Gesetz- und Verordnungsblatt für bei# österreichisch-iIfirifche KüIteiilnni), bestehend au# den gefürsteten Grafschaften Gärz und GradiSca, der Markgraffchaft Istrien und der reichSunmittelbarcn Stadl Triest mit ihrem Gebiete. I. @ t Ü cf. AuSgcgeben und versendet am 19. Januar 1 883. 1 Kundmachung der k. k. küstenländischen Füranz-Direetion in Triest vom 5. Januar 1883, mit welcher die bestehenden EiuzahlungSteimiue der verschiedenen direkten Steuern und die Folgen der Nichtzuhaltung derselben neuerdings verlautbart werden. Tiefe Finanz-Dircetion erinnert im Grunde de# Gesetze# vom 9. März 1870 (R>-G.-Bl. Nr. 23), daß die nachbcnannten Steuergattungen an folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eine# jeden Monate#; h) Die H a n S cla s se n-, sowie die außer Triest bemessene H auSzin S st euer, ebenfalls in monatlichen antecipativen Terminen, am ersten jeden Monate#; in der Stadt Triest jedoch wird die HauSzinSsteuer für da# erste Halbjahr am 24. Februar, für da# zweite am 24. August fällig, an welchen beiden Terminen auch die Gemeinde» Zuschläge zur HauSzinSsteuer, sowie die städtische Abgabe der ZinSkreuzer einzuzahlen sind. l c) Die Schuldigkeit an der Erwerbsteuer ist halbjährig im Vorhinein zu entrichten, und zwar am 1. Januar und 1. Juli; d) Die Einkommensteuer ist in vierteljährige n, im Nachhinein zahlbarm Raten einzuzahlen, d. i. am 31. Mürz, am 30. Juni, am 30. September und 31. December. e) Die 5%ige Steuer von jenen Häusern, welche wegen Banführung von der Gebäudesteuer befreit find, ist an denselben Terminen wie die HauszinSstener fällig, d. i. in Trieft am 24. Februar und 24. August, außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. Werden die obenbenannten dircctcn Stenern fammt den Staatszufchlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuergattungen anberaumten Einzahlung« termine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebühr au jeder einzelnen Steuer fammt Staatszufchlägen für da- ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert Gulden und für jeden Tag mit 1 % kr. von dem auf den festgesetzten Einhebnngstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzuheben. Alois Christ k. k. Ministerialrath und Leiter der Finanz-Direction.