Jtr. 048. 1865. in. Richliihrs Bmàmzs-NIM für die Cnoantcr Diözese. Inhalt: I. Vorschrift über die Benützung der Kirchen- und Pfründcuwaldungeu. II. Bekanntgabe der Ordinanden und der OrdinationStagc pro 1865. I. Sowohl im Interesse säinmtlicher Snitfonfitrrciitcn bei Herstellung von Kirchen-uiib Pfründengebäuden, als mich der Pfründner selbst hoben sich durch die Erfahrung bestimmte Vorschriften über die Benützung, Schonung und Pflege der Kirchen- und Pfründen-Wo l düngen als dringend nothwendig herousgestellt. Denn hie und da mag es schon vorgekommen sein, daß aus Schuld völlig eigenmächtigen, wenn nicht vielleicht gor verschwenderischen Gebahreus irgend eines Pfründners mit den oberwähnten Waldungen seinem Nachfolger auf der nämlichen Pfründe dos uothweudige Brennholz, oder was er aus dem Pfründenwolde zum Wirthschaftsbetrieb bedurfte, mehr oder weniger mangelte, oder daß im-anfschiebbare Bauten gar nicht, oder nur mit schwerer Belastung der Kirchen, Patrone und Gemeinden ansgeführt werden konnten. Nachdem sich das Ordinariat vorläufig die Gewißheit verschafft, daß die hochlöbliche f. k. Statthalterei mit sämmtlichen Punkten der nachstehenden Verordnung einverstanden und geneigt sei, bei dem hohen k. k. Staatsministerinin die definitive Annahme derselben für die Diözese Lavant zn befürworten, verpflichtet man schon jetzt alle Pfründner und Kirchenvor-stehunge», sich genauest, unter Verantwortung für den sich sonst ergebenden Nachtheil, an folgende Weisungen zu halten: Jedes Dekanalamt hat von den einzelnen, bereits im Genüsse stehenden Pfründnern einen schriftlichen, eigenhändig unterfertigten Revers nachstehenden Inhaltes bis Ende Juni l. I. anher einznsenden: „Ich N. N, Pfarrer (Knrat) verpflichte mich unter eigener Verantwortung mittels dieses eigenhändig unterfertigten Reverses die vom hochwürdigsten Fürstbischöflichen Lavanter Ordinariate erlassene Verordnung ddo. 18. April 1865 3. 948 betreffend die Benützung der Kirchen- und Pfründenwaldnngen in allen ihren einzelnen Bestimmungen auf das treueste und gewissenhafteste zu beobachten. . . . . am .... 1865." A. Kirchen w aldun gen. §. 1. K ir ch e nwa l d u n g en stehen unter der verantwortlichen Obsorge der K i rch e n v orst eh n n g, d. i. des Pfarrvorstehers und der Kirchenpröpste jenes Gotteshauses, dein die Waldung gehört. §. 2. Regelmäßige Bezüge aus diesen Waldungen sind nur denjenigen, und nur in so weit zu gestatten, welche, und wie weit sie, einen der Menge und Gattung des Holzes, Streu it. dgl. unzweifelhaften rechtlichen Anspruch auf diese Bezüge haben, und Nachweisen können. In jedem dießbezüglich zweifelhafte», oder streitigen Falle hat sich die Kirchenvor-stehnng um weitere Weisungen durch das Dekanalamt an das Ordinariat zu wenden. §. 3. Etwaige Ansuchen um Almosen aus den Kirchenwaldungen sind noch in demselben Jahre, in welchem sie verabreicht lverden sollen, mit dem Gutachten der Kirchenvorstc- hung und des Patrons im Wege des Dekanalamtes an das Ordinariat zu leiten. §. 4. Der zur Erhaltung des Kirchengebäudes und der zu selbem gehörigen Objecte, namentlich des Mehnerhauses, wenn es der Kirche gehört, jährlich wiederkehrende Holzbedarf ist ohne weitere Anfrage ans dem Kirchenwalde zu decken. Wenn cs zweifelhaft ist, ob ein Gebäude zur Kirche gehöre (etwa von der Gemeinde als Eigenthnm beansprucht wird), so sind die Weisungen des Ordinariates einzuholen. Sowohl über diese Verwendungen als auch über jede andere Benützung des Waldes hat die Kirchen-Vorstehung eine genaue schriftliche Vormerkung ztt führen. §. 5. Gestattet der Waldstand eine jährliche Veräußerung von Forstprodukten, ohne die eigenen kurrenten Bedürfnisse oder die nothwendige Vorsorge für Kirchen- und Pfründengebäude zu beeinträchtigen, so ist der möglichst günstige Erlös anzustreben, und derselbe, gehörig dokumentni, als Erträgniß in der Kirchenrechnung ersichtlich zu machen. Erscheint die Absteckung eines Waldes oder größeren Waldtheils als nothwendig oder nützlich, so ist unter Vorlage eines forstmännischen Gutachtens die diesfällige Bewilligung beim Ordinariate, welches sich hierüber mit dem Patronate itt's Einvernehmen setzt, anzusnchen. Die käufliche Hintangabe zur einmaligen Absteckung ist, wenn nicht ein sehr beuch-tenswerthes Kanfanerbiethen vorliegt, öffentlich bekannt zu machen, und unter den möglichst günstigen Bedingungen durchzuführen. Es ist jedoch in dem einen wie in dem ändern Falle vorläufig ein Entwurf des Absteckungs-Vertrages zur Prüfung und Ratifikation an das Ordinariat vorzulegen, welches im Falle, als nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften auch die landesfürstliche Genehmigung erforderlich ist, auch Hierwegen die geeigneten Schritte machen wird. Nach erfolgter Ratifikation ist für möglichst schnelle Schlägerung und Ausbringung des Holzes, so wie für den Schutz des Nachwuchses und für neue Bepflanzung geeignete Sorge zu tragen. §. 6. Der Verkauf eines Waldes unterließt selbstverständlich den gesetzlichen Ve-stimmungen über Veräußerung kirchlichen Stammgntes. Der ans dein gänzlichen Verkaufe, so wie der durch Abstocknng (§. 6) erzielte Erlös ist sogleich fruchtbringend anzulegen. B. P f r ü n d e n w a l d u n g en. §. 7. Nach den vorerwähnten Grundsätzen ist auch bei Pfründenwaldungen vorzugehen. Nur gelten hiebei noch nachstehende specielle Bestimmungen : §. 8. Jeder Pfründner ist berechtigt, soweit es die Ausdehnung und Beschaffenheit der Pfründenwaldung und die pflichtmäßige Sorge für den Waldbestand zuläßt, aus derselben den jährlichen Hans- und Meierei-Bedarf an Brennholz zu beziehen. Diese Berechtigung erstreckt sich in gleichem Maße aus den Bezug der Waldstreu, des Zaunholzes, so wie des zu den jährlichen Reparaturen an den Pfründengebäuden und allfälligen Wasserleitungen erforderlichen Bauholzes. Das Maß dieser jährlichen Benützung richtet sich nach dein satirten Waldnntznngs-Erträg niste. §. 9. Der Verkauf von Ban- oder Brennholz ans den Psründenwaldnngen ist erst dann gestattet, wenn der eigene Haus- und Meierei-Bedarf (§. 8) für jeden nachfolgenden Pfründner sichergestellt ist. In diesem Falle kann der Pfründner ohne weitere Anfrage, jedoch nur unter Beobachtung der forstinännischeu Rücksichten, jährlich so viel Holz aus dem Pfründenwalde verkaufen, als (mit Inbegriff der Deckung der im §. 8. bezeichneten Bedürfnisse) in der adjustirten Fassion als jährlicher Waldnntzuiigs-Ertrag ansgeführt wird. Jede über diese fassionsmäßige Benützung hinausgehende Ausbeutung einer Psriiit-denwaldnng bedarf der speciellen Genehmigung des Ordinariates, welches sich hiebei die Interessen der Pfründe und der Bankonkurrenten gegenwärtig halten wird. §. 10. Wenn sich die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der gänzlichen oder theil-weisen Absteckung eines Psründenwaldes darstellt, sind die Bestimmungen des §. 5 zu beobachten, und es ist der Erlös aus einem solchen Abstockungs-Vertrage, nach Abzug der mit dem Vertrags-Abschlüsse und der Neuanpflanzung des Waldes verbundenen Kosten, als Stammkapital der Pfründe fruchtbringend anzulegen. Hinsichtlich des Verkaufes eines Pfründenwaldes und der Anlegung des dadurch erzielten Erlöses ist genau pach §. 6 vorzugehen. §.11. Ans die beim Austritte eines Pfründners etlva vorhandenen Vorräthe von Forst-produkten, welche aus den Psrüudenwaldungen im voraus bezogen wurden und daher kein ausschließliches Eigenthum des ausgetretenen Pfründners oder seiner Erben bilden, finden die Vorschriften über die Vertheilung der Früchte des Jnterkalarjahres Anwendung. §. 12. Die Herren Dechante haben in den alljährlichen Visitationsberichten speeiell zu bemerken, ob sich überall in ihrem Dekanate nach diesen Vorschriften benommen werde. Jeder Pfründner bleibt mit seinem eigenen Vermögen haftend und verantwortlich für etwaige ungehörige Ausbeutung oder sonstige verschuldete Beschädigung des Pfründenwaldes. II. Mit Bezug auf die Ordinariats-Erlässe ddo. 5. Juni 1854 Nro. 1922/3 und 31. Mai 1855 Nr. 1043/4 und in Gemäßheit der Anordnung des Hl. Concils von Trient (sess. 23. cap. 5. de reform.) werden hiemit die Namen der Heuer zu den höheren Hl. Weihen zn befördernden f. b. Lavanter Alumnen zu dem Zwecke mitgetheilt, daß dieselben an dem den Ordinationstagen vorhergehenden Sonntage von der Kanzel dem gläubigen Bolke mit der Aufforderung bekannt gegeben werden, Gott um gute bernfstreue Priester zn bitten, und falls Jemand gegen die nachbenannten Ordinanden mit Grund etwas vorzubringcn hätte, es nicht zn verhehlen. Aus den 4. Jahrgange die Herren: Gaberz Simon, geb. zu Kerschbach; Jakopina Johann, geb. zn Fautsch; Koß Alois, geb. zn St. Urban bei Pettan; Koznvan Anton, geb. zn St. Benedikten in W. B; Pleschnik Michael, geb. zn Franz; Potertsch Alois, geb. zu St. Wolfgang bei Wisch; Rak Simon, geb. zn Prihova; Schnmer Michael, geb. zu Rohitsch; Sovitsch Josef, geb. zn St. Ilgen bei Thuriak; Spengcr Gregor, geb. zn Saldenhofen; Bicher Philipp, geb. zn Franheim; Brabl Johann, geb. in der wind. Pfarre zu Pettan. Ans dem 3. Jahrgange die Herren: Kotschevar Jakob, geb. zu Sachsenfeld; Ramor Johann, geb. zn Lichtenwald; Thurin Josef, geb. zn Laufen. Die Ertheilung des Subdiakonates findet statt am 24. Juni; des Diakonates ani 26. Juni; jene des Presbyterates am 29. Juni d. I. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 18. April 1865. Jakob Maziiiiilian, Fürst-Bischof. Math. Modrinjak, Konsistorial-Rath. Drück von E. 3(m|(i;iji in Marbnrg.