Acta agriculturae Slovenica, 87 - 1, april 2006 str. 3 - 16 Agrovoc descriptors: agricultural policies, extension activities, agricultural and rural legislation, support measures, subsidies, farmers, diffusion of information, European Union, Germany Agris Category Code: E10, C20, E13 Nationale Umsetzung von Cross Compliance (CC) in Deutschland Gerhard BREITSCHUH 1, Maik SCHWABE 1 und Hans ECKERT 1 Received February 7, 2006; accepted March 25, 2006 Delo je prispelo 7. februarja 2006; sprejeto 25. marca 2006 ZUSAMMENFASSUNG Im Beitrag sind die 18 Grundanforderungen von Cross Compliance (CC), die 19 Richtlinien des EU-Rechts beinhalten, erleuchtet. Die Einführung von CC erfolgt in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007. Die Landwirte sollen in CC vorgeschriebene Mindeststandards prinzipiell erfüllen, um die finanziellen Sanktionen zu vermeiden. Aufgrund der umfangreichen und komplexen Anforderungen sowie des hohen Sanktionsrisikos sind eine Zunahme der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Landwirte sowie ein Ausbau der Beratungssysteme zu erwarten. Ziel der Beratung ist die Eigenkontrolle des Erfüllungsstandes der CC-Verpflichtungen. Der Berater zeigt auf, welche Kriterien im Agrarunternehmen bereits erfüllt bzw. nicht erfüllt werden, welche Sanktionen am Beratungstage eintreten würden und vor allem mit welchen Maßnahmen die Erfüllung der CC-Kriterien erreicht werden kann. Schlüsselworte: Cross Compliance-Verpflichtungen, Beratungsförderung, Kontrollsystem, Sanktionen ABSTRACT NATIONAL PERFORMANCE OF CROSS COMPLIANCE IN GERMANY In the paper it is discussion on 19 EU directives, containing 18 basic demands of EU legislation concerning Cross Compliance (CC). Cross compliance will be implied in the years 2005-2007 in three steps. To avoid diminishing of financial supports, farmers have to fulfill the demands of CC. It is expected that the need for advisory activities will be intensified. The advisers are able to give to farmers the relevant information on how to fulfill the demands of CC criteria. Key words: cross compliance, consulting promotion, control systems, advisory activities, sanctions IZVLEÈEK IZVAJANJE »NAVZKRIŽNE SKLADNOSTI« V NEMÈIJI Prispevek obravnava 19 smernic EU, ki vsebujejo 18 temeljnih zahtev „Navzkrižne skladnosti“ (NS). Uvedba NS bo potekala v treh korakih v letih od 2005-2007. Da se bodo kmetovalci izognili denarnim odtegljajem, bodo morali upoštevati zahteve, ki jih vsebuje NS. Predvidoma se bo poveèalo povpraševanje po svetovalnih storitvah. Svetovalec lahko kmetovalcu omogoèi, da se lahko sam preprièa, v kolikšni meri njegova kmetija izpolnjuje zahteve Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Acta agriculturae Slovenica, 87 - 1, april 2006 4 navzkrižne skladnosti. Kmetovalcu pokaže, katere zahteve NS na kmetiji že izpolnjujejo in katere ne, pove mu tudi, kakšne sankcije bi ga doletele ob neizpolnjevanju pogojev NS. Konèno lahko svetovalec svetuje, s katerimi ukrepi lahko kmetovalec doseže izpolnitev kriterijev NS. Kljuène besede: zahteve navzkrižne skladnosti, pospeševanje svetovanja, sistem kontrole, sankcije 1 EINLEITUNG Cross Compliance (CC) ist ein Kernelemet der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Es kennzeichnet Verpflichtungen (Standards), an deren Einhaltung die Gewährung von EU-Direktzahlungen gekoppelt ist. Die wesentlichen Bestimmungen zu den CC-Verpflichtungen sind in der Ratsverordnung (EG) Nr. 1782/2003, der EG-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 796/2004, dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz sowie der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung fixiert. Die Einführung von 19 Grundanforderungen einschließlich der Regelungen nach Anhang IV erfolgt in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007 (Abb. 1). Die Pflicht zur Beachtung dieser Vorschriften ist generell im deutschen Fachrecht bereits festgeschrieben. Cross Compliance führt dazu, dass ab 2005 Verstöße gegen diese Vorschriften zusätzlich zu den Fachrechts-Sanktionen auch Kürzungen von Direktzahlungen zur Folge haben können. Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen jedoch nur dann eine Kürzung der EU-Direktzahlungen aus, wenn gleichzeitig Verstöße gegen CC-Verpflichtungen vorliegen. 2 GRUNDANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSFÜHRUNG Die 18 Grundanforderungen beinhalten 19 Richtlinien bzw. Verordnungen des EG-Rechts, von denen insgesamt 45 Artikel mit dem Erhalt der Direktzahlungen verknüpft werden. Die Einführung der Grundanforderungen erfolgt nach Umsetzung in nationales Recht stufenweise bis 2007. Seit dem Jahr 2005 sind neun Regelungen (fünf für Umwelt und vier für Tierkennzeichnung) einzuhalten. Im Jahr 2006 kamen sieben Regelungen hinzu für Pflanzenschutzmittel, Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit. Die Kontrolle der Verpflichtungen erfolgt nach dem so genannten „Zwei-Säulen-Modell“ (Abb. 1), das eine systematische Überprüfung vor Ort (VOK) und Anlasskontrollen (Cross Checks) eine systematische Überprüfung vor Ort (VOK) und Anlasskontrollen (Cross Checks) vorsieht (Abb. 2). BREITSCHUH, G., SCHWABE, M., ECKERT, H.: Nationale Umsetzung von Cross … 5 Abbildung 1: Zwei-Säulen-Model der Kontrolle Abbildung 2: Übersicht der CC-Kontrollbereiche und Regelungen 2.1 Bereich Umwelt Der Bereich Umwelt umfasst fünf EG-Richtlinien mit 14 Artikeln, die in nationales bzw. in Landesrecht überführt worden sind (Abb. 3). Acta agriculturae Slovenica, 87 - 1, april 2006 6 Die aufgelisteten Verpflichtungen betreffen der Einfachheit halber nur die systematischen Kontrollen. Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch alle anderen erkannten Verstöße gegen die benannten 14 Artikel des Bereichs Umwelt nach Meldung an die Fachbehörde zu einer Kürzung von Direktzahlungen führen können. Dabei ist es unerheblich, auf welche Weise die Fachbehörde Kenntnis von den Verstößen erlangt. Das kann durch Anzeigen Dritter oder Kontrollen anderer Behörden oder im Rahmen sonstiger Kontrollen erfolgt sein. 2.2 Bereich Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierkennzeichnung, Tiergesundheit Der Bereich Lebens- und Futtermittelsicherheit umfasst zehn Anforderungen, von denen seit 2005 vier Verordnungen der Tierkennzeichnung umgesetzt wurden (Abb. 4). Das betrifft im Wesentlichen die Verpflichtungen der Bestands-, Kennzeichnungsund Registrierungs-kontrolle, wobei im Unterschied zu den sonstigen Cross-Compliance-Kontrollen eine Kontrollquote bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen von 5 % gilt. Ab dem 01.01.2006 werden die Grundanforderungen an den Pflanzenschutz (Abb. 5), an die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (Abb. 6) und die Tiergesundheit (Abb. 7) in die Kontrollen einbezogen. Abbildung 3: Grundanforderungen an die Betriebsführung – Bereich Umwelt BREITSCHUH, G., SCHWABE, M., ECKERT, H.: Nationale Umsetzung von Cross … 7 Abbildung 4: Grundanforderungen an die Betriebsführung bei der Tierkennzeichnung Abbildung 5: Grundanforderungen an die Betriebsführung beim Pflanzenschutz Acta agriculturae Slovenica, 87 - 1, april 2006 8 Abbildung 6: Grundanforderungen an die Betriebsführung bei Verwendung bestimmter Stoffe sowie bei der Lebens- und Futtermittelsicherheit Abbildung 7: Grundanforderungen an die Betriebsführung bei der Tiergesundheit BREITSCHUH, G., SCHWABE, M., ECKERT, H.: Nationale Umsetzung von Cross … 9 Abbildung 8: Verpflichtungen nach Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz 3 ERHALT DER FLÄCHEN IN EINEM GUTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN UND ÖKOLOGISCHEN ZUSTAND Rechtsgrundlage für die nationale Umsetzung ist das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz in Verbindung mit der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Damit werden Mindeststandards zum Bodenschutz, zur Instandhaltung von Flächen und zum Erhalt von Landschaftselementen vorgegeben, deren Einhaltung kontrolliert werden kann (Abb. 8). CC-relevante Landschaftselemente dürfen nicht beseitigt werden (ganz oder teilweise) und sind darüber hinaus im Flächennachweis anzugeben. 4 ERHALT VON DAUERGRÜNLAND (DGL) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Dauergrünland zu erhalten. Die Verpflichtung wird auf Länderebene umgesetzt. Jährlich ist der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche zu ermitteln. Verringerungen des aktuellen Anteils an Dauergrünland gegenüber einem berechneten Basiswert (unter Einbeziehung Bezugsjahr 2003) lösen Verpflichtungen aus, die sich je nach Umfang der Überschreitungen staffeln (z. B. Genehmigungsgebot, Wieder- oder Neuansaatverpflichtung). Als Dauergrünland zählen alle Flächen, die mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes waren (5-Jahres-Regelung). Dazu zählt auch der 10 Acta agriculturae Slovenica, 87 - 1, april 2006 ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Luzernegras etc. sowie Wechselgrünland (5-jähriger Grünfutterbau auf derselben Fläche). Auf diese Weise kann jährlich neues Dauergrünland entstehen, wenn ununterbrochen fünf Jahre Grünfutteranbau auf der betreffenden Fläche betrieben wird. 5 KONTROLLEN UND SANKTIONEN Die Kontrolle zur Einhaltung der CC-Verpflichtungen obliegt den Bundesländern. In Thüringen sind dies Landwirtschaftsämter, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter sowie die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der GAP vom 28.11.2005). Das EG-Recht schreibt systematische Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 1 % der Betriebsinhaber mit Direktzahlungsantrag vor, soweit das jeweilige Fachrecht keinen anderen Mindestkontrollsatz vorsieht, z. B. 5 % bei der Rinder-kennzeichnung. Außerdem sind von den fachlich zuständigen Behörden alle weiteren festgestellten Verstöße an die Prämienbehörde zu melden. Solche anlassbezogenen Cross Checks können auch auf Grund von Hinweisen anderer Behörden oder Dritter veranlasst sein (vgl. Abb. 2). Die Bewertung eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen erfolgt generell anhand fachlicher Kriterien, wie Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes. Dabei ist es unerheblich, ob ein Verstoß durch systematische Vor-Ort-Kontrolle oder durch anlassbezogenen Cross Check festgestellt wurde (Abb. 9). Es erfolgt eine Einstufung als leichter (1 %), mittlerer (3 %) oder schwerer Verstoß (5 % Sanktion). Mehrere Verstöße innerhalb eines Jahres in einem Bereich (vgl. Abb. 1) werden als ein Verstoß gewertet, wobei jeweils der höchste Kürzungssatz sanktionsrelevant ist (Abb. 10). Bei Verstößen in mehreren Bereichen werden die festgesetzten Kürzungssätze bis zur Obergrenze von 5 % addiert. Im Wiederholungsfall von Verstößen innerhalb von drei Jahren wird der anzuwendende Kürzungssatz um den Faktor 3 erhöht, darf jedoch bei Fahrlässigkeit die Obergrenze von 15% nicht überschreiten. Wird diese erreicht, erhält der Direktzahlungsempfänger eine Information, dass ein erneuter Verstoß gegen die gleiche relevante Verpflichtung als Vorsatz gewertet wird. Bei Vorsatz entfällt die Obergrenze und Kürzungen bis 100 % sind möglich. Die Kontrollpflicht des Landes zur Durchführung systematischer Kontrollen wurde 2005 erfüllt. Eine umfassende Auswertung des ersten Kontrolljahres liegt noch nicht vor. Erste vorläufige Tendenzen deuten auf: - hohe Feststellung von Verstößen im Bereich Tierkennzeichnung (20 – 40 % Feststellungsrate), - geringe Feststellungen in Bereichen Umwelt und guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand der Flächen ( ca. 2 % Feststellungsrate). Noch offen ist, welche Konsequenzen sich aus einem derartigen Kontrollergebnis für künftige Kontrolldichten und -qualität ergeben. BREITSCHUH, G., SCHWABE, M., ECKERT, H.: Nationale Umsetzung von Cross … 11 Abbildung 9: Bewertung von Regelverstößen am Beispiel der Nitrat-Richtlinie (Auszug) 6 BERATUNGSFÖRDERUNG Der Freistaat Thüringen fördert eine CC-Beratung mit anerkannten Beratern und zugelassenen Beratungssystemen (Abb. 11). Derzeit sind in Thüringen vier Beratungssysteme, darunter das USL-CC des VAFB Thüringen, dafür zugelassen und insgesamt 41 Berater anerkannt. Im Jahr 2005 nahmen Betriebe erstmals auf diesem Wege Beraterleistungen in Anspruch. Eine Übersicht dazu liegt derzeit noch nicht vor. Ziel der Beratung ist die Eigenkontrolle des Erfüllungsstandes der CC-Verpflichtungen. Der Berater zeigt auf, welche Kriterien im Agrarunternehmen bereits erfüllt bzw. nicht erfüllt sind, welche Sanktionen am Beratungstage eintreten würden und vor allem mit welchen Maßnahmen die Erfüllung der CC-Kriterien erreicht werden kann. Aufgrund der umfangreichen und komplexen Anforderungen sowie des hohen Sanktionsrisikos sind eine Zunahme der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Landwirte sowie ein Ausbau der Beratungssysteme zu erwarten. 12 Acta agriculturae Slovenica, 87 - 1, april 2006 Abbildung 10: Beispiele für Sanktionsregeln Abbildung 11: Ziele und Inhalte der CC-Beratungsförderung in Thüringen BREITSCHUH, G., SCHWABE, M., ECKERT, H.: Nationale Umsetzung von Cross … 13 7 AUFGABEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN FACHBEHÖRDE (TLL IN THÜRINGEN) Die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) hat als Fachbehörde bezüglich der Einführung, Umsetzung, Kontrolle und Auswertung der CC ein vielfältiges Aufgabenspektrum zu erfüllen (Abb.12). Abbildung 12: Aufgaben der TLL im Rahmen von Cross Compliance 8 SCHLUSSFOLGERUNGEN Ungeachtet der kritisch und differenziert zu bewertenden Lenkungswirkung der CC-Regelungen können die Landwirte diese Mindeststandards prinzipiell erfüllen und damit Sanktionen vermeiden. Allerdings ist die kontrollfähige Nachweisführung mit erheblichem produktions- und verwaltungs-technischen Aufwand verbunden. Die nach EU-Recht förderfähige CC-Beratung bietet Möglichkeiten zur umfassenden Schwachstellenanalyse, zielgerichteten Beseitigung erkannter Mängel und zum Aufbau einer Dokumentation, um einer CC-Kontrolle gelassen entgegensehen zu können. Von der USL-Projektstelle Jena des VAFB Thüringen wurde unter der Bezeichnung USL-CC ein Beratungssystem entwickelt (www.tll.de/usl-cc), das in Thüringen als förderfähig zugelassen ist und gegenwärtig von insgesamt 14 Beratungsunternehmen als Lizenz genutzt wird. Die CC-Kontrollen erfolgen in den deutschen Bundesländern durch sehr unterschiedliche Institutionen. Aus Rationalitätsgründen erscheinen eine zentrale Kontrollinstitution und die Einschaltung von Fachbehörden im Bedarfs- bzw. Sanktionsfalle vorteilhaft. 14 Acta agriculturae Slovenica, 87 - 1, april 2006 Umfassende Auswertungen der staatlichen Kontrollen und der Beratungsscherpunkte werden veröffentlicht, sobald diese erfolgt sind. Konsultationspartner in Thüringen: TLL Jena, Herr Maik Schwabe; Themenverantwortlicher für CC VAFB Jena, Herr Thorsten Breitschuh; CC-Berater mit USL-CC 9 LISTE DER CC-RELEVANTEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER EU: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutzrichtlinie) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- BREITSCHUH, G., SCHWABE, M., ECKERT, H.: Nationale Umsetzung von Cross … 15 Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Verordnung) Richtlinie 2003/85/EG des Rates zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Maul- und Klauenseuche in Ablösung der Richtlinie 85/511/EWG des Rates zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit Liste der CC-relevanten Rechtsvorschriften des Bundes: Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG) Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Bundesjagdgesetz (BJagdG) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Düngeverordnung Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (PflanzenschutzAnwendungsverordnung 16 Acta agriculturae Slovenica, 87 - 1, april 2006 Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutz-verordnung) Tierseuchengesetz (TierSG) Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Tierverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)