Jtr. 2388. 1865. VI. WrchWkS BmckiMP-Nktt für die Enoantcr Diözese. 3tibolt: I. Anordnung betreffend die Sperre der Armen-Jnstitutdkasse» und die Wahl der Armenväter und Kirchenpröpste. II. Bekanntgabe der gedruckten Formularie» für die Stiftungeu-Tabellen. I. ie H. k. f. Statthalterei hat in Erledigung der von mehreren Bezirks-Aemtern ein-gelangten Anfrage-Berichte bezüglich der Armen-Jnstitntskassen und der Wahlen der Armenväter unterm 8. d. M. Z. 12,116, an dieselben folgende Weisungen erlassen: Der Gemeinde-Borsteher hat auf Grund des unter dem 29. März 1865 Z. 3668 H. o. erflossenen Erlasses, mit welchem demselben die Mitsperre der Armen-Jllstitutskassen übertragen wurde, alle diejenigen Rechte und Pflichten zu übernehmen, welche früher von dem k. k. Bezirks-Vorsteher ausgeübt worden sind. Da die Armenversorgung eine Pflicht der Gemeinde ist, und diese im Falle das Armen-Jnstituts-Vermögen, welches jedoch nicht als Gemeinde-Bermiigen betrachtet oder behandelt werden kann, für das Bedürfnis) nicht genügend erscheint, zur Versorgung der Pfarr-armen beisteuern muß, wird es die Aufgabe des Gemeinde-Vorstehers sein, die Herbeischaffung des Abgängigen von Seite der Gemeinde zu bewirken; der Gemeinde-Vorsteher hat zugleich mit dem Pfarrer und den Armen-Vätern über die Integrität des Armen-Jnstituts-Vermögens zu wachen, für die Fructificirung und entsprechende Verwendung der Armen ° Capitalien zu sorge», und bei allen diesbezüglichen Verhandlungen mit dem Pfarrer und den Armen-Vätern gemeinschaftlich zu berathen und zu beschließen, so wie bei denr Abschlüsse am Ende des Jahres die Armenrechnung mitzufertigen. Wenn in einem Pfarrbezirke mehrere Ortsgemeinden bestehen, also auch mehrere Gemeinde-Vorsteher sich befinden, so erscheint es angezeigt, wenn diese selbst Einen aus ihrer Mitte gleichsam als Obmann wählen, wenn sie es nicht vorziehen sollten, den im Pfarrorte selbst oder in der denselben zunächst liegenden Gemeinde domicilirenden Vorsteher mit diesem Geschäfte zu betrauen. Was die Wahl der Kirchenpröpste, welche mit dem Armen - Vermögen als solche nichts zu thun habe», und die Wahl der Armen-Väter anbelangt, so hat diese nach der bestehenden Gepflogenheit statt zu finden; das k. k. Bezirksamt hat die Wahl der letzteren zu bestätigen und die betreffenden Dekrete auszufertigen. Somit hat die Wahl der Kirchenpröpste noch ferner nach den Bestimmungen des §. 24—30 incl. des Normale für die Verwaltung des Pfründen- und Kirchen-Vermögens dto. 22. September 1859 Z. 1599 statt zu finden. II. Zur Erzielung der Gleichförmigkeit der Rubriken und des Papiers bei den Stiftungen-Tabellen sind über Veranlassung des Ordinariates durch den hiesigen Buchdrucker Herrn Eduard Janschitz Formularien zu denselben in Druck gelegt worden, und bereits bei demselben am Lager vorräthig. Hievon werden die f. b. Pfarr- und Kuratialämter mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, künftig zur Verfassung neuer Stiftungen- und Sakristei - Stiftungen - Tabellen nur diese Gattung Formularien zu verwenden, welche deßhalb nach Bedarf aus dem Kirchen-Vermögeu anzuschaffeu sind. Ein Stück Stiftuugeu-Tabellen saturni Einstoßbogen kostet . . 6 kr. Ein Stück Sakristei-Tabellen...........................................................6 kr. Unter Einem erhält ein jedes f. b. Dekaualamt ein Exemplar dieser Tabellen mit dem Aufträge, dieselben zur Einsichtnahme im Dekanate circuliren zu lassen. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 4. Oktober 1865. Jakob Maximilian, Fürst-Bischof. Math. Modrinjak, Konsistorialrath. Druck von Eduard Janschitz in Marburg.