IMigenM zur Wacher Zeitung. Rr. s/. Dinstag den 13. März 4849. Z. 4l)2. (3) Kundmachung der ersten dießjahrigen Vertheilung der ElisabethFreiinn von Salva y'schen Armenstiftungs-Interessen im Betrage von 895 fl. — Vermög Testaments der Elisabeth Freiinn v. Salvay, gedornen Gräfin v, Duval, cjclo. Laibach 23. Mai 1798, sollen die Interessen der von ihr errichteten Armenstiftung von halb zu halb Jahr, mit vorzugswelser Bedachtnahme auf die Verwandten der Stifterinn und ihres Gemahls, m,ter die wahrhast bedürftigen und gutgcsittcten Hausarmen vom Adel, wie allenfalls zum Theile unter bloß nodilitirte Personen in Laibach, jedesmal an dle Hand vertheilt werden. — Diejenigen, welche vcrmög dleses wo'tt-llch hicr angegebenen Testaments eine Unterstützung aus dieser Armensti tung ansprechen zu können glauben, wcrden hicmit erinnert, ihre an das hoye k. k. Myrischc Gubernium stylisirtcn Bittgesuche um eincn Antheil aus diesem jetzt zu vertheilen^ den Ttiftui'.gsinteressen-Betrage pr. 885 si. (^.M. bei dieser A'rmeninst'.tuts'Eommiipon blnneu vier Wochen einzureichen, darin i hre Verm ögens-verhü'ltnisse gehörig darzustellen, insbesondere ihre Einkünfte genau nachzuweisen, die allfälIige Anzahl ihrer un ver sor g tcn K i n de r, oder sonst drü-ckende A r m u t h s v e rh ä l t n i s se anzuge be n, und dcn Gesuchen die Adelsdeweise, wenn sie solche nicht schon bei frühern Vcrtyciluna/n dieser Etiftungsinttressen beigebracht haben, so wie die Vevwandtschaflöproben, wenn sie als Verwandte eine Unterstützung ansprechen, beizulegen, in jedem Falle aber neue Ar wuchs- und Littlichk euszeugnisse, welche von den betreffenden Herren Pfarrern ausg/sertigtt uuo von dem löblichen Stadtmagistrate bestätiget seyn müssen, beizubringen. — UebiigenS wird bemerkt, daß die aus diesen Armenstlflungs-Inttressen cin-oo.'r mehrmal bereits erhaltene Unterstützung kein Recht aus abermalige Erlangung derselben bei künftigen Verteilungen dieser Stiftungs-Interessen begründet. — Von der Armeninstltuts-l^ommission. Laibach am ? März 1849. Z. 596. (2) Nr. 348. E 0 i c t. Von dcm k, r. Bcziitsgcrichce Egg und K,eui-berg wild l)iemi! bctvllüli g.gedir^.U)l!-uno ^lloichnlertlärung der sül' die i!ei^te«e mil !Xm Kaufreril^ge äes vclk^usle.i Waicaillheils ü ilril), zi^w. 50 ft., sen 20. Jänner Ilw» ^uf der, im Glun0l)uche 0cs Glueö ^othei^'üche! «>ll»^ec:s. ^r. 2.) umkommenden H.üd^ hübe iitt.wullricn Foroerung, yieiorl? lldv'ltelchc, wor^ üder oie T'gsatzuüg v.us ^en i9. Zuenyeidigun^ 0l'll ^lrgoc ^li<5 von Plt' voje zum ^lua.or ausgcslcUt, mit wclchcm o,e>e Äechlö-sache nach Vcxschnic der ^llgemeinen ^. ^- ^uZgesühl! und entschiede wrrcen will). Hlsscn wild die Dekkigie zudem ^nde eirinnen, o.unil sie zu dieser T>i,;!>.!zung , cnlwedcr selbst zu erschauen, oder dem ausgesteUiel, ^UliNor iylr Äeyiüe an dieHano zu gede», oder emem andern Sachwalter allfzust^Uen, u>^0 ihn ^in ^crichlc namyatt zu machen , Übelhaupt adcr tn d'.eftl ^cchis^--che gtlichiöolduungsm^ßig cmzuschieicen wi,jen möge, wid.igeus sic sich die nachiy.il'gcn Folg«n «hvec Vilad' saumung selbst zuzu,chveiben haben würde. K. K. .Be,)ilkogericht Egg und Ki emberg am 25 Jänner itj^l9. Z. 3<)7- («) '^ir. 27,^. Edict. Von dem k. k. Gezirksgench:c Egg und Kieutberg wird bckamtt gegeben: Es h^de Georg Sannt von Ker'ina, als (>cssionär des Johann Kompare von lll-6-5W, die Klage auf Anelieuiiullg des l§igcnt!)uin(s rer Nir di. unbekannt wo befl!,0liche Maria Komp.rc, mit ^tilaihsbriefe lillo. 25. manner «790, seit lo. Febluar I79Ü an der, im Orundvuche der ^eligionsfonds-HtN- schaft Michelstcttrn «ul) llrb. Nr. 644 vorkommenden Halohubei>nal)ulill yaicenden Heiraidiplüchc ps.iuL fl. l5 tr. nebst ^üuuralien, hicramtö eingekracht, worüber dle Tagsatzung aus den l9. Ini,,'0. I., flüh 9 Uhr bestimmt worden ist. ^>iachdem diesem (Äelichlc der Aufenthalt der Beklagten unbekannt ist, und dieselbe sich vielleicht außer den k. k. Landen befindet, so hat man zu ihrer Vertretung den Gregor ^!iö yon Prevo-je zum Kurator bestellt, mit welchem oiese Nechlssache nach den bestehenden Gesetzen ausgetragcn werden wiid. Hievon wlrd die Geklagte zu dcm Ende in Rennt-nist gefttzl, damit si«? bei der Taglatzung selbst erscheinen, oder dem aufgestclltenEuralor Die nolhigen^echcsbehelle an die Hand geben, oder sich einen andern Sachwaller wählen und dieicm «^rnchte namhaft machen töune. K. K. BegNkögerichi Egg und Kreulberg am 6 Februar lä49. 3. 3ttl. (5) Nr. ?22o' Edict. Von dem Bezittogenchie Wippach wird allge-mein kund gemacht: (5S scy aus 'Ansuchen der Frau Mana l3toi'/,^ von 8Iivj^, ii> die executive Iellbie-tung der, demHellN Ioh. ^iobau von Podkrai Haus N>. 4ü gehougen, und l.mt Schätzli„gsft!0to^olles vom 2!. Mälz ltt^Ü, Z. l^ti». l'Us 2Z77 fl. Öc> kr. dewelll,e:en, lln Grundbuche oer Herrschasl Wippach ^olkommeuOcn Neali-ätcn als: der '^ Hubes.mmc Ä n-und Zugei:ö,, d/.ün der -^iesc pot! Luro, der '.^ ^iese Uill» ps^ic l,!) Ur>'. Fol. 652, Rcc>. Z. 2 <:)< deä Aäels Uno -Hiese m.-ilc» nive» «„!) U.b. Fvl. 655, Recl. ^. I und der,Fahlmssc, wegen dnn Erccuiionssül,rer schuldigen 3oc> fl. gewiUi^el, und cs s.yen zu deren ^m-nadme die Tas,sa!,unqr!l auf den ,2. FebiUar, dann den 12. März uud den »6. April I649, lebes» mal illormitlag um lo Uhr im Hause des Erecuten mildem Beisa^e ai'geordnet, daß obige Fcildie.'Ullgs« objecce bci der lei):en Tagsayung auch unter dem Schahungswerihe h>ntangel>eben werden- Das Schatzungspiolocoll, der Orundbucksertract und die ^icitalionsbedingnissc können täglich hier» amt^ eingesehen werden. Äezirksgelicht Wippach den 3c». December l84g. Nr. 7L2. Anmer kun q. Da die Feili'ielung über Einverständniß der Pa» tcien ftsiiit wurdc, so wiid zur 2ten am Z2. März l. I. geschliltcn. Z. 418. (2) ANNONCE. Der ergebest Unterfettigte zeigt an, daß er gleichartig mit dem Mitmeister Ioh. Schaschel Iagogewchre, Dopplerinnen auf Haubazonnct herrichtet, welches für die lö'vl. National-Garden zweckdienlich ist, die nicht mit Militargcwehren versehen worden sind. Ich verfertige die Bajonnete ebenfalls mit sinnreichen Hülsen, daß sie cornmod, fest und zierlich auf die Doppelläufe anpassen, und die G.'wchre nach versorgtem Bajonnet, wie früher, zur Jagd nützlich werden können. Auch sind bei mir ^cheibenstutzen, einfache und doppelte Jagdgewehre und allerlei Pistolen um billigen Prciä zu haben. Thomas Mrutschek, bürg!. Büchstnmachcr und Nacional.-Galde. Wohnhaft am Iahrmarktplcitz Nr. 287. 3. 275. (4j L o 11e r i e - A n n o u c e. Der ergebenst Gefertigte erlaubt sich, einem l'. ^. Publicum bekannt zu geben, daß mit höchster Bewilligung Carl Sothen in Wien zum Besten mehrerer Wohlthätigkeits-Anstalten eine große Lotterie> drren Ziehung schon am IH. April d. I. erfolgt, und welche ausgestattet ist mit 5 Ktürk Fünftel Nosen der A K. Anleihe vom Jahre NwIH, deren Serien bereits am 1. Februar gezogen wurden und wovon die Haupttreffer näcksier Gewinn-Ziehung Gulden 3O»,«tt»-F5,»»»-R5,O«»-»»,»»» :c. sind, übcrdieß mit baaren Gulden H^VOO W. W. dotirt ist, und in der so geringen Anzahl von nur 2V,Q,«5OO Gulden W. W. und noch darüber, uno mtt 2 Lojen, d, i emes der l. uno eines der U. Abtheilung sogar oelde Haupttreffer 0er zwei Gewi n n stdotationen gewinnen kann, so glaubt der Gefertigte, daß sich diese Lotterie bei dem geehrtcn ^ 'l'. Publlcum einer recht geneigten Aufnahme uno der regsten Theilnahme zu erfreuen haben wird, in Folge dessen sich derselbe zum Verkauf oieser Lose bestens empfiehlt. Das Los kostet nur I st. G- M. und Abnehmer von 3 Losen erhalten R Los als unentgeltliche Aufgabe. Handelsmann in Laibach. ,n l)^be m der <5recutionssache des Herrn (Zar! Flouan von Krainburg, durcd Dr. Preschern, gegen Hrn. Andreas Plesha, wegen aus dem Urtheile öllo. 20. AuM l«^, 5- M«7, schul diczer 2oH fl. sammt Nedenveldindlichkeilcn vie ttc» , culive ßellbietunff des, rem Aüdtc^s Plesha gc> hörigen, dem ftädtiüben Grundbuche inliegender,, gerichtlich auf 280 fl. geschätzter, Hauses zu Kram-dur^ Coiise. Nr. 90, d«,mr, des edendort inliegenden, "uf Un fi. geschähen 'l<^ Pirkachaniheiles, und der ? f^ ^' sescdähten Hälfte des gleichfalls dort 8,ili ^leerf. Nr. 4 inliegende», an oer ple»ha, gemelnschaflllch mil Barthelmä Rösch von Kra«nl?ürg desesscucn Eladcls »nd dls d,»dei drsind-lichrn Gartens bewilliget, und ^u deren Vurnahme 8 TagsatzungeN, auf den ,6. April, »6. Mai und ,8- Juni l. I., jedesmal früli 9 Uhr bei die-scin Gerichte mit dem Beisatze angeordnet, daß die Realitäten bei der ersten und zweite» Fei!l)ielung3< lagsatzung nur über oder um den Schätzungswert!), und erst bei der dritten Tagsatzung auch unter dem Schatzungswerthe werden hintangegeben werden. Wozu die Kauflustigen mit dem Beisatze ein-geladen werden, daß die Licuationsbcdingnisse, das Echatzungsprotocoll und dir neuesten Glundbuche-ertracte täglich zu den gewöhnlichen Ämtöstunden hiergerichls eingesehen werden tonnen. ner ^^' ^ilrrsgerichl Krainburg am 2a. Jan- ^' ^'^ ^ E"d"VI"t^ Nr. 55o. dtk.n^^/^ Bezirksgerichte Gurkfelb wird hiemit d^ ?n ^ ^"' ^ l'" die erem-i.e Feilbietunq O Ä Nr N^ "/ des l^u.es Neustein 8n3 G. B. Nr. 6 und 9 vorkommenden, i^n Hchabunas-protocoll vom 2. Dec. .U^, >iir 2 n ,?.,,. f, bewertheten Weingarten ill. ^a nch ^cr Anna Mi' kchsch gehörig, wegen aus dem Ap5l, ere.utwe inta^ 6. Sept. 1>H 'dem ^0 ' Plamnz zuerkannten DarIchensso-de'M'a vr ^ ss der 5 "..« Interessen feil 3. Ap.il ^^.^.w der aus U fl. 52 tr. adlustmen ^rnchlskosten bcw.Uiqet wo den Ul,d zu deren Vornahme 3 Tagsatzu^el,. und^var' ans den 26. Fcl'luar, 26 Mä>.z und2^, Apnl lväs, jedesmal Vormittags 9 Uhr in loco dcr Realität mu dem Aeijatze angeordnet, baß diese Realität nur bei der dritten FeilbictunMagsatzung unter dem Schäz-zunaswerthe hintangegeden werden wird. Schätzungl'proloc^U, Orundbuchserlrast und Lima-tionst'edingNisse können hiergerichts eingesehen werden K. K. iüezirtsgericht Gulkfeld am 19. Bec. lüHtt' Anmerkung. Bei der er ersten Üicicalion ist tein Kauflustiger erschienen. ^ K. K. Be^tiksgenchc ^urkfeld am 26. Febr. «849. 2. 3'«7. (3) Edict. Nr. »2.1. Von dem k. k. Bezirtsg»lichls9icill,iz wird lnkanill gemacht: Ch scy zu», ^quioi>u^^, deö Ve ^ögenö- und ^aiuloenstandks nach dem verflorr'enen perrn Georg "v>jan, Oderrichter in ^iiereldorf, die TagsahuNg "M dm 22, März l. I.. früh r>m 9 Uht, vor dicsem l^'!?^ angeordnet worden, zu welcher die Verlaß-'wuldner unter llnbroyung der Kl.'ge, U"d die Glau-«Ncr rmt Ermnerung auf die folgen des §. ül^ »- ls. B. «mderuf.n werden. ^elsntz am 6. Februar .849.. Z. 283. (5 '-)". ^' Edict. Von dem Hjezirr5gelich!e dcr k. k. (i-imeral-Herrschaft 3c-.ck w'nd dckc.nni ^mackl: Nachdem lau! eillgll>>ng!ri Mltiytilliiig dc^ r l, VezirksgeliÄilcs Krainburg i. 7lo, der mit h. ä Dec>el vom lo, März »k^, Z. 495, als Paul Lkoflisck'schen (^oiuu öm'sse^V^-lltter aüfgestellte i!and'sadvocalH'.Nl-.Flc,l,z Plescdeln mit Tod abgegangen ist, so wlro Herr l)r. Anton >!iu' dolf, Hof- und (heiichiöadrrcat in Laibach, als H'er-lreler der Paul ^kos,lsck'schen lZoncUlsmasse aus i^is' l,ern von ^m!5wfgcn cüttgestcill. K. K. Bezirksgericht Lack am 13. Febr. ,649. Z. 255. ^5 Edict. Nr. 3265 Von dem k. k. Bezirksgerichic Senvseisch wird hiemit turid gemuckt-. lHs ^cy über Ansuchen dct Herrn Anlvn INu/^li. von KllM'.Berdu, >n die ere-cu'.ivc FeM'ietung ter, rem Hr:^. Anll!'il 8imöii> ge« Innigen, l.'n der Slamshcllscbaic Adelsderg «uli Uid. ^lii. lU2.» vorkommenden, gerichllich aus »299 fi. ^»0 tV geschätzlen ui»d -u Ur^/,,6 geleflrncN Halbhude, wegel, aus dm, w< a, Ve^l'lchc llcln. 7. Februar lK45, Z. 56, schuldigen l97 st. 55 kr <>.. ». ^ grwiUiget, und zu deren Vornayme dic Tenniüe ^us den 15. Jänner, l5. Februar und 15 M'r,^ 18^9, jetrö-mal Vomriitags, 9 Ulir im !">lc lir^i« mit dem Beisätze bestimmt worden, daß riefe 3icalnal l^el der drlttrn zeill>ictunqö.:c!as.'!;ung auch unter dem Schäz-zungswerthe l/ii. k, Brzi>lsZerichte Senosetsch wird bekannt gcni.'.ch'.: E5 sky übrr Ansuäien des Herrn Alas Lenas^von Präwaio, in die Ne^ssumlrUng dei in ^olge llllscdnd^ vom 4 Dr?'. l^^5, Z. 3Ü96, l'ewlllheien, und in Folge Bescheides von'. en ^nld'lciung re., dem Crecuien Hrn. Barlhlüla Prcm ou liehöri«e,>, zu Unri^k gelegenen, dcr Staalsyenichasl Adclsde^ «ul) Urb. Nr. ,054 dienstbaren, gerichtlich aus 2W2 fi. l5 kr. bewertheten Halbkude, wegen au^ d^m w.ä Vergleich? rom 2^<. Mä>,^ ,6)2 und der (>elsion vom ltt. Febi. l^'^4 nocd schuldigen ^»5> si. ^6 ci. <'. «. o. gewilli^et, und rs seyen l)ie^u tie Trrmiue auf deü II. Jänner. >^. ft^-uar »'id «2. Ma-z l549, jedes» mal Vormitta.^' !) — 12 Uhr i>:> ^7r!c der Reuliiai >^u (ZOl-iö« mit dem Anl^'iqe dlsliniml worden, baß solche nur bei der drillen Helldieinn^ unler i,em Schäz» zungswerthc hintanllegcdcn we,den wird. Der V"rundl'uchserilalt, das SchäbungsprotocoN unb die Llciiationsbldmgrnsse können läglich hicramls eingesehen werden. K.K.Sczirtsgclicht Senoselsch den l^. No^ lü48, Nr. 57^. Anmerkung Vci dq der prw. Save; und Kulpa-Dampfschiffe F^htt^ Gcsellschalt wcjqlickst dt'schl^,,zi.)en zu kö^....ii> die derselben Gesellschaft eigsulhlimtlä^'n N--quisiten der Maschinen-Nei tstättc, und ^w.'^ l) Drehbank mir !2" h?yc ^ölinr s^'N!.".: ^i^ sernen F lßeu und 24 Dr^hw^kzeugcN a^f Eisen nedf: Schwungrad <^li^ 2)Iwci Äohr-M'schiucn mit und ohne Ettll^ sä'raudcn sammt Z>iq itn We'qe einer am lN Mälz l ), Nackwillag ^ll Cwil-S>ff>k abzul)a!t^dthe ftea<>n l)are Bczahlul^ verkauft, wl'hin du> Kausiustigcn hirrmil l)ösi lichst eingeladen werden^ In drr Oleinmliyr'schen und ^erche«'-schcn Ul,ö'ha»0lunq ist da5 sö rben sl-scki.nn,.', l?esl)"dctö »och tllrch die heil. Fastcn zeit ä!s treffliche Elbauungslcciüle zu venvendinde Werk« chin zü cchaltcn: att unsere Ieit< Gute N^ike von römisH:k<«tk0lisehe,i Kan;clVorti>a^ett< gr ». I^ sitttv,, Umsä lagt drosckirt, ill» kr (5M. D cs< oolli tilit!>w,^ c, > i' ID^. Sartori, (5,' »nt' llttl,p^. , in dt! Dl'Mlili , »li <:>),.!I) ^»';'!ss"en sechb^l^iqtf!' tl. >!.'« c u.v li!-.5l.,^>, 2 '""li eiinV, u:^d i'liri i^, .1 dit l^^f.t,p l'. 4 <^ '^^'. schcn ^o'ck^ff^iiq ul,i' ^l.ndenfüU. 5, cn ^.',"" ^ ^'l^t,5 u.,o «/ d.ib W.'k b^> O.'ösc,^) /'"""'^" ciner ^.ä.a^> Potl.'w, .s rc» "'"""""^" ^' saU, u..d f.'..d.n. .l.v.l.ili^'^^'''^''^^ D:e ^l.mde ,mer bcsel.qcnd.n ^b^unstslcclure w.remricVneim^..n.l,.ium^O>, nack allen Richtungen übernommen, gegen V.rgütllnq dcr Fracht- und Zoll« Spesen. Abnchmer von KM M- auf einma! qenießen 6 kr. L, jene von 5U M> 3 kr. L Nachlaß. Kupfer' Ber^ - Gewerkschaft in Nude b.i Samabur in Eruutie» Z. 389. <3) IMiisvei'kaiif. In einer Sladt in Unlerkrain ist ein großes Haus sammt Zugehör, welches in Rücksicht cmf seine ^!aqe und Localitaten zu aUcrikl Speculationen l>e»^ens gee,gnct »st, aus 'reicr Hand zu verkaufen. Dil'ßfaü'ige v'iuskünfle ertheilt das Zei-tungs-Comptoir, die schnftlichen jedoch nur üder ftankirte Briefe. Ein Hausmstrucwr wird auf i'mer ^anodesitzmig, in einer schönen Gegeno Oberkrcuns, aufgenolN: m^n. Hlcra^f Restectirenoe belleden sict) ilenähcrll DiensleSverhältnisse in talbach del Herrn Pt) lllpp Jacob Walland, ln Kranidurqzaber dei Oerr„ Franz Krl « sver einzuholen, und es wird drnurkt, daß dle m der Musik lwlerrlcdt erthell:,, Könnenden, den Vorzug genießen, Neberaus wohlfeil! (4 Hefte.) IWMKHMIFo (^ ,5 kr.) Memoiren einer jungen Frau. 3>on Eugen Tue Auö drm Französischen. 4 Hefte complet, a,r< 8. Norbhclusen 1»45. Herabges. Preis nur l si. Der ewige Jude. (lU H.ftt.) Von Oust. Hue. (^ 15 kr.) Aus dber - Commando, von Augenzeugen und aus amtlichen Quellen geschöpft, unter Mitwirkung des Herrn k. k. Hofpostbuchh^ltln^ö'Reänillugs'Offizialen qelvesclicn Pi.itz-Haupllna!,!!» un0 pr^v. Pl, yl^ommand>i!'ctll beim Ode -ColN'l'aiioo, SecreiärK des großen VerwaltunßS- >?>?!,» üclch eigene» Erlebniff,,, und ncich Vcrichten bc» Herren: Z7. Schau mbllrq, Comniand^nt^n deS Bürzel-'Ne> ^imnits, Ob^ist/l! l!t!d a«l lillll« t>cs N. G. Ober'Con,-man?a„len; i>. I. Thurn, N. G. Oberst.n, ^ej!rts: Cl?els und «>. Commando; F. Ne> fte n berge r, A5>utanten des Bürger » Realm»ncs < Ccllnnatidalitrli. F. Knoth, Haliptiu^lnis i,»d Präsident,» des KrlcgS Gerichtes; S. H 0 > h t) > l I, N, G. ^lrtillsrie k-Eomina!^ c>a,iten; F. Grimm und B laschte, 3l. G. Ober< Commando ' Cassicre; der N. G. Bezlrks ^ Chefs ttl'd alldoer Ofsi^lere, Verwaltungsraih« lt. Velfasit von Nationalffarde « P!»>v » Obtrlleoren^ut und ^idöttnaiiz» <>ff!>ier denn Orei»(Honlinandv. Mitgli 0e 0«S aroßi» Vern.'al'UNl,«r>'ih.s d,r WioierNa.'ioü^I^.'roc; h. Güler« O,rcc'c>r. Ilchab.r der qroße,, Vcrd enft >(Khr,» »Me aiN, ?cr k. s. Atadolüt. und «.hreier g. Gesel!schafl glitte zc. Wien, l849. Preib und Erscheinen. Das aanze Werk erschcü't in vier Tbei^cn in grrß Ocraoforlliat, in cinrr uflvi^!'or»i l l),st9ft <3^e!» oicir.',! bis Ende Fe^nc,,-. Der e>>'e Th.il ,st b.icüs l'r>chie«en, der jw»üe T.!)>'ll eischellit >'l?>fang3, dr,-bütt? Theil am 2<)., der vierte Td»'ll oln ^8> Februar l8':9- Pränumeratiol,? - PieiS bri E?:-pf.ing d.s ersten 3ke,I'N 5o r'r. <5. M.: l>, ele-.liimem Umschlage bioscbirt .^!3 lr. C, M. n'ir einen Theil; für alle v>cr Theile «mgl-blml-cn I ft. ^ß kr., l'roschllt 2 fi. , fleblüiden 30 kr. (5. M. m.hs. Einzelne Theile broschii l o!'<,e Pramimrralion 45 kl. CM. Prachl- Exe »„ olare. PranumeratlonS ^reis be, Empfang des e r st t l» Theiles, auf starkem Velin.Papier mit breitem Rande, für alle v i cr Theile nnqel'und.n 5 fi C. M.; geduld den nach Mas,gabe des eleganten (3l»binde5 ,m Preise von , ss. b.s ltt si. T. M. Von der Pracht-Ausgabe erscheinen in« Ga»^,» riur !50 Exemplare, irooon die Ha,sie bereits a,e»om» me» lst. Bei Abnabnie oo«i lf) Er?m:>lare>» auf Druck» Vclin erfolgt direct com Verfasser das l l. frei als Hufgabe. Mit d^m Erschallen des pierten Theiles a>n 2s. Februar lntl d.>r iladei'pieis pr. 3 fi. C. M. für das galize W«>rt ein. Wlen, ,m Jänner ll!^9 V3 G Dund-r, V.'lsa>1er u»d Herausaeder Z- 378. (3) ^^ ^ Ein bedeutendes Domnncale, itt Unterkraitt gelegen, wird sogleich in Pacht zu nehmen gesucht. Gefällige Antrage, mit Angaben des Flächenmaßes und Reinertrages, übernimmt als vorzüglich anerkannt, übertrifft in seiner ganzen Wesenheit alle bisher bekannten dcrlci Mttel vollkommen, macht eine glatte, gelinde, geschmeidige und elastische Oberfläche, und übt dura7 diese ausnehmenden Eigenschaften auf die Schönheit und selbst auf die Erhaltung der Gesund heit einen günstigen Einfluß. Die Schachtel kostet 4s, kr. C. M. Ferner ist zu haben: Das k. k. ausschl. privilegirie ^ HU T fs - UMLTer mm Sckarfen uud Abziehen feinschueidendrr Instrumente, als: Nasit> nnd Federmesser:c. Mit diesem Mittel kann sich Jedermann ohne Mühe, fast ohne Kosten, ein gutes, scharfes, 'N73U N ^r^R'IiV. beiI. Vi .«nni m Lmbach. Privilegien - Inhaber. Ill Der zweite Absatz dieses Paragraphes lautet: »In Strafsachen gilt der Ant lag eprozeß Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Prcß-vergehen zu erkennen." In diesem Absätze werden zwei wesentliche Grundsätze in Bezug auf den künftigen Strafprozeß ausgesprochen, nämlich die Annahme des Anklageprincips statt des inquisitorischen, und die Einführung oes Institutes der Schwurgerichte. Was den ersten Satz betrifft, nämlich die Einfühnmg des Anklaa/prozesses, so habe ich im Principe nichts dagegen zu bemerken; was hingegen den zweiten Satz anbelangt, nämlich: »Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Preßvergehen zu erkennen" — so muß ich nur dießfalls einige detaillirtere Bemerkungen erlauben, weil sich das von mir zum §. 5 gestellte Amendement eben auf diesen Satz bezieht. Das Institut der Schwurgerichte ist ein eigenthümliches, welches weder mit den alten Schöppengerichten, noch mit den Volksrichtern der Schweiz zusammenfällt, noch aus der Idee eines Genossengc-richtes hervorgeht, noch auch, wie es der erste Herr Redner gemeint hat, ein vom Staate bestelltes Gericht ist. Wenn wir der Wesenheit dieses Institutes dort, wo es practisch besteht, nachforschen, so werden sich folgende wesentliche Merkmale desselben herausstellen. Vorerst sind die Geschwornen Staatsbürger, die als Geschworne gewählt werden, ohne vom Staate angestellte Richter zu seyn, und ohne nothwendiger Weise Rcchtskenntnisse zu besitzen. Writers werden dieselben entweder für einen einzelnen Fall, die sogenannte Special-Jury, oder aber für gewisse, in einem bestimmten Territorium und während einer bestimmten Zeitdauer zur Aburtheilung kommende Strassällc gewählt, und endlich erkennen dieselben nur über mündliche Verhandlung, ohne Ent-schcidungsgründe abgeben zu müssen, noch auch bezüglich der Entscheidung selbst verantwortlich zu seyn. Dieses nach seinen wesentlichen Merkmalen charakterisirte Institut der Jury findet sich nun in der Pr,-xis in zweifacher Art ausgefühlt. Es bestcht nämlich in den verschiedenen Staaten, wo das Institut der Geschwornen eingeführt ist, theils eine einfache, und theils eine doppelte Jury. So wie nämlich das Strafverfahren selbst sich in die zwei wesentlichen Stadien des Anklage-und Strafprozesses theilt, ebenso gibt es auch bloß eine Sttafjury, die lediglich beim Strafprozesse fungirt, oder nebst derselben auch noch eine besondere Anklagchzry sir den Anklageprozeß. Das Institut dcr AnAage- und Strafjury, hiermit der doppelten Jury, findet sich nur in England und seinem Tochterstaalc Nordamerika; in den übrigen Staaten, wo da^'Institut der Geschwornen bestcht, erscheint lediglich die Strafjury ein-M'ührt. Wcmi nun mit Rücksicht auf das Gesagte der zweite Absatz des in Verhandlung stehenden Paragraphs in Ec wägung gezogen, und die Frage gestM wird, in welcher Art durch den. selben daö Institut der Geschwornen eingeführt werden wolle, ob nämlich nur die einfache oder Anklagejury, oder die doppelte, nämlich die Anklage- und Strafjurn unier denselben subsumirbar sey, so muft ich m der That gestehen, daß, wenn auch der Constitutwnsauöschuß nur die Einführung der Strafjm-y im Auge gehabt haben mag, doch aus der zu allgemeinen Textirung des Absatzes eine bestimmte und befriedigende Autwort nicht entnchm-bar ist. Dcr bezügliche Satz lautet nämlich: „Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Preßvergeh cn zu erkennen." Das Erkenntniß aber ist mit Rücksicht auf den Anklage- und Strafprozeß als den zwei wesentlichen Stadien des Strafverfahrens ein doppeltes, es findet nämlich sowohl im ersten ^ tadium des Anklageprozcsscö, als auch in jenem des Strafprozesses Statt, und zwar mit dem wesentlichen Nexus, daß die Fällung des lctz-> tercn von der affirmativen Fällung des ersteren bedingt wird. Es läßt sich daher als der Tertinmg des Entwurfes durch cine strenge wörtliche Auslegung sogar folgern, daß durch dieselbe nur die doppelte, nänüich die Anklage- und Strafjury eingeführt werden wollte, ^cgcn diese Tertirung nun muß ich mich entschieden erklären, und eine klarere und bestimmtere Fassung in Antrag brin- gm, weil ich mich eines Theiles wohl für die Einführung der Strafjinv, anderen Theiles aber auch entschieden gegen die Einführung der Anklagejury aussprechen zu müssen glaube. Ich erlaube mir nun zur Begründung meiner dießfälligen Ansicht vorerst die Hinweisung auf England, wo das Institut der doppelten Jury practisch besteht. Wenn nämlich daselbst der Polizei- oder Friedensrichter seinen Haftbefehl erlassen, und den zur Anzeige ge-brachten Fall einer strafbaren Handlung zur Anklage geeignet befunden hat, so wird von der durch den Sycrif zusammengesetzten Grandjury oder dem großen Geschwornengerichte vorerst das Erkenntniß gefällt, ob die Anklage ^tatt zu finden habe oder nicht, und erst in Folge dieses ersten bejahenden Erkenntnisses tritt die Wirksamkeit der Petitjury oder des kleinen Geschwornengerichtes ein. Was nun den Erfolg der Wirksamkeit und die Zweckmäßigkeit dieses Institutes betrifft, so kann ich mich nur auf das Urtheil eines großen englischen Staatsmannes und auf die practischen Erfolge berufen. Der berühmte Lord Brogham nennt nämlich in emer Darstellung dcr englischen Strafwesens die Anklagejury ein (5orps, das ohne Verantwortung unheilt, und mchrcntheils ohne alle Gerechtigkeit Anklagen zuläßt; und wenn man die mir zugänglich gewesenen englischen Straf-Justiz-Tabellen von den Jahren 1842 und i«t3 in Berücksichtigung zieht, so ergibt es sich aus denselben, daß von den durch die Grand-Jury des Anklageprozesses an die Petit-Jury des Strafprozesses gewiesenen Strafverhandlungen im Durchschnitte jährlich über MM) Anklagen als unstatthaft zu. rückgewiesen wurden, und somit jährlich mehr als n auch in jenen Ländern, wo das inquisitorische Verfahren vereinigt ist mit dem Institute der Jury, d. h. wo von Amtswegen untersucht werden muß, bevor die Jury entscheidet, da sehen wir, daß von der Jury auf Geständnisse ein außerordentliches Gewicht gelegt wird, und wenn die Verbrecher gestanden haben, die Jury sie für jeden Fall schuldig erklärt, es wäre denn, daß sie am bösen Vorsatz selbst zweifelt; in andern Landern jedoch, wo dieses inquisitorische Verfahren nicht Statt findet, sehen wir, daß d,e Jury trotz dem Geständnisse manchmal cin Nichtschuldig spricht, und die Geschichte der Crimmaljustiz weiset sehr viele Fälle nach, wo Leute zu Geständnissen gebracht worden sind, theils in Folge der geistigen Tortu- ß ren, welche mit dem inquisitorischen Verfahren ^ verbunden sind, theils aus Heroismus, aus Lebensüberdruß , oder aus noch anderen Ursachen. Die neue Zeit fordert auch unbedingt Geschworuenge-richte; über die Wichtigkeit derselben finde 'ich ebenfalls nicht nöthig, etwas Weiteres zu bemerken. Dieses vorausgeschickt, gehe ich nun zur Beurtheilung des §. 5. Dem Wesen nach bin ich mit demselben vollkommen einverstanden, wünsche jedoch noch Einiges hinzugefügt, und im ersten Satze eine Abänderung. Es heißt hier, das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in ^wll-und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Mehrere Herren Versprecher haben auf den Ausdruck »vor dem erkennenden Gerichte« em besonderes Gewicht gelegt aus dem Grunde, weil ste durch diesen Ausdruck die Anklagejury ausschließen wol- (Veilage zum Amts.-Blatt der Lmbacher Zeitung 1849.) 112 len. Ich glaube, es wäre besser, es dem künftigen gesetzgebenden Körper zu überlassen, das Institut der Anklagejury zu verwerfen oder es einzuführen ; übrigens glaube ich, daß durch dieses Wort der Zweck eigentlich gar nicht erreicht wird, denn man könnte auch diesen Paragraph dahin auslegen , daß das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte, also auch vor dem Gerichte, welches zu erkennen hat, ob Jemand in den Anklagezustand zu versetzen sey, öffentlich und mündlich sey; der Zweck wird also nicht erreicht, und da meine Ansicht dahin geht, diese Bestimmung jenem Körper zu überlassen, welcher das Strafgesetz selbst geben wird, so möchte ich diese Worte ausgelassen sehen. Es heißt weiters: Das Verfahren in Civil-und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. „In Civilsachen" — dieß könnte zu Irrungen Anlaß geben, indem in Oesterreich unter Civilsachen sowohl Prozesse über Civilstreitigkeiten, als auch Verhandlungen im adeligen Rechte, Grundbuchsachen u. s. w. verstanden werden. Ich erlaube mir demnach folgendes Amendement vorzuschlagen, nämlich statt des ersten Satzes wäre zu setzen : „Das Verfahren in Civilstreitigkeiten und Strafsachen ist öffentlich und mündlich."— Der zweite Satz lautet dahin: „Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz." Gegen diese Bestimmung muß ich mich durchaus erklären; denn es könnte sehr leicht geschehen, daß in Zukunft das, was wir als Regel hinstellen, zur Ausnahme, was wir als Ausnahme hinstellen, zur Regel werde. Die Oeffent-lichkeic, wie ich schon früher erwähnt habe, soll nach meiner Ansicht nur beschränkt werden in dem einzigen Fall des Interesses der Sittlichkeit; es ist hier auch große Gefahr von Seite der Regierungsgewalt, wie wir namentlich aus Englands Geschichte ersehen. Rücksichtlich der Beschränkungen der Mündlichkeit ist aber keine Gefahr vorauszusehen. Ich stelle demnach das Amendement, statt dem zweiten Satze zu sagen: „Die Ausnahmen von der Oesscntlichkeit aus Rücksicht für die Sittlichkeit, und die Ausnahmen von der Mündlichkcit bestimmt das Gesetz." Ferner möchte ich sagen: „Ueber alle Gesetzesübertretungen entscheiden die Gerichte; der Polizei steht keine Strafgcrichtsbarkeit zu." Bis gegenwärtig haben wir leider gesehen, daß die Polizei und in großen Städten die Polizei-Oberdirectionen, und dann die politischen Behörden, welche unter der Regierung als zweite Instanz gestanden sind, über strafwürdige Handlungen erkannt haben, ja wo es bei diesen Behörden oft vorkam, daß sie über ganz gleiche Fälle, z. B. wegen geringeren Diebstahls anders entschieden, als bei Diedstahl als Verbrechen eigentliche Strafgerichtsbehörden,d. ü Criminalbehörden geurcheilt hatten. Es hcißc weiter: „In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Preßvergehen zu erkennen." Hiermit bin ich einverstanden, ebenso mit dem Schlüsse, wo es heißt: „Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschworncngericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden." Hierbei komme ich zurück auf das.Geschwornengericht und auf die Vorstellung, welche ich mir von demselben mache. Der Ausspruch des Geschwornengerichtes muß nach meiner Ansicht a!s Ausspruäx der Gottheit oder der Gesammtheit des Volkes selbst angeschen werden. Eine wcitere Berufung, eine Appellation erkennt kein Land, wo das Institut der Jury in seiner Reinheit besteht. Demnach kann es auch consequent keine Wiederaufnahme der Unrersuchung geben, über einen Spruch des Geschwornengerichts. Ja ich weiß, daß in Ländern, wo die Jury besteht, dieser Satz für so nöthig gehalten wird, daß einmal in Frankreich, wo Jemand von der Jury für schuldig erklärt worden ist, und wo in einiger Zeit darauf ganz klar nachgewiesen worden ist, daß er nicht der Schuldige sey, dessenungeachtet die Wiederaufnahme der Untersuchung nicht bewirkt werden konnte. Weil dieses jedoch dem Constitutions - Ausschusse zu hart erscheint, so hat der Ausschuß darauf Rücksicht genommen und traf die Bestimmung : Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durchs Gcschwornengericht für nichtschul-dig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden. Es ist auch ganz natürlich, daß eine Wiederaufnahme der Untersuchung nicht Statt sinden kann, aus dem weiteren Grunde, weil die Geschwornen die Motive nicht angeben, aus welchen sie das Erkenntniß schöpften, und man in Zukunft nicht weiß, ob sie das „Nichtschuldig" ausgesprochen haben, weil sie in der Handlung selbst kein Verbrechen erblickten oder keine böse Absicht des Angeklagten fanden, oder weil sie nicht genug Inzichten gegen den Thäter hatten. Auf derselben Idee beruht das'Amcndement, welches ich jetzt vorzutragen die Ehre haben werde, und welches auch schon früher in dem ersten vorgelegten Entwürfe der Grundrechte enthalten war, nämlich, daß nach dem Worte „gezogen" eingeschaltet werde: „noch auch wegen derselben Uebertre-tung zweimal verurtheilt werden"; weiters trage ich an, zu setzen: «Eben so wenig soll Jemand genöthigt werden, gegen sich selbst auszusagen." Diese letzte Bestimmung halte ich für außerordentlich wichtig, denn eigentlich wird hierdurch das inquisitorische Verfahren erst aufgehoben. Bei den Bestimmungen, wie sie hier in der Vorlage des Constitutions-Ausschusscs enthalten sind, wäre es noch immer möglich, daß die über eine Anklage eingeleiteten Untersuchungen schriftlich und jahrelang inquisitorisch ohne Beiziehung eines Vertreters fortgeführt, und dann erst vor die Jury gebracht würden. Nehmen wir aber diesen Satz auf, dann ist es unmöglich, auf solche Weise zu verfahren. Weiter möchte ich hinzufügen: »oder gegen seine Aeltern, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder, oder die mit ihm im ersten und zweiten Grade verwandt' oder verschwägert sind, auszusagen." Man wird mir vielleicht einwenden, diese Bestimmung sey Sache der künftigen gesetzgebenden Versammlung, und es sey kein Zweifel, daß sie aufgenommen werden wird , indem es sogar in dem gegenwärtigen Strafgesetzbuchs enthalten sey. Es ist richtig, es ist dieß in dem Strafgesetzbuche enthalten, aber es ist auch zugleich eine Ausnahme darin, wornach in den Fällen dcs Hochverrathes ein derartiges Verhältniß oft nicht berücksichtiget wird, ja daß sogar, wenn ein Vater, dessen Sohn an einem Hochverrath betheiligt war, ihm nicht anzeigte, trotzdem, daß der Vater an dieser Hochverrätherischen Unternehmung keinen Antheil genommen hatte, dessenungeachtet derselbe als Mitschuldiger behandelt, und mit lebenslänglichem schweren Kerker bestraft werden konnte. Ich wünschte das dießfalls von mir vorgebrachte Amendement jetzt gleich aufgenommen, indem es grausam, inhuman erscheint, daß bis zur Erlassung des neuen Strafgesetzes noch immer sort die Aeltern ihre Liebe gegen ihre Kinder, und umgekehrt die Kinder gegen ihre Aeltern verläugnen, und zu Denuncianten gegen dieselben werden sollen. Ich glaube, durch dieses letzte Amendement wird auch die Absicht des Abg. Borrosch erreicht, mit dessen Amendement ich nicht einverstanden bin. Er will, daß die Verhehlung und Verbergung eines gemeinen Verbrechers durch seine Verwandten, an diesen als Verbrechen bestraft werde, daß jedoch bei politischen Verbrechen eine solche Verhehlung von Seite der Verwandten nicht strafbar seyn solle; dagegen erlaube ich mir zu bemerken, daß nach unsern Strafgesetzen allgemein der Satz feststeht, daß das Verbergen der Verbrecher durch ihre nächsten Verwandten kein Verbrechen begründet, nur in Fällen des Hochverrates ist eine Ausnahme gemacht: Herr Abg. Borrosch will demnach, wo er in einer Beziehung freisinniger ist als unser gegenwärtiges Strafgesetzbuch, auf der andern Seite viel härter und inhumaner seyn. Ich habe diese Amendementö, welche ich vorgebracht habe, abgesondertgestellt, indem es vielleicht seyn könnte, daß eines oder das andere der hohen Versammlung genügen würde, die übrigen hingegen nicht. Sollten aber alle meine Amendemcnts angenommen werden , so laute der Paragraph folgendermaßen: »Das Verfahren in Civilstreitigkciten und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen von dcr Oeffentlichkeit aus Rücksicht für die Sittlichkeit, und die Ausnahmen von der Mündlichkeit bestimmt das Gesetz. Ueber alle Gesetzesübertretungen entscheidet das Gericht; der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Preßver- gehen zu erkennen. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Geschwornengericht für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen, noch auch wegen einer Uebertretung zweimal verurtheilt werden. Ebensowenig soll Jemand genöthiget seyn, gegen sich selbst auszusagen, oder gegen seine Aeltern, Kinder, Geschwisterkinder, oder mit ihm näher verwandte, oder im ersten oder zweiten Grade verschwägerte Personen Zeugniß abzugeben." (Verläßt unter Beifall die Rednerbühne.) Präs. Wird der eben verlesene Vcrbesserungs-antragdes Abg. Violand unterstützt? (Hinreichend unterstützt.) Als nächster Redner folgt der Abg. Fluck. Abg. Fluck. Ich trete die Priorität des Wortes dem Herrn Abg. Kudler ab. Abg. Kudler. Ich, meine Herren, gehöre zu den unglücklichen Juristen, von denen man gesagt hat, sie unternehmen alles zu beweisen, was zu ihrem Zwecke taugt. Solchen muß man, wenn sie sprechen, natürlich mißtrauen. Allein ich bemerke andererseits , daß ein solches Streben gar Vielen eigen ist, die Absichten erreichen wollen. Das Mittel, diesem Streben Genüge zu leisten, besteht in Anwendung der Künste der Dialectik. Glücklicher Weise aber hat das Gift derselben auch sein Gegengift , nämlich die Aufdeckung der Fehlschlüsse, die begangen werden. Der Antrag, für welchen ich die Bühne bestieg, bedarf, wie ich glaube, solcher Künste nicht, es dürften vielmehr gute Gründe dafür sprechen. Man hat — weil ich schon von einem Vorwurfe spreche — uns getadelt, daß wir die Stimme des Gefühles öfters verderben, daß wir solcheDinge aufdas Feld dcs Raisonncments bangen, die eigentlich in des Menschen Brust gegraben sind. Man hat sich oft bemüht, auf das Gefühl der hohen Versammlung zu wirken. Meine Herren! Ich habe darüber eine andere Ansicht. Hier müssen Verstandcsgründe entscheiden (Bravo); nicht Gefühle, nicht die Phantasie, nicht daä Herz wollen wir bewegen , sondern wir wollen dcn Verstand überzeugen. (Bravo.) Ich weiß es wohl, ich habe eine etwas schwierige Aufgabe übernommen, mein Amendcment zu begründen, leichter wäre es mir freilich gefallen, über Öffentlichkeit und Mündlichkeit, über den Werth dcs accusatorischen Prozesses, über Geschwornengerichte zu sprechen; ich habe auch darauf den Kreis meiner Studien ausgedehnt, und wüßte vielleicht manches zur Sache Dienliche anzuführen, allein, ich glaube, es sey überflüssig, dafür noch Gründe anzuführen, wofür, wie ich schon gegenwärtig überzeugt bin, die Mehrheit der hohen Versammlung ohnehin gestimmt ist. (Bravo.) Aber ich will einen Satz angreifen, den letzten des H. 5> der Grundrechte, für welchen Rücksichten der Humanität uno der peesönlichen Sicherheit zu sprechen scheinen. Ich muß mir daher erlauben, etwas weiter auszuholen. — Ich betrachte als die höchste Aufgabe der bürgerlichen Gesellschaft die Realisirung des Rechtes. (Bravo.) Das Rcchtsgesetz fordert aber, daß der Schuldige zur verdienten Strafe gezogen werde. Die Aufgabe der Strafgcsetzgebung ist zuletzt, die Sicherheit im gemeinen Wesen herzustellen und zu erhalten, durch Strafandrohung gegen die Bösgesinnten die Rechte zu wahren. Allerdings muß dieß auf eine Art geschehen, daß nicht wichtige Rechte darunter leiden, so lange Schonung derselben möglich ist. Die Ausgabe, die hier zu lösen kommt, ist die, zwei Interessen zu versöhnen — die Interessen der Freiheit und die Interessen des Rechtes. Meine Herren, das Rechtsgesetz ist nicht feindlich gegen die Freiheit, die Freiheit selbst hat keine andere Basis, sie wird durch das Rechtsgesetz normirt. (Bravo.) Das Rcchtsgcsetz will sie und wird ste schützen. (Bravo.) Wir kommen in unseren Verhandlungen so oft in diese Collision zweier scheinbar mit einander streitenden Interessen, wir müssen sie versöhnen. Der Schluß des §. 5 folgt einer Maxime, die in England gang und gebe ist, die so vielfältig dahin ausgesprochen wurde: Es ist besser, daß N> Schuldige straflos durchkommen, als daß ein Schuldloser leide. Ich glaube, wer die englischen Gesetze und Einrichtungen studirt hat, wird besonders in der früheren Zeit auf Ansichten der Art gestoßen seyn, welche aus Vorsorge für die Freiheit Maßregeln 113 für die Sicherheit ausschlössen, und die neueste ' Gesetzgebung Englands hat gezeigt, daß man, um , nicht gute Einrichtungen fahren zu lassen, doch ei- i nige Milderungen hierin eintreten lassen müsse. Der Satz Hiesie nämlich: »Es ist besser, daß 20 Schuldlose leiden, als daß ein Schuldiger bestraft werde, wenn dieser das Glück hatte, bei einer Untersuchung als nicht schuldig erklärt worden zu seyn. Aber ich glaube, dieFortexiftcnz unbestrafterSchul-diger ist eine Pein für die bürgerliche Gesellschaft. So lange es also, ohne höhern Rücksichten entgegen zu treten, möglich ist, der Schuld die Strafe folgen zu lassen, halte ich es für Pflicht und im Interesse der Gesellschaft, es auch zu thun. — Man glaube nicht, daß ich hier aufirgend eine Uebertreibung es abgesehen habe; ich will jede Plackerei von wahrhaft Schuldlosen ausgeschlossen wissen, ich glaube also nicht, daß eine Wiederholung der Klage zulässig sey, wenn nach der Aburtheilung nur neue Inzichten gegen den Beklagten vorgekommen sind, aus welchem Grunde nach dem bestehenden Gesetze allerdings eine Wiederaufnahme der Untersuchung vorgenommen werden darf; ich glaube die Wiedereinbringung einer Klage soll auch dann nicht Platz greifen, wenn man etwa glaubt, jetzt könnte die Klage wirksamer gegen das Individuum geführt werden, wenn z. B. eben ein königl. Procurator eingetreten, von dem man erwartet, er mit seinem überwiegenden Talente werde die Geschwornen von dcrSchulddesAngcklagtenüberzeugen. Ich glaube, auch dann nicht, wenn man etwa Hoffnung hat, daß dem Angeklagten mittlerweile wichtige Entschuldi-gungszcugen entgangen sind, und endlich auch dann nicht, wenn man nur auf eine andere Stimmung der Geschwornen rechnet, was sehr leicht bei politischen Verbrechen eintreten könnte, wo früher Geschworne nichtschuloig erklärt haben, man aber gerade bei der Aenderung, bei dem Gewichte gewisser Parteien darauf rechnen könnte, ein schuldig findendes Verdict zu erhalten. Deßwegen habe ich mich ausdrücklich beschränkt auf den Fall, wenn neue Beweismittel beigebracht werden können, und habe beigefügt die Verpflichtung zur Verantwortlichkeit deö Klägers, wenn seiner Klage nicht Statt gegeben wird. Ich habe von dem Falle der Cassation des Urtheiles nicht gesprochen, aus dem einfachen Grunde, weil ich glaube, daß dieses ohnehin im Sinne des von mir hochverehrten Constitutions-Ausschusses gelegen ist, da man doch wohl nicht glauben wird, daß, wenn ein Formfehler begangen worden ist, dieß dergestallt dem Schuldigen zum Vortheil gereichen soll, daß er gar nie mehr angegriffen werden kann. Wahrscheinlich hat der Con-stitutions-Ausschuß genieint, das Verfahren sey ja noch nicht geschlossen, so lange noch ein Cassations-Gesuch vorliegt, es sey hier von dem Eintreten einer neuen Untersuchung keine Rede. Ich erlaube mir nur noch gegen einige Bemerkungen, die man vielleicht meiner Ansicht entgegen setzen könnte, in Kürze etwas zu erwiedern. Man könnte sagen, durch das Urthett der ^ry ist ein Recht für die Gesellschaft en standen was man a!s Recht künftig zu erkennen habe sinde sich m Ausspruchc der Geschwornen; der Ausspruch der Geschwornen sey heilig zu achten, er sey mappellabel. Allein bei der höchsten Achtung vor dem Urtheil der Geschwornen können wir doch nicht s° wett gehen, zu glauben, daß letztere die Natur der Sache ändern tonnen, da sie doch, wo die Schuld wirklich vorhanden ist, nicht Jemanden als schuldlos stampeln können ^ Der Aus^ spruch der Jury ist ja nichts als die Formalisirunq des Rechtes; ich glaube aber nicht, daß cs in der Absicht des hohen Hauses liegen kann, das wahre Recht dem formalen unterzuordnen. Ich erkenne bereitwillig an: Der Ausspruch eines Geschwor-nengerichtcs ist inappellabel, aber der Fall, wie er hier vorliegt, ist ein ganz anderer. Es können Umstände geltend gemacht, Beweismittel vorgebracht werden, welche, wenn sie zur Zeit der Fällung des früheren Urtheils schon bekannt gewesen wären, einen andern Ausspruch des Geschworncngerichtcs selbst zur Folge gehabt hätten. Es wäre denn doch sonderbar, wenn das ganze Volk glauben müßte, dieser Mensch sen schuldlos, während die ,2 Männer, die im Geschwornengerichte saßen, nachdem sie die neu vorgebrachten Umstände vernommen haben, z. B. daß sie ihr Verdict auf die Aussagen bestochener Zeugen abgegeben haben, und diese Zeugen nun emgestehen, daß sie erkauft waren, nun selbst sagen würden: „Wir haben ja nicht recht gerichtet"; nach der materiellen Sachlage, nämlich formell war ihr Ausspruch allerdings rechtlich, weil ihnen die wahre Sachlage unbekannt gewesen ist. — Man könnte sagen, es habe hier keinen Sinn, unter Voraussetzung von Geschwornen von neuen Beweismitteln zu sprechen; wer kann wissen, was den Ausspruch der Geschwornen bestimmt hat; ja, meine Herren, ich kann mir vorstellen, es sitzt Jemand im Geschwornengerichte, der halt sich für einen besondern Physiognomen, für einen untrüglichen, und wie er den Angeklagten sieht, denkt er bei der scheinheiligen Miene desselben, dieser Mensch kann nimmermehr schuldig seyn. Ich kann mir einen andern Geschwornen denken, der aus Scrupulosität, über einen dritten Menschen, über seinen Nächsten, ein Uebel herbeizuführen, sich entschließt, »Schuldlos" auözusprechen, obgleich er davon gar nicht überzeugt ist. Alles dieses muß gänzlich aus der Frage bleiben: welche Motive haben den bestimmten Ausspruch jedes Geschwornen herbeigeführt? Die Frage rann nur d i e seyn: von welchenMitteln wurde z Gebrauch gemacht, um die Geschwornen von dem ^ einen oder dem andern zu überzeugen, nämlich von der Schuld oder der Schuldlosigkeit? Das, was rechtliche Beweise heißen, ist freilich in unserer Cri-minal-Prozeßordnung scharf angegeben, allein das, was ich Beweismittel nenne, ist davon verschieden; es gibt auch einen philosophischen Begriff von Beweisen und Beweismitteln, und wenn wir unbefangene, verständige, rechtschaffene Geschworne uns denken, so werden es die darauf ruhenden Gründe seyn, auf die sich ihre Aussprüche fußen. Was also in s^to, was zum Beweise der Schuld oder Schuldlosigkeit in der früheren Verhandlung gegen den Angeklagten angeführt worden ist, das ist kein Geheimniß, das ist auü Prozeßvcchandlun-gen, aus den Acten ersichtlich. Konnte bei einer neuen Verfolgung des Abgeurtheilten sonst nichts vorgebracht werden, als diescs, dann muß man freilich den Ausspruch der Geschwornen jedenfalls als geltend betrachten, aber anders ist es, wenn neueBeweise vorkommen. Man sagt im Interesse der personlichen Sicherheit weiter: „Soll denn das Schwert des DemoNes beständig über dem Haupte eines Mannes schweben, der das Unglück gehabt hat, eines Verbrechens verdächtig zu werden?" Meine Herren, die Gefahr vor diesem Schwerte ist nach meinem Zusätze nicht größer, als sie für uns Alle ist, wohl aber viel klemer. Wer ist denn völlig sicher, daß nicht Umstände sich unglücklich gegen ihn vereinigen, in Folge welcher er in Anklage versetzt wird, in eine Anklage, die, wie ich glaube, keinen schweren Bedingungen unterliegt? Man könnte also nur sagen, es wiederholt sich die Gefahr, die schon einmal da gewesen ist, für dieses Subject. Aber sie ist jetzt viel geringer, denn ihr Eintritt ist an Bedingungen gebunden , die selten eintreten werden. Was soll aber dann der ganze Zusatz helfen, könnte man sagen, wenn selbst eingestanden wird, es werde selten davon Gebrauch gemacht werden können ? Ich glaube, viel dürfte es helfen, vielleicht außerordentlich viel, meine Herren! Sie wünschen gewiß milde Strafgesetze, Sie theilen Alle die Ueberzeugung mit mir, daß die Gesellschaft mit jenen Uebeln, die wir Bürgerlichen Strafen nennen, möglichst sparsam seyn solle. Ein vorzüglicher Grund aber, warum man so oft mit milden Strafen nicht ausgekommen ist, war die Hoffnung der Bösgesinnten auf Straflosigkeit. Man glaubte nun, weil der Eindruck eines geringeren angedrohten Uebels nicht wirksam genug seyn dürfte, sobald von dem Uebelthater glückliche Chancen zu erwarten wären, unbestraft zu bleiben, müßte man etwa recht schwere Strafen androhen, damit die Phantasie dadurch so ergriffen werde, daß man denn doch weniger Gewicht auf die Aussicht, straflos durchzukommen, lege. Die Aussicht auf Straflosigkeit kann als in zwei Stadien vorhandenerscheinen, entweder bei der Abwesenheit der Gefahr überhaupt, in Untersuchung gezogen zu werden, oder es gründet sich diese Aussicht darauf, daß, wenn man'auch wirklich in Untersuchung gezogen worden, aber so glücklich war, nicht überwiesen werden zu können, man künftig gar nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfe. Lassen wir es bewenden bei der einen, nun einmal schwer zu beseitigenden Aussicht auf Straflosigkeit; geben wir nicht eine solche zweite Ursache dazu, lassen wir der Gesetzgebung die Möglichkeit, die Rechte der Bürger zu schützen in dem Umfange, als dieses ohne Kränkung der persönlichen Sicherheit und Freiheit geschehen kann! — (Beifall.) Präs. Der Verbesserungsantrag des Adg.Kud-lcr lautet: Am Ende des H. 7 soll nach dem letzten Satze, nach den Worten: „nochmals in Untersuchung gezogen werden" folgender Zusatz beigefügt werden: „Es sey denn, daß der Anklager näue Beweismittel geltend zu machen im Stande wäre, und im Falle der wiederholten Freisprechung die Leistung voller Genugthuung für den Angeklagten auf sich nimmt." Wird dieser Antrag unterstützt? (Hinreichend unterstützt.) Der nächste Redner ist der Abg. Purtscher (verzichtet), Schuselka (verzichtet), Goldmark. — Abg. Goldmark. Ich cedire mein Recht an den Abg. Hawelka. Abg. Hawelka. Meine Herren, bei der Debatte über den H. 3 hat auf mich ein Umstand einen wohlthätigen Eindruck gemacht: es haben nämlich einige Herren gesprochen, die unmittelbar durch den Paragraph getroffen waren. Sie waren so edel, sogar zu erklären, ihr Bischen, wie Sie sagten, Vorrecht auf den Altar des Vaterlandes zu legen. Meine Herren, es liegt jetzt ein Paragraph vor uns, nicht weniger wichtig, nicht weniger folgenreich, ein Paragraph, der nichts Anderes beabsichtiget, als eine große Macht, die Macht eines großen Corps im Staate, in ein naturgemäßes Geleise zurück zu führen; ich meine oie Macht jenes Corps, das mit einem Stück Papier in der einen Hand, mit dem Protokolle und mit einer mächtigen Waffe in der andern Hand, mit dem Paragraph, Recht und Gerechtigkeit bearbeiten. Ich gehöre, meine Herren, in die Reihe dieses Corps: ich bin zufällig ein practischer Iu-stizmann, und da erlauben Sie mir, meine Herren, daß ich auch einige Worte — ich bitte, es buchstäblich zu nehmen — über diesen Paragraph sage, und wäre es auch nur, um beiläufig zu zeigen, wie er sich in der Seele eines practischen Iustizmanneö abspiegelt. Man hat uns österreichischen Iustizmänncrn stereotypermaßen vorgeworfen, daß wir von Amtswegen gewohnt sind, nur immer österreichische Gesetze und Hofdecrete zu loben und zu preisen. Nun, dieser Paragraph ist pnncipiell zuwider den bisherigen Prozcßfor-men, und ich glaube kaum, daß von den Iustiz-männern in diesem Hause Jemand seyn werde, der gegen ihn stimmen wollte. Meine Herren, das Heiligste, was ein Volk hat, ist das Recht, aber es gibt auf Erden kein absolutes Recht, und daher kommt es, daß Einer Recht nennt, was der Andere als Unrecht verdammt. Es gibt ein absolutes Röcht in der Idee, aber die Erkenntniß dieser Idee, die ist verschieden. Die menschliche Natur läßt es nicht zu, unmittelbar diese Idee anzusehen, wie man sagt, die Intuition der Idee, ist uns unmöglich, aber es ist in der Menschennatur gelegen, daß sich Einer dem Anderen assimilirt, und daher ist ein gemeinsamer Zug in der Erkenntniß des Rechtes/ein gemeinsamer Zug in den Rechtsbcgriffen, in der Sittlichkeit der Gesellschaft wahrnehmbar; wir sprechen dann von Rechtszustanden und Rechtsbegriffen gewisser Völker,und in wie ferne sie in einem bestimmten Zeitabschnitte leben, sprechen wir von den Rechtsbegriffcn eines Jahrhunderts, wohl auch eines Decenniums. Wenn wir die Blätter einer Rechtsgeschichte ansehen, so finden wir, daß cs Zeiten gab, wo sonderbare Strafthcorien oder überhaupt Nechtstheorien an der Tagesordnung waren: Foltrr, Marter, Vicrtheilen, Verbrennen waren in mancher Zeit an der Tagesordnung; sie erinnern an eine noch z finstere Zeit. Nun, die kommenden Geschlechter werden auch uns beurtheilen, und da muß ich bei dieser Gelegenheit erwähnen, ich weiß nicht, was die kommenden Geschlechter von uns sagen werden, wenn sie lesen, daß unter unseren Drohungsmitteln es auch untcr anderen die Drohung gibt, ganze Ortschaften der >Erde gleich zu machen. (Bravo.)— DieRcchts-gesctze sind von zweierlei Gattung: es gibt RecytS-gesetze, die das Recht eigentlich matenell normi-ren, und dann die Gesetze der Form; der .^. .> gehört zu den letzteren. Meine Herren er spricht aus drei Worte: Oeffentlichkeit, Mündllchkett und An- 114 klageprozeß mit Schwurgerichten —> drei Worte, die seit langen Jahren zur Mode geworden sind, und dennoch darf man nicht so enthusiastisch diese Worte verehren. Ich möchte mit Mittermayer sagen, es ist keine Zauberformel: Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und A'nklagcprozeß mit Schwurgerichten—' es ist keine Zauderformel, durch die man gleich alle Wunden und Gebrechen heilen wird. Der Name und die bloße Form macht es nicht aus, der lebendige Geist macht eigentlich das Wesen; oder soll man glauben, daß schon das Wort Constitution oder die bloße constitutionelle Form das Wesen der Volköfreiheit, das Wesen der Volkswohlfahrt ist? Es gehört dazu mehr, es gehört dazu eine wahre, ehrliche Liebe zur Volksfreiheit, wahre Freisinnigkeit. So ist es auch bei den Pro-zeßformcn. Wahre Liebe zum Rechte, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des gesammten Gerichtswesens! Andererseits würde man Unrecht thun,wenn man die Oeffentlichkcit, Mündlichkeit uno das Anklageprincip mit Schwurgerichten sür ein Erzeug-niß neuerer Speculation halten wollte, oder vielleicht für etwas aus Nachahmungssucht aus dem Westen Geholles. Dieses Princip, welches in drei Worten ausgesprochen ist, ist viel älter, wie, wenn ich nicht irre, schon von einem Herrn Borredner darauf hingedeutet worden ist. Ich, von meinem Standpunkte aus Böhmen, kann erklären, daß wir in unserem Baterlande immer Mündlichkeit und Oeffentlichkeit und das Anklageprincip sammt Schwurgerichten, und wenn auch nicht mit diesem Ausdrucke Schwurgerichte, also doch mit dem Ausdrucke Schöppengerichte hatten. Bei uns gab es keine Schriftlichkeit; die ist erst von jüngerem Datum, sie ist ein Gnadengeschenk von weiland Ferdinand II. nach der Schlacht am weißen Berge. Durch die erneuerte Landes-Ordnung vom Jahre 1625'ist die Schriftlichkeil eingeführt worden. — Mit der Schriftlichkeit starb die Oeffentlichkeit; der um sich greifende, immer nach größerer Unbeschränktheit, nach größerer Gewalt greifende 'Absolutismus mußte wohl dahin streben, daß alles öffentliche Leben abgctödtet werde, und daß überhaupt Alles Verbrechen wurde, wo irgend eine aufklärende Discusion möglich gewesen wäre; und um die Operation, ich möchte sagen, die Operation der Verdummung und die Operation de.r Knechtung zu vollenden, hat man Schoppen- und Schwurgerichte abgeschafft, hat an censurirten Schulen herangebildete Richter angestellt, und in Prozeßform die von Fanatismus, von blindem Fanatismus, wenn nicht erstindene, doch wohl ausgebildete Inquisition eingeführt. Erwarten Sie nicht, meine Herren, daß ich darauf eingehe, Schreckensgeschichten aus dieser Inquisition, wie sie heut zu Zage bei uns bestand, zu erzählen. Ich werde auch nicht in die Subjectivitäten eingehen, die vielleicht hin und her Blößen und sonstige Gebrechen hatten; denn es hat dieß schon mein Herr Vorredner genugsam gethan. Ich bin Iusiizmann, es wäre daher nicht collcgialisch. Uebrigens habe ich den Muth, meine Herren, öffentlich zu erklären, .daß, abgesehen von der Verwerflichkeit des Systems, was Personen anbelangt, die Justiz in ehrbaren Händen lag. Ich kann versichern/ daß vielleicht nirgends der Abscheu gegen dieses geheime, schreibselige Säculum so lebhaft war, wie gerade in der Classe der Iu-stizmänner, und daß bei den Iustizmännern am lebhaftesten das Bedürfniß gefühlt wurde nach einer ehrenhaften Reform. (Bravo.) In objectiver Beziehung halte ich es auch für überflüßig, anzupreisen: Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, der Gegensatz ist ja Schriftlichkeit und Heimlichkeit. Nun, die Endlosigkeit unserer Prozesse, die kennen wir ja; eine Prozcßform, meine Herren, die ein 46tcö sechsmonatliches Fristgesuch vor einer Satzfrist zuläßt — nun, diese Prozcßform muß doch schlecht seyn'. — diese Prozeßform, die so was nicht nur zuläßt, sondern häufig erzeugt! In Ansehung der Oeffentlichkeit übergehe ich' es auch, Sachgründc dafür vorzubringen, weil ich nicht glaube, daß das hohe Haus über diesen Grundsatz irgend wie mehr im Zweifel ist. Ueber seine Vottrefflichkeit erinnere ich nur an zwei Mythen; eine alte Mythe sagt: Das Gericht des Rhadamantus im Orkus ist geheim; nun, das ist ein höllisches Gericht. (Heiterkeit.) Die andere ist die Mythe der Civilisation, daß nämlich im Angesichte aller, die je gelebt, ein allgemeines Gericht einst gehalten werde, und das wird ein gerechtes Gericht seyn. (Bravo.) — Meine Herren! Alle Prozeßform ist nur ein Mittel zum Zwecke; wenn wir über die Vortrefflichkeit einer Prozeßform sprechen wollen, müssen wir vorläufig über den Zweck im Klaren seyn. Ich habe früher gesagt, daß die Intuition der Idee, die unmittelbare Anschauung des Rechtes nicht möglich sey, daß Einer für Recht hält, was der Andere verdammt. Um diesen Conflikt in der Erkenntniß des Rechtes bei Einzelnen zu begleichen, aber aufcine Art zu begleichen, daß sie dem Rechtb-begriffe der Majorität entspricht, daß sie nach dem Rechts begriffe der Majorität der Gesellschaft als Recht erscheine, das halte ich für den Zweck dcr Rechtspflege. Nach meiner Ansicht ist jede Rechts-Institution eine staatliche Anstalt, daher eine Zwangsanstalt, und ich unterscheide daher wesentlich zwei Punkte in dem Zwecke aller Rechtspflege und aller Rechts-Institutionen. Ein Punkt: es soll das Recht geschützt werden. Das Recht soll geschützt seyn; aber Zugleich ein zweiter Punkt: man muß auch die Mehrheit überweisen, überzeugen, daß das Recht beschützt worden ist. Sprechen Sie mit dem reinsten Gewissen einen Menschen, dcr eine Handlung that, frei von Strafe — mit dem reinsten Gewissen, nach aller Beurtheilung der Umstände, nach Anhandnahme des Gesetzes; ist die öffentliche Meinung dahin gerichtet, daß er schuldig ist, empören Sie die öffentliche Mcinung durch Ihren Ausspruch; wiederholen Sie einige Male eine solche Empörung, wird sich das Volk selbst Recht verschaffen. Wir haben Beispiele bei uns — es wird Volks-jusiiz geübt. Ihr Rechtsprechcn ist dann nicht der Ausdruck der Rechtlichkeit, nicht der Ausdruck der Sittlichkeit, der Mehrheit; denn wenn Sie Recht schützen wollen, so müssen Sie die Gesellschaft vor der Auflösung durch die Gewalt des Stärkeren schützen; aber dcr Stärkere ist ja die Mehrheit. Umgekehrt, wenn Sie bei reinem Gewissen Jemanden für schuldig erklären, und die öffentliche Meinung ist dahin gerichtet, daß er nicht schuldig ist, so erscheint Ihr Erkenntniß als ein Erzeugniß irgend einer Grausamkeit. Dieß ist der Gesichtspunkt, von welchem aus ich den A. 5, ansehe, und das ist der Hauptgrund, warum ich für das Princip, welches in diesem Paragravhe ausgesprochen ist, für Oessentlichkeit und Mündlichkeit für Anklageprozesse mit Schwurgerichten spreche. Wir haben bisher diesen Grundsatz in unserer Prozeßform nicht gehabt; der Gegensatz davon wäre nämlich unsere inquisitorische Prozeßform in Strafsachen. Worin bestand sie, was ist ihre Wesenheit? Ein Redner vor mir hat dieß sehr beredt, sogar ausgezeichnet vorgetragen, es bleibt mir nicht viel übrig darüber zu sagen; aber aufmerksam muß ich doch machen auf das Wichtigere, welches ich als das Hauptübel betrachte, das bei dem inquisitorischen Versahren erscheint. Es ist die Einleitung aller strafrechtlichen Verfolgung. Es hatte ein Beamter die Pflicht, die Spur des Verbrechens, komme sie woher immer, ohne Rücksicht, ohne daß ein Antrag von einem Kläger vorlag, mit allen Mitteln zu verfolgen, um die Wahrheit zu entdecken und dann zum Spruche zu bringen. Der Beamte, meine Herren, er sey noch so ehrenhaft, er hat ein Streben nach vorwärts, er will einen größern Gehalt haben, einen größern Nang; er muß sich den Ruf zu verschaffen trachten, daß er fleißig, unparteiisch, oder wie man zu sagen pflegt, rücksichtslos, also strenge ist. Setzen Sie den Fall zehn Mal, oder noch mchrmal, träfe es sich nun, daß er endlich keine Verbrechen auffände, oder daß alle seine Inquisitionen erfolglos blieben, was für ein Ruf verbreitet sich über ihn! Entweder ist er ungeschickt, es entschlüpft ihm ein jeder Verbrecher, oder noch etwas Aergeres, und dieser Ruf macht sich gegen ihn geltend, nicht nur von oben, sondern auch von unten. Dem Volke leuchtet es nicht ein,davonwar mm die Folge, daß endlos inquirirt wurde, daß man jeder Klatscherei nachgehen und sie bis in das kleinste Detail erheben mußte, um nur nicht in den Vorwurf der Leichtfertigkeit zu gerathen. Das wird nun durch den Anklage-Prozeß niedergeschlagen; denn das Institut der Staatsanwaltschaft ist Garantie gegen ein solches Unwesen. Wenn mir die hohe Kammer so viel 'Aufmerksamkeit schenken möchte, ich würde, um dieses hervorzuheben, ein Beispiel anführen. Es ward ein Mensch von der Polizei aufgegriffener hatte sechs silberne Löffel. Man fragte ihn: woher hast du diese silbernen Lo^ fel, die du soeben dort verkaufen wolltest? — und er sagte: Ich bin ein Ausländer; ich war in einem Auslande, nicht in meinem Vaterlande, bei einem Goldarbeitcr als Geselle in Arbeit; ich war brav, mein Meister erlaubte mir, sobald ich nach dem Gewichte die fertige Arbeit abgeführt, die Abfälle für michzu behalten; aus diesenAbfällen machte ich mir sechs Löffel.—Das schien unglaublich, das dürfte wohl ein Jeder, der auch die Abfälle gestohlen hat, sehr leicht sagen. Der sehr ehrenhafte Richter, der von der Polizei dann das sogenannte Summar-Bcrhör und die Person auch mit bekam, der sehr ehrenhafte Richter meinte verpflichtet zu seyn, in eine Erhebung, in eine Untersuchung einzugehen. Nun war dieser aber ein Ausländer, er beging die That im Auslande; nach unserem Gesetze mußte dem Auslande dort, wo die That verübt ward, die Auslieferung des Verbrechers angeboten werden. Man erklärte also den Menschen in Anklagezustand , und schrieb dahin, wo 6r die That begangen haben sollte, ob man seine Auslieferung wünsche. Die Antwort kam nach drei Monaten, während welcher Zeit er arretirt war im Kerker, im Inquisitions-Kerker. Die Antwort kam, man wünsche die Auslieferung nicht. Nun begann die weitere Inquisition, die einheimische. Man mußte in das Ausland schreiben, um den Beschädigten, falls es einen gibt, einzuvernehmen, und man schrieb in seine Heimath, um die gewöhnlichen Zeugnisse, Tauf-, Sitten- und sonstigen Zeugnisse zu bekommen. Das'dauert.' einige Monate. Endlich kam die Aussage des vermeintlich beschädigten Meisters, welcher in der That bestätigte, die Abfälle habe der Geselle für sich behalten können, nur scheine es ihm nicht, daß er i> Löffel'daraus hätte verfertigen rönnen, er könne ihn aber auch nicht direct beschuldigen. Nach 11 Monaten solchen Hin- und Herzerrens hat man den Inquisiten nicht für schuldig, aber auch nicht für unschuldig nach den bisherigen Formeln erklärt, sondern man hat —> und das ist die niederträchtigste Erfindung des inquisitorischen Prozesses, oder wer es eingeführt Hai.—man hat die Untersuchung aus Abgang richterlicher Beweise aufgehoben, man hat so einen ewigen Schandflecken seinem Leibe und seiner Seele eingebrannt; denn in jedem Zeugnisse, wenn er sich ausweisen wollte, steht es, daß, nur aus Abgang rechtlicher Beweise er entlassen worden ist, und daß vielleicht, wenn neue Beweise vorkommen, er eigentlich doch ein Dieb war; — und doch, meine Herren, werden Sie anerkennen, daß dieser Mensch unschuldig war? Das sind die Früchte dcs inquisitorischen Prozesses: jahrelange Untersuchung; ja das größte Unglück der inquisitorischen Untersuchung bestand eben darin, wenn man verurthcilt wurde zur Untersuchung, denn man konnte beinahe sagen, man ist vclurtheilt zu einer lebenslänglichen Untersuchung. — Meine Herren, was ich jetzt erwähnt habe, steht im Zusammenhange mit dem Institute der Staatsanwaltschaft; ich "glaube/daß die Staatsanwaltschaft eine Garantie ist wider solche Plackereien, wider solche leichtsinnige Ein'ci-tungen von Untersuchungen. Es ist 'gesprochen worden von einem Entwürfe eines provisorischen Gcsitzcs; nun ich glaube diesen Entwurf auch zu kennen, und da er doch gedruckt in der Welt herumläuft, so muß es denn doch auch gestattet seyn, ein Wort über ihn zu sagen. Ich möchte ihn nicht von jener Seite angreifen, wie es ein Herr Vorredner gethan. Weil sich aber hier eine Gelegenheit ergibt, kann ich es nicht unterlassen, den Wunsch auszusprcchen, daß dcnn doch ein gewisser Einfluß der - taatsanwaltschaft gestattet würde auf Voruntersuchungen. Dieser Entwurf hat noch die ^ ganze Inquisition in Voruntersuchungen mit gerade einem solchen Gewände, wie sie früher bestanden, beibehalten, nur mit dem Unterschiede, daß man nicht auf das Geständniß dringen kann. Ich glaube, es könnte beitragen zum guten Gedn-hcn der ganzen Voruntersuchung, ja ich dächte auch, 1,3 es würde beitragen zum Gedeihen des ganzen straf- , Verfahrens, wenn der Staatsanwalt irgendeine,! wenigstens einige Selbstständigkeit erhielte, um auch ^ zuweilen die Verfolgung auflassen zu können, ohne ^ die Anklagekammer in Versuchung zu fuhren. —^ Ich unterlasse es, meine Herren, übcr den Prozeß selbst und über das dritte wesentliche Stadium des Prozesses, über die Urtheilsfällung zu sprechen, weil mehrere Herren sich schon darüber ausgelassen und ziemlich deutlich angedeutet haben, daß jedenfalls die Grundsätze des §'. 5, der uns vorliegt, Vortheil-haft sind für das Recht, welches geschützt werden soll. Ich erlaube mir nur noch einige Worte zu sagen, über die verschiedenen Amcndcments. Das Amendement, welches der Herr Ab^. Ullepitsch ge^ stellt hat, beabsichtiget eine Stylisirung im zweiten Absätze des §. 5, gemäß der eine Anklage-Jury ausgeschlossen seyn soll. Ich gestehe, daß ich nach den jetzigen Verhältnissen auch dagegen bin, daß etwa die (Geschwornen schon bei der «nklage zu in-tervenircn hätten, aber es leuchtet mir doch nicht cin, warum die künftige Gesetzgebung darin beschränkt werden soll. Ich glaube weiter nichts dagegen anführen zu müssen, und daß es jedenfalls besser wäre, den Paragraph so anzunehmen, wie er hier stylisitt ist. Wir müssen nicht zu sehr fürchten, daß unsere 'Nachkommen allzu eilig seyn werden mit Einführung solcher derzeit zu freisinnigen Institutionen, und sind sie cö, so haben sie es selbst zu verantworten. Wir wollen sie nur nicht darin beschränken. — Ein anderes Amendement ist vom Abg. Bininger, welcher den Zusatz macht beim dritten Absatz des Pa^agraphes: .ausgenommen den Fall der Cassation des ganzen Verfahrens." Ich glaube zwar, daß es sich cn.s dcm Satze selbst versteht; denn wird cin Ausspruch, ein Verfahren cassitt, dann besteht es ja nicht mehr. Cassation heißt doch .'lnnullirung, Indessen trägt es doch zur Deutlichkeit bei, ich erkläre daher, daß ich für dieses Amendement stimmen werde. — Es ist noch ein Amendement gestellt worden von einem hochverehrten Herrn Vorredner, ich kann mich aber doch nicht überwinden, fein Amendcment anzunehmen. Es lautet: »Am Ende des §. 5 soll nach den letzten Worten noch folgen: »Es sey denn, daß der Ankläger neue Beweismittel geltend zu machen im Stande ist, und im Falle der Abweisung der wiederholten Anklage die Leistung voller Genugthuung auf sich nimmt." Es ist also ein Grundsatz dcr Wiederaufnahme der Untersuchung. Es ist dieß - sehr oft angegriffen worden, auch nach den frühe, ren Prozessen, und doch oftmal nut Unrecht. Die Wiederaufnahme der Untersuchung beim inquisitorischen Prozesse, meine Herren, läßt sich einigermaßen rechtfertigen, denn es ist die gänzliche Auf-sammlung der Beweismittel in die Hände des In-Ptirenten gelegt. Die Aburteilung geschah von den Nichtern nach gewissen Beweisformen, so daß, wenn ein, zwei, drn Verdachtgründe mcht beisaM' men sind, der Beschuldigte nicht mehr verurtheilt werden durfte, und es läßt sich leicht denken, daß vielleicht durch wirkliche Leichtfertigkeit, durch ein Uebersehen, vielleicht durch Nichtwissen oder Nicht-verstehen irgend ein Indicium, das wichtig ist in Ansehung der Entscheidung untcr den Tisch des Inquirenten gefallen ist, welchch später wirklich vorkommen konute, da war es nicht so ganz unlogisch, die Wiederaufnahme der Untersuchung in solchen Fällen vernehmen zu lassen, wenn die Untersuchung früher aus Mangel rechtlicher Beweise aufgehoben war; aber jetzt ist ^ anders. Woher wetß man denn, woher kann man erwarten, daß das Gcschwornengericht ein Schuldig sprechen werde, nachdem dieses l>. cschwornengericht k inen Eirund, warum es früher nicht schuldig gesprochen, anzugeben hat? Bon diesem Gesichtspunkte qus erscheint die Wiederaufnahme wirklich al5 eine Plackerei, denn, wenn die Jury wieder zum zweitenmal um den Ausspruch gefragt, abermal nicht schuldig sagt, was soll das für cm Bild machen über die Justiz? Der Grund, den man allgemein dafür anführt, ist, glaube ich, denn doch nicht zu übersehen, daß es nämlich doch auch einmal aus seyn muß mit dem Prozcssiren über eine That. Es soll nicht das Democlcsschwert ewiglich über demjenigen schweben, der irgend eine That beging, an deren Rechtlichkeit man zweifelte. Aber cm Haupt gründ dagegen ist vorzüglich aus her politischen, M tur des Hcschwornengerichtes zu nehmen. Was für Waffen gibt man dann der Verwaltung in die Hand, wenn sie neuerlich Jeden vor Gericht stellen kann wegen einer Sache, wegen der er schon einmal vor bericht stand. Man findet bald ein neues Indicium, leicht ist gefunden cin neues Beweismittel, aber man muß bedenken, daß es auch leicht seyn kann, eine neuegeschmeidigeIury zusammenzustellen. Ich glaube also von dem Standpunkte dieser Gefährlichkeit aus, mich dagegen aussprechen zu sollen. — Es ist in Ansehung des ersten Absatzes auch ein Amendement gestellt worden, daß der Ausdruck: »vor demerkennendenGerichte" auszulassen sey. Ich muß gestehen, daß ich nicht recht be^ greife, warum man gerade diesen Ausdruck auslassen will: »das Verfahren vor dem erkennenden Gerichte." Ich glaube, daß dieser Ausdruck: »erkennendes Gericht" hier daraufhindeutet, daß das Verfahren bis zum Urtheile der Art öffentlich und mündlich seyn soll, damit der Richter sich durch die unmittelbare Anschauung von dem Zustande des Verhältnisses überzeugt; was nach dem Urtheile noch zu thun ist, wird man doch nicht öffentlich und mündlich machen wollen. — 'Auch machte man zum dritten Absätze des §. 5 einen andern Beisatz, nämlich, daß wegen einer und derselben That Niemand zweimal vor das Geschwornengericht gestellt werden kann. Ich glaube aber, daß das Minus schon imMasus enthalten ist, weil, wenn wir den Grundsatz aussprechcn, daß, sobald Jemand rücksichtlich einer strafbaren Handlung, durch das Geschwornengericht für nicht schuldig erklärt wurde, er nicht mehr vor Gericht gezogen werden kann, wohl keine Gesetzgebung anf den Einfall kommen kann, Jemand noch einmal vor das Geschwornengericht zu stellen, nachdem er schon einmal vom Geschwornengerichte zur Strafe verurtheilt worden ist; ich ziehe also daraus den Schluß, 2 mnjm'i :iä mim,«. (Beifall auf der Rechten und Linken.) Abg. Brcstel. Ich beantrage den Schluß der Debatte. Präs. Es wurde der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, welche für den Schluß sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Debatte ist geschlossen. Als Redner für den Antrag sind noch eingeschrieben: Die Herren Abg. Brestel, Goldmark, Dylewski, L6hner,'Paul — diese Herren wollen einerseits einen Generalredner wählen. Dagegen sind eingeschrieben: die Herren Abg. Straffer, Schöpf, öasser und Fluck. Diese wollen andererseits einen Generalredner wählen. Abg. He in. Ich bitte um das Wort. Der Constitutions -Ausschuß soll sich um 1 Uhr wieder versammeln, deßwegen trage ich auf Schluß der Sitzung an. Präs. Wollen sich die Herren vorher über die General - Redner einigen, daß wir vielleicht diese Sache abthun, dann werde ich die Frage über Schluß der Sitzung stellen. (Pause.) Ich bitte, meine Herren, wurden die Generalredner schon gewählt ? (Es werden als Generalredner einerseits Dylewski und andererseits Lasscr angezeigt.) Ich werde noch, meine Herren, die Unterstützungsfrage stellen hinsichtlich derjenigen Amendcments, wo die 'Antragsteller nicht mehr zum Worte kamen. Es sind noch nicht bevorwortete Amendements: Das des Abg. Fluck ; eigentlich wurde dieses Amendement vom Abg. Hasilwanter bevorwortet und als das Scinigc erklärt, es lautet: »Die Gerichtsbarkeit wird durch vom Staate bestellte Richter geübt? '—Daß Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen muß öffentlich und mündlich seyn. Ausnahmen von der Oeffcntlichkeit und Mündlichkcit bestimmt das Gesetz- — In Strafsachen gilt.- dev Anklageprozesi. Schwurgerichte haben über Schuld und Nicht-schuld bei allen schweren durch das Strafgesetz näher zu bezeichnenden Verbrechen, und jedenfalls bei politischen Verbrechen und PreßvergelM zu erkennen." Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Der Antrag ist hinreichend unterstützt. Es liegt noch ein Antrag des Abg. Bininger vor, er lautet: ,Mn Ende des dritten Absatzes wäre nach den Worten: „gezogen werden" beizusetzen : „ausgenommen den Fall der Cassation des ganzen Verfahrens." Wird der Antrag unterstützt? (Er wird hinreichend unterstützt.) — Endlich liegt noch ein Antrag des Abg. Lasser vor, wel- cher im ersten Absätze dem Antrage des Abg. Bininger vollkommen gleicht, daher keine weitere Unterstützung bedarf. Dann stellt der Abg. Lasser noch weiter eventuell, wenn der erste nicht angenommen werden sollte, den Antrag, daß nach dem Worte „Geschwornengericht" einzuschalten wäre „rechtskräftig". — (Der Antrag wird hinreichend unterstützt.) Es wurde der Antrag auf den Schluß der Sitzung gestellt. Wird dieser Antrag unterstützt ? (Unterstützt.) Diejenigen, welche für den Schluß der Sitzung sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Sitzung wird geschlossen werden. Als nächste Sitzung bestimme ich den morgigen Tag, und die Stunde um Itt Uhr. Die Tagesordnung ist: I. Vorlesung des Protokolls. 2. Zweite Lesung der Grundrechte. Ich ersuche die Herren , sich morgen um 9 Uhr Bormittags in den Abtheilungen zu versammeln, um sie zu constitui-ren. Ich erkläre die heutige Sitzung für geschlossen. (Schluß der Sitzung um 2 Uhr.) Offizielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des österreichischen constitnirenden Reichstages in Kremsier. Siebenundsiebzigste (XXV.) Sitzung am 24. Jänner 1849. Tagesordnung. I. Ablesung des Sitzungsprotokolles vom 23. Jänner 1^49. II. Zweite Lesung der Grundrechte. Vorsitzender: Präsident Smolka. Auf der Ministerbank: Krauß. Anfang: IN '/, Uhr. Präs. Die zur Eröffnung der Sitzung erforderliche Anzahl Abgeordneter ist anwesend. Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Der Herr Schriftf. Motyka wird das Protokoll der gestrigen Sitzung vorlesen. Schriftf. Motyka (verliest das Protokoll der Sitzung vom 23. Jänner 1^49). Präs. Ist etwas gegen die Fassung des Protokolles einzuwenden? Nachdem die Fassung des Protokolles nicht beanständet wird , so erkläre ich dasselbe als richtig aufgenommen. Der Herr'Abg. Wagner ist von semer Krankheit genesen, und wieder hier eingetroffen. Ich habe dem Herrn Abg. Lhota einen «tägigen Urlaub bewilliget, vom heutigen Tage an gerechnet. Der Vorstand des Re-krutirungs-Ausschusses ersucht die Mitglieder dieses Ausschusses, morgen um 4 Uhr im Locale des Finanz-Ausschusses zusammenzukommen. Weiterhin ersucht der Vorstand des Finanz - Ausschusses die Herren Mitglieder , heute um 5 Uhr zusammenzukommen. — Es sind dem Vorstande mehrere in den neu zusammengesetzten Abtheilungen vorgenommene Wahlen der Functionare bekannt gegeben worden. Der Herr Schriftf. Ullepitsch wird diese Wahlen verlesen, Schriftf. Ullepitsch. Die Fuuctionäre der 3. und tt. Abcheilung sind vermöge des heute verlesenen Sitzungs - Protokolls bereits gestern bekannt gegeben worden. In den übrigen Abtheilungen aber wurden folgende Functionäre gewählt, und zwar: In der I. Abtheilung: Zum Vorstande Abg. Haimerl „ „ Stellvertreter „ Langie „ I. Berichterstatter „ Bilinski „ 2. ,, ^ Rulitz „ I. Schriftführer „ Biningcr " 2. „ „ Br»zdil. In der II. Abtheilung: Zum Vorstande Abg. Sidon „ „ Stellvertreter „ Löhncr „ I. Berichterstatter „ Kreil „ 2. „ „ Krul „ I. Schriftführer „ Hawelka „ 2. „ „ Mucha. In der IV. Abtheilung: Zum Vorstande Abg. Kautschttsch „ „ Stellvertreter „ Wocel „ ^. Schriftführer ,, ^ka " , Berichterstatter „ Honig ", 5 „ „ Demel. (Beilage zmn Amts-Blatt der Laibacher Zeitung 1849.) 116 In der V. Abtheilung : Zum Vorstande Abg. Weiß „ „ Stellvertreter „ Straffer „ 1. Berichterstatter „ Uchatzy „ 2. „ „ Bielecki „ l. Schriftführer „ Fleischer „ 2. „ „ Mußil. In der Vll. Abtheilung : Zum Vorstande Abg. Brestcl „ „ Stellvertreter „ Dylewski „ l. Berichterstatter „ Sieber „ 2. „ „ Ianesch „ I. Schriftführer „ Polaczek, „ 2. „ „ Rosypal. In der VIII. Abtheilung : Zum Vorstande Abg. Wierzchlejski „ „ Stellvertreter „ Rieger „ l. Schriftführer „ Kutschera „ 2. „ „ Hellrigl „ I. Berichterstatter „ Scholl „ 2. „ „ Beck Joseph. In der IX. Abtheilung: Zum Vorstande Abg. Pretiä „ „ Stellvertreter „ Pinkas „ I. Schriftführer „ Woitech „ 2. „ „ Umlauft „ I. Berichterstatter „ Hubicki „ 2. „ „ Violand. Präs. Der Antrag des Abg. Zbyszewski ist in Druck gelegt, und heute unter die Herren Abgeordneten vertheilt worden. Zu Folge der Geschäftsordnung wäre nun zu bestimmen, in welcher Art er in die Kammer zur Verhandlung eingebracht werden solle. Ich muß auch auf den Umstand aufmerksam machen, daß zu Folge der Geschäftsordnung derselbe nicht früher als nach 3 Tagen zur Berathung kommen sollte; indessen wurde bereits gestern von einem Herrn Abgeordneten angeregt, daß dieß ein Dringlichkeitsanlrag sey, und dasselbe konnte man auch aus der Begründung des Abg. Zbyszewski entnehmen. In der laufen-! den Woche haben wir noch morgen und Freirag Sitzungen, und zufolge eines Beschlusses der hohen Kammer sollten an den 3 ersten Sitzungstagen nur die Grundrechte, am 4. Sitzungstage andere Gegenstände verhandelt werden; — käme nun der fragliche Antrag nicht Freitag ^zur Verhandlung, so könnte er erst künftigen Freitag zur Verhandlung kommen. Ich mache den Herrn Abg. Zbyszewski auf diese Umstände aufmerksam, und fordere ihn auf, in dieser Beziehung einen Antrag zu stellen. Abg. Zbyszewski. Ich nehme mir die Frci-^ heit, den Antrag zu stellen, daß mein der hohen W Kammer vorliegender Antrag am Freitag in die « Vollberathung genommen werde. Icl) glaube es ^ wagen zu dürfen, dem hohen Hause anzuempfehlen, daß dieses geschehen, möchte, da die Armee, falls sie das Recht hat, hier ihre Vertreter sitzen zu lassen, dieses Recht bereits durch 7 Monate, seit jener Zeit nämlich, wo die Kammer sitzt, entbehrt ; und jetzt,wo die Grundrechte in Berathung sind , wo die wichtigsten der Verhandlungen beginnen, kann man sich nicht genug wünschen, daß ihre Vertreter sobald als möglich hier erscheinen. Ich trage nochmals darauf an und bitte Sie, daß die Verhandlung am Freitag gepflogen werde. P r ä s. Wird der Antrag unterstützt? (Unterstützt und angenommen.) Es wird demnach der Autrag des Abg. Zbyszewski für die Sitzung am Freitag auf die Tagesordnung gesetzt werden. —> Es sind einige Interpellationen angemeldet worden : I. die vom Abg.Ullepilsch. Abg.Ullepitsch (liest.) Interpellation an das Ministerium de Unterrichtes. — Fortschrittl-ist das Losungswort, und demselben entsprechende Reformen das Bedürfniß in allen socialen Verhältnissen der constitutionellen Staaten Europa's. Soll sich aber civilisirtes Leben oder Cultur im eigentlichen Sinne im Staate entwickeln, so ist und bleibt Sorge für geistige Bildung eine der Hauptaufgaben' des Staates, weil der Mensch nur durch Unterricht und Erziehung wahrhaft Mensch wird, und mit der intcllec-tuellcn Entwicklung des Volkslebens auch das Staatsleben seiner Vervollkommnung entgegen-schreitet. Da nun Oesterreich auch in die Reihe constitutioneller Staaten trat, und auch auf seinem Paniere seit den Märztagen die Worte: „Fortschritt und Reform" eingeschrieben stehen, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß sein unter dem Systeme des Absolutismus nur zu vernachlässigtes Unterrichtswesen einer gänzlichen Um-staltung bedarf, und zwar von den Volksschulen angefangen bis hinauf zu den höchsten Bildungö-Anstaltcn, den Universitäten. Was nun die lctz-tern betrifft, so hat das Ministerium in dem bereits veröffentlichten Entwürfe der Grundzüge zur Re-formirung des Unterrichtswcsens sich dahin ausgesprochen , daß künftig nur vollständige Universitäten bestehen sollen, und daß selbe so zu errichten und einzurichten seyen, daß den Bedürfnissen der verschiedenen Nationalitäten Genüge gethan werde. Diese ministerielle Erklärung gewährt nun allerdings volle Beruhigung in Beziehung auf die künftige Einrichtung und Beschaffenheit der Universitäten, allein die weitere Frage, wo derlei Lehranstalten bestehen werden, erscheint noch unentschieden — eine Frage, bei deren Lösung eben im Sinne des ministeriellen Programmes unbezwei-felt die verschiedenen Nationalitäten im Auge zu halten sind, aus denen Oesterreichs großer Länder-Complex besteht. Die gegenwärtig in Oesterreich bestehenden Universitäten bestehenden Universitäten zerfallen in zwei Classen, in die des ersten und zweiten Ranges, und zwar gehören mit Ausschluß von Galizien nebst Krakau, Ungarn und Italien, zu den Erstem die Universitäten von Wien und Prag, und zu den letzteren die Universitäten von Innsbruck, Gratz und Olmütz. Den Letzteren fehlt die medicinische Facultät, und selbe war bis nun nurdurch das niedere medicinisch-chiruraische Studium zum Theile ersetzt. Nachdem jedoch das Ministerium den so humanen, als gerech-len Grundsatz aussprach, daß alle Staatsbürger ein gleiches Recht auf ärztliche Behandlung durch Dottorcn der Medicin und Chirurgie als vollkommen ausgebildete Aerzte haben, so hatte derselbe die Aufhebung der medicinisch-chirurg ischen Lehranstalten für Landwundärzte zur Folge, mit der in dem Minisierialerlasse vom 2U. August v.I.,Z.^3^enthaltenen Hindeutung jedoch, daß in der Folge auch auf den bestehenden Universitäten zweiten Ranges medicinische Facultäten creirt werden dürften. Während daher den Provinzen, wo bereits Universitäten bestehen, die Vervollständigung derselben in Aussicht gestellt erscheint, wuroe in Laibach, wo bisher ein academisches Lyceum bestand, das medicinisch-chirurgische Studium aufgehoben, und es steht zu besorgen, daß seine Lehranstalt nur zu einem Ober- oder Unter-Gymnasium herabsinken würde. Daß aber dieß nicht geschehe, sondern daß vielmehr auch Laibach der Sitz einer Um- z versirät werde, dafür sprechen sehr wichtige Gründe. Soll nämlich die ministerielle Erklärung wahr werden, daß Oesterreichs Bildungs-Anstalten ^ zu errichten und einzurichten sind, daß den Bedürfnissen der verschiedenen Nationalitäten Genüge gethan werde, dann ist unbezweifelt auch auf die im Süden der österreichischen Monarchie wohnende Bevölkerung Rücksicht zu nehmen, und zwar umsomehr, als von den nordlich gelegenen Ländern des österreichischen Kaiserstaatcs fast Jedem eine Universität zu Theil ist, während die südlich gelegenen Länder Ärain, Kärnten, Görz, das Küstenland, Istrien und Dalmatien dagegen nicht Eine besitzen. Auch eignet sich Laibach durch seine geographische Lage und Entfernung von Wien zum Sitze einer Universität als südlichen wissenschaftlichen Centralpunkt, und es bestand bereits daselbst bisher nebst dem acadenn-schen Gymnasium auch das philosophi,che, theologische und das niedere mcdicmlsch-chuurglsche Smdium für Landwundärzte, daher es pch zur Schassung einer vollständigen UmverMt nur noch um die Beifügung der juridischen, und um die Vervollständigung der medicinischen Facultät handelt. Zudem besitzt Laibach ein reiches naturhistorisches Museum, einen rühmlichst bekannten botanischen Gatten, ein erst neu eingerichtetes chemisches Laboratorium, ein physikalisches Kabinet, eine reichhaltige Lyceal - Bibliothek, eine Bibliothek des historischen Vereines nebst einem Anti-quarium und einer numismatischen Sammlung, eine mcoicinische und chirurgische Clinik, eine Ge-bär- und Findelanstalt und eine Vcterinärschule, welche Institute der Errichtung einer Universität gewiß sehr förderlich sind, und die Kosten ihrer / Errichtuug bedeutend herabmindern werden. Ich erlaube mir daher im Interesse des Landes, das zu vertreten ich die Ehre habe, an das Ministerium des Unterrichtes die Anfrage zu stellen, ob es gesonnen sey, auf die Errichtung einer Universität in Laibach hinzuwirken? Dr. Carl Ullepitsch, Abgeordneter für Adelsberg in Krain. Präs. Diese Interpellation wird dem betreffenden Ministerium zugewiesen werden. Eine weitere Interpellation hat der Abg. Scherzer angemeldet. 'Abg. Scherz er (liest). Interpellation an das Finanz-Ministerium. In allen Zweigen der öffentlichen Verwaltung haben die halben Maßregeln, unklaren Beschlüsse und vielfache Deutung zulassenden Anordnungen nicht nur ihren Zweck verfehlt, sondern gewöhnlich das Gegentheil von dem erzeugt, was man ursprünglich erzielen wollte. — Um so auffallender muß dieser Uebelstand hervortreten, wenn finanzielle Erlässe von Seiten der Behörden erfolgen, wodurch bei Gegenständen, welche ihrer Natur nach genau und ziffermäßig behandelt werden sollen, der Phantasie und Willkür jedes Einzelnen überlassen wird, über gesetzliche Bestimmungen die ihm gefällige, und seinen Interessen am meisten zusagende Auslegung geltend zu machen. Wir brauchen nur beispielsweise auf den jetzigen Zustand unseres Handels und Industrie aufmerksam zu machen, bei dessen Beurtheilung keinem Unbefangenen die Wahrnehmung entgehen wird, daß die Ungewißheit über das künftige Schicksal unseres gewöhnlichen Zahlungsmittels, so wie der daraus entspringende Mangel an Vertrauen das Meiste beigetragen haben, die Erzeugung und den Absatz unserer inländischen Fabrikate auf eine so niedere Stufe herabzudrückcn, und viele Handelsunternehmuiigen, welche auf einige Monate hinauslaufen, unmöglich zu machen. —> Bci den häufigen commerciellen Beziehungen, worin alle .Theile der österreichischen Mvttal-chie im Verbände zu den Ungarischen Provinzen stehen, mußte es jedem Finanzmanne auffallen, daß die Ausgabe der ungarischen Geldnoten und deren Anerkennung oder Nichtanerkennung von Seite der österreichischen Regierung eine Lebensfrage für unsere Zukunft bilden werde. Hier ist die Un-, tersuchnng nicht geeignet, welcher von beiden Fällen der allgemeinen Gerechtigkeit besser entspreche, und für die materiellen Interessen beider Länder günstigere Resultate liefern würde; gewiß ist es, daß man zu der Voraussetzung berechtigt war, das Ministerium wäre nach dem siegreichen Einschreiten unserer Truppen bald in's Neinc gekommen, ob die erwähnten ungarischen Noten, welche mittelbar einen so bedcutcnden Einstup auf unseren Handel und Gewerbe nehmen, nach ihrem Ncmnvcrthe anerkannt werden oder nicht. Im Gegensatze z" einer jo gegründeten Annahme erfahren wir so eben, daß der Herr Feldmarschall Fürst Windtjchgräz in einer Proclamation an die Ungarn erklärt habe, daß die ungarischen ein und zwel Gulden-Noten nach ihrem vollen Nenn-werthe bei den k. f. Lassen angenommen werden, hmgegen werde in Hinsicht der höheren Geldnoten eme allerhöchste Entscheidung später hcrablangen. Da in Folge dieser Erklärung das Schicksal' des ungarischen Papiergeldes unentschieden, und die daraus entspringende Ungewißheit, unserer früheren Behauptung gemäß, von größerem Nachtheile für unsere Zustände sich erweisen dürfte, als irgend eine definitive Maßregel, so erlaube ich mir, dem Herrn Finanzminister folgende Fragen zu stellen: 1, Hat das Finanzministerium Mittel getroffen, um die Anzahl der bisher "N Umlaufe erschienenen ungarischen Geldnöten wenigstens annähernd in Erfahrung zu bringen.-2. Hat das Finanzministerium diesem wichtigen Gegenstände die gehörige Aufmerksamkeit gewlV' met, und die Anerkennung oder Außercourssetzung erwähnter Noten beschlossen? 3. Ist das Ministerium gesonnen, den allenfalls darüber gefaßten Beschluß kund zu geben, damit die Völker Oesterreichs sowohl in ihren Tagesgeschaf-ten, als auch in der 'Abwicklung früher übernommener Verpflichtungen nach bestimmten Grundsätzen sich zu richten wlssen? — Die Dringlichkeit des Gegenstandes und die G e- 117 fahr, die daraus erwächst, daß durch dieRath-losigkeit dcr klügere Theil der Bevölkerung auf Kosten des'Schuldlosen sich bereichere, lassen mich einer baldigen Entscheidung meiner Fragen mit Zuversicht entgegen sehen. — Kremsier, 23. Jänner l849. S ch e r z e r, Abgeordneter für Klosterneuburg Präs. Es wird diese Interpellation dem Finanzministerium übermittelt werden. — Es hat noch eine Interpellation der Herr Abg. Klaudi angemeldet. Abg. Klaudi (liest). Interpellation an den Herrn Iustizminister. Von dem Augenblicke an, wo die slavischen Völkerstämme in'Oesterreich zum Selbstbewußtseyn erwacht, für wahre gesetzliche Freiheit thatig geworden sind, waren sie und ihr Streben der Geaenstand maßloser Verdächtigungen. Verdächtigungen waren es, die eine Versammlung der allgemein geachtetsten Patrioten als emcn Haufen Verschworener hinstellten, und die Hauptstadt unseres Vaterlandes unter das Kriegsgesetz brachten. Weil dem freien Volke, wie dem freien Manne als höchstes Gut seine Ehre gilt, und wir, die durch das Vertrauen des Volkes gewählten Vertreter desselben, auch die^Ehre zu wahren haben, verlangten wir die Veröffentlichung der durch die Untersuchung erhobenen Thatsachen, damit durch diese jedes einseitige, parteiische Urtheil widerlegt, und die ungerecht angetastete Nationalehre wieder hergestellt werde. Wir haben die Vorlage der Untersuchungsacttn in Betreff der Praaer Iuniereignisse verlangt, und der Herr Iustizminister hat sie zugesichert. Der Energie des ^errn Iustizmmisters danken wir es, daß die Untersuchung in Betreff jener Ereignisse dem ordentlichen Strafgerichte übergeben, und von diesem in einer verhältnißmäßig kurzen Zeit beendet wurde. Das letzte Erkcnittnist dcr Strafbehörde ist längst erfolgt, von dem, noch vor Beginn der Untersuchung mit apodictischer Gewißheit officiell behaupteten Vorhandenseyn einer weit verzweigten, auf den Umsturz der Monarchie abzielenden Verschwörung ist eben so wenig, als von republikanischen Bestrebungen etwas hervorgekommen, und das Criminalgericht hat nicht einen Einzigen Grund zur criminalgerichtlichen Untersuchung gefunden. Wir hätten unö mit diesem, den Abgang jedes Verbrechens aussprechenden Erkenntnisse vollkommen beruhigt, die Nationalehre dadurch gerechtfertigt erkannt, und keine weiteren Schritte gethan, wenn man nicht uon gewissen Seiten her immer neue Verdächtigungen hervorriefe, di/unö die Forderung der vollkommensten Qcssentlichkeit in dieser Angelegenheit zur Pflicht machten. Ich will mich nicht darauf berufen, daß die Erhaltung eines freien, einigen, starken Oesterreichs eine von den Slaven längst erkannte Nothwendigkeit war; ich will mich auch nicr/ darauf berufen, daß vielleicht gerade oiese Ueberzeugung des Congresses der österreichischen Slaven es war, die dem Kampfe der Selbsterhaltung w Ungarn und Serbien die heilige Weihe, und der kleinen Schaar die hcldenmüthige Ausdauer gab; — darüber wird die Geschichte richte. Aber kann es wohl einen Menschen geben, der glauben wird, ein Volk oder die als seine Führer Eingekerkerten seyen schuldig, wenn diese mit dcn durch das Vertrauen des Volkes gewählten Vertretern gegen die Ertheilung einer Amnestie, ja sogar gegen die Auflassung dcr gegen die Beschuldigten verhängten (5aptur protestitten? Wenn man aber trotz alldem die durch Wort und That als loyal, als ge- sin"t bewährte Nation oder ihre Führer zu verdächtigen suchte, wenn mail der, W October !«46. nach Dlmütz an das Hoflager Semer MaMat Ferdinand!', wegen Abwendung der dem unglücklichen Wien angedrohten Schrcckensmaßregeln gekommenen Prager Deputation den offenen Vorwurf machte: »Prag selbst sey noch nicht rein;" wenn endlich die ofsiclclle Zeitung unseres Vaterlandes in der Nummer vom 19. l. M. die, für jeden gesunden Menschenverstand als unausführbares Phantasiegemäldc erkennbare Flug- schrift eines unberufenen Fremden benützt, um mit vollen Backen die geachtetsten Männer unseres Volkes auf die unverschämteste Weise zu verdächtigen, und so mit den populärsten Männern beginnend, dem Volke Verdächtigungen einzuimpfen, das Vertrauen des Volkes zu seinen Vertretern zu untergraben, die Gemüther zu erhitzen, Parteien zu reizen, um vielleicht bei der ersten besten Gelegenheit den über die größere Hälfte der Monarchie verhängten Ausnahmszuständen auch in Prag neuerlich Eingang zu verschaffen; wenn solche Besorgnisse noch durch Nachrichten vermehrt werden, wie sie uns in der neuesten Zeit aus Prag zukommen: dann ist es heiligste Pflicht der Vertreter des freien Volkes, , solchen Verdächtigungen einen Damm zu setzen, damit nicht durch deren unausbleibliche Folgen die vereinte Kraft gestört und unseren Feinden die Freude werde, auch die letzten Spuren einer freien Presse verschwinden und eine allgemeine Suspension der constitutionellen Freiheiten eintreten zu sehen. Im Bewußtseyn unseres Rechtes wollen wir, daß Thatsachen fur uns reden, daß die Untersuchungsacten unseren Feinden gegenüber die Nichtigkeit elender Verdächtigungen darthun, daß sie zeigen, warum Männer, denen nur Verleumdung die Freiheit raubte, die Fortdauer einer harten Haft einer leicht zu erlangenden Amnestie vorzogen.! — Die Untersuchungsactcn sollen zeigen, daß wir ein freies, einiges, starkes Oesterreich aufrichtig wollen; sie sollen jede Verdächtigung unmöglich machen, damit wir durch Vertrauen einig, durch Einigkeit stark bleiben; damit wir frei bleiben und nicht unseren Feinden erliegen. Wir fragen daher den Herrn Iustizminister, wann er seiner gemachten Zusage entsprechend, die Acten der Untersuchung! in Betreff der Prager Iunicreiguisse auf den Tisch des Hauses niederzulegen gedenkt? Zugleich bitten wir um schleunige Erledigung dieser Interpellation. Kremsier, den 24. Jänner I8-W. Dr. (i. L. Klaudi, Dr. Brauner, Johann S. Presl, Anton Mokry, V. Schembera, Sadil, Riegl, Sche-^ diwy, Etrobach, Ielen, Hawliczek, Ionak, Kral, Schütz, Robl, Dr. K. Tomjcek, Franz Palacky, Johann Daniel Rosypal, E. Wocel, F. Haschet, K. Sliebitz, Frost, H'ratochwill, Hawelka, Rie-ger, Neubcrg, Stanek, Wmaricky, Tomek, Trojan, Skoda, Pinkas, Wieznicky, Nebesky, Hau-schild, Wiezenöki, Kaubek, Jos. Loos, Schön-hansl, Brazdil. (Anhaltender Beifall von der Rechten und Linken.) Präs. Diese Interpellation wird dem Justiz-Ministerium übergeben werden. — Der Herr Fi-nanzminister wünscht einige Interpellationen zu beantworten. Finanzminister Krauß. (Bon der Tribune.) Der Herr Abg. Pitteri hat eine Interpellations über die Behandlung des italienischen Schulden-, wesenS gestellt. In dieser Interpellation kommt! vor, daß einige von den abgemeldeten Schulden' bereits liquidirt und getilgt seyen, andere nicht.! «Da nun die Ruhe wieder hergestellt, so sollte die angeordnete Liquidirung und Tilgung ohne Verzug wieder vorgenommen werden, damit die betheiligten Gläubiger, welche dem österreichischen Kaiserstaate angehören, und folglich österreichische Staatsbürger sind, doch endlich zu ihrem Gelde gelangen. Aufgefordert von seinen Committentcn, welche von dieser Liquidirung ihr Heil erwarten, erlaubt sich dcr Gefertigte, dem Finanzministerium die Frage zu stellen, ob das Nöthige verfügt worden sey, damit mit der Liquidirung und Tilgung ohne Verzug vorgeschritten werde?" Ich muß vorausschicken, daß für die Liquidirung und Tilgung der Schulden, welche aus der Verwaltung des ehcmaUsM Königreichs Italien entsprungen sind, elnc eigene Liquidirungs-^ommission in Mailand zusammengesetzt, und die Liquidirung in einer Reihe von Jahren betrieben, und größtcntheils auch zu Ende gebracht worden ist. Wenn das Geschäft nicht ganz zu Ende gebracht worden ist, so liegt der Grund an den Gläubigern selbst, welche ihre Forderungen nicht zur gehörigen Zeit angemeldet haben. Die Ereignisse des vergangenen Jahres mögen auch in diesem Geschäfte eine Störung herbeigeführt haben. Vom Finanzministerium ist aber eine Einstellung oder Unterbrechung der Liquidation nicht verfügt worden, und ich habe auch gegenwärtig an die Behörden in Mailand geschrieben, ob der Liquidirung kein Anstand entgegenstehe, und wenn Hindernisse entgegenstehen sollten, es anzuzeigen. Ich meine, daß das Geschäft in seiner Ordnung fortgeführt werden wird, wie es der Herr Abgeordnete wünscht. — Einc andere Interpellation wurde gestellt vom Abg. Sicra-kowski. Er bemerkt, daß, wie ihm Nachrichten aus Galizien zugekommen sind, russische Rohpro-ducte, als: Vieh, Getreide, nach Galizien eingeführt werden. Er machte aufmerksam, daß diese Einführung von russischen Producten um einen niederen Zoll für die Production in Galizien nachtheilig sey. In dcr Interpellation kommt eine Stelle vor, daß in dieser Bewilligung der Einfuhr fremden Getreides u. s. w. in Galizien nur eine verdeckte Absicht liegen könne, allen Grundbesitz zu Grunde zu richten, und selbst die Einstießung der currenten Grundsteuer unmöglich zu machen. —> Der Interpellant stellt folgende Fragen: I. Ist der Minister des Ackerbaues gesonnen, zum Schutze dieses wichtigsten Zweiges des Nationalrcich-thums etwas zu thun, welches denselben vor dem gänzlichen Verfalle zu retten im Stande wäre, entweder mitteist Verbot der Einfuhr, oder durch angemessene Erhöhung der Schutzzölle? 2. Ist der Minister des Handels Willens, etwas Aehnliches in Betreff der Einfuhr fremden Branntweins, fast des einzigen Industnezweiges des Landes, welcher außerdem noch hoch besteuert ist, zu verfügen? 3. Was der Herr Finanzminister verfügt hat, oder zu verfügen Willens sey, den wohlbekannten Unterschleifen der Finanzbeamten bei ähnlichen Gelegenheiten Einhalt zu thun, ferner wie sich eine solche Bewilligung von Einführung fremder Produtte in unsern Landern mit dem Silberausfuhr-Berbote vereinbaren läßt: da bekanntlich auf diese Art am meisten baares Geld aus dem Lande auf mditecte s Art herausgebracht wird? — Vor Allem muß kl) bemerken, daß die Zumuthuug, als ob man beabsichtigte, alle Grundbesitzer zu Grunde zu richten, und selbst die Einfließung der currenten Steuern unmöglich zu machen, mir ganz ncu ist. Wan hat ! Regierungen und Ministerien wohl vorwerfen ge-! hört, daß sie harte Maßregeln anwenden, um die 5 Steuern einzutreiben, Wynnes auch schwcr ist, sie zu entrichten; aber daß von Seite der Regierung Maßregeln ergriffen würden, um die Steuern nickt einfordern zu können, das, glaube ich, ist schwerlich noch vorgekommen. (Heiterkeit.) Die Sache verhält sich folgendermaßen: Galizien ist, wie der Herr Abgeordnete richtig bemerkt, ein Ackerbau treibendes Land; es har beschränkte Industrie und größtentheils Landbau. Nun bestehen in Oesterreich auch fur Rohstoffe Emgangszöllc. Ein Ein-fuhrsverbot besteht fur Bodenproductc nicht. Als im Jahre l^'^i die Bodenerzeugnisse außerordentlich im Preise gesunken waren, ist im Lande selbst die Stimme gegen das niedere Ausmaß der Eingangszölle erhoben worden, und nach langer reifli-! cher Berathung hat man jene Zölle auf das Dop-^ pelte erhöht. Diese bestehen auch gegenwärtig noch. ! Es ist in diesen Zollen immerhin ein Schutz für den < Landbau begriffen; ich gebe aber zu, daß es über-! Haupt außerordentliche Umstände geben kann, und ! auch, daß in einzelnen Provinzen solche besondere ! Umstände eintreten konneu, welche eine Verstärkung, eine Erhöhung dieses Schutzes vorüdcrge-! hend oder auch bleibend erheischen können. Ob nun ! dieser Fall gegenwärtig schon m Galizien eintrete oder nicht, ist m dem Augenblicke nicht mit Bestimmtheit zu sagen. Es ist wenigstens mir aus dem ' Lande selbst darüber kcme Anzeige zugekommen, daß dasselbe einen bedeutenden Nachtheil dmch die . Einfuhr der fremden Erzeugnisse erleide. Ich werde mir es aber angelegen seyn lassen, darüber umfassende Aufschlüsse aus dcm Lande selbst einzuholen, und kann auf die erste Frage nur erwähnen, baß, in so sern eb sich zeigen sollte, daß wirklich die gegenwärtigen Umstände für das Land besondereVor-kehlungen erheischen, das Ministerium auch nicht entgegen serm wird, solche entweder selbst zu treffen oder in Vorschlag zu bringen. — ^ "" 5>"tt dabei nicht, daß die große tzern, welche früher ihre Gew^lMaftun^ du « Frohnen vollführt hat, gegenwa,t q n Ve^ egenheit gesetzt ist, und dap v.elle.cot in dles.r 118 Beziehung eine Maßregel jetzt nothwendig seyn, kann, die es unter anderen Umständen nicht gewesen wäre. Dasselbe wird auch rücksichtlich der zweiten Frage in Absicht auf den Branntwein gelten. Auf die dritte Frage, wegen dcr Unterschleife, die sich Finanzbeamte erlauben, kann ich nur antworten, daß diejenigen Maßregeln, welche von der Regic-. rung ergriffen werden können, um gegen Untreue der Beamten Sicherheit zu erlangen, ohnehin bekannt sind. Es ist aber auch bekannt, wie weit sie reichen können. Sie werden angewendet, und ich kann nur bemerken, daß man im Fache der Finanzbeamten viel strenger zu Werke geht, als es sonst bei anderen Beamten der Fall ist. Um aber hier cine bestimmte Verfügung Neffen zu können, müßte ich wirklich bitten, mir nähere Andeutungen zu mamachen, wo ich dann nicht unterlassen werde, am Grunde der mir gewordenen Andeutungen auch das Weitere zu verfügen. Die letzte Frage endlich, wie sich die Einfuhr der Producte mit dem Geldausfuhrsverbote vereinigen lasse, diese Frage glaube ich ganz kurz damit beantworten zu können, daß die Ausgleichung der Ein- und Ausfuhr zwischen den einzelnen Staaten nicht nothwendig, und einzig durch Silber und Gold geschicht; sie erfolgtauch durch Waaren und Producte; es ist also gar kein Widerspruch darin, daß man die Geldausfuhr verboten hat, und nicht auch zu gleicher Zeit die Einfuhr aller.ausländischen Waaren verbietet; im 5 e-gentheile, die Ausgleichung geschicht auch nach dem Ausfuhrsverbotc im Wege des Austausches und der Wechsel. Ich glaube, dadurch die Frage voll-standig beantwortet zu haben. Präs. Ich wurde ersucht, anzuzeigen, daß sich der vom Herrn Abg. Klaudi vorgetragenen Interpellation auch der Herr Abg. Strobach beigesellt hat, und daß nur der Herr Abg. Klaudi dessen Namen zu lesen übersehen hat. (Bravo) — Als nächster Gegenstand zur Tagesordnung erscheint die zweite Lesung der Grundrechte, und namentlich die Fortsetzung der Berathung und der Debatte über §. 5. Es wurden gestern als Generalredner gewählt die Herren Lasser und Dylcwski. Ich werde mir erlauben, in dieser Beziehung meine unmaßgebliche Meinung, m Bezug der Ordnung, wie die Gencralrcdner zu sprechen haben, auszusprechen. Es ist nämlich bis nun die Gepflogenheit gewesen, daß Rücksicht genommen wurde auf den letzten Redner beim Schlüsse der Debatte, und je nachdem er dafür oder dagegen gesprochen hat, richteten sich die Generalredner darnach, ob nämlich der dafür oder der dagegen Gewählte als Erster zu reden hat. Ich glaube aber, es ist in der Billigkeit und im Interesse der Verhandlung selbst gelegen, damit auf diesen letztgedachten Umstand nicht Rücksicht genommen werde, und zwar aus folgenden Gründen: Es ist nämlich der Berichterstatter vermöge seiner Stellung darauf angewiesen, dafür zu sprechen, und es ist überhaupt in der Geschäftsordnung der Grundsatz ausgesprochen, daß, soviel möglich, immer abgewechselt werde mit Rednern dafür und dagegen. Ich glaube demnach, daß, was die Generalredner anbelangt, immer der zuerst sprechen sollte, welcher dafür gewählt wurde, dann derdagegen, und endlich der Berichterstatter, der wieder dafür spricht. Wenn gegen dieses nichts eingewendet wird, fo würde ich gleich heute und auch fernerhin in dieser Art vorgehen lassen. (Ja, ja!) Demnach käme jetzt der Abg. Dy-lewski als gewählter Generalredner dafür zum Worte. Abg. Dylewski (von der Tribune). Meine Herren, es ist mir der Auftrag geworden, für Mch-reie zu reden, Ja, da hat mich eine Att von Be-fangcnhcit befallen, besonders nach der Erwähl nung des Abgeordneten für die Laimgrube, daß man hier mit Verstand leden soll. Ich will trachten, nach Möglichkeit nachzukommen, obwohl ich vielleicht Manchem meiner Committenten nicht ent-sprechen werde, weil mein Verstand zu Fuß geht, und nicht fähig ist, sich hoch zu versteigen. Es ist bei der Frage über die Aufhebung des Unterthä nigkeitsverhältniffes der Fall vorgekommen, wo ein Redner, um Eie nicht lange aufzuhalten, sich auf seinen Vorredner berief, daß er alles, was dieser früher sprach, auch sprechen wollte. Das näm- liche gilt auch für mich; beiläufig alles, was der Herr Abg. Haßlwanter, und alles, was der Herr Abg. Hawelka gesagt hat — das alles wollte auch ich sagen, das alles war mein Eigenthum, (Heiterkeit.) Doch Manches habe ich auszusetzen. Erstens wurde hier aus dem Felde dcr Geschichte der Rechtsgelehrsamkeit erwähnt von Römern, Germanen, überhaupt von Völkern, welche ein goldenes Zeilalter hatten, wo sie nicht viel von Juristen wußten, und die Gerechtigkeit doch nicht übel dabei gefahren ist. (Heiterkeit.) Der Abg. Hawclka hat von Böhmen gesprochen, ich muß auch aus der polnischen Geschichte anführen, daß wir schon im I-!. Jahrhunderte in unserer Gesetzgebung einen Grundsatz hatten, nämlich: «emin^n c^ptivn-kiz ül^i jm<^ violum ^ud in fervid«) co,l^^-lam, Niemand, als einen Ueberwiesenen oder auf frischer That Ertappten, war zu verhaften erlaubt, Es gab damals ein goldenes Zeitalter, -und es gab es später noch, und ungeachtet aller Bcdenkcn der Juristen, die vielleicht fürchten, daß es zu weit ginge, stand Polen, und es hatte ein goldenes Zeitalter. Der Herr Abg Haßlwanter hat weiter gesagt, daß ganz Oesterreich jetzt mit Freuden ausruft: „Es ist frei!" Ich habe mir während der Nacht die statistischen Tabellen durchsucht, und gefunden, daß auf dem ganzen Flachenraume von 1I,58i» «ungefähr) Quadratmeilen 8256 im Be« lagerungszustande sind, demnach nicht ganz Oesterreich sich der Freiheit erfreut. (Beifall.) Damit, wie der Herr Abg. Haßlwanter Ihnen die Gebrechen der alten Gesetzgebung, des Gerichtsverfahrens geschildert hat, bin ich vollkommen einverstanden; ich ge^ stehe, mit diesem Feuer kann ich es mcht schildern, mit dem er e5 geschildert hat, nur bedauere ich, daß er sich nie nach den tropischen Regionen der Bureaukratie, nach Oalizien verirrt hat, er würde mit noch mehr Feuer gesprochen haben. Ich will daher bloß noch beisetzen, daß das alte Gerichtsverfahren im Civil- und im Strafbereiche eigentlich nichts ist, als leerer Schein, um doch den Ruf zu haben, man wolle Gerechtigkeit, um Sand in die 'Augen zu streuen, kurz, mit einem Worte gesagt: Auf diesem Felde war das alte Gerichtsverfahren dasselbe, was der Tilgungsfond auf dem Felde der Finanzen. (Beifall, Heiterkeit.) Ich bin ein Prac-ticus und finde noch etwas beizusetzen aus eigener Erfahrung, d h. ich habe das strafgerichtliche Verfahren practisch durchgemacht -- ich war eingesperrt. (Heiterkeit.) Meine Herren, ich gratulire Ihnen, daß Lie zu solchen Schilderungen froh und munter seyn können! Die Leite ist aber ernst, und man trat die Existenz, man trat den materiellen Wohlstand ganzer Familien mit Füßen, bloß um die Neugierdc der Polizei zu befriedigen, gal) sich aber den Schein, daß man Gerechtigkeit zu üben strebt. Ich war untersucht, und nach drei Jahren ' weniger 2 Monate war meine Untersuchung aufgehoben aus Mangel rechtlicher Beweise — die Untersuchung dauerte tt Monate. Lie verglichen gestern den accusatorischen und inquisitorischen Prozeß , die Untersuchungszeit ging hier noch an, aber das Urtheilfällen dauerte in meiner Sache 26 Monate. Hören Si.^, meine Herren, das ist die beschichte; das Urtheil muß durch 3 Instanzen gehen, jeder Referent muß viel schreiben, nicht etwa darum, damit es gerecht sey, sondern, damit alles genau und regelrecht Statt finde. Aber das, was man dabei leidet, bevor das Urtheil gefällt wird, die Entbehrung der Freiheit, der Verlust der Gesundheit und einer so bedeutenden Lebensfrist, — das gilt nichts, denn das Gesetz sieht es nicht für Strafe an, — und doch ist das peinlicher und strenger als die Strafe selbst. Was die Heimlichkeit betrifft, muß ich gerade erzählen, daß z, Y in Galizicn auf diesem Felde verlaßliche Individuen aus allen Provinzen zusammengesucht wurden, bis auf den Grad, baß bei der Inquisition den zum Schreiben berufenen Individuen aufgetragen wurde, sie dürfen Niemanden sagen, ja nicht einmal selbst wissen, was sie schreiben. (Heiterkeit.) Der Abg. Haßlwanter hat gestern sehr richtig in theoretischer Rücksicht geschieden, daß die Beurtheilung über die That zu den Geschwornen, die Beurtheilung über das Recht zu den Juristen gehöre, und aus dem Grunde, daß man da, wo es sich um Recht handelt, fähigere und mehr bewanderte Menschen braucht, um darüber entscheiden zu kön- nen. Ich glaube, die That ist doch etwas Wichtigeres — es ist die Schuld; soll das nicht fähigeren Menschen anvertraut werden, als dcr Beisatz, als das Accidencielle? Sonst glaube ich, würden wir die Wichtigkeit der Sache schlecht begreifen; doch ist nach jahrhundertelanger Erfahrung die Menschheit fast überall zu dieser Einsicht zurückgekehrt, die Entscheidung über Schuld und Unschuld nicht Juristen, sondern dem unabhängigen ^olke selbst anzuvertrauen, und daran that sie a»ch Recht. Ich, meine Herren, ich bin gegen die Juristen, weil ich weiß, daß alle diese Theorien über den Beweis, wenn der Jurist sich selbst an die Brust schlägt, und sich selbst die Wahryeit gesteht, gar nichts werth sind, und weil es ein fruchtloses Bemühen ist, dort etwas durch Theorien regeln zu wollen, wo es sich um individuelle Ueberzeugung handelt; die Unabhängigkeit, die individuelle Ueberzeugung und die Schnelligkeit der Entscheidung — das sind die größten Wohlthaten, der einzige schütz gegen Willkür und Ungerechtigkeit, und wenn mir- endlich alle Juristen sagen wollten, daß das Geschwornengcricht etwa wegen der gerügten UnVerläßlichkeit, wegen Mangel an Bildung bei den Geschwornen ein schlechtes, ein dummes Institut ist, — ich will es gerade mit dem Worte benennen, welches man vielleicht gerade im Innern birgt, — nun so werde ich dasselbe sagen, was bei der Wahl des gegenwärtigen Präsidenten der französischen Republik ein normannischer Bauer einem Deputirten geantwortet, welcher die Wahl des Cavaignac sollicitirte: Mein Herr, Sie sagen, der neue Candidat, nämlich der jetzt gewählte Präsident, hat manche dumme Streiche gespielt; es ist wahr, aber die klugen Leute haben schon so viele dumme Streiche gespielt, daß wir es einmal mit den Dummen anfangen wollen. (Lachen,) Unabhängigkeit, das ist das Wichtigste, was man bci dem Richter suchen muß. Nun, da sagte man uns zwar, diese Juristen, diese Richter sind unabhängig , sie sind unabsetzbar. Ich frage aber, ob sie auch unaoan irbar sind? Diese nähere Frage gehört zwar noch nicht Hieher, ich bitte Sie aber, diese meine Betrachtung b oß zur Kenntniß zu nehmen, um sie dann am geeignttcn Orte bei der Frage ülxr die Unabhängigkeit des Richters zu berücksichtigen. — Außerdem habe ich leider in manchem Abändcrungsantrage die mir Uebles deutenden Worte: »Vom Staate bestellte Richter" gesehen. Als wir über die Finanzen sprachen, als wir über die Entschädigungsfrage sprachen, da bewiesen Alle durch die Bank, wer der Staat ist, nämlich, er sey eben das Volk. Da es aber dazu kommt, meine Herren, über diese Frage zu entscheiden, wer die Gewalt haben soll, woher die Gewalt kommen soll, da sondert man das Volk vom Staate ad. (Bravo.) Nun, wenn ich von Seite des Al)g für die Laimgrube und uon ^eite des Abg. Haßlwanter diesen Unterschied zwischen Volk und Staat aussprechen höre, und wenn ich dabei noch höre, wie die Gcschwornemnstitute wegen der Möglichkeit eines Physiognomikers, wegen der Möglichkeit cincs Sentimentalisten, oder gar wegen der Möglichkeit einer irrigen Ansicht verdächtiget werden, da, meine Herren,'wird's mir bange um das Volk, und das Glcichniß reicht vielleicht zu weit, wenn ich mlch an das arme vierfüßige Volk in Revieren erinnere, um dessen Willen die Windspiele und an-dcre Iagoinstrumcnte gehalten werden. Der Abg. Haßlwanter und Mehrere wollten eine Sonderung der Verbrechen haben, in schwere und andere Verbrechen Weil aber in unseren Gesetzen eine solche Sondcrung nicht vorkommt, wollten sie die Grundrechte in dieser Hinsicht wieder unsicher lassen, und es ist ein? Berufung auf ein besonderes Gesetz, auf ein neues Strafgesetz bevorwortet wol den. Ich ""^ sagen, meine Herren, daß, da in diesen Grundrechten ziemlich genug Berufungen auf spätere Gesetze, enthalten sind, ich jede solche Berufung auf cm spateres besetz für ein Loch in den Grundrechten ansehe. Wenn ich die Menge dieser Löcher betrachte, wenn ich den Absatz vom Belagerungszustande oder jenen über die Presse betrachte, so kann ich mich nicht genug wundern, wie der Abg. für Krems uns vorwerfen konnte, daß an diesen Grundrechten so wenig vom österreichischen Typus ist. (Allgemeine Heiterkeit und Beifall.) Manche Herren haben Zweifel und Besorgnisse erregt, daß das