kirchliches Veràungs-àtt für die Lavanter Diözese. Inhalt: I. Ministerial-Erlaß betreffend die Heirat-Licenz für nicht definitiv pensionirte f. f. Offiziere. II. Ministerial-Erlaß bezüglich der Aufrechnung der Congrua eines Kaplanes in den Pfarrpfründenfassionen. III. Ausschreibung von Stiftungsplätzen am landschaftlichen Taubstummen-Institute zu Graz für das Schuljahr 1870/71. IV. Diözesan-Nnchrichten. I. zE^ic h. k. k. Statthalterei hat unterm 27. Jänner l. I., Z. 1075, Folgendes anher eröffnet „Se. Excellenz der Herr Biinister für Cultus und Unterricht hat mit hohem Erlasse vom 18. Jänner 1870, Z. 321 ans Anlaß eines vorgekommenen Falles, in welchem ein halbinvalider, pen-sionirter k. k. Offizier ohne vorher erlangte militärbehördliche Heirat-Licenz, zu der kirchlichen Trauung zugelassen worden ist, in Erinnerung gebracht, daß zu Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landes-vertheidigung und öffentliche Sicherheit vom 24. Dezember 1868, Z. 3878, die durch §. 52 des Wehrgesetzes vom 5. Dezember 1868, R.-G.-Bl. Nr. 151 festgesetzte Ausnahme der pensionirten Offiziere und Militärbeamten, dann der nicht im Jnvalidenhause sich aufhaltenden Patental-Jnvaliden von den Bestimmungen des militärischen Heirats-Normales nur auf die als ganz invalid, oder sonst definitiv pensionirten Offiziere, Militärparteien, Militärbeamten, Unterparteien und Armeediener, dann auf die Patental- und Reservations-Invaliden sich erstreckt, während rücksichtlich der zeitlich pensionirten Militärs und der mit der Vormerkung für eine Lokalanstellnng als halbinvalide pensionirten Offiziere, so wie der in der Lokoversorgung der Jnvalidenhäuser befindlichen Mannschaft die Vorschrift über die Heiraten in der k. k. Landarmee vom 14. September 1861 in Giltigkeit geblieben ist, wornach die letzteren zur Eingehung einer Ehe die Erlaubniß der kompetenten Militärbehörde bedürfen." Hievon wird der Wohlehrwürdige Kurat-Klerus, behufs genauer Beobachtung dieser Vorschrift in Kenntniß gesetzt. II. Der Herr k. k. erste Statthalterei-Rath hat unterm 9. Februar l. I., Nr. 1384, Nachstehendes anher mitgetheilt: „Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat über meinen Antrag die Congrua eines Caplans bei altgestifteten Pfarren, welche laut Hofkanzlei-Dekret vom 17. Juni 1786, Z. 1557, an das bestandene innerösterreichische Landesgubernium in 157 fl. 50 kr. ö. W. besteht, auf 210 fl. zu erhöhen, mit dein Erlasse vom 28. v. M., Z. 560, gestattet, das für die Adjustirung der Zntercalar-Rechnungen ergangene Hofkanzlei-Decret vom 8. September 1831, Z. 20,006, an das bestandene steierische Gubernium auch auf die Adjustirung der Pfarrpfrü »den-Fassionen anzuordnen. „Hiernach dürfen für einen Kaplan, welcher die Naturalverpflegung und einen Gehalt voin Pfarrer anzusprechen hat, 210 fl. ö. W., für die bloße Naturalverpflegung eines Kaplanes aber 157 fl. 50 kr. ö. W. aufgerechnet werden." Wovon der Wohlehrmürdige Seelsorgs-Klerus verständiget wird. Der H. steierm. Landesausschuß hat unterm 15. Februar l. Z. Nr. 1332 folgende Verlautbarung anher mitgetheilt : Stipendien-Verlautbarung. „Am landschftl. Taubstummen-Jnstitute zu Graz kommen für das Schuljahr 1870/71 nachfolgende Stiftungsplätze für lernfähige gesunde und arme Taubstummen im Alter vom sechsten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahre zur Besetzung: 1. Eine landschst. Stiftung mit 89 fl. 25 kr., die Katharina Krauster'sche Stiftung mit 105 fl., eine Ritter von Ebenaus'sche Stiftung mit 52 fl. 50 kr. und eine Franz Daffner'sche Stiftung mit 63 fl. Die Verleihung geschieht durch den st. Landesausschuß. 2. Ein Graf Dietrichstein'scher Stiftungsplatz mit 63 fl. für einen Taubstummen der Stadt Graz und dessen Pomörium. Die Verleihung gebührt dein Magistrate der Hauptstadt Graz. 3. Zwei Franz Holdheim'sche Stiftungen mit 63 fl. für arme Kinder kathol. Eltern aus Steiermark mit Verleihung durch die k. k. Statthalterei. 4. Ein Victor Baron von Seßler'scher Stiftungsplatz mit 78 fl. 75 kr. für Taubstumme der Bezirke Kindberg, Leoben, Knittelfeld und Judenburg, zuletzt für Taubstumme aus dem Bruckerkreife und, unter sonst gleichen Ansprüchen, diejenigen, dessen Vater unter den kais. Fahnen gestanden ist; verleiht der Herr Baron Seßler. 5. Eine Josef Seßler'sche Stiftung mit 63 fl. für Taubstumme katholischer mittelloser Staatsdiener, Privatbeamte, dann für Militär-Waisen und Kinder der ärmsten Volksklasse. Die Präsentation geschieht durch den Besitzer von Groß-Lobming Baron Seßler. 6. Zwei Ignaz Dissau er'sche Stiftungen mit 78 fl. 75 kr. für in Steiermark geborne bildungsfähige Taubstumme, durch Verleihung vom st. Sparkassa-Ausschusse. Die Gesuche, stilisirt an den st. Landes-Ausschnß, belegt mit dein Taufscheine, Impf-, Geflmd-heits- und Armutszeugnisse, so wie mit der Bestätigung von Seite der l.-Jnstituts-Direction über die Lernfähigkeit des Competenten, sind an die Direction des l. Taubstummen-Institutes bis 15. April l. I. einzusenden." Hievon wird der Wohlehrivürdige Kurat-Kleruö mit dein Aufträge verständiget, die vorbesagte Kiindmachung auf geeignetein Wege zur öffentlichen Kenntnis; zu bringen. TV. Diözesan-Nachrichtcn. G estorben sind: P. Martin Verschitz, Minoriteli -Ordenspriester zu Pettau; Herr Franz Sabukoschck, Defizient zu Drachenburg; Herr Franz Gobez, Defizient zu Trennenberg. Voiii Fürstbischöflichen Lavanter Consistorium zu Marburg am 2. März 1870. In Abwesenheit und im Aufträge Sr. Fürstbischöflichen Gnaden: Franz Sortschitsch, Franz Keschmann, Doindechant, Kanzleidirector. Consistorialrath. Johann Schuscha, Secretar. VereinS-Buchdruckerei in Sraz An die hschnmrdige Geistlichkeit -er Lavanter Diöcese. gebe hiemit meiner hochwürdigen Diöeesongeistlichkeit kund ,daß mir Seine Heiligkeit Amtsgeschäfte halber einen mehrwöchentlichen Urlaub bewilliget haben. Diesemnach übernehme ich bis zur abermaligen Abreise zum allgemeinen (Sondi in Rom wieder unmittelbar selbst die Leitung meiner Diöeese. Sobald aber meine Abreise nach Rom erfolgt sein wird, tritt auch meine frühere Verfügung bezüglich der Amtsleitung durch das Fürstbischöfliche Consistorium wieder in Kraft. Marburg am 7. Mürz 1870. Jakob Maximilian, Fürstbischof. Vereins-Buchdruckersi in ®raj.