1864. VIII. C. jpfjfttlffl W für die Laibacher Diözese. M 1861/383. JMit meiner Zustimmung sind nachverzeichnete neue Katechismen in flovenischer Sprache in dein k. k. Wiener Schulbücher-Verlage aufgelegt worden: 1. Mali Katekizem v vprasanjih in odgovorih za katoliske Ijudske sole. Na Dunaji 1863. Velja v mehkih platnicah 7. kt-, a. v. 2. Veliki Katekizem za katoliske Ijudske sole v avstrijanskem cesarstvu. Na Dunaji 1863. Velja v terdih platnicah z’ platnenim herbtam 33 ki-. a. v. 3. Kersanski nauk v vprasanjih in odgovorih. Za ceterti razred zacetnih sol. Na Dunaji 1863. Zvezan v platnenem herbtn 32 kr. a. v. Von dieser in Folge hohen Staatsministerial-Erlasses vom 8. Dezember 1863 Z. 42.994/6. ü., und hoher k. k. Landesregierungs-Jntimativn vom 18. Dezember 1863 Z. 15.639 anher kundgemachten Drucklegung wird nun die wohlehrwürdige Diözesan-Geistlichkeit zn dem Zwecke in Kenntniß gesetzt, daß beim Beginn des nächsten Schuljahres der sub 1. angeführte Mali Katekizem an die Stelle des bisherigen kleinen flovenischen Katechismus, als Unterrichtsbuch zum Gebrauche der Schüler der ersten Classe in den hierländigen Volksschulen zu treten hat; dagegen sub 2. Veliki Katekizem zum Gebrauche in den Sonn- und Feiertagsschulen sich eignet, indem die der Schule entwachsene Jugend eine mehr entwickelte Fassungskraft besitzt und sich mit der schwierigern Form dieses Katechismus leichter zurechtfindet, während für die zweite und dritte Classe der hierländigen Volksschulen der im Verlage des Ignaz Klemens in Laibach erschienene, mit hohem k. k. Ministerial-Erlasse vom 6. Oktober 1854 Z. 12.880 genehmigte Katechismus: Kratki Katekizem v vprasanjih in odgovorih za Ijudske sole ljubljanske skofije, noch fernerhin in der zweiten und dritten Classe unserer Volksschulen als vorgeschriebener Leitfaden in Anwendung zu kommen hat. Endlich wird sub 3. Kersanski nauk zum Gebrauche in der vierten Classe vorgeschrieben. Da in dieser Hinsicht die Ordinariats-Anordnungen für alle Diözesanen gleich bindende Kraft haben und insbesondere beim Unterrichte in der christkatholischen Religion allseitige Gleichförmigkeit herrschen soll, so werden sich alle Religionslehrer nach den hiemit gegebenen Weisungen gewissenhaft richten. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 17. Juni 1864. M 724. Shtrch die kaiserliche Verordnung vom 28. April 1859 (R. G. Bl. Nr. 67) ist in den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 20. Oktober 1849 eine Abänderung dahin getroffen worden, daß von den Zinsen von Staats-, öffentlichen Fonds und ständischen Obligationen, mit Ausnahme derjenigen, die aus Anlehen herrühren, bei deren Aufnahme die Steuerbefreiung znge-sichert wurde, die Einkommensteuer nicht mehr auf Grundlage von Bekenntnissen, sondern gleich unmittelbar durch die zur Auszahlung dieser Zinsen berufenen landesfürstlichen Cassen mit dem für die dritte Classe des Einkommens festgesetzten Prozente ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des Besitzers und die Höhe des Zinsbetrages zu bemessen und in Abzug zu bringen ist. Da es Seitens der Staatsverwaltung bei dieser Leistung von dem Einkommen aus solchen Obligationen, wie überhaupt bei der Vorschreibung der Einkommensteuer nicht beabsichtiget war, eine Schmälerung der gesetzlich sestgestellteu Congrna der mit der Verwaltung der Seelsorge betrauten kirchlichen Pfründner herbeizuführen, so hat das hohe k. k. Staatsministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium anzuordnen befunden, daß in jenen Fällen, wo derlei kirchliche Pfründner, die auf eine bestimmte Congrua Anspruch haben, in Folge der Entrichtung der an ihrer Dotation haftenden Einkommensteuer an dem Genüsse der vollständigen gesetzlichen Congrua verkürzt erscheinen und darüber den gehörigen Beweis Herstellen, der aus diesem Anlasse herrührende Abgang ans dem zur Ergänzung der unzureichenden Congrua berufenen Fonde oder von Jenen gedeckt werde, denen die Sicherstellung der in Rede stehenden Congrua obliegt. Hievon wird die wohlehrwürdige Knratgeistlichkeit zu Folge hohen Staatsministerial-Erlasses vom 12. Mai 1864 Nr. 3234, und hoher Landesregierungs - Mitteilung vom 19. Mai 1864 Z. 5330 zur Benehmnngswissenschaft verständiget. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach den 13. Juni 1864. M 699. Jim 1. April d. I. wurde der Markt Wolfs egg in Oberösterreich von einem verheerenden Brande heimgesucht, welcher die Kirche stimmt dem Thurme, 18 Wohnhäuser und eine gemauerte Wagenschupfe zerstörte. Der durch Assekuranzprämien nicht bedeckte Schade übersteigt nach dem Berichte der Statthalterei in Linz die Summe von 71.000 st. und trifft größten Theiles unbemittelte Parteien. Da nun das hohe k. k. Staatsministerium unterm 17. Mai 1864 Z. 8623 sich bestimmt gefunden hat, die Einleitung einer milden Sammlung anzuordnen, so wird der wohlehrwürdige Kuratklerus in Folge hohen Landesregierungs-Erlasses vom 24. Mai 1864 Z. 5429 eingeladen, diese Sammlung üblichermaßen zu veranstalten, und die eingehenden Beiträge im Wege des Deka-uatamtes an die Ordinariatskanzlei einzusenden. Fürstüischösliches Ordinariat Laibach am 8. Juni 1864. portljoloiiuins m. p. Fürst, Bischof. Gedruckt bei Josef Blasnik in Laidach.