Nr. .3-3. s8ä9. Samstag den 17. März. Vudernial - Verlautbarungen. Z. 44». (1) 3ir. 5tt38 C i r c u l a r e deö k. k. illyrischen Guberniums. — Ueber die Behandlung der am 1. März 1849 in der Serie 267 verlosten ungarischen Hofkamme!-Obligationen zu fünf, vier und dreieinhalb P^ccnt.—§ I- In Folge eines Decreteö desk. k. Finanz - Ministeriums vom ersten März 1849 wird, mit Beziehung auf die Circular-Verord. nung vom 14. November 1829, Nr. 25U42, bekannt gemacht, daß die am 1. März 1849 «n der Serie 267 verlos'ten ungarischen Hofkammer-Obligationen zu fünf, vier und dreieinhalb Per» cent, und zwar: Nr. 3i78 mil ein,,m Drei-zehntel; Nr. 5483 mit der Hälfte; Nr. 5484 mit einem Zehntel der Capitalssumme, Nr. 5Kt»1 bis illcluzivc- 584tt mit den vollen Capitalsbeträgen nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 21. März 1816 gegen neue, mit fünf, vier und dreinnhalbPercent in Conv. Münze verzinöliche Staatöschuldverschreibungen umgewechselt werden. — §. 2. Die Umwechslung geschieht bei der Credits - Cassa in Ofen. Den Besitzern solcher Obligationen, deren Verzinsung auf eine andere Credits - Caffe übertragen ist, steht jedoch frei, die Umwcchslung bei jener Credits-Casse, bei welcher sie die Zinsen bisher bezogen haben, zu erhalten.— § I, Die Zinsen der neuen Schuld» verschreibungen in Conv. Münze laufen vom 1. März 1849, und die bis dahin von den älteren Schuldbriefen ausständigen Interessen in Wiener-Währung werden bei der Umwechslung der Obligationen berichtiget. — Laibach am 8 März 1849. Leopold Graf r>. Welsersheimb, Landes-Gouverneur. Z." 417. (3) Nr. 4687. C u r ren d c des k, k. illyr. Guberniums, — über die Aufhebung der allerhöchsten Entschließung vom »0. Juni 1842, bezüglich der Staatsschürfungen auf Steinkohlen — Seine Majestät geruhten mit allerhöchste Entschließung ) daß dagegen jene Aera-rial - Steinkohlenbaue, welche bereits bestehen, unter dem Schutze der Entschließung vom 30. Juni 18>!2 eröffnet, durch bcrggerichtliche Urkunden gesichert, sonach belgrechtlich für den Staat erworben würden, wenn sie auch noch nicht findig geworden sind, in Berücksichtigung des vielfachen 'Einflusses, welchen die Eröffnung eines so wichti-aen Nationalschatzcs auf das öffentliche Wohl nimmt, durch die hiczu berufenen Verwaltungsorgane fortzusetzen, und auf selbe die Begünstigungen dcr Entschließung vom 30. Iuiu 1842 noch ferner anzuwenden seyen; - ^) daß jede Beschwerde, welche einzelne Pnvatgewerken über Kränkungen ihrer bereits erworbenen Bergrechte durch die Staats - Steinkohlenschürfungcn anzubringen haben, durch eigene, auf Staatskosten abzuordnende mipartei'sche Commissärc an Ort und Stelle untersucht, und hierüber all' dasjenige verfügt werde, was sich zum Schutze des Privat-bcrgbaues als rechtmäßig und billig darstellt. — Diese Bestimmungen werden in Folge des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landescultur und Berg ! wesen vom 21. v. M, Zahl 19«, hiemit zur all- ! gemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 5. ! März 1849. , Leopold Graf v. Welser s he i mb. Landes»Oouvcrncur. Z. 448, (I) Nr. 5132. Nachricht vom kaiscrl. kö'nia.1. böhmischen La n-desg ubern iu m. — Eine Grammatical - Lehrerstelle am Gymnasium zu Neuhaus wird als erle-digt kundgemacht. — Zur Wiedert^setzung der durch das 'Ableben des Ignaz Schreyer erledigten Grammatical - LehrersteUe am Gymnasium zu Neu-haus, womit ein jährl. Gehalt von 500 fl C. M. aus dem Studienfoudc verbunden ist, wird der Concurs mildem B 20. Narz d. I. ihre Gesuche bei dlesrr ^andes-stelle zu überreichen, worm sie sich über ihren Gedultöorc und ihr Vaterland, Religion und Alter, den Grad ihrer allsälllgen Verwandtschaft ooer Schwägerschaft mit emcm Beamten der hiesigen Landeöbau.Direction, über ihr untadllhaftrs sittliches Benehmen und über die Kenntniß dcr italienischen und deutschen Sprache gehörig auszuweisen haben. — Ferner sind die dießlMigcn Bittgesuche lmt den legalen Zeugnissen über den Besitz jener Eigenschaften zu belegen, welche für die Ausnahme der Bau-Practikanten überhaupt mildem h. Hofkanzlei-Decrcte vom 24. April l825, Z. tt055, vorgeschrieben worden sind. — Vom k k Hubnnlum im österreichische iUyli>chell Küstenland.'. Trieft am 2l Februur 18W. Aemüiche Verlautbarungen. Z. 432. (2) Nr. 2ll? ^ 2120. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechtc wird bekannt gemacht: Es werden nachdenannte, von dem verstorbenen Franz Ruda seinen 5 Enteln und Enkelinen legirten Pretiosen : l Pa^r dr'llan tcne Ohrgehänge, 1 goldener Ring mit Tafel-stein, 1 goldener Reiirmg. I silberner Hjorleg-löffel, 12 Stück Messer und fabeln mit Silber-Heft, 12 Stück Eßlöffel und 10 Etück Kasseh-^öffel aus Silber, am 25, April 18^!>, F/üh lU^ Uhr bei diesem Gerichte an d.>n Mel,tbletcnden gegen bare Bezahlung ö'ffenll'ch vnkauft. «aibach am tt. Mälz »849. Z. 428. (3) ' M? '^^,. Concurö-Kundmachung. Im Bereiche des stciermärkischillyrischcn Ca-meral - Gefallen - Aerwaltungsgebietes ist eine Amts-Offizialcnstelle mit dem Iahresgehalte von Siebenhundert dulden, oder im Falle dcr graduellen Vorrückung eine solche Stelle mit dcm geringsten Gehalte von Vierhundert Gulden und der Verpflichtung zur Leistung einer Caution im Hehaltsbetrage zu besetzen, wozu der Concurs bis sechsten April »849 eröffnet wird. — Die Bewerber um eine solche Stelle haben ihre gehörig documentirten («esuche, worin sich über ihre bisherige tadellose Dienstleistung, über die zurückgelegten Studien, über die Kenntniß des Gefälls-, Manipulations-, Rechnungs- und Lassawesens, über Sprachkelmtnisse und insbesondere über den Besitz dcr Warenkunde auszuweisen ist, innerhalb des festgesetzten Concurstcrmines, im vorgeschriebenen Dienstwege an die steiermärkisch-illy-rische Camera!-Gefallen-Verwaltung zu leiten, und darin zugleich anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten des steiermärkisch-illyrischen Camcralgcbietes verwandt oder verschwägert, dann ob und auf welche Art sie die vorgeschriebene Caution zu leisten im Stande sind. — Von der k. k. steiermarkisch - illyrischcn Camcral-Gcfällen - Verwaltung. Gratz am 2. März 1849. Z. 450. (2) Nr. 587. Kundmachung. Das hohe Ministerium für Handel, bewerbe und öffentliche Bauten hat zufolge des Erlasses vom 2? Jänner l. I., Zahl 3«Hp, sich veranlaßt gefunden, jene Begünstigungen, welche den Wiener Redactionen für die Couverti-rung und Adressirung ihrer durch die Post zu versendenden Zeitungcn zugestanden und von der Oberpostverwaltung auch für diesen Verwaltungsbezirk zur Anwendung beantragt wurden, auf die Provinzen im Allgemeinen auszudehnen und demnach Nachstehendes anzuordnen: 1) Für die Couvettirung der Zeitungen und Zeitschriften durch die Redactionen ist denselben von dem Zeitpuncte angefangen, von welchem sie dieses Geschäft selbst besorgen, die postamtliche Versendungsgebühr nicht mit 20 ^, sondern mit 15 "^ des Prcmume-rationsprel>s zu bemessen. — 2) Die Pränu-merationsgelder, welche den Redactionen, die ihre Sendungen selbst couvertiren und adressirm, von den Pränumeranten unmittelbar eingesendet werden, sind portofrei zu behandeln. — 3 Die Couvettgebühr ist, insoferne die Postanstalt dieselbe einhebt, an Redactionen mit 24 kr. ganz-, oder mit l2 kr. halbjahrig zu verabfolgen. — Diese Bestimmungen werden mit dem Beisatze kund gemacht, daß gegenwärtig die Redactionen aller in Krain und Kärnten erscheinenden Zei« tungen die Couvettirung und Adressirung derscl« bcn selbst besorgen und daher die Pränumeratio-ncn auf dieselben bei den Redactionen unmittelbar unter portofreier Einsendung dcr Pranume-lationsgcbührcn gemacht werden können. — K K. Obcrpostverwaltung laibach am 28. Fcvruar 184!)! 0 s 1 a 8. Visoko ministers! vo za kiipeijo, obert-nijo in deržavne dela je p« dopisii od 27. prosenca t. I. at. 389,1* zapovedalo, de s# imajo Dunajskim \rednist\ani zastran za-yitkov in naj)isov njiliib p« posti razpo.sil-jajse'ih easopisvo, dovolini izjemki, ktere je opravilnistvo vi.sji poste, tudi *a ta opra-vilniski okrog- za rabo predlozfio, na de-•Aele sploh razsiriti, in j« sledece ukazalo: 1) Za zavitje casopisov se ima vr»»dnis-tvam od oa sa, kar so »aceJe to delo sa-me opravljati, poztmna ne i &" '• pak z IS1 % pred placilii« cene^rame-J-ite — 2) OdprediplaciJnigadenarja, kte-ri se vrednistvarn, L\casopice same zavi-jajo poslje, se ninia me poslnine tiqati. — 104 3) Zavitnina se ima, ee jo posta saina po-bera, vrednistv am z 24 kr. na celo, in z 12 kr. na pol leta poplacati. — Ti ukazi se z tern pristavkam razglasijo, de \se vrednistva na Krajnskitn inKoroukim zavitje in napise same opravljajo, in de se zavoljo te-fi-a zamore nesredstveno pri vrednistvah na casopise narociti, m brez postnine predpla-cilni dnar poslati. Druge vrednistva easo-pisov se bojo od casa do casa na znanje dale. — C. K. illirsko. opravüuistvo visji poste. Ljubljana 28 sveeana 1849. Z. 433. (2) Nr. 776. Kundmachung. Die bisher bestandene wöchentlich zweimalige Postverbindung der k. k Briefsammlung in Littai mit dem hiesigen Oberpostamte ist bis zur bevorstehenden Eisenbahn - Eröffnung von Cilli nach Laibach und der damit verbundenen allgemeinen Coursrcgulirung auf eine tägliche Verbindung vermehrt worden, wonach also täglich von Littai, sowohl Brief- uud Fahrpostsendungen einlangen, als auch dahin abgefertiget werden — Das Eintreffen der Botenpost von Littai in Laibach, so wie von Laidach :n Littai, findet täglich um 3 Uhr Nachmittag und die Abfertigung um 6 Uhr Morgens Statt — Welches sonnt zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — K. K Ober-Postverwaltung, Laibach am 3. März 184». 3^425. (3) Kundmachung. An dem hiesigen Verpflegs-Magazins-Gebäude sind im kommenden Sommcrscmester verschiedene Baureparaturen, bestehend in Maurer-, Zimmermanns , Schlosser- u. Abstreicher-Arbeiten, vorzunehmen. Beyufs dieser Herstellungen wird am 241 d. M., um 10 Uhr Vormittags, in der hiesigen k. k Militär-Hauptmrpstegs-Magazws-Kanzlei eine öffentliche Licitatiou abgehalten, und diese Herstellungen dem Mindestdicter überlassen werden, wobei bemerkt wird, daß jedcr Mit-licitirende der Commission eine Caution von C0 Gulden C. M. zu erlegen habe, welche oem Nicht-ersteher gleich nach der abgehaltenen Licitation rückgestellt, von dem Ccstehcr aber rückbchalten und in der Laibacher Hauptoerpflegs-Magazins? Cassa deponirt weroen wird. — Unternchmungs-fahige werden hiezu mit dem Vcis.che eingeladen, daß die Licicationsbedingniffe, so wie die Vorausmaß, der Kostenüberschlag und die Fiscalpreise täglich in der Laibacher Hauptverpflegs-Maga-zms-Kanzlei eingesehen werden können. — Laibach am 10. März 1849. Z?^39. (1) Nr. 45?. Edict. Von der Bezirksobrigkeit Seisenberg wird hiemit bekannt gemacht, daß in der Hauvtgemcmde Hinnach die Stalle einer Hebamme erledigt sey, und daß diejenigen, welche diese zu erhalten wünschen, ihre mit den Sitten- und Befähigungszeugnissen belegten Gesuche bis zum 21. April 184» bei dieser Bezkksobtigkeit einzubnngm haben. — Be-zirkäobrigkeit Seisenberg am 10. März 1849. Z. 410. (3) Nr. !»8 Licitations - Verlautbarung. Die im Verwaltungsjahte 1819 hot>n Orts aenrhmigten conservatlvcn Kunstbauten welden zu Folge lödl. k k. Landtsbau-Directions-^erord' nung vom 23 Februar l, I., Z. 03 l, im Wege öffentlicher Minucndo-Versteigerung bei nachstehenden Bezirksobrigkeiten ausgedoten, uno oie dieß-fälligen Verbandlungen mit dem Bedeuten zur Kenntniß gebracht, daß jeder Licitant vor Beginn der mündlichen Licitation das 5proc Vadiuin des Fiscalpreises, ,cines oder mehrerer Objecte zusammen, entweder un baren Gelde, oder in börse mäßigen Ev-atspapieren der Licitations-Commission zu erlegen, im Erstehungsfalle aber nach dem erzielten Mindestdote die Caution mit 10 A bei der betreffenden Bezirksobrigkeit, wo oie Licita-tions-Verhaudlung statt findet, zu ergänzen verbunden ist. Versiegelte Ossete, wenn dieselben der Vorschrift gemäß verfaßt sind, und das 5proc, Vadium enthalten, können nur vor dem Beginne der Versteigerung der anwesenden Commission überreicht werden. Beneid """" , Fiscal- ^^ Vollen- ^ ^ ^ ^"-^ . ^is "^ Benennung der Orte ^!.^ Z Licitations-Gegenstand. . bes Va- ^^ und Tage, wo die t: ^ ,^ in dlums ^ Versteigerungen abge- ? ^' K __________ Tcrmme h°'"« ««l>e.. « 2lReconstruction eines Canales, Ende Juni <^z in Distanz-Nr. illM.12 45 z, 2 17 184» Bei dem k. k. Bezirks- .^ 3 Straßensicherung mittels Para- ^ commissariate Over- ^ pcttmauern und Randsteinen 165 54 8! 18 detto laivach am 22 März 5 4 Herstellung von Straßengräben Hnde August 1849, von » bis 12 -? und Mulden . . . . 1603 2 80 9 184» Uhr Vormittags. " 5 Reparationen im Einräumet Ende Juni hause am Raskouzberge . 57 ^ _^ 54 iu4» ^ « Conservation mehrerer Canäle 7^6 5 36 18 Ende Juli '^^^-»'»-»»»»« 7 Wandmauer-Herstellung ln Nr, ^4«; Vj14 — VH0 .... ^274 33 63 44 Ende August - 8 Herstellung gepflasterter Mul- 184» Bei der Bezirksobriq- ^ « den....... 799 6 39 5? Ende Juli keit Haasberg am 23. -5- 9 Herstellung gepflasterter Stra- ^4» März 18 l», von 9 diö ^- ßenmuloen lnNr.Vz^ 13-14 223 2<> ^z,^ h,^o 12 Uhr Vormittags. « 10 Straßensicherung mittels Rand- E,^ Auaust W steinen und Paraptttmauern ,11^12 55 43 184» 11 Erweiterung der Stcaße, in <--. ' Distanz - Nr. V^8-10 . . z222 42 6^ 8 d^tto 12 Herstellung eines neuen Canales, E,^ Juli in Distanz - Nr. VIU^3-4 ^57 23 7 5» 184» !3 Herstellung eines neuen Canals, ^ in Distanz - Nr. V1^4 5 ,5g 5g g ^_ h^to " ^ 14 Reconstruction einer Wandmau- ^ - er, in Distanz-Nr. VNH7-8 ^^^5 20 1« detto ^ 15 Reconstruction einer detto, ln ! Distanz-Nr. VIIl15-VilhU 3^74^ i^23 dttto Bei dem k. k. Bezirks, ^ 10 Reconstluction einer detto, in commiffaliate Adeis- - ^ Distanz'Nr. VI^14-1U 39, 7 19 I>; h^to oerg am 17. März ^17 Reconstruction der Parapett- z^zM^ von » bis »2 mauern am Matschkouzberge, ^", I^l' Uhr Vormlttagö. in Distanz-Nr. V^4-5 . ,^4 ^2 8 II l^^» o 18 Bei- und Aufstellung von 10i» ^ ^ ^tück Randstnnen . . . 200__10 - detto ^ !9 Herstellung von 4 Stück Warnungstafeln ..... «0 — 3 — detto 20 Conservation des Vinräumer- Znde August Hauses am Matschkouzberge 7^ 27 39 25 ' 1849 _______ l^ "" 2l Erbauung einer neuen Straßen-Stützmauer, mit gleichzeitiger ^ Straßenveroreitung, m ilir. E,,de Jull - lX^01......527 49 2tt 23 »849 Bei dem k. k. Bezirks- ^ 22 Reconstruction eines Durchlas- ' ' commissariate Seno- 2 ses in Distanz-Nr. 1X^12 13 ^5 2^ 19 40 dctto sttsch am 20. März >« 23 Reconstruction emcr Stützmauer ' l8l», von 9 bis 12 im Otte Senosctsch, m Distanz- 15. August Uhr Vormittags. ^ Nr. lXj 10-11 ... 42tt 30 2l 2 l8^9 2-z Bei- und Aufstellung von 224 Stück Randsteinen . . . 44g __ 2: 24 detto "" "" 25 Conservation von 7 Stück Ca- E„de Juli ^ ^ nälen......117 43 553 »64" Bei dem k. k. Bez!rks- ^ 29 Reconstruction eines Canals in Ende Juli Bei der Bezut^obrig- ^-Z Distanz-Nr. 0^9-10 . - 140 4 7— 184» keit Wippach am 2l. -^ '? 30 Reconstruction eincs detto, in A^z 1819, von 9 S A Distanz-Nr. 11j6-7 - ' 192 45 9 36 detto bis 12 Uhr Vormit« ^"^ tags. Z Z 3, Beischaffung NeueN Bauschanz- Vei dem k.k.Vezirlscom. ß 3 zmgeö ....'' 378 45 18 56 dctto missarlatt Adelsberg "" °Z H ! 7 März ,849. "0" 9^ '^ ^- 12 Uhr Vormittags- K. K. Straßencommissariat Adelsbera am 6. März 1819. Z. 4l2.' (2) Nr. 158.' E d i ct. D.'s gefertigte Bezirksgericht macht hiemic be< üuutt: Es fty übe,- Ansuchm des Michael Lakner von Hotlschee, Bcvollm^chiigter des I^cob Sluvm vo.i Schalkendorf, in die ercculivc Feilbietung der, den Eheleuten Georg und M^ria Nouak gehörigen, dem Her^oqthume Gotlschee 8>,!i Rcct. ^i,. »9l9 dienstbaren ^ Urb. Hübe sammt Wohn- und Witth. sck.lftsgcbäudtn (Zoi.sc. Nr. 16 m Stalzecn grwilli gct, und zur Vornahme die Tagfahrtea auf den 22. März, auf dcn 24. Ap.il uno ans oen 24. Mai d. I, , jedesmal um >0 Uhr ^ormlltags in loco St,l-zern mit dem Beisätze angeordnet worden, daß diese Nealität erst bei der dritlen Luuanon unter dem ge-tichllichen SchälMgswerlhe ps. 2ln fl. wtlde hmt' angegeben werden. Grundl,'nchstrtratt, SchätzungZprotocoll und Li' cilatlonsbeoingniffe tö,lncn hicrgetichis eingesehen weiden. Bezirksgericht Goitfchce am 12. Februar 1849. 103 ______________________ -z. 419 (2) Licitations-Kundmachung. In Gemäßheit der löbl. k. k. illyrischen Landcsbau-Directions-Verordnung vom 23 Februar 1849, Z. 631, werden wegen Ueber, nähme der im Krainburgcr Straßenbau-Kommissariate für das Verwaltungsjchr l849 hohen OttS präliminarmä'ß-g zur Ausführung genehmigten Kunstbaullchkeiten und Lieferungen die Licitations-Verhandlungen bei dcn :iachbenannten k. t. Bezirks-Kommissariaten an den festgesetzten Ta^en und Stunden abgehalten werden. Benennung ^ . ., , Ausrufs- zu erlcgen- ^ ^ l preis in des 5proc. ^ ^ ^! des des Monates, Conv. Mze. Vadium Anmerkung. 3 ^ ^ Assistenten- °es ^^^ ^,^ ^^ oeb z Z. ^7 Districtes Licitationsortcs Stunde Bauobjectes und des Bauplatzes_____________________ 3 ^z__________________ ft, !tt. fl >kr. ^__________^^^^. 1 1 Krainburg k. k. Bezirks' 24. März 1849, Conservation der Krainburger Save- ! obriakeit Krain^ von 9 bis l 2 Uhr brücke, im Distanz-Zeichen Nr. bürg Vormittags, 1Il)4-5 ,...... 3654 43 162 44 Zu diesen Licitations« 2 detto dctto detto Conservation des Aerarial-Maga- Verhandlungen werden hiemit zinö bei Krainburg, im Distanz- alle Unternehmungslustigen nnt Zeichen Nr. Ilh4-5, ... 24 l5 1 13 dem Beisätze vorgeladen, daß . die näheren Bau- und Vcr- " . _ . steiqerungsbedingnisse, dann 3 Oltok detto dctto Conservation der Canäle im D'stncte ^ die Baubeschreibungen u. Con- j ^^^^^^ ^ltok ....... 70 38 33^ stluctions-Plänc bei den bctref- "" senden k. k. Bezirks- Commis- 4 Ncumarktl k k. Bezirks- 26. Ma'rz 1849 Eindcckung des Canals im Distanz- sariaten zu den gewöhnlichen -. obrigke't Neu- oon9bisI2Uhl Zeichen'Nr. lV^H-12, mittelst Amtöstllnden eingesehen wcr- marktl Vormittags Steinplatten ..... 4? 5 2 21 den können, und daß schrift- 5 detto detto detto ' Reparation des Canals, im Distanz- liche Offerte auf einem 6 kr. i Zeichen Nr. VM 9 . ... 8^12 4 25 Stampel gehöng abgefaßt, und ß dctto detto detto Reconstruction des Canals, im Di- mit dem 5proc. Vadium ver» stanz-Zeichen Nr. lV^l3-!4 5« 9 2 48 sehen, nur dann angenommen 1 7 ^ detto dctto detto Reconstruction der Nadlasten am werden können, wenn dieselben Loidllbclge...... I2ll — 6 18 der Licitations-Commission vor ^ detto oclto dctto Aeländeraufsielllin^ im 'Assistenten- Beginn der mündlichen Vcr- Districte Neumarktl . . . 7!>l 40 39^35, steigcrung ub^rg^ben werdcn, «; detto detto dctto Reconstruction einer Straßcnstütz- und wenn darin derWeldbttlaq, mauer am öoikl. im Distanz- um welchen die ^aukistsmg Zeichen Nr. Vl^l5 und Vll^j H4'i 52 >"»? ^ von einem oder dem andern ^ übernommen werden w'.ll,deut- «» »»»»»^— licl) und bestimmt, nebst in Z>f< 10 Ottok k. x. ^zi^ks- 24. März 1849, Conservation der Brücken im Assv fern, selbst auch m:t Buchstaben, Commissariat oon 9 bis I2Ul)l stenten Districts Ottok . . 693! 12 34 4tt so wle die Bestätigung, daß der Krainburg Vormittags. Offerent den Gegenstand des 11 detto detto detto Geländcrherstellung im AMe,,tsn- Baues und die Licitationsbe- Districte Oltok..... 2l? - IN 51 dingnisse genau kennt, beige- rückt s^yn wird. Auf später 12 " Aßling k k Bezirks- 29. März 1849, Conservation d.r Vlücken im Assi- stenten - Districte ?lßling .. 4435g 5. ^ Vormittags. kelne Ruckncht genommen wcr- 1^ x^. dctto detto Reconstruction einer Btraßenstütz- ^en - Uebrigens wird nur mauer im Assistenten - Distrlcte 'wch bemerkt, daß jeder Lici- Aßling, im D.stanz - Zeichen Nr. ta.tt, er mag entweder für sich Xl3-4 . . . »<>' ^ ..«. Araber fur eu,en Andern ver^ ,4^ detto detto detto Reconstruttion einer itra^^^^^^^^ "' ^ ^ handc^ '^ betto mauer, .m Distanz-Zeichen Nr. s'chmtt^ > ' -» XIl7 8 »H. ?, 42 '^' vollmacht auszuweisen h. mmktl Vormittags, Loibl........ 2l 20 ,4 « 22 detto dctto dctto Beistcllung des pro »849 erfordcr- « lichen neuen Bauzeuges . . 323 3? is 11 ^ Summa . 1155^ 2> 5774^ ^ K. K. Straßenbau-Comw'ssanat Krainburg am 6. März 1849. 106 Z. 434. (2) Nr. 3125. Kundmachung. Mit Bezug auf die Postordnung für Reisende vom 1. Dec. 1838, und zwar insbesondere auf die H§ 28 und 46 derselben, dann mit Be' ziehung auf die über das Gebühren-Ausmaß, über die couriermaßige Beförderung und über die Reise mit dem Stundenpaffe überhaupt kundgemachten Bestimmungen wird hiemit auch das Ausmaß der Befö'rderungszcit, wie solches auf der Poststraße von Prawüo nach Udlne über Görz, von Trieft nach Görz über Mons'alcone, von Trieft nach Codroipo über Romans und Palma-nuova, dann von Sefsana nach St. 6roce, für die ge vöynliche sowohl, als für die couriermä> ßige Beförderung festgesetzt worden ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Dieses Ausmaß der Besorderungszelt ist m dem nachstehenden Ausweise enthalten. Reisende, welch« auf den be« zeichneten Routen die couriermaßige Beförderung wünschen, haben dieß vor dem Abfahren anzudeu- ten und die höhern Gebühren zu entrichten. Zur Einleitung der Reise mit dem Stundenpasse nach den §§. 53 bis i»c1. 57 der erwähnten Vor« schristen sind auf den angeführten Routen ermächtiget, das Hofpostamt in Wien, die Oocrpost-amter in Gratz, Laidach, Trieft und Malland, dann die Post-Inspectorate Brück, Marburg, Klagenfurt, Treviso, Padua, Vicenza, Verona, Brescia, Bergamo und das Postamt Cllli. — Der Reisende, welcher diese Einleltung begehrt, hat schriftlich mit vollständiger Namensfertigung, Bezeichnung der Wohnung, von welcher derselbe abfahren will, anzugeben: I) die Gattung deb Wagens; 2) die Zahl der Personen; 3) dab mitzunehmende Gepäcke; 4) Tag und Stunde der Abreise, dann 5) jene Orte, worin ein Aufcnt-halt beabsichtiget wird, mit Bestimmung der Dauer derselben, und U) ob die Beförderung nach dem für gewöhnliche Enraposten oder für Courler-Ritte festgesetzten Ausmaße geschehen soU. Ausweis über das Maß der Beförderungszeit für die mit Extrapost-Reisenden auf den Poststraßen von Udine bis Pra'wald, von Trich über Romaus und Palmanuoua nach (5odrolpo, von Trieft üdcr Moufalcone bls Görz und von Scssana nach ^c. Croce. Z e i t a u s m a ß 35 n n N a ck 5- ^ . n für die coursmäßige "°" " " rd hiemit allgemein kund gemacht: ^. Es sey die executive Feibietung der dem Hrn. Joseph Oßli gehörigen, zu Winklern «uli Consc. Nr. 29 gelegenen, im Grun^uche der k. k. R F. Herrschaft Mickelstattei, »u!i Urb. Nro. 174 vorkommenden, laut Schätzungsprctocolles 6. V^i und l5. Juni 1849, jedesmal um 9 Uhr Vormittags in loco Winklern mit dem Beisaye angeordnet worden, das die Realität bei der ersten und zweiten Feildittungstagsatzung nur um oder Über den Schätzungswerth, bei der dritten aber auch unter demselben hintangegeben werde, und jeder Licitationslustige ein l0 «^ Vad.um zu Handen der Licitationscommission zu erlegen haben wnd, Das Schatzungsprotocoli, die Llmatwnsbedlng-gnisse und der Grundbuchsertract können täglich hier """ 7'^ Bericht Krainburg am 2. F. bruar 1849. >Z 427. (2) Nr. Il45. l Edict. Von dem gefertigten Bezirksgerichte wird hiemit kund gemacht: Es sey über Ansuchen des Andreas IVls^n von Laibach, als Eessionär des Georg 55,ic!», die Reassumirung der mit dießgcrichtlichem Bescheide vom l5. December v. I., Z. 5658 bewilligen, und dann sistirten crecutlven Feilbietung der dem Executen Sebastian ^»l-n^i^ gehörigen, zu suica gelegenen, dem Gute Thurn an der Laibach «nli Urb. Nr. 79 dienstbaren, und gerichtlich auf 141 fl, (5. M. geschätzten Kaische sammt ocm dabei befindlichen kleinen Garten bewilliget, und seyen zu deven Vernähme 3 Feilbletungs-Tasatzun-gen, nämlich auf den l2. April, 14. Mai und ll. Juni 1849, allemal von 9 bis !2 Uhr Vormittags im Orte der Pt'andrealität mit dem Beisatze angeordnet, daß diese bei der 3. Feilbietungs-Tagsalzung auch unter dem Schatzlmgswerthe würde hintangegc.- ben werden. Der Grundbuchsertract, das Schätzungsproto-coll und die Licitationsbedingnisse können von Jeder« mann täglich in den vormittägigen Amtsstunden ein-gesehen werden. K. K. Bezirksgericht Umgebung Laibach am 25. Februar 1849. 3. 423. (^) Nr. 2tt. Edict. Von dem gefertigten Bezirksgerichte wird dem unbekannt wo befindlichen Urban Drinouz und dessen gleichfalls unbekannten Rechtsnachfolgern erinnert: Es habe Georg Drinouz von Breg, wider sie die Klage auf Ersitzung der zur Staatsherrschaft Lak 5„li Urb. Nr. 2"^22l unterstehenden, btim Hause Nr. 18 zu Breg befmolichen Ueberlandswirft. nun Ueberlands.-ackers, hier eingebracht, worüber die Tagsatzunq auf den 15. Juni l, I. früh 9 Uhr hiergcrichts angeordnet wurde. Indem man unter Einem dem unbekannt wo befindlichen Geklagten den Herrn Johann Okorn von Krainburq zum t>>il-iittii' glj »<:t»m bestellt, werden dieselben dessen zu dem Ende erinnert, damit ^rechtzeitig entweder selbst erscheinen, oder dem genannten Herrn Curator ihre Behelfe an die Hand zu bieten, oder sonst ihre Rechte wahren mögen, widrigens diese Rechtssache mit dem bestellten Kurator allein nach Vorschrift der bestehenden Gerichtsordnung ausgetra» gen werden wild. K. K. Bezirksgericht Krainvurg am 2. Jan, 1849. Z, 393, (2) Nr. 596. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Egg und Kreut. berg wird bekant gegeben: Es seyen über Requisition des k. t. Bezirksgerichtes Umgebung i^ubach, zur Vornahme der in der Ererutioüssache des Hrn. Joseph Hradeczky von Laibach, Gewaltsträgei- des Bar-tholomä Satler, Bäcker in Venedig, wider Anton Satler von Vivem, pt,l>. schuldigen 185 fi. o. ». «. bewilligten Fcilbietung der dem Letzteren gebörigen, zu Videm gelegenen, im Grundbuche der k. k. Domcapitelgült Laibach «,ik Rectf. 9tr >25 <-l Urb. Nr. l5? oorkommenoen, auf 2>05 fi. 5 kr. gerichtlich geschätzten Hudrealität — die Termine auf den 12. April, 12, Mai und l9. Im,, d. I., jedesmal früh 9 Uhr in loco der Realität mit dem Beisätze bestimmt worden, daß die Realität nur bei der dritten Feil-bictung auch unter dem Schätzungswerthe hintangegeben werden wird. Der Gnindbuchsextract, das Schatzungsprotv' coll und die Licitationsbedingnisse können hirramts eingesehen werden. K, K. Bezirksgericht Egg u»d Kreutberg am 22. Fcbruar I84<>. Z. 4,3. s3) Nr. 63?. E d i t. Das gefertigte Bezirksgericht macht bekannt: Es scy über Ansuchen des Joseph von Wolf Nieder» mosll, in die executive Feildietung der, dem Johann Iont'e gehöii.aen, drm Herzogihulnc Oliicschec «ul) Neclf. Nr. 92« dieüsidlncn '/, Urb. . Hübe ^ii,-. 26 in Niedetmösel finnnu Wohn » und WilthschaflSize' bauden, wegl'n schuldiger »73 si. .5 kr. «. «. o. gewillige^, uiid zur Vornahme die I. Tagsahrl auf den 3l. März, die 2. auf den 30. April und die 3, auf den 1. Juni d. I., jedesmal um l0 Uhr Volmiüags in loco Äticdernw'sel MU dem Bei^ s^tze angeordnet worden, d.,l) die zu veclicilirerwe Realiäi erst bei ^er 3. zeilbiriungsla^fabl-t untcr rem ge,ich:llä)en ^chätzungswerihe pr. 3^" fi-werde hiniangegeben weldeli. Grundbuchsertracc, Schatzungsprotocoll und Ll-ciialionbbedinqnisse könnei, d'eramis eingesehen werden. Bezirksgeticht Go'ttchce am «. März I649. Z. 422 (5) Edict. Nr. 342. Von dem geferligten Bezirksgerichte wild de. kannt gnnachi: Man habe in der Erccutionssache des Herrn (^arl Florian von Krainburg, duich Dr. Prefche'n, gegen Hin. Andreas Plesha, weqcn aus Dem Uriheilc <^Io. 20-August lUt7, 3. 30U7, schul, di^er 200 fl. sannm Ätebenverbindlichkeiien die ere« culiue Heilbielung des, dem Andreas Plesha gc» hönqen, dem städtischen Grundbuche inliegenden, gcnchllich auf 280 fl. geschätz.cn Hauses zu Krainburg Honsc. ylr. 90, d^nn des ebcndort inliegenden, auf 60 fi. gefchätzien '!, Pirkachanihciles, uno der auf 60 ft. gefchählen ^>alfce des gleichfalls dort sun Reetf. Nr. 4 mliegendcn, an der l5olnmer^ialstraße aege-, '^iaklas gelegenen, vom Ercculen Andreas Plefha, gcmeinfchafllick mit Bartlielmä Rösch von Kraindurg desrsscnen Stadels und des d,,bei besi"t''' lichen Gartens bewlliget, und zu deren Vmn^"'«. 3 T^fatzunq^i, auf den .6. April, »"' ; " und .8, Juni l. I., jedesmal früi) 9 Uhr b« dle< scm Ge,ichle mit dem Beisatze angeordnet, oa^j d,e Mealliäten bei der ersten u-,d zweiten ^Uv.eiungs. laasanu'.ig nur über oder um den nchatzu>,a5we,th, und erst bei der dlitlen T^gft'!il'Ng auch unter dem Lchätzu-'gswerthe werdea Hinlangegeben werden. Wozu die Kal,fiustia7 Bestimmung Ausrufs- Vadium ^r Zeit und Z Beschreibung des Vauobjectes. ^ ^Mn d^Ortes^der ^ __________^5!^^. Verhandlung. Z. « st. jkr.> st. >kr. ___________ 8^Reaulirung und Aufdämmung des Treppelwegeö bei Ponovia, ^ ov dem St. Maadalena-Savestromsarme, ,m Distanz- , Zeichen Nr. XVI^-I, bestehend in: 12" 2' 7" Körper- ^ maß Steinwurf, an der Außenseite pflastcrartig hergestellt; 26l" 2' ltt" Körpermaß Uferdeckwcrk aus 1«' langen, ^ I< dicken, 3mal gut gebundenen Faschinenpackwerk aus , frischem Weidcnreißig; 2l6' 2' 7" Körpermaß Erdgra^ luni mit gle.chzei7ger Verwesung ^A^mung; K KHnk^ ^^o «,/ ,»,, l3,^/,,,fdämmuna sur die ^prenlagen, wvzu " A'^scko ter a 42"/. Cubikfuß, sammt der Aufschichtung, ! IlnbMun und Ausgleichung, im adjustirten Betrage pr. 3N56 54 152 5« 9 Neaul.nma, und ?l.ufdammung des Treppclwegcs vom Gratzer ! aü wätts gegen Reickenburg, im Distanz-Nr. Xll^i, dcste-hend in: 84" 5' 2" Körpermaß Steinwurf aus mäch- z tigen, an der Außenseite pflasterartig gelegten Steinen; ! 103" 3 8" Körpermaß Erd- und Grundaushebung, welche für die Aufdämmung zu verwenden und fest zu stampfen 5 5«, - «- kommt; 362" 4' 8" Körpermaß Aufdämmung als Ober- N-"- -UezirkS- bau' 19^"5'N" Körpermaß Aufdämmung für die Spreit- i Commissarlal la.en, wie .u^ Post - Nr. 6 beschrieben erscheint; , 12'., ! ^seld ^ den Haufen qut bindenden remtn, kleinkörnigen Bergschotttr l ,«,« ' ü 42'i, Cubikfnß, sammt Aufschichtung und Einbettung, ' ^ l«i». im W'esammtbmage von . ... - - - - - ^?fz» 14«.,^ Itt Verbauung des Bruchufers und Aufdammung des Treppel- z weaes bei Mittel-Piaufko, im Distanz-Zeichen Nr. X l^-7, bestehend in: 55" 0' U" Körpermaß Beinwurf aus großen Steinen, an der Außenseite pssastcrarttg hergestellt; ^ 8N* 4' 8" Erd- und Grundaushebung, wobei das aus- , gehobene Materials wieder bei der Aufdammung zu ver wenden kömmt; 462" 2' N" Körpermaß Aufdämmung als Oberbau, mit Stimpfung in U" hohen Schichten; 209' 1 8" Körpermaß Aufdammung für die Spreit- lagcn aus ^uter Dammerde, mit Btampfung in ll" hohen schichten und Einlcgung der Weidenspreitlage, wie »nl) Post-Nr. 6; 7!» Haufen reinen kleinkörnigen, gut bin- dendcn Kalkschottcr zur Uevcrschotterulig des Treppcl- j weacs, jeder Haufen 4'. 24. Mai l?99 intabulirten und mit der Abhandlung »l. 146, dann der auf «2 fi. ,o tr. gs d<>m Beisätze bestimmt wordeli, daß die VieaÜiat und Zahruisse e,st bei der dritten Mdietunq unler dem Schätzungsrvltlhe hintanqeae. ben werden. H.lö Schäeunüsprotocoll, der Grundbuchsertract und die Feilcielunqt'bedingnissc können ln'eramls ein« gelehen und in Absckiifl erhoben werden. ?üez. Gllichs Seisenberg den 2Ü, Februar ,64q. Z. ^N. (2) Nt. 758. Edict. Von dem gcferliglen Bezirksgerichte wird dem ui'.bekaniN wo blsinolicken Anion Croati«, ^clk^ro» vatlt' und dessen gleichfalls unbekannten Erben und Rechtsnachfolgern hicmii bekannt gegeben: Es kaben wiocr sie Herr M.ilhi^s Hrovalii-von ^ber^^«^ die Klage auf Erdung der zu Ober. I.6iv«6 gelegt' nen, «m Grundduche der Slaatshcrischast Adel5bera 8,il> Uib. Nr. cj',0 vorkommenden, und derzeit auf dchen Namen v^ewähüen Dreiachlel.Hube hieram'S anglbracht, wo>über die Tagsatzung aus ben ll.Iuni I. I-, Zlüh 9 Uhr angeordnet wulden ist. Äiachoem der Geklagten Aufenthalt diesem G,-richte unbekannt ist, und s,' sich auch außer den k. k. (srblaliden aufhalten könnten, hat man ihnen zu lhrer !Uertrctunq, auf ihre Gefahr und Kosten den Hc,m Johann Drtleva von Vrillof als (iuraior auigestlUt, mit welchem dieser Nechisgegenstand nach der bestehen, den Gerichtsordnung ausgeführt und enlsckieden wer. den wird. Hieron werden die beklagten mit dem Beisatz« verständiget, daß sie zu dieser Tagsahung entweder jelbst erscheinen, oder dem aufgestellten iZulalor ihre dießMlgen Behelfe an die Hand geben, oder aber oen allenfalls vo" ihnen erwählten Sachwaltcr d'e!8 Z. 4«.'». (I) Nr. Ills. Licitations-Verlautbarung. In Folge hoher Gubernial- Bewilligung vom 19 Februar l. I., Z. 1288, und Baudirections-Intimation vom 23. n. M , Nr. 63 l, werden die in dem Baujahre 1849 et forderlichen Straßen-Kunstbauten, bei nachstehenden Bez. Obrigkeiten an den angesetzten Tagen in vorgeschriebenen Lici-tations: Verhandlungen den Meistbietenden überlasten werden, und zwar: Bei dem lö'bl. k k landesfürstl. Bezirke Treffen am 26. März d. I. ^) Die Reparation mehrerer Brük-kenwiderlags - Mauern und Canäle mit dem Ausrufspreise von 181 st. 21 kr. k) Die Reconstruction eines gewölbten Wasser-Abzugs-Canals, mit dem Ausrufspreise von . . 97 » 17 „ c) Die Ausschieftrung einer Wandmauer, mit dem Ausrufspreise von 31 ,. 54 „ ci) Die Straßensicherung durch Gelander und Streifsteine, mit dem Ausrufspreife von . . . . 231 » 55, .. Bei dem l. f. Bezirks - Commissariat e Neustadtl am 28. März d. I : 2) Die Reparation der Neustadtler Gurkbrücke, mit dem Ausrufs-preise pr.......65l si. 32 kr. d) Die Herstellung eines Abzugs-Canals in der Schmidgasse zu Ncustadtl, mit dem Ausrufs- preise pr......734 » 19 ., c) Die Herstellung einer geflüsterten Mulde am Platze zu Neustadtl, mit dem Ausrufspreise pr. . l94 „ 24 ., cl) Die Bei - und Aufstellung von 100 Stück Streifstcinen, mit dem Ausrufspreise pr. . - . . 163 ., 20 ,. e) Die Bei- und Aufstellung der an der Agramer- u, der Carlsta'dtcr-Straßen erforderlichen Meilen-säulen und Distanzzeichen, mit dem Gcsammt - Ausrufspreise pr. 147 » — " Bci dem l. f< Bezirke Landstraß am 29. März d I.: u) Die Reparation der Münkendor« fer Brücke, mit dem Ausrufspreise pr.......421 fl 32 kr d) Reconstruction einiger Wasser-Abzugs - Canäle, mit dem Aus- rufspreist pr,.....148 „ 51 „ c) Die Herstellung dcr Straßen--Geländer, mit dem Ausrufspreise pr....... 86 » 50 „ c!) Die Reparation des Brücken-Magazins, mit dem Ausrufs- preise pr....... . 47 » 6 „ ImBezirke Krupp, eigentlich in der Kanzlei der l. f. Stadt Mottling am 31. März 1849: u) Die Reparation der Möttlinger Kulpabrücke, im Ausrufspreise pr 804 fl. 2 kr. K) Die Herstellung mchrerer Canäle, im Ausrufspreise pr. . . < 811,15., <^) Die Herstellung zweier Leisten- mauern, im Ausrufspreise pr. 1W „ 24 ,< ^) Die Herstellung der Straßen-Geländer, im Ausrufspreise pr. 312 » 14 ,. e) Die Reconstruction des Holzmagazins nächst der Kulpa-Brücke, im Aus.ufspreise pr. . 1252 .. 29 .. Zu dieser Liciration, welche an den oben bezeichneten Tagen, Vormittags von 9 bis 12, nöthi-genfalls auch Nachmittags von 3 bis 6 Uhr abgehalten wird, werden Unternehmungslustige mit dem Beisatze eingeladen, daß die dicßfälligen Versteigerungs- und Baubedingnisse, dann die Baubeschrcidungen bei dem gefertigten Straßen-Commifsariate, wie auch bei den bezeichneten Bez. Commissariaten in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden können. — Schriftliche, gehö' ng verfaßte, mit den 5".!, Vadim versehene, auf 204° 1' U" Quadratmaß Uferberauchung, miltelst Sp'^il-l lagen an der äußern Böschung der Aufoä'mmung toit 4< Schuh langen, '/^ bis '/, Zoll frisch geschnittenen Weiden l ruthen herzustellen; 7l) Haufen kleinkörnigen, gut bmocn-j den Kalk-Bergschotter zur Ueberdeckung der Trcpp.lwegs- obersiache, jeder Haufen 4'^/z Cllbikfuß e erforderliche Tiefe eingerammt werden müssen;^ 458 Slück zu 2 Pfund schwere, mit 3 F^d.rn v.rsehene! eiserne Pilotenschuhc; 7" 3' 4" Körpermaß Schlegelwchre! aus 4 — 5' langen, 3 — 4" dicken Handpfahlen, ein-I schließig deö Fleckt« und Füllkörpers :c.; 422" 2' l>"j ^unentmaß zu 15" Dicke, mit großen Flußkieseln und^ Bruchstellnn wohl angefügte, von Schuh zu Schuh ftst. gebundene Senkfaschinen, im Gesammrbelrage von . «1101^25 55 4 detto 43! hat zwar der Staatsgewalt das Necht eingeräumt, bindende besetze für sein Verhalten ihm vorzuschreiben, und im Falle als er sie verletzt, nach Maßgabe der Verletzung ihn zu strafen, ihn aus dem staatlichen Vereine auszuscheiden^ und selbst für du stanze Menschheit unschädlich zu machen, aber nimmermehr das Recht, seine Lebenseristenz zu vernichten; dieses Recht hat der Staatsbürger der Staatsgewalt nicht eingeräumt, weil er es ihr nicht einräumen konnte, weil er selbst nicht das Reckt hat, über sein Leben zu verfügen, geschweige denn einem Anderen, und wenn es die höchste Gewalt im Staate wäre, ein sol» ches Recht zu übertragen. Das Leben des Men-, scheu ist das höchste Gut, ist ein? Gnade des Allerhöchsten, und daß der Mensch da weilt und lebt, ist ein Geschenk des höchsten Herrn Himmels und der Erde. Darum dars der Staat nicht vermessen dem Herrn des Himmels und der Erde vorgreifen, der sich's allein vorbehalten hat, den Menschen von danncn zu rufen, wenn er's' für gut dünkt. (Bravo.) Man sagt: der Mörder greift ja auch dem Willen Gottes vor! Soll also darum, weil der Mörder es gethan, und vielleicht in einer leidenschaftlichen Aufwallung es gethan hat, der Staat mit kaltem Blute iu denselben Fehler verfallen, und aus Anlaß eines Unrechtes ein anderes begehen? — Nimmermehr! Die Todesstrafe ist ungerecht, weil sie nicht den Schuldigen allein trifft. Meine Herren, wenn Sie einen Menschen hinrichten lassen, so todten Sie nicht Gin Individuum, Sie todten eine ganze Familie. Wenn Sie die Strasc des bürgerlichen Todes nicht abschaffen, so sage ich Ihnen: Aeltern, Kinder, Anverwandte des am Schaffot Gestorbenen sind von diesem Augenblicke an bürgerlich todt, denn ihnen ist das herrlichste Kleinod eines Staatsbürgers, die Ehre eines unbefleckten Namens ohne ihr Verschulden entrissen. Laut schallt die Kunde von einer Hinrichtung, das herbeiströmende Volk ihrer Heimath, jc mebr es sich vor sol« chen Verbrechen entsetzet, fül,lt ein um so tic-seres unauslöschliches, in Abscheu übergehendes Vorurtheil gegen sie, und läßt es ihnen manchmal reckt sichtbar werden. Man sagt: die Familie, die Augehörigen des am Schaffot Hingerichteten können ja auswandern; aber mögen diese Unglückliche» auswandern, selbst in die ödeste, entfernteste Insel des stillen Oceans, das Bewußtseyn, Angehörige eines schmachvoll Hingerichteten zu seyn, wandert mit ihnen aus und läßt sie nimmermehr ihres Lebens froh werden. Die Todesstrafe ist also ungerecht, sie ist es auch aus dem Grunde, Weil die Staatsgewalt nie mit Bestimmtheit weiß, ob sie nicht an dem tiefen Falle ibres Staatsbürgers einige Schuld selbst trägt. Je niedriger die Bildungsstufe, auf der ein Verbrecher steht, je gräßlicher das Verbrechen ist, desto lauter wird der Vorwurf gegen die Staatsgewalt, ob nicht vielleicht durch eine schlechte Ginrichtung der Äilvungs - und l5r< ziehungs-Anstalten, durch die wenigen Mittel die dem Staatsbürger zu seiner Ausbildung geboten werden, der Staat selbst die Ursache ist deS tiefen Falles seines Staatsbürgers. und ob er, der Tiefgesunkcne. wenn er besser gebildet und in bessere Verhältnisse getreten, nicht der tüchtigste Staatsbürger hätte werden lönnen, werden müssen. Und in der That, wenn man die Staatsvoranschlägc der europäischen Staaten und auch den des österreichischen Kaiserstaates durchgeht und sieht, wie dem Schulwesen überall nur eine Bagatelle ausgeworfen wird — bet uns wird das Un-terrichtswcsen mit einer spärlichen Million abgefertigt (Bravo) — wenn man überdicß noch die elenden Gehalte der Volksschullehrer be-nacktet, die 20 bis 30 fl. jährlich beziehen, "Ulß man da nicht sagen, daß die Staaten Europas sich in dieser Beziehung Vieles vorzuwerfen haben? (Beifall.) Die Todesstrafe ist unzweckmäßig, sie ist ungerecht, sie ist aber auch unmenschlich. Man gründet Vereine gegen Thierquäleret, man eifert in gerechter Entrüstung gegen Stiergefechte, Force-Jagden, und hier wird ein Mensch, das Ebenbild Gottes hinausgeführt auf Befehl des Staats, wird von einem Menschen erwürgt im Ange-sichte des Volkes, das man dazu ruft, um seine letzten Zuckungen mit anzusehen, heißt daö nicht die Würde des Menschen gerade zu mit Füßen treten? Heißt das nicht die Grausamkeit sancnoniren? (Beisall.) Ich weiß es, ich würde Ihuen nur zur Last fallen, meine Herren, wenn ich Ihnen alle die Ucbelstände, welche solche Gräuelscenen aus die Sittlichkeit machen« vorstellen sollte, daß gerade durch öftere Hinricktungen der Abscheu vor dem Morde abgestumpft wird; daß das Zartgefühl der Kinder, die da auch mit zusehen können, gleich im Keime abgestumpft wird, daß dadurch der Hang zum Selbstmorde herbeigeführt wird, indem man auf diese Art dem Volke zeigt, wie es sich seines Lebens, wenn es ihm zur Last geworden, auf einc leichte Art entledigen lann. Doch ich führe Sie nur hiu zu den Männern, die Todesurtheile aussprecheu, und ich sage: Fragen Sie die Männer, die in diesem Amte ergraut sind, wie ihnen dabei vor und nach dein zu Muthe war, und sie werden Ihnen Alle antworten: Die Verhau gung der Todesstrase widerstrebt dem innersten Gefühle des Menschen. Ich weiß, man wollte diese Uebclstände beheben durch heimliche Hinrichtungen, durch Anwendung der Guillotine, aber im Wesen ist Alles eins. ob einige wenige Zuschauer bei den heimlichen oder auch viele bei den öffentlichen Hinrichtungen diesen Abscheu, diese Abneigung gegen dic Todesstrafe empfinden, uno andern fühlen lassen? Und ist es nicht Alles eins, meine Herren, ob der Scharfrichter einen Strick zusammeu-zieht, oder das Fallbeil dirigirt? Das lauft auf Eins heraus, die Todesstrafe ist vom christlichen Gesichtspunkte aus durch und durch unchristlich, und dieß ist mir in meiner Stel-lnug, meine Herren, als Ncligionslehrer am Gitschiner Strafhause sehr oft klar geworden; als solcher kam ich einigcmalc in die Lage, bei zum Tode Verurtheiltcn das Amt eines letzten Trösters zu versehen, und dieses Amt, meine Herren, habe ich - ick bekenne es laut und unumwunden — nicht zu meiner vollen Beruhigung verrichtet, denn ich fand bald ein wüstes Chaos der bittersten Erinnerungen uud Vorstellungen, bald einc vollkommene Apathie, einc Gleichgültigkeit gegen alles zeitliche und ewige, die alles Denken in den Hintergrund schob, oder cinc namenlose Angst, die gar keine Denkkraft zuließ, die vor dem bevorstehenden, gehcimnißvollcn Gange bebte und zitterte. Nur au Einem, der durch teuflische Verlockungen eines Böscwichtcs und durch Verkettung eigenthümlicher Umstände zum Mörder geworden, fand ich eine rühmliche Ausnahme, und dieß war ein Familienvater von sonst gutem Lebenswandel und fromm-gläubigen Gemüthe, welcher auffallende Beweise einer wahren Reue an den Tag legte, und im Vertrauen auf Gottes Barmherzigkeit gestorben ist. Bei diesen nun durch 29 Jahre gemachten Ersahrungen haben sich mir immer unwillkürlich folgende Fragen aufgeworfen: Handelt die Staatsgewalt eines christlichen Staates im Sinne und Geiste des Christenthums, wenn sie solche Unglückliche im Zu-stände cines Taumelnden, seiner gar nicht Bewußten aus dieser Welt in jene andcre hinüberschickt, in eine Welt, wo gleich nach dem Tode das Gericht folgt? KenM die Staatsgewalt das Wescn dieser Straft, kennt sie ihre Folgen? Weiß sie, ob sie dadurch die Seele dieses Hingerichteten rettet, oder ob sie seine Strafe in jener Wclt nicht verschärft? Das weiß sie alles nicht-, aber das wissen wir alle, meine Herren, daß es hier kein Verbrechen gibt, das durch wahre Buße und aufrichtige Besserung nicht gesühnt werden könnte; das wissen wir alle, meine Herren, daß der gött.! liche Stifter unserer Religion gesagt hat: „Im Himmel ist eine größere Freude über einen Sünder, der Buße thut, als über 99 Gerechte, die der Bnße nicht bedürfen." Wcnn ich dieß alles erwäge, muß ich abermals mich wun- dern, warum der Constitutions-Ausschuß nur sür politische Verbrecher die Todesstrafe abgeschafft wissen will. Ich einsacher Priester, ein-sachcr Staatsbürger, einfacher Mensch kenne nur Verbrechen schlechtweg und politische Ver« gehen. Politische Verbrechen sind in meinen Äugen ein Begriff, den sich die oberste Staatsgewalt nach dem Maße ihrer Macht selbst fabricirt und modelt. Und darum würde ich gern von einem Ausschußmitgliede der Majorität erfahren, wie es den Begriff politisches Verbrechen dcfinire. — Nach der innigsten Ueberzeugung Mettcrnich's z. B. haben die Männer des 12. und 13. März ein furchtbar großes Verbrechen begangen, und wenn nicht zufälliger Weise das ganze Volk von Oesterreich zu ihnen gehalten hatte, so würde sie dieser erleuchtete Staatsmann gewiß als die größten politischen Verbrecher seiner Zeit haben hinrichten lassen, und Sie, meine Herren — alle, wie sie hier so vertraulich neben einander sitzen (Heiterkeit), um das schöne Oesterreich demokratisch zu constituiren, — Sie alle sind in den Augen mancher Menschen große politische Verbrecher (allgemeine Heiterkeit), und wcnn diese Menschen, so wie sie den Willen haben, auch die Macht besäßen, so würde für Sie die Todesstrafe gewiß die geringste Strase seyn. Wollen Sie sich als» durch die Aufnahme dieses Paragraphes in die Grundrechte nur selbst sicher stellen? (Heiterkeit. - Beifall.) Das glaube ich nicht, un'o darum fordere ich Sie nochmals im Namen der Humanität, der Gerechtigkeit und des Ehri-stcnthmns feierlichst ans, ja ich bitte, ich beschwöre Sie bei Gott, bei allem, was Ihnen heilig, was Ihnen theuer ist, ich bitte, ich bitte Sie, schaffen Sie die Todesstrafe gänzlich ab. (Tritt unter Beifall von allen Seiten des Hauses ab.) Präs. Der Herr Abg. Borrosch hat das Wort. Abg. Borrosch. Gin Herr Abgeordneter, der seinen Namen den Ehrenblättern der Geschichte der österreichischen Mechts-Literatur bleibend einverleibt hat, ein Abgeordneter, den ich persönlich in der sechsten Abtheilung innig zu verehren die Gelegenheit fand, weil er bei den Verhandlungen zeigte, daß ein jugendliches Herz noch begeistert sür die Fortschritte der Neuzeit in seiner Brust schlägt, obgleich bereits ehrwürdige Silbcrhaare den Scheitel decken; jener Herr Abgeordnete hat auf dieser ' Rednerbühne erklärt, cr betrete sie nur mit Schüchternheit, „weil er nicht an das Gefühl und die Phantasie, sondern nur an den Ver-stand der hohen Versammlung appelliren wolle." Um wie viel mehr muß ich Ihre Nachsicht in Anspruch nehmen, da ich auch dießmal, wie noch bei jedem Paragraph der Grundrechte, es gerade für die Pflicht eines Parlamcntsredners erachte, nur an das Gesühl zu appellircn. Die Theorien, welche gleich den naturhistori« schen Systemen — nur Behelfe für unsere Philosophiern, nicht aber die Natur, das Leben selber sind, lassen sich ohnehin nicht versöhnen auf dem parlamentarischen Wanlfelde Der Büchcrwelt gehört ihre Bekämpfung an. dem Leben aber die Rednerbühne, und einge» denk bleibe der parlamentarische Redner deS Spruches: „Grau ist alle Theorie, grün ist nur des Lebens goldner Baum." — Das Gefühl und die schöpferische Phantasie sind es ja, die der Menschheit die ewige Jugend uud in dieser ewigen Jugend den Fortschritt vn< bürgen; könnte es ihr jemals begegnen wie dem einzelnen Sterblichen, der da altert, wo dann — mit Ausnahme von wenigen reich Begabten, das Herz nut seineu schönsten, sei« nen heiligsten Gefühlen verknöchert, während der Verstand, der berechnende, noch in unge-schwächter Kraft verbleibt, was wir leider nicht bloß an ergrauten Diplomaten zu bemerken die Gelegenheit haben: — dann wäre es auch zu Ende mit der Entwicklungssteschlchle des Menschengeschlechtes in seiner st"ten^er-vollkommnung. DaS Gefühl in un,erer Brust irrt niemals in dem, was es erstrebt, nur m den Mitteln der Vrreickunss, und dazu M Beilage zum Amtsblatt der Laibacher Zeitung. 1349^ 432 ihm eben der Verstand behilflich seyn, nicht aber die Berechtigung hinweg sophistiren. Ich erinnere Sie an die Inquisition, an die Tortur; — ich erinnere Sie an die Hcrenproeesse, an den unsterblichen Keppler, der bald als Opfer der Anschuldigung juristischer Ketzerei gefallen wäre, weil er als Vertheidiger auftrat für seine vom Scheiterhaufen bedrohte Mutter. Ich erinnere Sie an den Nachdruck, der von den Juristen Deutschlands eben so eifrig vertheidiget, als von den Schriftstellern bekämpft wurde,- diese galten aber als parteiisch befangen, dennoch verschmähte in Oester-reich der größte Theil der Buchhändler aus angebornem Rechtsgefühle die ihm gesetzlich verschaffte Gelegenheit, mühelos reich zu werden. Ich erinnere Sie endlich, daß die Zahl der Gegner der Todesstrafe von Jahr zu Jahr wuchs, während die Scheingründe dafür immer dieselben bleiben! So wende ich mich denn abermals an Ihr heiliges Rechtsgefühl für diesen Paragraph. Es lebt dieses Gefühl in unserem Volke, dessen Vertreter wir sind. Und was ist dieses Gefühl anders, als das unaustilgbare Streben nach dem, was mit der Macht ewiger Naturgesetze in de' in« nersten Menschennatur begründet ist, und was der Einzelne deßhalb nicht auszugeben vermag, weil er im Staatsverbande lebt. Dieses Gefühl des Volkes verdammt den Polizeistaat, dieses Gefühl des Volkes sindet sich noch nicht befriediget durch jenen Rechtsstaat, wie der unsterbliche No treck, dieser heldenmüthige Vorkämpfer für Freiheit und Recht, ihn mit etwas juristischer Einseitigkeit allzu scharf abgegränzt hat. Das Rechtsgefühl des Volkes verlangt von dem Staate, daß er die höchste Humanitätsanstalt sei, daß er der denkbar größte, alle Staatsbürger nach dem Gesetze gegenseitiger Bruderliebe umfassende Verein werde, zur Sicherstellung der staatsbürgerlichen Freiheit, und zwar nicht bloß als eines Staatszweckes, sondern auch als eines Persönlichen Gutes für jeden Einzelnen zur Sicherstellung der gesetzlichen Ordnung, des Eigenthumes, des Erwerbes und der Erziehung auch für den Acrmsten im Volke, folglich auch der Besserung der Verbrecher. Indem ich dem ersten Absätze nichts beizufügen finde und mich gleich zu dem zweiten Absätze: „zur Todesstrafe" wende, werde ich möglichst jede Wiederholung dessen vermeiden, was die Herren Redner vor mir bereits schon bemerkt haben. Die verschiedenen Strafrcchtstheorien sind alle längst erörtert, zum Theile bereits abgethan und den Herren genügend bekannt. Zur Abschreckungstheorie dürfte man wohl beifügen, daß die Natur eben auch eine Abschreckungstheorie sehr praktisch ausübt gegen die Versündigungen an der Gesundheit, und doch Niemand sich von der oft höchst grausamen Bestrafung abschrecken läßt, weil Keiner in dem Momente, wo er dem Sittengesetze untreu wird, an die Abschreckungstheorie denkt. Kaiser Joseph ll. hatte die Todesstrafe abgeschafft, und durch 3N Jahre wurde sie im Großher-zogthume Toscana nicht vollzogen; wurde vielleicht eine Zunahme der Verbrechen bemerkt? durchaus nicht; wahrend in England, wo noch für den Diebstahl der Galgen angedroht ist und häufig genug auch angewendet wird, Taschendiebe «i<»8 f^ tert über den Staat, der auf diese Weise ihm seine sreie Arbeit entzieht, der selber wieder ein Proletariat schafft, um es dann nachträglich als Sträflinge auf seine Kosten arbeiten zu lassen. Das Volk wird gewöhnt an den Anblick von Ketten, ich kann mir aber kein sreies Staatsbürgcrthum denken, ohne daß nicht jeder freie Mann sich beleidigt fühlen muß von einem so sehr an die Selaverei er< innerndcn Anblicke. — Die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit werden wenigstens Polizeibeamtc mir zugeben, indem Besprechungen mit bereits entlassenen Sträflingen und Fluchtversuche nicht gänzlich zu verhindern sind, worüber bisweilen selbst pflichtge« treue Auffcher ins Unglück gerathen. Soll ich der Tantalus-Qual für den auf diese Weise Bestraften gedenken, der frühere Gefährten frei herumwandelu und rings um sich das bunte Leben des Marktes sieht? Man kann jene Sanitätsrücksichteu obwalten lassen, ohne deßhalb zu öffentlichen Arbeiten, besonders in großen Städten, scine Zuflucht zu nehmen. Für die körperliche Züchtigung werden Sie, wie ich glaube, hier keinen Befürworter finden. Im Eivil-Strafverfahren wurde sie ohnehin nur wenig angewendet, höchstens als eine Begrüßung oder als eine Erinnerung an den Jahrestag, sonst aber leider gar sehr miß« braucht zur Erzwingung von Geständnissen, wenn nämlich der Richter trotz aller zwar verbotenen, aber dennoch gestellten Suggestiv-Fragen seine Beweismittel erschöpft fand, der Inquisit aber der Lüge konnte beschuldigt werden, denn es ist gar leicht, Jemanden in Widersprüche verwickeln und ihn dann dafür züch-> tiaM. — „Der Brandmarkung, des bürgerlichen Todes und der Vermögenseinziehung." Es ist da wahrlich nichts zu sagen. Vei der letztern werden die schuldlosen Familienglieder bestraft anstatt des Schuldigen. Ich h"bc nur auch bei diesem 8< einige Anträge z" <'^m erlaubt; — Sie dürfen nicht glauben, dcch irgend eine Eigenliebe mich dazu verleitet; lch habe in den ersten Monaten der tagenden Reichsversammlung bewiesen, dap nur um Anträge-Einbringung gar nicht zu thun ist; auch, wenn ich gerade bci den Grundrechten viel öfter als sonst die Rednerbühne besteige, geschieht es nur, um lange gehegte Herzenswünsche auszusprechcn, und um wenigstens Samenkörner für eine künftige bessere Zeit zu streue. Ich wünscht? in diesem Absätze singt' 433 schaltet: „des schwersten Kerkers und der lebenslänglichen Einkerkerung." In einem der ersteren Paragravbe unsres Strafgesetzbuches kommt bekanntlich die Straft des schwersten Kerkers und der lebenslänglichen Einkerkerung vor. Wir haben gegen die Todesstrafe vie Besserung des Verbrechers als den letzten Zweck einer humanen Strasrechtstheorie hingestellt, dann, meine Herren, wüßte ich nicht, was man irgend sagen könnte, zur Rechtfertigung dieser noch wcit entsetzlicheren Strafe? Es hat gestern ein Redner, der Herr Abg. sür Eisenbrod, aus dieser Rednerbühne mit lebenswahren, ergreifenden Worten blos; die Gefüble eines Politisch Verhafteten als eine leicht zum Wahnsinn führende Qual geschildert, wie erst dann, wenn es heißt: Jahre lang im schwersten Kerker in ewiger Nacht, wie der Blinde, verleben müssen, dem doch außer der Freiheit mindestens Gin theilnch-mendes Wesen, sein trener Hnnd znr Seite steht? Nach den strengen Anforderungen einer humanen Strafrechts-Theorie müßte überhaupt jede Kerkerstrafe gerade so, wie umgekehrt die Pensionen bn den Lebcnsversicherungsanstalten, gcnau nach dem aritbmetischen Wahrscheinlich-keitsgesetzen der menschlichen Lebensdaner berechnet werden, denn sonst tritt gleichfalls die Willkür der fürchterlichsten Ungleichheit ein. Ich weiß einen vor vier Jahren stattgefundenen Fall, wo ein weit in die Sicbzigerjahre vorgerückter Greis wegen Betheiligung am Vertriebe von falschen Banknoten zu zehn Jahren schweren Kerkers verurthcilt wurde. - Als Zusatz wünschte ich: „Das Gefängnißwesen ist gemäß den Anforderungen der Sittlichkeit, der Humanität und der Besserung der Sträflinge durch ein besonderes Gesetz umzugestalten." Ich glaube nicht, daß bei unserer Gerichtspflegc irgend etwas so sehr im Augen liegt, wie gerade das Ocsängnißwescn, und als ein Mitglied zweier Vereine für entlassene Sträflinge rlnd für das Wohl verwahrloster Kinder, habe ich nnch persönlich überzeugt, wie sehr schon die Verhastsortc, worin oft ganz Schuldlose oder jugendliche, bloß wegen leichten Vergebungen Angeklagte ohne Unterschied nnt anderu Ver» brechern Tage, ja Wochen lang verweilen müssen , es uns zur ernstesten Pflicht machen, schleunigst die geeignete Fürsorge zur Verbesserung des Gesängnißwesens zu treffen, mit Beseitigung jener Nachtheile, wodurch unsere Detentions-Anstalten zu wahren Pflanzschnlcn des Verbrechens werden. Mein letzter Zusatz^ antrag lautet: „In jcker Provinzial-Hauptstadt wird alljährlich ans der Liste aller Geschworenen dnrch die fveic Wahl unter sich selber eine Commission erwählt, welche mit Zuziehung zweier Negierungs-Kommissäre unangemeldet sämmtliche Gefängnisse der Pro-^tnz zu untersuchen, die Beschwerden der Ge-> Mngenen zu prüfen, widergesetzlich gefangen Gehaltene sogleich zu befreien, und darüber genane Berichte zu veröffentlichen hat." (Lachen im Centrum.) Mir ist es eine Herzensangelegenheit, wie Sie daraus entnehmen können, meine Herren .. daß ich das peinliche Gc-suhl wohl begründete und lcichtausführbare Anträge öfter mit dachen ausgenommen zu ft. hen, nlcht beachte. Wenn das Geschwornen-gericht durch das Verdikt: „Schuldig" die Strafe über mich mittelbar ansspricht, so kann ich fordern «ls freier Mann von den freien Vertretern der freien Völker Oesterreichs, daß sie auch Obsorge tragen, damit Vertrauens' manner des Volkes, gewählt aus den Geschworenen, sich die Ueberzeugung verschaffen können, daß 'u'cht nachträglich durch willkühr-liche Ueberschrcitung des Nichterspruches die Strafe in grausamer Weise ganz anders aus« falle, als der Staat es beabsichtigt hatte. Der gefangene ist in den meisten Gefängnissen rein ver Willkühr eines oft rohen Gefangenwärters oder brutalen, habgierigen Kerkermeisters preis-gegeben. Klagt der Gefangene, wehe ihm! denn er hat sich 5^ „^ch Feinde gemacht. ^""/^ Ei' dlich ^.^ ,^ine Herren. Mischt "°er ^ergchnnqen ungesetzlicherweist Män- ner des Fortschrittes gefangen gehalten werden? Können Sie wissen, ob nicht durch ein Versäumniß, durch Nachlässigkeit Jemand länger eingekerkert bleibt, als das Gesetz es über ihn verhängt hat? Ich weiß leider auch solche Fälle aus Erfahrung, und zwar einen mehrjährigen Zeitraun, widerrechtlicher Gefangen-baltnng betreffend, ohne daß irgend eine nach' träglichc Entschädigung, denn vergütet kann dergleichen ohnehin nie werden, jemals erfolgt wäre. Ich wünsche ferner in diesem 2. Absätze noch eingeschaltet: „Vcrurtheilte, die ihr Verbrechen ans österreichischem Soden verübten, dürfen nicht an auswärtige Gerichte oder Strafanstalten abgeliefert werden." Es ist in einigen Broschüren, die vom Standpnnktc der finamiellcn Plusmacherei aus das strafrechtliche Verfahren beurtheilen, unter andern auch anempfohlen worden, die Verbrecher etwa als eine Art weißer Sclaven an die Engländer oder für die sibirischen Bergwerke abzulassen, so wic man schon früher bei uns die Straf« linge als Arbeitskräfte an den Meistbietenden verpachtete! Es könnte vielleicht doch selbst jener Vorschlag Eingang finden. Ich will hier auch Ausländer gewahrt wissen, denn machen sie sich hier einer schweren Polizei-Nebertrc-tuug schuldig, so werden sie ohuchiu nachdem inländischen Strafgesetze abgeurtheilt; nun sind aber auch Fälle vorgekommen, wo aus sinan-cieller Sparerei dergleichen Individuen als Schüblingc ihren heimathlichen Staaten nach langer Hin - und Herschreiberei der Gerichte aufgebürdet wurden, und die Unglücklichen einer weit inl'nmancrn Vehandlnng entgegen gingen, als es in Oesterreich würde der Fall gewesen seyn. Mau wird vielleicht einwenden, daß dieß nicht in vie Grundrechte gehöre; ich mochte jedoch fragen, wk so? nachdem z. B. der Lehensverband und dessen Auf« lösung in denselben erwähnt ist, der bei uns vcrhältnißmäßig sehr Wenige berührt, wird wohl hoffentlich die Behandlung der Inquisi-ten und der Verbrecher, also die Umgestaltung des Gefängnißwesens in seiner weitesten Ausdehnung ein wichtigerer Gegenstand der Grundrechte seyn; denn jährlich sind wenigstens über 60000 Mitbürger theils in vorübergehendem Verhafte von einigen Tagen bis zu Wochen und Monaten, theils in jahrelanger Gefan« genschaft befindlich. Multiplieiren Sie, meine Herren, diese Summe mit den Angehörigen , erwägen Sie ferner, daß in Zeiten politischer Gährung, aber auch außerdem Niemand gesichert ist, nicht auch ohne sein Verschulden auf einige Zeit in gesangliche Verwahrung zu gerathen, und ich glaube, Sie werden mir beipflichten, daß das gar sehr in die Grundrechte gehöre, was jcdcu Einzelnen so leicht berühren kann. Präs. Der Abg. Vorrosch hat einige Vcr-besscrungsanträge vorgelegt, und zwar im dritten Absätze des 8- 6 soll eingeschaltet wer-den: „Die Strafe des schwersten Kerkers, der lebenslänglichen Einkerkerung, der öffentlichen u. s. w." Wird dieser Antrag unterstützt? (nicht unterstützt.) — Zu dem dritten Absätze des 8. 6 stellt derselbe Herr Abgeordnete den Iusatzantrag: „Das Gcfängnißwescn ist gemäß den Anforderungen der Sittlichfeit, der Humanität und der Besserung der Sträflinge durch ein besonderes Gesetz umzugestalten." Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Ein weiterer Zusatzantrag lautet: „In jeder Provinzial-Hauptstadt wird alljährlich aus der Liste aller Geschworenen durch die freie Wahl unter sich selber eine Commission erwählt, welche mit Zuziehung zweier Regic-rungs - Commiffäre unangemeldet sämmtliche Gefängnisse zu untersuchen, die Beschwerden der Gefangenen zu prüfen, die widergesetzlich gefangen Gehaltenen sogleich zu befreien, und darüber genaue Berichte zu veröffentlichen hat." Wird dieser Antrag unterstützt? (nicht unterstützt.) — Ferner ein weiterer Antrag: „Ver« urtheilte, dic ihr Verbrechen auf osterreichi» schem Boden verübten, dürfen nicht an aus« wärtige Gerichte oder Strafanstalten abgelte, fcrt werden." Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird nicht unterstützt). — Es trifft nun die Reihe den Herrn Abg. Wildner. Abg. B orrosch. Ich beantrage die Ku-gelung für die unbedingte Aufbebung der Todesstrafe. Präs. Es ist ohnehin schon ein Antrug in dieser Beziehung gestellt worden, und ich werde ihn vor dem Schlüsse der Debatte zm Untcrstützuug bringen. Abg. Wildner. Ich gehöre, meine Herren, einem Stande an, dem sür die nächste Zukunft der Beruf zugetheilt ist, all dem scheinbar oder wirklich 'durch bösen Willen tiesgcsallenen Mitbürger dasjenige von seiner Menschenwürde noch ^u retten, was nach den Grundsätzen der ewigen Gerechtigkeit noch gerettet werden kann, d. i. ein Beruf, den Angeklagten zu vertheidigen. Schreiben Sie es dem Eifer für diesen hohen Beruf zu. wenn ich hier schon anticipire die Vertheidigung je ner ties gefallenen Mitbürger, welche die bis-her mit Tod bedrohten Verbrechen in der Zukunft begehen sollten. Es ist allo nur der zweite Absatz des 8. «, gegen welcken ich mich in dieser Hinsicht eingeschrieben habe: der üb. rige Inhalt dieses Paragraphs erscheint mir zu gerecht, als daß ich auch nur Ein Wort gegcu den Inhalt desselben erwähnen wollte. — Ich will mich bei der hochwichtigen Frage der Todesstrafe aller wohlfeilen GemüthsargU' mente enthalten, eben so auch aller Witzraketen, welche von dieser Tribune scho., in so ernsten Dingen, und zwar aus eine für dieselben eben nicht gebührende Weise aufgestiegen sind. Die Sache ist eine der ernstesten, die es geben kann, und um so ernster, als eK sich in Strafsachen um den Schutz der höch^ sten Güter der Menschheit handelt, und weil bei einer so wichtigen Frage nur die kalt wägende Geschichte, nur die kalt wagende Vernunft das Wort zu führen hat. Erforschen wir in Oesterreich zuerst die Geschichte, so sin den wir. daß in Oesterreich die Todesstrafe am ersten in Europa aufgehoben worden ist; durch die Köpfe der Juristen hindurch, welche voll angefüllt von Daumschrauben, Folter und Richtschwert waren, welche da glaubten, daß nur in dieftn Blutwerkzengen Heil für die Menschheit liege: darch diese hindurch, sage ich strahlte zuerst die Gerechtigkeit Kaiser Joseph ll . indem er in den 'ttdzigcr Jahren ausdrücklich die Todesstrafe aufhob. Oesterreich bestand diese Probe in einer Zeit, wo in Frankreich die größten Gräuel bis zum Kö-nigsmordc begangen wurden, in dieser Zeit sage ich, bestand Oesterreich diese Probe" mit Würde. Kaiser Franz sand sich im Jahre 1808 bewogen, die Todesstrafe wieder einzu> führen. Ganz Oesterreich äußerte darüber seine Unzufriedenheit, und es fand sich Kaiser Fran» bewogen, in seinem bekannten Patente vom Jahre 1803, im Angesichte von Europa seinen gesammten Völkern zu bestätigen, daß er ihren Sinu sur Ordnung und Gesetz wohl kenne und zu würdigen wisse, und daß ihn nur ganz außerordentliche Umstände bewogen hätten, die Todesstrafe wieder einzuführen Es mochten ihn w Gräuel, die in Frankreich vorgekommen sind. damals zu diesem Gele-genh ei tsge setze bewogen haben; allein die-se Strafe wurde seit jener Zeit mit der arbß-ten Mäßigung geübt. Die statistischen Ta< bellen we«,en aus, daß in 4ü Jahren nicht einmal 450 Hinrichtungen vorgefallen sind, folglich 10 m einem Jahre, unter einer so großen Bevölkerung. Aber auch diese Anzahl Hmnchtungen war dem Kaiser Ferdinand eine viel zu umfassende. Sie lasen wohl alle in der Wiener Zeitung. aus welcher es auch in dtc Provinzialblätter überging, und nament-m der Mährischen Zeitung vom 5. Juni eine Publication des Justizministeriums, folgenden Inhaltes: (Liest.) „Es wurden in neuerer Zeit vom obersten Gerichtshofe mehrere nach Vorschrift des Strafgesetzes geschöpfte Todes-urtbeile über nichtpolitische Verbrechen ohne Antrag auf Begnadigung, zu welchem nch we-der in der That noch in dem Thäter em ge« sehlicher Anhaltspunft hätte finden lassen, der 434 höchsten Sanction unterlegt. Das Justizministerium hat in dem Antrage darüber erklärt, daß an und mr sich das Walten der gesetzlichen Strenge gegen solche Verbrecher „Raubmörder" vollkommen gerechtfertigt wäre, zugleich aber als Grundsatz ausgesprochen, daß Seine Majestät sich nicht geneigt sinden dürsten, derzeit und bis die conftitutionelle gesetzgebende Gewalt über die Beibehaltung oder Abstellung der Todesstrafe entschieden haben wird, ein Todesurtheil vollstrecken zu lassen. Seine Majestät haben auch in Ihrer Milde diesen Grundsatz billigend, von dem schönen Rechte der Begnadigung Gebrauch gemacht, und die Bestimmungen der zeitlichen Strafe dem obersten Gerichtshöfe zu überlassen geruht." Obwohl diese Proclamation in allen Provinzialblättern kund gemacht worden war, so finden wir doch seit sieben Monaten des Bestehens dieser Proclamation, jene Verbrechen abgerechnet, welche in Wien nach militärischen Gesetzen gerichtet worden sind, durchaus kein bennrnhigendcs Umsichgreifen der mit dem Tode bedrohten, sogenannten gemeinen Verbrechen. Diese zwei Perioden der Geschichte also, in welchen Oesterreich an und sür sich keine Todesstrafe hatte, und die Periode des Bestehens der Todesstrafe, wo so wenig Vollzug derselben vorkam, bestätigen hinlänglich , daß die Aushebung der Todesstrafe ohne Gefahr für das Leben und Eigenthum in Oesterreich zulässig sei, und zwar um so mehr, als wir doch sicher annehmen dürfen, daß die Motive des Guten, welche eigentlich die besten Abhaltungsmomente von dem Verbrechen sind, in der neuen Gestaltung des Staates noch mehr werden in Anwendung kommen, als es in der frühern möglich war. Mich würde indessen dieses Resultat der Geschichte durchaus nicht beunruhigen, ich halte es für ein Gebot des natürlichen Rcchtsgesetzes, daß die Todesstrafe aufgehoben werde. Ich verweise Sie in dieser Hinsicht, meine Herren, zuerst darauf, daß es an und für sich durch die kaiserliche Publication Ihnen überlassen ist, über das Bestehen, oder die Aufhebung der Todesstrafe zu entscheiden, daß Sie in dieser Hinsicht tiesIhr Gewissen zu erforschen haben, ob Sie es noch, aussprechen können, daß der Tod als Strafe in irgend einer Hinsicht verhängt werde. Ich für meinen Theil halte die Verhängung des ^ Todes als eigentliche Strafe sowohl sür un-! gerecht, als auch sür nicht staatsklug. Ich halte sie für ungerecht, weil erstens durch die Verhäng,ung der Todesstrafe dasangeborenc und unveräußerliche Recht auf Persönlichkeit verletzt wird. Der Ausdruck: „Person" kommt von den tief denkenden Römern her, sie verstanden in der eigentlichen Bedeutung unter derselben eine Maske, eine Larve, und wendeten diese Aehnlichkeit sehr glücklich aus das Nechtssubject an, denn die ganze Erscheinung des Menschen ist eigentlich nur der Ausdruck jenes uns inwohnenden Gottesfunkens, der erhaben über alle Materien seine hohe, über das Sinnliche hinausstrebende Bestimmung ^hat, der mit einem Worte Selbstzweck' ist. Nur um dieses Selbstzweckes willen selbst hat der Mensch ein R^cht, nicht etwa deßwegen, wie Rotteck und andere Siaatslehrcr behauptet haben, weil er den Trieb nach Geselligkeit zu rcalisiren hat, denn da würden auch Wölfe und Füchse an und für sich ein Recht haben. Ist aber der Selbst, zweck an sich jener Moment, welcher dem Menschen allein ein Recht gibt, dann verstößt der Staat gegen diesen Selbstzweck, wenn er dahin strebt, mit Gewalt denselben aufzuheben, wenn er die Person gewaltsam in eine Sache zu verwandeln strcbt. Es wird dadurch der Einzelne ein bloßes Mittel für die Zwecke der Anderen, eben weil sein Selbst-nveck auf die Seite geschoben, oder der Zweck der Gesammtheit eben diesem Selbstzwecke des Einzelnen vorgezogen wird. der Staat daner, indem er sich rie Basis zu seinem eigenen Rechte zieht, inconsequent in seiner Deduction aus der Voraussetzung des Staatszweckes wird — mit anderen Worten, meinc Herren, der znm Tode Verurth eilte wird zum Sclaven der Gcsellschaft gemacht. Ich will hier sogleich einer Einwendung begegnen, welche diesem Argumente sehr leicht lntgegcu-gestellt werden könnte, man wird nämlich sagen- Auch der Soldat, der Arzt, der Geistliche, auch diese müssen sich ja dem Tode weihen, sie werden von der Gesellschaft dazu verpflichtet, es wäre also das vorgebrachte Argument ein viel zu weites, selbst eine Absurdität in sich schließendes. Allein, nieine Herren, zwischen beiden diesen Cathegorien gibt es einen gewaltigen Unterschied. Haben wir das Ideal des gesetzlichen Vollzuges im Auge, so müssen wir voraussetzen, daß sobald, die todtbedrohte Handlung verübt worden ist, auch mit gesetzlicher Nothwendigkeit der angedrohte Tod vollzogen werden muß. Hier ist also der Tod eine juridische Nothwendigkeit sür die That. Ganz anders ist es mit dem Vollzug der Pftichten, welche der erwähnte Stand aus sich nimmt. Bei denselben ist es höchstens möglich, daß sie in Vollzug ihrer Pftichten dem Tode sich wcihcn, es ist nur eine Gefahr des Todes vorhanden, der sie sich unterziehen, und in diesem also liegt der ungeheuere juridische Unterschied zwischen beiden. Wenn Sie nämlich diese Linie überschreiten würden, wenn Sie den Soldaten, den Arzt, den Geistlichen in eine Stellung hinein nöthigen würden, wo entweder Physisch oder nach dem Gesetze der Tod für ihn eine Nothwendigkeit würde, dann wäre derselbe Fall bei diesen Ständen vorhanden, dann wären auch sie zu Sclaven gemacht, dann wäre auch dieses Gebot ein von Rechts" und Staats-wcgen nicht bestehendes. Ein weiterer Grund gegcn die Todesstrafe liegt darin, daß der ^Staat an und für sich ein gegebenes Wort beim Vollzuge der Todesstrafe bricht. Es mögen jene Fatalisten Recht haben, die sich's bequem machen und behaupten, der Staat und die Staatsgewalt sei eine sittliche Nothwendigkeit; soviel bleibt doch gewiß, daß diese sittliche Nothwendigkeit an und für sich nur dem Principe nach gelten könne, daß aber der Eintritt des Menschen in einen bestimmten einzelnen Staat jedenfalls ein Act seines freien Willens sei, wobei er den stillschweigenden Vertrag schließt, daß der Staat ihm seine angebornen und erwerblichen Rechte schütze, er dagegen dem Staate das leiste, was der Staat rechtlich von ihm fordern kann. Es ist nun nach meinem Dafürhalten offenbar eine Verletzung dieses Vertrages, wenn dem Verbrecher, der mit dem Tode bedroht ist, der Tod zugefügt wird. Denn statt dcs Rechtsschutzes, der ihm angediehen werden soll, entzieht ihm der Staat nicht nur allen Schutz für die Zukunft, sondern er entreißt ihm sogar die Basis alles Rechtes, die Verbindung seines Uebersinnlichen mit dem Sinnlichen. Ein dritter Grund gegen die Todesstrafe ist der Zweck der Strafe. Auch hier mögen die Fatalisten in der Rechts- und Staatswiffen-fchaft Recht haben, wenn sie behaupten, die Straft sei eine nothwendige Folge der bösen That, es bleibt damit doch immer gewiß, daß, wenn der Mensch als Selbstzweck die Strafe zufügt, er bei dieser Zufügung nie ohne Zweck verfahren darf und kann. Da nun erwiesenermaßen sowohl der Staat seinen Selbstzweck verfolgt, als auch das Individuum seinen Selbstzweck nicht verläugncn darf, so ist gewiß, daß eine Combinirung beider Zwecke im gedachten Falle vorhanden seyn muß. Mag der Staat also immerhin seinen Zwecf verfolgen und durch die Strafen gegen den bösen Willen dcs Einzelnen einschreiten, um den Schutz der Rechte der Gesammtheit herbeizuführen, so darf er deßwegen auch den Selbstzweck dcs Individuums nie und nimmer aus den Augen verlieren. Er muß diesen Zweck zugleich mit verfolgen, nämlich den Zweck, oaß sich der gefallene Mitbürger wieder emporheben kann zur sittlichen Freiheit, die sich erhebt über das Drängen der Materie, d. h. er muß den Zweck des Staates auf Schutz der Rechte combinken mit dem Zwecke der Besft- rnng. Ist dieß eme rechtliche Pflicht des Staates, dann ist die Todesstrafe vou selbst eine Ungerechtigkeit, denn der Staat verfolgt varin nur den Zweck des Schutzes der Rechte, oernachläßiget aber dadurch den Zweck des Individuums, nämlich der Emporhcbung zur Sittlichkeit, der Besserung des Individuums. Einen vierten Grnnd gegen die Todesstrafe nehme ich aus dem her, was uns der verehrte Ausschuß selbst als gerecht angegeben hat. Er hat uns einerseits als gerecht angegeben, daß die körperliche Züchtigung aufge« hoben werde, und hat uns als gerecht angegeben, daß die Todesstrafe anf politische Ver^ brechen nicht mehr verhängt werden dürfe. Ich folgere daraus, daß überhaupt gar keine Todesstrafe verhängt werden soll. Denn, wenn schon, wie es dem Principe der Gerechtigkeit gemäß ist, wenn schon, sage ich, die schmerzliche, vorübergehende Einwirkung auf den Menschen, die aber seine Wesenheit noch be^ stehen läßt, eine Ungerechtigkeit ist, so muß umsomehr jene schmerzliche Einwirkung auf den Menschen, welche seine Wesenheit ganz anfhcbt, ungerecht seyn, d. h. die Todesstrafe muß nach diesem Principe ungerecht seyn; wenn es serner ungerecht ist, die Todesstrafe anf politische Verbrechen bestehen zu lassen, so muß es um so mehr ungerecht seyn, dieselbe auf die anderen gemeinen Verbrechen zn verhängen. Der Beweis dafür ist meines Dafür-Haltens nicht schwer zu führen. Der politische Verbrecher greift das Leben und die Sicherheit des Monarchen, und in demselben den ganzen Staat an, oder er ist ein Verräthcr des Vaterlandes, ein Vcnäthcr der Constitution. Inl Beschließen dieser Handlungen schließt er zugleich auch alle jene gemeinen Verbrechen mit ein, welche wir nach dein Zeugnisse der Geschichte aus dergleichen Handlungen gewöhnlich hervorgehen sehen. Wir haben noch immer in der Geschichte gefunden, daß dergleichen Handlungen im Taumel der !Leidenschaft Tausende von Morden, von Brandlegungen, von Räubereien und Diebereien !u. f. w. hervorbringen. Wer also diese Ver^ ! brechen, die politischen nämlich beschließt, hat den directen und indirectcn Vorsatz, daß auch diese gemeinen Verbrechen, und zwar noch dazu in tausendfältigen Formen vorkommen. Ich frage nun, wenn es schon ungerecht ist, auf diese Verbrechen, die politischen nämlich, den Tod zu verhängen, so mnß es da anch um so mehr ungerecht seyn, den Tod jenen Verbrechern zu geben, welche höchstens den tausendsten Theil von dem Inhalte dieser Schuld beschlossen haben. Ich finde daher es inconsequent, die Todesstrafe auf politische Verbrechen aufzuheben und dieselbe hinsichtlich der gemeinen Verbrechen noch bestehen zu lassen. Es gibt da durchaus keinen Mittelweg, entweder Sie entschließen sich, die Todesstrafe auch auf politische Verbrechen bestehen zu lassen, oder Sie entschließen sich, nach den Grundsätzen der ewigen Gerechtigkeit die Todesstrafe ganz aufzuheben. Ans diesen positiven Rechtsgründen gegen dic Todesstrafe werden sich leicht einige Einwendungen, welche man meinen Argumentationen entgegensetzen könnte, beheben lassen. Man konnte zuerst sagen: Ja, der Verbrecher hat ja durch sein Ver brechen seinen Selbstzweck selbst vcrläugnet, er hat sich in die Cathegoric der Materie selbst versetzt, er muß es sich daher auch gesallen lassen, daß gegen ihn auf gleiche Weise vcr-! fahren werde. Ich glaube, daß in dieser En^ gcgnung an und für sich zwei von einanoer ganz verschiedene Thatumstände verwechselt sind. nämlich der Moment, wo das Verbre° chen wirklich noch im Vollzüge begriffen lst, und der Moment nach dem Verbrechen. So lange der Verbrecher in dem Momente des Verbrechens selbst sich befindet, ist es allerdings ganz wahr, daß derselbe als bloß von der Materie getrieben erscheint, daß er das Uebersinnlichc in sich verläugnet, daß daher die Gewalt gegen jene selbst anch, wenn es nöthig ist, bis zum Momente der Tödtung vorschrcitm dürft. — Gs ist Ihnen allen l^ 435 kannt, daß keine Naturrechtslehre das Recht, der Nothwehr, also auch das Recht, den Ncbcn-menschen in diesem Falle zur Rettnng der eigenem Persönlichkeit zu todten, in Abrede gestellt hat; allein ganz anders ist die Sacke, sobald das Verbrechen vorüber ist, sobald also der böse Wille aufgehört bat, sich zu äußern, sobald der Mensch in die frühere Lage zurück-gekehrt ist, sobald er wieder als ein mit Sinnlichkeit nnd Nebersinnlichkeit ausgestattetes Wesen erscheint. In diesem Falle sällt aller Grund weg, gegen ihn so zu versahren, daß er zur bloßen Materie gemackt wird, d. h. das Argument ist eher sür. als gegen nüch. (5in zweites Argument, welches man mir entgegenstellen könnte, Ware das. daß in diesen Vordersätzen auch eingeschlossen sei vie Absurdität, daß gar keine Strafe verhängt werden dürsc. Allein, meine Herren, ich bitte den Fall zn nehmen, daß Einer zur lebenslänglichen Kcr-kerstrafe in Folge meiner Argnmentation vcr-urtheilt wird. Der Staat sckützt in diesen, Falle demungeachtct ibm das Reckt ausgeben, Gesundheit, das Recht, sich zur sittlichen Vollkommenheit wieder emporzuarbeiten, d. h. der Staat schützt ihm das Recht auf Persönlichkeit, der Staat hält ibm bis anf eine gewisse Linie das gegebene Wort, der Staat verbindet in diesem Falle den Zweck der Abstrasnng mit dem Zwecke der Besserung, d. h. mit meinen Argumeutationen ist jedenfalls eine Strafe, und zwar anch die lebenslängliche Kerkerstrafe vereinbar; jenes Resultat liegt also durchaus nicht in meinen Prämissen. Dieß sind die Gründe, welche nach meinem Dafürhalten die Ungerechtigkeit der Todesstrafe beweisen. Ich halte dieselbe aber anch für nicht staatsklug. Den Helden des Lasters bewegt die Furcht vor dem Tode durchaus nicht, er fmdet sogar — wie evidente Bei^ spiele aus der Criminalgeschichte darthun — in der muthigen Vefteb'.mg des Todes ein Mittel, der Gesellschaft seinen Trotz zu beweisen. Ihm ist der Gedanke an eine vielleicht lebenslange Einkerkerung, u' welcher er fort uuo fovt einem fremden Willen zu folgen, stch in der Regel bequemen muß, ein solcher, der durchaus sciucm Trotze nicht entspricht; in emcm solchen Gedanken sehs ich viel mehr Abhaltung vor der bösen That, als in dem Gedanken des Todes. Mithin ist die Todesstrafe nicht so staatsklug wie die vielleicht lebenslängliche Kerkerstrafe, und zwar um so weniger, als diejenigen Gemüther, welche sich nicht so in das Heldenthum des Lasters hineingefunden haben, auck schon durck die Kcrkcrftrafe, vielleicht lebenslängliche Kerkerstrafe sich von den Verbrechen abhalten lassen, um so mehr wenn dann die Mittel der Verfolgung der Verbrecher auf eine solch? Weljc geschärft werden, das: sclten ein Verbrecher entgehen kann. Allein der Staat bat neben den Rcpressiv-Maßregelu zugleich anch die wichtige Aufgabe, die edleren Elemente des Menschen zu wecken und ,;u beleben. Je un-cultivirter die einzelnen Glieder des Staates seyn dürften, eine um so wichtigere Aufgabe bat der Staat das Edlere in demselben zu weckeu und zu beleben. Mit dieser Ausgabe nun ist es ganz unverträglich, das; der Staat die Todesstrafe veröänqt. denn er muß in der Verachtung der Menschenwürde so weit vorgehen, daß er denselben selbst öffentlich hin. richten läßt; dadurch nun ist es uicht möglich, daß in den rohen Gemüthern das Edlere, die Achtung für die Menschenwürde selbst geweckt und belebt werde, der Staat bandelt hier vielmehr nach der Marime: „Weil du getödtet bast, nehme ich mir ein Beispiel daran, und todte auch dich wieder." Diese Marime, meine Herren, ist durchaus nicht geeignet, dicAcktung vor der Menschenwürde in den rohen Gemü-lhern zu heben, sie drückt sie nur noch tiefer herab. (5g ist ganz etwas anderes, wenn der ^taat seinen Mitgliedern zurufen kann: Seht her. selbst in dem tiefst gefallenen Mitbürger "chte ich ^ch das höhere Sein, tch todte ihn nlcht, ,ch mache ihn nur unschädlich für dic Zukunft, lasse ihm den Weg zur Besserung offen, geht hin nnd thut an euern viel besseren Mitbrüdern das Gleiche, schonet ja immer das Leben derselben, it»;- (5lgenthum, chre Rechte. Ein dritter Gnmo, welcher nur die Todesstrafe als staatsunklug darstellen läßt, liegt in dem hochwichtigen Institute derGeschwornenqerichte, welche wiv einzuführen im Begriffe stehen, Es hat sehr psychologisch wahr gestern ein Herr Abgeordneter hier erwäbnt, daß ein gewisser Schauer denjenigen befalle, welcher die Hinrichtnnq an einem so imglücklicken Mitbürger zu vollziehen bat. Meine Herren, ich kann Ihnen au5 eigener Erfahrung als Nichter am Criminaltiscke sagen, daß dieser Schauer auch deu dichter befalle, Ven Rickter in dem Moment, als er die Wort'.-: „schuldig zum Tode zu gehen" auszuspucken hat. Seien Sie gewiß, meine Herren, daß alle Geschwornen dieser Schauer ibens^lls bcsallen werde, seien Sie dessen um so sicherer, als cs meine Ersahrungen mit sich bringen, daß allcn Stäm> men Oesterreichs ein besonders hervorragender Zug von Güte innewohnt, welche, wenn ne vom Verlrtter des Angeklagte!, wird geschickt benützt werdcn, gewiß zur Folge haben wird. daß die Geschworneu Anstand nehmen werden, ein ,/Sckuldni" anzusprechen, auner, wo eine gar hervorragende Verworfenheit zu Taste liegt; dann l'ciben Sie aber. meine Herren, das Uebel noch größer gemacht, denn der Geschworne wird es vorziehen, ein „Nichtschnl-d i g" anzusprechen, bl'vov er seinein Gewissen, was ihn quält, die weitere Qnal anthut, schuldig au dem Tode eines Mitbürgers ^u sein. Es i^ ?:>'<- Ersalnung bereit? in Frankreich zum Vorscheine siefmmnen, und sie wird in Oesterreich um so mel,r ;„m Vorscheine kommen, und das Uebel ist jedenfalls ein bedeutend größeres, wenn sie wirklich Schuldige! aus dieser Rücksicht als Unschuldige in der, Gesellschaft herumgehen lassen, a!5 wenn siez einen reckt Verruckien nicht zum Tode schicken sollten. Wenn diese Grünoe der Reckts- nnd Staatsklnaheit, meine Herren, auch die Ihrigen sein sollten, Sie daher wie ich es aus ganzer Seele wünsche, die Todesstrafe gänzlich abschaffen, dann gebe ich Ihnen zwei Sachen weiter ^u bedenken, welche sich als ssonfeqm-n->l'li rieses ^atzcs von selbst ergebe«,; fürs erste sonnen Sie nicht wünschen, daß diese ab«! scheulicken Verbrechen, welche bisher mit dem Tode bestraft waren, auch nur eine Zeit lan^ ohne Strafe seien: wenn Sie die Todesstrafe bloß abschc.ffcn, ohne einen weiteren Zusatz zu! machen, so wären wir in Gefahr, das wcnig-stens, Ungebildete qlanbcn sollten, diese Verbrecher hätten vorläufig keine Verpönunq. Ich rathe Ihnen in diesir Hinsicht, den sicherern Weg zu geben, und es auszusprcchen. daß an die Stelle der Todesstrafe die höchste Freiheitsstrafe des Gesetzes zn treten hat. Es ist dieser Ausdruck sowohl hinsichtlich der nächst-bcvorstehenden Eviminal-Geseka/buug ein nm--fassenderer, indem er dieser Crinnnal Gcsetzge-bung es ganz frci läßt, die Freiheitsstrafe nach bestem Wissen und Gewissen festzusetzen, es ist aber auck ein Ausdruck, welchen die der-malige Gesetzgebung umfaßt, welcher es daher bis zum Znstandekommen eines neuen Gesetzes durchaus unmöglich macht, daß Einer glauben könnte, diese Verbrechen seien nicht mit weiteren Strafen belegt. Sie werden mir aber auch zugeben, daß es ein Satz der Gerechtigkeit ist, den ich srscher bewiesen habe, daß im .Momente des Verbrechens, selbst gegen den Verbrecher bis zu Tödtnng desselben vorge-schritten werden kann/ wenn die Tödtung ein nothwendiges Mittel ist, um die angegriffene Persönlichkeit zu schützen, d. h. das Recht der Notbwebr. Es gibt Fälle in der Gesellschaft, wo sich ver böse Wille schnell und aus eine furchtbare Veife zu entfesseln scheint, wo die gefürchteten Verbrechen des Raubes, des Mordes, der Brandlegung in einer Wuth mn sich greifen, daß Irden Schauer darüber befällt. Es ist in solchen Fällen nicht sclten, daß die sogenannte Lynch-Iustiz eintritt, um diesen, bösen Willen schnell entgegen zu treten. Der Staat hat in diesem Falle die Verpflichtung dieses Nothwchrrecht zu regeln, damit auch in diesem Nothwehrrechtc durchaus kein Unrecht geschcben könne. Ich schlage Ihnen daher vor, daß Sie hinsichtlich des standrechtlichen Verfahrens jedoch blos: gegen die gemeinen Ver brechen des Mordes, des Raubes und der Brandlegung, wenn sie um sich greifen, den T od als Akt der N o t hw eli r, wenn auch nicht als Strafe, noch fortbestehen lassen. Ick habe auf diese Weise die Anträge begründet, welche ick aus dem Tische des Hauses niedergelegt habe und erlanbe mir nur noch Sie zu bitten, mir hier einen Wunsch aussprechen zn lassen, dell Wunsch nämlich: Halten Sie selbst an dcm liefst gefallenen Verbrecher die Wür.>e des Menschen so hoch, wie der tiefgrei« sende Verstand Kaiser Josephs und das ties-preisende Herz Kaiser Ferdinands diese Würde angeschlagen haben. Seien Sie so gerecht wie Beide, so gerecht, wie ibrc hochgefeierten Rath-geber Sonnenfels und Sommarnga. Präs. Der Abg. Wildner bat mehrere Antr'ige gestellt. Abg. B o r r o s ch. Sind wir beschlußfähig? Mebrere Stimmen. Es handcli sich nnr nm die Unterstützung. sDie Seeretäre nelnueu vie Zählung vor.) Präs, Die Zählung liefert das Resultat, daß vie vechar.dsnngsfähigcAnzahl vorhanden ist. Ich werde 1>ie Anträge des Abg. Wildner zur Unterstützung bringen. Der zweite Absatz des 8- ll »oll lauten: „Die Todesstrafe ist ab-geschafft."' Dieser Theil ist schon unterstützt ourck die Unterstützung des Antrages des Abg, Hausckild. Nun folgt der zweite Theil: „Die aröfüe Freiheitsstrafe des Gesetzes hat an ibre Stelle zu treten. Wann und wie im stand-reckt!icken Verfahren die Todesstrafe als Act >dcr Nothwehr gegen das um sich greifende lVerbrechen des Mordes, des Raubes oder der jVnlndlcqnug angedroht und vollzogen werden so!!, bestimmt das Gesetz." Wird dieser Theil des Antrages unterstützt? (Nicht unterstützt.) Sollte dieser Antrag verworfen werden. so stellt der Herr Abgeordnete folgenden Zusatz« Eintrag: „Die Todesstrafe anf politische Ver^ brecken ist abgeschafft, an ihre Stelle hat die 'größte Freiheitsstrafe zu treten." Wird dieser !Aittr.,q unterstützt? ^Geschieht.) (3^ ist nicht hinreichend unterstützt. — Die Reihe der ein-geschriebenen Redner trifft den Abg. Trojan, der da sür spricht. Abg. Trojan. Es gibt in den Grundrechten kanm einen Paragravb, der so sehr versucht, das Gemüth in Anspruch zu nehmen und aufzuregen, als der vorliegende. Auch mein Hcn Vorredner hat sein Versprechen nicht eingehalten, nicht zum Gemüthe zu sprechen Ich will es versuchen, mit Bedacht zu tbun. was jener versprach, hauptsächlich nur aus den Verstand einzuwirken; denn, meine Herren, unseve Veschlüsie können nur dann heilbrin^ gend ftvn, wenn sie den Ansovderungeu des Herzens und des Verstandes zugleich genügen. Der in Verhandlung begriffene Paragraph des Entwurfes der Grundrechte berubt auf einer eigenthümlichen Voraussetzung, um wivlsam zu scyn; er hat nämlich den Schutz sür Gesctzübcrtretcr zum Zwecke. Man muß eine strafbare Handlung begangen, also einem Gebots- oder Verbotsgesehe zuwider gehandelt haben, um der Wohlthat dieses Grundrechtes theilhaftig zu werden. Nährend die beiden vorhergehenden Paragraph^ bezwecken, vorzusehen, daß kein Unschuldiger leide, be^ ^eckt dle,cr Paragraph, daß wirklichen Verbrechern nicht zu Kart begegnet werde. Aller-dlng5 wird der Mensch in Folge einer böfen Handlung nicht schon ganz und gar rechtlos. l'"d wll daher auch nicht der Willkür gerade« s" preis gegeben seyn. Vor allem muß, soll nbcrhanpt von einer Schuld und Strafe die Rede seyn: ein Gebots- oder Verbotsgesch vorbanden, und die üblen Folgen auf bssft" Uebertretung angedroht, sodann aber auch sick"' gestellt, und von einem berufenen Ricltter anerkannt seyn, daß Jemand, und wer em,ol-cheö rechtsgiltiges Strafgesetz übertrat. E.ner jeden Strafe sott also ein richterlicher Spruch Beilage zum Amtsblatt der Laibachcr Zeitung, 1849. 35 436 auf Grundlage eines rechtsgiltigen Gesetzes vorangehen. Daß übrigens den menschlichen Handlungen stets nur jene Gesetze zur Norm dienen können, welche eben vorhanden sind, welche besteben, das ist natürlich, es stießt aus dem allgemeinen Begriffe eines Gesetzes. Niemand kann also nach andern Strafgesetzen gerichtet werden, außer welche zu der Zeit bestanden, als die strafbare Handlung vor sich ging; es wäre denn, daß ein nachträgliches Gesetz zu Gunsten des Uebelthäters eine Ausnahme, eine Milderung eintreten ließe. Denn im letzteren Falle bat sich Niemand zu beschweren, wenn es nur mit den Staats zwecken vereinbarlich ist- dem Schuldige« wird nur eine Begünstigung zu Theil, er hat nur zu gewinnen. Es enthalt also der erste Absatz des 8- 6 ursprünglicher, jetzt 8. 4 vorliegender Fassung einen RechtSgrundsatz, der sich eigentlich von selbst versteht, und gegen den sich vielleicht nur das einwenden ließe, daß er eben deßhalb überflüssig sei. Indessen scheint diese Wahrheit, obgleich sie auch schon in unserm bisherigen Strafgesetzbuch«? ziemlich deutlich ausgedrückt war, doch nicht Allen, welche die Mackt in Händen hatten, so ganz einzuleuchten; denn es bat sich erst unlängst in meinem Vaterlands ereignet, daß man ein Strclfgesetz zur allgemeinen Anwendung bringen wollte, welches für den Livilstaud nie kundgemacht worden war, für den Civilstand also gar nicht besteht. - Sie werden, meine Herren, schon marken, daß ich das Martialge-sttz meine. Ja die, kraft dieses für uns nicht bestehenden Strafgesetzes zusammen» gefetzte ordnungswidrige — will sagen außerordentliche — Kriegskommission hat ihre Strafamtshandlungen der Zeit und dem Raume nach weiter ausgedehnt < als auch nur die einfache Kundmachung des Belagerungszustandes sich erstreckte. Und waren es nicht Strafen ohne richterliche Erkenntniß, ohne richterlichen Spruch, wenn mißliebige Personen aus sogenannten öffentlichen Rücksichten von Polizei wegen Jahre lang gefangen gehalten wurden, nachdem die richterliche Untersuchung längst schon vollführt, und kein Verschulden erwiesen worden war. oder nachdem sie die ihnen gerichtlich zuerkannte Strafe überstanden hatten? Gr dürfte genügen, bier auf jene 500 unglücklichen Italiener lu'nzuwei-sen, welche durch 17 schwere Jahre in einer ungarischen Festung — irre ick nicht, war's in Szegedin — schmachteten, und Gott wciß, wie lange noch schmachten sollten, wäre nicht va-s Jahr 1848 endlich auch für sie ein Jahr des Heiles geworden. Man konnte nickt erfahren, wie und warum sie dahin kamen, nur so viel entnahmen wir aus einer Interpellation , die in diesem Hause vorkam, daß jenen Hunderten unglücklichen It«lienern das herbe Los durch einen einfachen Machtspruck des Vice-König) von Italien im Jahre 183t be^ reitet worden war, und das bierüber befragte Ministerium bat dieß Factum volitischer, polizeilicher Willführ meines Wissens und Er-innerns nicht in Abrede gestellt. Diese und ähnliche Erfahrungen mögen es gewesen seyn, welche dem Constitutions-Ausschusse vorsckweb-teu, indem er die vorliegende Bestimmung in cm Gesetz aufzunebmen beantragte, welches als Staatsgvundgesetz für alle Gewalten des Htaates gleich verbindlich seyn, die Staatsburger gegen Willkülir und ähnliche Ucber-gnffe der Macht eben schützen soll. M kann wohl mcht schaden, und ich glaube sonack. wir fehlen auch nicht, wenn wir diesen Satz des Entwurfes annehmen. Die Anträge, die zu dlc,em Absätze vom Abg. Franz Nichter und vom Abg. Trummer gestellt wurden, kön-j ncn vielleicht zur größeren Deutlichkeit dessen Z beitragen, was ohnehin wenigstens im Geiste dieses Absatzes liegt; denn auch ich glaube, daß der Constitutions - Ausschuß den Begriff der Handlungen im weiteren Sinne auch aus! Unterlassungen bezicht, und daß allerdings milderen, späteren Gesetzen hicr nicht vorge-griffen sevn soll. Was die Strafen selbst in Hinsichl U)nr VeschassclllM Mld dco Anö'j masses betrifft, gehören sie mehr in ein Strafgesetz, denn in die Verfassungsurkunde, anßer in wiefern Umstände besonderer Wichtigkeit und ausgemachter, allgemein erprobter Richtigkeit gewisse unbedingte Beschränkungen der künftigen Gesetzgebung mit voller Veruhiguug nicht bloß möglich machen, sondern geradezu erbei-scken. Dieß ist meiner Ansicht nach bezüglich der Todesstrafe für politische Verbrechen der Fall, wie dessen im zweiten Absätze des vorliegenden Paragraphs gedacht wird; weniger scheint es mir bezüglich des dritten Absatzes, bezüglich jener Strafarten, welche in diefem dritten Absätze des Paragraphs vorkommen. Ich verkenne nicht das humane Streben des Constitutions-Aussckusses, auch im Strafen, oem Uebelthater gegenüber, jene Rücksichten zu sichern und Schonung zu üben, welche die Menschlichkeit erfordert; allein durch den Absatz , wie er uns vorliegt, erreichen wir diesen Zweck kaum, wenigstens gewiß nicht im vollen Maße; denn der Satz enthält eine Negation mehrerer Strafartcn, welche zwar größeren Theils vor Kurzem noch vorkamen, die aber dermalen ohnehin bis auf zwei derselben, namentlich mit Ausnabme der öffentlichen Arbeit, und beim Militär mit Ausnabme der körperlichen Züchtigung, gar nicht mehr in Anwendung gebracht werden. Deren bloße Negation , oder Verboth erschöpft jedoch bei weitem nicht alle Arten grausamer, barbarischer Strafen, sie schließt nicht einmal jene aus, welche viel härter, und heut zu Tage in unserer nächsten Nähe noch in Uebung sind. Ich erinnere nur beispielsweise an die Sperrung in eiue Art Schraubcnstock, sei es im geschlossenen Raume oder auf offener Straße; ich erinnere auf die Vernichtung ganzer Ortschaften wegen des Verschuldens einzelner, vielleicht gar nur fremder Personen; ick bemerke die Annagelung im Freien während des strengsten Winters, und ähnliche Marter, wie sie die magyarische Partei in der neueste^ Zeit an ihren politischen Gegnern übte — dieMar, ter früherer roher Jahrhunderte nicht zu gedenken, wie z. B. der Verstümmlung, Blendung u. s. w. Alle diese Strafarten schließt der vorliegende letzte Absatz des Entwurfes nickt aus. Oder wollen Sie, meine Herren, auf die Auslegung mittelst der Analogie, auf die Ausdehnung der Gefetze mittels eines Schlusses ^ mmol-^ !»'l mnj«>5 bauen? Wir wissen noch nicht, ob unsere Nachfolger mit der eisernen Strenge der Engländer an den Buchstaben des Strafgesetzes halten, oder welche Auslegnngsre^.cl sich sonst mit der Zeit dießsalls heranbilden wird. Doch kann ich nicht umhin, in vorans schon anf die Gefährlichkeit solcker Anölegungsarten mittels rer Analogie und des Scklnsses n m!,!"!-» « von einer wesentlichen Verbesserung des bcklagenswerthen Zustandes unserer bisherigen Kerker-Einrichtung; aber die Wirkungen solcher Institute werden sich nicht gleich kund geben, wir müssen erst die Resultate abwarten.' Ich Wunsch.' ftbr, daß mit der Zeit alle Strafen üd^ flüssig würden. l?m Herr Redner stellt beiläufig den Trug^ ichluß auf: Entweder schrecke vie Todesstrafe ab, oder sie schrecke »nll't ab: würde sie ab' schrecken, schließt er. so litten wir ja keine Verbrecher mehr, und ek wä^> ?ie Todesstrafe eigentlich überflüssig, schreckt sie aber nicht ab, so ,ei sie als eine zweck, nnd nutzlose Grausamkeit zu verwerfen." Vm allen Protestire ich, daß Abschreckung der eigentliche ^veck der Straft sei; nicht mn durch vie Vollzic» hung einer Strafe Andere abzuschrecken, als vielmehr um durch die Androhung einer der Gesetzesübertretung entsprechenden Strafe gleich von der Uebelthat selbst abzuhalten, bestehen die Strafgesetze; >md nur um die Androhung nicht zu einer lächerlichen Illusion zu machen, muß sie sodann, um der Sanction des Gesetzes willen, nöthi^ gen falls auch vollzogen werden. Aber ich gehe weiter und schließe im Sinne des Herrn Dpponenten: entweder nützen die Straft", oder sie nützen nickt; wenn sie nützen würden. so hätten wir gar keine Verbrech"', und dann sind Strafen überflüssig-, glbt es aber noch Verbrecher, so seben wn-, daß die Strasen nichts nützen, und wir jollten also alle Strafen fahren lassen. — I", man könnte auch, wenn schon von Schu- len die Rede war, behaupten: entweder nützen die Schulen oder sie nützen nicht: wenn sie nützen, so müßten alle Leute gebildet und moralisch seyn; sindet man dieses nicht, so löse man die Schulen auf, statt sie zu verbessern. — Das zur Andeutung, wohin solche Schlüsse führen. Man sagt weiter, die Todesstrafe sei gerade das Mittel bei Geschwornen, die Straflosigkeit zu bewirken; ich gestehe es zu, wenn die Strafgesetze vcrhältnißmäßig so grausam siud, daß sich die menschliche Natur dagegen sträubt, also wenn namentlich die Todesstrafe allzuhäusig, auch auf solche Gesetzesübertretungen gesetzlich angedroht wäre, welche wrder den individuellen Beweggründen noch den Wirkungen der That nach die Menschheit allzusehr berühren. Allein wir dürfcn mit Zuversicht erwarten, unsere Gesetzgebung werde vorwärts und nicht rückwärts gehen, sie werde die Todesstrafe eher einschränken als ausdehnen, die jetzt schon nur in einem geringen Maße besteht. Daß aber die Straft des Todcs bisher nicht geradezu gegen den Polkswillcn, gegen das Volksgesülil verstößt, davon haben wir Beweise in so 'mancher Volksjustiz. welche vie Todesstrafe oft sogar aus Anlaß weit a.criua.c-rer Verbrechen in Anwendung brachte, als sie in unftrem Strafgesetzbuche jetzt vorkam. Was die Wirksamkeit der Todesstrafe anbelangt, ist darüber schwer allgemein zu behaupt ten, wie viele gleichartige Verbrechen begangen worden wären, und wie es überhaupt unter gleichen Verhältnissen im Staate stünde, wenn Jedermann wüßte, daß die Todesstrafe von vornl'iv durchaus nie stattfinden dürfe. Ich halte mich dermal nur an die vorentwi-ckeltc Natur der Sache und an das Zeugniß unserer Gesetzgebung, so wie an das Zeugniß der Rechtsgeschichte anderer Staaten. Kaiftr Joseph schasste, wie schon erwähnt wurde, die Todesstrafe ab, und Kaiser Franz führte sie mit der ausdrücklichen Erklärung wieder ein, daß deren Nothwendigkeit sich zeigte. Wir ha ben hie und da die Blutrache noch, und wir sahen es neulich an Frankreich, welches sowohl im Wesen der Geschwornenaerichte al>< im eonstitutionellen Leben überhaupt Erfal,-rungen sinnig gemacht hat, und trotz dem doch nock Anstand nahm, die Todesstrafe allgemein abzuschaffen, indem man sich lediglich darauf beschränkte, die Todesstrafe in politischen Verbrechen verfassungsmäßig auszuschließen. All das Vorangedeutete dürfte hinreichende Gründe abgeben, um uns zu bestimmen. dcr künftigen Gesetzgebung nicht vorzugreifen. Mciuc Herren, laden wir nicht mehr Verantwortung auf uns, als nothwendig ist, laden wir nicht etwa den Vorwurf auf uns, für Ucbelthätcr mehr als für die redlicheu Staatsbürger vor-gefehen zu haben, wo doch die Ucbclthäter jedenfalls dem gesetzlich angedrohten Uebel viel leichter ausweichen können, indent sie nur die verpönte Handlung nicht zu begehen brauchen; während der redliche Staatsbürger zittern, vielleicht täglich um sein Leben und um sein Gut zittern muß, wenn ihn in seiner Abgeschiedenheit der Staat nicht schütze, da er nicht weiß, wann und von welcher Seite die sich ringsum beurkundende Gefahr menschlicher Rohheit auch über seinem Haupte entladet. Der ehrliche Staatsbürger erwartet den Schutz zunächst von nns und von der Gesetzgebnng durch weife Gesctze. Ich mache noch auf den Fall aufmerksam, daß.namentlich beim Raube der Raubmord sehr nahe liegt, wenn nicht das härteste, das wirksamste Strafmittel darauf gesetzt ist; denn der Räuber fühlt sich sehr versucht, sich durch deu Raubmord zugleich vor der Gefahr einer möglichen Entdeckung zu sichcrn. Eie werden, meine Herren, nun fra-gcu, welche Grüude ich dafür habe. zwischen dem gemeinen nnd politischen Verbrecher zu unterscheiden, und letzteren ausdrücklich in die Ich habe gesagt, der gemeine Verbrecher ist in der Rc' gkl der größte Egoist, cr geht aus sinnliche Genüsse aus; der politische hingegen lebt mcist einer Idee, und mag iie Idee, der er dient, richtig oder irrig seyn, ss ist das Eigenthüm- liche bei ihm, daß er für seine Ideen begeistert, alles daran zu setzen und sich allenfalls auch selbst aufzuopfern entschlossen ist; ihm .ist es zu guter Letzt allcs eins. ob es auf der Barrikade oder im offenen Felde, od er auf dem Galgen oder endlich in dem Stadtgraben fällt. Ihn hält also die Androhung der Todesstrafe nicht ab. Man sagt aber: dann ist es ein Freibrief für politische Vcr^ brechen — das widerspreche ich; dem eben für seine Idee Begeisterten gegenüber ist es oie schwerste und härtcrteste Strafe, wenn seine Idee und sein Vorhaben mißlingt, und er dann fern vom Vatcrlandc oder zwischen 4 Mauern zu leben gezwungen ist; für ihn wäre es gewiß in der Rcgcl willkommener und leichter, z>, sterben. Der Herr Aba/ordnele für Krems will sich eher sür die Todesstrafe auf politische Verbrechen, als auf gemeine Verbrechen aussprechen. Er sagt, politische Verbrechen begreifen alle andern, die des Mordes, des Brandes, des Raubes u. dgl. in sich. Allein der Gesetzgeber hat nickt auf die Folgen einer Handlung allein, sondern hauptsächlich auf die Absicht und Beweggründe des Hau vellum zu fthcn, um ibnen ein geeignetes Ge-qcngcwicht entgegenzustellen, und da'negire ich ebcn, daü der politische Verbrecher auf Raub. auf Vord und dergleichen Verbrechen seine Absichten richte, sonst ist es kcin - wenig' stcns kein rein politischer Verbrecher mehr. Wir liaben auch Thatsachen in der Geschichte, die es bezeugen, daß Alles das nicht immer eintrat, und also auch nicht nothwendig eintreten muß. Ich habe. wie g^gt, Abhaltung von dem Verbrechen als die Zielscheibe der Gesetzgebung vor Augen, und da ist die To-desstraft bei politischen Verbrechen dnrchaus nicht zu rechtfertigen: hier stellt sich sonach die Todesstrafe a!s zwecklos, lediglich als eine unnütze Grausamkeit, als ein bloßes Mittel der Rache dar. Aus diesem Grunde bin ich auch gegen den eventuellen Antrag dcs Abge »rdnctcn sür Troppau; denn wenn er auch in einer Beziehung die Todesstrafe einschränkt, geht er auf der andern Seite weiter, als ich's rätlilich finde, indem er für den Fall, wenn vas Geschwornengericht einstimmia. sich für dir Tovl'istiaft ansfprechcn sollte, die Todesstrafe auch auf politische Verbrechen ausgedehnt wift sen will, wenigstens die Ausdehnung daraus zuläßt. Ich bin aber, wie gesagt, unbedingt gegen die Zulässigkeit der Todesstrafe bei Po-litiscben Verbrechen, und will im Uebrigen nur der künftigen Gesetzgebung nicht vorgreifen, weil die Straf-Gesetzgcbimg mit Rücksicht auf die gemachten Erfahrnngen von Zeit zu Zeit viel leichter dasjenige einführen kann, was die Umstände der Zeit und der Oertlich-feit und die Stimmung des Volkes erheischt, als was einmal in die Verfassungs - Urkunde aufa/nommcn seyn wird. Um aber auck den angeregten Zweifel zn beseitigen, als ob der Mord an der Person dcs Landesfürsten be^ qanaen, weil es zugleich ein politisches Verbrechen wäre, von der Todesstrafe ausgenommen sei, und also als ob die Person des Lan-dcssursten weniger geschützt seyn sollte, denn die eines jeden andern Staatsbürgers, oder alö könnte gar die Eoncurrenz eineS politischen Verbrechens mit einem gemrincn geradezu ein begünstigendes Privilegium für den Verbre cher seyn, — schlage ich nachstehende Fassung dcs zweiten Satzes des vorliegenden Pa,a« qiaphcs vor: „Dic Todesstrafe findet oei Verbrechen rein politischer Natur durchaus nicht statt/- und habe zu> gleich die Absicht, mehr davauf aufmerksam zu machen, daß wir nicht bloß abschaffen, son-dern auch anschaffen wollen. ^Verläßt untcr Beifall dic Tribune.) Präs. Der Abg. Trojan hat nachstehenden Abändcrungsantrag gestellt: Statt des zw^-ten Absatzes wäre zu setzen: „Die Todesstrafe sindct bei Verbrechen rein politischer N"ur durchaus nicht statt." Wird Kiefer Antrag unterstützt? (Er ist unterstützt.) Gin gelter Antrag desselben Herrn Abgeownetm geht daym an die Stelle des dritten Abmtzes zu setzen: 438 „Ueberdieß sollen alle Strafarten, welche an sich mir geeignet sind, das Ehrgefühl dcs Ver-urtheilten abzustumpfen oder ihm körperliche Qualen zu bereiten, sowie die Strafe der Vermögenseinziehung sollen auf immer ausgeschlossen seyn." Wird der Antrag unterstützt? (Er ist hinreichend unterstützt.) Es wurde mir mittlerweile ein Antrag vorgelegt vom Abg. Oheral: derselbe wünscht, daß nach dem Absätze, welcher die Bestimmung über die Todesstrafe enthält, eingeschaltet werde: „Das Straf-svstem gründet sich auf das Princip der sittlichen Besserung." Die Unterstützungsfrage werde ich erst später stellen, wenn der Herr Abg. zum Wort gelangt. — Die Reihe der eingeschriebenen Redner trifft den Abg. Krainski. Abg. Kr a in ski. Meine Herren! Die Aufgabe des Staates ist, die Rechte der Staatsbürger wirksam zu schützen nnd zu fördern. Um moralisch der Lösung dieser Anfgabe nachzustreben, muß der Staat in allen seinen Maßregeln den einzelnen Staatsbürgern ein Muster von Gesetzlichkeit, von Recht und Wahrheit sein: denn so wie der Staat die Rechte der Gesammtheit ausübt und ausdrückt, auf ähnliche Weife wird der Einzelne, der menschlichen Herrsch- und Nachahmungssucht folgend, versucht seyn, ein Theilchen seiner vermeintlichen Souverainität auf eigene Fanst auszüben. Und der Mißkandlnng von Gesetzlichkeit und Recht im bisherigen Staate schreibe ich viele sociale Leiden zu, welche die menschliche Gesellschaft heimsuchen. Zu jener Cathe-goric der Ursachen, welche zur Entsittlichung der Menschheit mächtig beigetragen, rechne ich die Todesstrafe, so wie dic Anwendung jener Strafen, welche der menschlichen Würde, dem öffentlichen Anstande und der Unverlctzlichkeit der Person und des Eigenthums widersprechen, und welche in dem letzten Absätze des §. 6 angeführt werden. Jedem von uns ist von Kindheit an eingeprägt das göttliche Gesetz: „Du sollst nicht todten." Das Recht des Staates bcstcbt nur aus der Summe der Rechte seiner einzelnen Glieder. Da nun das Recht des Einzelnen anf das Leben seines Nächsten gleich Null ist, so ist das .Recht des . Staates — die Summe von lauter Nullen, welche, wic uns die Mathematik lchn, immer eine Null bleibt; und wenn der Staat dem-ungeachtet sich in die Nothwendigkeit versetzt glaubt, Todesstrafen zu verhängen, so mißachtet er dadurcb das göttliche Gesetz, und was bei dieser Sache am bedauerlichsten ist, daß er zu diesem heidnischen Acte einen Menschen bestellen muß, ver öffentlich, vor aller Welt Angen die göttlichen Gesetze mit Füßen tritt; ^ und die Früchte dieser bösen Saat zeigen sich bald. Denn die Erfahrung lehrt uns, wie ost Menschen, die eben einer Hinrichtung beigewohnt, in ver nächsten Stunde die größten Verbrechen begangen oder versncht haben, und von den Tausenden Neugieriger, welche Hinrichtungen beiwohnen, werden sicher gar Wenige gebessert und erbaut vom Richt-vlatz heimkehren. Daß die Todesstrafe keine Abschreckung ist, glaube ich durch das ebcu Angeführte bewicseu zu haben. Einen weitern Grund, daß sie keine Abschreckung sein kann, stnde ich darin, daß sie keine unbezweifclte Wahrheit ist, denn eine Strafe soll doch ein Zustand nicht sein, welcher, wie der Tod, Tausende der Edelstein in jeder Stunde hm-rafft: der Tod, den Hunderte jeden Augenblick suchen, und oft glücklich sind, wenn sie ibn finden. Im Gegentheile halte ich den Tod in vielen Fällen für ein Mittel, durck welches der Ve'urtheiltc mit kürzeren, Leiden von härteren Strafen losgekauft wird. Aus allen dielen Gründen, meine Herrc-.,, muß ich die Todesstrafe als zwecklos und als ein schweres Unrecht gegen vie Menschheit verabscheuen. Die Verhängung der Todesstrase, so wie die vollzogene oder nur beabsichtigte Töo-tung, die nicht nur einzelne Individuen, sondern auch ganze Völker, Nationalitäten oder Ideen trifft, over zu treffen beabsichtigt, betrachte ich als Gewaltthaten, als revolutionäre Maßregeln, dic luiv wieder zu Gcwaltwcn, zu Unglück, zu Revolutionen. Vorbild nnd Veranlassung werden. Nun, aus obigen Ursachen, und weil ich das göttliche Gesetz als das höchste erkenne, trage ich an und stimme für die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe, fo wie jener Strafen, welche ftalben Tödtungen gleichen, und die angeführt sind im letzten Satze des §. 6, wozu ich meiu Amendement angebracht habe. (Bravo.) Präs. Der Verbesserungsantrag des Abg. Kraiuski lautet: „Die Todesstrafe und alle gegen die menschliche Würde, den öffentlichen Anstand und die Unvcrletzlichkeit der Person und des Eigenthums verstoßenden Strafen dürfen nicht angewendet werden." Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Ist hinreichend unterstützt. Als nächsten Redner trifft die Reihe den Abg. Machalski. Abg. Machalski. Mehrere sehr beredte Mitglieder des Hauses haben Ihnen, meine Herren, bereits vor mir ihre Gründe für die nn bedingte Abschaffung der Todes« istrase mitgetheilt, und uoch ciue Reibe ausgezeichneter Nedner nach mir wird die Strafart mit all den Waffen bekämpfen, welche die Wissenschaft und die Erfahrung aller Zeiten reichlich an die Hand biethen. Weit entfernt, die Gründe zu verkennen, welche von tiefen Denkern, von humanen Gesetzgebern und hervorragenden Staatsmännern alter und neuer Zeit für die absolute Abschaffung der Todesstrafe geltend gemacht wurden, sondern einfach von der Ucberzengung geleitet, daß diese große Frage, soll sie wirklich zum Heile unserer Völker gclöset werden, mit besonderer Berück-sicktigung der Culturstufe derselben, so wie auck der einzelnen Acten von Verbrechen, welche mit der Strase des Todes nach der bisher bestehenden Gesetzgebung bedroht sind, beleuchtet und gewürdiget werden müsse; habe ich den Entschluß gefaßt, sür meinen Theil nur über die Abschaffung der Todesstrafe anf politische Verb recken nach dem Antrage des Constitutions-Ausschusses einige Worte zu sprechen. Und weil ich seit meiner frühesten Jugend stets gewohnt war, bei allen wichtigen Angelegenheiten der Mensche heit vie Geschichte, die Lehrerin aller Weis-beit, zu Ratbc zu zielien. so sei es mir erlaubt, auch in dieser ernsten Frage auf dieselbe Quelle zurückgehen und zu demselben Ratbgeber meine Znflucht zu nehmen. Und das große Buch der Vergangenheit und selbst der Gegenwart zeigt es Ihnen deutlich fast auf jedem Blatte, daß der Fortschritt der Menschheit vorzugsweise durch das Zusammenwirken zweier Arten von Mannern bedingt ist. welcke, wenn auch scheiubar, auch wohl in der That von einander verschieden, dennoch beive von der Vorsehung dazu auscrfthcn sind, vaß sie ibrc Thätigkeit miteinander vereinigen, und von der Nachwelt als gemeinschaftliche Arbeiter an dem großen Werke angesehen werden. Die erste Reihe bilden die Männer der Gegenwart. Fähig, den Gang der Ereignisse itner Zeit zu beherrschen, nnd entschlossen, die Früchte da>xm selbst zu ernten, sind sie voll der Leidenschaften ihrer Zeitgenossen, nnd wirken auf dieselbeu mit mehr oder weniger Ersolg zurück. Man nennt sie gewöhnlich die Männer der That. und diejenigen nnter ihnen, denen es qelnngen ist, sich an die Spitze der Ereignisse emporzuschwingen, nennt man gr^ße Männer. Ich würde sie die Starken — die Gewaltigen heißen. In die zweite Reihe komme», die Männer, die nicht geeignet, die große Masse der Ereignisse zu beherrschen, und unsähig. die Menschen auf unmittelbare, und so zu sagen, materielle Weise zu leiten, auch nicht im Stande sind, ihre eigenen Geschicke mit Glück und Erfolg zn lenken, und die Leidenschaften Anderer zu ihrem eigenen Vortheile auszubeuten. Man nennt sie gewöhnlich Männer des Gedankens, und die vorzüglichsten unter' ihnen, erhalten in der Geschichte auch den Namen der Großen! Ich würde sie vorzugsweise nud ausschließend große Männer immcn, nicht darum, als ob den Ersteren Größe des Geistes irgendwie abgesprochen werden könnte; sondern weil nach meiner Ansicht diese Bezeichnung eher einem Manne gebührt, welcher frei ist von jedem persönlichen Ehrgeize, und der Beiname des Starken einem solchen zukömmt, welcher voll und begeistert ist von dem Bewußtseyn seiner eigenen, kräftigen Individualität. (Bravo.) Zwei Arten ausgezeichneter Männer also, meine Herren, sind es, welche die Menschheit vorwärts treiben, die Gewaltigen uud die Großen. In die Reihe dcr Ersteren treten die Krieger, die Staatsmänner, die Größen der Schifffahrt, der Industrie, des Handels, kurz, alle dic Männer der That, des unmittelbaren Erfolges; sie bilden gleichsam die Gränzstcine an den großen Epochen der Weltgeschichte, sie bezeichnen die Bahnen, welche die Menschheit durchläuft. In die andere Reihe treten die Weisen, die Gelehrten, die Schriftsteller und alle die Männer mit tiesem Blick in die Geschicke und in die Zukunft der Menschheit. Sie sind die himmlischen Lichter, welche die Vorsehung auf die Erde feudet, auf daß sie uns erhellen auch das Icufcits des Horizonts, dcr unser vorübergehendes Daseyn umschließt. (Beifall.) Die Ersten, die Starken brechen die Bahn, machen die Wege, sprengen die Felsen, durch' brechen die Wälder, sie sind, wenn ich mich dieses Ausdruckes bedienen varf, die Sap« pcurs dcr wandernden Phalanr der Menschheit. (Beifall.) Die Anderen entwerfen die Pläne, stecken die Linien aus, und schlagen Brücken über deu Abgrund des Unbekannten. (Beifall.) Den Ersteren wurde zu Theil die Kraft des Willens, den Letzteren die Größe, die Erhabenheit des Gedankens. (Beifall.) So theile ich «lso die hervorragenden Männer der Geschichte in zwei Lager. Die Einen ordnen und richten die Gegenwart ein, die Andern bereiten die Zukunft vor. Immer folgen die Ersteren den Letzteren auf dem Fuße nach. Auf die tiefen Denker nnv Weisen, welche oft verkannt, und noch öfters verfolgt werden, kommen dann die Männer der That, welche die Träume Je-ner verwirklichen, und den Bedürfnissen ihrer Zeit anpassen. (Bravo.) Sie kommen dann. wenn die Wahrheit, von den Ersteren in die Welt gesendet. nach nnd nach für Jeden klar igeworden ist, so daß die großeMasse des Volkes in sie einwilliget, alle Gebildeten sie ver-jlangcn, und es nur eines tüchtigen Kopses nnd eines kräftigen Armes bedarf, um den Gedanken in's Werk zu setzen. (Bravo.) Das, ^meine Herren, ist meine Ansicht über denGnt-wicklungsgana. des menschlichen Geschlechtes. Allein nicht immer begreifen dic Menschen klar die Sendung, welche die Vorsehung ihnen ^ anvertraut hat. Männer des Gedankens vcr« kennen zmveileu ihre Mission, welche eine Mission der Zukunft ist. Sie vergreifen sich an dem allwaltendcn Gesetze der Natnr, welches dic moralische eben so wie die phvsische Welt mit eiserner Nothwendigkeit beherrscht, an dem Gesetze der allmäligen, stufenweisen Entwick-luug der Menschheit; uud vom inneren Dränge getrieben, ihr Ideal noch bei ihren Lebzeiten zu verwirklichen, greifen sie mit schwacher Hand in die Wucht dcr Ereignisse ein — sie schreiten zur That. Und darin liegt der Irrthum. Die Gesellschaft, welche noch nicht vorbereitet ist, und noch nicht die Zeit hatte, ihre Ideen in sich aufzunehmen, sich mit den« selben zu durchdringeu, verläugnet sie, stößt sie vou sich zurück, nennt sie Verbrechen, und wenn die Bestrebungen dieser Männer auf die Verbesserung gesellschaftlicher Zustande, stattlicher Einrichtungen gerichtet waren, nennt sie dieselben politische Verbrecher, und die Gesetze mancher Staaten verhangen über sie die Strafe des Todes^ Wollt aber auch Ihr, meine Herren, den Stab über sie brechen, wollt auch Ihr sie mit diesem Namen brandmarken? Thut es auch, die Geschichte? Keineswegs. Einige Iahrzehcnde, einige Jahre später, und eben dicse Männer werden'dic Liebltngc, der Stolz ihres Volkes, sie sitzen dann im Rathe seiner Gesetzgeber, si e 439 lenken oft das Ruder des Staates. Fragen Sie die Geschichte der Vergangenheit, ja selbst der Gegenwart, sehen Sie nach Paris, nach Frankfurt, ja selbst hier in Euerer Mitte sitzen solche Männer. Und wird von Ihnen Jemand über sie den Todesspruch ergehen lassen? Was ist ihr Verbrechen? — Ein Irrthum in der Zeit. (Bravo.) Die größte Straft, die härteste, die sie treffen kann, der entgehen sie nie, — der Strafe der Enttäuschung! (Beifall.) Darum, meine Herreu, halten Sie durch weise Gesetze ihren voreiligen Eifer zurück, nehmen Sie dieselben fest, entfernen Sie dieselben aus der Gesellschaft, in die sie nichtpas-sen, in der sie sich nicht heimisch suhlen, oder ver-sparen Sie dieselben auf eine andere Zeit, die da immer kommen wird, und kommen muß; allein das Recht, sie zu todten, das stehtIhnen mchtzu; und thun Sie dieß, dann legen Sie selbst, nicht ungestraft, Hand an das Ehrwürdigste und Heiligste, Sie vergreifen sich an dem Fortschritte der Menschheit. (Beifall.) — Es gibt noch eine andere Art von sogenannten politischen Verbrechen. (5s gibt Menschen, die in ihrer düsteren Phantasie Pläne ersinnen und Bahnen vorzeichnen, welche die Menschhcil nicht gehen will, welche sie nicht in Jahrhunderten, vielleicht gar nic wandelnd wird. Anstatt in der Gesellschaft das Gesetz Gottes anzuerkennen, welchem der menschliche Gesetzgeber seinen Ausspruck nachbilden soll, setzen sil ihre eigene Einbildung au die Stelle der Wahrheit, oder sie eilen der Zeit mit einer Ungeduld voran, die alle Berechnung menschliche, Dinge hinter sich läßt. Auch sie halten sick für die Träger großer, menschenbcglückendei Ideen, auch sie glaubcn sich vorzugsweise aus> Irsehen, an dem Fortschritte der Menschheit einen ausgezeichneten Antheil zu nehmen, allein ihre beschränkte Geisteskraft, ihr starrer Eigensinn läßt ihnen ihre eigenen Täuschungen nicht wahrnehmen, und in dem schwärmerischen Eifer, den Gebilden ihrer Phantasie in der Gesellschaft Eingang zu verschaffen. greisen sie zu Mitteln und verüben Thaten, welche die Menschheit schaudern machen. Allein, geht man auf den Grund ihrer Handlungen ein, untersucht man die Motive derselben, so zeigt es sich, daß selbst solche Männer nicht auf das Verderben, sondern anf das Wohl, auf das Glück der Gesellschaft ausgehen. Die Geschichte wird es Ihnen sagen, daß die Lieb-lingslectüre Marrat's das E vangeliu m war, und Robespierre's Reden überfließen von Menschenbeglückung und Tugcndliebe. Der letzte Beweggrund, der solche Männer treibt, — ihre Absicht ist löblich, der nächste Zweck ist "erfehlt, die Mittel sind verderblich. Es sind Irrende, es sind Schwärmer, Utopisten; dle Gesellschaft hat das Recht, sie unschädlich zu machen, allein daS Recht, sie zu todten, steht ihr nicht zn, eben so wenig wie sie das Recht hat, einem Wahnsinnigen, einem Nasenden das Leben zu nehmen. (Beisall.) Und was das Recht verbietet, das verbietet um so mehr die Klugheit. Vor allen ist es eine durck die Erfahrung von Jahrtausenden bestätigte Thatsache, daß selbst die blutigsten Verfolgungen noch nic eine Wahrheit aus der Welt zu bannen, oder echte Bekcnner dersel. ben abzuschrecken vermochten. sVravo.) Dir Menschheit verfolgt ihre Zwecke unablässig, nicht Martern, nicht Scheiterhaufen, nicht Galgen und Rad, nicht Pulver und Blei haltn, sie in ihren Bahnen auf (großer Beifall): Verfolgungen, blutige Verfolgungen insbesondere bewirken nur dieß, daß die Wahrheit, ja daß selbst der Wahn nur noch tiefere Wurzel in den Gemüthern schlägt, und sich in um so grbßern Kreisen verbreitet. Denn die menschliche Natur ist so beschaffen, daß ein Gedanke, für welchen Opfer geblutet haben, mag kl' nun auf Wahrheit oder auf Täuschung beruhen. in den Augen der Menschen mn so ehrwürdiger, um so erhabener erscheint (Vei-n'!^' ^"5" kommt noch eine Betrachtung. Mchts in der Welt ist beständig, die mensch-nchen Dinge sind in sinem ewigen Fluße, in emer fortwährenden Umwandlung begriffen, und eine Partei, die heute am Boden liegt, kann morgen zur Macht gelangen. Grausame Verfolgungen einer politischen Partei empören die Gemüther selbst der Gleichgiltigsivn. und geben den Anhängern derselben, wenn nicht das Recht, doch den Vorwand, in einem für sie günstigen Falle Gleiches mitGlei chem zu vergelten, ja in Gransamkeit und Verfolgung noch weiter zu gehen (Bravo). So reicht dann eine Blutthat der audern dic Hand, der gegenseitige Haß der Parteien wirv unversöhnlich, und pflanzt sich fort von Ge schlecht zu Geschlecht. (Sehr gut.) Ich werde zur Bestätigung des oben Gesagten, ich werde Ihnen nicht die Proseriptionslisten des Ma-rius und Sulla, nicht die Grauet des Bvzan^ tinischen Reiches, nicht die langwierigen Kämpfe der weißen und rothen Rose in England im Einzelnen vor die Augen fü'ren, allein ich kann nicht nmhin, bei der Geschichte eincs Volkes länger zn verweilen, welches in einer kurzen Reihe von Jahren alle Phasen staatlicher Einrichtung durchlief, und alle Erpcn-mente socialer Reformen an sich selbst aufstellt hat — zur Lehre und Warnung fnr andere. Die grausame Verfolgung der Geistlichkeit und Aristokratie in den ersten Zeiten der französischen Revolution erhob die Vend, e und Bretagne gegen die Republik, und dic Gräuel, deren sich die Aristokratie und die Geistlichkeit in jenen Gegenden schuldig machte, stachelten die Anhanger der Republik zn einer furchtbaren Wiedervergeltung. Anf dir Nachricht von der Hinrichtung der besten Männer Frankreichs, der edlen Söhne der Gironde stand der ganze Süden Frankreichs auf, und. die Eommissäre des Convents und die Anhän^ ger des Berges mußten mit ihrem Leben d>'n Tod der Abgeordneten des Südens büßen. Dafür wurde Lyon in einen Schutthaufen vcr wandelt und die Einwohner dieser Stadt zu Tausenden auf offenem Platze mit Kartätschen zusammengeschossen. Und nach dem Sturze der Schreckensherrschaft, nach dem 9< Thn-nüdor des Jahres V der Republik war daö Schlachten in den Gefängnissen von Lyon, Marseilles und den andern Städten des Südens eine schreckliche Wiedervergeltung für die entsetzlichen Metzeleien in den Gefängnissen von Paris. So wütheten dic Parteien gegen einander unablässig fort, bis sie endlich desWüv-gens und des Mordens müde, sich einem Ein zigen anf Gnade nnd Ungnade ergaben. Abcr eine große Lehre hat dieses Volk aus seinen blutigen Parteikämpfem davon getragen. Von der Zeit, als der Eonvent seine Gesetze mit Blut" schrieb, bis auf den Urthcilsspruch, welcher über die Minister Earl X. erging, nnd von da an bis anf die letzte Zcit, welcher gewaltige Unterschied in der Gesinnung dieses Volkes 1 Während unter der Schreckensherrschaft ein Knopf, ein Band, ein Seufzer, eine Thräne, ein nnschuldia.es Wort schon hinreichte , um an das Revolutions-Tribunal und von da an die Guillotine überliefert zu werden, als man selbst das Haupt eines Königs nicht verschonte, kamen die Minister des letzten der Vourboncn, welche durch die Un-terfertignng der bekannten Ordonnanzen vom Juli des Jahres lftAO die Constitution offenbar verletzt hatten, mit einer zeitlichen Haft davon. Und als in den Tagen des Februar vorigen Jahres der letzte König der Franzosen seinen Pallast verließ, mn bald daranf auch sein Land zu verlassen, da umstand ihn eine große Menge Volkes, das ihn mit Mitleid anblickte und eine Sammlung veranstaltete, um ibn mit dem Reiscgclde zu versehen, dessen er bedürfte; und der Mann, der ihm zur Flucht verhalf und ihn in den Wagen hob, wurde Tages darauf Minister der Republik! Und die provisorische Regiernng von Frankreich hat gleich im Anbeginn ihrer Wirksamkeit die Todesstrafe für politische Verbrechen abgeschasst, und dadurch nnr dic Gesinnung des Volkes ausgesprochen; denn auch die später zusammengekommene Nationalversamm« lung, die aus der unmittelbaren, allgemeinen Wahl des Volkes hervorgegangen, daher der wahre Ausdruck des Volkes ist, nahm diesen Grundsatz in die Perfassungsurkunde der Republik auf. Ich bin überzeugt, daß auch Sie eine Lehn' der Erfahrung dieses Volkes beber-zigen, und diesen Grundsatz, der oon dem Constitutions-Ausschusse anerkannt wurde, in die Versassnngsurkunde Oesterreichs aufnehmen werden. (5s ist dicß um so mehr nothwendig, als wir in einer Zeit leben, wo der Kreis o?r rnropäischen Bewegungen noch nicht geschlossen ist, und wo es Noth thut, den Käm-psen. welche auf uns folgen werden, in vorhinein den Charakter der Grausamkeit zu benehmen, der Grausamkeit, welche die Geschichte aller Parlcirämpse vor uns für jeden Men« schenfreund so düster erscheinen läßt. — ^Verläßt die Rednerbühne unter lange anhaltendem Veisallc.) Präs. Das Wort hat der Herr Abg. Kudlrr. Abg. Kudler. Wenn ich bei Verhano-lung eines Abschnittes der Grundrechte, wel' cher so viel des Wichtigen in sich enthält, die Bühne betrete, so kann ick mir nicht verheblen, vaß vielleicht Manche, die ihren Horaz ken» nen, lin leises Schaudern anwandelt. Ich will Sie aber darüber beruhigen. Ich bin kein 3^il! !^t"i- t«'l!»j»<»,'!>j ill'ii. Die vergangene Zcit hat auch für mich viel des Druckes mit sich gefuhrt — Druck in Ausübung meincs Gerufes, Druck in meinen literarischen Be« strebnngen. — Ich will auch nicht ein Gar-lulus scin, denn ich achte die Geduld, mit welcher Sie mich anhören, zu sehr, und bin zu sehr durchdrungen von der Nothwendigkeit, daß wir nut unserem großen Werke vorwärts kommen. — Ich werde nicht dociren, denn ich bin frei von der Anmassung, an diesem Orte dociren zn wollen; ich gestehe vielmehr, ich habe hirr Viel und Wichtiges gelernt. Ich gehe zur Sache über. Ueber den ersten Absatz des 8> 6 mochte ich mich nicht wie ein geehrter Redncr vor mir dahin ausdrücken, es könne nicht schaden, wenn er stehen bleibe. Ich sehe ihn vielmebr als das Palladium der bürgerlichen Freiheit an. Niemand soll verantwortlich gemacht werden, außer in Folge eines Gesetzes. Es liegen in dieser Beziehung unangenehme Erfahrungen vor, auf welche .incb schon verelnte Redner vor mir hingewiesen haben. Polizeibehörden insbesondere glaub-tt'n gar oft die erwähnte, doch schon in der Natur der Dinge gelegene Regel mißachten zn dürfen; es ist ja, meinte man, Jedermann überzeugt, eine gewisse in Frage gekommene Handlung sei strafbar; der Staat ist nun da, uni ?n strafen, also strafen wir frisch darauf los. Was man aber dafür ausgab, das war oft gar keine allgemeine Ueberzeugung, son-vern es war eine subjective Ansicht über die Imvntabilität einer Handlung, der man folglr, und doch ist man strafend vorgegangen. Meine H^NlN, wir wollen Alle, daß nicht die Willkür bensche. sondern das Gesetz, und daß dieses geschieht, soll uns auch diese Stelle verbürgen. Was den Beisatz: „oder Unterlassung" betrifft, kann ich mich nur dem, was der verehrte Hcrr Redner für Hartberg sagte, anschließen, nicht deßwegen, weil ick der Meinung bin, ein strenger Iuvist würde nicht verstehen, was das ist, eine strafbare Handlung! e» wird ja wissen, daß man auch ein strafbares negatives Verbalten darunter snbsumi« ren könne. Aber ich glaube, in den Grundrecht", soll nichts zweifelhaft, nichts unbestimmt seyn; sic sollen nicht nur verftan« den werden können, sondern sie sollen gar nicht mißverstanden werden können. Deßwegen würde ich beantragen, diesen Zusatz aufzunehmen. Bci der Frage über die Todesstrafe weiß ich wirtlich nicht, soll ich drr Wichtigkeit derselben oder der Schwierigkeit, sie zn löse", ein größeres Gewicht beilegen. Mich bat dcr Paragraph darüber in seinem zweite" Ab»atze nicht befriediget: ich bin mit vem Grunds danken einverstanden, allein vielleicht bm q) anf einem andern Wcge z" ""'"" ^"/, "' gung gekommen. Politische ^"brechen me ne Herren, sind verschieden zu beurtheilen nach Vt'llage zum Amtsblatt der Laibachcr Zeitung. 1849. 440 dem Znstande der Gesellschaft, in vcm sie vorkommen, nach oen Beweggründen, die dazu geleitet haben. Wenn ich mir vorstelle, daß ans ehrgeizigen, herrschsüchtigen Motiven ein gesellschaftlicher Zustand angegriffen wird, den Alles liebt, so ist das, wcnn ich es ein hoch» vcrrätherisches Benehmen nenne, zugleich eine Handlung, die ,in der Reihe der strafbaren Attentate auf der höchsten Linie steht, (wenn es nicht eine wahnsinnige ist). Sie ist deßwegen eine höchst strafbare Handlung, weil sie die Rechte Aller und die wichtigst e n Rechte angreift. Allein die Sacke kann auch anders stehen; es kann eine schleckte Regierung angegriffen worden seyn. und anch diese hat das Bedürfniß der Selbsterhaltung ; solche Regierungen machen gemeiniglich von den äußersten, strengsten Mitteln Gebrauch. Aber hier ist ein Versuch, einen Zustand, der für die Gesellschaft unerträglich geworden ist, zu ändern — eine Wohlthat für die Gesellschaft, nnd diejenigen, die darin befangen sind, soll die Todesstrafe nicht treffen. Sie fürchten den Tod nicht, sagt man, sie sehen ihm nn-verzagt entgegen. Allerdings; aber es ist ein Unterschied zwischen dem Tode in offenem Gefechte, für die gute Sache — allenfalls auf der Barricade, und zwischen der schimpflichen Hinrichtung als Missethäter. Nebrigens glanbe ick, kann man bei der Abschaffung der Todesstrafe für politische Verbrechen in jedem Falle ruhig sein, denn verdient der gesellschaftliche Zustand Anfrechthaltung, so wird er so viele Garantien finden, daß man anch ohne die äußerste Strafandrohung diefcn als werth geachteten Znstand erhalten kann. (Beifall.) Mit der Fassung dieses zweiten Satzes kann ich mick nicht vereinigen. Es ist — wir können es uns nicht verhehlen — der Begriff „politisches Verbrechen" bei uns noch keineswegs so bestimmt und ausgemacht, daß darüber gar kein Zweifel übrig bliebe, nnd ein Umstand, der vielleicht einige Ungewißheit hineingebracht hat, war der, weil man in Oesterreich verbrecherische Verbrechen und politische Verbrechen gekannt hat. Das Ioscphimsche Strafgesetz entschied nämlich zwischen Criminal- und politischen Verbrechen. Ich habe daher auch unter politischen Verbrechen schon Manckes subsumiren gehört, was als solches angesehen zu wissen, wie ich glaube, im Sinne des verehrten Ansschusses uicht gelcgcn ist. Dieß wäre indessen das Wenigste. (5s bleibt aber noch ein anderer wichtiger Zweifel übrig, nämlich, wenn mit einem politischen Verbrechen ein gemeines Verbrechen verbunden ist, oder der Thatbestand eines anderen Verbrechens concurrirt; soll anch dann noch die mildere Behandlung eintreten? Darüber glaube ich, läßt sich im Allgemeinen hier nichts bestimmen; mit wenigen Sätzen würde man hier nicht auslangen, so etwas muß der Revision unseres Strafgesetzes zu entscheiden vorbehalten bleiben. Ich glaube indessen, man sollte die ganze Frage hier, wo sie in den Grundrechten zur Sprache kommt, noch böber fassen. Ich habe mir zuerst die Frage gestellt: warum soll denn m den Grundrechten von der Todesstrafe überhaupt die Rede sevn? nnd ich fand zwei Gründe dazu. Erstens nämlich: wenn sich der Beweis herstellen ließe, daß die Todesstrafe Mi an sich widerrechtliches Strafmittcl ist, -in diesem Falle wollen wir uns hier vereinigen, dieses Unrecht von unsern Mitbürgern und von der Nachwelt in Oesterreich abzu-weuden; aber ich glaube zweitens, auch dann, wcnn durch Mißgriffe in der Anwendnng der Todesstrafe den Bürgern große Gefahr drohen könnte, oder wenn die Geltendmackung des Rechtes bei Anwendung dieses Strafmittels unsicherer würde. Was nun das erste Motiv betrifft, so muß ich aufrichtig gestehen, daß ich vielleicht zu hartglänbig bin. daß mich noch gar kein bisher angeführtes Motiv von der absoluten Rcchtswidrigkeit der Todesstrafe überzeugt bat. Ich glaube jedoch, Sie auch mit den Bcwciftn darüber verschonen zu müssen, nämlich alle die Gründe aufzuführen, und die Oegengrimde geltend zu machen, um endlich zu zeigen, es könne denn doch ein Recht geben, von der Todesstrafe Gebranch zu machen. Wenn ich Ibre Geduld nicht mißbrauche, will ich mich bloß auf diejenigen Gründe für die unbedingte Rechtswidrigkeit der Todesstrafe beschränken, die hier bereits in der Debatte vorgebracht wurden. Man sagt: die Tödtung ves Verbrechers überschreite die Nothwehr, zu welcher der Staat berechtigt ist. Aber offenbar ist es wohl, daß bei dcn verschiedenen Befugnissen, zu zwingen, das Recht, die Nothwehr zu übeu, von dem Strafrechte des Staates wohl zn unterscheiden sei. Warnm, haben frühere Gegner der Todesstrafe gesagt, bringt man Jemand um, den man in seiner Gewalt hat, den twin unschädlich machen kann? Ja/ wenn es sich nur um die Vertheidigung, nur um die Prävention handelte, dann ware die Ginwendung wahr. Aber man hat die Sache noch ans eine, für meine Ansicht gefährlichere Weise angegriffen. Man hat nämlich zu zeige» sich bemüht, dem Staate könne das Recht, mit dem Tode zu strafen, gar nicht zukommen, weil cs ihm durch Niemand hat übertragen werden können. Die Einzelnen würoen beim Gintritte in den Staat pflichtwidrig, gegen ihre Pflicht der Selbstcrhaltung gehandelt haben, wenn sie dieses .Recht an den Staat übertragen hätten, sie haben es auch nicht gethan, denn sie haben in den Staatsverband sich eingelassen, um ihre Rechte zn schützen, nicht aber sie auszuopfern. Ich glaube zuvörderst, das Recht auf das Leben ist kein unveräußerliches Recht, ich behaupte dieses nach dem Rechtsge« setze und nach dem Sittengesetze; es gibt keine unbedingte Pflicht der Selbsterhaltung, das Siltengesetz erlaubt dem Menschen, sich in eine Gefahr zu begeben, eines hochwichtigen Gutes willen, wenn auch dabei das Leben ausgesetzt würde. Wäre das nicht, nieine Herren, müßten wir consequent Quäcker werden, denn die Vergießung von Mensckenblut wäre durchaus unzulässig. Niemand könnte die Einwilligung geben, daß er zum Heeresdienste verpflichtet werde, es wäre pflichtwidrig, sich als Freiwilliger in die Volkswehr eintragen zu lassen. So hat man die Sache auch nicht angesehen; man betrachtet es vielmehr als unnatürlich, daß, wahrend man auf der einen Seite seine Rechte hat schützen wollen, man sie auf der anderen Seite wieder Preis gegeben habe. Ich setze hier die, wie ick glaube, nickt haltbare Idee der Gegner von dem Staatsvertrage, welcher der bürgerlichen Gewalt den Ursprung soll gc-geben haben, vorans. Was hat man dann eigentlich gethan, wenn man wirklich so pac-tirt hatte? Man hätte gcsagt: Gesetzgebung, du bist ermächtigt, ein Gesetz zn geben, welches, wenn eine bestimmte Verletzung verübt wurde, die Tödtung des Verletzers als Strafe nach sich ziehen soll. Hat man dabei sich den Hals abgeschnitten, auf sein Leben verzichtet? Man hat sich in eine solche Gefahr begeben, die man vermeiden kann, vermeiden muß, und zu vermeiden schuldig ist aus anderen Gründen, weil man nämlich ohnehin nicht Unrecht thun, die bürgerlichen Gesetze nicht übertreten darf. Man bat anch gesagt, eine solche Ueber-tragnng wäre unchristlich. Was soll das heißen? Wäre nach der christlichen Moral die Sache so, so wüßte ich sie nicht mit der natürlichen Moral in Einklang zu bringen. Behauptet man es aber aus der Offenbarung, aus den heiligen Bückern, dann muß ich gestehen, bin ich nicht Schriftgelehrter genug, um die Aussprüche des alten und neuen Bundes gehörig vereinigen zu können. Ich weiß nur soviel, daß von den Philosophen ein Theil, — die Vtltheidiger der Todesstrafe - sich auf die Anssprüche des alten Bundes berusen hat, während die Gegner der Todesstrafe sich auf gewisse Aeußerungen im neuen Testamente fußen- allein mir scheint man habe es überhaupt zu lange versucht, aus der Bibel zu beweisen, was eben in den Kram paßte, indem man einzelne abgerissene Sätze herausnahm, nnd darans argumcntirte. Man hat bemerkt, die Todesstrafe sei deßwegen widerrechtlich, weil sie nicht den Schuldigen allein trifft. Da müß- ten auch viele von uns gebilligte Freiheitsstrafen häusig widerrechtlich seyn, denn die Folgen der Vernrtheilung zur Strafe können gar oft die schuldlosen Angehörigen treffen. Man sagt ftllier: man könue nichl wissen, wenn ein sogenanntes todeswürdiges Verbrechen begangen worden ist, wie groß die Schuld sei, die der Staat selbst daran trägt, durch Ver-wahrlosung der Erziehung und mangelhaften Unterricht und so fort. Meine Herren, das ist ein wichtiges Wort, darum muß man es so im Staate gestalten, daß man ein reines Gewissen behält, daß man dann keine Vorwürfe dieser Art sich mehr zu machen braucht. Daraus würde aber nicht solgen, daß die Todesstrafe auch dann rechtswidrig ist, wenn die Gesellschaft Alles gethan hat, um dem Verbrechen zuvorzukommen. — Das Argnment, dcr Staat breche sein Wort, wenn er Jemanden den Kopf abschlagen läßt, weil er ihui die Sicherheit des Kopfes versprochen hat, war schwerlich im Ernste gemeint, denn wir haben auch noch ein anderes wichtiges, vom Staate garantirtes Gut, ich meine unsere Freiheit. Ich kann nicht glauben, daß man sie nicht auch sehr hoch achte; wollen wir nun die Anwendung dcr Freiheitsstrafen deßhalb für nngerecht erklären, weil uns der Staat Schutz für die Freiheit versprochen hat? Ich halte in einer solchen Untersuchung nichts al,f Autoritäten, aber auf einen auffallenden Umstand muß ich anfmerksam machen. Gin geehrter Redner vor mir hat schon bemerkt, mit wie viel Geist und Scharfsinn die Frage über dic Todesstrafe in Deutschland ventilirt worden ist. Wir haben die Grundrechte des deutschen Volkes jetzt vor uns. Aus der Frankfurter Versammlung hatten die erleuchtetsten Männer Deutschlands Gelegenheit, sich auszusprcchen, aber sie sprachen sich nicht für die unbedingte Rechtswidrigkeit dcr Todesstrafe aus, sondern sie beschränkten dercn Anwendung auf gewisse Fälle, und mehr hat eigentlich nie ein hu--maner und verständiger Staatsmann gewollt. Er hat stets behauptet, von diesem schwersten Mittel müsse man nur Gebrauch machen, wenn es durchaus nothwendig ist. Auch die Zweckmäßigkeit der Todesstrafe hat man angegriffen, aber, wie ich glaube, mitunter mit solchen Gründen, die vielleicht meinen Antrag, und wenn er durchgeht, nnseren Beschluß am Ende dcr Verhandlung verdächtig machen könnten, weil sie nicht probchältig sind. Ich weiß in dieser Beziehung- so ziemlich Alles, was seit Beccaria nnd Sonnenfcls bis aus Lucas (in Frankreich) über die Zweckmäßigkeit der Todesstrafe geschrieben worden ist; das Meiste, was man für die Unzweckmäßiakeit bemerkte, ist nicht so schwierig zn widerlegen. Man ist so weit gegangen, zu saacn: Der Tod ist ja fein Uebcl, wie kann es Jemand einfallen, die Androhung mit demselben a!s Sanction in ein Strafgesetz aufznnchilien? Der Tod ist da5 natürliche Endschicksal jedes Menschen, wir müssen alle sterben. Ja, wir sehen Leute freudig sterben für ihre Ueberzeugung — Man hat hingewiesen auf Märtnrer nnd Fanatiker. Meine Herren, ich will alles das nicht in Abrede stellen; aber daraus folgt gar nicht, was man damit beweisen will. Wenn Jemand von dcr Richtigkeit seiner Ansicht so durchdrungen ist, daß er sein Leben darein setzt, so kann es wohl geschehen, daß er dcr Todcsdrohung nicht achtet; aber schwerlich werden Sie einen so Gesinnten mit einer andern Strafandrohung abhalten können. Die Märtyrer bewiesen nickl. daß der Lcbensverlust ein Gut ist, sondern sie wollten ihren Glauben besiegeln durch den Tod. Sie fanden in der Handlung des Sterbeys etwas für ihre Meinung, für ihre Lehren Ge« dcihliches. Gehen wir einen Augenblick auf den gewöhnlichen Verbrecher über. Wenn er ein todeswürdiges Perbrechen, wie man es zu nennen pflegt, überlegt, will der auch sterben? Nein, ev will leben und die Früchte seines Verbrechens genießen; und hätte er auch ohne materiellen Nutzen, z. B. aus Rache gemordet, so will er sich an dem Gedanken letzen, daß sein Racheopfer gchllkn ist. Solchen Leu- 144 ten würde man mit der Tödtung wahrlich kein (Hliick bereiten. Ich glaube, sie fürchten den Tod. Man hat aber gesagt: immerhin mag der Tod ein Uebel sein, die Androhung desselben hält aber nicht ab. Man darf nur beachten, der Tod ist in dem Strafgesetze angedroht, und roch werden die so verpönten Verbrechen begangen. Wenn wlr so glücklich wären, eine Strafe aufzufinden, die man bloß in dem Gesetze als Sanction hinzusetzen brauchte, und man wäre dann überzeugt, jetzt wird das Gesetz nie über» treten, — wer wäre glücklicher zu preisen als wir, wie viele Leiden wären der Gesellschaft erspart! Meine Herren, mit denselben Argu» menten, mit welchen man solcher Gestalt die Todesstrafe angegriffen hat, werde ich jede andere Strafe aus dem Felde schlagen. Die verschiedensten Strafarten sind angedroht worden, und die Verbrechen, auf die sie angedroht waren, sind dennoch begangen worden. Weit bewegender erscheinen jene Gründe, welche man ails Erfahrungen abgezogen zu haben behauptet. In dem einen Staate, wird bemerkt, hat man die Todesstrafe aufgehoben, die Anzahl todcswürdiger Verbrecher hat sich nicht vermehrt; in einem andern Lande wurde von der Todesstrafe Gebrauch gemacht, und die Zahl dieser Verbrecher vergrößerte sich. Es ist eine häufig vorkommende Erscheinung bei der Schnelligkeit im Urtheilen, daß man meint, eine gewisse Wirkung sei nur die Folge einer einzigen Potenz; daß man nicht beachtet, welche Kräfte noch nebenher gewirkt haben. Meine Herren, ich glaube Ihnen nicht um ständlich erklären zu müssen, wie diese sonderbaren Erscheinungen hervorgekommen sind. Humane Regierungen haben die Todesstrafe abgeschafft , sie waren besorgt für das Wohl ihres Volkes; sie ließen es aber dabei nicht bewenden, sie sorgten für bessere Erziehung, für Unterricht des Volkes, für die Erhaltung des Wohlstandes, für Zugänglichkeit der Nah-rungsqusllen n'. Begreiflicherweise haben die Verbrechen und insbesondere die schweren Verbrechen abgenommen. Anderwärts tauchte ein Drako auf, der meinte, wenn er das Gesetz mit Blut schreibt, habe er schon genug für die Sicherheit gethan; er läßt aber den Wohlstand des Volkes in Verfall gerathen, er sorgt uicht für dessen Bildung, er entschlägt sich der Sorge für die Sicherheit und Ordnung und der Herstellung zweckmäßiger Polizeimaßregeln. Das Volk verwildet, und dann wundert man sich, wenn die groben Verbrechen häufiger werden! Gerade diese Betrachtung aber ist es, die mich auf den einen Grund führt, warum ich mir erlaube, Ihnen die Abschaffung der Todesstrafe vorzuschlagen. Ich habc nur zu oft bemerkt, wie man von gewissen Seiten her behauptet, die Todesstrafe könne nicht entbehrt werden; das Volk sei noch so roh und ungebildet, man müsse mit starken Mitteln auf dasselbe wirken — mit Rad und Galgen. Auf der andern Seite will man doch den Zustand des Volkes verbessern. Hüthen wir uns, daß wir nicht vielleicht in einen Zirkel gerathen, aus dem nicht herauszukommen ist. Das Volk bleibt roh und verwildert, wenn Ihr es als roh behandelt (Beifall); das Volk wird aber civilisirter werden; wird grobe Verbrechen, unterlassen, wenn man es humaner behandelt. (Beifall.) Ich weiß es, meine Her-! ren, es gehört vielleicht noch in der gegenwärtigen Periode männlicher Muth dazu, sich^ der Gefahr auszusetzen, welche der gegenwär^ tig niedere Stand der Civilisation in so mannen Gegenden droht, aber — haben wir den Muth! (Beifall.) Ich habe noch einen andern, und wie ich glaube, noch triftigeren Grund für meinen Antrag. Ich betrachte nämlich den Einfluß der Androhung der Todesstrafe auf die Rechtspflege überhaupt, und ich beachte dm Grad der Sicherheit oder Unsicherheit der, Strafvollziehnng nach Maßgabe eines bestimmten Inhaltes der Gesetze. Wir geben, meine Herren, gewissermaßen künftig das Los der Angeklagten den Geschwornen, unseren Mitbürgern, in die Hände. Wollen wir die Gefühle derselben schonen: es können hier sebr leicht Erscheinungen vorkommen, welche für die Rechtssicherheit nicht unbedenklich sind; es könnte leicht geschehen, daß die Ansicht der Geschwornen mit dem Inhalte des Tod drohende« Gesetzes in einen Widerspruch käme, und daß dann auf Schuldlosigkeit erkannt würde, sobald man sich nicht in die harte Lage setzen will, zur Tödtung eines Menschen, dessen Tod man als ein zu großes Uebel ansehen würde, beigetragen zu haben.! In den alten Gerichten ohne Geschwornen haben wir schon eine ähnliche Erscheinung bemerkt. In deutschen Ländern hat das Gesetz auf den Kindermord durch lange Z^it noch die Strafe des Schwertes verhängt, aber die Erfahrung zeigte, uud viele Schriftsteller bezeugen es, sehr viele Kindcrmörderinncn kamen ganz straflos durch. Es sträubte sich Etwas im Herzen der Nichter, den Kopf eincr solchen Unglücklichen fallen zu machen, sie sahen ein, das Gesetz sei zu strenge; erkennen sie aber die Angeklagte als schuldig, dann müßten si.- das Gesetz walten lassen, dlinn wäre die Angeklagte verloren. Man hat in Frankreich bei der Jury eine ähnliche Besorge niß gehabt, und ein eigenes Mittel angewendet, derselben zu begegnen. Man stellte eö den Geschwornen anheim, daß, wenn sie die Etrasc des Todes zu hart fänden, sie den Angeklagten der Gnade des Königs empfehlen sollten. Allein mehr oder weniger heißt dieß doch das Schicksal des Angeklagt«, dem Zufalle Preis geben. Ein anderer Grund, welcher in gar manchen Fällen ve» Straflosiakeit Vorschub geben dürfte, tonnte die Aengstlichkeit von! Geschwornen sein. die, wenn ihr Ausspruch eine so schreckliche Folge nach sich ziehen kann, ihn lieber selbst mildern wollen, und daher auf das Nichtschuldig erkennen, auch gegen ihre Ueberzeugung. Meine Herren, die Gefahr, daß die Geschwornen, wenn sie in ihrer An-sicht mit dem Gesetze zerfallen, der Straflosigkeit Vorschub geben, hat beredter, als ich es zu thun vermag, schon einer der Redner vor nlir ausgeführt; aber viele Beispiele ließen sich anführen, welche zeigen, wie man oft auch zu Nothmitteln seine Zuflucht genommen hat, um nur nicht ein so strenges Gesetz walten zn lassen. Nicht alle, aber qualisicirte Diebstähle waren in England mit dem Strange bedroht, darunter der Hausdiebstahl mit dem Beisatze: „Der Dieb soll gehängt werden, wenn er so viel gestohlen hat, als der Strick werth ist." Wenn das Verbrechen gar nicht zu läugncn war, die Strafe des Todes aber !den Geschworneu als zu hart erschien, so gaben sie das Verdict: „Schuldig des Dicbstahls von 3 Pences" — denn der Strick hat 6 Pence gekostet; nun konnte der Schuldige nicht gehängt werden. Endlich muß ich mir erlauben, noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen, der mindestens mich fthr beunruhigt, und mich großentheils bewogen hat, meinen Antrag so zu stellen, wic ich ihn ge» stellt habc. Ich meine nämlich, es dürfte doch noch eine geraume Zeit vergehen, bis bei uns die Geschwornen jene Uebung, jene Umsicht, haben, um das Recht leicht und sicher zu sin-den; es könnte somit wobl geschehen, besonders da sich die Umstände oft so außerordentlich verwick.!:'., daß die Geschwornen glauben, in einem ihnen vorliegenden Falle sei der Vewris bergcstellt. daß sie sich aber hierin täuschen, und sonnt irrig einen Schuldlosen als schuldig verurthcileu. Die Gefahr eines Justizmordes ln-gt unter solchen Umständen nahe. Meine Herren, wir sind bier in Kremsiev, so wie in manchen, Anderen, aucb ärmlich gestellt in Vezirbunq auf litnarische Bebelse, sonst wäre ich in der Lage, manchen Fall vorzufülnen, wo InstiMordc durch Gcschwornengerichte ber-bcigeführl wurden. Ick will nicht sagen, daß Justizmorde bei den Richtern, die nach be« stimmten Vewcisvovschriften zu sprechen hallen, nicht vorgekommen sind; allein, wo Heimlichkeit res Verfahrens obwaltete, bestanden gewöhnlich anch sollbe Polizei- und Eensm'Müß' regeln, daß dergleichen Fälle nicht zur öffentlichen Kenntniß kommen konnten. (Heiterkeit und Beifall) Bei dieser großen Gefahr nun mochte ich es wenigstens nicht auf mick neh° men, die Beibehaltung der Todesstrafe aus die Gesahr hin vertheidigt zu haben, daß künftig solche Justizmorde etwa bäufiger vorkommen. Nur Weniges endlich habe ich über d?n dritten Satz des Paragraphs zu sagen. Ich bin mit demselben einverstanden, und qlaul-e aucb nur bei einem einzigen Puncte etn'a^ bemerken zu müssen. Es sind mir nam< lich so oft Urtheile zu Ohren gekommen, daß es schwer halte, ohne körperliche Züchtigung auszulaugen, es sei der Zustand des Volkes von der Art. daß deren Beibehaltuuft noch eine Zeitlang notbig seyn dürfte. Ich will darüber nur Weniges bemerken. Ich habc mit sehr chremverthen Officieren gesprochen, rie mir mitgetheilt baben. daß, seit man weniger Gebrauch von der körperlichen Züchtigung mache, die Disciplin nicht schlechter ^o worden sei. Ich habe mit sehr würdigen Ober^ amilluten auf dem Lande gesprochen, die ge sagt baben. sie macken von der körperlichen Züchtigung keinen Gebrauch, und es gehe doä» vccht gut. Die französische Regierung hat im Ialnc l309 secbs croalische Gränzregimentn übernommen, sie hat die körperliche Züchti gung bei denselben abgeschafft. Wer in dem Jätn? l«>3 diese Militärs, wie sie von GkMau kamen, dnrch Wien passiren sal», fand sic sebr verändert. Sie ließen sich disci-pliniren ohne Stock, es ist das Ehrgefühl in ilmen rpge geworden. Ich weiß, daß die französische Regierung nnter Anderem auch andere Ttrafmitttl gebraucht hat, aber anch sehr kluge, politische Mittel, die den Stock entbehrlich machten. Endlich muß ich sagen, der Gebrauch des Stockes, der Peitsche, der neunschwänzigen Katze sind doch nichts mcbr, als Appellationen an das Thierische im Mcu^ scheu, sie behandeln den Menschen thierisch; wir aber wollen den Anforderungen der Hl^ manität entsprechen (Beifall), eingedenk der Wovte des großen Dichters: „Von der Mensch hcit, Freund, kannst Du nie groß genug denken. — Wie du im Herzen sie trägst, so prä^ Du im Handeln sie aus." - sVerläßt unter anhaltendem Bei falle die Tribune.) Präs. Ich muß den Antrag des Abg. Kudler zur Abstimmung bringen. Der Antrag "E des Abg. Kttdler ist, so weit er materiell ab weicht von der Tertirung des 8- 6, bereits unterstützt worden im Amendement des Abg. Hauschild. (5s ist jedock iu der Vo.ausschuug der Annahlne dieses Absatzes: „Die Todesstrafe ist abs.eschaffl" eine kleine ftylistiscke Verbesserung vorgenonunen worden, in Bezug aus die Verbindung des zweiten und dritten Absatzes. Insoserne muß ick diesen Antrag nochmals zur Unterstützung bringen. Nach dem Antrage des Abg. Kudler soll der zweite und dritte Absatz so verbunden werden: „Die To-desstrase ist abgeschafft; auch die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, der Brandmar-knng, des bürgerlichen Todes und der Her-mögenseinziehung dürfen nicht mehr angewen» det werden." Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird zahlreich unterstützt. — Rus: Schluß der Sitzung.) Präs. Wird der Antrag auf Schluß der Sitzung unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.) Diejenigen, welche dafür sind, wollen aufstehen lMÜontät.) Der Schluß der Sitzung ist angenommen. Die Tagesordnung für die morgige Sitzung dürfte seyn: l. Verlesuug des heutigen Protokolls, ll. Berichte über Wahlacte, lll Berichte des Ausschusses für beanständete Wahlen. lV Berathung über den Antrag des Abg. Zbyszewski. V', Berichte des Petitions - Ausschusses. Sind die Herren damit einverstanden? Abg Strobach. Der Herr Abg. Plaeek Hai einen Antrag gestellt. Derselbe ist gedruckt und vertheilt worden, und könnte morgen mit aus die Tagesordnung genommen werden. Eben so der Antrag des Abg. Sierakowski. * Abg. Szaszkiewicz. Ich erlaube nur eine Interpellation an den Herrn Präsidenten: Ueber meinen Antrag wurde eine Commission zur Beilegung von Grundslrtttigkeiten durch Sckiedesgerichte niedergesetzl. Ick habe nachgefragt, und in Erfahrung gebracht, daß diese Csmmission sich noch nicht constituirt hat: somit bitte ich den Herrn Presidenten, die Commission aufzufordern, daß sie über diesen meinen Antrag doch ihre Arbeit beginne. Präs. Ich werde nachsehen lassen, wer der Vorstand dieser Commission ist, nutz die Aufforderung au ihn richten lassen. — Ich erkläre die Sitzung für geschloffen. Schluß 3 V. Nachmittags. OWelle stenograpbische Aenchle ' über d><» VerbiindluttHeu h^s ofterreichisHen cVnftituilenden N5 itkstages in Kremsiev. Nt«umnvfiebzigfte (X V VN ) Sitzung am 2«. Jänner 1349. Tages ' Ordnung. z Ablesung des Litzungsprotokolles vom 25. Jänner l849. ll Belichte üder Wahlakte und beanstandete Mahlen. M Verhandlungen übn die An-uäge der Abgeocdntten Zbyszewski, Placet uM Sirrakowski. lV Benchtr des Petitions - Ausschusses. ^ Vorsitzender: Präsident Smolka. Ansder Ministerbank: S chwarzenberg. Ansang ver Sitzung um 10 '/^ Uhr Präs. Die zur Eröffnung ersor-derliche Anzabl ist anwesend, ich erkläre die Sitzung für eröffnet: — der Herr Secretär Wiser wird dc.s Pl'tokoll der glsirig,u Sitzung ver lesen. (Secreiär Wiser liesi es.) Ist in Bezug aus die Fassung des Protokolles elwas einzuwenden? Abq. Sadil. Ich erlaube mir zu bemerken, daß ich meine gestern gestellte Interpellation gänzlich darin vermisse, nämlich bezüglich der Frage: ob die Regierung eine Gewerbeordnung herauszugeben beabsichtige. Präs. M wird dieß sogleich berichtiget werden. — Ist noch sonst etwas wider die Fassung einzuwenden? Sckriftf. Wiser. In Beziehung ans die Beantwortung der Interpellation würde dem« nach als Zusatz kommen: die Interpellation des Abg. Sadil, betreffend die Gesetzgebung über Gewerbe. Präs. Nachdem nichts weiter gegen die Fassung des Protokolles eingewendet wird, erkläre ich dasselbe als richtig ausgenommen. Ueber die Inierpellation des Abg. Szaszkiewicz habe ich der hohen Kammer zu eröffnen, daß zu Folge der Vormerkung im Vorstandsbureau, als Vorstand dieser Commission gewählt wurde der Abg. Plicker und als Schriftführer der Abg. Dylewski. Der Herr Abg. Plicker als Vorstand hat die Aufklärung gegeben, daß diese Commission bereits Zusammenkünfte gehalten, und auch ini vorigen Monate ein von einem Mitgliede dieser Commission erstattetes Gutachten zufolge des 8. 44 der Geschäftsordnung dem Ministerium der Justiz zur Be« gutachtung mitgetheilt hat; der Ausschuß wird, sobald das Gutachten des Ministeriums der Justiz einlangen wird, darüber der hohen Kannner einen Vortrag erstatten. — Cs hat sich im Vorstandsbureau gemeldet, der neuge-wählte Herr Abg. Albert Deym für den Wahlbezirk Nenbidschow in Böhmen. l§s wurde bis nun zu die Uebung beobachtet, daß die Herren Abgeordneten dann zur Berathung in der Kammer zugelassen wurden, wcun entweder die Wahlactcn bereits eingelangt waren, oder aber der neu gewählte Herr Abgeordnete sich mit einem Certificate der Wahl-commission auswies. Der Abg. Deym bat jedoch die Aufklärung gegeben, daß er keine Legitimations-Urkunde genommen, weil mqn ihm gesagt hat, es wäreu die Wahlacten bereits abgeschickt; — diese Acten sind aber im Vorstandsbureau nock nicht eingetroffen. Indessen erscheint in der Praqer Zeitung im officiellen Theile eine Bekanntmachung von, böhmischen Landes-Präsidium, welche lautet: Bei der am l». lausenden Monats in dem Wahlbezirke Nenbidschow vorgenomnuncn Reichstags-Deputirtenwabl fiel die absolute Metnheil der Stimmen aus den Herrn Albert Grafen von Deym. Prag am 2V. Jänner i»49. Vom f. k. böhmischen Landes-Präsidium. Wenn flch dls twbe Kanuner nicht dagegen ausspuckt, so würde ick glauben, daß der Herr Abgeordnete an der heutigen Ver^ Handlung bereits Theil nehmen konnte. (Ja, Ja.) Ich ersuche den Herrn Abgeordneten, seincn Platz einzunehmen. (Abg. Deym nimmt in Folge dieser Altfforderung seinen Sitz auf der Rechten ein.) — Als nächster Gegenstand oer heutigen Tagesordnung sind die Berichte über Wahlacte und beanständete Wahlen. Ick fordere die Herren Referenten der Abtheilungen aus, zum Vortrage zu schreiten, und zwar drl Referent der ersten Abtheilung. sSind keine.) Sind in welchen Abtheilungen Wahlacten ge prüft worden? (Finden sich keine vor.) Hctt der Herr Berichterstatter für beanständete Wahlen etwas vorzutragen?