Kirchliches Verordnungs-Glatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I- Einladung zum Beitritte in den zu gründenden Priestcrverein der Lavanter Diöcese. — II. Gesetz über die Ablösung der Geld- und Naturalgiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen, sammt Amtsunterricht. — III. Gesetz betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungs-Anstalten und den Kostenaufwand für denselben. — IV. Ministerial-Erlaß betreffend die Bewilligung von Remunerationen aus dem Religionsfonde für Pfarrer, welche wegen Priestermangel zugleich die Verpflichtungen eines systemisirten Hilfspriesters erfüllen. — V. Ministerial-Erlaß, betreffend die Vergütung der Gebühren sür persolvirte Stistmcssen an einen Psarrprovisor aus öffentlichen Fonden. 1. Bei den vorjährigen Pastoral-Conferenzen wurde ganz allgemein das Verlangen nach einem D i ö c e s a n - P r i e st e r - V e r e i n e zur Gründung eines Diöcesan-Fondes ausgesprochen, welcher die allmälige Aufbesserung der seelsorglichen Dotation, also die Unterstützung activer Seelsorger zum ausschließlichen Zwecke hätte. Dieses Project wurde von der am Sitze des Bisthumes abgehaltencn Schluß-Conferenz gebilligt, und von derselben sofort ein (Semite gewählt mit dem Aufträge, einen Statutcn-Entwurf auszuarbeitcn, denselben der Diöcesan-Geistlichkeit zur Begutachtung vorzulegen, und sodann auf Grund der eingelangten Gutachten die definitiven Statuten festzustellen. Der eingeschlagene Weg führte jedoch zu keinem Resultate, denn abgesehen von der principiellen Meinungsverschiedenheit im Schooße des Comité selbst, sind aus den verschiedenen Decanaten auch so verschiedene sich direct und principiell widersprechende Ansichten kund geworden, daß sich das Comité außer Stande sicht, die ihm gewordene Aufgabe zu lösen, daher es auch sein Mandat in die Hände der diesjährigen Schluß-Conferenz niederlegte. Um trotzdem — da das Bedürfnis; nach Selbsthilfe immer dringender wird — zu einem Resultate zu gelangen, hat das s. b. Consistorium nachfolgende Gr und züge der Vereins-Statuten entworfen. Auf Grund dieses Entwurfes wird nun die Hochwürdige Diöcesan-Geistlichkeit zum Beitritte eingeladen. Wenn mehr als die Hälfte der activen Seelsorger ihren Beitritt erklären, so wird der Verein als begründet angesehen. In diesem Falle werden die Statuten im Detail ausgearbeitet werden; jedoch wird schon im vorhinein bemerkt, daß an den in diesem Entwürfe entwickelten Grundsätzen nichts . .mehr werde geändert werden. Grundzüge der Statuten eines Priester-Dereines der Lavanter Diöcese znr Gründung eines Diöcesan-Fondes für active Seelsorger. §. 1. Der Verein führt den Namen „Priester-Verein der Lavanter Diöcese", ist ein Privatverein, auf dessen Unterstützung nur Vereinsmitglieder Anspruch haben. §. 2. Der Beitritt zum Vereine steht jedem Priester frei, ebenso auch der Austritt unter den zu vereinbarenden Bedingungen. §. 3. Der ausschließliche Zweck des Bereines ist die Unterstützung activer Seelsorger, deren fassionmäßigcs Einkommen zum standesmäßigen Lebensunterhalte nicht hinreicht, und die zugleich kein Privatvermögen besitzen; — oder die unverschuldet durch Krankheit oder andere Unglücksfälle in augenblickliche Noth gerathen sind. §. 4. Jedes Bereinsmitglied zahlt einen GründungS- und einen Jahres-Beitrag. Der Gründungs-Beitrag beträgt für alle Mitglieder ohne Unterschied 50 fl., welcher entweder auf einmal oder in fünf Jahresraten eingezahlt werden kann. Der Jahres-Bcitrag wird auf 1 fl. festgesetzt, oder cs können statt dessen 20 fl. auf einmal oder in drei Jahresraten eingezahlt werden. Jedes Mitglied verbindet sich, auf den Todfall mit irgend einem Legate den Verein zu bedenken. §. 5. Die Gründungs-Beiträge, Geschenke und Legate bilden das Stamm-Capital des Vereines, welches nie angegriffen, und von dem nur die Zinsen alljährlich verwendet werden dürfen. Zu Unterstützungen dürfen nur die eben genannten Zinsen, die currenten Jahresbeiträge und andere ausdrücklich zur sogleichen Verwendung gewidmete Legate und Geschenke verwendet werden. §. 6. Jedes Mitglied hat erst nach drei Jahren, vom Tage des Eintrittes an gerechnet, das Recht auf die statutenmäßige Unterstützung. §. 7. Aus eben diesem Grunde wird der Verein erst drei Jahre nach seiner Constituirmig seine unterstützende Thätigkeit beginnen. §. 8. Alle anderen Bestimmungen bezüglich des Vorstandes, der Verwaltung rc. werden nachträglich getroffen werden. §. 9. Sollte bei geänderten Zeitverhältnissen eine Abänderung der Statuten, sei es bezüglich des Vereinszweckes oder der Mittel zum Zwecke als nothwendig erscheinen, so wird dieselbe bei einer General-Versammlung von zwei Dritttheilen der anwesenden Mitglieder jederzeit beschlossen werden können. §. 10. Nach Gründung des Priester-Vereines würde der Emeritenfonds-Verein aufgelöst werden, weil die meisten Diöcesan-Priester wohl nicht in der Lage wären, die Jahres-Beiträge zu beiden Vereinen zu erschwingen, — weil der Zweck des Emeriten-Vereines zum großen Theile (in Betreff der kranken activen Priester nämlich) auch in den Statuten des Priester-Vereines enthalten ist, — und weil endlich der Erfahrung zufolge ausnahmsweise Unterstützungen aus dem Religionsfonde derzeit viel bereitwilliger den Deficienten ertheilt werden, als activen, wenn auch noch so dürftigen Priestern. Im Falle der Auflösung des Emeriten-Vereines wird selbstverständlich nach §. 5 der Statuten desselben vorgegangen werden. Ohne der Selbstbestimmung der Mitglieder vergreisen zu wollen, geht jedoch für diesen Fall die dieöämtliche Ansicht dahin, daß der Emeritenfond mit seinem Barcapitale von circa 7000 fl. am zweckmäßigsten dem Stamim-Eapitale des Priester-Vereines einzuverleiben wäre, jedoch so, daß, so lange die zur Zeit der Auflösung dem Vereine angehörigeu Mitglieder leben, nur dieselben in Gemäßheit des §. 4 der Statuten desselben auf eine Unterstützung ans dem Zinsen-Erträgnisse obigen Capitals einen Anspruch hätten. Die Hochwürdigen Diöcesan-Priester werden nun eingeladen, durch das Vorgesetzte Decanalanit bis 1. Februar 1873 ihren Beitritt anher zu erklären, und sich zu äußern, ob sie dem Vereine beizu- tretcn gesonnen sind. Das erste Vereinöjahr selbst aber würde mit dem 1. Jänner 1873 zu laufen beginnen. Als Gründungs-Eapital habe ich selbst bisher dreitausend Gulden ö. W. bar dem Hochwürdigen f. b. Domcapitel übergeben. Eine eingehendere Empfehlung des Vereines halle ich für überflüssig, da es sicherlich keinen Diöcesan-Priester gibt, der von der Nothwendigkeit eines solchen nicht überzeugt oder nicht geneigt wäre, sein Scherflein zur Erleicht-", ung der Lage seiner geistliche» Mitarbeiter beizutragen — sei es auch in dem Falle, daß er selbst einer Unterstützung nicht bedürfte. Sagt ja der Apostel: „Charitas non quaerit, quae sua sunt“. I. Cor. XIII. 5. 91. Nachdem Seine kais. und königl. Apostol. Majestät dem vom steierm. Landtage in seiner 19. Sitzung am 20. October 1869 beschlossenen Gesetze über die Ablösung der Geld- und Naturalgiebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Juli 1871 die Sanction zu ertheilen geruht haben und der darauf bezügliche Amtsunterricht, sowie die für die Local-Commissionen zu erlassende Amts-Instruction die höhere Genehmigung erhielt, so wird den Wohlehrwürdigen Pfründen« und Kirchenvorstehungen hiemit dieses Gesetz sammt Amtsunterricht mit dem Bemerken kundgemacht, daß die Eingaben, Verhandlungen und Urkunden, welche bei der Durchführung dieser Grundentlastung auflaufen, im Sinne des Gesetzes vom 18. März 1872, Nr. 34 R.-G -B., die Stempel- und Gebührenfreiheit , die dabei vorkommenden Correspondenzen aber auf Grund des Art. II, Abs. 15 des Gesetzes vom 2. October 1865, Nr. 108 R.-G.-B., die Portofreiheit genießen. Die Pfründen- und Kirchenvorstehungen werden aufgefordert, bei dem Ablösungsverfahren, damit den Bezugsberechtigten nicht Schäden erwachsen, mit Umsicht vorzugehen und sich in zweifelhaften Fällen vom Ordinariate die Ertheilung von Auskünften oder Ausfolgnng von etwa im hiesigen Archive vorhandenen Rechtsbehelfen und zwar umsomehr rechtzeitig zu erbitten, als nach den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes specielle Verhandlungen mit den höheren Kirchenbehörden nicht eintreten und nach §. 22 die von den Parteien abgegebenen Erklärungen und eingegangene» Vergleiche einer höheren Genehmigung nicht bedürfen. Gesetz vom 18. Juli 1871, womit die Durchführung der (Yrundentlastung in Bezug auf die Geld- und Naturalgiedigkeiteu an lkircheu, Pfarren und Schulen angeordnct wird. (Ausgegeben und versendet am 19. October 1872.)*) Auf Antrag des Landtages Meines HerzogthumeS Steiermark finde ich anzuordnen wie folgt: §. 1. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, sowie Natural-Leistungen, welche nicht in Folge des Zehentrechtes als eilt aliquoter Theil von den Grunderträgnissen an Früchten, sondern als unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Pfarren und Schulen entrichtet werden, sind von nun an nach folgenden Bestimmungen abzulösen: §. 2. Unter diesen abzulösenden Geldgiebigkeiten und Natural-Leistungen sind insbesondere jene verstanden, welche von ganzen Gemeinden oder einzelnen Insassen der Gemeinden, als auf Grund und Boden haftende Verpflichtung für Dotationen der Kirchen, der kirchlichen Organe (Pfarrer, Stations-Capläne, Cooperatore», Chorregenten, Organisten, Meßner rc.) oder des Lehrpersonalcs der Volksschulen (Lehrer, Gehilfen rc.) zu leisten sind. Freiwillige Leistungen zu den gleichen Zwecken, auch wenn sie seit langer Zeit oder nach periodisch gleichem Ausmaße erfolgt sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. §. 3. Die Ablösung geschieht gegen Vergütung des Werthes der Schuldigkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße. §. 4. Der Werth der unveränderlichen Geldgiebigkeiten ist nach gleichen Jahresleistungen in österreichischer Währung zu berechnen. §. 5. Die Ermittlung des Werthes der Natural-Leistungen geschieht nach den Preisen des Ortes, in welchem die abzulösende Schuldigkeit zu leisten war, und zwar: a) bei Naturalien, die einem Marktpreise unterliegen, nach dem Durchschnitte der Jahre 1860 bis einschließlich 1869 ; *) Diese« Gesetz erhält Rechtskraft am 2. Jänner 1872. b) bei Naturalien, die keinen Marktpreis haben oder wo über diese Preise eine glaubwürdige Bescheinigung nicht erlangt werden kann, dann bei Arbeitsleistungen durch Sachverständige unter Berücksichtigung der obigen Durchschnittszeit. §. 6. In den Fällen, wo Sachverständige eintreten, bestimmt den einen Sachverständigen der Bezirkshauptmann, den anderen wählt der Bezirksausschuß. Beide Sachverständige wählen sich einen Obmann; wenn sie sich darüber nicht einigen können, wird der Obmann vom Bezirkshauptmann bestimmt. Dieselben Sachverständigen können für mehrere Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden beigezogcn werden. §. 7. Gegen den Ausstruch der Sachverständigen findet keine Berufung statt; cs sind dieselben jedoch über Begehren einer Partei vor der Abgabe des Befundes von den betreffenden Local-Commissionen (§. 13) zu beeiden und die Parteien berechtigt, denselben behufs einer gründlichen Beurtheilung des Gegenstandes ihre Erinnerungen zu machen. §. 8. Bon dem Werthe der Jahresleistung sind die etwaigen Kosten der Einhebnng und andere Auslagen, sowie allfällige Gegenleistungen in Abschlag zu bringen. Die Ermittlung des Jahreswerthes dieser Abschlagsposten findet nach den Bestimmungen des §. 5 dieses Gesetzes statt. Der verbleibende reine Werth bildet im zwanzigfachen Anschläge das Ablösungs-Capital und dessen fünfperceutige Zinsen die Äahresrente des Bezugsberechtigten. §. 9. Der Ablösungstag ist der 1. Jänner nach Rechtskraft des Ablösungsactes; bis zu diesem Tage ist die dermalige Verpflichtung zu erfüllen. §. 10. Das Ablösungs-Capital ist auf Gulden abzurunden und der Kreuzerbetrag am 1. Juli des ersten Ablösungsjahres in die Stenercasse des Bezirkes, worin der entlastete Grund liegt, zu bezahlen. Das sonach verbleibende Ablösungs-Capital ist in 20 gleichen auf einander folgenden Jahresraten stets am 1. Juli an die vbbezeichnete Steuercasse einzuzahlen. Es steht dem Verpflichteten frei, das ganze Ablösungs-Capital oder mehrere Raten auf einmal zu jeder Zeit zu bezahlen. §. 11. Die fünfpercentigen Jahreszinsen sind von dein mit Schluß des Vorjahres verbliebenen Capitalreste für die Zeit vom 1. Jänner bis letzten December zu berechnen und gleich den Raten am 1. Juli jeden Jahres zu bezahlen. Bei Capitals-Vorauszahlungen während des Laufes eines Jahres sind die Zinsen für dieses Jahr denselben noch ganzjährig zu berechnen und gleichzeitig zu berichtigen. §. 12. Die Stenercasse übergibt die vom Verpflichteten eiugezahlten Capitals- und Zinsenbeträge demjenigen, welcher in dem betreffenden Erkenntnisse als zur Behebung berechtigt bezeichnet wird. §. 13. Local-Commissionen und Erkenntniß-Behörden erster Instanz sind die k. k. Bezirkshauptmannschaften , in deren Sprengel das zu entlastende Object gelegen ist. Berufungs-Instanzen sind die k. k. Statthalterei und das k. k. Ministerium des Innern. §. 14. Das Ablösungs-Verfahren wird über Anmeldungen eingeleitet, welche die Bezugsberechtigten bei der Ablösungs-Eommission binnen Jahresfrist nach Rechtskraft dieses Gesetzes zu überreichen haben. In den Anmeldungen sind die Berechtigten und Verpflichteten, die Art und Höhe des Bezuges genau zu bezeichnen. Die näheren Bestimmungen hierüber erfolgen im Verordnungswege. §. 15. Wenn die Bezugsberechtigten binnen einem Jahre, nachdem dies Gesetz volle Rechtskraft erlangt hat, keine Anmeldung überreichen, so sind sie auf Verlangen auch nur eines Verpflichteten aufzufordern, ihre Anmeldung betreffs aller in derselben Steuergemeinde befindlichen Verpflichteten binnen Monatsfrist zu überreichen. Nach fruchtlosem Auslaufe dieser Frist ist dem Berechtigten auf dessen Kosten ein Curator behufs Anmeldung und Durchführung des Grundentlastungs-Verfahrens zu bestellen. §. 16. lieber die Anmeldung hat die Ablösungs-Commission eine Tagfahrt auf angemessene Zeit zur AblösungS-Berhandlung auszuschreiben, und hiezu nicht blos die Berechtigten, sondern auch alle in der Anmeldung namhaft gemachten Verpflichteten vorzuladen mit dem Beisatze, daß im Falle des Ausbleibens den Angaben der Anmeldung, insoweit sie durch die von Amtswegen nach §. 18 zu pflegenden Erhebungen nicht widerlegt werden, voller Glauben beigemessen, und hiernach, sowie nach der Lage der Acten entschieden werden würde. §. 17. Bei der Ablösungs-Verhandlung können sich die Verpflichteten durch Machthaber vertreten lassen. Für Nichteigenberechtigte sind ihre gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Vertreter beizuziehen. §. 18. Die zur Verhandlung eingeladenen Betheiligten oder deren Vertreter sind verpflichtet, dabei die geforderten Auskünfte mündlich zu ertheiten, widrigens die Local-Commission berechtigt und verpflichtet ist, die nöthigen Erhebungen von Amtswegen zu Pflegen und das Erkenntniß nach Lage der Acten zu schöpfen. In Fällen wo Sachverständige eintreten, sind die Local-Commissionen verpflichtet, denselben die nöthigen Behelfe an die Hand zu geben und Aufklärungen zu ertheilen. §. 19. Kommt ein Vergleich, welcher in jedem Falle zu versuchen ist, nicht zu Stande, dann hat die Commission in den Fällen, wo das Recht zum Bezüge bestritten wird, auf Grundlage des factischen Besitzstandes die Entschädigung auszumitteln, das Erkenntniß zu schöpfen und dem Verpflichteten, welcher den Bezugstitel anficht, mit dem Bedeuten zuzustellen, daß er binnen einer Fallfrist von drei Monaten den Rechtsweg zu ergreifen und innerhalb derselben die Einbringung der Klage der Local-Commission auszuweisen habe, widrigens das Recht zur Klage als erloschen und das Entschädigungs-Erkenntniß als rechtskräftig angesehen werden würde. §. 20. Kann in einem Falle der factische Besitz nicht ermittelt werden, so hat die Commission den Berechtigten unter gleicher Falifrift auf den Rechtsweg zu weifen, mit der Rechtsfolge, daß die Nichteinbringung der Klage als Verzichtleistung auf den ««gesprochenen Bezug angesehen wird. §. 21. Ueber die rechtzeitig Angebrachten Stagen haben die Gerichte nach der Vorschrift über das summarische Verfahren zu verhandeln und mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden. Die obsiegende Partei hat eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des Urtheiles binnen acht Tagen, nachdem es rechtskräftig geworden ist, der Local-Commission zu überreichen. §. 22. Die von den Parteien oder ihren Vertretern bei den Ablösungs-Verhandlungen abge- gebenen Erklärungen und eingegangenen Vergleiche bedürfen zu ihrer Rechtsgiltigkeit weder der Zustimmung der Hhpothekarglüubiger, noch der Genehmigung der administrativen oder Pflegschafts-Behörde, und gilt dies auch von den beschränkten Eigenthümern, Nutznießern oder Vertretern nicht eigenberechtigter Personen. §. 23. Im Ablösungs-Verfahren ist den buchhalterisch adjustirten Fassionen Über die Bezüge der Seelsorger, Organisten, Meßner und Schullehrer, den Protokollen behufs Feststellung der Dotation derselben, den Executions-Bewillignngen behufs Einbringung dieser Dotationen, den diesfättigen Certificateli im Grundzerstücklungs-Verfahren voller Glauben beizumessen, und machen dieselben Beweis für die rechtmäßigen Bezugstitel. §. 24. Wenn bewiesen wird, daß die in einer Schullehrer-Congrua-Fassion vorkommenden Naturalbezüge nur für den Organisten- oder Meßnerdienst zu leisten waren, so ist das Entschädignngs-Capital dafür der betreffenden Kirchencasse zuzuerkennen. Die Entscheidung darüber steht der Local-Commission zu. Inwiefern die Rente eines solchen Capitale dem Schullehrer gebührt, ist aus den Gesetzen über die Schullehrer-Dotationen zu entnehmen. §. 25. Das Ablösungs-Erkenntniß ist in tabellarischer Form auszufertigen und beiden Theilen zuzustellen, dem Berechtigten jedoch bei dem Bestände mehrerer Verpflichteten derselben Gattung überdies ein summarisches Erkenntniß zu erfolgen. Die Bestimmung der Form der Erkenntnisse, sowie der Organe und Behörden, welche von denselben zu verständigen sind, geschieht im Verordnungswege. §. 26. Gegen Entscheidungen der Local-Commission ist die Berufung an die Staithalterei und im Falle der Nichtbestätigung des Erkenntnisses an das Ministerium des Innern innerhalb der Frist von dreißig Tagen zulässig und stets bei der Local-Commission einzubringen. Gegen ein bestätigtes Erkenntniß findet keine weitere Berufung statt. §. 27. Das rechtskräftige Ablösungs-Erkenntniß ist dem Steueramte mitzutheilen, welches über die verpflichtete Realität die Evidenz führt. Das Steueramt hat die Schuldigkeit an Capital und Zinsen nach den Borschriften über die directen Steuern einzuheben und zu verrechnen. §. 28. Alle in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind Präclusiv-Fristen. §. 29. Die durch die Ablösungs-Verhandlungen entstehenden Kosten für Entlohnung der Sachverständigen, der Ersatz ihrer Reisekosten, sowie die Botengänge werden aus Landesmitteln bestritten. §. 30. Meine Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen werden mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Laxenburg, am 18. Juli 1871. Iran; Joseph m. P. Lohcmvarth m. p. Kolzgctha« m. p. Labicliuek m. p. Aintsuntcrricht, womit in Ausführung des steierm. Laudesgesehes vom 18. Juli 1871, L.-G.-B. 1872, Str. 32, die näheren Bestimmungen über die Frist zur Einbringung der Anmeldungen behufs Ablösung der Geld» und Statura!' giebigkciten an Mrchcn, Pfarren und Schulen, sowie über die Art und Weise der Einrichtung dieser Anmeldungen kundgemacht werden. §. 1. Das Ablösungs-Verfahren wird über Anmeldungen eingeleitet, welche die Bezugsberechtigten bei der Ablösungs -Local-Commission binnen Jahresfrist nach Rechtskraft des obigen Gesetzes zu überreichen haben. §. 2. Wenn die Bezugsberechtigten binnen obiger Frist (§. 1) keine Anmeldung überreichen, so sind sie auf Verlangen auch nur Eines Verpflichteten aufzufordern, ihre Anmeldung betreffs aller in derselben Steuergemeinde befindlichen Verpflichteten binnen Monatsfrist zu überreichen. (§. 15 des L.-G. vom 18. Juli 1871.) Das Verlangen ist bei der Local-Commission einzubringen, welche auch die Aufforderung an die Bezugsberechtigten zu erlassen hat. Die Monatsfrist beginnt vom Tage der Zustellung der Aufforderung. §. 3. Nach fruchtlosem Verlaufe dieser Monatsfrist (§. 2) ist dem Berechtigten auf dessen Kosten ein Curator behufs Anmeldung und Durchführung des Grundentlastnngö-Verfahrens zu bestellen. (§. 15 des L.-G. vom 18. Juli 1871.) Hiezu hat der Vorstand der Local-Commission einen verständigen, rechtschaffenen, mit dem Gegenstände der Verhandlung thunlichst vertrauten Manu ans der Nähe der Verpflichteten mittelst Decretes aufzustellcn und davon den Bezugsberechtigten in Kenntniß zu setzen. §. 4. Die Anmeldung hat nach dem anruhenden Formulare der Anmeldungs-Tabelle zu geschehen, in welcher die Rubriken I, II und III vollständig, von der Rubrik V aber nur die Kosten der Einhebung, dann die Angaben, worin die Gegenleistung und die sonstigen Auslagen bestehen, von dem Anmelder möglichst genau auszufüllen sind. Es bleibt jedoch dem Anmelder freigestellt auch alle übrigen Rubriken in der Art anszufüllen, wie er da« Ergebniß bei der Verhandlung innerhalb der Grenzen des L.-G. vom 18. Juli 1871 anzusprechen oder begründen zu können erachtet. AnmeldungS-Blanquetten können von den Anmeldern bei den Local-Commiffionen behoben werden. §. 5. Der Bezugsberechtigte hat die einzelnen Rubriken der Anmeldungs-Tabelle mit aller Genauigkeit auszufüllen und in derselben oder in dem Vorlage-Gesuche alle Urkunden und Behelfe, auf die er sich zur Erweisung seiner Ansprüche zu berufen gedenkt, namhaft zu machen. Es steht ihm frei, diese Behelfe der Anmeldungs-Tabelle selbst anzuschließen. §. 6. Um die in der Rubrik II der Anmeldungs-Tabelle geforderten Daten mit aller Verläßlichkeit einstellen zu können, hat sich der Bezugsberechtigte wegen deren Ueberkommung entweder im mündlichen oder schriftlichen Wege an die betreffenden Behörden zu wenden. §. 7. Die Anmeldung ist von dem Bezugsberechtigten in Einer Tabelle gegenüber allen in demselben Ablösungsbezirke liegenden Verpflichteten, und zwar nach Stcuerbezirken und Steuergcmeinden geordnet einzubringen, die Verpflichteten derselben Gemeinde sind möglichst nach der Reihenfolge der Hausnummern und in gesonderten Quer-Rubriken in der Tabelle anzuführen. §. 8. Die Anmeldungen sind bei bezugsberechtigten Kirchen, Chorregenten, Organisten und Meßne.rn rc. von der Kirchen-Vorstehung, bei bezugsberechtigten Pfarrern, Stations-Caplänen, Cooperatore« rc. von der Pfründen-Vorstehung, bei bezugsberechtigten Schulen von den Vorsitzenden der Bezirks- oder Orts-Schulfonde, je nachdem die Erhaltung der bezugsberechtigten Personen aus jenem oder diesem Fonde geschieht, zu fertigen. Wenn der Vorsteher der Local-Commiffion zugleich der Vorsitzende des eine Anmeldung ciu-briugenden Bezirks-Schulrathes ist, so hat die Fertigung der Letzteren durch seinen Stellvertreter im Bezirks-Schulrathe zu geschehen. §. 9. Die Kirchenpatrone oder deren bestellte Vertreter (Patronatsämter) haben in jenen Fällen, wo der Bezug für die Rechnung einer Kirche oder Filiale angesprochen wird, nicht nur die Anmeldungs-Tabellen mitzufertigen, sondern sind auch zu den Verhandlungen gleich den Parteien stets ordnungs- mäßig vorzuladen. §. 10. Sollte in Vertretung eines öffentlichen Patronates die Person des bestellten l. f. Patronats-Commissärs mit jenem des Vorstandes der Local-Conumssion zusammenfallen, so ist von dem Letzteren der Vorgesetzten Behörde zur Bestellung eines anderen Patronats-Vertreters die rechtzeitige Anzeige zu erstatten. Graz, am 13. October 1872. Der k. k. Statthalter: Kübeck m. p. 181. Gesetz vom 20. Juni 1872, betreffend die Besorgung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungs-Anstalten, und den Kostenaufwand für denselben. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrath es finde ich anzuordnen wie folgt: §. 1. Die den Kirchen- und Religions-Gesellschaften gemäß §. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 48) und §. 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1869 (R.-G.-Bl. Nr. 62) obliegende Besorgung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volksschulen schließt die Verpflichtung zur unentgeltlichen Ertheilnng dieses Unterrichtes in sich. §. 2. Den confessionellen Oberbehörden wird gestattet, durch Zusammenziehung mehrerer Schüler-Abtheilungen für den Religionsunterricht, oder auf sonstige, die Schulordnung nicht störende Weise nach eingeholtcr Genehmigung der Schulbehörden Einrichtungen zu treffen, durch welche die Erfüllung dieser Verpflichtung erleichtert wird. §. 3. Ausnahmsweise kann für die Besorgung des Religionsunterrichtes an einer mehr als dreiclassigen allgemeinen Volksschule oder an einer Bürgerschule eine Remuneration ertheilt, oder, jedoch nur an einer Bürgerschule, ein eigener Religionslehrer bestellt werden, wenn und infolange über Antrag der Bezirks-Schulbehörde die betreffende LandeS-Schnlbehörde wegen besonderer Verhältnisse das Bedürfnis? hiezu anerkennt. Wenn der Religionsunterricht in Gemäßheit des §. 5 des Gesetze« vom 14. Mai 1869 (R.-G.-Bl. Nr. 62) durch einen weltlichen Lehrer ertheilt wird, ist demselben eine angemessene Remuneration zn bewilligen. Bei Aufbringung der Mittel für die Kosten, welche nach diesem Paragraphe für den Religionsunterricht erwachsen, ist mit Beobachtung des Artikels 10 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 49) vorzugehen. §. 4. Die regelmäßige Ertheilung des Religionsunterrichtes an Lehrerbildungs-Anstalten und Mittelschulen ist für jede Confessio» sicherzustellen, welcher wenigstens 20 Schüler in allen Classen zusammen, an welchen die Religion als obligater Lehrgegenstand gelehrt wird, angehören. §. 5. Die für den Religionsunterricht nach §. 4 erwachsenden Kosten, insofern weder dieselben aus den Religion«- und Cultusfonden bestritten werden, noch zur Deckung derselben bei einzelnen Schulen eigene Fonde oder Verpflichtungen einzelner Personen oder Corperationen bestehen, gehören zu dem Answande der betreffenden Schulen. §. 6. Rücksichtlich des Rechtes zur Besetzung der mit Gehalt oder Remuneration verbundenen Religionslehrerstellen und des hiebei einznhaltenden Vorganges haben dieselben Vorschriften Geltung, welche für die weltlichen Dienststellen der betreffenden Schulen bestehen; es ist jedoch nur ein solcher Bewerber anzustellen, welchen die betreffende konfessionelle Oberbehörde als zur Ertheilung des Religionsunterrichtes für befähigt erklärt hat. (§. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 48.) §. 7. Wer den Religionsunterricht an einer Schule ertheilt, untersteht in der Ausübung feiner Lehrthätigkeit den Diseiplinar-Vorschriften der Schulgesetze. §. 8. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit der Durchführung desselben ist der Minister für Cultus und Unterricht beauftragt. Wien, am 20. Juni 1872. Iranz Joseph m. P. Auersperg m. p. Stremasti: m. p. IV. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 9. Juli 1872, Z. 6854, womit aus Anlast eines vorkommenden Falles die Ministcrial-Vcrorduung vom 14. November 1858, Z. 19236, an die Statthaltcrei von Mähren, betreffend die Bcwillignng von Remunerationen aus dem Religionsfondc für Pfarrer, welche wegen Priestrrmangcl zugleich die Verpflichtungen eines sststcmisirten und aus dem genannten Fonde dotirtcn Hilfspriesters erfüllen, kundgcmacht wird. Die gestellte Anfrage, wie in Hinkunft bei Bewilligung von Remunerationen für die Leistung doppelter Seelsorgedienste vorgegangen werben soll, wird dahin beantwortet, daß an Seelsorgs-Stationen, wo die Stelle des Hilfspriesters systemisirt ist, und wegen Mangel an Seelsorgern nicht besetzt werden kann, die diessällige Remuneration von 10 fl. monatlich zu bewilligen ist. Wenn aber die Stelle des Hilfspriesters nicht systemisirt, somit die Notwendigkeit derselben nicht anerkannt ist, so kann keine Remuneration in Anspruch genommen werden. (Verordnungsblatt des Cultus- und Unterrichts-Ministeriums 1872, St. XV, Nr. 55.) Lrlas; des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 10. Juli 1072, 3.5024, ans Anlast einer Anfrage, betreffend die Vergütung der Gebühren für pcrsolvirtc Stiftmeffen an einen Pfarrprovisor ans öffentlichen Fanden. Die Gebühr für persolvirte Stiftmessen ist dem Erträgnisse des bei der betreffenden Kirche bestehenden Stiftungsfoudcs zu entnehmen; es ist demnach das auf die Zeit der Vacatur einer kirchlichen Pfründe entfallende Gesammterträgniß des Stiftungsfondes in der Jntercalar-Rechnung in Einnahme und als Gebühr für persolvirte Stiftmessen das in der Diöcese übliche Stipendium ordinarium in Ausgabe zu stellen. Eine Ausnahme hat nur bei jenen Stiftungen Platz zu greifen, deren Erträgniß das erwähnte Stipendium ordinarium nicht erreicht; in Fällen dieser Art ist in die Rubrik „Ausgabe" der Jntercalar-Rechnung nur die von dem Stiftungsfonde entfallende Gebühr, nicht aber das dibcesanübliche Stipendium einzuschreiben, und kann von dem Provisor nur diese Gebühr in Anspruch genommen werden. Wenn hiernach das Gesammtergcbniß der Rechnung einen geringeren Betrag als den directiv-mäßigen Gehalt des Provisors herausstellt, so tritt die"Bestimmung des Hofkanzlei-Decretes vom 23. Juni 1841, Z. 19390, in Wirksamkeit, wornach dem Administrator einer Pfründe ein Zuschuß zu seinem Gehalte aus dem Religionsfonde nur dann zu bewilligen ist, wenn er dem Pfarrer an derselben Pfründe gebührt und entrichtet wird, welche Bestimmung auf dem Grundsätze fußet, daß der Pfründen-Verweser hinsichtlich der Bezüge aus dem Religionsfonde nicht besser als der Pfründner selbst behandelt werden kann, weshalb bei solchen Pfründen, deren Einkommen unter 315 fl. steht, dem aufgestellten Administrator das ganze Einkommen zu überlassen, aber nicht die Administrations-Gebühr anzuweisen ist. F. B. Sntmutcr Ordinariat zu Marburg, am 18. Derrmbrr 1872. Fürstbischof. «