Gesetz- u„d VerorimungMatt für das örtcrvcirijifdj - iffirische .Küflenfanf), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1900. X. S t ii ck. Aus gegeben und versendet am 8. Juni 1900. IS. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 23. Mai 1900, Z. 11590, betreffend einen Anhang zu dem mit Kundmachung vom 23. November 1887, L.- G.- Bl. Nr. 36, verlautbarten Übereinkommen über die Ausführung u»b Instandhaltung der Bewässerungsanlagen des Gebietes von M o n f a l c o n e. Zn dem im Sinne des Gesetzes vom 6. Juni 1887, L.-G.-Bl. Nr. 18, betreffend die Ausführung und Instandhaltung der Bewässerungsanlagen des Gebietes von Moiifalcone abgeschlossenen, mit Statthalterei-Kundmachniig vom 23. November 1887, L.-G.-Bl. Nr. 36, verlantbarten Übereinkommen wird tut Einvernehmen mit dem Landesausschusse in Görz und der Wasfergenosscnschaft und mit Genehmigung des k. k. Ackerbau-Ministeriums folgender Anhang beigefügt: I. Hinsichtlich der Bauzeit. Die Bewässerungsanlagen sind binnen längstens vier Jahren vom Tage dieser Kundmachung an gänzlich und in allen Th eilen fertig zu stellen. II. Hinsichtlich der Gesammtkosten des Unternehmens. Das Gesammterfordernis für die vollständige Durchführung des Unternehmens wird einschließlich der bisher bestrittenen Auslagen, daun einschließlich der bis zum Ende der sub I erwähnten Banperiode erlaufenden Regie- und Admiuistratious-Kostcu und einschließlich des Erfordernisses für die Verzinsung des gemäß tz l, Z. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1887, L.-G.-Bl. Nr. 18, gewährten Landesdarlehens bis zu dem gleichen Zeitpunkte ans 3,620.480 Kronen festgesetzt. III. Hinsichtlich der Bedeckung der Gesammtkosten. Zur Bedecklmg des Gesammterfordernisses von 3,620.480 Kronen stehen zur Verfügung: a) der nach Rückzahlung des von der Wassergenossenschast bei der k. k. priv. österr. Creditanstalt aufgenommenen Darlehens von 429.200 Kronen verbleibende Rest des auf Grund des Übereinkommens vom 23. November 1887, L.-G.-Bl. Nr. 36, gebildeten Banfondes ■ b) ein von der Genossenschaft mittelst Ausgabe von Theilschuldverschreibungen bis znm Höchstbetragc von 1,260.000 Kronen Nominale zu beschaffender Betrag von 1,121.400 Kronen; c) die von der Genossenschaft übernommenen Naturalleistungen im Wcrthe von 905.572 Kronen. Die oben sub a und b angeführten Baarmittel lverden — jene sub a insoweit sie nicht zur Bestreitung der bisherigen Auslagen verwendet wurden, — bei der Filiale der k. k. priv. österr. Creditanstalt in Triest, oder über Vorschlag der Wassergenossenschaft und mit Genehmigung des Ackerban-Ministerinms bei einem anderen Creditinstitnte zu Gunsten des Banfondes fruchtbringend angelegt, u. zw. ist der ans den Theilschuldverschreibungen erzielte Erlös nach Maßgabe der vom k. k. Ackerbau-Ministerium genehmigten snccessivcn Begebung derselben von der übernehmenden Firma an den Baufond einznzahlen. Die oben sub c angeführten Naturalleistungen der Genossenschaft sind nach Maßgabe eines hiefür aufzustellenden, der Genehmigung des Inspektors (Pnnkt VI dieser Kundmachung) unterliegenden Programmes rechtzeitig durchznführen. Ein nach gänzlicher Vollendung der Anlagen im Baufonde etwa verbleibender Restbetrag ist unter den staatlichen Mcliorationsfond und die Genossenschaft im Verhältnis von 40% für den Meliorationsfond und von 60% für die Wassergenossenschaft zu vertheilen. IV. Hinsichtlich der Auszahlungen aus dem Baufonde. Jede Ausfolgung von Geldern ans dem Baufonde bedarf der vorherigen Genehmigung des jeweiligen k. k. Bezirkshanptmannes in Gradiseao der in seiner Verhinderung jener seines amtlichen Stellvertreters. Diese Genehmigung ist in den unten sub Punkt VI, Z. 3, 6, 8 und 10 bezeichnete» Fällen von der vorher einznholenden Zustimmung des Inspektors abhängig. V. Hinsichtlich der Verzinsung und Amortisirung des Genossenschaftsanlehens. Für die Erfüllung aller aus dein sub III, lit. b erwähnten Gcnossenschaftsanlehen sich ergebenden Verpflichtungen hat die Genossenschaft selbst rechtzeitig Sorge zu tragen. Zinn Zwecke der leichteren Verzinsung nnd Amortisirung des Auleheus wird derselben jedoch Seitens des k. k. Ackerbau-Ministeriums eine vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung der erforderlichen Mittel durch zwanzig Jahre ausziibezahleiidc Subvention von jährlich 67.000 Kronen gewährt. Von dem hiernach entfallenden Gesammtbetrage von 1,340.000 Kronen sind 893.333 Kronen 32 Heller als nicht rückzahlbarer Beitrag nnd 446.666 Kronen 68 Heller als unverzinsliches Darlehen zu betrachten. Das Letztere ist dem Staatsschatze in 20 gleichen Jahresraten znrückznerstatten, deren erste arn 1. Jänner desjenigen Jahres fällig ist, welches ans die Flüssigmachung der letzten Subvcntionsrate k 67.000 Kronen folgt. Die Flüssigmachung der Snbvcntionsratcn erfolgt zu Händen der k. k. Statthalterei in Triest, welche daraus zunächst die nach Maßgabe des Anlcheus-Planes entfallenden Zinsen nnd Amortisationsraten, deren jeweiliger Betrag der Statthalterei Seitens der Genossenschaft mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermine anzuzcigen ist, zu Händen der mit den Auszahlungen betrauten Zahlstellen anweisen, den Rest aber zur Bildung eines bei der Filiale der k. k. priv. österr. Creditanstalt in Triest oder über Vorschlag der Wasscrgenossenschaft nnd Genehmigung des k. k. Ackerbau-Ministeriums bei einem anderen Creditinstitnte zu deponirenden nnd in pnpillarsichcrcn Wertpapieren anznlcgenden Reservcfondes verwenden wird. Erst wenn dieser Fond einschließlich der zngewachsencn Zinsen die dem Erfordernisse des Anlehensdienstes für 18 Monate entsprechende Höhe von 83.550 Kronen erreicht hat, können die für die Verzinsung nnd Amortisation des Aulehcns nicht benöthigtcn Überschüsse der staatlichen Subventionsraten mit Genehmigung des k. k. Ackerbau-Ministeriums zur rascheren Tilgung des Aulehcns, beziehungsweise znr Verminderung der Zahl der zu begebenden Theilschuldverschreibnngen verwendet nnd in letzterem Falle an den Baufond abgeführt werden, solange der Reservcfond auf der Höhe von 83.550 Kronen bleibt. Insoweit aber der Reserve* sond schon vor Ablauf der Bauzeit die normirte Höhe von 83.550 Kronen erreicht, sind während der Bauzeit diese Überschüsse der Subventionsraten an den Banfond abzuführen. Im Falle einer Verminderung des Reservcfondes durch geleistete Zahlungen ist derselbe mit Hilfe der Überschüsse der staatlichen Snbventionsraten nnd nach Erlöschen dieser Subveutionirnng durch vom k. k. Ackerbau-Ministerium fcstzusetzende Einzahlungen ans den Mitteln der Genossenschaft wieder ans den mehrerwähnten Betrag zn bringen nnd ans demselben bis znr gänzlichen Tilgung des Anlchens zu erhalten. Alle Auszahlungen ans dem Reservesonde bedürfen der Genehmigung der k. k. Statthalterei, welche dieselben auch dem k. k. Ackerbau-Ministerium zur Kenntnis zu bringen hat. Die Genossenschaft verpflichtet sich, außer dem sub III, lit. b erwähnten Genosscnschafts-anlehen keinerlei anderes schwebendes oder fnndirtes Anlehen ohne Zustimmung des k. k. Ackerban-Ministerinms auszunehmen. VI. Hinsichtlich der Functionen des Inspektors. Dein vom Ackerbau-Ministerium einvernehmlich mit dem Landesausschusse bestellten Jn-spector obliegt im Allgemeinen die Controle der gesammten -Gebahrung der Genossenschaft hinsichtlich der Projectirung, Vergebung. Ausführung und Abrechnung der Bauarbeiten, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Erwerbungen von Grundstücken und Liegenschaften, dann hinsichtlich der genossenschaftlichen Maßnahmen zur Bertheilnng und Bewerthnng des zugcleiteten Wassers. Dem Inspektor bleibt insbesondere Vorbehalten: 1. die Genehmigung der Detailprojecte und Kostenvoranschläge, welche ihm daher noch vor dem eventuellen Ansuchen um Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens vorzulegcn sind, sowie die Genehmigung aller Abänderungen an den bereits gutgeheißenen Projekten und Voranschlägen, n. zw. auch dann, wenn aus Anlass dieser Änderungen eine besondere behördliche Bewilligung auf Grund des Wasserrechtsgesetzes nicht erforderlich sein sollte; 2. die Genehmigung der allgemeinen und speciellen Baubedinguisse (capitolati d’appalti), der Preisanalyscn und Einheitspreise, sowie der Offcrtausschreibungen; 3. die Genehmigung der auf die Erwerbung von Grundstücken und Liegenschaften ab-zielendeu Verträge und Zahlungen, dann der Bauverträge vom technischen Standpunkte aus u. zw. noch vor ihrer Vorlage an den nach dem Übereinkommen vom 23. November 1887, L.-G.-Bl. Nr. 36, mit der Überwachung des Unternehmens in finanzieller und administrativer Hinsicht betrauten k. k. Bezirkshauptmanu in Gradišča, beziehungsweise dessen Stellvertreter; 4. die Genehmigung des ihm von der Genossenschaft bis Ende November jeden Jahres vorzulegenden Banprogranilnes und Jahresvoranschlages für das nächste Baujahr; wird dieser Termin Seitens der Genossenschaft nicht eingehalten, so hat der Inspektor das Bauprogramm sammt Voranschlag selbst aufzustellen und dem k. k. Ackerbau-Ministerium zur Genehmigung und zur Anordnung der Ausführung vorzulegen; 5. die Controle der Bauarbeiten hinsichtlich der Art ihrer Ausführung und der Übereinstimmung derselben mit dem genehmigten Bauprogramme, sowie die Controle der von der Bauleitung nach den Bestimmungen für den Staatsbaudienst aufzulegenden Baujournale und der sonstigen zur Constatirnng des jeweiligen Arbeitsstandes dienenden Auszeichnungen und Behelfe; 6. die Genehmigung der Verdienstausweise und Abschlagszahlungen, sei es, dass die Arbeiten in eigener Regie oder durch Unternehmer ausgeführt werden; 7. die Mitwirkung bei den Collaudirungen, deren Termine von der Genossenschaft einvernehmlich mit dem Inspektor festzusetzen sind; sollten die Anträge der Collaudirungs-Commission die Zustimmung der Genossenschaft nicht finden, so hat letztere den Collaudirungs-act dem k. k. Ackerbau-Ministerium zur Entscheidung vorznlegen; erfolgt diese Vorlage nicht binnen 6 Wochen nach Abschluss der Collandiruug, so gelten die Anträge der Collaudirungs-Commission als angenommen; innerhalb eines gleichen Termines ist der Collaudirnugsact auch daun dem k. k. Ackerbau-Ministerium zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Inspektor unter Hinweis auf gewichtige, von der Collandirnngs-Commission nicht berücksichtigte Einwendungen diese Vorlage verlangt; 8. die Genehmigung der Endabrechnungen mit den Bauunternehmern; 9. die Überwachung der Einhaltung der von der Genossenschaft hinsichtlich der Naturalleistungen (Punkt III dieser Kundmachung) übernommenen Verpflichtungen; die Genossenschaft ist verpflichtet, innerhalb eines vom Inspektor mit Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf festznsetzcnden Termines ein Programm für die successive Ausführung der mit Hilfe dieser Naturalleistungen herznstellendcn Anlagen ansznarbeiten und dem Inspektor zur Genehmigung vorzulegen, ohne dessen Zustimmung nachträgliche Abänderungen dieses Programmes nicht stattfinden dürfen; bei Nichteinhaltung des der Genossenschaft gesetzten Termines kann der Inspektor selbst die Verfassung des Programmes durch die Bauleitung anordnen; 10. die Zustimmung zur eventuellen Systemisirung von Stellen für den technischen Dienst und zu den mit der technischen Regie verbundenen Auslagen; 11. die Einsichtnahme in das genossenschaftliche Archiv und die eventuelle Theilnahme an den Sitzungen des Genossenschaftsansschnsses, welche dem Inspektor daher rechtzeitig anzuzeigen sind. Der von der Genossenschaft bestellte Oberbauleiter hat dem Inspektor über dessen jeweiliges Verlangen unter glcizeitiger Vorlage der einschlägigen technischen Operate, Voranschläge, Verdienstausweise, Abrechnungen und sonstigen Belege alle Aufklärungen zu ertheilen, welche derselbe für die Ausübung der ihm obliegenden Controle nöthig erachtet. Die Genossenschaft hat Abschriften der ihr vom Oberbauleiter erstatteten Berichte über den Stand der Arbeiten und der Grundablösungen, dann über sonstige wichtigere Vorkommnisse, sowie die auf Grund dieser Berichte gefassten Beschlüsse, insoweit sie Fragen technischer Natur oder damit zusammenhängende finanzielle Belastungen betreffen, -jeweilig mit thnnlichster Beschleunigung dem Inspektor mitzutheileu und diesem auch die Verfügungen bekanntzugebcn, welche von ihr über etwaige vom Inspektor in Ausübung seiner Obliegenheiten ergangene Weisungen getroffen worden sind. Sollte die Genossenschaft ohne Zustimmung des Inspektors Arbeiten ausführen oder Verbindlichkeiten eingehen, hinsichtlich deren diese Zustimmung erforderlich ist, so sind die hieraus etwa resultirenden Belastungen nicht aus dem Baufonde zu bestreiten, sondern ausschließlich von der Genossenschaft zu tragen. Zum Zwecke der Bestreitung der mit der Thätigkeit des Inspektors verbundenen Auslagen ist dem k. k. Ackerbau-Ministerium vom Tage der Kundmachung dieses Übereinkommens angefangen während der restlichen Banperiode bis zur gänzlichen Vollendung der Anlagen vierteljährlich anticipando ein Pauschalbetrag von 600 Kronen ans dem Baufonde zu refundiren. VII. Hinsichtlich der Einflussnahme des k. k. Ackerbaumintsteriums auf die Einhaltung der Bauzeit und des Gesammterfordernisscs, dann ans die feinerzeitige Instandhaltung der Anlagen. Wenn die Genossenschaft den ihr hinsichtlich der Durchführung des Unternehmens obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, so dass eine Überschreitung der Bauzeit oder der präliminirten Gesammtkosten zu befürchten steht, wird es dem k. k. Ackerbau-Ministerium znstehen, das Geeignete selbst ans Kosten des Bausandes zu veranlassen. Das k. k. Ackerbau-Ministerium behält sich auch vor, sich nach gänzlicher Vollendung der Anlagen von deren ordnungsmäßiger Instandhaltung durch seine Organe zeitweise die Überzeugung zu verschaffen, und werden die mit derartigen Jnspicirnngen verbundenen Auslagen von der Genossenschaft zu vergüten sein. VIII. Die dem Landesausschnsse auf Grund der Statthalterei-Kundmachung vom 23. November 1887, L.-G.-Bl. Nr. 36, zustehenden Rechte bleiben, abgesehen von den ans den vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Änderungen unberührt. Der k. k. Statthalter: Gvetz m. p.