Nr. 679. Umlaufschreiöen des k. k. illyrischcn Guberniums. Bestimmung neuer Eingangs- und Ausgangs-Zölle für Fische und Schalthiere. Eeine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 17. December 1839 in Ansehung der Fische und Schalthiere neue Eingangs- und Ausgangs-Zölle zu genehmigen geruht. Diese neuen Zollbestimmungen, deren Wirksamkeit mit dem Ta¬ ge der Kundmachung einzutreten hat, werden durch das nachfolgen¬ de Verzeichniß zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Laibach am 16. Jänner 1810. Joseph Lamillo Freiherr v. Schmidburg, Gouverneur. Larl Graf zu Welspcrg, Raitcnau und Primär, k. k. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubernialrath. Post-M? 51798. IM. Benennung der Artikel. Fische, frische, sowohl lebend als geschlachtet, aus dem Mee¬ re und aus süßen Wässern, auch Frösche, dann Biber und Otter Schalthiere, nämlich: Austern und Meermuscheln, Meerspin¬ nen, Fluß- und Meerkrebsc, Schildkröten, Schnecken u. dgl. 1) Wenn lebende Fische aus süßen Wässern zu Lan¬ de und in Gefäßen mit Wasser zur Verzollung kommen, so ist von dem mit Einschluß des Wassers ausgcmittelten Sporco-Ge¬ wichte der Fracht die Hälf¬ te abzuschlagen, und nur von dem Reste der Zoll zu berechnen. Ist die Ab¬ wage unthunlich, so kann der Rauminhalt der Ge¬ fäße ermittelt und derselbe nach dem Verhältnisse, dem gemäß Ein niederösterrei- chischcr Eimer 120 Wiener Pfunden gleichgehaltcn wird, ckuf das Gewicht reduzirt werden. 2) Diejenigen frischen Fisth- gattungen und Schal¬ thiere, welche von inlän¬ dischen Fischern indem Golfe von Venedig gefangen wer¬ den, sind bei ihrer Einfuhr in das venetianische Gebiet zollfrei. 0) Die für einzelne Distrikte der übrigen Küstenländer zugestandenen Begünstigun¬ gen bei der Einfuhr der fri¬ schen Fische und Schal¬ thiere werden durch die gegenwärtigen Bestimmun¬ gen nicht geändert. P ost-M? Benennung der Artikel. Edelfische,^»bereitete, dar¬ unter gehören nachbenannte Fi¬ sche aus dem Meere und aus süßen Wässern, sie mögen ge¬ trocknet, geräuchert, in Oehl eingelegt, cingesalzen, marinirt oder auf eine andere Art zubc- rcitet seyn, als: Aalfischc, Ac- sche, Bxiken, Dick, Hausen, Lachs, Lachsforellen, Lachs- salmen, Schill, Sterlet oder Stör (8torioin), dann chuAlie, ^nolno, ^nKuillk, ^ntzuilnOi, Vai boni, vi«- satv, Lvss^lis, vraii/üin, (Darpioni, Oorbollo, konln- Ii, 6rauel>i, Qin^ualtolo oder 8foKliv, IllLZie, Vla88iaina, lasest, Or-ats, pesoispafla, Kombi, 8arckollo, 8aräoIIo- Iii, 8oali>6, 86arpioui, 8por- oello, ^areiitelln, l'ono, Ionina, Vamoli und Vol- pini; auch Hausenrogen (On- viar) und Üottar»a . Fische, gemeine zubereitetc, d. s. alle getrockneten, geräu¬ cherten, in Öehl eingelegten, eingcsalzenen, marinirten oder auf was immer für eine an¬ dere Art zubereiteten Fische aus dem Meere und aus sü¬ ßen Wässern,-welche in dem überstehenden Zollsätze nicht genannt sind, dann gesalzene Fischdärme und aller Fischro¬ gen mit Ausnahme des viur und kottaiKN . . . i . Edelfische und gemeine (2 und 3) in den außerhalb der Zolllinie befindlichen Landes- theilen zubereitetc, gegen Ursprungszeugnisse ...... Stockfische können bis zu 100 Wiener Pfund und von Häringen eine Tonne, ohne Rücksicht auf das Gewicht, bei allen Hülfs- und Commcrzial- Zollämtern zum Eingänge ver¬ zollt werden.