Gesetz- und Verordnungsblatt für das nIIerrefchlsch-illirtIrt)e )iiiIIenIun0, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. IS80. XIII. Stück. 2litegefleben und versendet ain 30. September 1880. 16. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 10. September 1880, betreffend den Beginn der Thätigkcit der Boden-Credit-Anstalt für die Markgrafschaft Istrien. Eö wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Boden-Credit-Anstalt für die Markgrafschaft Istrien auf Grund des nachfolgenden, nach den Beschlüssen des Jstrianer Landtages in den Sitzungen vom 1. Mai 1875 und 27. März 1876 verfaßten und mit der Allerhöchsten Entschließung vom 15. März 1877 (Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. März 1877, Nr. 3718) genehmigten Organisations-Statutes am 1. Januar 1881 ihre Wirksamkeit beginnen wird. Für den f. k. Statthalter Pozzi m. p. Statut der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien. I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die Landesvertretung Istriens gründet für dieses Kronland zur Förderung des Real-Credites eine Boden-Credit-Anstalt, welche befugt ist, auf in Istrien gelegene Realitäten Darlehen ausschließlich iu Pfandbriefen zu gewähren. § 2. Die Anstalt hat ihren Sitz iu Parenzo. Sie führt die Firma „ Istituto di credito fondiario pel Margraviato d’ Istria“ (Boden-Credit-Anstalt für die Markgrafschaft Istrien) und als Siegel das Landeswappen mit der Umschrift ihrer Firma. § 3. Die Hanptdecknng dieser Pfandbriefe bilden die im Sinne dieses Statuts erworbenen Hypotheken, sowie der Betrag von 50 000 fl., welcher vom Jstrianer Landcsfond zu diesem Zwecke bestimmt wurde. Diese Bestimmung muß auf den bezüglichen Obligationen ersichtlich gemacht werden. Außerdem haftet das Land Istrien mit seinem Laildeöfonde für alle durch die Boden-Credit-Anstalt eingegangcnen Berbindlichkeiten. II. Geschäfte der Anstatt. § 4. Die Boden-Credit-Anstalt ist befugt: a) auf unbewegliche Güter statutenmäßig versicherte Darlehen zu gewähren, deren Rückzahlung durch Annuitäten bedungen wird (§§ 27—46); b) hypothekarisch bereits sichergestellte Capitalien einznlösen (§§ 31, 32); . c) auf Grund der unter a) und b) erwähnten Geschäfte und bis zum Belauf der Beträge, welche die Darlehensnehmer der Anstalt schulden, Pfandbriefe auszugeben. Die Gesammtsnmme der wirklich hinansgegebenen Pfandbriefe darf die Gesammt-summe der bestehenden Hypothekarfordernngen niemals überschreiten. § 5. Die Anstalt hat für die möglichst sichere und nutzbringende Anlegung jedes verfügbaren Geldüberschusses Sorge zu tragen. Sie kann zu diesem Zwecke: a) ihre eigenen bereits gezogenen Pfandbriefe und längstens nach einem halben Jahre fälligen Coupons eseomptiren; b) auf eigene Pfandbriefe bis zu drei Viertheilen, auf Pfandbriefe anderer Hypothekaranstalten, auf Staatspapiere und Grnndentlastungsobligationen aber bis zu zwei Dritt-theilen des Werthes nach dem Tagescourse in kurzen Fristen rückzahlbare Vorschüsse gewähren. § 6. Die Anstalt kann gegen Provision — jedoch nur über ausdrückliches Verlangen des Darlehensnehmers und unter den mit ihm vereinbarten Bedingnissen — den Verkauf der an denselben ausgefolgten Pfandbriefe vermitteln. III. Reserve und Tilgungsfond. § 7. Die Anstalt ist verpflichtet, einen Reservefond bis zum Betrage von Einmal Hundert Tausend Gulden zu bilden, welcher zur Deckung etwaiger Verluste und aller Ausgaben bestimmt ist, die nicht ans den laufenden Einnahmen bestritten werden können. § 8. Der nach den Bestimmungen des Handelsgesetzes ermittelte Reingewinn hat bis zur Erreichung der statutenmäßigen Höhe in den Reservefond zu fließen. Verluste sind zunächst ans dem Reservefonde, dann ans dem Garantiefonde und bei dessen Unzulänglichkeit ans dem Landesfonde zu decken, welcher sowohl zu diesem Zwecke als auch für die erste Anlage der Anstalt gegen 5% Verzinsung, Vorschüsse gewährt, die aus den ersten Erträgnissen znrückzuersetzen sind. § 9- Der Capitalstock des Reservefondes ist ans pupillar sichere Art nutzbringend anzulegen und abgesondert zn verrechnen. § 10. Der Tilgungsfond wird gebildet durch die von den Darlehensnehmern jährlich geschuldeten Capitalsraten (§ 27 a) oder durch die in Folge der Kündigungen (§§ 35 und 36) zurückgezahlten Capitalien, und ist ausschließlich zur Einlöflmg der Pfandbriefe nach ihrem vollen Nominalwerthe mittelst Verlosung bestimmt. IV. Bon den Pfandbriefen. § H- Die Pfandbriefe sind regelmäßige, auf den Ueberbringer lautende Schuldverschreibungen durch welche die Boden-Credit-Anstalt dem Besitzer derselben die Entrichtung der Zinsen, halbjährig nachhinein und im Falle der Verlosung die volle Capitalszahlnng zusichert. Jeder Pfandbrief wird von den Verwaltungsorganen der Anstalt unterzeichnet, und vom Landes-Ausschnffe gcgengezeichnet. § 12. Die Pfandbriefe werden in österreichischer Währung und zwar nach Wahl des Darlehenswerbers entweder in Silbermünze nach dem Formulare A, oder in Papiergeld nach dem Formulare B in Beträgen von 1000 fl., 500 fl., 100 fl. und 50 fl., auf den Ueberbringer oder auf einen bestimmten Namen lautend, ausgestellt und in derselben Währung verzinset mtb cingelöst. Der Zinsfuß der Pfandbriefe muß dem Zinsfüße der denselben zu Grunde liegenden Darlehen gleich sein. Derselbe wird vorläufig mit 5% festgesetzt. Aenderungeu des Zinsfußes können vom Jstrianer Landtage festgestellt werden, ohne jedoch eine Aenderung in den bereits hinansgegebenen Pfandbriefen herbeizuführen. § 13. Der Pfandbrief hat zu enthalten: a) den Betrag des Capitals in österreichischer Währung mit dem Beisatze „in Silber' für die nach dem Formulare A hinansgegebenen Pfandbriefe; b) den Zinsfuß; c) den Verfallstermin der Zinsen; d) wenn es ausdrücklich verlangt wird, den Namen der Person, zu deren Händen er angefertigt wird; e) die Zusicherung der Capitalsrückzahlung im vollen Nominalbeträge im Falle der Verlosung f) die Unterschrift und das Siegel der Direktion, d. i. des Direktors, zweier Verwaltung^ räthe und des Buchhalters; g) die Bestätigung des Landes-Ausschusses, daß der Pfandbrief statutenmäßig ausgestellt worden ist; h) am Rücken des Pfandbriefes sind die §§ 1 bis einschließlich 25 des gegenwärtigen Statutes wörtlich abzudrucken. § 14. Der Inhaber eines auf den Ueberbringer lautenden Pfandbriefes wird als der Eigen- thümer desselben angesehen. Es steht Jedermann frei, den auf den Ueberbringer lautenden Pfandbrief auf einen bestimmten Namen," oder umgekehrt, umschreiben, sowie auch beschädigte gegen neue, größere gegen eine entsprechende Anzahl kleinerer Pfandbriefe oder umgekehrt Umtauschen zu lassen Für diese Ausfertigungen wird eine von der Direktion zu bestimmende Gebühr einzn-heben sein § 15. Die auf Namen lautenden Pfandbriefe können von der Casse der Anstalt auf jeden ändern beliebigen Namen umgeschricben werden, wenn auf der betreffenden Cessio» oder dem Giro der Name Desjenigen unterschrieben erscheint, auf den der Pfandbrief lautet. Eine Prüfung der Echtheit der Unterschrift oder eine Haftung für die Echtheit derselben findet hiebei nicht statt. Der Eigenthümer eines auf seinen Namen lautenden Pfandbriefes hat zu jeder Zeit das Recht, unter Borlegung desselben bei der Casse die Vormerkung in den Büchern zu verlangen: „Daß eine Umschreibung dieses Pfandbriefes auf einen anderen Namen nur gegen seine legalisirte Unterschrift stattsinden könne." Dieser Vorbehalt wird auch auf dem betreffenden Pfandbriefe ersichtlich gemacht und für diese Vormerkung, falls sie nicht schon bei der Ausstellung des Pfandbriefes verlangt wurde, wird eine von der Direktion festgestelltc Gebühr entrichtet. § 16. Pfandbriefe, welche a) als Eigenthum von Minderjährigen oder Curanden ausdrücklich bezeichnet sind b) auf den Namen einer Gemeinde, Körperschaft, Stiftung oder einer von einer öffentlichen Behörde verwalteten Anstalt lauten; c) mit einem Haftungsbande versehen (vincnlirt) sind; d) auf welchen unter Verständigung der Casse eine die freie Verfügung ihres Eigenthümers hemmende gerichtliche Verordnung ersichtlich gemacht wurde, können nur dann uinge-schrieben werden, wenn die Zustimmung der betreffenden Behörde in einer besonderen Urkunde oder mittelst Indossirrmg auf dem Pfandbriefe rmter Beidrückung des Amtssiegels beigebracht wurde. Sollten vinculirte Pfandbriefe auf Verlangen eines anderen als des im Pfandbriefe genannten Eigenthümers umzuschreiben lein, so hat dieser urkundlich nachzuweisen, daß er das Eigenthum dieser Pfandbriefe erworben hat. § 17. Die Zinsen von auf einen bestimmten Namen lautenden Pfandbriefen werden gegen Quittung ausgezahlt. Jeder auf den Ueberbringer lautende Pfandbrief wird mit Zinsen-Coupons auf zwanzig halbjährige Fristen und einem Talon auf weitere Zinsen-Coupons bis zur erfolgten Verlosung versehen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig nachhinein am 1. Januar und 1. Juli gegen Einziehung der fälligen Coupons, n. z. entweder in Banknoten, oder in Silber, je nachdem dies in den betreffenden Coupons ansgedrückt ist. § 18. Die Pfandbriefe können zur fruchtbringenden Anlegung von Pnpillargeldern, von Capitalien der Gemeinden, Corporationen, Kirchen, Stiftungen, Fideicounnisse und anderen unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, sowie zu Dienst- und Geschäfts-Cautionen verwendet werden. V. Verlosung der Pfandbriefe. § 19. Die Verlosung der Pfandbriefe hat zweimal im Jahre öffentlich stattzufinden, u. z. in den letzten Tagen der Monate Juni und December in Gegenwart eines Mitgliedes des Landesausschuffes, welches eigens hiezu delegirt wird; des Directors oder seines Stellvertreters, eines Verwaltnngsrathcs und des Secretärs. Die erste Verlosung erfolgt längstens 3 Jahre nach der ersten Pfandbriefausgabe. 8 20. Den Betrag, bis zu welchem bei jeder Verlosung Pfandbriefe gezogen werden sollen, bestimmt der Landes-Ausschuß über Einvernahme der Direction. Die Summe der zu verlosenden Pfandbriefe ist drei Wochen vor der Verlosung zu veröffentlichen. Sie richtet sich genau nach dem Stande des Tilgnngsfondes am zunächst vergangenen letzten Mai, respective November, soweit solcher durch 100 ohne Rest theilbar ist. Die gezogenen Nummern der Pfandbriefe werden im Amtslocale der Anstalt affigirt und durch die für die Kundmachungen der Anstalt bestimmten Blätter veröffentlicht. Mit der Kundmachung der Verlosungs-Ergebnisse sind gleichzeitig die Nummern der bei früheren Verlosungen gezogenen, aber noch nicht behobenen Pfandbriefe kund zu machen. § 21. Die verlosten Pfandbriefe werden sechs Monate »ach der Ziehung durch die Caffe der Anstalt gegen Rückstellung der Pfandbriefe sammt Couponsbogen und Talons in ihrem vollen Nominalwcrthe und in jener Währung, welche dieselben auswcisen, unter Begleichung der allenfalls noch rückständigen Zinsen der letzten drei Jahr ausgezahlt. Die eingelösten Pfandbriefe und Coupons werden von der Direction in Gegenwart eines Mitgliedes des Landes-AnsschuffeS vertilgt. § 22. Die Verzinsung der verlosten Pfandbriefe hört von der Verfallsfrist auf, daher die nach dieser fälligen Coupons nicht mehr eingelöst werden. § 23. Der Capitalsbetrag verloster, während 30 Jahren nach der Ziehung zur Einlösung nicht gebrachter Pfandbriefe, fällt an den Neservefond; dasselbe hat mit Coupons zu geschehen, welche 3 Jahre nach der Verfallszeit nicht zur Auszahlung präsentirt wurden. VI. Rechte der Inhaber der Pfandbriefe. § 24. Der Inhaber eines Pfandbriefes erwirbt das Recht ans pünctliche Einlösung fälliger Zinsen-Coupons und im Falle der Verlosung des Pfandbriefes auf die Zahlung des vollen Betrages in der Valuta, auf welche der Pfandbrief lautet. Die Erfüllung der diesen Rechten der Inhaber von Pfandbriefen entsprechenden Verpflichtungen der Boden-Credit-Anstalt wird durch das gesaniinte Vermögen derselben, sowie durch die im § 3 festgestcllte Garantie des Jstrianer Landesfondes gewährleistet. § 25. Sollte die Boden-Credit-Anstalt die durch die Ausstellung ihrer Pfandbriefe übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, so steht den Inhaber« derselben u. z. jedem einzelnen oder mehreren zusammen das Recht zu, bei dem Landes-Ausschusse die entsprechende Abhilfe zu verlangen, oder auch einfach den gewöhnlichen Rechtsweg zu betreten. Im letzteren Falle kann der Gläubiger die ihm rechtskräftig zuerkannten Forderungen im Epeeutionswege geltend machen, und wenn er aus den Mitteln der Anstalt nicht befriedigt werden kann, so tritt die im § 3 festgesetzte Garantie ein. VII. Verhält« iß des Schuldners zur Anstalt und einschlägige Urkunden. § 26. Vor Uebergabe des Darlehens in Pfandbriefen hat der Schuldner den, die statutenmäßigen Verpflichtungen enthaltende« Schuldbrief nebst allen Urkunden über die erfolgte grundbücherliche Sicherstellung sämmtlicher übernommener Verbindlichkeiten vorzulegen. 8 27. Der Schuldner verpflichtet sich regelmäßig: a) zur pitttetlichen Zahlung in halbjährigen Raten im Vorhinein ohne irgend einen Abzug eines Betrages, welcher mindestens l°/0 des festgesetzten Zinsfußes zu erreichen hat und bei jeder Ratenzahlung als Capitals-Abschlagszahlnng berechnet wird, wobei jedoch dem Schuldner frcisteht, auf höhere als 1 °/0 Annuitäten einzugehen; b) beim Empfang der Pfandbriefe ‘/2 Pereent des dargeliehenen Capitals und bei jeder Ratenzahlung '/, Percent des noch schuldigen Capitalsrestes als Regie- und Rcserve-fondsbeitrag zu erlegen. Dieser Beitrag kann in der Folge durch Beschluß des Landtages herabgesetzt werden. § 28. Die erste halbjährige Rate muß vor dem Empfange der Pfandbriefe baar erlegt werden. Ueberdies müsse« sowohl die Zinse« als die Tilgungsguote bis 1. Januar oder 1. Juli, je nachdem ein oder der andere Termin dem Tage des Darlehensabschlusses am nächsten steht, berechnet und gleichfalls baar beglichen werden. § 29. Die im § 27 festgesetzten Zahlungen haben in Papier österreichischer Währung eventuell in Silbermünze derselben Währung, wenn das Darlehen in Silberwährung nach dem Formulare A abgeschlossen wurde, oder in verfallenen Pfandbriefen, oder mit bereits fälligen Coupons und von derselben Kategorie des Darlehens zu erfolgen. § 30. Zur Erleichterung der Zahlungspflichtige» werden die Einzahlungstcrmine auf den Zeitraum von 15 Tagen dergestalt ausgedehnt, daß die Zahlungen bis 15. Januar und 15. Juli Mittags 12 Uhr stattfinden können, von welchem Zeitpunete ab, unbeschadet der sonstigen der Anstalt zilstehenden Rechte, 6°/0 Verzugszinsen für die rückständige Zahlung berechnet werden, welche in diesem Falle stets in baarem Gelde und in Derselben Valuta, in welcher das Darlehen abgeschlossen wurde, zu leisten sind. § 31. Die Schuldverschreibung über ein von der Boden-Credit-Anstalt erhaltenes Darlehen muß im Wesentlichen folgende Ptittdc enthalten: a) den Capitalsbctrag der Schuld in österr. Währ, und wenn der Schuldner Pfandbriefe nach Formular A erhält, auf seine Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen und des Capitals in Silbermünze; b) die an die Anstalt in den bedungenen Fristen (§ 28) zu leistenden Zahlungen (in Buchstabe» und Ziffern ausgedrückt) ; c) die Verpflichtung des Schuldners, alle ans dem abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entspringenden Gebühren jeder Art, sowie alle bei der Sicherstellung oder Eintreibung des Capitals, der Annuitäten und Nebengebühren sammt allfälligen Verzugszinsen auslan- fenden Kosten zu bezahlen und beziehungsweise zu ersetzen; d) die Erklärung des Schuldners, sich den Statuten der Boden-Credit-Anstalt und allen hieraus sich ergebenden Rechtsfolgen und Verbindlichkeiten unbedingt zu fügen und sich unbeschadet der Bestimmung des § 47 der Civiljurisdictionsnorm in allen Streitfällen dem k. k. Bezirksgerichte in Parenzo zu unterwerfen, wenn die Anstalt es nicht vor- ziehen sollte, ihn vor sein eigenes ordentliches Gericht zu belangen; e) die genaue Beschreibung des als Hypothek bestellten Objectes und die Bewilligung der bücherlichen Eintragung dieser Schuldurknnde zur Sicherstcllung der daraus für die Anstalt sich ergebenden Rechte; f) die legalisirte Unterschrift des Schuldners und zweier Zeugen; g) die Erklärung der Solidar-Haftung sämmtlicher Besitzer des als Hypothek bestellten Objectes, wenn deren mehrere sind. Der Anstalt ist die eessionöweise Uebernahme von Crediten gestattet, welche nach vorliegendem Statut (§ 42) hypothekarisch sichergestellt sind nnd der Schuldner des abgetretenen Credits sich allen Bestimmungen des Statuts zu fügen erklärt. Jedoch ist die Erfüllung der dem Schuldner in Gemäßheit deö vorstehenden Paragraphes weiter obliegenden Verpflichtungen unter Zustimmung der etwa concnrrent stehenden oder nachfolgenden Hypothekar-Gläubiger in der dem überlassenen Capitale bisher zugestandenen Rangordnung grnndbücherlich eiuzutragen. § 33. Wird ein Darlehen auf eine Realität gewährt, auf welcher bereits andere bücherliche Lasten haften, die der Forderung der Anstalt Vorgehen würden, so ist in der betreffenden Urkunde auch die Bedingung aufzunehmen, daß über jedesmaliges Verlangen der Anstalt der Rochlveis über die Berichtigung der Jahresleistungen von diesen Posten vorznlegen sei. Wenn blos Gebäude als Hypothek eingesetzt werden, so ist die Bedingung anfznnehmen, daß die Erklärung der Assecnrauz-Gesellschaft: „den allfälligen Schadenersatz nur mit Zustimmung der Boden-Credit-Anstalt an den Besitzer anszufolgen", nachgewiesen und die Quittung über die bezahlte Assecuranz-Prämie regelmäßig vorgelegt werde. Wenn bei Landrealitäten der Bestand der Gebäude von wesentlichem Einflüsse ans den Werth derselben ist, so ist die Anstalt berechtigt, den Nachweis über die Versicherung dieser Gebäude gegen Feuerschaden in der von ihr zu bestimmenden Höhe und für die von ihr zu bestimmende Zeit zu verlangen. Ebenso steht es der Direction der Anstalt zu, so oft sie es nöthig findet, de» Ausweis über die Bezahlung der l. f. Stenern in bestimmten Zeiträumen zu verlangen. § 34. Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist derselbe vo» der Direction unter Festsetzung eines kurzen Prüclnsiv-Termines daran zu erinnern. Die Zustellung der Mahnung erfolgt in der Regel durch die Post, und alle Kosten treffen den Schuldner. Rach Verlauf des Termins hat die Anstalt das Recht, »ach Maßgabe des Artikel IV der Verordnung vom 28. October 1865 (R.-G.-B. Nr. 110) vorzugehen, selbst wenn die Mahnung nicht erfolgt, oder ans was immer für einer Ursache verspätet wurde. § 35. Dem Schuldner wird das dargeliehene Capital von Seite der Anstalt in der Regel nicht gekündigt. Der Direction bleibt nur ausnahmsweise das Recht Vorbehalten, in folgenden Fällen die Zurückzahlung der Forderung binnen 6 Monaten zu begehren: a) wenn die Anstalt sich die Ueberzeugnng verschafft hat, daß der Werth der Hypothek sich in einer die Sicherheit des Darlehens bedrohenden Weise vermindert hat; b) wenn der Schuldner wegen Nichtznhaltnng seiner Verbindlichkeiten innerhalb drei nacheinander folgenden Jahren dreimal gemahnt wurde; c) wenn die zur Hypothek bestellte Realität zur epecutiven Veräußerung auf Rechnung dritter Personen gezogen wird. Besteht die Hypothek nur in Gebäuden, so gibt eine einmalige fruchtlose Mahnung des Schuldners wegen Nachweis der Feuerassecuranz der Anstalt das Recht zur Aufkündigung. Die Zurückzahlung des dargeliehenen Capitals geschieht in der Regel durch die iu der Annuität enthaltene Tilgnngsguote, welche unter gleichzeitiger Verminderung des Capitals-und Zinsenbetrages von 6 zu (i Monaten sich vermehrt und von dem ursprünglichen Capi-tale in Abschlag gebracht wird. Die Tabelle C gibt das Beispiel der Verzinsung und Tilgung eines Capitals von 1000 fl. durch eine G°/0 Annuität in halbjährigen Raten h 30 fl. innerhalb sechsnnd-dreißig Jahren. § 37. Der Schuldner hat das Recht, bei Voranmeldung von drei oder von sechs Monaten die Rückzahlung des Darlehens-Restes ganz oder theilweise zu kündigen; wenn es sich jedoch um die Rückstellung eines Theiles des Capitals handelt, kann diese nur iu einem Zeitpuncte erfolgen, welcher mit einem der für die Annnitäten-Zahlungen bedungenen Termine zusammenfällt und muß wenigstens den Betrag von 10 halbjährigen Capitals-Abschlagzahlnngen erreichen. Rückzahlungen gekündigter Capitalien können in verlosten oder unverlosten Pfandbriefen der Anstalt im vollen Nominalwerthe derselben oder in baarem Gelde nach der Wahl des Schuldners geleistet werden, gegen dem jedoch, daß, wenn das Darlehen in Silber gegeben wurde, auch die Rückzahlung in Silber oder in Pfandbriefen dieser Kategorie erfolge. Wird das Capital nach nt)gelaufen er Kündigungsfrist nicht erlegt, so ist der Schuldner so zu behandeln, als ob er die im Schuldscheine festgesetzte Frist versäumt hätte. § 38. Die Kündigung von Seite der Anstalt in den Fällen des § 35, wie jener des Schuldners, müssen gerichtlich erfolgen und es wird die Kündigungsfrist von dem nächst eintretenden, für das gekündigte Darlehen geltenden Annnitäten-Termine au zu berechnen sein. Ueberdies muß die Aufkündigung des Schuldners lcgalisirt sein. § 39. Der Schuldner kann die Abquittirung der von ihm mittelst Annuitäten, oder in Folge der Kündigung bereits geleisteten Capitals-Abzahlungcn jederzeit verlangen, er hat jedoch alle Kosten derselben, sowie der bücherlichen Löschung allein zu trage». Die jährliche Annuitäts-Verpflichtung des Schuldners wird hiedurch nicht geändert. Sollte ein dritter Zahler anstatt der Quittung eine Abtretungs-Urkunde (§ 1422 B. G.-B.) begehren, so kann dieselbe nur ohne Haftung der Anstalt für den cedirten Betrag und mit Vorbehalt des Prioritätsrechtes der Anstalt für den gestimmten noch »»berichtigten Restbetrag ausgestellt werden. § 40. Ist wenigstens ein Biertheil der dargeliehenen Capitalssumme znrückgezahlt, so kann der Schuldner die Feststellung eines neuen Tilgungsplanes nusuchen. VIII. Darlehens-Bewilligung. § 41. Die Anstalt gewährt Darlehen bis zum Minimal-Betrage von 200 fl. in Pfandbriefen auf Realitäten und Gebäude die innerhalb der Markgrafschaft Istrien gelegen und insofern dieselben grundbücherlich eingetragen sind. Für Darlehen, welche den Betrag von 3000 fl. übersteigen, ist die Zustimmung des LandeS-Ausschnsses erforderlich. Realitäten, die ausschlicßend oder größtentheils industriellen Zwecken dienen, eignen sich für sich allein nicht zur Belehnung von Seite der Anstalt. Die Anstalt gewährt keineswegs Darlehen auf unbewegliche Güter, welche gesetzlich von der Exeeution ausgenommen sind, auf Schauspielhäuser, Bergwerke, Steinbrüchc n. dgl. § 42. Auf Grund und Boden können Darlehen in Pfandbriefen bis zu zwei Dritttheilcn und auf Häuser bis zur Hälfte des ermittelten Werthes bewilligt werden; Realitäten hingegen, rücksichtlich deren die Epecution ans die Substanz gesetzlich nicht zulässig ist, als bei Fidcicommissen, Bahnen rc., dürfen nur bis zu einem Dritttheile des ermittelten Werthes und nur mit Bewilligung der competenten Behörde belehnt werden. § 43. Als der Werth landwirthschaftlichcr Realitäten wird in der Regel der mit 5v/0 capi- talisirte Katastral-Reinertrag angenommen. Auf Gebäude, Hindus instructus und sonstige damit verbundene Rechte wird keine Rücksicht genommen. In allen Fällen, wo im Laufe der letzten 5 Jahre, welche dem Darlehens-Abschlüsse unmittelbar vorausgingen, ein SchätznngSresultat in dem Grundbuchs erscheinen sollte, welches niedriger ist, als der mit 5u/0 capitalisirtc Katastral-Reinertrag, ist dieser niedrigere Werth als Maßstab der Creditoperation anzunehmen. Die Partei ist berechtigt zn verlangen, daß die Anstalt auf ihre (der Partei) Kosten zu einer commissionellen Erhebung des Werthes schreite, an welcher ein delegirter Ver- trauensmann des LandcsausschusseS theilzunchmen haben wird. In dem Falle jedoch, wenn der auf diese Weise ermittelte höhere Werth zur Grundlage der Creditoperation angenommen werden soll, ist stets die Zustimmung des Landeö-Ansschnsses erforderlich. § 44. Der Werth von Gebäuden, welche der Classenstener unterliegen, wird in derselben Weise berechnet und ermittelt, wie dies im § 43 bezüglich der landwirthschaftlichen Realitäten fcstgestellt ist. Bei beit der Mithzinsstener unterliegenden Gebäuden dient die Durchschnittsziffer des für die letzten sechs Jahre zur Steuer fatirten Zinses, nach Abschlag eines Drittels und nach Maßgabe des Banznstandes und der Lage allenfalls auch der Hälfte auf Steuerregie und Erhaltung, zur Grundlage der Werthbestiinmnng. Die nach obigem Abschläge verblei-bende Zinsqnote, mit 16 mnltiplicirt, stellt sodann das Werthcapital vor. Wenn im Laufe der letzten drei Jahre, welche dem Darlehensabschlusse unmittelbar vorangehen, ein Schätznngswerth oder Verkaufspreis in den öffentlichen Grundbüchern erscheinen sollte, der niedriger ist, als der in der vorangeführten Weise ermittelte, ist dieser letztere als der Werth des Gebäudes anzunehmen, es wäre denn, daß innerhalb desselben Zeitraumes das Haus neu aufgeführt oder wesentlichen Herstellungen unterzogen worden wäre. Die Anstalt ist berechtigt, eventuell den Bauzustand des Hauses und den Schätzungswerth desselben durch Sachverständige auf Kosten des Darlehenwerbes erheben zu lassen, namentlich in allen jenen Fällen, in welchen die Miethzinsfatirnng für die letzten sechs Jahre nicht beigebracht werden kann. Der Schätznngswerth wird jedoch nur dann als Grundlage des abzuschließenden Darlehens dienen können, wenn derselbe geringer wäre als der durchschnittliche Ertrag des Hanfes in seinem gegenwärtigen Zustande für den Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren. § 4t>. DaS zu gewährende Darlehen darf stimmt den der Forderung der Anstalt in der bücherlichen Rangordnung vorhergehenden Passiven, die im § 42 festgesetzte Summe nicht übersteigen. In so ferne jedoch in dem Grundbiichs-Eptracle auch die laufenden l. f. Steuern im Lastenstande erscheinen, sind dieselben hiebei nicht in Abschlag zu bringen. Jährliche Prästationen sind mit dem 20sachen, Leibrenten mit dem lOfachen Betrage als Capital anzunehmen. Lasten, für welche ein Geldwerth nicht zu ermitteln ist, dürfen in der Regel einer Forderung der Anstalt nicht vorangehen. Abweichungen hievon können nur unter Zustimmung des Landes-Ansschnsses stattfinden. § 46. Ein Darlehens- oder Hypothekar-Credits-Uebernahmsgesuch muß enthalten: a) den Nachweis, daß der Darlehenswerber eigenberechtigter Eigenthümer des zur Hypothek bestellten Objectes sei, eventuell den Nachweis der Einwilligung der Mitbeteiligten oder der erhaltenen Ermächtigung, die Schuld einzugehen; b) den Nachweis über die ans der Hypothek haftenden Lasten, mittelst eines bücherlichen Total-Eztractes und nebstdem den Ausweis über die vollständige Berichtigung der bereits fälligen Steuern; c) den durch steuerämtliche Extracte beiznbringendcn Nachweis der Fläche und der Cultnr-Gattnng der landwirthschaftlichen Realitäten, sowie der darauf lastenden Steuern, und wenn ausschließlich Gebäude zur Hypothek bestellt werden, den Ausweis des Steueramtes, ob dieselben der Classensteuer unterliegen, sonst aber die Borlage der Fassion der letzten sechs Jahre, ans deren Grundlage die Miethzinssteuer bemessen wurde; d) den Nachweis, daß die als Hypothek angebotenen Häuser sich in gutem Bauznstande befinden und bei einer Oesterreich concessionirten Asseeuranz-Anstalt gegen Feuerschäden versichert sind; oder das Versprechen, für den Fall des bewilligten Darlehens die Ver-sichernng nachzuweisen. § 47. Die Direction der Anstalt ist berechtigt, das Darlehensgesuch auch dann, wenn alle geforderten Nachweise vollständig geliefert worden sind, ohne Motivirung abzuweisen, doch sieht es dem Abgewicsenen frei, sein Darlehensgesnch dem Landes-Ausschnsse im Berufnngs-wege durch die Direction vorzulegen. § 48. Im Falle der Darlehensbewilligung hat der Darlehenswerber: a) die nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Statutes verfaßte Schnld-urkunde ansfertigen zu lassen; b) deren bücherliche Eintragung zu erwirken, und c) die eingetragene Urkunde stimmt dem die Einverleibung in der begehrten Rangordnung nachweisenden Grundbnchs-Eptracte innerhalb der ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen. Nachdem dies geschehen, werden dem Darlehenswerber die Pfandbriefe ausgefolgt. Alle auf das Darlehen Bezug nehmenden Urkunden, sowie allfällige Prioritäts-Abtre- tungen, Einwilligungen, Vollmachten rc. müssen ordnungsmäßig legalisirt sein. IX. Geschäfts-Verwaltung. § 49. Die Leitung und Beaufsichtigung der Boden-Credit-Anstalt hat die Direction, der Landes-Ansschuß und der Landtag. § 50. Die Direction führt die unmittelbare Verwaltung der Geschäfte und des Vermögens der Anstalt und vertritt die Anstalt gegenüber dritter Personen. Alle Ausfertigungen der Direction geschehen unter der Firma der Anstalt. (§ 2.) Die Kundmachungen der Boden-Credit-Anstalt müssen, um rechtsgiltig zu sein, durch die officielle Zeitung des Küstenlandes und allenfalls auch durch die amtliche Wiener- zeitung geschehen. § 51. Die Direction hat ihren Sitz in Parenzo und besteht: aus 1. einem besoldeten Director, 2. vier Verwaltnngsräthen, welchen für ihr Erscheinen bei den Sitzungen eine vom Landtage über Antrag des Landes-Ansschusses zu bestimmende Entschädigung angewiesen werden kann, und 3. einem besoldeten rechtskundigen Secretär mit berathender Stimme. Der Director und der Secretcir werden vom Landtage gewählt. Die vier Verwaltungsräthe werden vom gesammten Landtage ans die ganze Landtagsperiode gewählt und haben die Geschäfte der Anstalt fort zn verwalten bis zur Vornahme anderweitiger Wahlen durch einen neuen Landtag. Doch sind dieselben wieder wählbar. Der Landtag bestimmt, welcher von den Perwaltnngsräthen den Director in Verhinderungsfällen zu vertreten hat. Falls Mitglieder der Direktion vor Ablauf ihrer Functions-Dauer ausscheiden, so nimmt der Landtag in seiner nächsten Session Ersatzwahlen vor. Sollte aber durch dieses Ausscheiden die Direktion beschlußunfähig werden, so hat der Landes-Ausschuß bis zur Vornahme von neuen Wahlen seitens des Landtages die geeigneten provisorischen Verfügungen zu treffen. § 52. Das Amt des Direktors, der Verwaltungsräthe und des Sekretärs ist mit der gleichzeitigen Funktion eines Mitgliedes des Landes-Ansschusses nicht vereinbar. Die Fmiktionsgebühr des Direktors und der Gehalt des Secretärs wird über Vorschlag des Landes-Ansschusses vom Landtage festgestellt. Der Landes-Ausschuß hat das Dieustverhältniß des Direktors und des Secretärs durch Dienstvertrag zu regeln, dessen Entwurf gleichzeitig mit dem Vorschläge zur Ernennung desselben dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen ist. § 53. Die Beamten und Diener unterstehen der Direktion. Die Festsetzung und Aeuderung der Zahl der Beamten und Diener und die Verleihung der Dienstposten steht dem Landes-Ausschusse über Vorschlag der Direktion zu. Die Direktion kann zu ihren Sitzungen einen Rechtsanwalt mit berathender Stimme beiziehen. Seine Entlohnung wird vom Landes-Ausschusse über Einvernehmen der Direktion normirt. § 54. Dem Direktor steht der Vorsitz in den Sitzungen zu und er führt die Oberleitung der gesammten Verwaltungs-Geschäfte. Er vertheilt die Geschäfte und Referate, ordnet die Direktions-Sitzungen an, hat das Recht, einen Gegenstand sowohl nach eigenem Ermessen, als auch, wenn es von zwei Votanten verlangt wird, der Beschlußfassung des Landes-Ansschusses vorzubehalten, und kann unter eigener Verantwortung in allen Fällen, wo der Anstalt keine Verpflichtungen auferlegt werden, wenn es nothwendig ist, Präsidial-Verfügungen treffen. § 55. Die Verwaltungsräthe haben die Pflicht, den Sitzungen beiznwohncn, ihnen zugetheilte Referate zn übernehmen, über die Vorträge zu votiren und auch sonstigen Aufforderungen des Direktors zu Scontrirungen und Erhebungen nachznkommen. Der Sekretär ist verpflichtet, die currenten Geschäfte, die ihm zugewiesenen Referate und die Expeditionen der Sitznngsbeschlüsse zu bearbeiten und die Sitzungs-Protokolle zu führen. Der Rechtsanwalt hat die Anstalt i» Streitsachen zu vertreten und die ihm abgeforderten Gutachten zil erstatten. Die Direktion hat eine Geschäftsordnung über die innere Einrichtung der Geschäfte, über den Wirkungskreis der einzelnen Organe und über den Vorgang bei den Geschäften mit Genehmigung des Landcs-Ausschnsses fcstzustellen. Jede Aenderimg der erwähnten Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung des Landes-Ausschnsses. Die Direktion hat mit Genehmigung des Landes-Ausschusses ein Reglement für die nach Maßgabe des Bedürfnisses im Lande zu errichtenden Agentien festziistellen, welche die Geschäftsverbindung zwischen der Anstalt und den Parteien vermitteln. § 56. Zur Fassung eines Beschlusses ist die Theilnahme des Direktors oder dessen Stellvertreters und von wenigstens zwei Berwaltungsrüthen nothwendig. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleich getheilten Stimmen entscheidet jene des Vorsitzenden. Die darüber aufgenommenen Protokolle müssen von den Anwesenden unterzeichnet sein. Für die Anstalt rechtsverbindliche Urkunden sind von dem Direktor und zwei Verwal-tungSräthen zu unterzeichnen. Die Aufsicht über die Geschäftsführung, die Controle über das statutenmäßige Vorgehen der Direktion und die Mitwirkung bei der Verwaltung einiger wichtigerer Angelegenheiten, übt der Landes-Ausschuß. § 58. Der Landes-Ausschuß hat nebst den im Statute angeführten Fällen: I. als Aufsichtsbehörde a) die Geschäftsordnung der Direktion und Abänderungen derselben sowie das Reglement der Agentien zu genehmigen; b) sich über die Bestände der einzelnen Fonde und über den Stand der ganzen GeschästS-gebahrung periodische Ausweise vorlegen zu lassen, und die Bücher und Cassen der Anstalt mit besonderem Hinblick auf die ordnungsmäßige Erwerbung der Hypothekar-fordernngen und die Ausfertigung und Tilgung der Pfandbriefe wenigstens zweimal des Jahres zu untersuchen und zu scontriren; c) über die Beschwerden wegen Nichteinhaltung der durch die Anstalt eingegangenen Verpflichtungen (§ 25), dann über Beschwerden wegen Abweisung von Darlehensgesucheu (§ 47) zu entscheiden; d) die Bewilligung von, den Betrag von 3000 fl. übersteigenden Darlehen, oder auf Grundlage von ausnahmsweisen, von der Anstalt erhobenen Schätzungswerthen (§ 43) zu genehmigen; II. als ControlSbehörde a) auf jedem Pfandbriefe durch die Unterschrift deö Landeshauptmannes oder seines Stellvertreters und zweier LandeS-Ausschuß-Beisitzer zu bestätigen, daß derselbe auf Grundlage einer gesetzmäßig erworbenen Hypothek ansgefertigt worden sei; b) bei Eintauschung einer Gattlmg Pfandbriefe gegen andere oder beschädigte, gegen neue oder bei Ausfertigung neuer Pfandbriefe an Stelle der amortisirten die Bestätigung über den richtigen Porgang bei diesen Geschäften der Direction zu ertheilen; III. als entscheidendes Organ a) die Zahl der Beamten und Diener festzustellen, oder zn ihrer Ernennung zu schreiten (§ 53); b) zu entscheiden, wenn der Capitalstock deö Reservefondeö angegriffen werden soll (§ 8); ferner c) wenn es sich um Feststellung des bei der Berlofung zu beobachtenden Vorganges oder um die Ausmittlung der zur nächsten Verlosung von Pfandbriefen zu verwendenden Beträge handelt (§ 20); d) wenn Agentien errichtet werden sollen; e) wenn eine Aenderung des Statutes oder die Auflösung der Anstalt dem Landtage vorgeschlagen werden soll (§ G1), und f) wenn Gegenstände vorlicgen, welche von der Direction der Beschlußfassung des Landes-Ansschusses Vorbehalten wurden (§ 54). ' In den unter III a—f angeführten Fällen ist die Direction, die sich in beschlußfähiger Zahl (§ 56) einzufinden hat, mit nur informirendem Votum der Berathnng des Landes-Ansschnsses beizuziehen. § 59. Die Oberaufsicht wird vom Landtage geübt, welchem der Landes-Ansschnß über die Gebahrnng der Anstalt jährlich unter Vorlegung der Rechnungen und eines Ausweises über den Stand der Pfandbriefe, der erworbenen Hypotheken und des Refervefondes Bericht zu erstatten hat. Nach erlangter Genehmigung des Landtages sind diese Rechnungen und Ausweise zu veröffentlichen § 60. Der Staatsverwaltung bleibt das Recht der Aufsicht über die Anstalt Vorbehalten, unbeschadet der im § 7 des Reichs-Gesetzes vom 24. April 1874 Z. 48 enthaltenen Bestimmung. X. Statuten-Aenderungen u n d Auflösung der Anstalt. § 61. Aendernngen dieses Statuts können nur durch Allerhöchst genehmigten Landtags-beschlnß erfolgen. Wenn die Auflösung der Anstalt räthlich oder nothwendig erscheinen sollte, so hat der Landes-Ausschnß nach Einvernehmung der Direktion (§ 58 III e) die geeigneten Anträge an den Landtag zu stellen, welcher, wenn er die Auflösung beschließt, zugleich die Art ihrer Durchführung festzusetzen hat. Die bezüglichen Beschlüsse sind der Allerhöchsten Genehmigung zu unterziehen XI. Vorübergehende Bestimmungen. § 62. Die Boden-Credit-Anstalt wird ihre Wirksamkeit mit I. Juli 1877 in ganz Istrien beginnen, nicht nur in den Steuergemeinden, in welchen die Grundbücher schon regelmäßig eingeführt sind, sondern auch in jenen, in welchen diese Einführung noch nicht vor sich ging. § 63. In diesen letzteren wird behufs Aufnahme eines Darlehens bis zur Einführung der Grundbücher Folgendes zu bemerken sein: a) In dem Gesuche (§ 46) muß der volle Eingenthumstitel über die als Hypothek angetragenen Realitäten in Originalurkunden nachgewiesen sein (richterlicher Anssprnch, Einantwortnngsdecret, Theilungsurkunde, Vertrag re. rc.), ebenso mittels Bestätigung des Gemeindevorstehers des Ortes, in welchem der fragliche Realbcsitz liegt, daß derselbe von dem Darlehenswerber ober seinen Besitzvorgängern durch wenigstens 30 Jahre unbestritten und ausschließlich innegehabt wird; der Stand der Eintragungen, betreffend Liegenschaften oder der Personen, welche als Besitzer bestätigt wurden, was durch einen Auszug an« dem öffentlichen Buche des Ortes, in welchem die Liegenschaften sich befinden, zu rechtfertigen ist; endlich muß durch Bestätigung des k. k. Stcueramtes nachgewiesen werden, daß die Liegenschaften in die Steuerbücher auf den Namen dessen eingetragen sind, welcher sie als Pfand anbietet, und die angegebenen Katastral-Pareellen bilden. b) Bei der Prüfung von Darlehensgcsncheu muß ein Rechtsanwalt interveniral (§ 53); c) Die endgiltige Gewährung des Darlehens von was immer für einem Betrage hängt von der Zustimmung des Landes-Ausschusses ab, an welchen die Direktion das Ansuchen mit ihrem bezüglichen Gutachten zu leiten haben wird; d) In der Schuldverschreibung (§ 31) muß die Identität der hypotheeirten Liegenschaft durch Angabe der Grnndpareellcn-Nummer, sowie durch genaue Beschreibung der Ocrtlichkeit und der Grenzen sichergestellt werden, und der Darlehensnehmer sich verpflichten, die seinerzeitigc Verzeichnung des Pfandobjectes in den Grundbüchern zu gestatten, und alle hiefür für die Anstalt erlaufenden Kosten zu tragen. Wird das Darlehen bewilligt, so muß der Darlehensnehmer alle Bedingungen des § 48 erfüllen und insbesondere einstweilen die Schnldnrknnde in jenes öffentliche Buch eintragen lassen, welches für jene Steuergemeinden, in welchen das Pfandobjeet liegt, giltig besteht. § 64. Einen Monat vor dem I. Juli 1877 wird der Landes-Ausschnß durch eine in der officietien Zeitung des Kronlandes einzuschaltende Kundmachung, sowie durch Mittheilung an alle Gemeindevorstehungen der Provinz zur allgemeinen Kenntniß bringen, daß am besagten 1. Juli 1877 die Boden-Credit-Anstalt ihre Wirksamkeit beginnt, zugleich ein Verzeichniß jener Steuergemeinden veröffentlichen, in welchen Grundbücher bereits regelmäßig bestehen, sowie jener, in welchen dies nicht der Fall ist, und die Grnndeigcnthümcr dieser letzteren, für den Fall, als sie ein Darlehen von der Anstalt aufnehmen wollten, zur Befolgung der im vorigen Paragraphe angegebenen Bedingungen anweisem 8 65. Bis zum Zeitvuncte, wo in Folge fortgeschrittener Entwicklung der Anstalt die Noch* Wendigkeit einer vollständigen innere» Organisirung derselben hervortreten wird, hat der Landtag über Vorschlag des Landes-Ausschnsses einen der zu wählenden vier Verwaltungsräthe mit der Besorgung der Geschäfte eines Directors zu betrauen. Der Landtag wird entweder selbst oder in Folge eines Einschreitens der Direetion, welches mit dem bezüglichen Antrage des Landes-Ausschnsses zu versehen sein soll, bestimmen, wann der Direetor zu ernennen ist und wann dessen Amtsthätigkeit zu beginnen hat. § 60. Der Landes-Ansschuß hat an den Landtag den Antrag zu richten, auf Wahl der vier Verwaltungsräthe, auf Bezeichnung desjenigen unter ihnen, welcher einstweilen den Direetor zu vertreten hat, auf Bestimmung der Höhe der den Verwaltungsraths-Mitgliedern zu gewährenden Remunerationen (nach § 51 Nr. 2) und endlich auf seine eigene Ermächtigung die ihm zustehenden Ernennungen vorzunehmen, sowie der Anstalt aus dem Landesfond die nöthigeu Geldmittel (§ 8) sowohl zur ersten Errichtung als für andere allfällige Zwecke vorzuschießen. § 67. Der Seeretär des Landes-Ausschnsses wird einstweilen als Seeretär der Direetion fungire», und werden die Landesfonds-Cassa und Buchhaltung gleichzeitig Buchhaltungs- und Cassaämter der Anstalt sein. Beilage A. (Landes-Wappen) Capital . . . . fl. ö. W. in Silbenminze. Pfandbrief über Gulden österreichischer Währung in Silbermünze, welcher Betrag vom 1..................................................an in zwei gleichen halbjährigen Raten mit fünf von Hundert pro anno in gleicher Valuta verzinset und für den Fall der Ver- betrage bei der Cassa der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien ausbezahlt wird. Dieser Pfandbrief, flammt den zur Zinseneinhebnng erforderlichen Coupons und Talon wird in Folge Directions-Beschlnsses Zahl . . . vom Jahre . . . ansgefertigt. Bon der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien. Parenzo, am............................... Vorstehender Pfandbrief ist auf Grund einer statutenmäßigen Hypothek ausgestellt worden. Parenzo, am...................................... (L. S.) Bom J stria n er L a n d e s - A n s schn sse. N. R. losung sechs Monate nach der Ziehung an in seinem vollen Nominal- (L. S.) N. N. D i r ec t o r. N. 91. — 91. 91. Berwaltungs-Räthe. 91. 91. Buchhalter. Landeshauptmann. 91. 91. — 91. 91. LandeSausschuß-Beisitzer. Beilage B. (LandeS-Wappen) Serie Nr. . . . Capital . . ; . fl. ö. W. Pfandbrief über ......... Gulden österreichischer Währung, welcher Betrag vom 1.........................................an in zwei gleichen halbjährigen Raten mit fünf von Hundert pro anno verzinset, und für den Fall der Verlosung sechs Monate nach der Ziehung an...................................in seinem vollen Nominalbeträge bei der Cassa der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien ausbezahlt wird. Dieser Pfandbrief sammt den zur Zinsen-Einhebung erforderlichen Coupons und Talon wird in Folge Directions-Beschlusfes Zahl . . . vom Jahre . . . ausgefertigt. Von der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien. P a r e n z o, mit............................... (L. S.) N. N. Dir e ctor. N. N. — N. N. Verwaltungs-Räthe. N. N. Buchhalter. Vorstehender Pfandbrief ist auf Grund einer statutenmäßigen Hypothek ausgestellt worden. P a r e n z o, am................................ (L. S.) Vom J st r i a n e r L a n d e S - Aus schn sse. 9t. 9t. Landes-Hauptmann. N. 9t. — N. N. Landcsausschuß-Beisitzer. MV rMzH Beilage C. Tilgungsplan. Verfall der Scmcslral-Nate Ö SS 'S £ G Zu entrichtende Zahlung des nachbejeichneten Sen Verwaltungs-Auslagen 7« 7°, das erste mal 7, % Semestra! Zinsen bejah Cap £ >**■ .5 CS cn> am 1. Tage Gulden kr. Gulden kr. Gulden 18 Januar 2 50 25 18 Juli 1 1 25 24 88 5 18 Januar 2 1 24 24 74 5 18 Juli 3 1 24 24 61 5 18 Januar 4 1 23 24 47 5 18 Juli 5 1 22 24 33 5 18 Januar 6 1 22 24 18 5 18 Juli 7 . 1 21 24 03 5 18 Januar 8 1 20 23 88 6 18 Juli 9 1 19 23 72 6 18 Januar 10 1 19 23 56 6 18 Juli 11 1 18 23 40 6 18 Januar 12 1 17 23 23 6 18 Juli 13 1 16 23 06 6 18 Januar 14 1 15 22 88 7 18 Juli 15 1 14 22 69 7 18 Januar 16 1 1.3 22 51 7 18 Juli 17 1 13 22 32 7 18 Januar 18 1 12 22 12 7 18 Juli 19 1 11 21 92 8 18 Januar 20 1 10 21 71 8 18 Juli 21 1 09 21 50 8 18 Januar 22 1 07 21 28 8 18 Juli 23 1 06 21 06 8 18 Januar 24 1 05 20 83 9 i 18 Juli 25 1 04 20 59 9 18 Januar 26 1 03 20 35 9 18 Juli 27 1 02 20 10 9 18 Januar 28 1 19 85 10 18 Juli 29 99 19 59 10 18 Januar 30 98 19 32 10 18 Juli 31 97 19 05 10 18 Januar 32 95 18 77 11 18 Juli 33 — 94 18 48 i 11 j Fürtrag . . 39 27 754 01 260 kr. 12 26 39 53 67 82 97 12 28 44 60 77 94 12 31 49 68 7 88 08 29 50 72 94 17 41 65 90 15 41 68 95 23 52 Zusammen Gulde» kr. Verbleibt CapitalS- Scfjulb Gulden I kr. 27 50 1000 31 25 994 88 31 24 989 62 31 24 984 23 31 23 978 70 31 22 973 03 31 22 967 21 31 21 961 24 31 20 955 12 31 19 948 84 31 19 942 40 31 j 18 935 80 31 ! 17 929 03 31 16 922 09 31 15 914 97 31 14 907 66 31 13 900 17 31 13 892 49 31 12 884 61 31 11 876 53 31 10 868 24 31 09 859 74 31 07 851 02 31 06 842 08 31 05 832 91 31 04 823 50 31 03 813 85 31 02 803 95 31 — 793 80 30 99 783 39 30 98 772 71 30 97 761 76 30 95 750 53 30 94 739 01 1054 27 MV yhvKH Zu entrichtende Zahlung am Anfänge des nachbezeichnete» Semesters an Versau per Semestral-Rate a SS e s IS) Verbleibt CapitalS- Schuld Berwaltungs-Auslagcn '/, °/0, das erste mal V, % Semcstral- Zinsen bezahltem Capital Zusammen r- ^ S sCF* .L cs 67> am l. Tage Gulden kr. Gulden kr. Gulden kr. Gnlden kr. Gulden kr. Ucbertva] 39 27 754 01 260 99 1054 27 I w Januar 34 92 18 18 11 82 30 92 727 19 lo 18 Juli 35 — 91 17 88 12 12 30 91 715 07 18 Januar 36 — 89 17 57 12 43 30 89 702 64 18 Juli 37 — 88 17 25 12 75 30 88 689 89 18 Januar 38 — 86 16 92 13 08 30 86 676 81 18 Juli 39 — 85 16 59 13 41 30 85 663 40 18 Januar 40 — 83 16 24 13 76 30 83 649 64 18 Juli 41 — 81 15 89 14 11 30 81 635 53 18 Januar 42 — 79 15 53 14 47 30 79 621 06 18 Juli 43 —. 78 15 16 14 84 30 78 606 22 18 Januar 44 — 76 14 78 15 22 30 76 591 — 18 Juli 45 — 74 14 39 15 61 30 74 575 39 18 Januar 40 — 72 13 99 16 01 30 72 559 38 18 Juli 47 — 70 13 58 16 42 30 70 542 96 18 Januar 48 — 68 13 16 16 84 30 68 526 12 18 Juli 49 — 66 12 72 17 28 30 66 508 84 18 Januar 50 — 64 12 28 17 72 30 64 491 12 18 Juli 51 -— 61 11 83 18 17 30 61 472 95 18 Januar 52 — 59 11 36 18 64 30 59 454 31 ls Juli 53 — 57 10 88 19 12 30 57 435 19 18 Januar 54 — 54 10 39 19 61 30 54 415 58 18 Juli 55 — 52 9 89 20 11 30 52 395 47 18 Januar 56 — 49 , 9 37 20 63 30 49 374 84 18 Juli 57 — 47 8 35 21 15 30 47 353 69 18 Januar 58 — 44 8 30 21 70 30 44 331 99 18 Juli 59 — 41 7 75 22 25 30 41 309 74 18 Januar 60 — 39 7 18 22 82 30 39 286 92 18 Juli 61 — 36 6 59 23 41 30 36 263 51 18 Januar 62 — 33 5 99 24 01 30 33 239 50 18 Juli 63 — 30 5 38 24 62 30 30 214 88 18 Januar 64 — 27 4 74 25 26 30 27 189 62 18 Juli 65 — 24 4 10 25 90 30 24 163 72 18 Januar 66 — 20 3 43 26 57 30 20 137 15 18 Juli 67 — 17 2 75 27 25 30 17 109 90 18 Januar 68 — 14 2 05 27 95 30 14 81 95 18 Juli 69 — 10 1 34 28 66 30 10 53 29 18 Januar 70 — 07 — 60 29 40 30 07 23 89 18 Juli 71 — — — — 23 89 23 89 — — Zusammen . . 59 90 1148 89 1000 2208 79