der Cammter Discese. Inhalt: I. Bekanntgebung ber Ordinande» und OrdinationStage pro 1863. II. Bekanntgebung des H. Ministcrial-Erlasses bezüglich der Vorlage der Kirchenrechnungen. III. Weisung bezüglich der (Sonoertirung jener Obligationen, wovon die Zinsenbehebnng an die k. k. Steuer-amter übertragen ist. VI. Empfehlung zweier exegetischen Werke. I. it Bezug auf die Ordinariats-Erlässe dta. 5. Juni 1854 Nr. 1922/3 und 31. Mai 1855. Nr. 1043/4 und in Geinäscheit der Anardnnng des H. Concils von Trient (8688. 23. cap. 5 de reforra.) werden hiemit die Namen der Heuer zu den höheren Hl. Weihen zu befördernden f. b. Lavauter Alumnen zu dem Zwecke mitgetheilt, daß dieselben an dein den Ordinationstagen zunächst vorhergehenden Sonntage von der Kanzel dem gläubigen Volke mit der Aufforderung bekannt gegeben werden, Gott um gute berusstrene Priester zu bitten, und falls Jemand gegen die nachbenantenOrdinanden mit Grund etwas vorznbringcn hätte, es nicht zu verhehlen. Aus dem IV. Jahrgange die Herren: Bresnik Anton, geb. zu St. Georgen in W. B.; Drosg Anton, geb. zu St. Leonhard in W. B.; Gaischek Johann, geb. zu Tüchern; Krainz Valentin, geb. zìi St. Ruprecht in W. B.;Kukoveh Joseph, geb. zu St. Anna am Kriechenberg; Lipold Johann, geb. zu Praßberg; Pirkowitsch Franz, geb. zu Praßberg; Sparhakl Sohami, geb. zu Rohitsch. Aus dem III. Jahrgange die Herren: Koschir Johann, geb. zu Wernsee; Kranner Andreas, geb. zu St. Georgen in W. Bücheln; Schuscha Johann, geb. zu Sachsenfeld. Die Ertheilung des Subdiakonates findet statt am 21. Juli d. I.; jene des Diakonates am 23. Juli; jene des Presbyterates am 25. Juli. II Das hohe k. k. Staatsministerium hat mit Erlaß ddto. 31. August 1862 Z. 8500 die jährliche Vorlage der Kirchenrechnungen in zwei Parien angeordnet. Ueber eine von mehreren hochwürdigsten Ordinariaten collectio eingebrachte Bitte um Abänderung dieser Verfügung, ist mit Erlaß der hohen k. f. Statthalterei ddto. 2. Febr. l. I. Nr. 3263 die wörtlich nachfolgende Entscheidung des Hoheit k. k. StaatsministeriumS vom 10. Februar l. I. Z. 1135 anher mitgetheilt worden: „Durch den hieramtlichen Erlaß vom 31. August 1862 Z. 8500 E. lt. sind die mit 'der Obersten-Rcchnnngs-Eontrols-Behörde vereinbarten Modalitäten vorgezeichnet worden, unter denen das in der A. H. Entschließung vom 3. Oktober 1858 vorbehaltene Recht der Staatsverwaltung, sich von der ungeschmälerten Erhaltung der Substanz des Kirchengntes die N e b e r z e n g n n g z » verschaffen, geübt werden soll. Behufs dessen wurde von den bischöflichen Ordinariaten die Einleitung in Anspruch genommen, daß in jedem Jahre von sämmtliche» Pfarr- und Filialkirchen ohne Unterschied des Patronates ein nicht d oku menti rtes-D upp li kat derKirchen-Rechnung d e s Vorjahres, dann ein der Form dieser Rechnung entsprechender Ausweis über die im Vorjahre vorgefallene Vermehrung oder Verminderung der Substanz des freien und belastete n K i r ch e n v e r m ö g e n s n n d P f r ünden gutes unte r A n s ch l u ß de r n u g e-stem p elten Abschriften jener Urkunden über die im Vorjahre zu Gunsten der betreffenden Kirche oder Pfründe errichteten Stiftungen an die k. k. Landes-Staatsbuchhaltung, beziehungsweise Staatsbuchhaltnngs Abtheilung gelange, wobei die Amtshandlungen angcdentet worden sind, welche die genannten k. k. Kontrolsbehörden bezüglich dieser Nachweise theils zur Gewinnung der erwähnten Ueberzeugung, theils in Folge der durch die bezogene A. H. Ent-schließung dem Patronate der Kirchen und Pfründen eingeräumten Einflußnahme auf die Verwaltung des Kirchen- und Pfründengutes vorzunehmen haben. Diese ganz und gar im Sinne der A. H. Entschließung vom 3. Oktober 1858 gehaltenen Verfügungen haben mehrseitige Einwendungen hervorgerufen, von denen das k. k. Staatsministerium nur jene als bemerkenswert!) anzuerkennen vermag, die auf dem Wortlaute der bezogenen A. H. Entschließung fußend eine Ueberbürdung der Kirchenvermögens-Verwal-tnngen mit Schreibgeschäften besorgt, wenn diese verhalten werden, statt eines Auszuges der jährlichen Kirchenrechnung ein vollständiges Rechnnngsdnpplikat zum Amtsgebravche der k. k. Kontrols-Behörden zu verfassen. Da es der kaiserlichen Regierung darum zu thnti ist, in allen Richtungen die rhiin-lichste Geschäftsvercinfachung anzubahnen, so ist mit der Obersten-Rechnungs-Kontrols-Behörde das Uebereinkommen getroffen worden, rn Hinkunft zum Zwecke der Prüfung deö unversehrten Bestandes des Stammvermögens der Kirchen pnd kirchlichen Pfründen von den Verwaltungen dieses Vermögens, statt der in dem Eingänge bezogenen Erlasse angedeuteten Rechnungsdup-plikate nur einfache Rechnungsextrakte in Anspruch zu nehmen. Nachdem jedoch, wie bereits in dem mehrerwähnten Erlasse bemerkt »vurde, für diese Rechnungseztrakte ein allgemein anwendbares Formular nicht vorgezeichnet werden kann, so muß es nach dem weiteren In- halte der mit der Obersten-Rechuungs-Kontrols-Behörde getroffenen Vereinbarung den betreffenden Rechnungs-Kontrols-Behörden unbenommen bleiben, die an sie gelangenden, nach dem Ermessen der bischöflichen Ordinariate verfaßten Rechnungsextrakte, deren Form oder Inhalt den Zweck der in Rede stehenden Prüfung nicht erreichen lassen, der politischen Laudekbehörde unter Andeutung der erforderlichen Verbesserungen vorznlegen, damit diese Ve* Hörde die Einsendung entsprechender Vorlagen erziele. Hievon ist den bischöflichen Ordinariaten zur weiteren beliebigen Veranlassung mit dem Beifügen die Mittheilung zu mache», daß die landessnrstlichen Controls-Vehörden bei der Beurtheilung der Form, wie auch bei der Prüfung des Inhaltes der Rechnnngsextrakte den durch die A. H. Entschließung vom 3. Oktober 1858 vorgezeichneten Standpunkt einnehmen, sonach die Controle der Verwaltung des kirchlichen Gotteshansvcrmögens nur in der Richtung pflegen werden, daß sie sich überzeugen, ob die V e r m ü g e n 8 s n b st a n z etwa ohne gesetzliche Bewilligung belastet oder vermindert worden sei, dann ob eine Vermehrung dieser Substanz statt gesund en habe, die sowohl bei zugewachsenen Stift u ngen, als auch bei andere n E r w c r b u n g e n mittelst u u g e st e m p e l t e r A b s ch r i s t e n d e r be tre s-fenden Urkunden nachznweisen kömmt. Was endlich die Bestimmungen des hierämtlichen Erlasses vom 31. August 1862 Z. 8500 C. U. anbelangt, welche die Prüfung der Rechnungen von Kirchen des landesfnrstli-chen, dann des ans dem Religions- oder Stndiensonde beruhenden Patronates betreffen, so widerstreiten dieselben ebensowenig dein Inhalte der A. H. Entschließung vom 3. Oktober 1858 als sie die den bischöflichen Ordinariaten znstehenden Berechtigungen berühren; doch verkennt man nicht, daß die auf Grund der dem Patronate gewahrten Rechte vorzunehmende Prüfung der erwähnten Rechnungen mehr Sache der Patronats-Kommissäre, als der lau desfürst l i chen R e chnu n gs kontrol sb e h ö r d en ist, wonach die letzteren, die ihnen durch den mehrerwähnten hierämtlichen Erlaß in dieser Richtung vorgezeichneteu Funktionen nur dort zu üben haben werden, wo die Bestimmungen der A. H. Entschließung vom 3. Oktober 1858 in Betreff der den Patronen zngesicherten Einflußnahme auf die kirchliche Vermögensverwaltung zwar bereits eingeführt, aber für die oben bezeichnete» Patronate Kommissäre mit der Anweisung des in dem hierämtlichen Erlasse vom 31. August 1862 Z. 8500 L. 11. besprochenen Wirkungskreises noch nicht b c ft c II t sind. Damit die diesfällige Jngerenz der landesfürstlichen Kontrols-Behörden entfallen könne, gewärtig! das k. k. Staatsministerium, daß die Bestellung von Patronats-Commiffären mit der erforderlichen Information derselben nunmehr überall, wo dieß nicht bereits geschehen ist, ohne weiterem Verzüge Statt finden werde." Was den Kirchenvorstehungen hiermit zur Kenntnißnahme mitgetheilt wird. Ueber Ansuchender k. k. Landeshauptkasse Graz bto. 16. Mai l. I. Nr. 894 werden die Kirchenvorstehungeu angewiesen, in Fällen, wo Obligationen, wovon die Zinsende-Hebung an die Steuerämter übertragen ist, convertirt oderzusammengeschrieben werden sollen, die Zahlungsbögen von diesen Obligationen bei dein betreffenden Steneramte mit der Erklärung abzugeben, selbes wolle die Zinsenzahlung einstellen und die mit der gehörig ansgefertigten Sistirnngsklausel versehenen Zahlnngsbögen an die Landeshanptcasse einsenden. IV. Der Wohlehrwürdige Diözesanklerns wird ans das Erscheinen der zwei nachbenannten exegetischen Werke aufmerksam gemacht: 1. Commentarius in Evangelium sancti Joannis concinnatus per Drm- Leonar-dum Klofutar, Viennae, 1862. Typis Congregationis Mechitaristicae. 2. Der Galaterbrief von Meßiner. Im Verlage der A. Weger'schen Buchhandlung in Lienz. Da diese Werke nichts enthalten, was der katholischen Lehre widersprechen würde, im Gegentheil viel zum richtigen Verstündniß der Hl. Schrift beitragen können, so verdienen sie von Seite des Ordinariates empfohlen zu werden. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 8. Juni 1863. IM Maximilian, Fürst-Bischof. Math. Modrinjak, Consist.-Rath. Druck von 6. Janschih in Marburg.