Gesetz-»«d Vkrmi»illilgMatt für das österreichisch - istirische Kulteiifoni), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. XXVI. Stiicf. Ansgegeben und versendet am 29. December 1899. 28. Gesetz vom 29. November 1899, betreffend die Herstellung der Arsa-Straße. Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich Nachstehendes anzuordnen: Artikel I. Die Herstellung der Arsa-Straße von Barbana nach Albona wird als im gemeinsamen Interesse sännntlicher Gemeinden der zwei Gerichtsbezirke Dignano und Albona gelegen erklärt. 74 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichifch-illirifche Küstenland. Artikel II. Die bezüglichen durch die Staatssubvention von 70.000 ft. nicht bedeckten Kosten entfallen mit einer Hälfte zu Lasten des Landesfondes, mit der anderen Hälfte verhältnismäßig mit einem Sechstel zu Lasten des Gerichtsbezirkes Dignano und mit zwei Sechsteln zu Lasten des Gerichtsbezirkes Albona. Artikel III. Dem Landesausschusse, der einstweilen die erforderlichen Geldmittel vorschießen wird, ist die technische und administrative Leitung der Arbeiten zur ^Herstellung besagter Straße übertragen, welche binnen der 4 Jahre von 1900—1904 auszuführen und ummittelbar darauf der Erhaltung durch die Bezirks-Concurrenz zuzuweisen sein wird. Artikel IV. Während der Dauer des Quadrienniums wird der Landesansschuss den erforderlichen Steucrzuschlag in den betheiligten Gerichtsbezirken zur Bedeckung der denselben mit dem gegenwärtigen Gesetze auferlegten Quoten einführen. Artikel V. Mein Minister des Innern wird mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 29. November 1899. Franz Joseph m. p. Koerber m. p. Berichtigung: Im Landesgcsetzblattc XX. Stück, Nr. 22 vom 31. Jnli 1899, Zl. 15083, sott es im §. 13, zweite Zeile, richtig heißen „Nr. 26" statt 20.