^ 59. Donnerstag den 1«. Mai '«37. C5uÄcrnial - Verlautbarungen. c Z. 65o. (i) Nr. l°^7^^ < Eurrende ; des k. k. illvrischen Landes. Gube«. ' niums. — Wegen Ueberscyung des Gränz» ' Zoll' und Subsidlal'Dreihlgst - Amtes von Obergroß nach Alben (I^okl»). — In Fclqe ' Eröffnung dec k. k. Eameral-Gcfällen-Vlrwül' ' tung vom 26. Apr,l iL3?, Z«hl ä322, hat ' sich dlisclbe aus Grfal!5, Nücksichlen bestimmt ^ gefunden, das k. k. Gränzzoll, und Subsnial^ Dreiß'gstamt von Obergraß nach Alben (I^o^.-,) zu üb r» Yen. — Welches zur allgemeinen W 0 Graf v. Gaurau, k. k. Gubermalrath. Z. 646. Nr. «°23^ Verlautbarung in Privilegien »Angelegenheiten. — In den bercus verliehenes! Priolle^en firid nach den Bettlmnunqen des alierhöchssen Patents «cm 3i. März i8Z2 nachstehende Weränderun? gen l'or sich gegangen: i) Wurde das dem k. k. prwll'glrten Guld, ulid Ellberarbelter und Brolicewaaren-Fabrlkanten, Jacob Weiß, am 22 December )632, auf «lne E«sit-dung in der Vnfertlgung von Eßbestecken und Galanterie-Waaren aus Sllber und Gold vcr? liehcne Prunlegium auf fünf Jahre verlängert. — 2) Wurde das unterm 20. Februar dem Irscpl) Giegll erthtllte Pnvllcgium auf Frlc? tlons.-Feuer^uge, in so ferne cs die Bereitung von derle» Feuerzeugen mtt Phosphor betrifft, wegen Identität mlt dem Privilegium des G. Romer 0. KlS Eng,tzke, clöo. 4. Jänner i83/> für ungültig erklärt, rüctsicktllch der srzeu» gunsl von Zündhöl,chen ohne Phosphor aber, als Verbesserungs-Prtvllessium aufrecht erhol« ten. __ I) Ist das dem Andreas Alvera und Johann Perottini unterm ^/,. Nonember löZ5 verliehen« Privilegium, auf die Erfindung el« ner peuen Methode, Kupferstiche auf irdene Gefäße (Zwvj^lil;) von jcder Form und Größe zu überlragen, wegen unterlassener Ausübung erloschen. — H) Endlich wurde das dem Ma, thias Eckrcymayer unterm 2l). März zgZH auf clne Verbesserung in der Verfertigung der Schuhe und Stiefel ertheilte dreijährlge Pri-_ vllegium, über sein und seiner gegenwarti« gen Milclgcnthümer durch E,sslon Franz Lauer und Ioslph Zöhl Elnschrelten, auf e,n weite« ree I^hr verlängert. ^. Welches m Folge der dießfalls hcrabgelangten hohen Hofkanzlel'De-crele hlermtt zur a8gemeinen Kenntniß gebracht wird. — Wom s. k. itlyrischtn Gubernium. Laibach am 6. Mai 1857. Joseph Camillo Freiherr v. Schmidburg, Kandis, Gouverneur. Carl Graf zu WelSperg, Naitenau und Primör, k. k. Hofrath. Zeno Graf l,on Saurau, l. k. Gubernialrath. 3. 619. (3) 2cl (^ud. Nr. io'i3 p. Kundmachung der Versteigerung einiger Zehente und Enzien der ehemaligen Staats-kastenamter Grein und W»e n. «— Am 26. IuniuS lLI/, Vormittags um9Uhr werden bei dem k. k. Kre;samte dlS V. U. M. - B. zu Korneuburg, die nachbenannten Ze-, hent? und Enzien der ehemaligen Staatska-, stenamter Steln und Wlen. im Ganzen um ' dm Ausruftpltls von Zwölf Tausend l Achthundert Neunzig vier Gulden l 10 Kreuzer Conventions, Münze im . Wege der öffentlichen Versteigerung, nut de» ^ Vorbehalte der höheren Genehmigung, zum ' Verksufe ausgebochen werden, und zwar: — 220 — Von dem Ausrufs' preise entfallt auf die einzelneZehentabthe» lung oder 3nzie in Eono. Münze. ^. Von dcm ehemaligen Gtaatskaflenamte Stein, ft. ! kr. 1 In Zeiselberg der halbe Körnerzehent von i3i Joch iö/2 Quadrat-Klafter.......... 1429 Zo 2 Vom Stifte Göttmeih eine Weinzehel-.t-Reluition jähr- i licher 24 C'nner Zehentmost aus dem Löshause zu Gebersdorf . . . . . . . ....... 956 4Z 3 In Gebersdorf die Grundherrlichkelt über em Plcrtel Weingarten.............. .... 45 V. Von dem Staatsküstenamte Wien. 4 In Parbasdorf der halbe Zehent von 1296 Joch Aeckern und lg Vierteln Weingarten ..... 10627 50 < Zusammen . 12894 10 j ! ! Zum Ankaufe wird Jedermann zugelassen, der Hierlandes Nealitäten zu besitzen geeig« net ist. Denjenigen, die m der Regel mcht landtaftlfah,g sind, kommt »m ^rftehungsfaüe für sich und ihre iltbeserben in gerader akstt«, gender kinie d>e, durch das Regierungs-Clrcu-lare vom 24. April i3,6 bekannt gemachte Nl-lerhZchft bewill'gte Nachsicht der ^andtafelfa-higkeit, und die damit verbundene Befreiung von Entrichtung der doppelten Gülte, wo diese Entrichtung sonst Stau hat, in Hinsicht .dieser Verkaufsobjecte zu Statten. — Wer on der Versteigerung Antheil nehmen will, hat als Cautlon den zehnten The«l des Ausrufs, prnses bei der Verfteigerungs«3ommiss>un bar, ode», in öffentlichen, auf Metall'Münze und auf Utbcrbrlngcr lautenden Staatspapieren nach lhrem coursmaßigen Werthe zu erlegen, oder «ine auf diesen Betrag lautend«/ uon der k. k. Hof» und niederösterreichischen Kammer, Procuratur aeprüfte, und alö bewährt bej^ä-tigte Gicherstellu^gsacte beizubringen. — Jene Kauflustige, welche wegen großer Enlfer, nung, oder wegen anderer Ursachen bei der?i-citation nicht erscheinen können, oder nicht öffentlich licitiren wollen, können vor oder auch wahrend der Licttatione-Verhandlung schriftliche versiegelte Offerte einsenden, oder schrlfl« liche versiegelte Offerte der Licitations-Commis« ficn üdergebtn. — Diese Offerte müssen aber: n) das der Verfteigeruna. ausgesetzte Ob)ect, für welches der Anboth gemacht wird, so wie e6 in dieser Kundmachung angegeben iss, mit Hinweisung auf die zur Versteigerung dess«l< den flst^esltztcn Zelt, r.amllch 3aq, Monat und Jahr gehorlg bezeichnen, und die Gum-me in Conventions'Mül^ze, welche für dieses Object gebolhcn w'rd, in einem ein.igen, zu-ssleich m>t Ziffern und durch Worte auszudrük« kenden Betrage bestimmt angeben, indem Offert?, welche nicht genau hiernach verfaßt sind. Nicht wcrden berücksichtigt werden. — 1)) Es muß darin ausdrücklich enthalten seyn, daß sich der Offerent allen jenen Llcilations-Bedin-gungen unterwerfen wolle, welche in dem li» citations-Protocol!? aufgenommen sind, und ooc dem Ncginne der Versteigerung vorgelesen werden. »-> c) Das Offert muß mit d,m zehn» percenngen Vadium d.s Ausruföpre»ses belegt scon, welches »m barem Gelde, od?r in annehmbaren und haftungsfrcien öffentlichen Obligationen nach ihrem Course berccbnet, oder ,n einer non der k. k. Hof- und niederösserrei-chischen Kammer, Procuratur geprüften, und nach §tz. 23a und i3/4 dcs allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches annehmbar erklärten Gi, cherstellunqsacte zu bestehen hat; und — ^) mit dem Tauf- und Famil»en-Namen des Of< ferenten, dann dem Charakter und WohnoNe desselben unterfertigt seyn. Die versiegelten Z2l Offerte wnden nach abgeschlossener mündlicher Limitation eröffnet werden. — Ucberste'gt der in einem derlel Offerte gemachte Anboth den bei der mündlichen Verengerung erzielten Bess-both, so wird der Offerenc sogleich als Nestble^ ther in das Llcttatlons-Protocol! eingetragen, und hiernach behandelt werden. —» Gollte e,n schr,flllches Offect denselben Betrag ausdrücken/ welcher be» der mündlichen Versteigerung alS Bestboth «rz,elt wurde, sy wird dem mündli-ch«n Beflblllher d«r Vorzug eingeräumt werden. — Wofern jedoch mehrere schriftliche Offerte auf den gleichen B.trag lauten, wndso« yleich von der Llcltatlons Commission durch das Los entschieden werdm, welcher Offerent als Bestbiether zu betrachten sey. — DieHalfle des Kauflchlllings ,si von dem <3rfteher o,er Wochen nach erfolgnr Genehmigung d«S Kaufes noch vor der Mbelgabc zu berichtigen, den Nest kann der Käufer gegen dem, daß er ihn auf de^i nkauflen Gegenstände in erster Prwrität versichert, und m.t jährlichen fünf vom Hundert in Conventions « Münze und in halbjährigen Naten verzinset, binnen fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem Tage das erkaufte Object mtt Vortheil und Lallen an ihn übergeht, mit fünf gleichen jährlichen Raten-Zahlungen abcragen. — Die ausführlichen Kaufsbedmgnisse, dle Beschreibungen der Zehe nle und die rechnungsmäßigen slachrveilun» gen ihres Ertragnisses, können bei dem k. k. Krelsamte m Korneubura, und an jedem Mon, tage, Mittwoche und Sonnabende Vormit, tags von 9 bis 12 Uhr, auch »n W«en lm Präsidial - Bureau der k. k. niedtrösterrelchlschen Landesregierung eingesehen werden. — Von der k. k. nieder-österreichischen Staatsgüter, VeräußerungS- Provincial- Commission. Wlen den 25. April 18I7. Z. 620. (Z) ,c1 Nr. '°"'°/2.549 Licitati 0 ns - Kund mackung. DleBcistellung der für die k. k, Dlkastencn im Monat Januar i836 erforderlichen Papier-gattungcn dcttcssend. — Zur ^ichcrsiellung des Bedarfes dcr für die k. k. Dikal'lenm cvfor-derlichen P(,picrgattunqcn für das M. I. i858, wird in Folge hohen Hofka.mnerdekrets vom 7. dieses Monats, Zahl 1)062, am 1. Juni dicscs Jahres, Vormittags um 9 Uhr, bei dcr k. k. lüedeiöstcrrcichlschcn Landesregierung eine öffenl: liche Versteigerung unter folgenden Modalitäten abgchaltenwerdcn. ums DieLieftvinigdev bcnöthigten Paplersorten hat sich auf nachstehende QmnUitätcn u»d Gattungen, wov^n dle Musterbögen und Ausrufsprcise bei der k.^k. Gubcl nial - Expedits - Direktion in vaibach während den gesetzlichen Amtsstunden eingesehen werden kömiet/, zu erstrecken: 1) Postpapier 5c» Nieß; 2) Vortrag 65o Ricß; 5) KleiN-Cvncept i/oo Rleß; /4) Klctn Zinmach-Papier ZooRleß; 5) Groß-Pack2ou Riißj 6) Weißes Fließ 25oNleß; 7) SchwarzesFließ i50Rießf 8) Velin 6c. N>cß; 9) Klem-Negal 20 Ricß; 10) G, oß-Kanjlei ^oo Rieß; 21) Klcm-Kanzlei Loo Rieß; 12) Groß-Concept 200Nieß; i3)Post-Vledlan 20 N»cß; — 2tcns Die Lieferung hat an das dermalige Papier-Depot de«gestalt zu geschehen, daß von dem sür ein Jahr abzuliefernden Quantum, am l. August l. I. ein Sechsthell, dcr Rcst aber auf ^'ell.mgm der Direktion dcs Depots in monatlichen Raten längstens bis 1. August i6Zä kostenfrei abgeliefert seyn muß. Sollte das Pamerdepot aufgelöst werden, so verbindet sich der Erstehcr, die Lieferung dcr erstandenen Paplkrgattungen an die ihm sodann zu bezeichnenden, hier in Wien befindlichen Behörden in denselben Terminen kostenfrei abzugeben. — Itens Beider Versteigerung werden auch schriftliche versiegelte Offerte angenommen, die aber vor dem Anfang der mündlichen öffentlichen Versteigerung bei dcr k. k. nicdcröstcrrelchlschen Regierung eingegeben seyn müssen. Die schriftlichen Offerte und d«e mündlichen Anböthe haben sich nur auf den ausgeschriebenen c>n)ahrigen Bedarf zu beschränken; die Nestbiether für jede Parlhie sind aber gehalten / den allfälligen, im Laufe des Verwaltungsjahrcs lL33 erforderlichen Mehrbedarf an dc>glcichcn Papiergaltungen um den Licitationsprcis zu liefern. Nach vollende« tcr münollcher Versteigerung rvcrdcn die schriftlichen Anböthe eröffnet, und dem Mindcstdlcthen-dcn mit Vorbehalt der Genehmigung der k. k. allgemeinen Hofkammer d»e Lieferung zuerkannt wndcn. Sollten mehrere Anböthe gleich seyn, so bleibt dcr k. k. allgemeinen Hofkammer die Wahl vorbehalten. Nach Abschluß des Licita-tls.'isakles werden unter keiner Bedingung nachträgliche Anböthe angenommen. — Htens Die mündlichen und schnfllichen Anböthe können sowohl auf jede einzelne Gattung, als auch auf mehrere Gattungen, und auf das ganze Lie, fcrungsqucmtum gestellt werden; bei übrigens gleichen Preiscn wird demjenigen Anboth? der Vorzug gegeben, welcher sich auf die größere Mcngc erstreckt. — 5tens Der Erstehcr einer Panhie, oder einer Gattung von Papieren macht sich auch verbindlich, den allenfälligcn, lm Laufe dcs Jahres an derselben Papiergattung 323 vorkommenden Mehrbedarf um den kicitations, f preis zu liefern. — 6tens Alle Papiere müssen k in genauer Uebereinstimmung mit dem uorge- r legten Muster von guter Qualität geliefert t roerden, das Schreibpapier darf nicht stießen, d Vorzüglich hat der Erstehcr des EonceptpapiercS (^ dafür zu sorZcn, daß dasselbe weder in ter » Weiße, noch in der Feinheit dem gewählten t Muster nachstehe, da bei der Annahme, beson- r ders dieser Gattung, mit der größten Htrcnge l vorgegangen werden wird. Ausschuß oder sonst e Unbrauchbar befundenes Papier wlrd lncht an- t genommen und muß mit qualitatmaßigcm er- l setzt werden. Die Mustcrbögen werden sowohl s von der k. k. niederösterrelckijchen Negierung, j als von den Erfiehern angemessen bezeichnet , werden. - 7tens Sollte dle bedungene kie- j ferung nlcht zugehalten werden, so ist die Be- ! Horde, an welche die Lieferung zu geschehen l hat, berechtigt, den erfordcrltchcn Bedarf auf l Kosten des Erstchers bcizuschaffen, ulld der Er> -ftehcr ist verpflichtet, den Ersatz der dadurch entstehenden Mehrauslagen zu leisten, ohne gegen die von der Behörde getroffene Wahl des Ankaufs, und den von ihr bezahlten oder ^ bedungenen Preis eine Einwendung machen zu können; auch hat der Erstcher für die Leistung des Ersaycs in diesem Falle, so wie überhaupt für die richtige Erfüllung des Kontraktes nicht bloß mit der einzulegenden Kaution, sondern mit seinem ganzen beweglichen und unbeweg« llchen Vermögen zu haften. — Ltcns Papierfabrikanten und Papierhandlungen haben bei ihren Anbothen weder ein Angeld, noch eine besondere Kaution zu erlegen, wohl aber werden bei der Ba;al)lung der ersten Ülefeeung io Prscent des auf ein Jahr entfallenden ganzen Kaufschillings bis zur Vollendung der bedungenen Lieferung zurückdchalten werden. Andere Koncurrenten haben ic> Proccnt ihres ganzen Anbothes zur Slcherstellung entweder baar, vdcr ln Staatt'paplcren n.ich dcm Kurse des Tages, als Kaution einzulegen. Die Staats-papicre des Ersiehers werden zurückbehalten, die übrigen aber gegen Zu'ückgabe desallfalligcn Empfangsscheines nach beendigter Vcrstelge'ung zurückgestellt werden. — ytcns Die bedungene Zahlung wnd tlnverzüglich nach Ueberrcichung des mit den Empfangsbestätigungen versehenen Conto, und zwar in jcncr Provinz, wo der Ersteher es verengt, von Seite der k, k. allge-melncn Hofkammer ßüßig gemacht werden. —» io tcns Der Licitatlonsakt lst für den Ersseher sogleich durch die Fertigung dcs Licitations-Pro-tokolls, für das Aerar aber erst durch die er- folgte Ratifikation der k. k. allgemeinen H^s< kämmen, die sich ausdrücklich volbehalten wird, verbindlich. Nach erfolgter Rat«fikat:on ver« tritt das ratificirte Licitationsprotokoll dle Ttclle des schriftlichen Kontraktes, weßhalb auch der Ersteher gleich bei der Versselgcrungs, Kommission den Betrag des klassenmäßigen Kontrakts - Stamvels daar zu erlcgcn hat, der ihm, wenn d»e Ratifikation nicht erfolgt, sogle,ch zurückgestellt werden wird. — litens Sollte ein Konkurrent die Lieferung nach andern, als den vorgrzc>chneten Mustern übernehmen wollen, so stcht es ihm fret, seine Anböthe nach selbst gewählten aber bcizuschlleßcndcn Mustern, jedoch mit möglichster Beobachtung des Formats, einzurichten', er kann aber eine Berücksichtigung seines Anbothcs nur dann erwarten, wenn die Muster annehmbar befunden werden, und er in Ansehung der Preise für die abzu« liefernde Menge der Mindestbiethende bleibt. Von der k. k. mederöst. Landesregierung. Wien am 18. April 1637. Tobias Nechberg er, Ritter von Nehcron, k, k. niederöst. Reg>e,u>igs- Sekretär. Stavt» unv lanvrechllichc Verlaulbnrmlgen^ 3. 632. (3) 3lr. 3ü34. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrecht, in Krain^wlrd bekannt gemachl: <3ö sey von dem k. k. Stadt. und Landrechle zu Trieft, über Ansuchen dts G. N. Uhllch und Phlllpv Odlass^, als Verwalter der Bartholomaus P.ssiak'schen Eoncursmasse, »n die öffentliche Vcr,^,ge,ulig der, in b,e BartholomauS Pessiat'scbe EoTil cusßcrass, gehörigen, b«, dem hlerortlgen k. f. Haup!z!)llamte erliegenden Waaren Zgcwillig'et^ ur>d wegcn Vornahme der öffentlichen Versteigerung dllscs l. e. Stadt- und Landrecht er« sucht worden. Dem zu Folge werden zur Verssciqerun; der fragl'chcn Waaren, bestehend m 3 Faß« cben Oehl, 6 Faßchcn Clem6,Nosinen, 6 Faß-^ chen Gmvrner. Ncsinen, /, Faßten sck^arze N^sinen, 6 Faßchen sipl. Wein^er, i Faß-l chen Kralizfeiaen und 2 Fauchen Dalmatiner I Feigen, drei Termine, und zwar auf den 2