71 Amtsblatt Mr Laibacher Ieiwng Nr. N Samstag den 1ä. Jänner 1870. (10-3) Concurs-Ausschreibung. ^ur Wiederbesetzung einer in Kram erledigten Bezirkshauptmannsstellc erster, eventuell zweiter Classe, wird der Concurs bis zum 25. Jänner 1870 mit dem Beifügen ausgeschrieben, daß zur Erlangung dieser Stelle neben der anderweitigen Eignung die volle Kenntniß der beiden Landessprachen, d. i. der deutschen und slovcnischen, erforderlich ist, und daß namentlich die Kenntniß der letzteren in den im Wege der vorgesetzten Behörden bei dem gefertigten k. k. Landes Präsidium einzubringenden Gesuchen dargethan sein nmß. Laibach, am 10. Jänner 1870. K. k. Landco-Präsidium. Tigmund Gonrad von Oybeöfeld iu. p. ^9^3) Nr. 38. Kundmachung. An der slovenischcn Landeswaldbanschule in Schneeberg in Innerkrain, mit zweijährigem Lehr-curse, sind drei, eventuell vier Stiftplätze in Erledigung gekommen. Die Stiftlinge erhalten die volle Verpflegung und den Unterricht unentgeltlich und haben nur für ihre Bekleidung zu sorgen. Zu diesen Stift-Plätzen sind vor allem die Söhne kleinerer krai-nischer Grundbesitzer oder anderer wenig bemittelter Landesangchörigen berufen. — Die mit den entsprechenden Nachweisen und mit den Zeugnissen über die Unterrcalschulc oder doch über einige Jahr-gange derselben, zum mindesten aber über die mit gutem Erfolge zurückgelegte Volksschule belegten besuche uin cincn dieser Stiftplätze sind längstens bis 20. Jänner 1870 beim krainischen Landesausschusse zu überreichen. Laibach, am 8. Jänner 1870. Vom krainischen fandesschuse. (13—3) Nr. 30. Concurs-Ansschmbnng. Bei dein k. k. Bezirksgerichte in Radmanns-borf ist die Stelle eines Dieners mit dein Iah-resgehalte von 250 fl. und dem Vorrückungsrcchte w die höhere Gehaltsclassc von 300 fl. nebst dem Vezuge der Amtskleidung zu befctzen. Die Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig belegten Gesuche binnen 14 Tagen, vom Tage der dritten Einschaltung dieser Kundmachung in die Laibacher Zeitung an gerechnet, Vn dem unterzeichneten Präsidium im vorgeschriebenen Wege zu überreichen und darin ihre Eig ^ung zu dem angesuchtcn Dicnstposten, insbesondere bie Kenntniß der deutschen und krainischen (slove-nischen) Sprache nebst einiger Fähigkeit zum schriftlichen Aufsatze nachzuweisen. Auf Bewerber mit nachgewiesenen Kenntnissen im Schrcibfache wird besonders Bedacht genommen werden. Laibach, am 10. Jänner 1870. K k. Landeogcrichls>Pr»i!jdium. Kundmachung. 5«» ««D „ Kor«, »«><> „ Kukurutz mittelst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Mctzen Weizen muß weuigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-schaftsamtc zu Idria im Magazine in den cimcn-tirten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den QualitätS-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualifkirtcs Ge- treide der gleichnamigen Gattung um den contractmä ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liesern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Ueber nähme zu interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten mnß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider fprechlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung inachen könnte. 3. Hat der Lieferant das zn liefernde Getreide luoo Idria zu stellen, und es wird auf Verlaw gen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung gefchicht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. BergdirectionS cassc zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptcasse zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Erstcher kein Gewcrbsmann oder Han delstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene sal dirte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis :Z1».Iä«ner Z87O bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, so steht es dem Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellung für die genane Zuhal tung der sämmtlichen Vertrags Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicren zu dem Tages course, oder die Quittung über dessen Deponirung bei irgend einer montanistischen Cassc oder der k. k. Landeshauptcassc zu Laibach anzuschließen, widri gms auf das Offert keine Rücksicht genommen wer den könnte. Sollte Contrahent die Bertragsverbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ein geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium, als an dessen gcsammtem Vermögen zu regressiren. 8. Denjenigen Offerentcn, welche keine Ge trcidc-Liefcrung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo dann er die eine Hälfte des Getreides bis Gnde Februar <5>7ßV die zweite Hälfte bis Mitte März BG7O zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Berg direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtfpcsen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Ber lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnissc erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben dcr Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Contracts-Bedingun-gen machen zu können glaubt. Jedoch wird aus-drücklich bedungen, daß die aus dom Vertrage etwa entspringenden RcchtSstreitigkeitcn, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs< und Exccutionsschrittc bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtcs befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Von der k. k. BergdirectionIdria, am 1. Jänner 1870.