Gesetz- u„d Veroi bmiiigsblatl für das ' x österreichisch - istirische .Kfillmfimi), bestehend ans den gefürstete» Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunuiittelbareu Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1896. m. etii cf. Žl n «gegeben IIII d versende! a tu 16. Januar 1696. 3. — Kundmachung der k. k. kustenländischen Finanz-Direction vom 31. December 1895, Z. 39001, mit welcher die Einzahlungstermine der verschiedenen direeten Stenern und die Folgen der Nichtz uhaltung derselben neuerdings verlautbart werden. Die Finanz-Direction erinnert im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870 (R.-G.-Bl. Nr. 23), daß die nachbenannten Stenergattungen in folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jeden Monates. b) Die Hansclassen- sowie die außer Triest bemessene Hanszinssteuer ebenfalls in monatlichen anticipativen Terminen am ersten jeden Monates; in der Stadt Triest und Umgebung jedoch wird die Hanszinssteuer am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. December fällig. c) Die Schuldigkeit an der Erwerbstcner ist halbjährig im Vorhinein zu entrichten, und zwar am 1. Januar und 1. Juli. d) Die Einkommensteuer ist in vierteljährigen, im Nachhinein zahlbaren Raten einznzahlen, d. i. am 3 l. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. December. e) Die 5°/,ige Steuer von jenen Häusern, welche wegen Banführung von der Gebäudesteuer befreit sind, ist in denselben Terminen wie die Hanszinsstener fällig, d. i. in Triest sammt Gebiet am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. December; außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. Werden die obbenannten Mieden Stenern sammt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Steuergattungen anberaumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, info-ferne die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer sammt Staatsznschlag für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert Gulden und für jeden Tag mit l3/l0 kr. von dem auf den festgesetzten Einheblingstermin nächstfolgenden Tage an, bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit, zu berechnen und mit derselben einznzahlen. Georg Freiherr von Plenker, k. (. Finanz-Landes-Directions-Vice-Prüsident und Finanz-Director.