Gesetz- im» Verordnungsblatt für das österreichisch - istinsche Jüistenfani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang lit'.Mi. IV. Stürk. AuSgegcben nn d versendet am 28. Jänner 1896. 4. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 14. Januar 1896, Z. 22554, w omit auf Gr mit) der Artikel VII mtö IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R.-G.-Bl. dir. 21, und der Verordnungen des k. f. Handelsministeriums voin 24. April 1895, R.-G.-Bl. Nr. 58, sowie vom 11. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 125, die mit Rücksicht ans die Bedürfnisse der Bevölkerung und ans die örtlichen Verhältnisse im Küstenlande erforderlichen Ausnahmen von der Vorschrift der Sonntagsruhe fcstgestellt werden. A. Productions§tmerke. § 1. Für die nachstehenden Kategorien von Prodnctioiisgcwerbcn wird die geiverbliche Sonntagsarbcit folgendermaßen geregelt: a) Natnrblnmenbinder und -Händler, dann Kiinstblnmenerzenger. Für die diaturblumenbinder ist die Arbeit einschließlich des Blnmenhnndels am ganzen Sonntag; für die Kmistblninenerzeugung ist jedoch nur der Handel und zwar in dem für die Handelsgewerbe unter l>. II dieser Knndmachnng festgesetzten Zeitausmaßc gestattet. b) Friseure, Raseure und Perrückeumacher. Die Arbeit ist im Stadtgebiete von Triest (ausschließlich deö Territoriums) bis 4 Uhr Nachmittags, in den übrigen Ortschaften bis 3 Uhr Nachmittags gestattet. Wahrend der Faschingszeit ist die Arbeit am ganzen Sonntag gestattet. c) Bäcker. a) Erzeugung: Die Arbeit ist am Sonntag bis 10 Uhr Vormittags und von 10 Uhr Abends an, l.) Verschleiß: am ganzen Sonntag gestattet. d) Zuckerbäcker (Kuchen- und Mandotatibücker), dann Lebzelter. a) Erzeugung: Die Arbeit ist am Sonntag bis 12 Uhr Mittags und nach 10 Uhr Abends nur für die Herstellung jener Waaren gestattet, die nicht in Vorrath gehalten werden können, sondern für den Genuß frisch erzeugt werden müssen; b) Verschleiß: Die Arbeit ist am ganzen Sonntag gestattet. e) Fleischhauer int b W i l d p r e t h ä n d l e r. Ausschrottung und Verschleiß: Die Arbeit ist am Sonntag im Stadtgebiete von Triest biß 1 Uhr Nachmittags, in allen übrigen Ortschaften des Vcrwaltnngsgebietes aber bis I Uhr Nachmittags und überdies noch von 5 bis 7 Uhr Nachmittags in der Zeit vom 1. October bis 31. März und in der Zeit vom I. April bis 30. September von G bis 8 Uhr Abends gestattet. P s e r d e f l e i s ch h a u e r. Ansschrottnng und Verschleiß: Im Stadtgebiete von Triest ist die Arbeit bis I Uhr, in den übrigen Ortschaften bis 12 Uhr Mittags gestattet. f) F l e i s ch s e l ch e r u u d W n r st e r z e u g c r. a) Erzeugung: Die Arbeit ist im Stadtgebiete von Triest bis 12 Uhr Mittags, b) Verschleiß: bis 12 Uhr Mittags und außerdem noch von (> bis 8 Uhr Abends in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, und von 7 bis 9 Uhr Abends in der Zeit vom 1. April bis 30. September; in allen übrigen Ortschaften ist die Arbeit bei der Erzeugung bis 12 Uhr Mittags, beim Verschleiß überdies noch von 5 bis 7 Uhr Abends in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, und von 6 bis 8 Uhr Abends in der Zeit vom 1. April bis 30. September gestattet. g) Molkereien. M ilch m e i e r und M i l ch v e r s ch l e i ß c r. Die Erzeugung und der Verschleiß ist am ganzen Sonntag gestattet. § 2. An Markt- und Kirchtagen und in Wallfahrtsorten: an dem dem Weihnachtstage vorauSgehendcn Sonntag; und wenn der Weihnachtsabend ans einen Sonntag fällt, auch an diesem Tage; am letzten Faschingssonutag; am Palmsonntag: sodann ans Bahnhöfen, ist die Erzeugung und der Verschleiß rücksichtlich aller im § l von a bis g angeführten Gewerbe am ganzen Sonntag gestattet. § 3. Den Arbeitern, welche an einem Sonntag bei den erwähnten Gewerben länger als drei Stunden verwendet werde», ist mindestens eine 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntag oder, wenn dieö mit Rücksicht auf den Betrieb nicht möglich ist, an einem Wochentage, oder je eine sechsstündige Ruhezeit an zwei Tagen in der Woche zn gewähren. § 4. Sowol an den Sonn- als mich an den Feiertagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Confessio» die zum Besuche des Borinittagsgoltesdienstes nöthige Zeit einznrämnen. ir. Handelsgewerbe. I. Handel mit Lebensmitteln § 5. 3m Stadtgebiete von Triest, Görz, Pola, Rovigno und Pirano ist die Sonn-tagSarbeit in der Dauer von G Stunden gestattet, nnd zwar in Triest von 8 Uhr Vormittags bis 2 Uhr Nachmittags, in Görz von 6 Uhr früh bis 12 Uhr Mittags, in Pola, Rovigno nnd Pirano von 7 Uhr früh bis 1 Uhr Nachmittags; in Capodistria (als AnS-flngSort) ist die Arbeit in der Dauer von 8 Stunden, nnd zwar von 6 Uhr früh bis 2 Uhr Nachmittags gestattet; in allen übrigen Ortschaften (d. t. mit weniger alö GOOO Einwohnern) in der Dauer von 8 Stunden, nnd zwar von 7 Uhr früh bis I Uhr Mittag? nnd überdies von 5 bis 7 Uhr Nachmittags in der Zeit vom 1. Oetober bis 81. März, nnd von 6 bis 8 Uhr Abends in der Zeit vom 1. April bis 30. September; in Ccrvignano, Cormons, Gradišča nnd Monsalcone hingegen von 6 Uhr früh bis 2 Uhr Nachmittags. Die Hilfsarbeiter dürfen jedoch hiebei nur bis zum Ausmaße von 6 Stunden verwendet werden. § 6. An Markt- und Kirchtagen; an Firniungstagen; in Wallfahrtsorten; an dem dem Nikolaus- und dem Weihnachtstage voransgehenden Sonntag; nnd wenn der Weihnachtsabend auf einen Sonntag fällt, mich an diesem Tage; am letzten Faschingssonntag; mit Palmsonntag; sodann auf Bahnhöfen, ist der Handel mit Lebensmitteln überall in der Dauer von 10 Stunden, nnd zwar von 8 Uhr früh bis 6 Uhr Abends, gestattet. An den in diesem § besagten Tagen und Orten hat die im § 5 erwähnte Wiederaufnahme der Arbeit nach 6 Uhr Abends nicht stattzufinden. Bei Volksfesten, Tombolaspielen, Wettrennen it. dgl. kann von der Statthalterei die zehnstündige Sonntagsarbeit für einzelne Orte gestattet werden. II. Alle übrigen Hairdelsgemerbe. § 7. Im Stadtgebiete von Triest, Görz, Pola, Rovigno, Capodistria, Pirano ist die Sonntagsarbcit in der Dauer von 6 Stunden, und zwar biß 12 Uhr Mittags, in den übrigen Ortschaften in der Dauer von 8 Stunden, und zwar bis 2 Uhr Nachmittags, gestattet. Für das Trödler- und Pfandleihgewerbe ist die Arbeit überall nur bis 11 Uhr Vormittags gestattet. Die Hilfsarbeiter dürfen jedoch bei allen diesen Gewerben nur bis znm Ansinaße von 6 Stunden verwendet werden. § 8. An Markt- und Kirchtagen; in Wallfahrtsorten; an dem dem Nikolaus- und dem Weihnachtstagc voransgehenden Sonntag: und wenn der Weihnachtsabend ans einen Sonntag fällt, auch an diesem Tage; am letzten FaschingSsonntag: am Palmsonntag; sodann auf Bahnhöfe», ist die Arbeit in der Dauer von 10 Stunden, und zwar von 8 Uhr Bormittags bis (I Uhr Abends, gestattet. § 9. In jenen unter B. 1 und 11 erwähnten Handclsgewerben, in welchen dem Personale die Sonntagsruhe von 12 Uhr Mittags an nicht ohne Unterbrechung bis zur Geschäftseröffnung am nächsten Tage gewährt werden kann, ist diesem Personale im Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz frei zu geben, oder, falls dies nicht durchführbar wäre, ein halber Wochentag als Ruhetag einzuränmen. § 10. Bezüglich der Einräumung der zum Besuche des Gottesdienstes erforderlichen Zeit gilt die Vorschrift des § 4 dieser Knndmachnng. § 11. Die Statthalterei-Kundmachnng vom 28. April 1895 Z. 8283, L.-G.-Bl. Nr. 9, wird außer Wirksamkeit gesetzt. Der k. f. Statthalter: Niimldirii m. p.