Gesetz- »„d Verordnungsblatt für ba£ österreichisch - issirische Kültmsiiiiö, heflefjenb aus ber gefürsteten 'Grafschaft Görz und GrabiScn, bei Markgrafschaft 3stricu und ber reichsiiumittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete Jahrgang 1904 XIX. etiirf. ÄuSgegebe» un b oerjenbet n m 13. Dezember 1904. 24. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei vom 2. Dezember 1904, Zt. 17869-111, betreffend b t e N e n z us a m m e n s etzu n g bet Prüfungskommissionen zur Bor-n ahme der Prüfungen für Bewerber um B a n g e w er b s k o nzess i o n tu und Festsetzung der Termine für diese Prüfungen. In Abänderung der gemäß der §§ 7, 9 und 10 der Minifterialvcrordnung vom 27. Dezember 1893, R.-G.-Bl. Nr. 195, betreffend das Prüfungswese» für Bewerber um die Konzession zu einem Baugewerbe nach dem Gesetze vom 26. Dezember 1893, N.-G.-Bl Nr. 193, a'isgegcbenen Kiindmachung der f. k. küstenländischen Statthalterei vom 23. September 1894, Zl. 1847—111 L -G.-Bl. Nr. 23, wird hiemit iiachsteheiides bekannt gemacht: A. Zn Mitgliedern der Prüfungskommissionen zur Bornahme der Prüfungen für die ob-gedachten Konzessionswerber wurden bestellt: 1. der k. f. Oberbaurat Alexander Porenta, als Borsitzeuder der Prüfungskommission für die Baumeisterprüfung; 2. der k. k. Baurat Dr. Vinzenz Nordis, zugleich als Vorsitzender der Prüfungskommission für die Maurer-, Steinmetz-, Zimmer- und Brnnnenmeisterprüfllng und Stellvertreter des Vorsitzenden der Baumeister-Prüfungskommission; 3. der k. k. Obcringenienr Gnido Levi, zugleich als Stellvertreter deS Vorsitzenden der Maurer-, Steinmetz-, Zimmer- und Brnnnenmeisterprüfnng; 4. der Professor an der k. k. Staatsgewerbeschnle Dr. Heinrich Noidio; 5. der Baumeister Gustav Tönnies; 6. der Steinmetzmeister Tiziano Salvatori; 7. der k. k. Oberingenieur Hugo Rndan als Ersatzmann; 8. der behördlich autorisierte Zivilarchitekt Dominik Pulgher als Ersatzmann; 9. der Baumeister Franz Ferluga als Ersatzmann; 10. der Steinmetzmeister Gregor Pnspan als Ersatzmann. Sämtliche Obgenamite domizilieren in Triest. B. Als Prüfnngstermnie werden die Monate März und September bestimmt. Ausnahmsweise kann von der k. k. Statthalterei bei besonders berücksichtignngswürdigen Umständen fallweife auch ein anderer Termin bewilligt werden. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind, belegt mit den bezüglichen in den §§ 10 und 11 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, R.-G.-Bl. Nr 193, angeführten Nachweisen, vier Wochen vor dem Prüfnngstermine bei der k. k. Statthalterei zu überreichen und ist auch gleichzeitig die nach der Ministerialvcrordnnng vom 11 April 1894, R.-G.-Bl. Nr. 72 (L.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1894), entfallende Prüfnngstaxe zu erlegen. C. Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet die k. k. Statthalterei. Gegen eine Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen vier Wochen der Rekurs an das hohe k. k. Ministerium des Innern ergriffen werden. Uber die mit Erfolg abgelegte Prüfung wird dem Geprüften ein Zeugnis, welches mit einer von dem Geprüften zu Händen des Vorsitzenden der Kommission zu erlegenden Stempelmarke per 2 K zu versehen ist, ausgestellt, und wird der bei der Prüfung als „nicht befähigt" erkannte Bewerber hievon verständigt werden. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.