift, mit deren Ausgeben bereits begonnen worden ist, eine solche Uebertretnng begründet, welche im öffentlichen Interesse von Amtswegen verfolgt werden kann. 8- 6. In allen anderen Fällen kann der Beschlag nur vom Gerichte auf Antrag des Staatsanwaltes oder eines Privatklägers angeordnet werden, wobei der im 8- 1l aufgestellte Grundsatz gilt. Die Beschlagnahme findet jedenfalls nur in der am Schlüsse des 8- 19 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse bezeichneten Ausdehnung Statt, und darf sich nie auf das Manuskript selbst beziehen. 8- 7. - Das Gericht verfügt über das Gesuch um Verhängung des Beschlages sogleich nach dessen Empfang. 8- 8. Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellte Behörde hat dis von ihr ausgegangene Beschlagnahme im Falle b) des 8 5 innerhalb der nächsten 24 Stunden, und wenn die Beschlagnahme an einem anderen Orte, als wo das Preßgericht seinen Sitz hat, geschehen ist, längstens bjn- nen drei Tagen dem Staatsanwalte und dem Gerichte anzuzeigen, und dem letzteren die Aktenstücke über die L r Begründung und den Vollzug des Beschlages zu übergeben. Sogleich nach erhaltener Anzeige erkennt das Gericht, ob der Beschlag wieder aufzuheben sei oder fortzubestehen habe. In letzterem Falle, so wie da, wo das Gericht selbst den Beschlag erkannt hat, nimmt dasselbe die Untersuchung der Übertretung, wegen wel¬ cher der Beschlag erkannt wurde, sogleich vor. In den im §. 5, Absatz a) erwähnten Fällen ist die von der Sicherheitsbehörde verfügte Beschlagnahme innerhalb der oben erwähnten Frist der nach §. 1 competenten Behörde anzuzeigen und derselben die weitere Amtshandlung zu überlassen. §. 9. Alle Gerichtsbeschlüsse werden den Parteien und dem Staatsanwalte bekannt gemacht, ausgenom¬ men, wo diese Bekanntmachung für die Führung der Untersuchung selbst einen unwiederbringlichen Nachtheil hervorbrächte. §. 10. Wird in den Fällen, wo der Beschlag nicht vom Gerichte verfügt worden ist, demjenigen, gegen welchen derselbe verfügt wurde, die Bestätigung oder Aufhebung des Beschlages von Seite des Gerichtes oder der nach §. 1 competenten Behörde nicht innerhalb drei Tagen, oder wenn die Beschlagnahme an einem vom Amtssitze des Gerichtes ober der Behörde verschiedenen Orte geschehen ist, innerhalb acht Tagen, von der erfolgten Beschlagnahme an gerechnet, eröffnet, so verliert der Beschlag ohne weitere Verfügung von Rechtswegen seine Wirksamkeit, und den durch den Beschlag Beschädigten gebührt der Ersatz des Schadens und der Kosten aus der Staats-Easse. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn der Beschlag vom Gerichte oder der nach §. 3 competenten Behörde aufgehoben, oder wenn binnen drei Tagen nach gerichtlicher Bewilli¬ gung oder Bestätigung der Beschlagnahme keine Klage überreicht wird. Die Erlöschung des Beschlages hindert nicht die weitere Verfolgung des Straffälligen. §. 11. Die Staatsanwälte verfolgen die Preßübertretungen von Amtswegen, ausgenommen in den Fäl¬ len, in welchen nach dem allgemeinen Strafgesetzbuche nur auf die Klage der beleidigten Privatperson ein¬ geschritten werden darf. In Fällen der letzteren Art hat der Staatsanwalt nur auf Ansuchen der beleidigten Privatperson einzuschreiten. §. 12. Die Klage, sie mag vom Staatsanwalte oder von einem Privatkläger angebracht werden, muß die genaue Anzeige der Schrift und der Stellen, worin die Übertretung liegen soll, enthalten, und dem zu¬ ständigen Untersuchungsgerichte übergeben werden. §. 13. Das Gericht erkennt längstens in den nächsten drei Tagen, nachdem die Klage überreicht ist, ob Grund zur gerichtlichen Verfolgung der angezeigten Uebertretung vorhanden sei, und nimmt sogleich, wenn solcher Grund vorhanden, die Untersuchung vor. §. 1». Die Voruntersuchung (.das Vorverfahren) ist in der Regel durch einen zum Nichteramte befähigten Beamten des Preßgerichtes vorzunehmen, welcher jedoch dann von jeder Mitwirkung bei den Verhandlungen des erkennenden Gerichtes ausgeschlossen ist. Erhebungen außer dem Orte des Gerichtes hat er durch die zur Erhebung des Tatbestandes in Criminal-Angelegcnheiten competente Behörde vornehmen zu lassen; übrigens ist auch der Staatsanwalt so wie jeder Privatkläger berechtigt, während der Voruntersuchung Anträge auf einzelne Erhebungen bei dem Untersuchungsrichter zu stellen. § 15. Bei dieser Voruntersuchung hat der Richter im Allgemeinen nach den Regeln des bestehenden Un¬ tersuchungsverfahrens vorzugehen; dem Angeklagten sind alle Anklagepuncte und die wider ihn vorliegenden Beweise vorzuhalteu, und seine Erklärungen darüber aufzunehmen, doch darf der Richter in keiner Weise von den in den 363 — 366 des l. Theiles des Strafgesetzbuches bestimmten Strafen Gebrauch machen, und eine häusliche Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten nur mit Bewilligung des Gerichtes vornehmen. 8. 16. Der Angeklagte ist während der Untersuchung in der Regel auf freiem Fuße zu belassen. Betrifft jedoch die Anschuldigung eine Uebertretung, welche «ach diesem Gesetze eine Kerkerstrafe von 5 Jahren nach sich ziehen kann, so hat Las Gericht zu erkennen, ob er auf freiem Fuße gegen angemessene Caution oder im Verhafte zu untersuchen sei. §. 17. Die Uutcrsuchungs-Actcn sind, wenn der Staatsanwalt klagt, an ihn ^rzusendcn; derselbe kann, wenn er die Voruntersuchung noch unvollständig findet, auch jetzt noch unmittelbar bei dem Untersuchungs- Achter die Anträge auf Wervollständiguug stellen. 8. 18. Ist die Voruntersuchung vollständig, so übergibt der Staatsanwalt binnen acht Tagen die Acten mit der Anklageschrift an das Preßgericht. Die Anklageschrift enthält: Erstens. Die genaue Bezeichnung der Druckschrift und der Stellen, auf welche die Anklage ge¬ gründet wird. Zweitens. Die Benennung der Uebertretung, wegen welcher die Anklage erhoben wird. Drittens. Die Benennung der augeschuldetcn Personen. s Viertens. Die Benennung jener Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen in der Gerichts- sttzung der Staatsanwalt für nothwendig hält. Fünftens. Den Antrag auf Schuldigerklärung und auch das Maß der Strafe.! §. 19. Ebenso ist, wenn die Klage nicht vom Staatsanwalte erhoben wurde, dem Privatkläger am Schluffe der Voruntersuchung von dem Untersuchungsrichter die Acten-Einsicht zu gestatten, und er hat, in soferne auf ^eine Anträge nicht vorerst eine Vervollständigung der Untersuchung nöthig wird, eine Anklage nach den Er¬ fordernissen des vorhergehenden §.18 bei Verlust derselben innerhalb einer ihm anzuberaumenden Frist von acht Tagen entweder zu Protokoll zu geben odn schriftlich einzureichen, worauf die Acten an das Preßgericht übergeben werden. §. 20. Das Gericht setzt, sobald die Anklage übergeben ist, oder im Falle des vorhergehenden Paragraphen die Acten bei demselben einlangen, einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung an. Zugleich theilt es da- Duplicat der Anklage dem Angeklagten mit, und befiehlt ihm, an dem angesetzten Gerichtstage selbst, und wenn er will, mit einem Vertheidiger zu erscheinen, auch wenigstens acht Tage von der angesetzten Tagfahrt jene Zeugen und Sachverständigen, die er dazu vorgeladen haben will, und den gewählten Vertheidiger zu benennen. Bei der Wahl des Vertheidigers ist der Angeklagte an die berechtigten Rechtsfreunde nicht gebunden. 8- 2l. Die im vorigen Paragraphe erwähnte Vorladung ist dem Angeklagten wenigstens vierzehn Tage vor dem Gerichtstage zuzustellen. §. 22. Wenn der Staatsanwalt auf Bestrafung einer Uebertretung anträgt, worauf Kerkerstrafe gesetzt ist, wird für den Angeklagten, wenn er einen Vertheidiger zu wählen unterläßt, ein solcher von Amtswegen aufgestellt. 8. 23. Dem Angeklagten und seinem Vertheidiger steht die Einsicht der Untersuchungs-Acten in der Gerichts¬ kanzlei offen. §. 24. Zur Gerichtssitzung werden ferner die klagende Partei, der Staatsanwalt, die Geschwornen und jene Zeugen und Sachverständigen vorgeladen, deren Vorladung von den Parteien oder dem Staatsanwalte ver¬ langt oder vom Gerichte für nothwendig erachtet wird. 8. 25. Die Gerichtssitzung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch eine geheime Sitzung anordnen, wenn nach seinem Ermessen aus der Oeffentlichkeit der Verhandlung Verletzung der Sittlichkeit erfolgen würde. Ein solcher Beschluß kann jedoch nur mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt werden. Die Ausschließung erstreckt sich niemals auf die berechtigten Rechtsanwälte. Ueberdieß hat jede Partei das Recht, auch in geheimer Sitzung drei Personen ihres Vertrauens zur Seite zu haben. §. 26. In der Gerichtssitzung wird zuerst die Anklageschrift, dann werden, wenn nicht der Angeklagte schon vorher etwas vorzutragen verlangt, die nöthigen Urkunden verlesen, Zeugen und Sachverständige ver- nommen, Beweis-Einreden erörtert, und die Parteien und der Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Gesuchen gehört, wobei dem Angeklagten und seinem Vertheidiger immer das letzte Wort zu gestatten ist. Selbst wenn die Klage nicht vom Staatsanwalte erhoben wurde, ist derselbe im Interesse des Gesetzes zu hören. Der Präsident, die Richter, die Geschwornen und der Staatsanwalt sind befugt, an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen; auch die Parteien können solche Fragen stellen, sei es unmittelbar selbst, oder indem sie sich deßhalb an den Präsidenten wenden. 8- 27. Die Zeugen werden in der Gerichtssitzung vor ihrer Einvernehmung beeidigt, im Falle bloßer Privatklage jedoch nur, wenn eine Partei es verlangt; die frühere Beeidigung eines Zeugen durch den Untersuchungsrichter oder durch ein anderes requirirtes Gericht ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Vor¬ ladung des Zeugen in die Gerichtssitzung wegen zu weiter Entfernung oder Krankheit desselben nicht thunlich ist. In solchen Fällen wird die Aussage der Zeugen, wenn es von einer Partei begehrt oder vom Gerichte für nöthig erachtet wird, in der Gerichtssitzung verlesen. §. 28. . .. Nachdem das Gericht die Verhandlung geschlossen erklärt hat, faßt der Präsident den wesentlichen Inhalt der Verhandlung in einer kurzen Zusammenstellung, ohne jedoch seine eigene Ansicht kund zu geben, fügt die etwa sachdienliche Erläuterung deS Gesetzes bei, und stellt sodann die von den Geschwornen zu beant¬ wortenden Fragen, welche einfach, getrennt und möglichst bestimmt und nur auf die angeschuldete Uebertretung im Allgemeinen und die besonderen erschwerenden Umstände gerichtet seyn sollen, wobei über jeden beschwerenden Umstand eine besondere Frage zu stellen ist. Zugleich wird den Geschwornen bemerkt, daß sie sich über die einzelnen Fragen besonders zu erklären Haben. Mit diesen Fragen, den etwa während der Verhandlung genommenen Noten und der Druckschrift, auf welche sich die Anklage gründet, ziehen sich die Geschwornen, wenn sie nicht schon auf der Stelle über den Ausspruch einig werden, in die Berathungskammer zurück, wobei ihnen keine Acten mitgegeben werden. In der Berathungskammer ernennen sie aus ihrer Mitte einen Vorstand. Bis sie über den Ausspruch einig sind, dürfen sie mit Niemanden verkehren. L * * §29. Die Geschworen beantworten der Reihe nach die ihnen gestellten Fragen, indem ste in Bezug auf die in den einzelnen Fragen enthaltenen Thatsackcn den Angeklagten für schuldig oder nicht schuldig erklären, — ein dritter Ausspruch ist unzulässig. Sie stud hiebei an keine bestimmten Beweisarten gebunden, sondern urtheilen nach ihrer inneren UeberzeugUng. Sie sind nicht schuldig, die Gründe ihrer Entscheidung anzugeben. Zur Schuldig-Erklärung sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich. Bei der Rückkehr der Geschwornen in den Sitzungssaal spricht der Vorstand derselben laut und für das Publikum vernehmlich das Schuldig oder Nichtschuldig mit kurzen Worten aus, als: „Die Erklärung der Geschwornen ist bei abgelegtem Eide auf die erste Frage : Schuldig (Nichtschul¬ dig) ; auf die zweite Frage: Schuldig (Nichtschuldig), u. s. w." 8- 30. Hat das Geschwornen-Gericht den Angeklagten schuldig befunden, so erkennt das rechtsverständige Gericht in geheimer Verathung über das Strafausmaß. Dasselbe faßt seinen Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit, und macht sogleich das Urtheil nebst den Beweggründen den Anwesenden bekannt. Den Parteien, welche nicht erscheinen, wird das Urtheil in gesetzlicher Weise zugestellt. §. 31. Das Gericht kann auf keine größere Strafe erkennen, als vom Staatsanwalte oder Privatkläger in Antrag gebracht wurde. So lange das Urtheil nicht verkündet ist, kann der Kläger in jeder Lage des Verfahrens, gegen Vergütung aller Kosten und der Schäden, die Klage wieder zurücknehmen, und eben so kann der Staats¬ anwalt die gerichtliche Verfolgung gegen den Angeklagten wieder aufgeben, in welchem Falle die Staats-Casse die Kosten und Schäden trägt. §.32. So lange die Verhandlung nicht geschlossen ist, kann das Gericht dieselbe auf kurze Zeit vertagen. Nach dem Schlüsse.der Verhandlung muß sogleich zur Urtheilsschöpfung geschritten werden. §.33. . Das Sitzungs-Protokoll enthält die Benennung der anwesenden Gerichtsrnitglieder und des Staats¬ anwaltes, der erschienenen Parteien und des Wertheidigers, die Aufzeichnung jener Puncte, deren Proto- kollirung das Gericht verordnet, insbesondere das für die Entscheidung der Sache Wesentliche von den Zeugen¬ aussagen und den Geständnissen, so wie alle Beschlüsse des Gerichtes. - §. 34. Wenn der gehörig vorgeladene Angeklagte in der Gerichtssitzung nicht erscheint, so hindert dieses das Geschwornen-Gericht nicht an der Fällung seines Ausspruches auf Grund der Ergebnisse der Gerichts¬ verhandlung. §. 35. Ist der Angeklagte abwesend oder sein Aufenthalt unbekannt, oder kann die Einhändigung der Vor¬ ladung nicht an seinem Aufenthaltsorte, oder endlich bei einem angeklagten Fremden überhaupt nicht geschehen, so ist die Vorladung öffentlich zu erlassen, d. i. am Sitzungsorte des urtheilenden Gerichts öffentlich anzuschlagen, und durch die Provinzial-Zeitung bekannt zu machen. In gleicher Art ist das ergangeneUrtheil zu veröffentlichen §. 36. Ist der Angeklagte im Auslande, und kann die Behändigung der Vorladung an ihn geschehen, so wird, ihm damit zugleich die Benennung eines inländischen, im Orte des Gerichtes wohnenden Gewalthabers für Empfangnahme der richterlichen Beschlüsse unter der Androhung aufgetragen, daß sonst ein solcher vom Gerichte auf seine Kosten bestellt würde. §. 37. . Ein Contumaz-Urtheil kann niemals vor Ablauf von vierzehn Tagen vom Tage der Bekanntmachung desselben in Vollzug gesetzt werden. Auch kann der Angeklagte, gegen den ein solches Urtheil ergangen ist, bei dem Gerichte, welches das Urtheil erlassen hat, um Wiederaufnahme des Verfahrens und Bestimmung einer weiteren Gerichtssitzung bitten. Dieses hemmt jedoch nicht die Vollziehung des rechtskräftig gewordenen Urtheils. §. 38. Erscheint der Angeklagte auch bei der von dem Gerichte bestimmten weiteren Sitzung nicht, so wird das ergangene Contumazial-Erkenntniß als ein endgiltiges erklärt. Jedenfalls, wenn auch das Contumaz-Urtheil aufgehoben wird, fallen ihm die durch seine Ver¬ säumung veranlaßten Kosten zu Last. §. 39. Eine Berufung gegen den Ausspruch des Preßgerichtes findet nicht Statt. Wegen Verletzung wesentlicher Formen des Verfahrens und eben so wegen gesetzwidriger Aus¬ messung der Strafe oder sonst unrichtiger Anwendung klarer Gesetze kann das Urtheil im Wege einer Be¬ schwerde an den obersten Gerichtshof angegriffen werden. §. 40. Diese Beschwerde muß binnen drei Tagen nach eröffnetem Urtheile bei dem Preßgerichte angezeigt werden. Durch die in gesetzlicher Frist geschehene Meldung der Nullitäts-Beschwerde wird der Urtheilsvoll- zug aufgehalten. Das Preßgericht legt sämmtliche Acten sogleich dem obersten Gerichtshöfe vor. - . L §. 41. Der oberste Gerichtshof hat über die im Wege der Nullitäts-Beschwerde an ihn gelangten Acten eine öffentliche Sitzung von wenigstens sechs Räthen und einem Präsidenten anzuordnen, in welcher der Staatsanwalt und die Parteien, welche in Person oder durch Bevollmächtigte dazu vorzuladen sind, mit ihren Ausführungen gehört, und auf ihr Verlangen auch die bei dem Gerichte erster Instanz verlesenen Urkunden und das gerichtliche Protokoll wörtlich vorgelesen werden. Die Urtheilsschöpfung erfolgt in geheimer Verathung nach absoluter Stimmenmehrheit, und wird das Urtheil mit den Beweggründen sogleich in öffentlicher Sitzung verkündet. §. 42. Wird das Urtheil der ersten Instanz von dem obersten Gerichtshöfe bloß hinsichtlich der Strafaus- messung annullirt, so hat das Preßgericht auf Grund des von den Geschwornen hinsichtlich der Schuld ge¬ fällten Ausspruches von neuen über das Strafausmaß zu erkennen. Wird vom obersten Gerichtshöfe das ganze Urtheil aufgehoben, so ist bei dem Preßgerichte ein neuerliches Verfahren anzuordnen, und dem Preßgerichte sind die erwiesenen Gebrechen zur künftigen Vermeidung bekannt zu machen. Es bleibt jedoch dem Ermessen des obersten Gerichtshofes überlassen, unter besonderen Umständen den neuen Ausspruch über das Strafausmaß oder die neue Verhandlung an ein anderes Gericht zu weisen. 43. Gegen das Erkenntniß, wodurch Jemand in Anklagestand versetzt, oder wodurch eine Beschlag¬ oder Derhaftnahme verfügt wird, findet der Recurs an das Appellations-Gericht Statt' Der Vollzug des unterrichterlichen Erkenntnisses wird jedoch, wenn Gefahr auf dem Verzüge haftet, durch diesen Recurs nicht aufgehalten. Gegen ein Erkenntniß, wodurch eine Beschlag- oder Verhaftnahme verweigert, oder wodurch aus¬ gesprochen wird, daß kein Grund zur gerichtlichen Verfolgung vorhanden sei, findet kein Recurs Statt. 8- 44. Gegen die Erkenntnisse der Appellations-Gerichte findet keine weitere Berufung Statt. IL. Von der Zusammensetzung des Geschwornen Gerichtes. 45. Bis zu dem Zeitpunkte, wo ein allgemeines Gesetz über die Zusammensetzung der Geschwornen. Gerichte auf Grund einer geregelten Gemeindeverfassung erscheinen wird, sollen die Geschwornen-Listen in der Art gebildet werden, daß die in dieselben einzutragenden Personen von der gesammten wahlberechtig¬ ten Bevölkerung der Stadt, in welcher das Preßgericht seinen Sitz hat, durch Wahl ernannt werden. Wahl- berechtigt hiezu find alle in dem Orte der Wahl ansäßigen österreichischen Staatsbürger männlichen Ge¬ schlechtes, welche selbstständig, 24 Jahre alt und im Dollgenusse ihrer bürgerlichen Rechte sind, ohne Unter¬ schied des Glaubensbekenntnisses. Die Zahl der in jeder Stadt, in welcher ein Preßgericht seinen Sitz hat, für die Anfertigung der Geschwornen-Listen zu ernennenden Personen richtet sich nach der Volksmenge und anderen Verhältnissen, und soll nirgends weniger als zweihundert oder mehr als achthundert betragen. Die von der kommunal-Behörde im Einvernehmen mit dem Preßgerichte festzusetzende Zahl wird auf die von ersterer zu bildenden Wahl-Districte der Stadt und allenfalls der nächsten Umgebung vertheilt. 8- 46. Jeder Wähler ist zum Geschwornen wählbar, wenn er in der Stadt, in welcher sich das Pre߬ gericht befindet, oder in der nächsten Umgebung seinen Wohnsitz hat. Doch können Geistliche aller Konfes¬ sionen und Beamte wegen möglicher Kollisionen mit ihren Berufspflichten nicht zu Geschwornen gewählt werden. 8- 47. Die Liste der Gewählten ist von der Communal-Behörde, durch welche die Wahl geleitet wurde, dem Preßgerichte mitzutheilen, zugleich öffentlich kundzumachen, und es steht Jedermann frei, der sich berech¬ tigt hält, die auf ihn gefallene Wahl abzulehnen, oder welcher dafür hält, daß ein Anderer ungesetzlicher Weise in die Liste ausgenommen worden sei, in der anzuberaumenden Frist von 14 Tagen die geeigneten Vorstellungen zu machen, und auf Berichtigung der Lifte anzutragen. Ueber derlei Reklamationen entscheidet das Preßgericht mit Zuziehung von vier Geschwornen aus der Zahl derjenigen, gegen welche keine Anstände erhoben worden sind. 8- 48. Die Namen der auf die Geschwornen-Liste Eingetragenen werden von dem Preßgerichte an einem kundzumachenden Tage unter Zulassung des Publikums durch das Los in Reihen von je 100 Namen ge¬ bracht, und hiebei auch durch das Los für das ganze Jahr die Ordnung bestimmt, in welcher diese Reihen monatsweise das Geschwornen-Gericht zu bilden haben. 8- 49. Drei Tage vor der öffentlichen Sitzung werden aus den 100 Namen der Reihe, welche eben an der Ordnung ist, 36 durch das Los gezogen, und den Parteien und dem Staatsanwalte bekanntgemacht. Der Kläger und der Angeklagte können jeder ein Drittel von diesen 36 Geschwornen verwerfen. Der Staatsanwalt oder der Privatkläger übt sein Recusations-Recht zuerst aus. L 6 Die übrigen zwölf, oder wenn deren mehr sind, die aus den übriggebliebenen durch neue Losung zu wählenden zwölf bilden das Geschwornen-Gericht. Auch sollen drei Ersatzmänner für mögliche Verhinderungs¬ fälle bestimmt, und zu diesem Ende weitere neun Geschworne durchs Los gezogen werden, von denen jeder Theil drei zu verwerfen berechtigt ist. §. 50. Der Gerichts-Präsident hat den Geschwornen vor dem Beginne der Verhandlung, und zwar wenn der Angeklagte erscheint, in dessen Gegenwart den Eid abzunehmen: »Daß sie der ganzen Verhandlung mit aller Aufmerksamkeit beiwohnen, alle Anschuldigungs- und Entschuldigungsgründe und Beweise sorgfältig prüfen, und parteilos nach ihrem Gewissen und nach innerster Ueberzeugung als Ehrenmänner ihren Aus- spruch thun wollen.' Der Präsident legt den Geschwornen die Eidesformel vor, und sie beschwören dieselbe mit den Wor¬ ten: »ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." 8- 51. Da das Amt eines Geschwornen sowohl eine Bürgerehre als eine Bürgerpflicht ist, so kann Niemand, der dazu berufen wird, sich desselben entschlagen. Gegen diejenigen, welche sich der Erfüllung dieser Pflicht ohne rechtfertigenden Grund entziehen, ist von Seite des Preßgerichtes mit angemessener Ahndung vorzugehen. Wien den 18. Mai 1848. - Die interimistischen Minister: Pillersdorff. Sommaruga. Krauß. Latour. PMHoss. Baumgartner.