Gesetz- «,,d Verordnungsblatt für das österreichisch=ilTtrifche .Kftftmfaiiö, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1900. XV. Stuck. Äusfltfltbtn und versendet am 12. Juli 1900. 17. Landesgesetz vom 2. Juli 1900, gütig für die Markgrafschaft Istrien, in Betreff der Beitragsleistung zu den Kosten des Baues der Eisenbahn Triest-Parenzo mit der eventuellen Fortsetzung nach Canfanaro. Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der Bau der schmalspurigen Eisenbahn Triest-Parenzo, mit der eventuellen Fortsetzung nach Canfanaro, wird als eine Landesangelegenheit erklärt. Artikel II. Zur Bedeckung des Finanzdienstes für Zinsen und Amortisation der Schuld von 700.000 Gulden, welche das Land — gegen Übernahme al pari von ebensoviel Stammactien — auch ans Rechnung der an dem Baue dieser Eisenbahn interessirten Gemeinden contrahirt und garantirt, hat der Landesfond mit der Hälfte des jährlichen Aufwandes zu concurriren, während die Gemeinden selbst die andere Hälfte zu übernehmen und dafür Gegengewähr zu leisten haben, derart, dass drei Achtel der ganzen auf die Gemeinde entfallenden Concurrenz-quote von den OrtSgemeinden Bnje, Grisignana, Montona, Portole, Visignano und Visinada — die anderen fünf Achtel von den Ortsgemeinden Capodistria, Cittanova, Dečani, Dolina, Jsola, Muggia, Orsera, Parenzo, Paugnano, Pirano, Umago und Berteneglio zu tragen sind. Artikel III. Diese Concurrenzqnote der Gemeinden wird durch Einführung eines entsprechenden Zuschlages zu den directen Steuern aufgebracht werden, welcher auf die Dauer von 50 bis 75 Jahren nach Maßgabe des Bedarfes und der betreffenden Jahres-Borfchreibung an directen Steuern unmittelbar an den Landesfond abzuführen und von Jahr zu Jahr vom Landesausschusse festzusetzen ist. Artikel IV. DaS gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Ischl, 2. Juli 1900. Franz Joseph m. p. Koerber m. p. Witter m. P. Böhm m. p.