Gesetz- «n» PermimiimMtM für das S st e r r e i ch i f cf) = i f f ir i I dj e K ft II c ul 11 n D, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. X. S t ü cf. 2tu«gegeben und versendet am 3. Juli 1884. 16. Kundmachung der k. k. küstenlandischen Statthalterei vom 22. Mai 1884, Womit die neue Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Görz publicirt wird. Pretis m. p. Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Görz, genehmigt mit dem Erlaffe des Handelsministeriums vom 23. April 1884 Z. 13008. Auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1868 (9Zr. 85 N.-G.-Bl.), betreffend die Drganisiruug der Handels- und Gewerbekammcrn, wird für die Handels- und Gewerbekammer w Görz folgende Wahlordnung festgestellt: § 1. Die Handels- und Gewerbekammer in Görz besteht aus 22 wirklichen Mitgliedern, welche in zwei Sectionen cingctheilt sind, nämlich: I. Die Handelssection. II. Die Gewerbesection. In der Seetion I sind 8 Mitglieder, in der Section II sind 14 Mitglieder. Von den Mitgliedern der Kammer müssen im Standort der Kammer seßhaft sein: I. aus der Handelssection 6, II. ans der Gewerbesection 6. § 2. I. Die Handelssection umfaßt alle Groß- und Detailhändler, Wechsler, Spediteure und Sensale. Sie wird durch zwei Wahlkatcgorien (Wahlkörper) gewählt. Dieselben bestehen ans: a) denjenigen Handelstreibenden, welche von dem Handelsgewerbe eine landesfürstliche Erwcrbsteucr ohne Zuschläge von mindestens \ 00 fl. jährlich entrichten. (Großhandel.) (§ 7, Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, Nr. 85, N.-G.-Bl.); b) den übrigen Handclötrcibenden, welche von dem HandelSgewcrbe eine landesfürstliche Eiwerbsteuer ohne Zuschläge von mindestens 5 fl. in Görz und 3 fl. in den übrigen Orten jährlich zahlen. Jedenfalls genügt die Entrichtung des dem MinimalcensuS für die Wahlberechtigung zum Landtage gleichkommeuden Betrages an jährlicher, von einem Handclsgewerbe in der betreffenden Gemeinde gezahlter landcsfürstlichcr Erwerbsteuer, mit die Wahlberechtigung in dieser Wahlkategorie (Wahlkörper b der Handelssection) zu begründen. (§ 7, Absatz 2 des Handelskammergesetzes). Solange die erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten zur selbstständigen Bildung der ersten Wahlkategorie (I, a) nicht vorhanden ist, wählen die in dieselbe gehörigen Wähler mit denen der ändern Kategorie (I, b) gemeinschaftlich 8 Mitglieder. II. Die Gewerbesection umfaßt alle Fabriken, Gewerbe, Apotheker, Civilingenieure, Architekten, Geometer, Wirthe it. s. tu. Sic wird durch drei Wahlkategorien (Wahlkörper) gewählt. Dieselben bestehen aus: a) denjenigen Gewerbetreibenden, welche von dem Gewerbebetriebe eine landesfürstliche Erwcrbsteuer ohne Zuschläge von mindestens 100 fl. jährlich entrichten. (Großindustrie.) (§ 7, Abs. 2 des HandclSkaunnergesetzes); b) denjenigen Gewerbetreibenden, welche von dem Gewerbebetriebe eine landesfürstliche Erlverbsteuer ohne Zuschläge im Mindcstbetrage von 20 fl. zahlen und nicht zur Kate-gorie a) gehören; c) den übrigen Gewerbetreibenden, welche von dem Gewerbebetriebe eine landesfürstliche Erwcrbsteuer ohne Zuschläge von mindestens 5 fl. in Görz und von 3 fl. in den Orten jährlich zahlen. Jedenfalls genügt die Entrichtung des dem Minnnalccnsns für die Wahlberechtigung zum Landtage gleichkommeuden Betrages an jährlicher, von einem Gewerbebetriebe in der betreffenden Gemeinde gezahlter landesfürstlicher Erwerbsieucr, mit die Wahlberechtigung in dieser Wahlkategorie (Wahlkörper c der Gewerbesection) zu begründen (§ 7, Abs. 2 des Handelskannnergesetzes). Die erste Wahlkategorie (II, a) wählt 4, die zweite Wahlkategorie (II, b) wählt 4 und die dritte Wahlkategorie (II, c) wählt 6 wirkliche Mitglieder. § 3. Die öffentlichen Gesellschafter werden in jene Wahlkategorie eingetheilt, in welche das Unternehmen, dein sie angehören, nach dem Steuercensns fällt. Diejenigen Personen, welche als Vorstände oder Directorcn commercielle oder industrielle Actienunternehmmigen leiten, üben das Wahlrecht in jener Kategorie aus, in welche das von ihnen geleitete Unternehmen gehört. § 4. Jeder Wahlberechtigte wählt nur in der Wahlkategorie (Wahllörper), welcher er angehört (§ 2). Wer in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahlberechtigt ist, kann nur in Einer derselben sein Stimmrecht ansüben, und steht cs einem solchen Wähler frei, sich zu erklären, in welcher Wahlkategorie (Wahlkörper) er das Wahlrecht ausüben will (§ 7, al. 5 des Handelskammergesetzes). Der in mehreren Wahlkategorien Wahlberechtigte wird, wenn er sich nicht für eine oder die andere Kategorie erklärt, in diejenige Kategorie eingereiht, in welcher er die höhere Steuer zahlt. Jede Wahlkategorie (Wahlkörper) wählt selbstständig die ans sie entfallende Zahl von wirklichen Mitgliedern (§ 9, al. 2 des Handelökainmergesetzes). Eine Cumulirung der Stimmen verschiedener Wählerkategorien findet nicht statt (§ 9, al. 3, des Handclskaminergesctzcs). § ü. Activ wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels- und Gewerbestandes, welche im Vollgenuß der bürgerlichen Rechte sind und im Bezirke der Kammer eine Handlung, ein Gewerbe oder einen Bergbau selbstständig oder als öffentliche Gesellschafter (nach Maßgabe der Art 85 und 99 deö Handelsgesetzbuches) betreiben; dann jene Personen, welche als Vorstände oder Dircctoren commercielle oder industrielle Actiennnternehmnngen leiten (§ 7, Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. t-5), wenn von den aufgeführten Unternehmungen der im § 7, Abs. 2 des citirten Gesetzes, resp. im § 2 der gegenwärtigen Wahlordnung bezeichnetc Steuerbetrag entrichtet wird. Wenn Frauen oder solche Personen, die unter Vormundschaft oder Cnratel stehen, im Alleinbesitzc eines Geschäftes sich besinden, so übt das Wahlrecht in ihrem Namen der Geschäftsleiter ans (§ 7, al. 4 des Handelskammergesetzes). Gewerkschaften, Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, Vereine, gememeinschaftliche Privilegien-Jnhaber und alle derlei Collectiv-Personen sind nur zur Abgabe Einer Wahlstimme berechtigt. Das Wahlrecht wird durch diejenige Person ansgeübt, welcher nach Gesetz oder Statut bie Vertretung des Unternehmens zusteht. Passiv wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels- und Gew erbestand cs, welche österreichische Staatsbürger sind, das 30. Lebensjahr znrückgelegt haben, seit mindestens 3 Jahren die Erfordernisse für das activc Wahlrecht besitzen und ihren regelmäßigen Wohnsitz im Bezirke der Kammer haben. Ausgeschlossen vom acüven und passiven Wahlrecht sind diejenigen Personen, welche nach den bestehenden Gesetzen von der Ausübung des activen und passiven Wahlrechtes in der Gemeinde ausgeschlossen sind (§ 7, al. 10 des Handelskammergesetzes). Außerdem sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen Kanflente, welche in Concnrs verfallen sind, insolangc sie nicht die Wiederbefähigung erlangt haben (§§ 246 und 253 der Concnrsordnnng vom 25. December 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1869). § 6. Die Berufung der wirklichen Kammermitglicder erfolgt durch directe Wahl. Die wirklichen Mitglieder werden ans 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf von 3 Jahren tritt am 31. December die Hälfte der Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Bei gleichem Dicnstalter entscheidet über den Austritt das Loos. Die Anstrctenden sind wieder wählbar. Sollten während der Dauer einer Wahlperiode eine oder mehrere Mitgliedcrstellcn in Erledigung kommen, so beruft die Kammer jene als wirkliche Mitglieder ein, welche bei der letzten Wahl die meisten Stimmen nach den Erstgewähltcn in der betreffenden Kategorie erhalten haben. Die so Einberufenen fnngiren nur bis zur nächsten Wahlperiode (§ 6 des Han-delskammergesetzes). § 7. Zur Einleitung nnd Durchführung der Wahlen wird durch die politische Landesbehörde gleichzeitig mit der Ausschreibung der Wahl eine Wahlcounnission bestellt. Den Vorsitz in der Wahlcommission führt ein vom Handelsminister ernannter Com-missär. Die Wahlconunission besteht anS einem Mitgliede des Gcmeinderathes in Görz nnd aus 4 Vertretern der Kammer, von denen 2 der Handelssection, und 2 der Gewerbesection angchören und aus einem Schriftführer (§ 8 Handelskammer-Gesetz). Sowohl das Mitglied des Gcmeinderathes, als auch die Vertreter der Kammer werden durch die politische Landcsbehörde als Mitglieder der Wahlcommission bestellt. Dem Ge-meindernthe und der Kammer steht es zu, diesfalls ihre Vorschläge an die politische Landes-behörde zu erstatten. Im Falle der Auflösung der Kammer (§ 23 H.-K.-G.) werden von der politischen Landcsbehörde einige Vertrauensmänner des Handels- nnd Gewerbestandes des Kammer-bczirkcs in die Wahlcommission berufen. Die Commission führt den Titel: k. k. Wahlconunission für die Handels- und Gewerbe-kammer in Görz. Alle dieser Commission zustehendcn Entscheidungen sind entgiltig. Die politischen Verwaltungsbehörden und die Gemeindevorstehungen des Kammerbezirkes sind verpflichtet, die Wahlcommission bei der Durchführung der Wahlgcschäfte wirksam zu unterstützen. Die Commission amtirt im Locale der Handels- und Gewerbekammer in Görz. Die Kammer hat das nothwendige Hilfspersonale zur Verfügung zn stellen. Die Kosten der Wahl werden anö dem Kammerbndget bestritten. § 8. Die Wahlcommission verfaßt auf Grund der von der Kammer geführten Register, und falls die Kammer aufgelöst ist (§ 23 des Handclökammergesctzes), eventuell auf Grundlage der zn Gebote stehenden amtlichen Behelfe, nach den einzelnen Wahlkategorien (Wahl-körpern) die Listen der Wahlberechtigten, welche Vor- und Zunamen, den Gewerbszwcig der Wahlberechtigten, den Standort des Unternehmens und die Steuerleistnng zn enthalten haben, und legt dieselben unter Festsetzung einer Fallfrist von 14 Tagen zur Anbringung allfälliger Einsprüche öffentlich, nämlich im Kammcrlocale und bei den k. k. Stcuerämtern auf. lieber diese Einsprüche entscheidet die Wahlcommission und gibt ihre Entscheidung den Rcclamauten bekannt. Auf Grund der berichtigten Wählerlisten fertigt die Wahlcommission die Lcgitimations-karten nebst den Stimmzetteln für den Wahlact anö und sendet diese mit der Wahlaus-schreibnng den Wahlberechtigten zu (§ 8 des Handelskammergesetzes). Die Wahlausschrcibnng hat die Anzahl der zn wählenden Mitglieder nach den einzelnen Wahlkategoricn (Wahlkörpcrn), sowie die Angabe zu enthalten, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahlhandlung vor der Wahlcommission durch mündliche Abstimmung oder persönliche Abgabe der anSgefüllten Stimmzettel stattfindct (§ 9 des Handelskammer-Gesetzes), und zn w.ckchcr Stunde diese Stimmgebungen geschlossen werden. Außerdem ist in der Wahlausschrcibnng der Tag aiizngcbcn, bis zn welchem im Falle der Wahl durch Einsendung der von den Wählern unterschriebenen Stimmzettel (§ 9 des Handclskammergesetzcs) die anSgefüllten und unterschriebenen Stimmzettel sammt den Lcgiti-inationSkarten bei der Gcwcrbsbchörde erster Instanz (Bezirkshanptmannschaft, beziehungsweise Magistrat und Gemeindeamt der Städte mit eigenem Statut) dcS Standortes der Unternehmung cingclangt sein müssen. Die Wahlen der Handels- und Gcwcrbesection, beziehungsweise der einzelnen Wahl-katcgorien (Wahllörpcr) derselben, können in angemessenen, von der Wahlcommission zu bestimmenden Zwischenräumen vorgenommen werd n (§ 9, al. 3 des Handclskammergesetzes). Der Wahltermin ist in einer solchen Weise festznsctzen, daß die Zwischenzeit bis znm Scrntinium, zur Abgabe der Stimmzettel und zur Einsendung derselben an die Wahlcom-mission (§ 9) anöreicht. Die Zusendung der Wahlausschrcibnng nebst den Stimmzetteln und Legitimationskarten hat durch die Wahlcommission im Wege der Gewcrbsbehörden I Instanz in der Art zn geschehen, daß nach Maßgabe des Standortes der Unternehmung der Wahlberechtigten die obigen Drucksorten, nach Gemeinten geordnet, und unter Beigabe von nach Gemeinden ausgefertigtcn Consignationen, den bezcichneten Gewerbsbehördm übermittelt und von diesen an die Wahlberechtigten gegen Znstellnngsnachweis u. zw. in Städten mit eigenen Statuten unmittelbar, sonst aber im Wege der Gemeindeämter zugestellt werden. § 9. Die Wahl geschieht öffentlich, u. zw, nach dem Willen des Wählers entweder: a) durch mündliche Abstimmung, oder b) durch persönliche Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels vor der Wahlcommission, oder c) mittelst Einsendung des vom Wähler unterschriebenen Stimmzettels im Wege der Gewerbebehörde 1. Instanz, unter Abgabe, bez, Beilegung der Legitimationskarte. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben oder eingescndet werden. Verschlossene Stimmzettel müssen von Außen mit dem Namen des Wählers versehen sein. Diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht durch Eiuseudung des ansgefüllten und unterschriebenen Stimmzettels (al. 1, sub c) ausüben, haben ihre Stimmzettel nebst den Legitimationskarten binnen des festgesetzt« Termines bei der Gewerbsbehörde I Instanz des Standortes der Unternehmung abzugeben oder an dieselbe einzusenden. Diese Einsendung kann durch Vermittlung der k. k. Postaustalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeindeämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Nach dem festgesetzten Termine bei der Gewerbsbehörde einlangende Stimmzettel sho nicht mehr anzunehmen. Die Gewerbsbehörde I. Instanz leitet die cingelaugten Stimmzettel sammt L gitima-tionskarten, nach Gemeinden geordnet, und unter Anschluß der im § 8 bezcichneten Sonst-gnatiouen an die Wahlcommission zu Händen des Obmannes derselben. Die Gemeindeämter haben bei Wiedervorlage der im § 8 bezcichneten Consignationen an die Gewerbsbehörde I. Instanz die Zustcllungsnachwcise beizuschließen und die nnbe-stcllbaren Sendungen an diese Behörde zurückzuleiten. Der Gewerbsbehörde I. Instanz obliegt die Rücksendung der unbestellbaren Sendungen an die Wahlcommission. § 10. Die Beförderung der obigen Drncksortcn (Legitimationskarten, Stimmzettel, Wahl-ansschreibuugb sowie aller Eingaben der Wahlberechtigten an die Wahlcommission, erfolgt durch die Post portofrei, wenn sie auf der Adresse den Beisatz: „In Wahlnngelegenhciten der Handels- und Gewerbekammer zii Görz" enthalten. (§ 22, al. 1 des Handelskammer-Gesetzes). §11. All dem festgesetzten und den Wählern knndgcmachten Tage nimmt die Wahlcommission das Scrutinium vor. Während des Scrntiniums einlangende Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei der Gewerbsbehörde rechtzeitig abgegeben worden sind (§ 8, Abs. 5). Die eingesendeten oder persönlich abgegebenen verschlossenen Stimmzettel sind erst nach Beendigung der persönlichen Stimmenabgabe von der Wahlcommission vor Beginn des Scrntiniums zn eröffnen. Unter den für die bezügliche Wahlkategorie (Wahlkörper) Wählbaren, entscheidet die relative Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahlcommission gezogene Los. § 12. Die Wahlcommission prüft die Giltigkeit der Wahlen und macht das endgiltige Er-gebniß des Wahlacteö amtlich bekannt. Die gewählten Mitglieder werden von der ans sie gefallenen Wahl durch die Wahl-Commission verständigt. Ist binnen acht Tagen, vom Tage der ansgewiesenen persönlichen Verständigung an gerechnet, von einem Gewählten die Erklärung über die Annahme der Wahl bei der Wahl-Commission nicht eingelangt, so wird Derjenige als gewählt angesehen, welcher nach ihm in derselben Wahlkategorie (Wahlkörper) die meisten Stimmen erhalten hat. Die gewählten Mitglieder sind unter Angabe ihrer Wahlkategorie (Wahlkörper) von der Wahlcommission im Wege der k. k. politischen Landesbehördc dem Handelsministerium anzuzeigen. § 13. Der Handelsminister bestimmt Tag und Stunde der Eröffnung, beziehungsweise Constitnirnng der neu gewählten Kammer. Die Eröffnung erfolgt durch einen Bevollmächtigten dieses Ministers, der sodann den Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Mitgliede der Kammer übergibt. 17 Kundmachung der t k. kustenländischen Statthalterei vom 22. Mai 1884, womit die neue Wahlordnung für die Handels- und Gewerbckannner in Rovigno publicirt wird. Pretis m. p. Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Rovigno, genehmigt mit dem Erlasse des Handelsministeriums vom 23. April 1884 Z. 13008. Auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1868 (Nr. 85, R.-G.-Bl.), betreffend die Organisirmig der Handels- und Gewerbekammern, wird für die Handels- und Gewerbekammer in Rovigno folgende Wahlordnung festgcstellt: § 1. Die Handels- und Gewerbekammer in Novigno besteht aas 18 wirklichen Mitgliedern, welche in zwei Sectionm eingetheilt sind, nämlich: I. Die Handelssection; II. Die Gewerbesection, in welch' letztere auch die Angelegenh iten des Bergbaues gehören. In der Section 1 sind 11 Mitglieder, in der Section II sind 7 Mitglieder. Bon den Mitgliedern der Kammer müssen im Standort der Kammer seßhaft sein: I. aus der Handelssection 6, II. ans der Gewerbesection 4. § 2. I. Die Handelssection umfaßt: a) Die Handeltreibenden im engeren Sinne, d. i. die Creditinstitute, Bauguiers, Wechsler, Groß- und Detailhändler, Handelsagenten, Commissionäre, Spediteure, Sensale, Geschäftsleute ohne ständigen Betriebszweig, Bersichernngsanstulten (mit Ausschluß der Seeversicherung) und die Transportnnternehmnngen (zu Lande) ; b) die Seeschiffahrtsgewerbe, als Schiffsrheder, Capitäne für lange Fahrt, Cabotage- Schisfsführer, Seeagentien, Seeversichernngsanstdten. Diese Section zerfällt in zwei Wahlkategorien (Wahlkörper), nämlich: a) die Kategorie der Handclstrcibeuden, welche ans ihrer Mitte 8 Mitglieder, wovon mindestens 5 in Novigno seßhaft sein müssen, wählt; b) die Kategorie der Sceschiffahrtsgewerbe, welche aus ihrer Mitte 3 Mitglieder, wovon mindestens et es in Novigno seßhaft sein muß, wählt. II. Die Gewerbesection umfaßt die Gewerbetreibenden im engeren Sinne, b. i. die Industrie-Etablissements und Werkstätten, die Gewerbsbetriebe mit wissenschaftlichem Charakter (Apotheker, Chemiker, Ingenieure, Architekten, Bauverständige, Geometer it. f. id.), den Schiffbau, die Fischerei, die Erzeug r von eingesalzenen und znberciteten Fischen, Fleisch und Nahrnngs-Conserveu überhaupt, den Bergbau- und Steinbruchbetrieb und alle mit Bearbeitung von Baumaterial beschäftigten Unternehmungen, die Fleischhauer, Gast- und Schankwirthe, Brannt-weiuschänker, Cafetiers, Berschleißer sonstiger zubereiteter Get änke und alle nicht besonders benannten Gewerbe, sowie endlich die Salinen. Diese Section zerfällt in zwei Wahlkategorien (Wahlkörpcr), nämlich: a) die Kategorie der Gewerbtrcibenden, welche ans ihrer Mitte 6 Mitglieder, wovon mindestens 4 in Novigno seßhaft sein müssen, wählt; b) die Kategorie der Salinenbesitzer in Capodistria und Pirano, welche ans ihrer Mitte ein Mitglied wählt. § 3. Die öffentlichen Gesellschafter werden in jene Wahlkategorie eingetheilt, in welche das Unternehmen, dem sie angehören, nach dem Stenercensns füllt. Diejenigen Personen, welche als Borstände oder Directoren commercielle oder industrielle Actiennnternehmungen leiten, üben das Wahlrecht in jener Kategorie aus, in welche das von ihnen geleitete Unternehmen gehört. § 4. Jeder Wahlberechtigte wählt nur in der Wahlkategorie (Wahlkörper), welcher er an- gehört (§ 2). Wer in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahlberechtigt ist, kann nur in Einer derselben sein Stimmrecht ausüben, und steht cs einem solchen Wähler frei, sich zu erklären, in welcher Wahlkategorie (Wahlkörper) er das Wahlrecht ausüben will (§ 7, al. 5 des Handelskammergesetzes). Jede Wahlkategorie (Wahlkörper) wählt selbstständig die ans sie entfallende Zahl von wirklichen Mitgliedern (§ 9, al. 2 des Handelskammergesetzes). Eine Cumulirung der Stimmen verschiedener Wählerkategorien findet nicht statt (§ 9, al. 3 des Handelskammergesetzes). § 5. Activ wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels- und Gewerbestandes, welche im Vollgennß der bürgerlichen Rechte sind, und im Bezirke der Kammer eine Handlung, ein Gewerbe oder einen Bergbau selbstständig oder als öffentliche Gesellschafter (nach Maßgabe der Art. 85 und 99 des Handelsgesetzbuches) betreiben; dann jene Personen, welche als Vorstände oder Directoren commercicllc oder industrielle Actienunternehmungen leiten (§ 7, Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R.-G.-Bl. Nr. 85), wenn von den aufge-snhrten Unternehmungen eine Erwerbstcner ohne Zuschläge von jährlich mindestens 2 fl. 10 kr. entrichtet wird. Die Besitzer der Salinen von Capodistria und Pirano sind in ihrer Wahl katcgorie ohne Rücksicht ans ihre Steucrleistnng wahlberechtigt. Die Entrichtung der Massengebllhr wird bezüglich der Begründung des Wahlrechtes und der Eintheilung in die Wahlkategorien (Wahlkörper) der Erwerbsteuerleistnng gleichgehalten. Wenn Frauen oder solche Personen, die unter Vormundschaft oder Curatel stehen, im Allciubesitze eines Geschäftes sich befinden, so übt das Wahlrecht in ihrem Namen der Ge-schäftsleiter ans (§ 7, al. 4 des Handelskammergesetzes). Gewerkschaften, Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, Vereine, gemeinschaftliche Privilegien-Jnhaber und alle derlei Colleetiv-Personen sind nur zur Abgabe Einer Wahlstimme berechtigt. Das Wahlrecht wird durch diejenige Person ansgeübt, welcher nach Gesetz oder Statut die Vertretung des Unternehmens znsteht. Passiv wahlberechtigt sind jene Mitglieder des Handels- und GewerbestandcS, welche österreichische Staatsbürger sind, das 30. Lebensjahr znrückgclegt haben, seit mindestens drei Jahren die Erfordernisse für daS nctive Wahlrecht besitzen und ihren regelmäßigen Wohnsitz im Bezirke der Kammer haben. Ausgeschlossen vom aetiven und passiven Wahlrecht sind diejenigen Personen, welche nach den bestehenden Gesetzen von der Ausübung des aetiven und passiven Wahlrechtes in der Gemeinde ausgeschlossen sind (§ 7, al. 10 des Handelskammergesetzes). Außerdem sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen, Kaufleute, welche in Concurs verfallen sind, iusolange sie nicht die Wiederbefähigung erlangt haben (§§ 246 und 253 der Concursordnung vom 25. December 1868, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1869). § 6. Die Berufung der wirklichen Kammermitglieder erfolgt durch directe Wahl. Die wirklichen Mitglieder werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf von 3 Jahren tritt am 31. December die Hälfte der Mitglieder nach der Reihenfolge des Dieustalters aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Bei gleichem Dienstalter entscheidet über den Austritt das Los. Die Austretenten sind wieder wählbar. Sollten während der Dauer einer Wahlperiode eine oder mehrere Mitgliederstcllcn in Erledigung kommen, so beruft die Kammer jene als wirkliche Mitglieder ein, welche bei der letzten Wahl die meisten Stimmen nach den Erstgewählteu in der betreffende» Kategorie erhalten haben. Die so Einberufenen fungiren nur bis zur nächsten Wahlperiode (§ 6 des Handelskammergesetzes). § 7. Znr Einleitung und Durchführung der Wahlen wird durch die politische Landesbchörde gleichzeitig mit der Ausschreibung der Wahl eine Wahlcommission bestellt. Den Borsitz in der Wahlcommission führt ein vom Handelsminister ernannter Commissär. Die Wahlcommission besteht aus einem Mitgliede des Gemeinderathes in Rovigno und ans 2 Vertretern der Kammer, von denen einer der Handelssection und einer der Gewerbe- section ««gehören und auS einem Schriftführer (§ 8 Handelskammergesetz). Sowohl das Mitglied des Gemeinderathes, als auch die Vertreter der Kammer werden durch die politische Landesbehörde als Mitglieder der Wahlcommission bestellt. Dem Gemeind -rathe und der Kammer steht es zu, diesfalls ihre Vorschläge an die politische Landesbchörde zu erstatten. Zur Beschlußfähigkeit der Wahlcommission ist die Anwesenheit des Vorsitzende» und zweier Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung der Kammer (§ 23 des Haudelökammergesetzes), werden von der politischen Landesbehörde einige Vertrauensmänner des Handels- und Gewerbestandes des Kammerbezirkes in die Wahlcommission berufen. Die Commission führt den Titel: k. k. Wahlcommission für die Handels- und Gewerbekammer in Rovigno. Alle dieser Commission zustehenden Entscheidungen sind endgiltig. Die politischen Verwaltungsbehörden und die Gemeindevorstehungen des Kammerbezirkes sind verpflichtet, die Wahlcommission bei der Durchführung der Wahlgeschäfte wirksam zu unterstützen Die Commission amtirt im Locale der Handels- und Gewerbekammer in Rovigno. Die Kammer hat das nothwendige Hilfspersonale znr Verfügung zu stellen. Die Kosten der Wahl werden ans dem Kammer-Budget bestritten. § 8- Die Wahlcommission verfaßt auf Grund der von der Kammer geführten Register, und falls die Kammer aufgelöst ist (§ 23 des Handelskammcrgesctzes), eventuell auf Grundlage der zu Gebote stehenden amtlichen Behelfe, nach den einzelnen Wahlkategorien (Wahlkörpern) die Listen der Wahlberechtigten, welche Bor- und Zunamen, den Gewerbszweig der Wahlberechtigten, den Standort des Unternehmens und die Steuerleistung zu enthalten haben. Die Wahlcommission legt die derart verfaßten Listen öffentlich, und zwar sämmtliche Listen im Kammerbureau, dann bei den Gemeindeämtern der Hanptorte der Steuer-, resp. Gerichtsbezirke, die Listen der Wähler der einzelnen Kategorien, welche den Standort ihres Unternehmens in diesem Bezirke haben, endlich die Listen der Salinenbesitzer bei den Gemeindeämtern von Capodistria und Pirano auf, wobei eine Fallfrist von 14 Tagen zur Anbringung allfälliger Einsprüche festgesetzt wird. Ueber diese Einsprüche entscheidet die Wahlcominissiou und gibt ihre Entscheidung den Reclamanten bekannt. Ans Grund der berichtigten Wählerlisten fertigt die Wahlcommission die Legitimationskarten nebst den Stimmzetteln für den Wahlact ans und sendet diese mit der Wahlans-schreibnng den Wahlberechtigten zu (§ 8 des Handelskammergesetzes). Die Wahlausschreibnng hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach den einzelnen Wahlkategorien (Wahlkörpern), sowie die Angabe zu enthalten, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahlhandlung vor der Wahlcommission durch mündliche Abstimmung oder-persönliche Abgabe der ansgefüllten Stimmzettel stattfindet (§ 9 des Handelskammergesetzes), und zu welcher Stunde diese Stimmgebnngen geschlossen werden. Außerdem ist in der Wahlausschreibnng der Tag anzngeben, bis zu welchem im Falle der Wahl durch Einsendung der von den Wählern unterschriebenen Stimmzettel (§ 9 des Handelskammergesetzes) die ansgefüllten und unterschriebenen Stimmzettel sammt den Legitimationskarten bei der Gewerbsbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise Magistrat und Gemeindeamt der Städte mit eigenem Statut) des Standortes dcr Unternehmnng eingelangt sein müssen. Die Wahlen der Handels- und Gewerbesection, beziehungsweise der einzelnen Wahl-kategorien (Wahlkörper) derselben, können in angemessenen, von der Wahlcommission zu bestimmenden Zwischenräumen vor genommen werden (§ S, al. 3 des Handelskammergesctzes). Der Wahltcrmiu ist in einer solchen Weise festznsetzen, das die Zwischenzeit bis zum Scrntinium, zur Abgabe der Stimmzettel und zur Einsendung derselben an die Wahlcom-mission (§ 9) aiisreicht. Die Zusendung der Wahlausschreibnng nebst den Stimmzetteln und den Legitimationskarten hat durch die Wahlcommission im Wege der Gewerbebehörden erster Instanz in der Art zu geschehen, daß nach Maßgabe des Standortes der Unternehmung der Wahlberechtigten, die obigen Drucksorten, nach Gemeinden geordnet und unter Beigabe von nach Gemeinden ansgefertigten Consignationen, den Gezeichneten Gcwerbsbehörden übermittelt und von diesen an die Wahlberechtigten gegen Znstellungsnachweis it. zw. in Städten mit eigenen Statuten unmittelbar, sonst aber im Wege der Gemeindeämter zugestellt werden. § 9. Die Wahl geschieht öffentlich, n. zw. nach dem Willen deö Wählers entweder a) durch mündliche Abstimmung, odcr b) durch persönliche Abgabe der ansgefüllten Stimmzettel vor der Wahlcommission, oder c) mittelst Einsendung der vom Wähler nnterschriebenen Stimmzettel im Wege der Gewerbebehörde I. Instanz, unter Abgabe, bez. Beilegung der Legitimationskarte. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben oder eingesendet werden. Verschlossene Stimmzettel müssen von Außen mit dem Namen des Wählers versehen sein. Diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht durch Einsendung des ausgefüllten und nnterschriebenen Stimmzettels (al. 1, sub c) ansnben, haben ihre Stimmzettel nebst den Lcgitimatiouskarten binnen des festgesetzten Termines bei der Gewerbsbchörde I. Instanz des Standortes der Unternehmung abzugeben oder an dieselbe einzusenden. Diese Einsendung kann durch Vermittlung der k. k. Postanstalt, der k. k. Steuerämter oder der Gemeindeämter, sowie durch eigene Boten erfolgen. Nach dem festgestcllten Termine bei der Gewerbsbehördc einlangende Stimmzettel sind nicht mehr anzunehmen. Die Gewerbsbehördc I. Instanz leitet die eingelangten Stimmzettel sammt Legitimations karten, nach Gemeinden geordnet, und unter Anschluß der im § 8 bezeichneten Consignationen, an die Wahlcommisfion zu Händen des Obmannes derselben. Die Gemeindeämter haben bei Wiedcrvorlage der im § 8 bezeichneten Consignationen an die Gewerbsbehördc I. Instanz die Znstellnngsnachweise bcizuschließen und die unbestell baren Sendungen an diese Behörde zurückzuleiten. Der Gewerbsbehördc I. Instanz obliegt die Rücksendung der unbestellbaren Sendungen an die Wahlcommission. 8 10. Die Beförderung der obigen Drncksortcn (Lcgitimatiouskarten, Stimmzettel, Wahlaus-schreibnng), sowie aller Eingaben der Wahlberechtigten an die Wahlcommission, erfolgt durch die Post portofrei, wenn sic ans der Adresse den Beisatz: „In Wahlangelegcnheiten der Handels- und Gewerbckammer zu Rovigno" enthalten (§ 22, al. 1 des Handelskammer-Gesetzes). § ü. An dem festgesetzten und den Wählern knudgemachten Tage nimmt die Wahlcommission das Scrutininm vor. Während des Scrutiniums einlangende Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bei der Gewerbebehörde rechtzeitig abgegeben worden sind (§ 8, Abs. 5). Die eingescndetcn oder persönlich abgegebenen verschlossenen Stimmzettel sind erst nach Beendigung der persönlichen Stimmenabgabe von der Wahlcommission vor Beginn des Scrn-tininms zn eröffnen. Unter den für die bezügliche Wahlkategoric (Wahlkörper) Wählbaren, entscheidet die relative Stimmenmehrheit, bei gleicher Stiunnenzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahlcommission gezogene Los. § 12. Die Wahlcommission prüft die Giltigkeit der Wahlen und macht das endgiltige Ergeb-niß des Wahlactes amtlich bekannt. Die gewählten Mitglieder werden von der auf sie gefallenen Wahl durch die Wahl-Commission verständigt. Ist binnen acht Tagen, vom Tage der auSgewiesenen persönlichen Verständigung an gerechnet, von einem Gewählten die Erklärung über die Annahme der Wahl bei der Wahl-Commission nicht eingelangt, so wird Derjenige als gewählt angesehen, welcher nach ihm in derselben Wahlkategorie (Wahlkörper) die meisten Stimmen erhalten hat. Die gewählten Mitglieder sind unter Angabe ihrer Wahlkategorie (Wahlkörper) von der Wahleommission im Wege der k. k. politischen Landesbchörde dem Handelsministerium anzuzeigen. § 13. Der Handelsminister bestimmt Tag und Stirndc der Eröffnung, beziehungsweise Constituirung der neugewählten Kammer. Die Eröffnung erfolgt durch einen Bevollmächtigten dieses Ministers, der sodann den Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Mitglieds der Kammer übergibt. -E 3'r (fjjntf WJ8 HvM «1 W ric nov mW »dsilgft: mWm,g ai? ii idMßffna noifjii;mio3> r ‘-f.tmßidKß: ifc^fltiöjnr* M nd sgv7 mo« ,«$8dT- l(Tm hsiei ' J ;]f; n* m(!i Dn r-chlM liti »ßifräpsC? "diimt of' .i/.imh# uis $i» iroiflimittož •N - '‘]o(hi itsnrinH~ üiffram )id $ mtibjnd § -m *Wd irhv(8fei,M:3ipd ^mrnssörS' nd Ä® dnu g»X »jjjniin«s