Jb ìllóCrijùù. XLIIL Schluß-Protokoll über die im Jahre 1891 in der Laminier Diöcese abgehaltetten Pastoral-Conferenzen. -----D^KV--------- A. Cö jung der pastoral - Conserenz - Fragen. I. Pastoral-Conserenz-Frage. Was bestimmen die kirchlichen Vorschriften beziehentlich der Errichtung, Benützung und Heilighaltung der Friedhöfe? Welche Bestimmungen gelten bezüglich der Friedhöfe seitens der weltlichen Gesetze? Dürfen Andersgläubige in Familiengräbern von Katholiken beigesetzt werden? Was ist in Oesterreich zu beachten, im Falle eine Leiche nicht am Friedhofe des Sterbeortes sondern auf einem ändern bestattet werden soll? Wie hat sich in einem solchen Falle der Matrikenführer zu benehmen? Bei der Ausarbeitung dieser Frage, welche siebenzchn Referenten in deutscher und dreiundzwanzig in slowenischer Sprache beantwortet haben, wurde» benützt: Dr. Gaßner's und Jgn. Schüch's Pastorat; Fromme's Kalender für den katholischen Clerus Oesterreich-Ungarn's ex 1892; das Repertorium pfarramt-licher Angelegenheiten von P. Wolfgang Dannerbauer, Stiftskapitular zu Kremsmünster; Kirchliche Vorschriften und österreichische Gesetze und Verordnungen in den Matriken-Angelegenheiten von Ant. Grießl, Moser's Buchhandlung, Graz 1891; die einschlägigen Diöcesan-Currenden und insbesondere das Conferenz-Schluß-Protokoll Nr. XXXII. Die Frage ist bereits 1871) der Gegenstand der Pastoral-Conferenzen getvese» und hat im Schluß-Protokolle des genannten Jahres eine normgebende Lösung erfahren. Dennoch hat es sich empfohlen, dieselbe mit Rücksicht a ns das im Jahre 1870 erlassene, das Begräbnißwese» und die Friedhofsfrage unmittelbar tangirende Sanitätsgesetz, neuerdings zur Besprechung vorznlegen und dies ob des wichtigen Umstandes, als dasselbe seitens der berührten und berufenen Organe vielfach eine sehr verschiedene Deutung und Anwendung erfahren hat, und sich die politischen Landesbehörden und der Oberste Verwaltungs-Gerichtshof des Cesterni in die Lage versetzt sahen, Entscheidungen, Erklärungen, Erkenntnisse und Verordnungen zu- und in demselben zu erlassen. Auf diese nun wird unter Hinweis auf das Conferenz-Schluß-Protokoll Nr. XXXII bei Erörterung der Frage hauptsächliche Rüchsicht genommen. 1. Bestimmungen zur Errichtung der Friedhöfe. Die Errichtung der Begräbnißplätze bildet ohne Unterscheidung zwischen confessionellen und Ge-meindefriedhöfen einen Gegenstand der dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinden zugewiesenen Gesund-heitspvlizei. Den politischen Behörden ist nur die Ueberwachnng der Handhabung der Gesetze über das Begräbnißwesen, nicht aber die unmittelbare Handhabung dieser Gesetze zugewiesen. (V.-G.-H.-Erk. vom 2. März 1882, Z. 309). Wird die Anlage oder die Erweiterung eines Friedhofes ans öffentlichen Staatsrücksichten von Amtswegen angeordnet, so ist, ungeachtet des diesem Friedhofe verliehene» confessionellen Charakters, der dies-fällige Aufwand nicht von der kirchlichen Concurrenz, sondern nach den Vorschriften der Gemeindeordnnng zu bedecken. (V.-G.-H.-Erk. vom 15. Mai 1878, Z. 704). Zu allen, die Anlegung oder Erweiterung von Begräbnißplätze» oder die Erbauung von Wohngebäuden in der Nähe solcher Plätze betreffenden Erhebungen und Verhandlungen ist nach mährischem Statt-halterei-Erlaß vom 4. März 1875, L.-G.-Bl. Nr. 16, in den Gemeinde», mit Ausnahme der mit Statuten versehenen Städte, behufs der Abgabe des fachmännischen Gutachtens der zuständige landesfürstliche Bezirksarzt beizuziehen. Zu diesem Zwecke haben die Gemeindevorständc gleich bei der Einleitung der erwähnten Erhebungen und Verhandlungen der Vorgesetzten Bezirkshauptmannschaft die Anzeige zu erstatte», damit der Bezirksarzt angewiesen werde, bei diesen Verhandlungen zu erscheinen. Derselbe hat bei derartigen Requisitionen nach Maßgabe des Hofdecretes vom 23. August 1784 vorzngehen und darauf zu sehen, daß der Friedhof dem Zwecke und der Sanität entsprechend angelegt werde. Der Bezirksarzt hat über die Ergebnisse einer jeden derartigen Verhandlung der betreffenden Bezirkshauptmannschaft erschöpfend zu berichten, damit dieselbe mit Rücksicht auf die ihr gemäß des Gesetzes v. 30. April 1870 zukominende Verpflichtung in die Lage komme, die gehörige Handhabung der auf das Begräbnißwesen und die Begräbnißplätze erlassenen gesetzlichen Vorschriften zu überwachen. (Fromme's Kal. 1892. p. 30—44). Ein als kirchliche Anstalt errichteter Friedhof kann, auch wenn die Gemeinde denselben verwaltet und als Eigenthümerin der Friedhofsgründe erscheint, ohne rechtsgiltige Vereinbarung oder rechtskräftige behördliche Entscheidung, nicht als in eine Commnnalanstalt umgewandelt angesehen werden. (V.-G.-H.-Erk. v. 7. Nov. 1883, Z. 2556). Die Heranziehung der Mittel des Cultnsetats zu Beiträgen für die Errichtung, Verlegung oder Erweiterung von katholischen Friedhöfen der Kirchen des öffentlichen oder Fondspatronates hat regelmäßig nicht stattzufinden, und die Ausnahmen hievon erscheinen nur zulässig auf Grund einer in speciellen Fällen einzuholenden ausdrücklichen Bewilligung, welche dem Cultnsministerium Vorbehalten bleibt. Auch das Stammvermögen darf deswegen nicht veräußert oder belastet werden, wenn etwa zu besorgen wäre, daß dann der Patron zu Leistungen für Cultnsbedürfnisse herangezogen würde. Jedenfalls müßte das Eigenthumsrecht der Kirche auf den Friedhof und das Bezugsrecht der Grabstellegebühren für die Kirche gesichert sei». (Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht v. 30. Mai 1888, Z. 3550, an die Bezirkshauptinannschaften in Böhmen). Wenn dic Ortsgemeinde dic aus sanitäre» Gründen (§ 30 des Gesetzes v. 30. April 1870) nothwendig gewordene Erweiterung eines bestehenden Friedhofes ohne Heranziehung anderer Factoren selbst herstellt, so sind diese neu errichteten Complexe von Begräbnißplätzen nicht als kirchliche sondern als Cvmmnnal-Friedhöfe und die für Benützung derselben zu Grabstellcn und Grüften von der Gemeinde geforderten Gebühren als Auflagen für Benützung von Geuieindeanstalten anznsehen, über welche zu verfügen nicht im Bereiche der kirchlichen oder staatlichen Cnltusbehörde liegt. (B.-G.-H. dd. 19. Mai 1882. H. VI. 1411.) Den konfessionellen Charakter tragt der Friedhof, wenn 1. dessen Gebiet auf den Namen der Kirche als Eigenthümerin grundbücherlich eingetragen erscheint; oder wenn er 2. dem Zwecke der Beerdigung der Pfarrangehörigen gewidmet und ans Grund einer rechtskräftig ausgestellten Widinnngsnrknnde oder eines solchen Reverses kirchlich benediciti wurde. (Der confessivnelle Charakter eines solchen Friedhofes bleibt intact selbst in dein Falle, daß die Ortsgeineinde als Eigenthümerin desselben im Grnndbnche figuriti. Erkl. des V.-G.- H. v. 19. Mai 1882, ann. 870, Tom. VI. 1411); oder wenn er 3. von der Pfarrgeineinde oder den ein- gepfarrten Gemeinden errichtet oder erweitert worden, für die Pfarrgeineinde im Grnndbnche vorgeschrieben oder nach dem Grundbuchstande „Eigenthuin der Kirchengeineinde" ist. (Entsch. des B.-G.-H. v. 30. Sept. 1885, Z. 2475 und v. 18. Dez. 1885, Z. 3324). Der Annahme, daß ein Friedhof ein confessioneller sei, steht § 3 lit. des Gesetzes v. 30. April 1870, R.-G.-Bl, Nr. 68 (wonach die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachnng der Friedhöfe dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinden überwiesen worden ist) nicht entgegen, da dieses Gesetz keineswegs über die bestehenden Anstalten und Einrichtungen der einzelnen Konfessionen verfügen, vielmehr nur noriniren wollte, wem von Gesetzeswegen die Verpflichtung obliege, dem da und dort zu Tage tretenden Bedürfnisse nach den in Frage stehenden Anstalten der öffentlichen Sanitätspflege Genüge zu leisten. Der bücherliche Besitz ist für die Confessionalität irrelevant, da es denkbar ist, daß ein Friedhof ungeachtet der bürgerlichen Besitzrechte der Gemeinde in Folge „Widmung" eine confessionelle Anstalt wurde. Der § 3 des Gesetzes v. 30. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68, kann nicht dahin verstanden werden, als hätte damit die Umänderung bestehender kirchlicher Friedhöfe in Comniunalanstalten verfügt werden wollen, indem durch diese Bestimmung nur festgestellt werden wollte, wem von Gesetzeswegen die Verpflichtung obliege, dem sich ergebenden Bedürfnisse nach solchen Anstalten im Bereiche der öffentlichen Sanitätspflege Abhilfe zu schaffen. Durch den Bestand eines Gemeindefriedhvfes wird die Verpflichtung der Pfarrangehörigen zur Errichtung eines Friedhofes nicht unbedingt, sondern nur insoweit aufgehoben, als hiedurch der letztere Friedhof (und zwar für die ganze Pfarrgeineinde) entbehrlich erscheint; ebenso wie durch den Bestand eines eonfessio-nellen Friedhofes die Verpflichtung der Ortsgemeinde zur Errichtung eines Gemeindefricdhofes nicht unbedingt, sondern nur insoweit behoben ist, als ein solcher hienach nicht nothwendig erscheint. (V.-G.-H.-Erk. v. 3. Febr. 1888. II. XII. 3911). Die Kosten der Erhaltung und Erweiterung eines confessivnelle» Friedhofes sind von der Kirche, resp. der kirchlichen Concnrrenz zu decke», (V.-G.-H.-Erk. vom 30. Sept. 1885, Z. 2477), auch in dem Falle, wenn der ividmnngsgemäß confessionelle Friedhof der Gemeinde eigenthümlich gehört. (V.-G.-H.-Erk. vom 14. Sept. 1878, Z. 1781). Die Frage, ob ein ans dem Erlöse von Grabstellen gebildeter Fond in erster Reihe zur Bestreitung der Erweitcrnngskosten eines confessionellen Friedhofes und dadurch zur Erleichterung der Concurrenzlast der Kirchengeineinde bestimmt ist, ist von den staatlichen Cultnsbehörden zu entscheiden. Diese Frage ist zu bejahen. (V.-G.-H. v. 18. Dez. 1885, Bd. IX, Nr. 2832). 2. Bestimmungen |nm Gigenlhnms- und Bennlmngsrechte. Erscheint das Gebiet des Friedhofes ausdrücklich ans den Namen der Kirche grnndbücherlich eingetragen, so ist die Kirche auch zweifellos Eigenthümerin des Friedhofes und genießt alle Rechte, die einer Eigenthümerin znstehen. Ist dieses nicht der Fall, so darf doch der Friedhof darum noch nicht als öffentliches Gut gelten oder als Eigenthum der Ortsgemeinde betrachtet werden. Falls die letztere ihr Eigenthnmsrecht 3* nicht vollständig auf Grund eines gesetzlichen Rechtstitels »achzuweiseu vermag, bleibt für das Eigenthumsrecht die Thatsache der Ausübung des Verwaltungsrechtes über den Friedhof und des Bezuges der Grabstellegebühren entscheidend. Wurde das Dispositiousrecht vom Pfarrer (Administrator) im Namen der Kirche geübt, und wurden die Grabstellegebühren für die Kirchenkasse eingehoben, dann streitet die Vermnthnng dafür, daß das Eigenthumsrecht der Kirche gebühre, und daß, sollte auch eventuell jemand anderer, z. B. die Ortsgemeiude, etwas zur Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes beigetragen haben, dieses blos als zu Gunsten der Kirche geschehen angenommen werde» müsse; und hat der Pfarrer die Pflicht, auf dein Verlangen zu bestehen, daß ein solcher Friedhof der Pfarrkirche grundbücherlich einverleibt werde. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so ist ein unter Nachweis der bisher ungehindert ansgeübteu Rechte inotivirtes Gesuch an die hohe k. k. Statthalterei zur Wahrung der Rechte der Kirche zu leiten. Die vollzogene Eintragung wird constatiti durch den Besitzbogen, welcher mit Sorgfalt im Pfarrarchive zu deponiren und in Abschrift in die Inventare oder in das pfarrliche Gedenkbuch aufzunehmen ist. Die Jngerenz der Gemeinden auf Kirchengebäude und Friedhöfe kann ein dem Eigenthumsrechte der Kirche zum Nachtheile gereichendes Präjudiz nicht schaffen. Daraus folgt, daß die von einer Gemeinde z. B. veranlaßte Herstellung einer Friedhofsumfriedung, Herstellung eines Canales, Bezug des Grasnutzeiis und dergleichen, keine Akte sind, welche in einer Ueberschreitung des der Gemeinde übertragenen oder eigenen Wirkungskreises als SanitLts- und Ortsbehörde in Bezug auf die Erhaltung von Friedhöfen und in Absicht auf die Ausübung von Besitzakten gesetzt werden; und erwirbt keine Gemeinde durch derartig gesetzte Handlungen, in welchen keine Besitzausübung erblickt zu werden vermag, etwa einen Rechtstitel zur Inanspruchnahme des Eigenthumsrechtes zu einem Friedhofe. (V.-G.-H.-Erk. v. 26. Okt. 1885, Z. 2701). Die Behauptung, Friedhöfe seien öffentliches Gut, da auf denselben römisch-katholische und in einem innerhalb des Friedhofes abgegrenzten Platze auch Andersgläubige begraben werden können, ist durch Entscheidung der k. k. Statthalterei Prag v. 30. Nov. 1885, Z. 8362, widerlegt durch die Bestimmung: „Friedhöfe sind kein öffentliches Gut ititi) daher aus dem Verzeichnisse für das öffentliche Gut zu streichen, wenn sie aktenmäßig für eine örtlich beschränkte Gemeinschaft, entweder ausschließlich auf Kosten dieser Gemeinschaft oder unter Mithilfe des Religionsfonds als katholische Friedhöfe d. i. als kirchliche Anstalten errichtet und erhalten worden sind, und iveil diese Friedhöfe keineswegs von Jedermann ohne Einschränkung benützt werden dürfen, sonder» deren Benützung zur Beerdigung von Angehörigen anderer Gemeinden uiti) von Nichtkatholiken nur unter gewissen Bedingungen als citte durch polizeiliche Rücksichten begründete Ausnahme stattfinden darf." Wenn bei Errichtung einer neuen Pfarre die derselben zugewiescnen Parochianen den Friedhof ihrer früheren Pfarre benützen, weil bei der neuen Pfarre kein eigener Friedhof besteht, so beruht dieses Be-nütznngsrecht auf dem Pfarrverbande und bleibt daher von dem Rechte der Kirche, welcher der Friedhof gehört, abhängig. (B.-G.-H. v. 5. Mai 1887, Bd. XI. 3518). Die Verfügung über Grasbenutznng des Friedhofes steht dem kirchlichen Verwalter (Pfarrer und Administrator) als Dispositions-Rechtsinhaber zu. (Im Sinne des V.-G.-H.-Erk. v. 10. Mai 1882, Z. 870). Es kann aber auch eine andere Person, z. B. der Meßner die Nutznießung haben. Hat die Gemeinde einen [Rechtstitel (i. e. Eigenthumsrecht, Zugeständnis), Uebereinkommen u. dgl.), so fatiti die Gemeinde allein oder im Einvernehmen mit dem dispositionsberechtigten Verwalter des confessionellen Fried- hofes über die Grasbenütznng Verfügungen treffen. Die Erwerbung eines Gruftplatzes auf einem confessionellen Friedhofe ist keine Veräußerung desselben. Der Gruftplatz bleibt Bestaudtheil des Friedhofes, und somit Eigenthum der Kirche; dem Erwerber des Platzes wird nur der Anspruch auf die widmungsntäßige Verwendung der fraglichen Theilarea zu Gunsten bestimmter Beisetzungen über den regelmäßigen Belegnttgsturmts des Friedhofes hinaus eiugcränmt, worin keine Entäußerung auf Seite der Kirche liegt. Das bedungene Entgelt erscheint lediglich als Abfindung dafür, daß die Kirche die Gelegenheit zur wiederholten Einhebung der üblichen Grabstellegebühr einbüßt. (Erk. des V.-G.-H. v. 22. Sept. 1*87, Z. 2482). In Betreff der Heilighaltnng der Friedhöfe vide Pastorcil-Conferenz-Protokoll von 1879. Bemerkt soll hier nur werden, daß die Kirche die in der Gegenwart von glaubenslosen Menschen angestrebte Verbrennung der Leichen nie gestatten ivird. Auf die der Hl. Congregativi! der Inquisition vorgelegte Frage: „Ob es erlaubt sei, einem Vereine als Mitglied beizntreten, der sich die Förderung der Leichenverbrennung zum Ziele gesetzt hat, und ob man anordnen dürfe, daß sein eigener oder eines anderen Leichnam verbrannt werde", gab dieselbe mit Decret vom 19. Mai 1886 die decidirte Antwort, daß das eine ivie das andere strengstens untersagt sei; und hat gleichzeitig angeordnet, daß die Gläubigen über dieses Unwesen anfznklären seien. Die Entscheidung lautet wörtlich: »Non pauci Sacrorum Antistites cordatique Christi fideles animadvertentes, ab hominibus vel dubiae fidei, vel massonicae sectae addictis magno nisu hodie contendi, ut ethnicorum usus de hominum cadaveribus comburendis instauretur, atque in hunc finem speciales etiam societates ab iisdem institui : veriti, ne eorum artibus et cavillationibus fidelium mentes capiantur, et sensim in eis imminuatur existimatio et reverentia erga Christianam constantem et solemnibus ritibus ab Ecclesia consecratam consuetudinem fidelium corpora humandi : ut aliqua certa norma iisdem fidelibus praesto sit, qua sibi a memoratis insidiis caveant ; a Suprema 8. Rom. et Univ. Inquisitionis Congregatione declarari postularunt : 1. An licitum sit nomen dare societatibus, quihus propositum est promovere usum comburendi hominum cadavera? 2. An licitum sit mandare, ut sua aliorumve cadavera comburantur ? Eminentissimi ac Reverendissimi Patres Cardinales in rebus fidei Generales Inquisitores supra scriptis dubiis serio ac mature perpensis, praehabitoque DD. Consultorum voto respondendum censuerunt: Ad lum Negative, et si agatur de societatibus massonicae sectae filialibus, incurri poenas contra hanc latas. Ad 2um Negative. Factaque de his SSmo. Dno. Nostro Leoni Papae XIII. relatione, Sanctitas Sua resolutiones Eminentissimorum Patrum adprobavit et confirmavit, et cum locorum Ordinariis communicandas mandavit, ut opportune instruendos curent Christi fideles circa detestabilem usum humana corpora cremandi, utque ab eo gregem sibi concreditum totis viribus deterreant. J o s. Mancini, S. Rom. et Univ. Inquis. Notarius.« Als Hanptgrnnd, warum die Leichenbestattung durch die Leichenverbrennnng zn ersetzen wäre, ivird die Sanitätsgefährlichkeit der Friedhöfe angeführt. Wie hinfällig aber dieser ist, ergibt sich ans dem Gutachten des im Jahre 1890 zu Berlin abgehaltene» und von mehr denn sechstansend Fachgenosscn und Sachverständigen besuchten hygienischen Congreßes, welcher gegen die Feuerbestattung Stellung genommen und in Betreff der Frage der Sanitätsgefährlichkeit der Friedhöfe nachstehende Erklärungen abgegeben hat: „1. Die i» den Leichen etwa vorhandenen, bis jetzt bekannten, organisierten Krankheitserreger, thierische und pflanzliche Parasiten, insbesondere die pathagvnen Bakterien gehen, soweit ihr diesbezügliches Verhalten experimentell geprüft worden ist, in relativ kurzer Zeit nach dem Begräbniß zugrunde. Es gilt dies insbesondere auch von den Erregern der Cholera, des Typhus und der Tnbercnlose. Die Zeit, innerhalb welcher das geschieht, ist ceteris paribus abhängig von der Beschaffenheit des Sarges und des Grabes. Schon lange, bevor der Vertvesungsproceß sein Ende erreicht hat, sind die erwähnten Krankheitserreger abgestorben. 2. Es ist kein Grund vorhanden, anznnehmen, daß diejenigen organisierten Krankheitserreger, deren Verhalten in begrabenen Leichen bisher noch nicht experimentell geprüft worben ist, sich anders verhalten werden, als unter 1. angegeben worden ist. 3. Unsere Erfahrungen über das Verhalten der Bakterien im Boden, insbesondere die keimfreie Beschaffenheit des Grundwassers auch ans den Kirchhöfen lassen die Furcht als gänzlich unbegründet ersdjeinen, als könnten die mitbegrabenen Jnfectionskeime, noch bevor sie der schon erwähnten Vernichtung anheimfallen, in das Trink- oder Nutzwasser, oder gar in die Luft gelangen, welche von den Begräbnißplätzen selbst oder ans deren näherer oder weiterer Umgebung entnommen werden. 4. Auch bezüglich der noch nicht bekannten Jnfectionserreger liegt keine Wahrscheinlichkeit eines anderen als unter 3. geschilderten Verhaltens vor. 5. Durch die bei dem Verwesnngs-Proeesse auftretenden chemischen Zerfalls-Prodncte der Leichen, einschließlich der in denselben etwa vorhandenen Leichengifte (Ptomaine, Toxine, giftige Eiweiskörper und Peptone 2c.) kann bei einem ordnungsmäßigen Betriebe der Begräbnißplätze eine Verunreinigung selbst der in der Nähe befindlichen Brunnen in einem, die Gesundheit der Anwohner schädigenden Maße nicht stattfinden. Die ans den Leichen in den Boden eindriugenden, beziehungsweise durch das Grund- oder Oberflächenwasser ausgewaschenen Stoffe werden entweder bis zur Unwirksamkeit verdünnt, oder durch die chemische» oder physikalischen Kräfte des Bodens unschädlich gemacht. 6. Die bei der Verwesung der Leichen ans ordnungsmäßig benutzten Begräbnißplätzen auftretenden gasförmigen Producte sind nicht im stande, irgend eine die Gesundheit schädigende Wirkung auszuüben. Selbst der bei abnormen Verhältnissen hie und da, in seltenen Fällen in der Nähe der Gräber oder der Begräbniß-plätzc bemerkte Leichengeruch ist ungefährlich. 7. Von einem gesundheitswidrigen Einfluße der Begräbnißplätze, insofern«.' dieselben ordnungsmäßig betrieben werde», kann nach den in 1. bis 6. aufgestellten Thesen daher nicht mehr die Rede sein". 3. Andersgläubige können unter Umständen in Familiengräbern von Katholiken beigesetzt werden. Artikel XII. Nr. 49 des Gesetzes v. 25. Mai 1868 besagt darüber: „Keine Religionsgemeinde kann der Leiche eines ihr nicht Angehörigen die anständige Beerdigung ans ihrem Friedhofe verweigern, wenn cs sich um die Bestattung in einem Familiengrabe handelt". Dieser Anordnung ist das kanonische Recht nicht unmittelbar entgegen, denn die S. Gong. Inq. dio. 13. Martii 1859 et 25. Aprilis 1860 zu diesem Gegenstände lautet: Haereticis non speciatiin denunciatis permittitur sepultura in sepulchro gentilitio. (Conf. Aichner comp. 1884, p. 670 und Schl.-Prot, ex 1879, Nr. 3). 4. Jene, welche keinen Geistlichen am Sterbebette haben wollte», sind ohne Priester und ohne Sterbegelänte zu begraben. Ein solches Begrälmiß ist ja die Respectirnng des letzten Willens des Verstorbenen; denn wer im Leben von keinem Geistlichen etwas wissen will, wer noch ans dem Sterbebette keinen Priester zuläßt, der hat damit klar und unzweideutig documentirt, daß er nichts von der Kirche wissen wolle und ein kirchliches Begräbnis; nicht verlange. Ein katholisches Begräbnis; mit Priester und Glockengeläute wäre eine Verhöhnung der Grundsätze des Verstorbenen. Es ist unkonsequent, in solchen Füllen ein kirchliches Begrübniß zu verlangen. 5. Mittelst Erlasses des k. k. Ministerium des Innern v. 24. August 1873 Nr. 11627, wurde die durch Minist.-Erl. v. 7. Oct. 1857, Z. 8827, normirte commissionelle Untersuchung über die Zurechnungsfähigkeit des Selbstmörders und die Mittheilung des Befundes an den Seelsorger abgestellt und die Bestattung der Leiche ohne Rücksicht ans die Zurechnungs- oder Unzurechnungsfähigkeit des Selbstmörders im Friedhofe angeordnet. Die Entscheidung über Zurechnungsfähigkeit des Selbstmörders, ist nun Sache des Seelsorgers. Wenn der Selbstmörder an einer den Gebrauch der Vernunft hemmenden Krankheit, z. B. zeitweiliger Gemüths-verwirrung, Melancholie re. gelitten, kann die Beerdigung in kirchlicher Weise vorgenommen werde». Auch bei Zweifel der Jmputirnng kann die Leiche kirchlich bestattet werden und als Grundsatz gelten, daß die Pfarr-Vorsteher das kirchliche Begrübniß Niemandem verweigern, ohne die Angelegenheit dem Bischöfe vorgelegt zu haben. <>♦ In Beantwortung der Frage: Was ist in Oe fi erre ich zn beachten, im Falle eine Leiche nicht am Fried Hofe des Sterbe orte s sondern ans einem anderen bestattet werden soll, verweisen wir vorab auf den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 3. Mai 1874, R.-G.-Bl. ©t. XVII. ex 1874, Nr. 56, welcher mit Bezugnahme auf die Erlässe des k. k. Staatsministeriums vom 18. März 1866, Z. 1452, und des Ministeriums des Innern vom 3. August 1871, Z. 9404, den politischen Behörden erster Instanz, rcsp. den dermaligen Bezirkshauptmannschafte» und in Städten mit eigene» Statuten, den Magistraten die Bewilligung von Leichen transporten und die Ausstellung von Leichenpässen, unter Erstattung der Anzeige von Fall zu Fall an die betreffende Landesbehörde, zngewiesen hat. Daraus folgt, das; wann immer die Beerdigung auf einem ändern Friedhofe als ans einem zum Sterbeorte gehörigen, vor-genoinnien werden soll (sowie auch zu allen Leichen ausgrab un gen) die Bewilligung der politischen Behörde erster Instanz uachgesncht werden müsse. Bei der Ueberführnng einer Leiche sind sodann in Betracht zu ziehen der Pfarrvorsteher des Sterbeortes, des Ortes, welchen die Leiche passirt, und des Bestattnngsortes. Dem Pfarrvorsteher des Sterbeortes gebühren die Begräbnißstol- und jene Geldbeträge, welche für von der Partei gewünschte und angeordnete und bei der Abführung der Leiche vorgenommene geistliche Verrichtungen z. B. Einsegnung, Absolution, Conduct berechnet werden; dein Pfarrvorsteher, dessen Pfarrort die Leiche passirt, sind keine Gebühren zu entrichten, ausgenommen den Fall, in welchem derselbe über Wunsch und Anordnung der Partei die Leiche'eingesegnet oder begleitet hat. Occasione transitus cadaveris ex aliena parochia a parocho loci, per quem translatio lit, nihil.posse exigi, iterato declaratur. (Vide Aichner Comp. 1884, S 127). Laut Erlaß der niederösterreichischen Statthalterei dto. Wien, 7. Februar 1879, Z. 38953, ist die politische Behörde angewiesen, dem Pfarrer des Begrübnißortes den Namen des auf deu Friedhof zu lieberführenden und zu Bestattenden zeitrecht bekannt zu geben. Der Pfarrer des Begrübnißortes hat, bevor er die Bestattung vornimmt, genau den Leichenpaß und die Todesursache einzusehen; dieses and) darum, damit er nicht feierlich Jemanden begrabe, dem am Sterbeorte das christliche Begräbnis; verweigert worden ist. (Gonf. Schl. Proto!. XXXII. A, 3). 7. Die Frage, wie hat sich im Falle der Leichenüberführung der Matriken-führet zu benehmen, berührt den Matrikenführer des Sterbeortes und des Begrübnißortes, und wird beantwortet durch den Erlaß des Ministeriums des Innern dto. 6. August 1882, Z. 16258 ex 1881, welcher lautet: „Jeder Sterbefall ist in der Matrik des Sterbeortcs einzutragen, da die Umstände, zu deren Beurkundung dir Sterbematrik bestimmt ist, nur im Sterbeorte, beziehungsweise durch die Sterbe-matrik dieses Ortes nachgewiesen werden können." Demnach trage der Matrikenführer des Sterbe-o r t e s den S t e r b e f a l l in die Matrik so ein, als wenn der anderswo zu Bestattende in seiner Pfarre begraben worden wäre. Er fülle alle Rubriken der Matrik ans, auch jene, die ehevor überschriebrn war „Unterschrift des begrabenden Priesters", nun aber überschrieben ist: „Unterschrift des einsegnenden Priesters." Da in den Matriken eine besondere Rubrik für »idst im Sterbeorte Begrabene nicht besteht, so soll der Matrikenführer die Leichenüberführung per extensum in die Matrik schreiben, z. B. : „Die Leid)e des (der) N. N. wurde mit Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu N. dto. Tag und Zahl nach der Pfarre N. überführt ititi) auf dem Friedhofe derselben bestattet. Als Folge des ungezogenen Ministerial-Erlasses ist zu bemerken, das; dem Matrikenführer des Sterbeortes das Recht, resp. die Pflicht zustehe, rechtskräftige diesbezügliche Todtenscheine und Uxollo-Todtenscheine auszufertigen; und den außerpfarrlid) Bestatteten in den Tabellen über Volksbewegung zu verzeichnen. Der Matrikenführer des Bestattnngsortes sorge dafür, das; der Begräbnißact nach dem Wortlaute des Leichenpasses in das Friedhofsregister eingetragen werde; wird aber dieses nid)t geführt, so trage er den Namen des Begrabenen ohne Reihezahl in die Sterbematrik ein und merke per extensum an, wo und wann derselbe gestorben und wo und wann er begraben worden. Da bisan nicht bestimmt worben ist, von wem der Leichenpaß zu verwahren sei, wäre angezeigt, den Matrikenführer des Bestattnngsortes anzuweisen, den Tag der erfolgten Bestattung im Leichenpasse anzu-geben und ihn sodann an den Matrikenführer des Sterbevrtes zu leiten, weil es geschehen könnte, daß dieser über die Zeit des vor sid) gegangenen Begräbnisses im Ungewissen verbleiben und sie nicht in seiner Matrik verzeichnen würde. Dasselbe gilt von den bereits bestatteten, aber umwillen der Ueberführnng exhumirten Leichen, sowie and) mutatis muntandis von den Leidjett der Akathvliken, welche in Abwesenheit des Pastors rc. begraben worden sind. Zu bemerken ist, daß der katholische Seelsorger in keiner Weise bei dem Leichenbegängnisse eines A katholikcn Mitwirken dürfe. Wenn Jemand in einem fremden Pfarrbezirke, ivo er nicht ein verum oder quasi domicilium hat, stirbt, so ist sich im Allgemeinen an den kirchlichen Grundsatz zn halten, daß dem Seelsorger des Pfarr-sprengels, in welchem der Verstorbene domicilirte und welcher ihm bei Lebzeiten die Sakramente zn spenden hatte, auch das Bcgräbnißrecht znstehe, wenn nur der Leichnam ohne Beschwerde oder Gefahr in die eigene Pfarre überbracht werden kann. Wenn daher die Angehörigen des Verstorbenen die Ueberbringung in die eigene Pfarre veranlassen, so hat der eigene Pfarrer das Begräbniß vorzunehmen, und der Pfarrer des Sterbeorres hat keinen Anstand dagegen zu erheben. II. P aft oral - Co userei»;-Frage. Welche sind die vorzüglichsten Mittel auf die religiös-sittliche Erziehung der Kinder nachhaltigst einznwirken? Hat der Katechet die Kinder in den Gebrauch empfehlenswerther Gebetbücher einzuführen und welche wären derlei mustergiltige Gebetbücher? Diese Frage haben neunundzwanzig Conferentisten slovenisch und sechs deutsch beantwortet. Bei der Beantwortung benützten sie zumeist nachstehende Fachliteratur: Pastoral-Theologie von Jg. Schüch, Linz; Jahrgänge der christlich-pädagogischen Blätter, Wien ; Correspondenz-Blatt für den katholischen Clerus und Hirtentasche, Wien ; tilomšekovi spisi I. II. III. IV. von Michael LendovZek; Pedagogika, spisal A. Zupančič v Ljubljani ; Duhovno Pastirstvo von Ebendemselben. Die Frage über die vorzüglichsten Mittel, auf die religiös-sittliche Erziehung der Kinder einzuwirken, ist zu jeder Zeit wichtig gewesen, weil sie in ihrer Folgerung die Frage über die religiös-sittliche Erziehung der Menschheit ist und wesentlich das von der Kirche Gottes zu erreichende Ziel, die Beseligung der Menschen, betrifft. In der Gegenwart aber ist sie in ihrer Wichtigkeit gar hoch gewachsen; und dies im allg c m eine n ob der Zeit, von welcher die Bischöfe Oesterreichs sagen, daß nun die christliche und unchristliche Weltanschauung einander gegenüber stehen und auf Leben und Tod um die Zukunft der Völker ringen; und daß in diesem Kampfe alle Grundlagen, ans denen die Wohlfahrt der menschlichen Gesellschaft ruht, staatliche und religiöse, als veraltete Vorurtheile hingestellt werden; und im besonderen ob der bestehenden Volksschulgesetze, nach welchen die Religion die leitende Grundlage und die leitende Regel unserer jetzigen Volksschule nicht ist, sondern nur einer von den vielen Lehrgegenständen, und überdies; außer jeden Zusammenhang mit den übrigen Lehr-gegenständen gestellt; und daß bei dem geringen Maß von religiösen Hebungen ein warmes religiöses Gefühl in den Kinderherzen nicht erweckt werden kann. (Gemeinsch. Hirtenbrief, Wien am 11. November 1891). In diesen ernsten Worte» der Bischöfe, welche die Wichtigkeit unserer Frage beziehentlich der Zeil-verhültnisse vollauf erklären, liegt auch schon der Hinweis- auf die Schwierigkeiten, welche sich ihrer wünschens-wcrthen Lösung entgegenstellen, sowie auf die Aergernisse, welche in den Kindern die Achtung vor ihrem Katecheten, die Liebe zum Religionsunterrichte, die Liebe zur Kirche und das Bedürfniß des religiösen Lebens bedrohen. Die Frage selbst anbclangend, wird vorausgesetzt, daß der Katechet die persönliche Befähigung, die religiös-sittliche Erziehung der Kinder zu leiten, besitze. Die wichtigsten, zum Ziele führenden Mittel, nachhaltigst auf die religiös-sittliche Erziehung der Kinder einzuwirken, geben uns die Pädagogik, Methodik und Katechetik an. Sir liegen zum Theile im Katecheten, zum Theile außer ihm, und sind: 1. Der Katechet erfreue sich der Achtung und Freundschaft der Eltern seiner Schulkinder. Er bewege sie, feilten Unterricht durch Wort und Beispiel zu unterstützen und zu fördern. Der Grund zur religiös-sittlichen Erziehung muß von der Mutter gelegt und durch des Vaters christliches Beispiel gefestigt werden, nach dem Spruche: Der 'Mutter Unterricht ist des Kindes Mvrgenlicht. Was nützte alle Bemühung des Katecheten, wenn aber die Elter» in ihrer Lässigkeit oder gar mit ihrem schlechten Beispiele das zerstören würden, was der Religionsunterricht anfgebaut, zerstreuen, was er gesammelt hat ! Darum ist es die Pflicht der Katecheten und Seelsorger, in den Predigten und Kirchenkatechesen, im Standesunterrichte und Brantexam.'ii, die Eltern an ihre Hanptpflicht, die Kinder religiös-sittlich zu erziehen, zu mahnen und ihnen nahe zu legen, daß die häusliche Erziehung und die Erziehung in der Schule das gleiche Ziel anzustreben haben. Auch auf jene Bücher, ans welchen die schwerste unter den Künste», das regimen animarum, gelernt werden kann, sind sie aufmerksam zu machen. Der Katechet suche gelegentlich mit de» Eltern Rücksprache über ihre Kinder zu pflegen; er theile ihnen mit seine Beobachtungen über ihre Begabung, den Fleiß und die Sittlichkeit, bespreche die noth- wendigen Maßnahmen zur Hiiitanhaltnng oder Abstellung allfallsiger Fehler, zumal derjenigen, welche ohne Wissen unti kräftige Mitwirkung der Eltern gar nicht behebbar sind. Auf diese Weise werden sogar gleichgiltige Eltern für das sittliche Verhalten und die Verwendung ihrer Kinder iit's Interesse gezogen, die Kinder aber zu einem ordnuiigsmäßigeu Betragen angespornt, da sie wissen, daß die Eltern von. ihrem Thun und Lassen in der Schule Kenntniß erhalten. Sollten die Eltern die Erwartungen des Katecheten nicht erfüllen oder ihm gar abgeneigt sein, so darf er sie doch nicht vor den Kindern herabsetzen, denn das würde die Pietät, von welcher die Kinder gegen ihre Elter» erfüllt sein sollen, verletzen und ihn um die Achtung und Liebe Beider bringen. 2. Der Katechet pflege umsichtig und sorgfältig das gute Einverstäudniß mit dem Lehrer. Fürstbischof Slomšek sagt zu diesem Punkte: Ce hočemo, tla bodo narodne šole kot učilišča in odgojevališča blagoslov prinašale, je k teinu skupno, složno delovanje med dušnim pastirjem in učiteljem neobhodno potrebno, je conditio sine qua non. (IV. knjig. št. 19). Und Alban Stolz schreibt zutreffend: „Es kann überhaupt einem Geistlichen im seelsorgliche» Lebe» nicht wohl eine größere Erleichterung und Erfrenung zu Theil werden, als wenn er Lehrer in der Gemeinde findet, welche es verdienen, von dem Geistlichen wie Freunde gehalten zu werden." (Onart.-Schrist, Linz 1890, S. 294). Mit den Verhältnissen muß man rechnen. Es mag schon Vorkommen, daß Lehrer, angehaucht von irreligiösen Grundsätzen, vom Zeitstrome sich tragen lassen und mit verschränkten Armen dem Bemühen des Katecheten, die Kinder religiös-sittlich zu erziehen, gegenüber stehen und das religiöse Moment in der Schule nicht befördern; aber immerhin ist es schon ein großer Vortheil, wenn seitens der Lehrer der religiöse Zartsinn der Kinder nicht verletzt wird und dein Katecheten keine positiven Hindernisse in den Weg gelegt werden. Rad) unserem Erachten kann der Katechet nie der Pflicht enthoben werden, durch Wissenschaft, Bescheidenheit, der Individualität des Lehrers angemessene Umgangsweise und alle Zeit getreue Pflichterfüllung die Hochachtung des Lehrers zu snck)en und zu gewinnen; und wahrhaftig, wenn der Katechet in seiner eigenen Person die Schönheit des christlichen Glaubens und die Wirksamkeit der göttlichen Gnade darstellen wird, wird ihm diese kaum versagt werden können. „Lasset euer Licht leuchten vor den Menschen, ans daß sie euere guten Werke sehen und den Vater preisen, der im Himmel ist. (Matth. 5, lb). Die Hochachtung ist dann die Brücke, welche zum eollegialen Einverständnisse und zur Freundschaft führt; hingegen würden Abneigung, Zerwürfniß oder Feindschaft zwischen dein Lehrer und dem Katecheten das Reich der Schule jenem in sich getheilten Reiche ähnlich machen, von dem der Herr sagt, daß es nicht bestehen wird. 3. Zu den Fähigkeiten, welche sich zuerst im Menschen entwickeln, gehören die Beobachtnngs- und Nachahmungsgabe. Sonadj ist es sicher, daß unter den 'Mitteln der religiös-sittlichen Erziehung obenan das 2 gute Beispiel des Katecheten stehe. Longum est iter per praecepta, breve et efficax per exempla, lautet ber bisan unangefochtene Ausspruch der Alten. Und so soll der Katechet alle Tugenden, welche den sittlichen Wandel seiner Katechumenen während der Schuljahre und des Lebensweges schmücken sollen, selbst üben; er soll von sich mit seinem göttlichen Heilande sagen können: Discite a me (Matth. 11, 29.), nnd des großen Weltapostels Mahnung befolgen: In omnibus te ipsum praebe exemplum bonorum operum. (Tit. 2, 7). 4. Der Katechet befinde sich im Stande der heiligin ncheubeit Gnade, an s o n st wird er Mühe und Arbeit vergebens aufwenden. Bischof Ketteler meinte: Lehrer, die tut Stande der Ungnade und von Gott abgekehrt sind, können beim Religionsunterrichte fein Werkzeug Gottes sein; Lehrer, die selbst blind sind, können blinde Kinder nicht zum Lichte führen. Befindet sich der Religionslehrer in der Gnade Gottes, so wird er vom hl. Geiste, dem Lehrer und Tröster, der in ihm wohnt und dessen Liebe in seinem Herzen ausgegossen ist, erleuchtet und gestärkt, die Herzen der Kinder bewegen, sie werden tuie Wachs so weich in seiner Hand sein, und in allen seinen Worten, wie einfach nnd geringfügig sie an sich sein sollten, ivird citte innere Kraft liegen, nnd er wird lehren wie Einer, der Gewalt hat (Matth. 7, 29), nnd nicht wie ein Pharisäer. 5. Der katechetische Unterricht, wird wie jeder andere Unterricht, durch die Disciplin unterfti’cht und gefördert, ja bedingt. Eine gut disciplini rte Schule verbürgt den Erfolg des Unterrichtes und stellt bereits eine Frucht der Erziehung dar; eine disciplinlose Schule stellt den Erfolg des Unterrichtes und der Erziehung in Frage. Die Mittel zur Ausrechthaltnng der Disciplin gibt die Pädagogik. Erreicht wird sie durch zeitrechte und wohlangewandte Milde und Strenge, Lob und Tadel, Belohnung und Strafe, doch eher durch jene, denn durch diese. An dem Katecheten ist es, sich die Herzen der Kinder zu gewinnen; nnd das dürfte ihm nicht allzuschwer fallen, da die Kinderseele, um mit Tertulian zu sagen, naturaliter Christiana ist nnd nach der Erkenntnis Gottes hungert und dürstet. Hat der Katechet die Herzen der Katechumenen für sich, so werden diese nach dem Worte : qui bene diligitur bene auditur die Liebe zum Katecheten auch auf das von ihm Anbefohlene nnd Aneinpfohlene, das ist auf seine Lehren und Ermahnungen übertragen. Diese unerläßliche Zuneigung der Kinder zum Katecheten wird insbesondere bann innig sein, wenn die Kinder bemerke», daß sie der Katechet auch liebe, für ihr Wohl sorge und nur widerwillig strafe; wenn sie imie werden, daß er gerecht sei im Ausmaß von Lob und Tadel, daß er für alle die gleichmäßige Sorgfalt habe, die Schwach- begabten nicht vernachlässige, die Kinder reicher oder angesehener Eltern nicht bevorzuge. «>. Außer diesen Mitteln, welche auf die religiös-sittliche Erziehung nachhaltigst einwirken, ist die Methodik, das ist die Art und Weise den Gegenstand vorzutragen, zu erklären nnd anschaulich zu gestalten, maßgebend für den günstigen Erfolg des katechetische» Unterrichtes. In Betreff dieser ist es vor Allem noth-wendig, daß der Katechet den Katechismus nach seinen Fragen und Antworten wörtlich nnd buchstäblich ittne habe. Ist das nicht der Fall, so tvird er in seinem Vortrage, in der Befragung und in der Entgegennahme der Antworten stets unsicher sein, wird manchen bestimmenden Terminus übersehen nnd auch die Disciplin nicht gut handhaben können. Zu Beginn bediene er sich bei der Erklärung des freien, langsamen, mit gedämpfter, die Aufmerksamkeit fesselnder Stimme, gesprochenen Wortes. Sind die Kinder des Lesens bereits kundig, so halte er sich beim Unterrichte genau an die Ordnung nnd den Wortlaut des Katechismus, denn nur so wird die Sicherheit geboten, daß die christkatholische Lehre frei vom Jrrthnme gelehrt und nichts Wesentiches übersehen wird. Da aber die Glanbenswahrheiten zumeist übersinnlich sind, die Kinder aber an dem in die Sinne fallenden hängen, so muß es die Bemühung des Katecheten sein, seinen Vortrag zu veranschaulichen und das Metaphysische durch das Physische zu erklären. Christus, aller Lehrer Meister, hat es so gethan. Auf Ihn schaue und beobachte, loie Er, das Volk unterweisend, immer auf Gegenstände, die Ihn umgeben, hinweist und im Bilde, im Gleichnisse, im Sprüchworte das Uebernatürliche mit dem Natürlichen erklärt. Die heilige katholische Kirche befolgt dieses Beispiel ihres Stifters; auch sie bringt das, was geistig und übersinnlich ist, in ihrem Cultus und Ritus durch sinnliche Zeichen dem Verstände nahe. Und wer weiß nicht, daß die Kirche gerade durch ihren äußerlichen Cnltns das Herz erhebt und den Verstand erleuchtet; nnd in der That, hatte — lies ben byzantinischen Bilderstürmern gelinge» können, ihre Irrlehre der Kirche aufznuöthige», sie würden ihr Wesen gefährdet haben. Weit es aber sehr schwer ist, den Unterricht anschaulich z» gestalten, so folgt daraus, daß sich der Katechet ans jede seiner katechetischen Stunden besonders vorbereite n m ii s s e. Geschieht nun der katechetische Unterricht in der beschriebenen Art, dann ist auch schon seine Anwendung ans das Leben der Katechumenen geschehen, die Theorie in die Praxis überseht worden. Gleichwohl empfiehlt es sich, daß der Katechet das in der Stunde Vorgetragene schließlich znsammfasse und zeige, wie die Schüler es ans ihr Thun lind Lassen anzuwenden haben. Z. B. Hat er die Eigenschaften der Allgegenwart und Allwissenheit erklärt und gesagt, daß Gott überall sei und daß es keinen Ort gebe, wo Gott nicht wäre, so folgt die Anwendung von selbst: — „Nun liebe Schüler! wenn Gott überall ist, so ist er ciuci) bei euch, sieht euch, hört euch, kennt eure Gedanken. Wie werdet ihr euch betragen zu Hanse, in der Schule, ans dem Wege von und zu der Schule?" Erzählt er vom Leiden Christi und daß der göttliche Heiland uinwillcn unserer Sünden gelitten, ergibt sieh die Anwendung ebenfalls von selbst, als: „Wie häßlich muß doch die Sünde sein und wie sehr müssen wir sie meiden!" re. Zn bemerken kommt, daß diese Anwendungen ans das Leben, theils ob der Kürze der zugemessenen Zeit, (Heils aber mit Rücksicht ans die Erfahrung, daß das lange Moralismi! die Kinder zerstreue, sententiös sein müssen, oft nur in einen Spruch, einen Reim oder ein biblisches Ereigniß gekleidet. Bei der Erklärung der Gebote Gottes und der Kirche ist es uothwendig, die Kinder zur Erkenntnis ihrer Fehler zu bringen, des Ungehorsams, der Trägheit, der Lüge, der Unanständigkeit, des Unrechtes re. re. Die Erkenntnis wird die Reue erwecken und diese den festen Vorsatz bewirken, Gott nicht mehr zu beleidigen. Wesentlich ist es, außer diesen Akten auch die Akte des Glaubens, der Hoffnung, des Gottvertrauens und der Liebe in die Herzen der Katechumenen zu pflanzen, auf daß sie frühzeitig Wurzel faßen und erstarke», um dann im Leben der Welt nicht zu verkümmern. Um dies zu erreichen, soll der Katechet nach vorangegangener Begrifsserklärung den Katechumenen die Akte versprechen und die Katechumenen haben sie entweder laut und gemeinschaftlich oder aber jeder still nachzusprechen. Ist dies einige Male geschehen, so sind die Kinder zu unterweisen, wie sie allein derlei Tugendakte erwecken können. Weil es aber damit, zumal bei den schwächer Begabten, seine große Schwierigkeit hat, so muß er ihnen diese Hebung in Beispielen sehr genau erklären. Z. B. Das Kind hat seine Eltern betrübt und ist von ihnen bestraft worden. Traurig kommt es zur Schule. Der Katechet fragt das Kind um die Ursache seiner Traurigkeit. Weinend erzählt es ihm, was es gethan und wie ihm dann geschehen. Sohin wird der Katechet das Kind fragen, ob ihm sein Ungehorsam leid sei, ob es die Eltern um Verzeihung gebeten und ob es versprochen, sie nicht mehr zu betrüben. „Und wen hast du denn noch beleidigt durch deinen Ungehorsam?" Es wird zur Stelle antworten: „Den lieben Gott u. s. w." Auf diese Weise wird die ganze Schule in die Begriffe des Schuldbewußtseins, der Reue, des Vorsatzes und der Liebe Gottes eingeführt und werden obbeschriebene Akte erweckt. Durch solche Fragen und Unterweisungen und durch umsichtige Erklärung und Anwendung der biblischen Geschichte, gewinnen die abstracte» und trockenen Sätze des Katechismus Gestalt und Leben, und der Glaube wird zur Lebensnvrm der Katechumenen. Aber alles läßt sich nicht erklären, demnach wäre es ein Fehler, auch das Unerklärbare erklären zu wollen. Desgleichen ist von der Erklärung jener Begriffe, deren Erkenntnis der gercifteren Jugend Vor- behalten ist, abzusehen. 7. Weil das Gebet zu den vorzüglichsten Acußcniugeu des Glaubens gehört, und der Mensch erschaffen worden ist, um Gott zu erkennen und an zu beten, ist es begreiflich, daß es auch das vorzüglichste Mittel der religiös-sittlichen Erziehung sein müsse, und der Katechet die Pflicht habe, die Kinder beten zu lehren. Wer recht betet, wird auch recht leben. Die Gebetsformekn sind gegeben. Sprachrichkig, langsam, doch nicht schleppend, sind sie zu recitimi. Die Katechumenen sind anzuweisen, die bereits erlernten Gebete und Glaubensformeln, als den apostolischen Glaube», die sechs christlichen Grundwahrheiten sowie die Reneformel täglich zu wiederholen und sie dem Morgen- und Abendgebete anznschliessen. Zeitrecht, entsprechend der Auffassung, sind den größeren Kindern die Gebete, wahre Zeugnisse für die Wahrheit unserer Hl. Religion, nach ihrem Ursprünge, ‘2* ihrer Schönheit und Erhabenheit und ihrer Anwendung zn erklären. Schüler, welche daran sind, die Vvlks-schnle zu verlassen, sollen mit den für die Jugend sich eignenden Bruderschaften bekannt gemacht werden. Insbesondere wäre die Bruderschaft.des Hl. Rosenkranzes zu empfehlen, um so den Schülern die Verehrung Mariens an das Herz zu legen und die Grnndlehren der Erlösung, welche in den Geheimnissen des Hl. Rosenkranzes enthalten sind, als eine unvergeßliche Hinterlage des Glaubens auf den Lebensweg mitzugeben und den Absichten der Kirche zu entsprechen, die da sagt: Sanctissimam Dei genitricem hoc (seil. hl). Rosario) eidem gratissimo jugiter veneremur, ut quae toties Christi fidelibus, Rosarii precibus exorata, terrenos hostes profligare dedit, infernos pariter superare concedat. (Rrev. Rom. in fest. Ss. Ros). Recht beten werden aber die Kinder nur dann, wenn sie mit der Liebe zn Gott erfüllt sind, die Kirche gern besuchen und sich in ihr der Heiligkeit des Ortes angemessen benehmen. „Habet ihr nid)t gelesen, daß aus dem Munde der Kleinen sid) der Herr sein Lob bereitet". (Math. 21, 16.) Das andächtige Betragen der Schulkinder ist das größte Lob für den Lehrer und den Katecheten, hingegen eine Schaar unartiger Kinder im Hause Gottes eine öffentliche Anklage gegen Beide. Kinder, welche im zarten Alter beim Gottesdienste sich unanständig geberden, werden, einmal erivachsen, demselben nur allzugern fern bleiben. Ist doch die Andacht der duftenden Blumenblüthe zu vergleichen; wem aber wäre es unbekannt, daß die Blumen zumeist inj Frühlings erblühen und daß ein späteres Erblühen zn den Seltenheiten gehöre. Deshalb ist hier der Platz, darauf hinzuweisen, daß unser Volksschulgesetz dem Besuche der Kirche nicht hinderlich sei, vielmehr denselben anbefehle, ivie dies aus nachstehenden Verfügungen zn ersehen: Alle katholischen S eh ü (er der Volk s- n n d B ü r g e r s ch n len, w e l ch e in d e m Sä) n l-und Pfarrorte, überhaupt in einem Schul orte wohnen, wo an Sonn- und Feiertagen ein Gottesdienst abgehalten wird, sind an allen Sonn- und Feiertagen des ganzen Sä) ul sah res zum Besud)e des gemeinschaftlichen Gottesdienstes verpflichtet. (Minist.-Erlaß v. 16. Mai 1880. Z. 6206). Die katholischen S ch ülcr haben a m s o n n - und f e st t ä g l i d) en Gottesdien st e (Hoschamt und Predigt) theilzunehmen und es ist namentlich unstatthaft, die Schüler während der sonn- und f e st t ä g l i dj en Predigt in d e n S d) n l z i m m e r n z u v e r s a m m e l n n n d erst nach geendigter Predigt gemeinschaftlich in die Kird)e zu führen. (Minist.-Erlaß v. 8. Dee. 1881. Zl. 17598.) In Füllen, wenn Schüler (aus gewichtigen Gründen) zum regelmäßigen Besudle des Schulgottesdieustes » i d) t verhalt e n w erden, sind di e s c l b e n j e d v d) all j ä hrli ch und wiederholt von Seite der S eh u l e, auf das k i r ch l i d) e Gebot, a n S v n n - und Fei e r-tagen dem Gottesdienste beiznwohnen, aufmerksam zu machen. (Minist.-Erlaß v. 16. Mai 1880, Zl. 6206). Diese Erlässe sind eitirt worden, weil sie in etwaigen schwierige» Fällen für den Kated)eten eine wichtige Handhabe bilden, zumal dann, wenn die Eltern selbst den Kindern den Besuch des Gottesdienstes md)t gestatten wollen. Aber auch in diesem Falle wird es räthlich sei», die Kinder dahin zu unterweisen, daß sie ihre dem Gottesdienste nnfrenndlid) gesinnten Eltern um Zulassung zu demselben ehrfürchtig bitten; denn berechtigt ist die Annahme, daß die Eltern ihrem Kinde eine deshalb wiederholt vorgebrachte Bitte nidsi abschlagen werden. 9. Eine sehr schwierige aber auch sehr schöne Aufgabe für den Katecheten ist die Vorbereitung der Kinder auf die Hl. Sacramente der Firmung, der Buße und des Altars. Ihr würdiger Empfang ist das allerbeste und ausgiebigste Mittel der religiös-sittlichen Erziehung. Sind doch die Hl. Sacramente die Quellen der göttlichen Gnade, ans denen jeder Christgläubige, wenn er nicht der Gemeinschaft mit seiner Kirche und der ewigen Seligkeit verlustig gehen soll, schöpfen muß. Damit also auch die Kinder mit Freude schöpfen aus den Quellen des Erlösers, und den zu diesen Quellen führenden Weg kennen, wird der Kated)et Zeit und Mütze, Studium und Sorge nicht scheuen und es als seine wesentliche Pflicht ansehen, die Katechumenen recht gründlich in der Lehre von den Hl. Sacramente» zu unterweisen. Auch wird er trachten, den Empfang derselbe», ganz besonders aber den Tag der ersten Hl. Communio», feierlich zu gestalten. Von der ersten Hl. Communion sagt das Provinzial-Concil von Wien: quo solemniori fieri poterit modo und Fürstbischof Slomšek nennt sie: najlepši majnik katoliškega življenja; auch kann nicht geläugnet werde», daß von der Disposition des Kindes bei seiner ersten Beicht und Hl. Evinmnnion meistens alle späteren Beichten und Cvinmnnioneu in ihrer Würdigkeit abhängen. 10. Endlich sind gute Bilder und gute B ü ch e r ein so vorzügliches Mittel der religiös-sittlichen Erziehung, das; man desselben nicht entrathen kann. Von den Bildern schreibt Fürstbischof Slomšek: Podobe so pravi domači misijonarji, ktere otroci domov prinesejo, domačini radi gledajo, in ki s svojimi napisi resnice naše svete vere oznanujejo. (Slomšek, spisi, IV, str. 13). In ungleich höherem Maße gilt dies von guten, im christkatholischen Geiste geschriebenen Büchern. Beziehentlich dieser ist es die Pflicht des Katecheten seine Katechumenen vor dem Lesen schlechter Bücher zu warnen und zu bewahren und sie mit guten, ihrem Alter und ihrer Fassungskraft entsprechenden bekannt zu machen. Insbesondere aber ist es eine wesentliche Pflicht des Katecheten, die Schulkinder in den rechten Gebrauch empfchlenswerther Gebetbücher einzuführen. Das Gebetbuch hat in der Hand des Christen eine wichtige Aufgabe. Es ist ein wahrer Schatz finden Gebildeten und Ungebildeten. Von beiden gilt das Wort des Akten Agathon, daß das Gebet wohl die nützlichste aber auch die schwierigste Kunst sei; schwierig für den Ungebildeten, weil er es oft nicht versteht, für das, was er im Gebete Gott vortragen will, einen Ausdruck zu finden, aber auch für den Gebildeten, der entweder wegen geringer Vertrautheit mit Gott oder wegen Dürre und Trockenheit des Geistes oft unfähig ist, recht zu beten. Ein gutes Gebetbuch ist demnach fast so nothwendig wie ein guter Katechismus. Daraus folgt, daß die Schüler, wie in das Verständnis; des Katechismus, so auch in den rechten Gebrauch des Gebetbuches einzuführen sind. Dies wird mit Erfolg geschehen können, wenn die Schüler ein dem Alter und der Fassungskraft angemessenes Gebetbuch in der Hand haben werden, und dann leichter geschehen, wen» dieselben, so ivie sie einen und den gleichen Katechismus haben, auch das eine und gleiche Gebetbuch benützen; denn nur dann tvird der Katechet im Stande sein, es mit allen Katechumenen zugleich erklärend dnrchznnchmen. Das ist die Meinung aller Conferentiste». Daraus folgt ferner, daß die Schüler, welche noch nicht zur Hl. Communion zugelassen worden sind, der Gebetbücher der höheren, bereits communicirenden Classe» sich nicht bedienen sollen. An Gebetbüchern ist kein Mangel, trotzdem wissen tvir ein Gebetbuch, welches nach Form, Inhalt, Sprache und Ausstattung vollkommen entspräche, nicht zu nennen. Ein gutes Gebetbuch soll folgende Eigenschaften haben: Es enthalte alle Gebete und Andachten, welche das Kind in der Zeitperiode, für welche es geschrieben ist, beim häuslichen und öffentlichen Gottesdienste zu üben hat; desgleichen enthalte es gute Abbildungen der Hl. Messe, beziehungsweise der Hl. Sakramente und des Hl. Kreuzweges. Die Sprache sei einfach und klar, der Druck gefällig und deutlich. Unerläßlich ist die Approbation des bischöflichen Ordinariates. Gebetbücher ohne bischöfliche Approbation sind den Kindern nicht in die Hand zu geben; auch ist das gläubige Volk zu unterweisen, das; es ordinariatlich nicht approbirte Gebetbücher weder kaufe noch benütze. Der slovenischen Schuljugend wären folgende zn empfehlen: »Stezica v nebesa«, Ljubljana 1891, nevez. 10 kr. — Ključek nebeški, spisal Ivan .Skuhala, vez. 30 kr. — Nebeške iskrice, spis..Lovro Pintar, Ljubljana, 16. natis, usnj. 35 kr. Für die spätere Schulzeit: Naj lepši dan ali pobožno praznovanje sv. obhajila, Ljubljana, 6. natis, nevez. 24 kr. — Sveto opravilo, spis. Slomšek, 5. natis, Maribor 1888, vez. 35 kr. — Duhovni vrtec ali molitvenik za katoliško mladež s poukom za sv. birmo, 3. natis, usnj. 85 kr. Für die Lebenszeit: Življenja srečen pot, spis. Slomšek. — Rafael, spis. Jožef Kerčon, Ljubljana 1890. — Nebeška hrana, spis. Fr. Kosar, založ. družba sv. Mohora. — Venec, spis. L. llerg, 6. natis. — Rozmanova knjiga za dekliško družbo. — Tomaža Kempčana »Hoja za Kristusom, Baragova »Dušna paša-. Ljubljana, Kat. bukv. Aus ber großen Zahl deutscher Gebetbücher erscheine» empfehlenswert!) : Hausandacht für fromme Kinder, v. G. Mey, 5. Aufl., Freiburg im Breisgau 1891. — Des Kindes erste Gebete, Salzburg, Verlag v. Pustet. — Gebetbüchlein für die Schuljugend v. Wilhelm Färber, 26. Aufl. — Meß büchlei u für fromme Kinder v. G. Mey, empfohlen von den Ordinariaten Rottenbnrg, Eichstädt, St. Gallen, Leitnieritz, St. Polten, Speier, Trier, Salzburg, Seckan. 11. Aufl., Freiburg im Breisgau 1887. — Der Christ im Gebete von Dr. A. v. Bendel, Freiburg 16. Aufl. — Geistliches Senfkorn le in, Linz, 21. Aufl. Das Gvtteskind im Gottesdienst von Anton Grießl, Graz 3. Aufl. — Die mit einem Gebetbuche ausgestattete Nachfolge Christi v. Thom. v. Kempis. Tue hier empfohlenen Gebetbücher sind sämmtlich mit bischöflicher Approbation versehen. --- 13. Ins den einzelnen Conserenz-Statwnen gestellte Fragen und Inträge. 1. Es wird die Bitte gestellt um die Auflage neuer, vollkommenerer Matriken-Blanquetteu, welche in ihren Kopfrnbriken auch den neuesten diesbezüglichen Anforderungen entsprechen würden. Ist bereits geschehen. 2. Ali je prepoved zastran strela pri podružničnih opravilih še v veljavi ali ne? Če se la prepoved še ni razveljavila, naj blagovoli visoko častiti kn. šk. ordinarija! strogo ukazati vsem župnikom, da ne smejo dovoljevati strela pri podružnični službi božji. (llej ukaza kn. šk. ordinarijata od leta 1851, št. 1708/3 in od leta 1856, št. 1104/4, ki sta še vedno v veljavi. 3. Prečastiti kn. šk. ordinarij at rači kreniti, naj bi se ustanovljene sv. meše skrčile tako, da bi vsaj en goldinar prišel na jedno tiho sv. mešo. Prosi se naj zato od slučaja do slučaja. 4. Prečastiti kn. šk. ordinarij at blagovoli prouzročiti, da se oskrbi avtentična prestava evangelijiskih odlomkov za najnovejše sopraznike, n. pr. : presvetega Jezusovega in Marijinega srca, varstva sv. Jožefa in drugih ; in da bi se isti pri vrstili v šolsko knjigo: » Berila in evangeliji«, in da bi se ob enem šolska knjiga jezikovno in stvarno pregledala in popravila. Zgodilo se bo o priliki. 5. Konterentisti vljudno prosijo, naj bi se od strani preč. kn. šk. ordinarijata dala omisliti avtentična prestava molitve : »In honorem sacrae familiae«. Zgodilo se je že in la molitev se dobiva v tiskarni sv. Cirila v Mariboru. 6. Bis in hebdomade cantare missam quotidianam »de Requie» etiam in duplici majori : ta privilegij za našo škofijo je že potekel, bi li bilo mogoče, da bi se isti podaljšal za bodočnost ? Zgodilo se bo. 7. Prosi se, da preč. kn. šk. ordinarij at prilično priporoči č. duhovščini Cecilijan-sko društvo, da kolikor mogoče to društvo gmotno podpira, ker sicer bi moralo kmalo razpasti. Vide: Schluß-Protokoll XXXIX. 8. Das F. B. Ordinariat geruhe 31t veranlassen, das; eine förmliche Friedhofs-ordnung gegeben und ziffermäßig ausgesprochen werde, welche Beträge für die Aufstellung eines Grabmomnueutes, für ein Extragrab und für die Belassung der Grabstellen entrichtet werden sollen, damit eine Gleichförmigkeit erzielt wird. Ob Verschiedenheit der Ortsverhaltnisse unthunlich. !). Es möge eine Kirchenstuhlordnung eingeführt werden, wie eine solche in der Linzer Diöcese besteht. Ob Verschiedenheit der Ortsverhältnisse unthunlich. 10. Ponavlja se prošnja, da, kedar prideta dva posta zaporedoma, drugi ne bi bil zapovedan post, kar tudi za Graško in Dunajsko škofijo že dalje časa velja. Se ne dovoli. tl. Milostljivi knez in škol' blagovolijo naj izprositi dovoljenja, da bi smel vsak duhovnik v škofiji brez ozira, ali je v kaki bratovščini ali ne »Matutinum cum laudibus« ob dveh preokupirati. Zgodilo se bo. 12. Naj se dela na to, da se ustanove ne bodo vračunile v duhovniško plačo. Enaka želja izraža se o štolnini, ker delavec je vred.en svojega plačila in ni najti uzroka, zakaj bi državna postava duhovnike merila z drugo mero kakor državne uradnike. Stvar se dognati ne da po kn. šk. ordinarijatu. 13. Kaj je storiti kateketu, če šolski vodja popoludne, kedar imajo otroci sv. spoved opraviti, otrokom ne da prosto, da bi se lehko na sv. spoved pripravili ? Glej šolsko postavo. 14. Prosi se, naj bi visoko častiti kn. šk. ordinarija! blagovolil nove obrazce za cerkvene in župnijske inventare v slovenskem in nemškem jeziku sestaviti in izdati, ker se stari ne dado več rabiti. Zgodilo se bo. 15. Da bi bilo cerkveno petje in orglanje v cerkvenem duhu. se prosi, da bi se izdal nov cerkveni orglavec s primernimi pesmami in preludiji s strogim odlokom, da se ima le ta rabiti pri cerkvenem petji. Vide: Schluß-Protokoll XXXIX. Hiemit wird das Resultat der diesjährigen Pastoral-Conferenzen, an welchen sich an 24 Stationen 276 Priester betheiliget haben, zufauunengefaßt, der hochwürdigen Diöcesan-geistlichkeit zur Daruachachtung mitgetheilt uud das Cvufereuz-Protokoll geschlossen. A. M. Lavauter Ordinariat in Marburg, am 31. December 1891. Fürstbischof. @t. Lyrillu«-Buchdruckerei in Mardurq.