Gesetz- im» Verordnungsblatt für das österreichisch-ilsirische Küftenfaiiö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften/O^rz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbarm^tadt Triest mit ihrem Gebiete. V l Jahrgang »SSL. IV. eti 21 u«gegeben und versendet am 20. Februar 1875. 7. Verordnung der k. k. Minister des Unterrichtes, des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 14. December 1874, 3 17.506, womit Durchführungsbestimmungen sowohl bezüglich der §§. 34, 35, 36 des Jstrianer Laudesgesetzes vom 3. November 1874, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse deS LehrerstandcS an den öffentlichen Volksschulen, dann der §§. 1, 4, 5, 20, 21, 22, 23 und 24 des Landesgesetzes vom 3. November 1874, betreffend die Regelung der Errichtung, Erhaltung und deö Besuches der öffentlichen Volksschulen, als auch bezüglich des LandeS-gefetzeS vom 21. Februar 1873, betreffend die gesetzlichen Beiträge anS den in der Markgrafschaft Istrien vorkommenden Verlasscnschaften zur Landesschulfondscasse, u. z. hinsichtlich der Landschaftscasfe und des Landschafts-Rechnungs-Departemcnts im Einvernehmen mit dem Landes-Ausschusse erlassen werden. §. L Der Jstrianer Landesschulfond, welchem der Pensionsfond für Lehrer der öffentlichen Volksschulen einverleibt wurde, unter der künftigen Benennung „Jstrianer Landesschulfond" wird vom Landes-Ausschusse verwaltet und bewahrt; — das AnweisnngSrecht steht jedoch s dem k. k. Landes-Schttlrathe der Markgrafschaft Istrien zu (§§. 57 und 66 des Ncichs-gesetzes vom 14. Mai 1869 und §. 24 des Landesgesetzes vom 3. November 1874, betreffend die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen in Istrien). Zur Verfassung der Präliminarien, zur Führung der nothwendigen Hanpt-Conto- und Evidenz-Bücher, zur Zusammenstellung der Rechnungsabschlüsse und behufs sonstiger Rech-nungSarbeiten steht dem LandeSschulrathe daö Landschafts-Nechnungs-Departcmknt in gleicher Weise zur Seite, wie der k. k. Statthalterei das Rechnungs-Departement. tz. 2. Die Empfänge und Ausgaben des Landcsschnlfondes werden für den Stenerbezirk Parenzo definitiv bei der Jstrianer Landschaftscasse, für die übrigen Stenerbezirke jedoch bei den landesfürstlicheit Stencrämtern, wie die Empfänge und Ausgaben des Landcsfondes im Commissionswege für Rechnung des Landes realisirt. 8. 3- lieber alle vorkommenden Empfänge und Ausgaben ist sowohl bei der Landschaftseasse, als bei den 1. f. Stcuerämtern ein eigenes Journal (Jstrianer Landes-Schulfonds-Journal) nach dem beigehenden Formulare A zu führen. In dasselbe sind alle Empfänge und Ausgaben gleich nach ihrem Vollzüge chronologisch, wie sie vorfallen, eiuzutragen. Die Auszahlung der Aetivitätsbczüge und der Ruhegenüsse hat tut Sinne der §§. 3 und 4 der Instruction II Dom Jahre 1866 für die Steuerämter zu erfolgen, es sind mithin dieselben individuell in ein eigenes Sttb-Jotmtal nach beigegebenem Formulare B zu jonrna-lisiren, und von diesem an jedem Monatsschlusse summarisch in das LandeSschulfonds-Journal A ztt übertragen. §• 4. Die Bestimmungen der Instruction II vom Jahre 1866 für die Steuerämter, namentlich die §§. 3 und 5 derselben, finden auch auf die Gebarung mit dem Jstrianer Landcsschulfondc volle Anwendung, daher auch alle diesbezüglichen Empfänge und Ausgaben sinngemäß wie die Empfänge und Ausgaben des Landcsfondes zu behandeln sind. Die Documentirnug tmd Vorlage der Journale erfolgt von Seite der Steuerämter nach den Bestimmungen des §. 11 der Instruction II vom Jahre 1866. Demnach haben die Steuerämter die Landesschulfonds-Journale gleich dem Landesfonds-Journale mit dem Conto-Cnrrentc-Jottrnal an das Rechnungs-Departement der k. k. Finanz-Direction in Triest einzusenden. Dagegen sind von der Landschaftscasse die monatlichen Landesschulfonds-Journale sogleich nach dem Journalschlusse, von den beiden Cassa-Oberbeamten gehörig unterfertigt, unmittelbar dem Landschaftsrechltungs-Departcment zu übergeben. §• 6. MS Centralcasfe des Landesschulfondes fungirt die Jstrianer Landschaftscasse in Parenzo. Als solche hat sie in das sul> §. 3 erwähnte Journal A des Landesschulfondes allmonatlich die Ergebnisse der vom k. k. Fiuanz-Dircctions-Rechnnngs-Dcpartement im Sinne der Verordnung vom 7. Juni 1874, Z. 3881 (Finanz-Ministerial Verordnungsblatt Nr. 20), veraulaßten Abrechnung zwischen den Staats- und den Landesschulfondsgeldern auf Grund des vom Landschafts-Rcchnungs-Departement verfaßten Jonrnal-Einstelliingsentwurfcs einzn-bcziehcn, so wie für allfällige am Schlüsse des Monats sich ergebende Abgänge die erforderliche Dotation vom Landesfonde in Empfang zu stellen. Die Centralcasse (Landschaftscasse) wird mithin den aus der Abrechnung resultirenden eventuellen Ueberschuß zu übernehmen oder den resultirenden Abgang und mithin an den Staat zu leistenden Ersatz an die ihr bezeichnte l. f. Casse sogleich abznführen haben. Auch ist über die eventuell vorhandenen WerthSnrknndcn eine eigene Vormerkung zu führen, und dem Landesschulrathe mit Schluß jedes Jahres ein dctaillirter Vermögensstandes-Ausweis vorznlegcu. §. 7. Die gesetzlichen Beiträge des LehrpersonaleS (§. 36 des Landesgesetzcs vom 3. November 1874, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes) sind vom Land-schafts-Rcchnnngs Departement und den ausübenden Aemtern (LandschaftScassa und Steuerämter) in den Conto- und Lignidations-Büchcrn des Landesschulfondes auf den individuellen Personalcouten für die Aetivitätsbezüge des Lehrpersonales in gleicher Weise, wie die Einkommensteuer- und Diensttazabzüge von den Activitätsbezügeu der Staatsdicner, beziehuugs-tvcise der Landesbeamten, in Evidenz zu halten (Formular (1 zu §. 1) der Instruction II, beziehungsweise Formular I zu §. 6 der Instruction III vom Jahre 1866). Die ausübenden Acmtcr (Landschaftscasse und Stenerämtcr) haben überdies diese Beiträge des Lehrpcrsonalcs in gleicher Weise in dem Snb-Journale über Aetivitätsbezüge und Rnhegenüssc des Lehrpcrsonalcs, Formulare l> zu §. 3 (§. 4 der Instruction II des Jahres 1866) zur Darstellung zu bringen und mit jedem Monatsschlnsse summarisch unter gehöriger Berufung in das Landesschnlfonds Journal A zu übertragen, d. H. daselbst in Empfang zu stellen, daher auch das Landschasts-Rcchnnngs-Departement diese Beiträge im Contobnche für den Landesschnlfoud nur summarisch mit der Unterscheidung nach Casse» zu verbuchen hat. Die Hereiubringung der zweiperceutigen Beiträge von de» Activitätsbezügeu der Lehrer hat ausnahmslos bei jeder diesbezüglichen Gebührcnbehebnng, die Hereinbringung der zehn-percentigcn Lehrerbeiträge in der Regel in 12 gleichen nacheinander folgenden Monatsraten zu erfolgen; — jedoch kann für letztere in ganz besonders rücksichtswürdigen Fällen der Landesschulrath mehr als 12, jedoch nie über 24 Ratenzahlungen zugcstehcn. §• ». Der halbperceutige Beitrag von den Activitätsbezügeu des Lehrpersonals (§. 5 lit,, d des Landesgesetzeö vom 3. November 1874, betreffend die Regelung der Errichtung, Erhaltung Illld des Besuches der öffentlichen Volksschulen) hat ausnahmslos bei jeder Activitäts-Gcbühreubehebuug in Abzug gebracht zu werden. Dieser Halbpcreentbeitrag fällt dem Landesschulfonde zu, welcher für die Dotiruug der Bezirksschnlbibliothckcu Sorge zu tragen hat. §. 9. Um die gesetzlichen Beiträge des Lehrpersonals (§. 36 des LaudeSgesetzes uont 3. November 1874, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des LchrerstandeS an den öffentlichen Volksschulen) zur Evidenz zu bringen, ist vom Landesschulrathe jede Anstellung unter Beifügung der mit der betreffenden Stelle verbundenen Bezüge und jede Anerkennung einer Dienstaltersznlage oder Funetionsgcbühr rücksichtlich der Directoren und Oberlehrer (§§. 23, 25, 26, 27, 28, 30 des letzteitirten Landesgesetzes), sowie überhaupt jede betreffende Veränderung dem Landschafts-Rechlinngs-Dcpartement zum Behnfe der Vormerkung im kurzen Wege mitzntheilen. Die Empfangs- und Sistirungs-Vorschrcibimg dieser Beträge ist über Anweisung des k. k. Landesschnlrathes zu pflegen. Derselbe hat in dieser Anweisung die Casse zu bezeichnen, von welcher die diesen Eingängen unterliegenden Bezüge deS Lehrpersonales bezahlt, und diese Eingänge gclcgenheitlich der Auszahlung der Bezüge zu Gunsten des Landesschulfondeö hereingcbracht werden. §. 10. Der auf Grund des LaudeSgesetzes vom 21. Februar 1873 zu entrichtende Beitrag aus Vcrlassenschaften ist nur von den Nachlässen jener Erblasser einzufordern, welche nach dem Eintritte der Wirksamkeit des vorcitirten LaudeSgesetzes gestorben sind. Bei Bemessung dieses Beitrages haben selbstverständlich alle außerhalb der Markgrafschaft Istrien gelegenen, unbeweglichen Nachlaßgüter außer Anschlag zu bleiben. Bezüglich der Berücksichtigung der ans beiden Vermögcnsqnoten, dann der blos auf dem einen oder dem anderen Vcrmögenstheile haftenden Schulden wird auf die Analogie des §. 6 der Verordnung des k. k. Finanz-Ministeriums vom 2. Oetober 1868 (R. G. Bl. Nr. 135) aufmerksam gemacht. §. H. Die Verlaßbehordc ist verpflichtet, in Erledigung der TodfallSanfnahmc, oder sobald ein dem Beitrage zum Landesschnlfvude unterliegendes Verlaßvermögen zum Vorschein kommt, für die Sichcrstellnng dieses Beitrages in derselben Weise Sorge zu tragen, wie dies rücksichtlich der Staatsgebühren vorgeschrieben ist. §. 12. Die zur Gcbührenbemessnng berufene Gerichtsbehörde fertigt nach Richtigstellung des gebührenpflichtigen Nachlaßvermögens dem Erben einen Zahlungsauftrag über den entfallenden Beitrag zum Landesschnlfonde nach dem anruhenden Formulare C ans, und Übermacht gleichzeitig eine Abschrift desselben der k. k. Landes-Schulbehörde, welche das Geeignete behnfs der nöthigen Vormerkung beim Landschafts-Niechnungs-Departenteut, und hinsichtlich des SteuerbezirkeS Pareuzo auch bei der Landschaftscasse veranlassen wird. Nin in besonders rücksichtswürdigen Fällen kann der Landeöschnlrath mit Zustimmung des Landesausschusses, Zufristungen und Ratenzahlungen gegen genügende Sicherstellung zngestehen. §. 13. Rückstände sind einzubringen wie andere Erbsgebühren. §. 14. Die Abhandlungsgerichte haben halbjährige Verzeichnisse der tut Laufe des halben Jahres eingeantworteten Vcrlassenschaften, bei denen die Berechtigung der Gebühr zum Lau-dcSschnlfonde ausgcwiescn tvurde, »ach dem durch die Ministerial-Verordntmg vom 28. November 1853, Nr. 253 (R. G. Bl. Stück LXXX1V de anno 1853) vorgeschriebenen Formulare an das Landschasts-Rechnnngs-Departement einzusenden. §• 15. Die Höhe der auf Istrien entfallenden Gebarungsüberschüsse des SchulbücherverlageS (§. 20, lit. e des Landesgesetzes vom 3. November 1874, betreffend die Regelung der Errichtung, Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen) wird jährlich vom l. k. Ministerium für Citltus und Unterricht dem Landcsschnlrathe bekannt gegeben, welcher zum Behufe der Empfangsvorschreibnng und Empfangnahme bei der Ccntraleasse (Landschaftseasse) das Erforderliche zu veranlassen hat. §• 16. Die Schulstrasgelder (§. 20, lit. d des Landesgesetzes vom 3. November 1874, betreffend die Regelung der Errichtung, Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen) sind entweder von den bestraften Parteien oder im Falle des Erlageö bei den Schulbehörden von diesen unter Vorlage eines Gegenscheines an das betreffende Casscamt abzuführen. Jede Bezirksschulbehörde hat halbjährig einen Ausweis über die tut vergangenen halben Jahre verhängten Schulstrafcn (§. 34 des LandeSgesctzes vom 30. März 1870, betreffend die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen) nach d m anliegenden Formulare I) an das Landschafts-Rechnnngs-Departement einznsenden. §. 17. Allfällige dem Landesschnlfonde gewidtnete Erbschaften und Vermächtnisse sind von der Abhandlungsbehörde Fall für Fall dem k. k. LandeSschnlrathe bekannt zu geben. Rücksichtlich des weiteren Verfahrens haben die betreffenden Bestimmungen des allgemeine» bürgerlichen Gesetzbuches und des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854 (R. G. Bl. Stück LXX1H Nr. 208 de anno 1854) Platz zu greifen. Ueber die Empfangllahmc der Erbschafteil und Vermächtnisse, über die weiten’ Behandlung und Evidenzhaltuug derselben hat der LandeSschulrath Fall für Fall das Erforderliche zu veranlassen. §. 18. Die Empfangnahme einer freiwilligen Gabe hat stets nur gegen einen vom Gescheit!-gebet auSgefertigten Gegenschein zu erfolgen. Eine solche Gabe ist nur dann definitiv im Landesschnlsonds-Jonrnale A auf Empfang zu stellen, wenn dieselbe im Baargcld besteht, und ohne irgend eine weitere Verbindlichkeit dem Landesschulfonde gewidmet wird, in sedem ändern Falle aber im Landesschnlfondc als „Fremdes Geld" zu beempfangen und zu verrechnen. Zugleich ist hierüber unverzüglich die Anzeige dem Landesschnlrathe zu erstatten, der sodann das weiters Erforderliche zu veranlassen hat. Ueberdies sind Quittungen über derartige Gaben, wenn sie mit eitler Verbindlichkeit belastet werden, den Geschenkgebcrn mir vorbehaltlich der Geschenkannahme von Seite des Landcsschnlrathes einznhändigen. 8- 19. Die etwaigen Interessen der Obligationen des LandesschulfondeS sind stets nach Maß-gabc der Fälligkeitstermine ohne jedwede Verzögerung von der Ccntraleasse (Landschaftseasse) einznheben und im Journale für den Landcsschulfond auf Empfang zu stellen. §. 20. Anderweitige Fondseinnahmen erfolgen bei dem betreffenden Cassenamte über jeweilige bei dem Landschafts-Rechmmgs-Departement vorgemerkte Empfangsanweismigen des Landcs-schulratheS. §. 21. Eine allfällige fruchtbringende Anlegung von Capitalien zu Gunsten des Jstrianer Lau dcsfchnlfondes (§. 21 des Landesgesetzes vom 3. November 1874, über die Regelung der Errichtung, Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen) hat nur über analogen Auftrag des Landcsschnlrathes zu geschehen, und die Realisirnng der diesfalls vom LandeS-schulrathe gefaßten Beschlüsse hat stets nur die Ccntraleasse (Landschaftseasse) zu besorgen. Die Ausgaben haben bei den Casseämtern nur über, ebenfalls beim Landschafts-Rech-nungs-Departement, vorgemerkten Zahlungsauftrag in der darin vorgcschriebenen Weise und innerhalb der Grenze deS vom Landtage alljährlich festgestellten Präliminare zu erfolgen. Die für das betreffende Berwaltungsjahr zur Ausgabe bewilligten, mit Ablauf desselben entweder gar nicht oder doch nicht vollständig verwendeten Beträge können auch noch in der ersten Hälfte des nächstfolgenden Jahres zu den vom Landtage im Voranschläge vorgesehenen Zwecken und innerhalb der durch denselben festgesetzten Ansätze vom k. k. Landesschnlrathe verwendet werden, doch sind die dieSfälligen Leistungen in der Jcihresrechmmg dem Dienste des Vorjahres zur Last zu schreiben. Die Bewilligung der auch in der ersten Hälfte des nächstfolgenden Jahres nicht zur Verwendung gelangten Beträge erlischt jedoch mit dem letzten Juni desselben Jahres. Ausgenommen von dieser Bestinnnnng sind jene Beträge, welche zur Bedeckung stehender Bezüge, wie Gehalte, Pensionen it., dgl. bestimmt sind; — diese Beträge können bis zum Ablaufe der gesetzlichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden. Zahlungs- sowohl als Empfangsanweisungen aus den Landesschulfond dürfen ohne die gehörige Vormerkungsclausel des Landschaftsrechnungs-Departements, von den ausübenden Acmtern (Landschastseasse- Steuerämtcrn) nicht vollzogen werden, selbe müssen in einem derlei Falle dem k. k. Landesschnlrathe behufs Veranlassung der gehörigen Vormerkung rück gestellt werden. §. 23. Die Pensionen und Erziehnngsbeiträgc sind unter den für derartige Bezüge der l. f. Beamten, deren Witwen und Waisen jeweilig geltenden Vorschriften auszuzahlen. §. 24. Die Liguidirung der Empfänge und Ausgaben besorgen die Steuerämter nach den Bestimmungen der §§. 8 und 9 der Instruction II vom Jahre 1866. Jene rücksichtlich der Centralcasse geschieht von den zur Liguidirung bestellten Landschaftscassebeamten. §. 25. Das Ableben eines aus dem Jstriauer Landesschulfonde pcnsionirten Lehrers, einer solchen Witwe oder Waise ist von dem betreffenden Gerichte unter Anschluß des Zahlnngs-bogcns oder der sonst bestehenden Bezugsnrknnde, und wenn keine solchen Documentc vvrge-snnden werden können, unter genauer Angabe des Namens des Verstorbenen und des Jahresbetrages des bezogenen Genusses dem k. k. Landesschnlrathe bekannt zu geben. §. 26. Die Instruction für die k. k. Steuerämter vom 17. Juli 1871, Z. 20705 (Finanz-Ministerial-Berordnungsblatt Nr. 27), sowie der nachträgliche Erlaß vom l7. Februar 1872, Z. 38115 (Finanz-Ministerial-Verordnungsblatt Nr. 6) bleiben insoweit aufrecht, als die gegenwärtige Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt. Lasser m. p. Stremayr m. p. Glaser m. p. Pretis m. p. Formular A zu §. 3. Jstriancr Landesschulfoni>^"urnal für den Monat Post dcs <3 c Empfang Betrag Bank- Valuta fl. >Nkr Silber fl. |9Zfr. Obliga- tionen fb jilikr. <3d o grt- 3 *0 O- 3 <3 Post dcs <3 e 3- 3 <3 <3 $3 3 © I n s g a b e Betrag Bank- Valuta fl. jdtkr Silber fl. jNkr. Obliga- tionen e Hauptbuch-Pag. Formular B zu §. 3. Post-Nr. Zahl der Beilagen Datum Jstrianer Landesschulfonds-Subjournal für Activitäts- Bezüge und Ruhegenüsse für den Monat . . . Name des Gezugsberechtigten Für die Zeit Betrag fl. | Nkr. Abzüge 10% 2% tiger Pensioiiö-Einlaß von den Activitäts-Bezügen fl. >Mr. fl. |Nfr. '///»tiger Einlaß zur Dotirungdcr Bez.-Schul bibliotheken fl. Nkr Gehalts- Vorschüsse fl- 4ikr. fl. |N!r. Sonstige Ersätze für Betrag fl. jNtr Formular C zu §. 12. ZahLungs-Äustrag. In Anwendung des Jstrianer Landesgcsctzcs vom........................................... und der bezüglichen Durchführungs-Verordnung vom.............................................. Zahl .... wird die für den Jstrianer Landesschnlfond zu entrichtende Gebühr von dem reinen Nachlasse nach am.................................................................. ..........................verstorbenen.................................................... pr. (Ziffer dcS reinen Nachtastes) zu (Angabe des Pereentsatzes) mit fl. . . Nkr. . .. sage: mit Gulden...............................................bemessen. Hierauf sind bereits eingezahlt worden: si. Nkr. Zusammen .... Es bleibt daher noch zu berichten der Rest mit Sage mit Gulden Dieser Betrag ist nach 8- 12 der obigen Durchführungs-Verordnung unbeschadet des Regreßrechtes an die Legatare binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung dieses Zahlungsauftrages, beziehungsweise nach eingetretener Rechtskraft desselben, von................................. das k. k. Steueramt , . ,, ..................................011 die Jstrianer Landschaflscaffe.......................1U entrichten. K. k................................. Formular D zu §. 16. Ausweis über die auf Grund des §. 84 des Landeögesctzes vom 30. März 1870, betreffend die Regelung der Errichtung, Erhaltung und des Besuches der öffentlichen Volksschulen in Istrien, im . . . Semester 18 . . . verhängten Schulstrafen. Post- Nr. Name und Charakter der gestraften Partei Datum und Zahl des Straf-erkenntniffes Straf' Belrag fl. IM Eingezahlt bei der Easse Auuierkuiig am .K Ui vmof? * i 1 m i! £ l$d emthjnfl? li'' dmifbltid />.'?.! ; .<.>»' moc ■; r - r ttk,i m sir «ihrrn^ - rm n: ir^biJ-mh« •«< City nuttrr^-Ä rr -jb"nt .nVfrmitwbS üiipnilrfm - -: (j: itnmnS >—» —*■ . m in ' mUM dim (tniVj'l '03; L Istotttemh) nito%‘ tW