für das ö H c r v c I rf| i Ich = t f f (c I sch e 3(ü ficiifan ö, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§6§> XIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 6. Jänner 1869. SS Gesetz vom 5. December 1868, womit für die im Reichsrathc vertretenen Königreiche und Länder die Art und Weise der Erfüllung der Wehrpflicht geregelt wird. (Enthalten im 9t. G. B. Stück LXVI N. 151, ausgcgeben und versendet am 8. December 1868). Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Die Art und Weise der Erfüllung der Wehrpflicht wird durch das nachfolgende Gesetz bestimmt. Artikel II. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirf« samkeit und hat auch mit allen in den §§. 21 bis inelusive 29 enthaltenen Begünstigungen auf die gegenwärtig im stehenden Heere und in der Kriegsmarine Dienenden, jedoch mit der Beschränkung Anwendung, daß in Anbetracht der Schwierigkeiten des Ueberganges bei einigen Waffengattungen, die Übersetzung der 1865 und 1866 Assentirten in die Reserve, dort wo es der Neichs-Kriegsininister im Einverständnisse mit dem LandesverthcidignngS-Minister für unbedingt nothwcndig erachtet, erst im Jahre 1870 stattzufinden hat, wogegen dieselben während ihrer Reserveverpflichtnng von jeder Waffenübnng losgezahlt werden. Artikel III. Die für die Stadt Triest und deren Territorium in Beziehung auf die Erfüllung der Wehrpflicht bestehenden Ausnahmen und Begünstigungen werden hiermit aufgehoben. Die bisher vom Militärdienste gänzlich befreit gewesenen Wehrpflichtigen des ehemaligen Kreises Cattaro und des Festlandes des ehemaligen Kreises von Ragusa im Königreiche Dalmatien haben der Wehrpflicht nur in der Landwehr zu genügen. Heber die Organisirung und Verwendung der in Tirol und Vorarlberg in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes wehrpflichtigen Mannschaft, welche zur Ergänzung des Jägerregiments nicht benöthigt wird, sowie über die Erfüllung der Wehrpflicht in der Landwehr daselbst werden die näheren Bestimmungen im Wege der Landcsgesetzgebnng erfolgen. Artikel IV. Diejenigen Personen, für welche vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes in Gemäßheit der Verordnung vom 21. Februar 185(1 die Besrcinngstape erlegt und angenommen wurde, bleiben von jedem Militärdienste ganz und für immer enthoben. Artikel V. Bei drohender Kriegsgefahr, wenn der vorgeschriebene Kricgsstand des stehenden Heeres und der Kriegsmarine nicht vollzählig wäre, können alle Jene, welche nach den bisherigen Hceresergänzungs-Gesetzen dienstpflichtig waren und ihrer Stcllungspflicht zwar nachgekommen sind, jedoch in das Heer (Kriegsmarine) nicht eingerciht wurden und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach Maßgabe ihres Alters für die Dauer des Krieges zum Reserve- oder Landwehrdienste herangezogen werden. Artikel VI. Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an darf die Strafe der kör- perlichen Züchtigung und die Kcttenstrafe im Heere, in der Kriegsmarine und der Landwehr nicht mehr zur Anwendung gebracht werden. Artikel VII. Bezüglich der nach dem gegenwärtigen Gesetze zu verhängenden Strafen steht das Verfahren, daS Erkenntniß und der Vollzug den politischen Behörden in Gemäßheit der für dieselben erlassenen Vorschriften über politische Strafamtshandlnngen zu. Artikel VIII. Mein Landcsvcrthcidigungs-Ministcr hat, im Einvernehmen mit dem Neichs-Kriegsministcr, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Ofen am 5. December 1868. Franz Josef m. p. Ta affe m. p. Plener m. p. Hafner m. p. Pvtvcki m. p. Gisk a m. p. Herbst m. p. Breffel m. p. Berger m. p. Wehl gesch. §. 1. Die Wehrpflicht ist eine allgemeine und muß von jedem wehrfähigen Staatsbürger persönlich erfüllt werden. §. 2. Die bewaffnete Macht gliedert sich in das stehende Heer, die Kriegsmarine, die Landwehr und die Ersatzreserve; letztere als Ersatz für die während eines Krieges im stehenden Heere (Kriegsmarine) auf die festgesetzte Kriegsstärke sich ergebenden Abgänge. lieber den Bestand des Landsturmes wird ein besonderes Gesetz verfügen. §. 3. Die Pflicht zum Eintritte in das stehende Heer, in die Kriegsmarine oder in die Landwehr, dann in die Ersatzreserve (§. 2) beginnt mit 1. Jänner des Kalenderjahres, t« welchem der Wehrpflichtige daS 20. Lebensjahr vollendet. §. 4. Die Dienstpflicht dauert im stehenden Heere und in der Kriegsmarine: a) drei Jahre in der Linie, L) sieben Jahre in der Reserve; in der Landwehr: a) zwei Jahre für Jene, welche nach vollstreckter Dienstpflicht im stehenden Heere oder aus der Ersatzrcserve in die Landwehr übersetzt werden, b) zwölf Jahre für die unmittelbar (§. 32) in die Landwehr eingereihten Wehrpflichtigen. Die zur Ersatzrcserve Borgemerkten bleiben bis zum vollendeten dreißigsten Lebensjahre für den Dienst im stehenden Heere (Kriegsmarine) gewidmet. (§§. 2 und 32.) Jene, welche ihre Dienstpflicht in der Kriegsmarine vollstreckt haben, sind nicht landwehrpflichtig. Die Dienstzeit aller innerhalb der regelmäßigen Stcllnngsperiode (§. 31) und bis zum 1. Oktober im Wege der Nachstellung assentirten Wehrpflichtigen beginnt mit 1. October des Stcllnngsjahres, die Dienstzeit der außerhalb dieser Periode Eingereihten und der Freiwilligen mit dem Tage der Assentirung. §. 5. Im Falle durch ein besonderes Gesetz die Bildung eines Landsturmes beschlossen wird, so darf derselbe nur and Freiwilligen gebildet werden, welche weder dem stehenden Heere oder der Kriegsmarine, noch der Landwehr angehören. §. 6. Wer im wehrpflichtigen Alter (§§. 3 und 4) das Staatsbürgerrecht in der Monarchie erwirbt, hat ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise er seiner Wehrpflicht in seinem früheren Hcimatsstaate nachgekommen ist, die nach Maßgabe seines Lebensalters ans ihn nach diesem Gesetze noch entfallende Wehrpflicht zu erfüllen. §. 7. Das stehende Heer und die Kriegsmarine sind zur Vertheidigung der Gesammt-monarchie gegen äußere Feinde und zur Anfrechthaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern bestimmt. §. 8. Die Landwehr ist im Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres und zur inneren Vertheidigung, im Frieden ausnahmsweise auch zur Anfrechthaltung der inneren Ordnung und Sicherheit bestimmt. §. 9. Wenn ein Landsturm gebildet wird (§. 2), so ist derselbe bestimmt, zur Unterstützung deö stehenden Heeres und der Landwehr in der Abwehr des Feindes, wenn er in daö Land einzudringen versucht, und in der Bekämpfung desselben, wenn er bereits eingedrungen ist. Es wird beßhnit) der Landsturm, als integrirender Theil der Wehrkraft, unter völkerrechtlichen Schutz gestellt. §. 10. Die im Verbände des stehenden Heeres (Kriegsmarine) befindlichen Liniendienstpflichtigen haben dem Rnfe der Militärbehörden zum Dienste jederzeit zu folgen. Die Reserve kann theilweise oder ganz nur aus Befehl des Kaisers zur Ergänzung des stehenden Heeres und der Kriegsmarine auf den Kriegsstand cinberufen werden. Wenn nur eine theilweise Heranziehung von Reservemännern zur activen Dienstleistung nothwendig ist, so hat diese in der Reihenfolge der Jahrgänge, vom jüngsten angefangen, zu geschehen. Die Einberufung und Mobilmachung der Landwehr erfolgt gleichfalls nur ans Befehl des Kaisers nach den im Landwchrgesctze enthaltenen Bestimmungen. Die Einberufung und Organisirnng des Landsturmes (§. 2) geschieht auf Befehl des Kaisers im Wege des Landesvertheidignngs-Ministers in jenem Maße und in soweit, als das Land durch einen feindlichen Einfall unmittelbar bedroht ist. Die tatsächliche Verwendung des Landsturmes erfolgt durch den vom Kaiser bezeichneten Militärbefehlshaber. Die Berufung der Reserve- und der Landwehrmänner zu den periodischen Waffen-übungen (§. 36) geschieht von Seite der zuständigen Heeres- und Landwchrbchördcn. §. 11. Die zur gemeinsamen Verthcidigung der Gesammtmonarchie erforderliche Stärke des stehenden Heeres und der Kriegsmarine wird in Gemäßheit der §§. 1, 2, 3 und 36 des Gesetzes vom 21. December 1867, Reichs-Gesctz-Blatt Nr. 146, einvernehmlich mit dem ungarischen Reichstage kraft des gegenwärtigen Gesetzes, unbeschadet der verfassungsmäßigen Rechte der Vertretungskörper, mit einem completcn Kricgsstand von 800.000 Mann ohne Hinzurechnung der Militär-Grenztruppcn festgcstcllt. In diesem Stande ist auch die Reserve (§. 4) inbegriffen. Dieser Kricgsstand des stehenden Heeres und der Kriegsmarine hat für die nächsten 10 Jahre zu gelten. Die auf die fernere unveränderte Belastung oder auf eine Veränderung des festgestellten Kriegsstandcs hinzielenden Anträge sind jedenfalls vor Schluß des neunten Jahres verfassungsmäßig bei den Bertretungskörpern beider Ländergebiete behufs einer neuen Vereinbarung einzubringen. §. 12. Die Gcsammtstärke der Landwehr bildet sich durch die Zahl der vorhandenen Landwehrpflichtigen. Die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, Tirol und Vorarlberg ungerechnet, stellen zusammen 79 Bataillone Infanterie und ans jedem Ergänzungsbereiche eines Cavallme-Regimentes je ein oder zwei Escadronen Cavallcrie. Die näheren Bestimumugen sind im Landwchrgesctze enthalten. §. 13. Das zwischen den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern einerseits und den Ländern der ungarischen Krone andererseits der Bevölkerungszahl nach anzn-repartirende Coutingcnt, welches zur Erhaltung des stehenden Heeres und der Kriegsmarine in der oben (§. 11) festgcstellten Stärke, mit Rücksicht auf das eingeführte Cadre- und Ausbildungssystem, dann für die Ersatzrcserve erforderlich ist, kann — nach Feststellung desselben (Contingcnts) — vor Ablauf von 10 Jahren nur in Frage kommen, wenn der Kaiser, im Wege der betreffenden verantwortlichen Regierungen, die Vermehrung oder Verminderung des CoiltiugenteS für nothwendig erachtet; die thatfächliche Stellung der Necriitcii kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Gesetzgebung dieselbe für jenes Jahr auch schon votirt hat. Die zehnjährige Gesammt-Ersatzreserve soll nicht größer als das nach dein vorangcgan-genen Absätze bewilligte erste Jahres-Nccrnten-Contingcnt sein. Bei der Anrepartirnng des dießfälligen Contingents beider Theile dienen, in solange als nicht in beiden Staatsgebieten eine auf gleichen Grundsätzen basirte neue Volkszählung cffectuirt wird, die gegenwärtig über die Volkszählung vorhandenen amtlichen Daten zur Grundlage, nach welchen von dem sestgcstellten Stande pr. 800.000 Manu ans die im Ncichsrathc vertretenen Königreiche und Länder 470.368 Mann und ans die Bevölkerung der Länder der ungarischen Krone 329.632 Mann entfallen, wobei die ihre Wehrpflicht ans andere Weise vollziehende Grenzbevölkernng in solange außer Rechnung bleibt, als das Grcnzinsti-tllt thtatsächlich besteht. §. 14. Das stehende Heer und die Kriegsmarine werden ergänzt: a) Durch die Einreihung der Zöglinge aus den Militär-Bildnngsanstalten (