Bezugspreise für das ehemalige Vsterreich-Ung. ganzjährig K 10 — halbjährig K 5 — zür Amerika: ganzjährig D. 2 50 pr das übrige Ausland ganzjährig K 12 — Briefe ohne Unterschrift werdennichtberückflchtigt, Manuskripte nicht zurück-gesendet. Heer So Erscheint mit einer illustrierten Beilage „lvaudermappe" am 1., 10. und 20. eines jeden Monates. Bestellungen übernimmt die Verwaltung des Hotkscheer Maten in Gottschee Nr. 121. Berichte sind zu senden an die Schriftleitung des Hottlcheer Maten in Gottschee. Anzeigen (Inserate) werden nach Tarif berechnet und von der Verwaltung des Blattes übernommen. Die „Wandermappe" ist nur als Beilage des Gott» scheer Boten erhältlich. Postsparkassen-Konto Nr. 842.285. M. 11. Kottschee, am 10. April 1919. Jahrgang XVI. Liedertafel des Deutjchen Gesangvereines in Gottschee. Unser Gesangverein ist in neuem, vielversprechendem Aufblühen begriffen. Wir stellen das mit besonderer Freude in einer Zeit fest, die sonst an Bitterkeiten und Betrübnissen so reich ist. Der Männerchor unseres Gesangvereines zählt jetzt nahezu 50 Mitglieder, ist also so stark, wie er niemals vorher gewesen war. Und nicht bloß die Zahl ist da, sondern auch der Eifer, die Lust und Liebe am edlen Sange, die Freude an der Betätigung künstlerischen Slrebens. Einen schönen Beweis für das erfreuliche und von der Be-1 völkerung mit Genugtuung begrüßte Aufstreben unseres Gesangvereines' lieferte die Frühlings-Liedertafel, die derselbe am 5. April im Saale des Hotels „Stadt Triest" gab. Sie erfreute sich eines zahlreichen Besuches und zerfiel in zwei Abteilungen. Die erste bildeten die „sechs altniederländischen Volkslieder aus der Sammlung des Adrianus Valerius vom Jahre 1626, übersetzt von Joseph Weyl, für Männerchor, Tenor- und Bariton-Lwlo bearbeitet von Eduard Kremser". Diese Lieder altniederländischen Gepräges, deren großen geschichtlichen Inhalt und Hintergrund die Befreiung der Niederlande von spanischer Knechtschaft bildet, kamen mit der sie verbindenden Dichtung von Karl Biber zur Ausführung, welch letztere Herr Prof. Jonke eindrucksvoll vortrug. Die Klavierbegleitung besorgte in trefflicher Anschmiegung Herr Ottokar C ern stein. In der einleitenden Deklamation wird ausgeführt, wie das selbstbewußte, freie Volk der Niederlande durch Spaniens finsteren, tyrannischen Herrscher mit Not und Tod bedroht wird. Blutgerichte schrecken den freien Bürgersinn. Herzog Albas Söldnerscharen ergießen sich blutgierig, grausam, Henkersknechten gleich, in wilden Schwärmen erbarmungslos über das Land. Angst und Schrecken eilen vor Alba her. Egmont und Hoorn, die Lieblinge des Volkes, werden auf Brüssels Marktplatz zum Schaffst geschleppt, beider Haupt fällt vom Todesstreich des Henkers. Nach diesen Worten setzt in rührenden Molltönen, die das Herz ergreifen, der erste Chor ein, „Klage". „Herr, sieh' die Not! Zahllose Feinde Droh'n der Gemeinde Mit Schmach und Tod! So hart wie Stahl Sind nns're Ketten, Nur Du kannst retten Aus solcher Qual!" Das Lied klingt aus in den Hilferuf: „Herr, mach' uns frei! Stell' Dich als Retter ein. Steh' Du uns bei!" Nun naht der Held, erzählt die zweite Deklamation, nun naht der Netter in der Not. Wilhelm von Nassau ist es, der Oranier, dessen stolzer Sinn sich nie Despoten beugte. Standhaft und unerschütterlich im Handeln, ist keiner geeigneter zum Werke der Befreiung als dieser große Schweiger. Und da tritt er nun selbst auf im Liede. Das Baritonsolo wurde von Herrn Josef Bartelme mit tiefer Empfindung tadellos vorgetragen. Lauter Kriegsrus ertönt brausend, die Schlachtentrommel schallt! Die Niederländer führt Wilhelms sieggewohnter Degen. Heldenmut ringt um hohen Preis. Die vaterländische Kriegsbegeisterung findet ihren Ausdruck im nun folgenden Chore „Kriegslied", das mit den Worten beginnt: „Wohl sehr glücklich ist, wer zu sterben weiß Für Gott und das teure Vaterland, Ihm erblüht so Palme als Lorbeerreis, So diesseits wie am bessern Strand. Wer als Held sein Blut Für der Freiheit Gut Seinem Volk und seinem Lande gab, Der schläft süß im Grab." „Und sein edler Name ist geweiht der Unsterblichkeit" sind die Schlußworte des Chores, der, mit edler Wärme und feuriger Glut wiedergegeben, mächtigen Eindruck hervorrief. Die Trommel ruft zum Kampf hinaus, zum heiligen Streite fürs teure Heimatland. em sch- :tne :int wie zu- lich nd- ffer ller er» in dem eine halbe Stande hinterm Dorfe sich hinziehenden Gehölze ihre von der Weide nicht heimgekommenen zwei Ziegen. Eine fanden sie bald, doch bei ihr auch einen Wolf, welcher die Ziege an eine Buche gedrückt hielt, ihr einen Fuß zerfleischte und den Hals aufriß. Die beiden Buben schrien laut, warfen mit Steinen nach dem Wolfe und hetzten den mitgebrachten Hund auf ihn. Der Wolf ließ jetzt die Ziege los und wehrte sich gegen den Hund, den er in den Wald hinein verfolgte. Diesen Augenblick benützten die Knaben, nahmen die arg zugerichtete Geiß und schleppten sie nach Hause. Blutig kam nächsten Tag auch der Hund und die zweite Ziege nach, welche vor dem Wolfe flüchten konnte. Wieg. (Und noch einmal „Das Schweinchen als Verräter".) Wenn im „Gottscheer Boten" der Schreiber des Artikels unter obiger Spitzmarke aufgefordert wird, seinen Namen zu nennen, so ist diese Aufforderung zwecklos. Frage man doch lieber die Klunarsch. Sie alle haben doch jene Person abends bei ihren Kartoffeln Betreten und müssen das nötigen Falls auch eidlich bekräftigen. Da gibt es nichts zu leugnen. In Rieg hätte man die Sache schon längst vergessen, wenn sie jene Person nicht selbst immer wieder auffrischen würde. Ob der Klient oder die Klientin des Herrn Dr. Arko den Artikelschreiber ernst nimmt oder nicht, ändert an der Sache nichts und beunruhigt ihn auch nicht im geringsten. WertschiH. (Auflassung unserer Schule.) Die hiesige deutsche Schulvereinsschule mit Äffentlichkeitsrecht ist, wie bereits mitgeteilt wurde, aufgelassen worden. Sie wurde am 3. Februar I. I. geschlossen. Vierzehn Tage nach Sperrung der Schule erteilte unser hier allgemein beliebter Lehrer und Schulleiter Herr Josef Rom auf dringendes Bitten der Eltern eine Woche lang Privatunterricht. Auf das hin wurde am 27. Februar das Schulzimmer amtlich versiegelt. Die Eltern wollten aber ihre Kinder nicht ohne Unterricht lassen und versuchten alles, um die Wiedereröffnung der Schule zu erwirken. Es war aber alles vergeblich. Nur das eine konnte eine Bauernabordnung beim Amtsleiter der Bezirkshauptmannschaft in Tschernembl erreichen, daß zugesagt wurde, die Eltern könnten ihre Kinder privat unterrichten lassen, von wem und in welcher Sprache sie es wünschten, und in jedem Lokale, nur im Schulzimmer nicht. Auf das hin erteilte der Herr Lehrer in seiner Wohnung einigen Kindern Unterricht. Nun aber erhielt er am 1. April von der Bezirkshauptmannschaft nachstehende Zuschrift, die in deutscher Übersetzung lautet: „Nachdem in Erfahrung gebracht wurde, daß Sie trotz des Verbotes den Unterricht der Schuljugend in den Privaträumen des Schulvereinsgebäudes in Wertschitz in deutscher Sprache fortsetzten und es nicht ausgeschlossen ist, daß Sie sogar das Bolk gegen den Staat der Serben, Kroaten und Slowenen aufreizen, werden Sie infolge Auftrages des höheren Schulrates in Laibach aufgefordert, Ihren bisherigen Wohnsitz und überhaupt diesen Bezirk spätestens binnen 14 Tagen zu verlassen, widrigenfalls Sie mit Gewalt von dort entfernt werden. Bezirkshauptmannschaft Tschernembl am 27. März 1919. Svetek m. p." Unser Herr Lehrer, der nun den Bezirk verlassen muß, in dem er geboren und zuständig ist, hat gegen diese Verfügung beim Oberschulrate in Laibach schriftlich Protest eingelegt. Lienfeld. (Von unserer Volksschule.) Der Ortsschulrat in Lienfeld hat in seiner Sitzung vom 6. Februar 1919 eine Entschließung angenommen, in welcher gegen die Errichtung einer slowenischen Schulklasse im hiesigen Schulgebäude Einsprache erhoben wurde, da das Schulgebäude mit Unterstützung des Deutschen Schul-Vereines errichtet worden war, wobei sich damals der Ortsschulrat verpflichtete, dafür zu sorgen, daß die Unterrichtssprache stets die deutsche sein müsse. Im Falle eine andere Unterrichtssprache ein- geführt würde, müßte die Schulgemeinde die vom Deutschen Schul-verein geleistete Unterstützung von 4000 K zurückerstatten. Da die Anzahl der schulbesuchenden Alltagsschüler slowenischer Nationalität nicht 40 beträgt, wurde gegen die Errichtung einer slowenischen Klasse Verwahrung eingelegt und ersucht, es möge die slowenische Klasse, wenn sie trotzdem ins Leben träte, in einem anderen Gebäude untergebracht werden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß der Ortsschulrat schon wiederholt um die Erweiterung der hiesigen zweiklassigen deutschen Schule auf drei Klassen bittlich eingekommen sei, jedoch ohne Erfolg. Wenn nun schon die Erweiterung der hiesigen zweiklassigen Volksschule zu einer dreiklassigeu nicht gewährt würde, so möge doch auch künftighin im Interesse der Volksbildung die hiesige deutsche Schule wenigstens als eine zweiklassige belassen werden. Diesem Beschlüsse des Ortsschulrates Lienfeld traten auch die Gemeindevertretungen von Lienfeld und Schwarzenbach bei. Daraufhin erging vom Bezirksschulräte in Gottschee an den Ortsschulrat Lienfeid nachstehender Erlaß: „Mit Bezug auf die Eingabe vom 6. Februar 1919, Z. 14, wird der O. Sch. R. ernstlich aufgefordert, der h. ä. Anordnung vom 1. Februar 1919, Z. 254, die die Errichtung einer slowenischen Klasse an der dortigen Schule betrifft, unverzüglich und bedingungslos nachzukommen, weil sonst gegen den O. Sch. R. im Sinne des § 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 1912, L.-G.-Bl. Nr. 66, vorgegangen werden müßte. Was die einzelnen Einsprüche betrifft, wird Nachstehendes bemerkt: Das nötige Schulgebäude beizustellen, ist die Schulgemeinde verpflichtet, nicht aber irgendeine Partei. Wenn die Schulgemeinde von einer Privatpartei, z. B. vom Deutschen Schulvereine, eine Unterstützung erhalten hat, ist das einzig und allein ihre Sache, die mit der Unterrichtssprache dieser Schule nichts gemein hat. Zufällig abgeschlossene Verträge entbinden die Schulgemeinde auf keinen Fall von der Verpflichtung, für ein Schulgebäude für alle eingeschulten Kinder zu sorgen, nicht aber etwa nur für einzelne, z. B. für die Kinder der deutschen Nationalität. Die Nationalregierung SHS, Abteilung für Unterricht und Kultus, hat mit dem Erlasse vom 20. November 1918, Z. 8608, angeordnet: An jenen bisher deutschen Schulen, die von Kindern slowenischer und deutscher Eltern besucht werden, sind sofort slowenische Haupt (osnovni)-KIaffen zu errichten; für Kinder reindeutscher Volkszugehörigkeit aber soll, wenn die genügende Anzahl (40 auf eine Klasse) vorhanden ist, eine Parallelklasse mit deutscher Unterrichtssprache, jedoch mit der Staatssprache als obligatem Lehrgegenstand, angeschlossen werden. Infolge dieses Erlasses mußte an der dortigen Schule eine slowenische Hauptklasse errichtet werden ohne Rücksicht auf die Zahl der Kinder; es wurde aber auch die deutsche Parallelklasse belassen, weil die dortige Schule von mehr als 40 deutschen Kindern besucht wird. Wenn jedoch der O. Sch. R. wünscht, daß für die reindeutschen Kinder noch eine weitere Parallelklasse errichtet werden solle, möge er eine diesbezügliche besondere Eingabe machen, die dann dem Oberschulrate zur Erledigung vorgelegt werden wird. Die Forderung, die Eltern der slowenischen Schulkinder müßten selbst für die nötigen Schulräum-lichkeiten Sorge tragen, ist eine große Ungereimtheit und ist in keinem Gesetze begründet. Über die Ausführung der h. ä. Verordnung vom 1. Februar 1919, Z. 254, ist binnen drei Tagen anher zu Berichten." — Unsere deutsche Volksschule wurde also auf eine Klasse reduziert, die als Parallelklasse der slowenischen Hauptklasse angeschlossen ist. Die slowenische Klasse besuchen — die Kinder der Flüchtlinge eingerechnet — etwa 30 Kinder, während die deutsche Parallelklasse mehr als 100 Kinder zählt. Wegen Platzmangels ist der Unterricht nur halbtägig. Laiöach. (Vermehrung der Bevölkerung.) Es wird angenommen, daß Laibach gegenwärtig 77.000 Einwohner zählt, wobei das Militär nicht eingerechnet ist. Samt dem Militär soll die Bevölkerungsziffer mehr als 80.000 Personen betragen. Bei der letzten Volkszählung im Jahre 1910 wurden in Laibach 42.000 Einwohner gezählt. Damals war allerdings Schischka mit Laibach noch nicht vereinigt. Bienenstöcke (Albertisystem) sind, solange der Vorrat reicht, zu haben. Auch fertige Metten, Kasten und ein schöner Schrcivtisch sind lagernd und jederzeit preiswert abzugeben in der Tischlerei Johann Kornvacher in Gottschee. Aus dem Emtsblam der Landesregierung $R$ in Laiback. Verordnung der gesamten Landesregierung für Slowenien im Einvernehmen mit dem MevoMrrächtigen des Finanzministeriums für Slowenien und Istrien. Amtsblatt Nr. LXVIII vom 28. Mürz 1919, Zahl 415. Artikel I. Die Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) verfällt — insofern sie schon vorgeschrieben, jedoch nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht verfallen ist — mit dem Tage, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, sonst aber mit dem Tage, an dem der Zahlungsauftrag zugestellt wurde. Artikel II. Die zuständige Steuerbehörde erster Instanz kann verfügen, daß auf Rechnung des Einkommens für die Steuerjahre bis einschließlich 1919 und der Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer' des einzelnen innerhalb 30 Tagen ein Vorschuß eingezahlt wird, der nach Verlauf dieser Frist mit den Verzugszinsen zwangsweise eingetrieben werden kann. Wenn der Steuerbehörde die Einbringung dieses Vorschusses gefährdet erscheint, kann sie anordnen, daß der Verpflichtete den Betrag sogleich sicher stellt. Für die Vorschreibung der Vorausbezahlung, die für jedes Jahr be-sonders festgesetzt werden muß, sind die eingebrachten Bekenntnisse maßgebend, wenn sie nach dem freien, gewissenhaften Ermessen der Steuerbehörde annähernd dem Gesetze entsprechen. Sonst ist die Vorauszahlung auf Grundlage der amtlichen Behelfe zu bestimmen, nur muß die Steuerbehörde vorher zwei Vertrauensmänner anhören. Gegen die Verfügung der Steuerbehörde, die im Sinne dieser Verordnung «flössen ist, gibt es kein Rechtsmittel. Auf die Einbringung der Steuer auf ordentlichem Wege haben sie keinerlei Einfluß. Wenn die endgültige Vorschreibuna kleiner ist als die Vorschußzahlung, so kann der Verpflichtete für den Mehrbetrag im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 16. Juli 1904, R. G. Bl. Nr. 79, Zinsen verlangen. Artikel III. Von Personen, die am 1. Jänner 1919 nach § 153, Z. 1 und 2, des ästen;. Gesetzes über die Personaleinkommensteuer der inländischen Einkommensteuer unterworfen waren, kann die zuständige Steuerbehörde erster Instanz außer dem Vorschüsse nach Artikel II verlangen, daß der Betrag, angeführt im nachfolgenden Absätze, sichergestellt wird, wenn mit Berücksichtigung aller Umstände die berechtigte Befürchtung besteht, daß der Verpflichtete ins Ausland zu übersiedeln (§ 129, Abs. 1 des erwähnten österr. Gesetzes) oder zum Schaden der Steuerverpflichlung nach § 153, Z. 2, des erwähnten österr. Gesetzes das hierländische Vermögen zu entfremden beabsichtigt. Sicherzustellen ist der zehnfache Betrag jenes Einkommens (mit Einschluß des Kriegsgewinnes), das dem Verpflichteten durchschnittlich für die Steuerjahre 1916 bis einschließlich 1918 oder für eine kürzere Zeit, für die die Steuerverpflichtung bestanden hat, vorgeschrieben wurde. Der sichergestellte Betrag verfällt zu Gunsten des Staatsfondes, wenn der Verpflichtete vor Ende des Jahres 1921 (§ 229, Abs. 1 des österr. Personaleinkommensteuergesetzes) auswandert oder wenn er über sein Vermögen oder seine Vermögensrechte solverfügthat, daß seine Steuerverpflichtung, begründet nur nach dem § 153, Z. 2 des erwähnten Gesetzes, vor dieser Zeit aufgehört hat. Diese Sicherungsmaßregel ist amtlich zu widerrufen, wenn der sichergestellte Betrag bis Ende 1921 nicht verfallen ist. Gegen die Anordnung der Steuerbehörde kann sich die betroffene Person im Laufe von acht Tagen beim Bevollmächtigten des Finanzministeriums beschweren, der den sichergestellten Betrag in berücksichtigungswürdigen Fällen, mit Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, nach freiem Ermessen bis zur dreifachen Höhe der maßgebenden Durchschnittssumme herabsetzen kann. Artikel IV. Der hierländische unbewegliche Besitz von Personen, gegen die im Sinne des Art. III Sicherungsmaßregeln angeordnet worden sind, darf nicht enteignet, nicht belastet und auch nicht gepfändet werden auf den Titel der Verpflichtungen des Eigentümers, eingetreten nach der Veröffentlichung dieser Verordnung, insofern hiezu die zuständige Steuerbehörde nicht ihre Zustimmung gibt. Diese kann nicht versagt werden, wenn der Verpflichtete unter staatlichem Gewahrsam eine Kaution, die zum mindesten 30°/o des gewöhnlichen Wertes (§ 305 A. St. G.) des unbeweglichen Vermögens entspricht, bei einer Staatskasse oder bei einem Geldinstitute und auf eine Art erlegt hat, wie dies die Steuerbehörde bestimmt. Diese Kaution verfällt unter den gleichen Bedin-gungen.wie der sichergestellte Betrag im Sinne des Art. III. Uber Beschwerden gegen die Beschlüsse der Steuerbehörde, die im Lause von acht Tagen eingereicht werden müssen, entscheidet der Bevollmächtigte des Finanzministeriums. Das Verbot der Enteignung oder der Belastung müssen die Gerichte aus Grundlage der Sicherungsmaßregeln der Steuerbehörden amtlich in das öffentliche Buch eintragen. r ^ Uebertretungen dieses Verbotes, ausgesprochen im ersten Absätze, werden von der Steuerbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 K ober mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit beiden geahndet. Das Verfahren wird vom Bevollmächtigten des Finanzministeriums mittelst einer Verordnung eingeleitet. Artikel V. Als Sicherungsmaßregeln im Sinne des Art. II, Abs. 1, und des Art. III gelten sinngemäß die Absätze 1, 5 und 6 „des § 35 des österr. Gesetzes vom 16. Februar 1918, R. G. Bl. Nr. 66. Österreichische und ungarische Kriegsanleihepapiere jeder Art und Emission werden als Kaution nicht an» genommen. Artikel VI. Personen, die mit Berufung auf diese Verfügung von den Steuer» behörden den Organen, angeführt im Art. II der Verordnung vom 10. Jänner 1919, Z. 262 (Amtsblatt XXXVI) bekanntgegeben wurden, sind Reisepapiere und Pässe so lange zu versagen, bis sie sich nicht mit einer Bestätigung ausweisen, daß sie allem entsprochen haben, was gegen sie auf Grundlage dieser Verordnung verfügt wurde. Artikel VII. Alle öffentlichen Behörden und alle öffentlichen Ämter, insbesondere die Gemeindeämter, müssen Personen, gegen die im Sinne des Artikels III Sicherungsmaßregeln getroffen worden find, ohne Aufschub jenen Steuerbehörden anzeigen, in deren Bereiche sie wohnen oder — wenn sie keinen inländischen Wohnsitz haben — in deren Bereiche der größte Teil ihres Besitzes liegt. Artikel VIII. Art. III, IV und V dieser Verordnung gelten nicht: 1.) für öffentlich Angestellte, entlassen aus dem hierländischen Dienst, insofern die Reziprozität gesichert ist; 2.) für Personen, die infolge Anwendung der Verordnung der Gesamtregierung SHS in Laibach vom 17. Jänner 1919, Z. 295 (Amtsblatt Nr. XV) das Inland verlassen mußten; 3.) für Personen, deren Einkünfte, die im Jahre 1919 besteuert werden sollten, ganzjährig den Betrag von 10.000 K nicht übersteigen und wenigstens zu zwei Dritteln aus dienstlichen Einnahmen stammen. Artikel IX. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung (24. März 1919) in Kraft. Aufruf des Bevollmächtigten des Finanzministeriums Betreffend die Übertragung der Schecktionti veim Wostsparkassenamte in Wien an das Postscheckamt des Königreiches SKS in Laiöach. Amtsblatt LXX vom 2. April 1919. Der Aufruf gilt nur für Einzelpersonen (Privatpersonen, Handelsfirmen), nicht aber für Geldinstitute (Banken, Sparkassen, Genossenschaften)? deren Scheckkonti beim Postsparkassenamt in Wien seinerzeit auf eine andere Weise werden übertragen werden. Private, die im Sinne des öffentlichen Aufrufes des früheren Bevollmächtigten für Finanzen der Nationalregierung SHS in Laibach vom 21. Jänner 1919, Z. 400 (sieh Amtsblatt Nr. XL vom 22. Jänner 1919), ihr Guthaben im Scheckverkehrs des Postsparkassenamtes in Wien als ausländische Forderung angemeldet haben und die ihr ganzes Guthaben samt der Stammeinlage an das Postscheckamt des Königreiches SHS übertragen sehen wünschen, werden aufgefordert, spätestens bis zum 15. April 1919 an die Adresse: Poštni čekovni urad kraljestva Srbov, Hrvatov in Slovencev v Ljubljani zu senden: 1.) den letzten Kontoauszug des Postsparkassenamtes in Wien (zur Einsicht gegen Rückschluß) und 2.) einen Scheck des Postsparkassenamtes. Dieser Scheck ist auszusüllen: Ort und Datum wie gewöhnlich, anstatt des Betrages soll beidemal (anstatt der Angabe des Betrages in Ziffern und in Worten) geschrieben werden „per Saldo" und anstatt der Adresse des Empfängers: Im Clearingverkehre aus Rechnung Nr. 37.792*87 — Finanzdirektion in Laibach". Die Ziffernkolonne am rechten Rande des Schecks wird nicht abgeschnitten. 3.) Da damit der Kontoinhaber aus dem Scheckverkehre des Postsparkassenamtes in Wien ausscheidet, sind alle noch nicht gebrauchten Schecks wie vorgeschrieben einzusenden. Gleichzeitig hat der Kontoinhaber einen Brief, adressiert an das Postsparkassenamt in Wien, beizulegen und im selben ausdrücklich zu verlangen, daß ihm die Stempelgebühr (4 h für jeden ungebrauchten Scheck) rückerstattet werden muß. Schecks, die auf diese Art vom Postscheckamts in Laibach gesammelt wurden, werden dann amtlich an das Postsparkassenamt in Wien gesendet und sobald dieses die Uberschreibung an die frühere Finanzdirektion, bezw. an den Bevollmächtigten für Finanzen in Laibach vorgenommen und eine Benachrichtigung zugeschickt hat, werden die Guthaben den einzelnen Kontoinhabern beim Postscheckamts in Laibach entweder gleich gutgeschrieben oder, sollten sie bei diesem Amte noch kein Konto haben, die Einzahlung zur Eröffnung eines neuen Konto verwendet. Die Partei muß jedoch diesbezüglich dem Postscheckamts in Laibach rechtzeitig eine Beitrittserklärung einsenden, sonst wird der Betrag mittelst Geldanweisung ausbezahlt. Zuschreibungen, resp. Auszahlungen erfolgen auf Grund der Konto- auszüge des Postsparkassenamtes in Wien auf Nr. 37.792*87; den Parteien lst es aber möglich, auf Grund der Auszüge aus den eigenen saldierten Rechnungen, die sie aus Wien erhalten, festzuftellen, ob ihrem Guthaben etwas irrigerweise gut- oder abgeschrieben wurde. Uber das Scheckguthaben, das aus dem Postsparkassenamte in Wien auf das neue Scheckkonto des Postscheckamtes in Laibach übertragen wurde, kann die Partei erst nach einem Monate, nachdem die Einschreibung beim Postscheckamte in Laibach erfolgt ist, verfügen. Schließlich werden die Kontoinhaber beim Postsparkassenamte aufmerksam gemacht, daß sie in Hinkunft ihr Guthaben nicht mehr zu Zahlungen m Deutschösterreich — weil dieser Staat die bisherigen Konti unserer Staatsbürger als ausländisches Geld werten wird, wogegen die dortigen Zahlungen mit deutschösterreichischem Gelbe geleistet werden — und auch zu Zahlungen m unserem Staate verwenden werden können, weil der Scheckverkehr mit dem Postsparkassenamte in Wien abgebrochen ist. Bei einmaliger Einschaltung kostet die viergespaltene Kleinbrncfzeile oder mn Raum JO Heller, bei mehrmaliger Einschaltung 8 Heller. Bei Einschaltungen durch ein halbes Zahr wird eine zehnprozer tige, bei solchen durch das ganze Zahr eine zwanzigprozentige Ermäßigung gewähr:. Anzeigen. Die Anzeigengebühr iK bei einmaliger Linschal tn gleich bei Bestellung, bei mehrmaliger vor der zweiten L fchaltmig zu erlegen. — <£s wird höflichst ersucht, bei Beste!, iungen von den in unserem Blatte angezeigten Zirme» si ch stet, auf den .Gottscheer Boten- zu beziehen. Ein Dorfhirt wird gegen ganze Verpflegung und guten Lohn ausgenommen von der Ort-schaft Hörern. 2—2 hadern gemischt, jeder Art, Schweinshaare, Ochsen- und Pferde-Schweifhaare, Felle von Wild jeder Art kaufen zu besten Preisen M. Hhorinek und Ko. in KilU. t Die Unterzeichneten geben, von tiefstem Schmerze gebeugt, die Trauernachricht von dem Hinscheiden ihres vielgeliebten Gatten, Vaters, Schwiegervaters und Großvaters, des Herrn Mathias Kaufmann in Kottfchee, ehem. Oroßkaufmann in Wien, Hömann des Kandelsgremiums, Mitglied der Stadtgemeindevertretung ufw. welcher Donnerstag den 3. April um 7 Uhr früh, versehen mit den Tröstungen der heil. Religion, in seinem 70. Lebensjahre ganz unerwartet verschieden ist. Die feierliche Beisetzung des Unvergeßlichen findet Samstag den 5. April um 4 Uhr nachmittags auf dem hiesigen Friedhöfe im Familiengrabe statt. Die Heil. Seelenmesse wird Montag den 7. April um 8 Uhr früh in der Stadtpfarrkirche zu Gottfchee gelesen werden. Hottschee, am 3. April M9. Magdalena Wom geb. Mische Gattin. Mathias, Marie, Wanla, Adolf, Krnss, Alois, Kichard, Kans, Kelene Kinder. Alois Kresse, Kans Kresse Anrelie Asm geb. Manzinger Schwiegersöhne. Schwiegertochter. Sämtliche Knkel nnd Enkelinnen. 1 Seite 86. Sparkasse der Mdt Gottschee. Ausweis f. b. Monat März 1919. Kinkagen: Stand Lnde Februar 1919 . Eingelegt von 187 Parteien Behoben von 436 Parteien Stand Ende März 1919. . Allgem. Reservefond Stand Ende 1918 Kypothekar-Aarlehen: zugezählt . . rückgezahlt . . Stand (Ende März 1919 Wechsek-DarleHen: Stand Ende März 1919 . K 11,441.088-05 310.893-27 546.431-97 11,205.549-35 699.456-99 1000-— 11.303-03 3,098.140-38 189.211-50 Zmsfuß: für Anlagen 31h % ohne Abzug der Rentensteuer, für Hypotheken im Bezirke Gottschee 5 Vs %, für ^Ypothefen"in anderen Bezirken 53A%, für Wechsel 6 xh %. Hottschee, am 30. März 1919. Die Direktion. Reichhaltiges Lager -er besten und billigsten fabrrädtr und Nähmaschinen für Familie und Gewerbe. Schreibmaschinen. Langjährige Garantie. Klienmtrflsse Nr. is. Verein der Deutschen a. «onscbee in Wim. Zitz: l., Himmetpfortgassr Nr. 3 wohin alle Zuschriften zu richten find mit" Landsleute ihren Beitritt anmeiden können. Zusammenkunft: Jeden Donnerstag im Wereinsheirn H^aul Deierls Gastwirtschaft, I.. AaöenVergerstraße Wr. 5 a. Der Unterzeichnete beehrt sich, der P. T. Bevölkerung von Gottschee und Umgebung höflichst anzuzeigen, daß er die Sämerei des Herrn G. Naser übernommen hat. 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