LlOachcr MWM^ Zellmg. Freytag den 16. Christm. 179'. Inländische Nachrichten. Wien den io. (lbrisim. Donnerstags den 7. d. ?)>. Vormittags um ,o Uhr, haben Se. kais rl. Maj. dem Hrn. Lüdwi-; Grasn v. Kobenzl, Domprobst^n zu Eichstett, auch hochfürstl. Eichsiettisch und Kemplischrl! . d. M. bis sich das gan^e, Regiment in den marschfertigen Stand setzt, nach Przemißl. Wird alle Dienst-und Freytaqe nacbmittaqs um 4. Ukr auf dem Platze Nro. »83« in oer von Kleinmayerschen BuchhandlunZ ausgegeben. hon dem M!l errichteten f. k. Güterbe stätteramte in Laibach. ^Il-achdem den Inn - und Ans ländischen Kaufleuten sehr daran gelegen ist, daß die Güter und Waaren schleinig und sicher versendet, dabcy aber auch alle Gunst, aller ElMnu,lj , alle ParAhlichkeit sowohl von Seiten der Spediteurs als der Fuhrleute vermieden, und das Spedizionsgcschäst in jeder Rücksicht auf die Gränzen der sirengsten Gerechtigkeit-, der natürliche« Billigkeit und Wahrheit zurückgeführet werde, so sind Se. k. k. opoj^l. Majestät allergnädigst bewogen worden, nach dem Beyspiele anderer eM^ ländischen Handelsstädte ein Giiferbesiätteramt in kaibach errichten zu lassen, und selbiges von l< Iäner 1792. an , in Wirksamkeit zu sehen. Damit nun aber jeder Theilnehmende die Ve^mmullg dieses Amtes ' und dessen Verrichtungen zu seiner eigenen Richtschnur genau kennen ler- -ne^ ist zur Wissenschaft der Fuhrleute folgende allerhöchste Vorschrift durch den Druck öffentlich bekannt gemacht, und in allen a»f Handels, firassen befindlichen Haupteinkehrwirchshausern angeschlagen worden. 5. i.' Alle in Laibcich sowohl ankommenden als von dort abfahren« >en Fuhrleute, welche Handelsgüter frachten , müssen sich bey dem k. k. Väterbestätteramte gezimend melden, wo in einem zu dieftm Ende eigens verlegten sogenannten Rolloprotokoll ihr Tauf und Zuname, ihre Wohnung, der Ort, woher sie kommen, und wohin sie wieder abfahren, das Gewicht ihrer Ladung, so ste aufnehmen können, der Tag, und die Stunde ihrer Ankunft, und der wieder erfolgten Abfahrt genau, und deutlich eingetragen werden. §. 2. Da blos diejenigen Fuhrleute, welche mit Handelswaaren be« ladene Fvachttvägen führen, in dem Rolloprotokoll eingetragen werden sol< len, so sind hievon folgend, Fuhren ausgenommen. Eisenfuhren, die eigene Wagen der innländischen Fabriken, welche mit den zur Fabrik achö. 5'igen Materialien beladen sind; ferner diejenigen Laudwägen, die mit einem geringen zum Handel auf dem platten Lande bestimmten Gute abfahren, und nm so mchr die Bauernwäizen, Lohnkutscher, und Boten, welch, ley. letzter»,/ da sie in keinem Verst nde in bm Wirkungskreis bes Güterbe« sialteramtes geboren, jedoch auch nicht berechtiget seyn sollen, Kaufmans« gmev, allsskv kleine Stücke, die eilfertig versendet werden müssen, z« ladeti, tz. Z. Leer ankommende Fuhrleute / wenn si? unweit Laibach an an» dern Ovien abgeladen haben / tonnen auch in das Rollopvoto'oA zur Vor» nierkung kommen, wofern sie nnv begannt«, und beständig mit Kaufmannsgut anf der Strasse fahrende Leute sind. tz. 4. lim den Fuhrleuten, welche sich bey dem Güterbestatteramte um Ladung anmelden, die Sicherheit einer in Verhältnis mit der früher obcr später geschehenen Anmeldung stehenden schnellen Beförderung, und Abfertigung (Expedizion) von »Seite des Zimtes zu verschaffen, wird jedem Fnhrmanne ^.. em AnmeldRgsscheUl uach dem angehengten Formulare unentgeltlich ertheilet werden. §. s. Es wird keinem Fuhrmann gestattet, ausser der Reihe vor vOlcr Ladung (unter welcher diejenige verstanden wird , zu der er sich vermöge geschehener Annnldung anheischig gemacht hat) oder auf einen andern Ort, für welchen er sich gemeldet hat, abzufahren, jedoch leidet diese Regel in folgenden Fallen eine Ausnahme. a) Vey ausländischen Fuhrleuten , denen es gestattet scyn solle, wenn sie gleich im Rolle spä'.er vorgemerket waren / ausser der Reihe ad, zufahren, ader nur in dem Halle, wenn sie nach ihren Wohnplaye, oder dem Ortc, woher sie aus der Fremde kommen , die Rückladung erhalten. b) Auch innlälldischen Fuhrleuten kann gestattet werden ,. ausser der Ne'he abznfahren, jedoch nur unter der ausdrückliche» Bedingung, daß für den Oct der Bestimmung kein eigentlicher Fuhrmann am Stapel sey, und die Nothwendlgkcit der Eile von dem Versender erwiesen werde. c) Nur dann kann ein Fuhrmann au einen andern Ort, als für welchen er sich hat vormerken lass-en , abfahren, wenn für jenen Ort kein anderer Fuhrmann mirlerweile vorgemerket worden ist, und daher vurch Veränderung des Vestmummgsurts niemand beeinträchtiget wird. ci) Wel'.u ein fremder Korrespondent aus besonderem Zutraue« zu ei» mm oder dem andern Fuhrmann denselben an seinen Korrespondenten in Laibach zur Nibernchmung seiner Güter ausdrücklich auweisen soUte, muß die Anweisung im Original dem Gülerbestatter vorgezeiget, und vom lezte, ren zu seiner gehörigen Legitimütion bei einer wider ihn cnva entstehende»' - Klage als ob er bei Frachtgcbun^ fich nicht nach der Ordnung der Annul« düng benommen hatte, sorgfaltig aufbewahret werden. Dann aber kann einem solchen Zuhrmalm gestattet werden, auch vor voller Ladung ahln^ahren. e) Wenn s) Wenn ein Fuhrmann, welcher lli ber Ordnung der kabung ist, einen übermäßigen Ixacltlohn erzwinge wollte, kann nach geschehener Ein-vcruehmung des Versenders, und auf dessen Verlangen der in der Ordnung» nächstfolgende Fubr i aun vorgezogen werden. §. 6. Das einem Fulnmann bereits aufgegebene Gut , kann demselbe» nicht mehr ab^enouimen werden , wenn auch ein anderer nach eben den V B siimmnngsort fahrender Fuhrmann die Abfertigung früher, als der erstere erhalten sollte; Doch findet diese Negel eine Ausnahme, wenn der Versen-/der/besonders erhebliche Ursachen des Mlstraueus gegen erster» bekomme» ^ätte, und sie crweifti: könnte. §. 7. Zur Vergütung all s Mistrauens gegen die Verlaßlichleit der Fuhrleute müssen sie sich, in sosern sie noch nicht hinlänglich bekannt, und beglaubiget ( atreditiret ) sind, bevor ihnen eine Ladung anvertrauet werden darf, mit einem hinlänglichen, und vou den, vorstehenden Kreisamte bestä, tigten Zeugnisse ihrer Grundolirigkctt vor dem Güterbesiätteranne ausweisen, das; siz Haus und Gründe, wovon der Schätzliugswerth blyzurücken lst, be» sitzen, hierauf keiue Schulden hasten , übrigens aber von guten Sitten seyen, um ein solches Zeugniß haben sich die Fuhrlmte bei ihren Grulidobrigkeiten gehörig zu melden, um damit auf alle Fälle vcrseheu zu seyn. tz. 8. Ied-v angekommene Flchrmann mi-n; vor wirklicher Abladung bey hem'Güterbestättersunue den Fracht und Mautbrief vorzeigeu, wogegen er eiue Abladuugskarte, nach dem Formulare ü. unentgeltich erbalten »vivd. §. 9. Jeder abfahrende Fuhrmann erhält von dem Güterbestättersamte zur weitern Expedition den von dem Versender an dasselbe abgegebenen Fracht, lmo Mauthbrief, und zugleich von dem Amte eine unentgeltliche »Ausiadungs. karte, nach dem Formulare 0. Ohne Vorweisung dieser Karte wird er bey den Schranken, und k. k. Zollstazionen nicht oorbeyznlassen, sondern tu das Güterbesiälreramt zurückgewiesen , wo ihm nach Erlegung einer auf cie Ulber-trettung mit einem Guide« von Wagen zum Besten des slrmemnstltuts ver. hengten Strafe, bieder Fuhrmanu aus seinem Eigenen zu leisten hat, die m^nglende Karte sodann ertheilet wird. §. is>. Um in diesem Geschäfte eine genaue Ordn«Mg herzustellen , und aken Irrungen soviel möglich vorzubeugen, müssen sowohl die Fuhrleute, welche in Laibach weder auf, uoch ablnden , sondern blos durchführen, als auch die Kondukteurs der in dem 2ten Absätze in der Ausnahme benannten Wagen sick vor dem Güterbestätteramte, und zwar erstere mit Vorweisung ihrer Fracht, und Mautbriefe geziemend^imelden, da ihnen sodann zu ihrer ^-^ Legitimizion ein unentgeltlicher Paß nach dem Formulare 0. ertheilet wird, ohne welche sie gleichfalls bei den Schranken , und k. k. Zollstazionen nicht vor« bey. leygelajfett, und zu ber in dem vorhergehenden Absätze erwähnten Straft gezogen werden. §. n. Jedem Versender siehet es frey, mit dem ihm von dem Gü-serbestätteramte angewiesenen Fuhrmann den Frachtlohn selbst zu bediü, gen. Sollte aber der Frachtlohn in dem überreichten Frachtbriefe nicht enthalten, und auch nicht mündlich bedungen worden seyn, so ist es die Wicht deS Güterbestattersamtes denselben auf das billigst: für belde Theile zu bedingen, ihn aber jedesmal sowohl iu dem Frachtbriefe, als in der Vlbladungskarte deyzurücken. §. l2. Was die Menge der ?adung auf einen Frachtwagen betrist , werben sowohl die Fuhrleute, als die Versender a»f die in dieser Rücksicht überhaupt aber auf alle wegen des Fuhrwesens auf Handelsstrassen bereits bestehenden Vorschrift«» verwiesen, über deren genaue Beobachtung das Güier, bestatteramt zu wachen hat. In Ansehung der Handtleleute der Stadt Lai, bach in der Eigenschaft als Spediteur, und Versender, ist folgendes zu ihrer fernern Richtschnur, und zur Wissenschaft ihrer Korrespondenten noch erlassen worden. 5. I. Jeder Handelsmann, oder Spediteur, der Güter zu versenden hat, muß sich bey dem Güterbestatteramte , dessen Pflicht es ist, die Güter in der Ordnung, wie sie vorgemerket sind / durch sichere, und bekannte Fuhr, leute abzuschicken, nach dem Formulare 6. gezimend anmelden, worinn dem für die sich zur Versendung angemeldeten Partheyen eigens verlegten Rollos Protokolle eingetragen , und zu seiner Bedeckung einen Gegenschein nach dem Formulare 5. unentgeltlich erhalten wird. tz. II. Sobald die Gelegenheit zur Versendung sich ergiebt, welche der Güterbestätter zu keiner Zeit verlängern darf, werden die zuerst darauf vorgemerkten Partheyen hievon allogleich durch den Briefträger benachrichtiget, damit sie dem Gülcrdesiätter die Fracht und Mautbriefe jedoch unversigelt^-übergeben, die Waaren an dcm zur Ladung bestimmten Tage ohne Verzug aufgeladen^ und abgeführet werden können , der Versender abee in Stand gescyet werde, seinen Korrespondenten von dem Tage der wirklichen Abfahrt bey Zeiten Nachrickt zu geben. §. III. Für die einsweilige sichere Aufbewahrung der abgeladeN'e» Durchfuhrss-üter (Transitogütcr ) ist mit eigens darzuerrichteten Magazi« nen bey dem k. k. Hauptmautanne aesorget worden. §. IV. Die Güterbessättersaebübr ist bey jeder Ab - und Aufiadnng zu «tttricl'ttl,, und auf einen ssreutzer von Zentner Spolko festgesetzet. Diese Gebühr hat b!os, und unmittelbar der Spediteur, oder Gü* ttrversender «ach ersoltger Ab- und Aufiadungskartt alls stillem Eigene,, z« zn entrichte«. Dcm gesammten Personale des Güterbeftsttevsamts hlnge° gen ist bey Amtöentseyung untersagt ausser dieser Gebühr das mildeste im Gelde, oder Geldeswerth zu fodern, oder anzunehmen. §. V. Zur Beförderung des Spedizions Geschäftes hat das Güterbs, stätteramt mit den andern in den k. k. Erblanden befindlichen Güterbesiät, tecn einen genauen Briefwechsel zu unterhalten. Dasselbe hat ferner dem Handelstande zu allen Zeiten die Einsicht in die verschiedenen Vormcrkungs. bücher zu gestatten, und bey entstandenen Irrungen zur Beibringung eines Zilttgen Beweises für eine oder die andere Parthey eine vidimirte Abschrift, oder einen Auszug von einem oder dem andern vorgemerkten Gegenstände gegen Entrichtung einer Schrcibgebühr von drey Kreuzer für die Seite zu ertheilen. §. VI. Das Güterbestättcramt bestehet in 5. Personen, nämlich i» dem Güterbestättev, einem Briefträger , zweyer Amcsschreibern, und einem Amtstwten Der Wirkungskreis dieses Amts erstrecket sich auf alle i» Laibach ankommmende, nnd abgehende Frachtfuhren. Dem Güterbesiätter ist das übrige Amlspersonale in allen ulttcrgeorhF net, und von ihm in die Eidespftickt genommen worden. >> Wenn die Stelle des Güterbestattevs erlediget wird , hat der Laibacher Handelstand zi»r Besetzung derselben drey Anwerber vorzuschlagen, von welchen alsdann die Landesstelle einen wählet, und zum Güterbestätter «rnennet. Die Besetzung einer erledigten Stelle von dem untergeordneten Pers». nale wird dem Güterbesiatter, welcher auch für ihre Amtshandlungen zu hasten hat, jedoch mit der Bedingung überlassen, daß er die Person, wo. mit er die erledigte Stelle zu besetzen gedenket, vorher noch dcm dortige» Handelsstande anzeige, welcher aus erheblichen, jedesmal aber anzuführenden Beweggrvünden berechtiget ist, einen oder den andern von der Benennung auszuschliessen. Damit sich übrigens die Geschäfte nicht zu sehr häufen , »nd etwan»